Verwaltungsgericht München Beschluss, 08. Juli 2016 - M 6 E 16.1537

published on 08/07/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 08. Juli 2016 - M 6 E 16.1537
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf EUR 8.750,- festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, C1, C, BE, C1E, CE, L und T.

Im Dezember 2012 erhielt die Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners davon Kenntnis, dass gegen den Antragsteller wegen Trunkenheit im Verkehr am ... Dezember 2012 ermittelt werde und dieser am selben Tag nach dem Bayerischen Unterbringungsgesetz im ...krankenhaus A. untergebracht worden sei. In der Mitteilung des Krankenhauses an den Antragsgegner vom ... Dezember 2012 sind als psychiatrische Diagnosen Alkoholintoxikation und akute Suizidalität angegeben.

Mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts A. vom ... Januar 2013 wurde gegen den Antragsteller wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen verhängt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von 15 Monaten angeordnet. Dem lag die Trunkenheitsfahrt des Antragstellers vom ... Dezember 2012 mit einer Blutalkoholkonzentration von a... ‰ zugrunde.

Im September 2014 beantragte der Antragsteller die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Die hierauf vom Antragsgegner eingeholte Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamts vom ... September 2014 ergab, dass im Fahreignungsregister unter anderem folgende Eintragungen enthalten sind:

Tattag

Verkehrszuwiderhandlung

Ahndung/Rechtskraft

...06.2011

Sie führten das Kraftfahrzeug mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr geführt hat. Die festgestellte Atemalkoholkonzentration betrug a... mg/l.

Bußgeldbescheid

...7.2011/...7.2011

...12.2012

Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr.

Strafbefehl AG A.

...01.2013/...02.2013

Hierauf teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit Schreiben vom ... Oktober 2014 mit, dass angesichts seiner Verkehrsteilnahme unter Alkoholeinfluss am ... Juni 2011 und ... Dezember 2012 Zweifel an seiner Fahreignung bestünden und ordnete auf der Grundlage von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und e FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an. Zu klären sei folgende Frage: „Ist zu erwarten, dass der Betroffene auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird und/oder liegen als Folge eines missbräuchlichen bzw. unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und 2 (Fahrerlaubnisklassen AM, A1, A2, A, B, BE, C1, C, C1E, CE, L und T) in Frage stellen?“

Das dem Antragsgegner im Dezember 2014 vorgelegte Fahreignungsgutachten der A. vom ... Dezember 2014 beantwortete die vom Antragsgegner gestellte Frage dahingehend, dass nicht zu erwarten sei, dass der Antragsteller auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Als Folge eines missbräuchlichen bzw. unkontrollierten Alkoholkonsums lägen keine Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 und 2 in Frage stellten. Am Untersuchungstag (... November 2014) hätten neben zwei Teilnahmebescheinigungen der A. über im Zeitraum vom ... April 2013 bis ... Oktober 2014 durchgeführte Urinproben, die alle negativ gewesen seien, insbesondere folgende Unterlagen vorgelegen: ein ärztliches Attest vom ... September 2014, wonach unter Medikation von Metformin keine Hyperglykämien zu erwarten seien, eine Bestätigung eines Sozialpädagogen bei der Caritas in A. vom ... April 2014, dass der Antragsteller vom ... April 2013 bis ... April 2014 an Einzel- und Gruppengesprächen teilgenommen habe, und eine Bescheinigung vom ... November 2014 über den Besuch einer ...Selbsthilfegruppe in A.. Unter „medizinische Untersuchungsbefunde“ ist zur gesundheitlichen Vorgeschichte angegeben, dass der Antragsteller nach eigenen Angaben an Diabetes mellitus Typ II leide und ein Antidiabetikum einnehme. Zum Alkoholkonsum wird ausgeführt, dass der Antragsteller angegeben habe, seit März 2013 alkoholabstinent zu leben. Vor der Verkehrsauffälligkeit habe er fast täglich einen halben Liter Wodka und 5 Bier getrunken. Beim psychologischen Untersuchungsgespräch habe der Antragsteller zum früheren Konsum Folgendes angegeben: „Im Juni 2011 habe ich schon gemerkt, dass ich ein Problem habe [...]. Ich habe mich von Kunden verleiten lassen und zu viel getrunken. Gesteigert haben sich die Trinkmengen 2012. Da wurde mir vieles zu viel. Ich habe drei- bis viermal in der Woche nachmittags Alkohol zum Stressabbau getrunken. Ich habe immer öfter und immer mehr getrunken. Dann habe ich schon mittags mit dem Trinken angefangen, dann bereits morgens. Ab Sommer 2012 habe ich bereits morgens und täglich getrunken. [...] Im November 2012 habe ich bereits gewusst, dass ich ein erhebliches Problem mit dem Alkohol hatte. Ich habe heimlich getrunken, den Alkohol vor meiner Frau versteckt und hatte morgens beim Kaffeetrinken bereits ein Zittern.“ Unter der (zusammenfassenden) „Bewertung der Befunde“ wird zunächst ausgeführt, dass beim Antragsteller Alkoholabhängigkeit vorliege. Mittels ETG Urinproben könne er einen 18-monatigen Abstinenzzeitraum nachwiesen. Aus medizinischer Sicht könne das Gutachten positiv abgeschlossen werden. Weiter wird ausgeführt, dass die vorliegenden Befunde auswiesen, dass im Fall des Antragstellers eine Alkoholabhängigkeit im klinischen Sinn vorliege. Der Antragsteller habe sich in der Vergangenheit einer ambulanten Alkoholentwöhnung unterzogen, „in deren Zusammenhang nachvollziehbar eine Abhängigkeitsdiagnose gestellt wurde, die sich an anerkannten Diagnosekriterien (ICD 10) orientierte“. Unter Berücksichtigung der Vorgeschichte, der eigenen Angaben des Antragstellers und der Voraussetzungen für eine positive Prognose sei festzustellen, dass sich die Bedenken der Fahrerlaubnisbehörde ausräumen lassen. Insbesondere habe der Antragsteller erkannt, dass bei ihm eine Alkoholabhängigkeit vorliege, die eine lebenslange Abstinenz erfordere. Zusammenfassend könne von ausreichenden Kompetenzen und einer ausreichenden motivationalen Grundlage ausgegangen werden, um die abstinente Lebensführung dauerhaft fortzusetzen. Auf das Gutachten wird im Übrigen ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).

