I.
Der … geborene Antragsteller, ein syrischer Staatsangehöriger, begehrt die vorläufige Einreise in die Bundesrepublik Deutschland.
Der Antragsteller wurde am ... Oktober 2018 durch Beamte der Bundespolizeiinspektion … in einem aus Österreich kommenden Zug einer grenzpolizeilichen Einreisekontrolle unterzogen, bei der er sich mit einem verfälschten italienischen Identitätsdokument auswies. Bei einer Durchsuchung wurde ein syrischer Reisepass gefunden. In seiner Vernehmung gab der Antragsteller an, dass er sich zwei Monate in Griechenland aufgehalten habe und dann über Italien nach Deutschland gereist sei. Sein Reiseziel sei … gewesen, weil dort seine Schwester lebe. Er wolle in Deutschland einen Asylantrag stellen. Eine Eurodac-Recherche ergab einen Asylantrag des Antragstellers in Griechenland am 30. April 2018 (GR1…).
Mit Schreiben vom 2. Oktober 2018 wurde dem Antragsteller von der Bundespolizeidirektion M. - Bundespolizeiinspektion … - die Einreise verweigert und ihm mitgeteilt, dass er nach Griechenland rückgeführt werden solle, „da Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der oben genannte Staat aufgrund der “Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist“ verpflichtet ist, Sie auf- bzw. wieder aufzunehmen. Ein entsprechendes Auf- oder Wiederaufnahmeverfahren wird eingeleitet (§ 18 Abs. 2 Nr. 2 AsylG).“
Die Bundespolizei sandte am 2. Oktober 2018 eine „Notification of refusal of entry“ mit Angaben zum Antragsteller an eine griechische Kontaktbehörde, die dessen Rückführung zustimmte. Der Versuch einer unbegleiteten Rückführung des Antragstellers mit einem Linienflug von München nach Athen am Abend des 2. Oktober 2018 scheiterte. Auf Antrag der Bundespolizei ordnete das Amtsgericht … mit Beschluss vom 3. Oktober 2018 die vorläufige Freiheitsentziehung des Antragstellers bis längstens 29. Oktober 2018 an. Am 6. Oktober 2018 wurde der Antragsteller aus der Haft in Begleitung von Beamten der Bundespolizei nach Athen zurückgeführt.
Der Antragsteller ließ am … Oktober 2018 durch seinen Bevollmächtigten Klage zum Verwaltungsgericht München erheben und mit Schriftsatz vom ... November 2018 zuletzt beantragen, die Antragsgegnerin - vertreten durch die Bundespolizeidirektion M. - zu verpflichten, dem Antragsteller unter Aufhebung der Einreiseverweigerung vom 2. Oktober 2018 die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zu gewähren und dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen sowie weiter hilfsweise festzustellen, dass seiner Abschiebung nach Griechenland Abschiebeverbote entgegenstehen.
Am ... November 2018 hat der Bevollmächtigte des Antragstellers beim Verwaltungsgericht München außerdem beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller unter Aufhebung der Einreiseverweigerung vom 2. Oktober 2018 unverzüglich auf ihre Kosten in die Bundesrepublik Deutschland zurückzuholen.
Ein Anordnungsanspruch bestehe, weil sowohl die Einreiseverweigerung vom 2. Oktober 2018 als auch die daraufhin durchgeführte Überstellung nach Griechenland am 6. Oktober 2018 offensichtlich rechtswidrig gewesen seien und den Antragsteller in seinen Rechten verletzten.
Der Antragsteller habe einen Anspruch auf ein Asylverfahren in Deutschland sowie aufgrund erlittener schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen auf die Anerkennung als Flüchtling, jedenfalls auf subsidiären Schutz. Zumindest wäre ein Überstellungsverfahren gemäß der Dublin III-Verordnung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unter Einhaltung der entsprechenden Verfahrensvorschriften durchzuführen gewesen.
Zudem habe die Rückführung nach Griechenland gegen Art. 3 EMRK verstoßen, weil die dortigen Bedingungen für Asylsuchende gegen humanitäre Standards in einer Weise verstießen, dass das Asylverfahren in Griechenland systemische Mängel aufweise. Nach der Ankunft in Athen habe der Antragsteller sich in ein Lager begeben müssen, wo man ihm mitgeteilt habe, dass er vorerst nicht mehr als Geflüchteter registriert sei. Auf Antrag seines griechischen Rechtsbeistandes, der durch die Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen habe organisiert werden können, sei sein Verfahren am 22. Oktober 2018 wieder aufgenommen worden, allerdings scheitere die Umsetzung. Er erhalte bis heute keine staatliche finanzielle Unterstützung und auch nicht wieder die Sozialversicherungsnummer, die Arztbesuche außerhalb der notfallärztlichen Betreuung im Krankenhaus ermögliche. Er lebe derzeit von der Zuwendung durch Dritte.
