Verwaltungsgericht München Beschluss, 31. März 2014 - M 5 S 14.961

published on 31/03/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 31. März 2014 - M 5 S 14.961
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 16.873,86 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die am ... Dezember 1985 geborene Antragstellerin steht seit ... Februar 2009 als Verwaltungsinspektorin zur Anstellung (Besoldungsgruppe A 9) im Beamtenverhältnis auf Probe in Diensten der Antragsgegnerin.

Die Probezeitbeurteilung vom ... Juli 2011 (Beurteilungszeitraum ...2.2009 bis ...7.2011, Einsatzbereich: Zentrales Immobilienmanagement) kam zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin die Anforderungen teilweise erfüllte, sie habe sich im Hinblick auf die spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht bewährt. Die Beamtin habe die Anforderungen noch nicht ganz erfüllt, sie müsse sich noch verbessern. Erst nach einer weiteren Überprüfungsphase sollte ein für die Probezeitbeurteilung abschließendes Urteil ausgesprochen werden. Mit bestandskräftigem Bescheid wurde die Probezeit bis ... März 2012 verlängert.

Die Probezeitbeurteilung vom ... März 2012 (Beurteilungszeitraum ...3.2011 bis ...3.2012) kam wiederum zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin die Anforderungen teilweise erfüllte, sie habe sich im Hinblick auf die spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht bewährt. In der verlängerten Probezeit habe sie ihre Leistungen nicht signifikant verbessern können. Allerdings sei in dem Arbeitsbereich, in dem die Beamtin eingesetzt gewesen sei, eine übergebührliche Arbeitsmenge zu bewältigen gewesen, was zu einer Belastung und einer Beeinträchtigung ihrer Arbeitsergebnisse habe beitragen können. Ihr sollte daher die Möglichkeit zur Bewährung in einem anderen Einsatzbereich gegeben werden. Mit bestandskräftigem Bescheid vom ... Mai 2012 wurde die Probezeit bis ... März 2013 verlängert.

Ab dem ... Juli 2012 wurde die Beamtin zum Sozialbürgerhaus Schwabing-Freimann abgeordnet. In einer Stellungnahme vom ... März 2013 ist festgehalten, dass bei der Antragstellerin eine Steigerung der Arbeitsleistung und eine Verhaltensänderung stattgefunden habe. Allerdings seien die nächsten Monate abzuwarten, ob die Besserung von Dauer sei und zu einer stabilen Arbeitsleistung führen könne.

Auch die Probezeitbeurteilung vom ... Juni 2013 (Beurteilungszeitraum ...3.2011 bis ...3.2013) kam zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin die Anforderungen teilweise erfülle, sie habe sich im Hinblick auf die spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht bewährt. Die Beamtin habe den Anforderungen weder im Zentralen Immobilienmanagement noch im Sozialreferat, an das sie seit ... Juli 2012 abgeordnet sei, gerecht werden können. Aufgrund schwieriger äußerer Bedingungen (mehrmaliger Ausbilderwechsel, Umzug der Dienststelle, mangelhafte EDV-Ausstattung) seien die noch bestehenden fachlichen Defizite teilweise nachvollziehbar. Auch wenn eine weitere Probezeitverlängerung kritisch gesehen werde, da keine spürbaren Verbesserungen erkennbar gewesen seien, sei es nach Ansicht der Ausbilder und einiger Kolleginnen in den letzten Wochen zu einer Steigerung der Arbeitsleistung und einer Verhaltensänderung gekommen. Um überprüfen zu können, ob diese leichten Verbesserungen nachhaltig seien, werde einer letztmaligen Probezeitverlängerung zugestimmt. In einer Mitteilung des Entwurfsverfassers (Mitarbeiter des Zentralen Immobilienmanagements) vom ... Juni 2013 an das Personalreferat ist festgehalten, dass den von der Antragstellerin angegebenen zahlreichen Änderungswünschen, die sie mit Schreiben vom ... Mai 2013 zum Entwurf dieser Beurteilung vom ... April 2013 angegeben habe, nicht habe nachgekommen werden können. Die Beamtin mache andere für ihr Umfeld und ihre Arbeitsweise verantwortlich. Im Bereich des Immobilienmanagements hätten fast alle Vorgänge durch den Vorgesetzten abgezeichnet werden müssen, um weitere Probleme zu vermeiden. Nach dem Wechsel der Beamtin vom Immobilienmanagement sei auf ihrem Schreibtisch ein „Chaos“ vorgefunden worden, manche Vorgänge seien im Schreibtisch verstaut gewesen, u. a. seien unbezahlte Rechnungen in der Masse liegen geblieben. Mit bestandskräftigem Bescheid vom ... Juli 2013 wurde die Probezeit bis zum ... Februar 2014 verlängert. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass damit die gesetzlich zulässige Höchstdauer der Probezeit verfügt worden sei. Bewähre sich die Antragstellerin nicht bis zum Ablauf dieser Frist, müsse sie aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden. Mit Verfügung vom ... August 2013 wurde die Beamtin bis zum Ablauf der Probezeit weiter an das Sozialbürgerhaus Schwabing-Freimann abgeordnet.