Hierauf erteilte der Antragsgegner dem Antragsteller am ... Dezember 2014 die Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, C1, C, BE, C1E, CE, L und T.

Im Januar 2016 erhielt der Antragsgegner Kenntnis, dass der Antragsteller am ... und am ... Januar 2016 erneut nach Art. 1 Abs. 1, 10 Abs. 2 Unterbringungsgesetz untergebracht worden sei. Laut Polizeibericht vom ... Januar 2016 wurde der Antragsteller am ... Januar 2016 von einem Kunden seines A.markts bewusstlos auf dem Boden liegend vorgefunden. Aufgrund seiner starken Alkoholisierung sei der Antragsteller offensichtlich gestürzt und habe sich eine Platzwunde am Kopf zugezogen. Der Antragsteller habe gegenüber der Polizei angegeben, dass er Alkoholiker sei und vor kurzem einen Rückfall gehabt habe. Außerdem habe er seit 8 Tagen nicht gegessen, da er nicht mehr weiter wisse. Der Antragsteller sei so stark alkoholisiert gewesen, dass er nur mit Unterstützung habe stehen bzw. gehen können. Aufgrund von Selbstgefährdung sei er in das B... Klinikum in B... eingewiesen worden. Im Polizeibericht vom ... Januar 2016 heißt es, dass der Antragsteller gegenüber einem Mitarbeiter und seiner Tochter geäußert habe, sich umbringen zu wollen. Daher sei eine sofortige Unterbringung notwendig.

Mit Schreiben vom ... Februar 2016 hörte der Antragsgegner den Antragsteller unter Bezugnahme auf die beiden Vorfälle vom „...“ und ... Januar 2016 zur Entziehung seiner Fahrerlaubnis an. Hierauf teilte der Bevollmächtigte des Antragstellers dem Antragsgegner mit, dass dieser angesichts der Erkrankung und anschließenden Unterbringung seiner Ehefrau mit Pflegestufe in einem Seniorenheim einer menschlich und praktisch extrem komplexen Situation ausgesetzt gewesen sei. Der Zustand des an Diabetes erkrankten Antragstellers am ... und ... Januar 2016 sei in erster Linie auf eine schwere Unterzuckerung zurückzuführen. Seine Äußerungen in Bezug auf eine Alkoholabhängigkeit hätten daher keinerlei Aussagekraft. Zudem habe der Antragsteller an den besagten Tagen gerade kein Kraftfahrzeug geführt. Die Vermutung, der Antragsteller sei ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, sei daher unbegründet. Hinzu komme, dass der Antragsteller als Inhaber eines A.markts bei Entzug der Fahrerlaubnis seine Existenz verliere.