Es sei auch versäumt worden, beim Antragsteller als vulnerabler Person ein Abschiebungsverbot nach Griechenland anzunehmen. Bereits am 7. Juni 2018 sei in Griechenland durch EASO seine Vulnerabilität als Folteropfer festgestellt worden. Hintergrund sei, dass er im Alter von 17 Jahren anlässlich einer Inhaftierung durch die syrische Regierung gefoltert worden sei.
Dass der Antragsteller bis heute keine adäquate ärztliche Versorgung erhalten habe, sei insbesondere deshalb signifikant, weil er intensiv von griechischen Anwälten betreut werde und dennoch aufgrund behördlich-struktureller Defizite keine Beschleunigung bezüglich der ärztlichen Versorgung habe erreicht werden können.
Seit seiner Rückführung seien lediglich sporadische Besuche beim Camp-Psychologen möglich gewesen, welche aber nicht ansatzweise eine adäquate ärztliche Versorgung eines Folteropfers darstellten. Der Antragsteller benötige jedoch dringend eine solche Versorgung, um einerseits die körperlichen Folgeerkrankungen der Folter zu behandeln, aber insbesondere deshalb, um eine psychiatrische Behandlung erhalten zu können. Seine Symptome gingen weit über die einer posttraumatischen Belastungsstörung hinaus. Sein Gesundheitszustand, vor allem in psychischer Hinsicht, habe sich seit seiner Rückführung nach Griechenland zunehmend verschlechtert. Er sei apathisch und zeige suizidale Tendenzen. Er nehme kaum Nahrung zu sich.
Bei seinem letzten Zusammenbruch am … Oktober 2018 wäre die Einweisung des Antragstellers in eine geschlossene psychiatrische Einrichtung geboten gewesen und sei bereits veranlasst worden. Allerdings würde der Antragsteller dann mit der Polizei zwangsweise abgeführt worden sein. Gerade vor dem Hintergrund der hier vorliegenden Foltergeschichte sei leicht vorstellbar, welche Konsequenzen ein solcher Abtransport durch staatliche Uniformierte in einem bereits dekompensierten Zustand gehabt haben würden. Eine stationäre Einweisung des Antragstellers habe nur knapp abgewendet werden können. Nach diesem Vorfall sei der Antragsteller in der Ambulanz einer psychiatrischen Klinik von einem Psychiater untersucht worden. Die Wartezeiten für eine ambulante medizinische Behandlung bei einem Psychiater, die in seinem Fall erforderlich sei, seien lang. Sollte sein Zustand wieder akut werden, wäre eine Einweisung des Antragstellers die derzeit einzige psychologische oder psychiatrische Behandlungsmöglichkeit, die ihm zur Verfügung stehen würde. Die Zustände in psychiatrischen Kliniken seien jedoch nach einem Bericht des europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) über den Besuch des Komitees in Griechenland vom 10. bis 19. April 2018 untragbar.
Der Antragsteller benötige dringend familiäre Unterstützung durch seine in Deutschland lebende Schwester, um zumindest eine ansonsten drohende weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes abzuwenden. Zwischen ihm und seiner Schwester bestehe eine Abhängigkeit im Sinne des Art. 16 Dublin III-VO. Auch deswegen sei die Antragsgegnerin zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts verpflichtet.
Ein Anordnungsgrund sei gegeben, da dem Antragsteller in Griechenland aufgrund der zunehmenden Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes irreversible Rechtsgutverletzungen drohten. Es sei ihm nicht zumutbar, diesen bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren ausgesetzt zu sein. Er sei dringend auf die ihm bisher in Griechenland verweigerte adäquate medizinische Versorgung angewiesen. Diese Interessen überwiegten die Interessen der Antragsgegnerin, weil letztere lediglich fiskalischer Natur seien, da dem Antragsteller Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren sein werde.
