Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Sept. 2017 - M 6 E 17.2069

published on 14/09/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Sept. 2017 - M 6 E 17.2069
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Tenor

I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Wiederaufnahmeverfahren wird abgelehnt.

II. Der Wiederaufnahmeantrag wird als unzulässig verworfen.

III. Der Antragsteller trägt die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens und des gerichtskostenfreien Verfahrens auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

IV. Der Streitwert des Wiederaufnahmeverfahrens wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Schreiben vom *. Mai 2017 beantragte der Antragsteller die Wiederaufnahme des nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens Az. M 6a E 11.2282, in dem die Kammer mit Beschluss vom 12. August 2011 den Antrag nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ablehnte, den Freistaat Bayern im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zu erteilen und auszuhändigen.

Darüber hinaus beantragte der Antragsteller Prozesskostenhilfe.

Mit Schreiben vom 28. August 2017 wies das Gericht den Antragsteller darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegen Entscheidungen über einen Antrag auf einstweilige Anordnung ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens grundsätzlich nicht zulässig sei und gab Gelegenheit zur Rücknahme des Antrags bis zum 11. September 2017. Mit Schreiben vom … September 2017 erklärte der Antragsteller, seinen Antrag aufrechtzuerhalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Da sich der Wiederaufnahmeantrag gegen einen Kammerbeschluss richtet, ist über den Antrag ebenfalls in Beschlussform durch die Kammer zu entscheiden (OVG Münster, B.v.18.12.2002 - 21 A 4534/02 - NVwZ-RR 2003, 535; BeckOK VwGO [Stand: 1.4.2017], Posser/Wolff, § 153 Rn. 47).

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist bereits unstatthaft und daher gem. § 153 i.V.m § 589 Abs. 1 Satz 2 Zivilprozessordnung - ZPO - als unzulässig zu verwerfen (BeckOK VwGO [Stand: 1.4.2017], Posser/Wolff, § 153 Rn. 43).

Die Wiederaufnahme kommt bei Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 31.1.2017 - 9 C 17.77 - juris unter Verweis auf BVerwG, B.v. 17.10.1983 - 2 WBW 1/83 - BVerwGE 76, 127). Aufgrund des wenig strukturierten und kaum nachvollziehbaren Sachvortrags des Antragstellers scheidet auch eine Umdeutung seines Antrags in einen anderen erfolgversprechenden Rechtsbehelf aus.

Damit hat auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe keinen Erfolg.

Gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewil ligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Auch wenn an das Tatbestandsmerkmal der „hinreichenden Erfolgsaussichten“ keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. etwa BVerfG, B.v. 14.6.2006 - 2 BvR 626/06 und 2 BvR 656/06 - juris Rn. 11 ff.), ist vorliegend nicht ersichtlich, inwiefern der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens Erfolg haben könnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage hinsichtlich des Wiederaufnahmeantrags in §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG und wurde in der Höhe des Streitwerts der Ausgangsentscheidung angesetzt. Das Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gerichtskostenfrei, so dass insoweit eine Streitwertfestsetzung unterblieb.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 31/01/2017 00:00

Tenor I. Der Wiederaufnahmeantrag wird verworfen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe I. Mit Schr
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Klage an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben sei. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Klage als unzulässig zu verwerfen.

(2) Die Tatsachen, die ergeben, dass die Klage vor Ablauf der Notfrist erhoben ist, sind glaubhaft zu machen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.