Mit Schreiben vom ... und ... März 2016 teilte die Polizeiinspektion A. dem Antragsgegner ergänzend mit, dass der Antragsteller am ... März 2016 in seinem Laden kontrolliert worden sei, nachdem die Tochter des Antragstellers bei der Polizei angerufen habe, weil ihr Vater „volltrunken“ den A.markt leite und die Absicht habe, im Anschluss mit seinem Pkw nach Hause zu fahren. Bei Eintreffen der Polizei habe der Antragsteller sichtlich betrunken hinter der Kasse des A.markts gestanden. Ein freiwillig durchgeführter Atemalkoholtest habe einen Wert von b... mg/l ergeben. Seine Fahrzeugschlüssel seien sichergestellt worden, um eine Trunkenheitsfahrt zu verhindern.

Hierauf entzog der Antragsgegner dem Antragsteller mit Bescheid vom 14. März 2016 die Fahrerlaubnis aller Klassen (Nr. 1 des Bescheids), forderte ihn unter Fristsetzung auf, seinen Führerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde abzugeben (Nr. 2) und drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe ein Zwangsgeld in Höhe von EUR a... an (Nr. 3). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids wurde angeordnet (Nr. 4). Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, dass der Antragsteller spätestens durch seinen Alkoholrückfall am ... März 2016 seine Fahreignung verloren habe. Die Ungeeignetheit stehe zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest (§ 11 Abs. 7 FeV). Der Anordnung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens bedürfe es daher nicht.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom ... März 2016 Widerspruch. Am ... März 2016 gab der Antragsteller seinen Führerschein beim Antragsgegner ab.

Mit Schriftsatz vom ... März 2016, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht München per Fax am ... April 2016, beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers,

dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, „dem Antragsteller die Fahrerlaubnis aller erteilten Klassen wieder zu erteilen“ und ihn zu verurteilen, „die Fahrerlaubnis wieder auszuhändigen“, hilfsweise die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 18. März 2016 gegen die Entziehungsanordnung vom 14. März 2016 wiederherzustellen.

Zur Begründung lässt der Antragsteller im Wesentlichen vortragen, dass nicht definitiv feststehe, dass er alkoholabhängig sei. Der Alkoholkonsum beim ersten Vorfall (am ... Januar 2016) sei nicht bewiesen. Beim zweiten Vorfall (am ... März 2016) hätten keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass der Antragsteller tatsächlich gefahren wäre. Auch wenn der Antragsteller Alkohol getrunken habe, sei dies kein Beleg dafür, dass er wieder alkoholabhängig sei. Zudem bekomme der Antragsteller inzwischen Insulin, so dass er sich auch aus diesem Grund von Alkohol fernhalten müsse.

Der Antragsgegner legte mit Schriftsatz vom 13. April 2016 die Akten vor und beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Unter dem ... Juli 2016 teilte der Antragsgegner ergänzend mit, dass für den Fall, dass Zweifel an einer nachvollziehbaren Alkoholabhängigkeitsdiagnose in dem Fahreignungsgutachten bestünden, darauf hinzuweisen sei, dass sich bereits aus dem psychologischen Untersuchungsgespräch drei der Diagnose-Kriterien nach ICD-10 eindeutig ableiten ließen, nämlich süchtiges Verlangen, Entzugssymptomatik und Kontrollminderung. Nach den Begutachtungsleitlinien „sollte“ zwar die sichere Diagnose Abhängigkeit nur gestellt werden, wenn irgendwann während des letzten Jahres mindestens drei der dort genannten sechs Kriterien gleichzeitig vorgelegen hätten. Allerdings handle es sich dabei nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 17.12.2015, 11 ZB 15.2200) nur um eine Sollvorgabe, die andere Wege der Feststellung nicht ausschließe. Die zeitliche Vorgabe „irgendwann während der letzten Jahres“ beziehe sich auf die Diagnose einer akut bestehenden Erkrankung. Eine derartige Diagnose dürfe aber auch ex post gestellt werden. Aufgrund der wiederholten Rückfälle am ... Januar und ... März 2016 gehe der Antragsgegner weiterhin von Alkoholabhängigkeit aus. Insbesondere der polizeilichen Mitteilung vom ... März 2016 ließen sich wiederum drei der genannten Kriterien entnehmen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe in einem vergleichbaren Fall (Beschluss vom 9.12.2014, 11 CS 14.1868) offen gelassen, ob die Fahrerlaubnisbehörde auch ohne ärztliches Gutachten von einem Rückfall in die Alkoholabhängigkeit habe ausgehen dürfen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

Der Antrag bleibt ohne Erfolg.