In einem Vermerk vom ... August 2013 wird eine Besserung des Leistungsbildes der Probebeamtin konstatiert. In einem Vermerk über ein Gespräch mit der Antragstellerin vom 1. Oktober 2013 über Fehler in sechs von ihr bearbeiteten Fällen wird festgestellt, dass die Mängel im Einzelnen zwar nicht als schwerwiegend anzusehen, sie jedoch in großer Zahl innerhalb kurzer Zeit aufgetreten seien und darauf schließen ließen, dass die Beamtin weiter Probleme mit der eigenen Organisation und Zeitplanung habe.

In einer weiteren Probezeitbeurteilung vom ... Dezember 2013 (Beurteilungszeitraum ...4.2014 bis ...10.2013) ist festgehalten, dass die Beamtin die Anforderungen nur teilweise erfülle, sie habe sich im Hinblick auf die spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht bewährt. In einem Vermerk vom ... Januar 2014 ist festgehalten, dass die Beamtin ihren Sommerurlaub vom ... bis ... September 2013 zwar von den Vorgesetzten habe abzeichnen lassen, die Abgabe ihres Urlaubsantrags zur formellen Genehmigung schlicht vergessen habe. Während ihres Urlaubs habe sich heraus gestellt, dass ihre Rückstände größer als bekannt gewesen seien. Zudem habe sich in diesem Zeitraum gezeigt, dass die Beamtin sechs Fälle fehlerhaft bearbeitet hatte, wobei weniger die Schwere der Fehler („Leichtsinnsfehler“) als deren Häufung in relativ kurzer Zeit auffällig sei. Die im August 2013 geäußerte Besserung ihrer Leistung könne unter diesen Umständen nicht aufrechterhalten werden. Der Beurteilung liegt ein Beurteilungsbeitrag des Sozialbürgerhauses vom ... Dezember 2013 für die dortige Tätigkeit der Probebeamtin im Zeitraum vom ... April 2013 bis ... Oktober 2013 zugrunde.

In einem Vermerk vom ... Januar 2014 nimmt der Entwurfsverfasser des Beurteilungsbeitrags vom ... Dezember 2013 zur Einschätzung der Leistung und Leistungsentwicklung der Antragstellerin erläuternd Stellung.

Im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Entlassung beantragte die Antragstellerin die Beteiligung der Personalvertretung und gab an, dass die Probezeitbeurteilungen vom ... Juni 2013 und ... Dezember 2013 keine realistische Einschätzung ihrer Leistung wiedergäben.

Der Gesamtpersonalrat stimmte der beabsichtigten Entlassung am ... Februar 2014 zu.

Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom ... Februar 2014 wurde die Entlassung der Antragstellerin mit Ablauf des ... März 2014 verfügt. Die Antragstellerin habe sich bis zum Ablauf der mehrfach verlängerten Probezeit nicht bewährt. Besonderes Gewicht werde der Feststellung in der Probezeitbeurteilung vom ... Dezember 2013 beigemessen, wonach ihre Arbeitsqualität und ihr Arbeitspensum weiterhin sehr starken Schwankungen unterliege. Auch aus dem Vermerk vom ... Januar 2014 folge, dass Fehler innerhalb eines kurzen Zeitraums in überdurchschnittlicher Zahl aufgetreten seien; die Arbeit der Probebeamtin müsste ständig überwacht werden. Eine weitere Verlängerung der Probezeit sei nicht möglich, da der gesetzliche Höchstdauer der Probezeit ausgeschöpft sei. Die Entlassung sei daher zwingende Folge der Nichtbewährung. Die sofortige Vollziehung sei zu verfügen, da das öffentliche Interesse der Dienstherrin an einer sofortigen Vollziehung das Interesse der Antragstellerin überwiege, bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Rechtsbehelfsverfahrens im Beamtenverhältnis zu verbleiben. Da der Beamtin zum Teil gravierende Fehler unterlaufen seien, sei dem Interesse an einem Sofortvollzug ein großes Gewicht beizumessen. Die Verfügung wurde der Antragstellerin am ... Februar 2014 zugestellt.

Am 24. Februar 2014 hat die Antragstellerin Klage gegen die Probezeitbeurteilung vom .... Dezember 2013 erhoben, über die noch nicht entschieden ist (M 5 K 14.761). Mit Schriftsatz vom 6. März 2014, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat die Klägerin auch gegen die Entlassungsverfügung vom ... Februar 2014 Klage erhoben (M 5 K 14.962). Mit gleicher Post hat sie beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom ... Februar 2014 wieder herzustellen.

Die Wertungen in der Probezeitbeurteilung seien unplausibel und widersprüchlich. Zwar werde der Antragstellerin ein ausreichendes theoretisches und praktisches Wissen attestiert, lediglich für die Bewältigung des dauerhaft hohen Arbeitsanfalls im Bereich für die Tätigkeit im Sozialbürgerhaus reiche das nicht aus. Auf dieser hohen Arbeitsbelastung beruhten auch die Fehler. Das gelte auch für das Immobilienmanagement, das nach dem Wechsel der Beamtin personell erheblich verstärkt worden sei. Der im Bereich des Immobilienmanagements tätige Beurteiler könne die Überwachungsbedürftigkeit der Tätigkeit der Antragstellerin im Sozialbürgerhaus nicht beurteilen. Auch die Interessenabwägung im Rahmen der Anordnung des Sofortvollzugs sei fehlerhaft. Angesichts der angeführten zwingenden dienstlichen Gründe für den Sofortvollzug könnte die Antragsgegnerin ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte aussprechen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei formell ordnungsgemäß. Die Entlassungsverfügung sei im Übrigen formell und materiell rechtmäßig. Die Antragstellerin habe bis zum Ablauf der verlängerten Probezeit zum Teil gravierende Verstöße gezeigt. Eine Leistungssteigerung im Sommer 2013 habe sich nicht bestätigt, da eine erhebliche Zahl an Fehlern bei der Arbeitsleistung nachträglich bekannt geworden sei. Auch wenn bei der Beamtin positive Ansätze bestünden, könnten diese die Fehler und Unzulänglichkeiten nicht ausgleichen oder relativieren. Auch stehe ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte als vorübergehende Maßnahme der Anordnung des Sofortvollzugs der Entlassungsverfügung nicht entgegen.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

1. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Diese Bestimmung stellt eine zentrale Norm der Verwaltungsrechtspflege dar, denn der Bürger hat nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) Anspruch auf eine tatsächlich wirksame Kontrolle der Verwaltung. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage aber nicht schlechthin. Die Behörde darf sie gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO durch Anordnung der sofortigen Vollziehung beseitigen, wenn dafür ein besonderes öffentliches Interesse besteht, das grundsätzlich über jenes Interesse hinauszugehen hat, welches den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt.

a) Dieses besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes ist nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich zu begründen. Die Begründung der Vollzugsanordnung der Antragsgegnerin vom ... Februar 2014 genügt diesem gesetzlichen Erfordernis. Sie ist nicht lediglich formelhaft, sondern lässt erkennen, dass die Behörde eine Einzelfallprüfung vorgenommen und die unterschiedlichen, einander widerstreitenden Interessen der Beteiligten gegeneinander abgewogen hat. Insbesondere hat die Behörde nicht nur einseitig auf die Interessenlage der öffentlichen Hand abgestellt, sondern auch die Interessen der Antragstellerin berücksichtigt.

Über diese Feststellung hinaus bedarf es keiner weiteren Erörterung der von der Behörde genannten Gründe, da das Gericht nicht auf die Überprüfung dieser Gründe beschränkt ist, sondern im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO unter Abwägung der öffentlichen Belange gegen den Rechtsanspruch des Einzelnen selbst zu beurteilen hat, ob ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Soweit dabei die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs oder der Klage bereits absehbar sind, hat das Gericht sie zu berücksichtigen. Ergibt diese im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes notwendigerweise summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf oder die Klage voraussichtlich erfolglos sein wird, so scheidet, sofern ein öffentliches Interesse für den sofortigen Vollzug spricht, ein Vorrang der privaten Interessen von vornherein aus, da an der Aussetzung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakts in der Regel kein überwiegendes privates Interesse bestehen kann (vgl. BayVGH, B. v. 4. 10.1982 - 19 AS 82 A.2049 - BayVBl 1983, 23).

b) Gegen die Anordnung des sofortigen Vollzugs der Entlassungsverfügung kann auch nicht eingewendet werden, dass die Antragsgegnerin auch ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 39 BeamtStG) hätte verfügen können. Es besteht kein Vorrang eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte vor dem Ausspruch des Sofortvollzugs einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen mangelnder Bewährung. Denn ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist eine vorläufige Maßnahme, während eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis - und damit auch deren Sofortvollzug - eine endgültige Maßnahme darstellt (Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Oktober 2013, § 39 BeamtStG Rn. 1, 12 m. w. N.) Auch der Umstand, dass es in der Regel der Fürsorgepflicht des Dienstherrn entspricht, einen Beamten auf Probe, der sich in der Probezeit nicht bewährt hat, zu entlassen, schon um ihm Klarheit über seinen künftigen Berufsweg zu verschaffen (BVerwG, U. v. 24.11.1988 - 2 C 24/87 - juris Rn. 19), spricht gegen einen Vorrang des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte. Das gilt auch für die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer solchen Verfügung.

2. Die summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergibt im vorliegenden Fall, dass keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung vom ... Februar 2014 bestehen. Zu Recht hat die Antragsgegnerin die Entlassung auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) gestützt. Nach dieser Vorschrift kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit hinsichtlich seiner Eignung, Befähigung oder fachlichen Leistung nicht bewährt hat.

a) In formeller Hinsicht begegnet die Entlassungsverfügung keinen Bedenken. Sie wurde nach Anhörung der Antragstellerin und deren Stellungnahme von der zuständigen Behörde erlassen (Art. 28 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes/BayVwVfG). Da die Entlassungsverfügung der Antragstellerin am 15. Februar 2013 mit Postzustellungsurkunde zugestellt wurde, ist die gem. Art. 56 Abs. 5 Satz 1 BayBG vorgeschriebene Entlassungsfrist von sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres (gerade) eingehalten. Der Personalrat wurde auf Antrag der Beamtin nach Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 3, Art. 72 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG) ordnungsgemäß beteiligt.

b) Inhaltlich weist der angegriffene Entlassungsbescheid vom ... Februar 2014 nach summarischer Überprüfung ebenfalls keine rechtlich erheblichen Mängel auf.