Der Antragsteller könne auf Kosten der Antragsgegnerin in die Bundesrepublik Deutschland zurückgeholt werden. Der konkrete Aufenthalt des Antragstellers sei bekannt. Eine Vorwegnahme der Hauptsache drohe nicht, da der Antragsteller im Fall einer ablehnenden Entscheidung in der Hauptsache jederzeit wieder nach Griechenland überstellt werden könne.
Die Bundespolizeidirektion M. hat mit Schriftsatz vom 30. November 2018 für die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch. Es existiere kein Rechtssatz, nach dem die Antragsgegnerin verpflichtet sei, dem Antragsteller die Einreise ohne Erfüllung der Einreisevoraussetzungen zu gestatten.
Die Bundesrepublik Deutschland habe mit Wirkung ab dem 12. Mai 2018 für einen 6-monatigen Zeitraum Grenzkontrollen an der deutsch-österreichischen Binnengrenze aus Migrations- und sicherheitspolitischen Gründen neu angeordnet. Danach seien Kontrollen aus bloßem Anlass des Grenzübertritts an der gesamten deutsch-österreichischen Landgrenze zulässig. Solange eine solche Grenzkontrolle noch nicht abgeschlossen sei, sei keine Einreise im rechtlichen Sinne erfolgt und somit die Möglichkeit einer Zurückweisung vor Einreise eröffnet. Der Antragsteller sei im Rahmen einer solchen Grenzkontrolle nicht im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels/Visums gewesen.
Aufgrund des Asylantrags, den der Antragsteller bei seiner Beschuldigtenvernehmung am 1. Oktober 2018, rechtlich gesehen also noch vor einer Einreise nach Deutschland, gestellt habe, seien zwar die asylrechtlichen Besonderheiten zu berücksichtigen. Bei der vorliegenden Sachverhaltskonstellation (Eurodac-Treffer der Kategorie 1 in Griechenland) sei jedoch nicht die Einleitung und Durchführung eines Dublin-Verfahrens durch die deutschen Behörden erforderlich. Vielmehr werde durch die unmittelbare Zurückweisung in den Mitgliedsstaat, in dem der Antragsteller bereits einen Asylantrag gestellt habe (hier Griechenland), dem europarechtlichen Regelungssystem zur Geltung verholfen.
Das Verfahren sei in der Verwaltungsvereinbarung vom 17./18. August 2018 zwischen dem griechischen Migrationsministerium und dem Bundesinnenministerium konkret beschrieben. Diese Vereinbarung sei getroffen worden, um die operative Durchführung der unmittelbaren Zurückweisung in den für die Durchführung des Dublin-Verfahrens bereits zuständig gewordenen Staat (hier Griechenland) zu erleichtern. Dabei gehe es um eine technische Absprache auf behördlicher Ebene zur konkreten Abwicklung der Zurückweisung an der Grenze vor Einreise.
Die Durchführung des Dublin-Verfahrens selbst obliege den griechischen Behörden unter Berücksichtigung der in Art. 16 Dublin III-VO angesprochenen Aspekte, die dort vorzubringen seien. Die Entscheidung eines Mitgliedsstaates, selbst über das Schutzersuchen eines Antragstellers zu entscheiden, sei durch diesen Antragsteller nicht anfechtbar. Die Dublin III-VO diene dem Zweck, einen für die Entscheidung über das Schutzersuchen zuständigen Mitgliedstaat zu finden. Der betreffende Antragsteller sei nicht beschwert, sobald ein solcher Mitgliedsstaat gefunden sei.
Die Zurückweisung des Antragstellers nach Griechenland verletze ihn auch nicht in seinen Rechten aus Art. 3 EMRK. Die Situation in Griechenland habe sich in den letzten Jahren verbessert und verbessere sich fortlaufend, auch durch die erhebliche finanzielle und personelle Unterstützung der EU und der übrigen EU-Mitgliedsstaaten. Der Antragsteller sei nach Athen zurückgeführt worden, wo die positiven Veränderungen für die Situation von Asylbewerbern noch eher griffen als in den übrigen Teilen des Landes.
Im Übrigen belege die Schilderung des Antragstellers über seine Aufnahme in Griechenland, seine Unterbringung und die Behandlung durch die griechischen Behörden, dass seine Situation nicht vergleichbar sei mit der Situation von Asylbewerbern in Griechenland in der Vergangenheit, derentwegen die Verwaltungsgerichte Überstellungen nach Griechenland ausgesetzt hätten. Der Antragsteller sei damit in der jetzigen Situation in Griechenland jedenfalls nicht automatisch und zwangsläufig der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt. Seine Rechte aus Art. 3 EMRK seien damit durch die Zurückweisung nach Griechenland nicht verletzt worden.