Soweit der Antragsteller beantragt, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm die Fahrerlaubnis aller erteilten Klassen wiederzuerteilen, ist der Antrag bereits unzulässig. Ist dem Antragsteller - wie hier - bereits mit der Suspendierung des ihn belastenden Verwaltungsakts, also mit der Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Fahrerlaubnisentziehung gedient, ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - die allein statthafte Antragsart und ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO unzulässig (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO).

Entsprechendes gilt, soweit der Antragsteller im Wege einer einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, ihm „die Fahrerlaubnis wieder auszuhändigen“. Auch insoweit ist der Antrag bereits gemäß § 123 Abs. 5 VwGO unzulässig. Denn dem Antragsteller wäre bereits mit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die in Nr. 2 des Bescheids enthaltene Pflicht zur Abgabe des Führerscheins gedient. Damit entfiele nämlich der Rechtsgrund für das vorläufige behalten dürfen dieses Dokuments für die Fahrerlaubnisbehörde. Anhaltspunkte dafür, dass die Behörde in diesem Fall ihrer Pflicht zur (vorläufigen) Rückgabe des Führerscheins nicht nachkäme, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Übrigen bestünde dann für das Gericht die Möglichkeit, gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO die Aufhebung der Vollziehung anzuordnen.

Soweit der Antragsteller hilfsweise die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 18. März 2016 gegen die Entziehungsanordnung vom 14. März 2016 beantragt, ist sein Begehren als (Hilfs-)Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auszulegen. Da die beiden Hauptanträge erfolglos sind, ist über diesen Antrag zu entscheiden.

Auch der Hilfsantrag bleibt allerdings ohne Erfolg.

Soweit der uneingeschränkt gestellte Antrag gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen ist, dass der Antragsteller auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs hinsichtlich der in Nr. 3 des Bescheids enthaltenen und gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. Art. 21a des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes - VwZVG - bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Zwangsgeldandrohung begehrt, ist der Antrag bereits unzulässig. Denn der Antragsteller hat den Führerschein ausweislich des hierüber gefertigten Aktenvermerks am ... März 2014 bei der Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners abgeben. Damit ist die Verpflichtung aus Nr. 2 des Bescheids erfüllt. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Antragsgegner das in Nr. 3 des Bescheids angedrohte Zwangsgeld entgegen der Vorschrift des Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG gleichwohl noch beitreiben wird. Daher fehlte es dem Antragsteller für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der Nr. 3 des Bescheids am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis (BayVGH, B. v. 12.2.2014 - 11 CS 13.2281 - juris).

Im Übrigen ist der Antrag unbegründet.

Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 4 des Bescheids vom 14. März 2016 entspricht den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

Nach dieser Vorschrift ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Dabei hat die Behörde unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalls darzulegen, warum sie abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung, die Widerspruch und Klage grundsätzlich zukommt, die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes angeordnet hat. An den Inhalt der Begründung sind dabei allerdings keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in: Eyermann, VwGO - Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43).