Die beamtenrechtliche Probezeit soll dem Beamten die Möglichkeit geben, während des gesamten Laufs der Probezeit seine Eignung und Befähigung zu beweisen. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob sich der Beamte bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis seines für die Beurteilung zuständigen Organs. Dabei genügen bereits begründete ernstliche Zweifel des Dienstherrn, ob der Beamte die Eignung und Befähigung besitzt und die fachlichen Leistungen erbringt, die für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit notwendig sind, um eine Bewährung zu verneinen. Diese Entscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (BVerwG, U. v. 18.7.2001 - 2 A 5/00 - ZBR 2002, 184). Eine Entlassung wegen mangelnder Bewährung ist sachlich bereits dann gerechtfertigt, wenn sich während der Probezeit Zweifel an der persönlichen oder fachlichen Eignung des Beamten ergeben (BVerwG, U. v. 29.9.1960 - II C 79.59 - BVerwGE 11, 139/140). Der Feststellung der Bewährung während der Probezeit kommt als Voraussetzung für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit der Charakter einer Prognose im Hinblick darauf zu, dass der Beamte aufgrund der während der Probezeit erbrachten Leistungen, seines während der Probezeit gezeigten Verhaltens oder sonstiger während der Probezeit bekannt gewordener Umstände voraussichtlich auf Dauer den an einen Beamten seiner Laufbahn zu stellenden persönlichen und fachlichen Anforderungen gewachsen sein wird. Eine mangelnde Bewährung liegt also nicht erst dann vor, wenn endgültig die fehlende Eignung, Befähigung oder fachliche Leistung erwiesen ist, sondern schon dann, wenn begründete Zweifel bestehen, ob der Beamte den an ihn zu stellenden Anforderungen persönlich oder fachlich gewachsen sein wird (Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Oktober 2013, § 23 BeamtStG Rn. 133 ff m. w. N.). Bei der Feststellung der Bewährung oder mangelnden Bewährung, die von den zahlreichen Anforderungen des konkreten Aufgabengebiets sowie von der Beurteilung der Persönlichkeit des Beamten abhängt, handelt es sich um einen Akt wertender Erkenntnis, um ein an den Anforderungen der konkreten Laufbahn auszurichtendes, persönlichkeitsbedingtes Werturteil.

Formale Grundlage für die Feststellung der fachlichen Bewährung ist in erster Linie die Probezeitbeurteilung (BayVGH, B. v. 30.11.2009 - 3 CS 09.1773; vgl. Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Stand: Oktober 2013, § 23 BeamtStG Rn. 146). Darauf bezieht sich auch der angefochtene Bescheid.

Der Umstand, dass die Probezeitbeurteilung für die Antragstellerin angegriffen wurde, hindert vorliegend ihre Verwertung nicht. Das gilt namentlich im Hinblick auf die von ihr erhobenen materiellen Einwände (vgl. BayVGH vom 30.11.2009, a. a. O.).

Die für das Urteil der Dienstherrin letztlich maßgebliche Beurteilung vom ... Dezember 2013 ist nicht formell fehlerhaft. Nach Nr. 5.1 der Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin bleibt die Dienststelle für die Beurteilung zuständig, bei der die Dienstkraft laut Stellenplan geführt wird. Das ist das Zentrale Immobilienmanagement. Es wurde ein nach den einschlägigen Richtlinien vorgeschriebener Beurteilungsbeitrag des Sozialbürgerhauses vom ... Dezember 2013 (Bl. 130 ff. der Akten) eingeholt, der mit der Antragstellerin besprochen wurde. Dieser Beitrag diente als Grundlage für die Probezeitbeurteilung vom ... Dezember 2013 (vgl. Nr. 5 der Beurteilung). Da nach Nr. 7.2 Abs. 3 der Beurteilungsrichtlinien Entwurfsverfasser in der Regel die/der unmittelbare Vorgesetzte ist, die/der die Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes kennt und die Arbeitsergebnisse sowie das Leistungsbild der zu beurteilenden Dienstkraft am besten beobachten, beschreiben und beurteilen kann, stellt der Beurteilungsbeitrag des Sozialbürgerhauses den Beurteilungsentwurf dar. Die/der die Anforderungen und das Leistungsbild einschätzende unmittelbare Vorgesetzte hat die Antragstellerin bei dieser Tätigkeit beurteilt, dieser Beitrag ist auch mit der Beamtin wie für einen Entwurf vorgeschrieben besprochen worden, ihr wurde ein Exemplar ausgehändigt (Nr. 7.2 der Beurteilungsrichtlinien). Damit ist das „Vier-Augen-Prinzip“ eingehalten, wonach die/der Beurteiler/in nach Möglichkeit nicht zugleich die/der Entwurfsverfasser/in sein soll (Nr. 7.1 der Beurteilungsrichtlinien). Dass der Beurteiler auch im Feld für den Entwurfsverfasser unterschrieben hat, ist daher unerheblich.

Auch inhaltlich ist gegen das Urteil, die Antragstellerin habe sich auch in der verlängerten Probezeit nicht bewährt, rechtlich nichts zu erinnern. Die in der maßgeblichen Beurteilung vom ... Dezember 2013 festgehaltenen Leistungsdefizite der Antragstellerin tragen das Gesamturteil, dass die Beamtin den Anforderungen nur teilweise genügt und sich in der Probezeit nicht bewährt hat. Dabei fällt auf, dass das festgestellte Leistungsdefizit im Kern mit einer mangelnder Arbeitsstruktur und eine überdurchschnittlich hohen Fehlerquote in allen Bereichen, in denen sie eingesetzt war, in den insgesamt vier Probezeitbeurteilungen durchgängig beschrieben wird (wobei die Mängel zum Ende der Probezeit deutlicher beschrieben werden).

Ein Widerspruch zu der Bewertung, dass das theoretische und praktische Wissen zur Erfüllung der normalen fachlichen Anforderungen ausreichend sei, aber nicht für den dauerhaft hohen Arbeitsanfall, kann nicht gesehen werden. Hier wird gerade das Defizit der Probebeamtin beschrieben, einem dauerhaft hohen Arbeitsanfall von den Kenntnissen her nicht gerecht zu werden. Dabei setzt die Dienstherrin den Beurteilungsmaßstab. Wenn diese erwartet, dass die in ihrem Bereich tätigen Beamten einer dauerhaft hohen Arbeitsbelastung gewachsen sein müssen, ist das rechtlich nicht zu beanstanden. Daher kann auch das Argument, dass die bei der Antragstellerin die ganze Probezeit hindurch aufgetretenen überdurchschnittlich vielen Fehler auf eine hohe Arbeitsbelastung zurückzuführen seien, die Bewertung der mangelnden fachlichen Bewährung nicht in Frage stellen. Denn die Beamtin muss den Anforderungen, die die Antragsgegnerin an sie stellt, genügen, um sich fachlich zu bewähren. Wenn in der Probezeitbeurteilung vom ... Dezember 2013 in Nr. 3.1 d) formuliert ist, dass die Beamtin im Frühsommer „die für einen Vollzeitschalter vorgesehene Fallzahl übernommen hat, welche stadtweit im SGB XII ständig über dem Soll liegt“, so folgt daraus, dass die Antragsgegnerin einen entsprechenden Leistungsanspruch gegenüber allen bei ihr eingesetzten Dienstkräften einfordert. Dabei ist unerheblich, dass unklar ist, auf welche „Soll“-Zahlen abgestellt wird, denn die Landeshauptstadt wendet jedenfalls einen einheitlichen Bewertungsmaßstab an, da „stadtweit“ im Bereich des „SGB XII“ eine entsprechende Arbeitsleistung erwartet wird. Das ist rechtlich nicht fehlerhaft, da sich die Eignung aufgrund der Bewertung des Dienstherrn ergibt. Dass dieser Maßstab in einer solchen Weise überzogen wäre, dass dadurch allgemeine Bewertungsmaßstäbe verletzt würden, ist weder konkret vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass dem Maßstab der Antragsgegnerin nur eine geringe Anzahl an Beamten entsprechen könnte. Entsprechend folgt aus der Argumentation, dass das Zentrale Immobilienmanagement nach der Abordnung der Probebeamtin personell erheblich verstärkt worden sei, kein Anhalt, dass die Bewertung der fehlenden Bewertung der Dienstkraft auch in diesem Tätigkeitsbereich rechtlich zu beanstanden wäre.