Dem genügt die ersichtlich auf den vorliegenden Einzelfall abstellende Begründung auf Seite 4 unter Nr. 4 des Bescheids des Antragsgegners. Die Fahrerlaubnisbehörde hat dargelegt, warum sie konkret im Fall des Antragstellers im Interesse der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs die sofortige Vollziehung anordnet. Sie hat ausgeführt, dass aufgrund der beabsichtigten Verkehrsteilnahme unter erheblichem Alkoholeinfluss am ... März 2016 feststehe, dass beim Antragsteller ein die Fahreignung ausschließender Rückfall in die Alkoholabhängigkeit vorliege. Es könne nichtlänger hingenommen werden, dass der Antragsteller als Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilnehme, da sich die von ihm ausgehende abstrakte Gefahr einer erneuten Fahrt unter Alkoholeinfluss jederzeit verwirklichen könne. Der Umstand, dass der Antragsgegner dem Antragsteller keine Gelegenheit gegeben hat, vor Entziehung der Fahrerlaubnis unter Anordnung des Sofortvollzugs auch zum Vorfall am ... März 2016 und damit zu den hierfür maßgeblichen Tatsachen Stellung zu nehmen, begründet dabei im Ergebnis keinen Verstoß gegen das Begründungsgebot des § 80 Abs. 3 VwGO (vgl. Art. 28 Abs. 2 Nr. 2, Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG). Im Übrigen ergibt sich das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung im Bereich des Sicherheitsrechts regelmäßig - so auch hier - gerade aus den Gesichtspunkten, die für den Erlass des Verwaltungsakts selbst maßgebend waren. Die Frage, ob die Begründung inhaltlich richtig ist, ob also der Antragsgegner tatsächlich von einer (erneuten) Alkoholabhängigkeit beim Antragsteller ausgehen durfte, spielt insoweit keine Rolle.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 - 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, weil das Widerspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall war der Antrag abzulehnen. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens - hier des Widerspruchsverfahrens - ist nicht hinreichend absehbar, so dass es bei einer Interessenabwägung verbleibt, die vorliegend zulasten des Antragstellers ausfällt. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz - StVG - und § 46 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

In Nr. 8 der Anlage 4 zur FeV wird bezüglich Alkohol ausgeführt, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Alkoholmissbrauch (Nr. 8.1) und bei Alkoholabhängigkeit (Nr. 8.3) grundsätzlich nicht besteht. Von Alkoholmissbrauch wird in diesem Zusammenhang immer dann gesprochen, wenn ein Bewerber oder Inhaber einer Fahrerlaubnis das Führen von Kraftfahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen kann, ohne bereits abhängig zu sein. Als alkoholabhängig wird in der Regel bezeichnet, wer die Kriterien der diagnostischen Leitlinien der Alkoholabhängigkeit nach der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen ICD-10 erfüllt. Alkoholabhängigkeit im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne wird unter Bezugnahme auf die ICD-10 dann angenommen, wenn irgendwann während des letzten Jahres drei oder mehr der folgenden Kriterien gleichzeitig vorhanden waren: a) Ein starker Wunsch oder eine Art Zwang, psychotrope Substanzen zu konsumieren. b) Verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich des Beginns, der Beendigung und der Menge des Konsums. c) Ein körperliches Entzugssyndrom bei Beendigung oder Reduktion des Konsums, nachgewiesen durch substanzspezifische Entzugssymptome oder durch die Aufnahme der gleichen oder einer nahen verwandten Substanz, um Entzugssymptome zu mildern oder zu vermeiden. d) Nachweis einer Toleranz. e) Fortschreitende Vernachlässigung anderer Vergnügungen oder Interessen zugunsten des Substanzkonsums, erhöhter Zeitaufwand, um die Substanz zu beschaffen, zu konsumieren oder sich von den Folgen zu erholen. f) Anhaltender Substanzkonsum trotz Nachweises eindeutiger schädlicher Folgen (vgl. BayVGH, B. v. 20.1.2012 -11 CS 11.3011 - juris). Waren die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen wegen Alkoholabhängigkeit, bei der die Fähigkeit zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen generell aufgehoben ist, nicht gegeben, so können sie nach den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung nur dann wieder als gegeben angesehen werden, wenn durch Tatsachen der Nachweis geführt wird, dass dauerhafte Abstinenz besteht. Hierzu ist in der Regel eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung mit anschließend mindestens einjähriger Abstinenz erforderlich, die mittels regelmäßiger ärztlicher Untersuchungen und Labordiagnostik nachgewiesen werden muss; weiterhin dürfen keine sonstigen eignungsrelevanten Mängel vorliegen. Gleiches ergibt sich im Wesentlichen aus Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV.

Bei Alkoholabhängigkeit liegt im Regelfall Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen vor, ohne dass es darauf ankommt, ob ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum und das Führen von Fahrzeugen hinreichend sicher getrennt werden kann. Abhängigkeit rechtfertigt deswegen auch dann die Feststellung von Ungeeignetheit, wenn bisher keine Verkehrsteilnahme unter Alkoholeinfluss festgestellt wurde (Hentschel/König/Dauer, StVG, 42. Aufl. 2013, § 2 Rn. 45). Ist zu klären, ob eine Person alkoholabhängig ist, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV ein ärztliches Gutachten zur Klärung der Kraftfahreignung an. Liegen hingegen Anzeichen für Alkoholmissbrauch im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis e FeV vor, wird die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet.