Es ist auch nicht rechtsfehlerhaft, wenn die Antragsgegnerin zu der Einschätzung kommt, dass sich eine Beamtin, die eine anhaltend hohe Fehlerquote aufweist, so dass eine dauernde Überwachung ihres Arbeitsergebnisses notwendig sei, fachlich nicht bewährt habe. Es liegt innerhalb des der Dienstherrin zukommenden Bewertungsspielraums, dass eine dauerhaft hohe Fehlerquote bei einer Beamtin der dritten Qualifikationsebene nicht hingenommen werden könne. Denn Beamte dieser Ebene müssen Aufgaben eigenverantwortlich wahrnehmen, was eine Verlässlichkeit in die richtige Anwendung der vorgegebenen Regeln voraussetzt. Das ist aber bei der Antragstellerin - belegt in allen Probezeitbeurteilungen - nicht der Fall. Hinzu kommt, dass sich die Fehler der Beamtin auch finanziell negativ für die Antragsgegnerin auswirken, sei es etwa durch verspätete Rechnungsbegleichung im Zentralen Immobilienmanagement oder durch verspätete Ausführung einer rechtlich zwingend gebotenen Einstellung von Zahlungen im Bereich der Sozialhilfe. Daher ist es durchaus gerechtfertigt, dass die Fehlleistungen im Entlassungsbescheid gravierender als in der Probezeitbeurteilung gewertet werden, da die überdurchschnittliche Zahl der für sich genommen eher geringen Fehler zu einer nicht unerheblichen Auswirkung bei der Antragsgegnerin geführt haben. Hinzu kommt, dass die Probebeamtin wiederholt auf diese Defizite hingewiesen wurde, ihr es jedoch trotz eines vermeintlichen Leistungsanstiegs im Frühjahr wie im August 2013 nicht gelang, ihr Leistungsniveau zu verbessern.

Dass bei der Probebeamtin auch positive Ansätze vorhanden sind und entsprechend in der Probezeitbeurteilung wiedergegeben sind, stellt das Ergebnis der mangelnden Bewährung rechtlich nicht in Frage. Denn die Bewertung der in der Probezeitbeurteilung ebenso dokumentierten Leistungsmängel der Antragstellerin als gewichtiger gegenüber den positiven Leistungsansätzen mit dem Gesamtergebnis, dass sich die Beamtin in der Probezeit nicht bewährt hat, liegt innerhalb des gerichtlich nicht überprüfbaren Beurteilungsspielraums des Dienstherrn.