Im vorliegenden Fall steht zwar zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht zu dessen Überzeugung fest, dass der Antragsteller (erneut) alkoholabhängig und daher ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Allerdings erscheint es aus Sicht des Gerichts als nicht ausgeschlossen, dass sich der Antragsteller im Hauptsacheverfahren wegen Alkoholabhängigkeit als fahrungeeignet erweist.

Vor Wiedererteilung der Fahrerlaubnis hat der Antragsgegner zur Klärung der aufgrund der Vorfälle am ... Juni 2011 und ... Dezember 2012 bestehenden Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers auf der Grundlage von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet. Das hierauf vorgelegte Gutachten der A. beantwortet die gestellte Frage dahingehend, dass nicht zu erwarten sei, dass der Antragsteller ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird. Zugleich kommt es im Rahmen der zusammenfassenden Bewertung der Befunde zu dem Ergebnis, dass beim Antragsteller Alkoholabhängigkeit vorliege. Auf dieser Grundlage und aufgrund seiner im Schriftsatz vom ... Juli 2016 näher dargelegten eigenen Feststellungen gelangt der Antragsgegner angesichts der erneuten Vorfälle am ... Januar und ... März 2016 zu der Überzeugung, dass der Antragsteller die gutachterlich geforderte Abstinenz nicht länger einhält und daher (erneut) alkoholabhängig im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne ist. Die erhebliche Alkoholisierung des Antragstellers ist dabei jedenfalls für den ... März 2016 durch die gemessene Atemalkoholkonzentration von b... mg/l belegt. Im Fall einer gutachterlich geforderten dauerhaften Abstinenz mag ein erneuter, erheblicher Alkoholkonsum eine bereits früher diagnostizierte Alkoholabhängigkeit zwar wieder aufleben lassen und ohne weitere Begutachtung zur Feststellung der Fahrungeeignetheit führen (vgl. auch BayVGH, B. v.9.12.2014, 11 CS 14.1868 - juris, Rn. 21, für das summarische Verfahren im einstweiligen Rechtsschutzverfahren). Im vorliegenden Fall kann aber jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts auf der Grundlage des vorgelegten Gutachtens nicht zweifelsfrei von einer (früheren) Alkoholabhängigkeit des Antragstellers ausgegangen werden. Denn das vorgelegte Gutachten der A. genügt jedenfalls insoweit derzeit nicht den gemäß Nr. 2 Buchst. a der Anlage 4a zu § 11 Abs. 5 FeV geltenden Anforderungen. Danach muss das Gutachten insbesondere nachvollziehbar und nachprüfbar sein. Die Nachvollziehbarkeit betrifft die logische Ordnung (Schlüssigkeit) des Gutachtens. Sie erfordert die Wiedergabe aller wesentlichen Befunde und die Darstellung der zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen. Hieran fehlt es im Hinblick auf die festgestellte Alkoholabhängigkeit. Zwar mag angesichts der aufgeführten Befunde sowie insbesondere der eigenen Angaben des Antragstellers im Rahmen des Explorationsgesprächs viel für eine frühere Alkoholabhängigkeit sprechen. So ist dem Antragsgegner darin Recht zu geben, dass sich zum Zeitpunkt der Trunkenheitsfahrt im Dezember 2012 vermutlich mindestens drei der in den Begutachtungsleitlinien geforderten o.g. Kriterien hätten feststellen lassen (etwa ein starker Wunsch oder eine Art Zwang, Alkohol zu konsumieren, eine verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich des Beginns, der Beendigung und der Menge des Konsums, ein körperliches Entzugssyndrom bei Beendigung oder Reduktion des Konsums („Zittern“) und/oder der Nachweis einer Toleranz). Das Gutachten geht jedoch auf die genannten Kriterien für eine Alkoholabhängigkeit nicht einmal ansatzweise ein, sondern stellt diese lediglich fest: „Beim [Antragsteller] liegt Alkoholabhängigkeit vor. [...] Die vorliegenden Befunde weisen aus, dass im Fall [des Antragstellers] eine Alkoholabhängigkeit im klinischen Sinne vorliegt“. Es fehlt mithin an einer schlüssigen Darstellung der aus den Befunden gezogenen Schlussfolgerungen, zumal sich die Befunde nicht in den Akten befinden: Aus welchen Gründen der Gutachter zum Ergebnis kommt, dass eine Alkoholabhängigkeit vorliegt, lässt sich dem Gutachten selbst nicht entnehmen. An diesem Ergebnis vermag auch der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Dezember 2015 (11 ZB 15.2015 - juris) nichts zu ändern. Zwar hat das Gutachten auch in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall die Alkoholabhängigkeit des Betroffenen nicht nach den Kriterien der ICD-10 begründet. Der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall unterscheidet sich von dem hier vorliegenden aber schon dadurch, dass eine Diagnose auf der Grundlage des ICD 10 offenbar an der nicht ausreichenden Kooperation des Fahrerlaubnisinhaber scheiterte, während hier eine derartige Diagnose aufgrund der Angaben des Antragstellers im Untersuchungsgespräch wohl durchaus möglich gewesen wäre. Vor allem aber legte das Gutachten nach den Feststellungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs eine Stellungnahme eines Bezirkskrankenhauses und damit eines über einen hohen Grad an Spezialisierung verfügenden Fachkrankenhauses zugrunde, das seinerseits eine Alkoholabhängigkeit diagnostizierte (BayVGH v. 17.12.2015, a. a. O., Rn. 20). Ob auch in dem hier vorliegenden Fall eine vergleichbare, ebenso verlässliche externe Diagnose zugrunde gelegt wurde, lässt sich dem Gutachten hingegen nicht eindeutig entnehmen.

Allerdings erscheint eine Nachbesserung des Gutachtens im noch laufenden Widerspruchsverfahren als nicht ausgeschlossen. Denn in dem Gutachten heißt es weiter: „[Der Antragsteller] unterzog sich in der Vergangenheit einer ambulanten Entwöhnungsbehandlung, in deren Zusammenhang nachvollziehbar eine Alkoholabhängigkeitsdiagnose gestellt wurde, die sich an anerkannten Diagnosekriterien (ICD 10) orientierte“. Aus Sicht des Gerichts spricht diese Äußerung dafür, dass dem Gutachter Unterlagen vorlagen oder sonst Tatsachen bekannt waren, die eine (frühere) Alkoholabhängigkeit des Antragstellers belegen. Vor diesem Hintergrund erscheint es durchaus als möglich, dass sich im laufenden Widerspruchsverfahren im Wege weiterer Ermittlungen - insbesondere einer Nachbesserung des Gutachtens durch die Begutachtungsstelle - die (frühere) Abhängigkeit nachvollziehbar belegen lässt und das Gutachten damit als ausreichende Grundlage für die Überzeugung der Behörde von einer (erneuten) Alkoholabhängigkeit dienen kann. Angesichts der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung können die gebotenen weiteren Ermittlungen nicht durch das Gericht selbst erfolgen, sondern bleiben dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Der Annahme, dass sich das Gutachten der A. im Widerspruchsverfahren nachbessern lässt, steht auch der Umstand nicht entgegen, dass es hierfür möglicherweise der (erneuten) Mitwirkung des Antragstellers bedarf, indem dieser ggf. die den Gutachtern zur Verfügung gestellten Unterlagen erneut vorlegt. Aufgrund des im verwaltungsbehördlichen Verfahren gemäß Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG allgemein geltenden und in §§ 11 bis 14 FeV näher ausgestalteten Amtsermittlungsgrundsatzes ist es zwar Sache der Behörde, Zweifel an der Fahreignung zu klären. Allerdings geht das Verwaltungsverfahrensrecht davon aus, dass den Beteiligten insoweit eine Mitwirkungslast obliegt (vgl. Art. 26 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayVwVfG). Diese kann zwar weithin nicht erzwungen werden (und ist deshalb eine bloße Obliegenheit). Kommt ein Beteiligter dieser Obliegenheit jedoch nicht nach, darf die Behörde und ggf. auch das Gericht daraus die gebotenen Schlüsse ziehen (vgl. § 11 Abs. 8 FeV und BayVGH, B. v.16.9.2010, 11 ZB 09.2002 - juris, Rn. 14 ff.).