Auch der Umstand, dass der Beurteilungszeitraum der Probezeitbeurteilung am ... Oktober 2013 geendet hat, führt nicht zu deren rechtlichen Fehlerhaftigkeit. Ob und welcher Zeitraum vor Ablauf der Probezeit für das Urteil des Dienstherrn ausreichend ist, dass sich ein Probebeamter nicht bewährt hat, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Art und Schwere des Versagens gegenüber den vom Dienstherrn gestellten Anforderungen (BVerwG, U. v. 24.11.1983 - 2 C 28/82 - DVBl 1984, 440 - juris Rn. 19; BVerwG, U. v. 24.11.1988 - 2 C 24/87 - juris Rn. 19; Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Oktober 2013, § 23 BeamtStG Rn. 156 m. w. N.). Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Beamtin über mehr als vier Jahre die dargestellten Kernprobleme ihrer Leistungsfähigkeit gezeigt hat, ohne dass sich eine nachhaltige Besserung ergeben hat. Die hohe Zahl der Fehler hat zu nicht unerheblichen negativen Auswirkungen bei der Antragsgegnerin geführt. Damit ist die bereits zum Zeitpunkt ... Oktober 2013 (Ende des Beurteilungszeitraums der Probezeitbeurteilung vom ...12.2013) erfolgte prognostische Bewertung, dass sich die Beamtin in der Probezeit fachlich nicht bewährt habe, rechtlich nicht zu beanstanden. Das wird durch den Umstand unterstrichen, dass die Antragstellerin im Frühjahr und August 2013 vermeintlich eine Leistungssteigerung gezeigt hat, die sich jedoch nicht bestätigte. Hinzu kommt, dass die letzte Vormerkung des Entwurfsverfassers zu den Leistungen der Beamtin vom ... Januar 2014 stammt (Bl. 143 der Akten), der sich auch nicht ansatzweise entnehmen lässt, dass sich nach dem ... Oktober 2013 bis zum Ende der verlängerten Probezeit eine nachhaltige Leistungssteigerung der Dienstkraft gezeigt haben könnte.

c) Schließlich sind Ermessensfehler nicht ersichtlich. Für die Antragsgegnerin steht die mangelnde Bewährung endgültig fest, so dass kein Handlungsermessen mehr zwischen der Entlassung und einer Weiterbeschäftigung der Antragstellerin bestand, da nach der zwingenden Vorschrift des § 10 Satz 1 BeamtStG ein Beamter nur dann in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden darf, wenn er sich in der Probezeit bewährt hat. § 10 Satz 1 BeamtStG wirkt sich wie eine absolute Ermessensschranke aus, die bei endgültig feststehender mangelnder Bewährung nur die Entlassung als sachgerecht („ermessensgerecht“) erscheinen lässt. Für eine Verlängerung der Probezeit bei einem Beamten, dessen fachliche Nichtbewährung endgültig feststeht, ist daher kein Raum (Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Stand: Oktober 2013, § 23 BeamtStG Rn. 160).

3. Auch eine isolierte Interessenabwägung ohne Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Klage gegen die Entlassungsverfügung fällt zu Ungunsten der Antragstellerin aus. Angesichts der in der Probezeitbeurteilung angesprochenen grundlegenden Mängel ist es der Antragsgegnerin nicht zuzumuten, die Antragstellerin bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens weiter zu beschäftigen. Der Umstand, dass die Arbeitsergebnisse der Probebeamtin ständig kontrolliert werden müssen, wiegt so schwer, dass auch ohne eingehende rechtliche Kontrolle das Interesse der Allgemeinheit, die aufschiebende Wirkung der Klage nicht eintreten zu lassen, das Interesse der Antragstellerin an einer Fortsetzung seiner Tätigkeit während des Rechtsbehelfsverfahrens überwiegt.

4. Die Antragstellerin hat nach § 154 Abs. 1 VwGO als unterlegene Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 5 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur die Hälfte des Streitwerts eines Hauptsacheverfahrens anzusetzen ist. Ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellung betragen die Jahresbezüge der Antragstellerin reduziert um die Bezügebestandteile, die vom Familienstand abhängig sind (793,56 Euro) und die vermögenswirksamen Leistungen (79,80 Euro) 33.675,72 Euro, hiervon die Hälfte 16.873,86 Euro.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Beamtinnen und Beamten kann aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können durch Landesrecht Ausnahmen bestimmt werden.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.