Die angesichts der offenen Erfolgsaussichten im Hauptsachverfahren vorzunehmende Interessenabwägung geht vorliegend zulasten des Antragstellers aus. Das Risiko, dass es zu einer (erneuten) Teilnahme am Straßenverkehr unter erheblichem Alkoholeinfluss kommt und damit Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet werden, ist gegeben und wiegt schwerer als das Interesse des Antragstellers, vorläufig weiterhin am Straßenverkehr teilzunehmen. Im Rahmen der Interessenabwägung fällt hier insbesondere ins Gewicht, dass der Antragsteller bereits im Dezember 2012 unter erheblichem Alkoholeinfluss am Straßenverkehr teilgenommen hat und nach eingeräumter und zunächst offenbar überwundener Alkoholproblematik nun erneut - wenn auch ohne Zusammenhang mit dem Straßenverkehr - alkoholauffällig geworden ist. Die festgestellte Atemalkoholkonzentration von b... mg/l lässt dabei auf eine erhebliche Alkoholproblematik schließen und rechtfertigt es, dem Schutz von Leben und Gesundheit der anderen Verkehrsteilnehmer den Vorrang vor den Interessen des Antragstellers einzuräumen, obwohl sich die Alkoholabhängigkeit derzeit nicht zweifelsfrei nachweisen lässt. Zulasten des Antragstellers fällt zudem ins Gewicht, dass er nach seinen eigenen Angaben, die sich auch im Gutachten der A. finden, über mindestens 18 Monate alkoholabstinent gelebt hat. Wenn er nun wieder Werte von über 2 Promille BAK erreicht, muss er bereits über einen längeren Zeitraum nach der Abstinenzzeit erneut Alkohol in erheblichen Mengen konsumiert haben, um erneut eine derart massive Trinkfestigkeit zu entwickeln. Schließlich spricht vieles dafür, dass der Antragsteller aufgrund seines Alkoholkonsums die Kontrolle über sein Verhalten seit dieser Abstinenzzeit - wie schon zuvor - wiederum verloren hat. So wurde er in seinem Geschäft von einem Kunden schwer alkoholisiert aufgefunden, was u. a. mit seinem Interesse an der Erhaltung seiner wirtschaftlichen Existenz nicht kompatibel sein dürfte und die Annahme begründet, der Antragsteller könne die Kontrolle über sein Verhalten auch im Zusammenhang mit der Frage einer Verkehrsteilnahme trotz vorangegangenen Alkoholkonsums verlieren. In diesem Zusammenhang spricht zuletzt viel dafür, dass es zu einer solchen Verkehrsteilnahme lediglich deshalb nicht gekommen ist, weil sie durch Polizeibeamte mittels Beschlagnahme des Autoschlüssels am ... März 2016 verhindert wurde. Am Ergebnis der Interessenabwägung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Antragsteller als Inhaber eines A.-handels beruflich auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist. Vielmehr erhöht dies noch das Risiko einer Trunkenheitsfahrt. Auch der Einwand, der Antragsteller habe insbesondere im Hinblick auf seine Diabetes-Erkrankung ein erhebliches Eigeninteresse daran, künftig abstinent zu leben, kann insoweit zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn die drohenden schädlichen Folgen für seine Gesundheit konnten den Antragsteller auch in der Vergangenheit, insbesondere am ... März 2016 nicht davon abhalten, in erheblichem Maße Alkohol zu konsumieren. Im Ergebnis sprechen auch die problematischen familiären Umstände des Antragstellers nicht dafür, ihm die Fahrerlaubnis zu belassen. Er hat im Gegenteil nach seinen eigenen Angaben bereits in der Vergangenheit solche Lebenssituationen zum Anlass für übermäßigen Alkoholkonsum genommen und sie zugleich als Erklärung, wenn nicht sogar Rechtfertigung benutzt. Das gibt Anlass zur Besorgnis, der Antragsteller könnte auf die von ihm benannten Probleme wiederum mittels Alkohol als „Problemlöser“ reagieren. Unter Berücksichtigung und Abwägung all dieser Umstände hält es die Kammer zum jetzigen Zeitpunkt im Interesse der Verkehrssicherheit und zum Schutz von Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer nicht für vertretbar, dem Antragsteller seine Fahrerlaubnis einstweilen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache bzw. im Widerspruchsverfahren zu belassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - i. V. m. den Empfehlungen in den Nrn. 1.5 Satz 1 sowie 46.1, 46.3 und 46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 09/12/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe
published on 17/12/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 15.000,- Euro festg
published on 12/02/2014 00:00

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 18. Oktober 2013 wird aufgehoben. II. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 6. September 2013 wird hinsichtlich der Nr. 1 di
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Annotations

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.