Schließlich erlaubten auch Mängel im Sozialsystem Griechenlands für sich allein genommen nicht den Schluss, dass das Risiko einer solchen Behandlung bestehe.
Zudem hätten der Bundespolizei keine Erkenntnisse zu einer besonderen Vulnerabilität des Antragstellers vorgelegen. In der Obhut der Bundespolizei habe er keinerlei gesundheitliche Beeinträchtigungen geäußert, obwohl er hiernach ausdrücklich gefragt worden sei.
Athen, wo der Antragsteller nach eigenem Vortrag in einer Flüchtlingsunterkunft untergebracht sei, verfüge über ein ausreichendes Netz an Ärzten, die sowohl die behaupteten körperlichen als auch die behaupteten psychischen Erkrankungen des Antragstellers auf europäischem Niveau behandeln könnten. Diese Behandlung könne auch der Antragsteller als Asylsuchender in Anspruch nehmen. Nach eigenem Vortrag werde er dabei von einer gemeinnützigen Organisation engmaschig betreut. Zudem verfüge er nach eigenen Angaben auch in Griechenland über einen ortsansässigen Rechtsanwalt, der seine Ansprüche als Asylsuchender gegenüber dem griechischen Staat durchsetzen könne.
Für den Fall, dass er in ein psychiatrisches Krankenhaus aufgenommen werden sollte, bestehe nicht pauschal die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Das CPT habe nicht allgemein für alle psychiatrischen Einrichtungen in ganz Griechenland menschenunwürdige Umstände der Freiheitsentziehung festgestellt, sondern die schwierige humanitäre Situation oder beispielsweise unzureichende hygienische Bedingungen aufgrund Überbelegung in bestimmten Einrichtungen kritisiert. Auch sei nicht jeder von CPT festgestellte Mangel ein Nachweis für das Vorliegen von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. So verhalte es sich auch mit einem Bericht des CPT zu einem Besuch in Griechenland in 2018, der zwar schwerwiegende Mängel aufzeige, jedoch weit davon entfernt sei, für ganz Griechenland eine allgemein gegebene, erhebliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung von Flüchtlingen aufzuzeigen. Vielmehr werde eine Anzahl von Einzelfällen individuellen Fehlverhaltens und konkreter Umstände in bestimmten Einrichtungen aufgezeigt und der griechische Staat aufgefordert, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um auch solchen Einzelfällen vorzubeugen. Die Antwort der griechischen Regierung belege, dass der griechische Staat die Hinweise des CPT ernst nehme und geeignete Maßnahmen ergreifen wolle, um die erkannten Mängel abzustellen.
Die Behauptung eines Abhängigkeitsverhältnisses des Antragstellers zu seiner Schwester im Sinne von Art. 16 Dublin III-VO sei bei den griechischen Behörden vorzubringen und von diesen zu prüfen. Art. 16 Dublin III-VO sei lediglich eine ermessenslenkende Vorschrift. Sie verschaffe einem Antragsteller keinen einklagbaren Anspruch auf Wahrnehmung des Selbsteintrittsrechts oder ein Recht auf Gestattung der Einreise in einen anderen Mitgliedsstaat. Ob die materiellen Voraussetzungen des Art. 16 Dublin III-VO vorliegend gegeben seien, sei daher nicht entscheidungserheblich.
Der Antragsteller habe keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es sei ihm zumutbar, bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Hauptsacheverfahrens in Griechenland zu verbleiben.
Mit Schriftsatz vom 5. Februar 2019 beantragte die Bundespolizeidirektion M. für die Antragsgegnerin die Klageabweisung unter Verweis auf ihre Ausführungen zum Antragsverfahren.
Mit Beschluss vom 28. März 2019 wurde der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Entscheidung auf die Kammer übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakten zum Klage- und Antragsverfahren (M 5 E 19.50027 und M 25 E 18.5443, sowie M 5 K 19.50026 und M 25 K 18.5044) sowie auf die vorgelegte Akte der Antragsgegnerin verwiesen.
II.
Der Antrag gemäß § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bleibt ohne Erfolg.
1. Der Antrag ist nach § 88 VwGO dahin auszulegen, dass die Antragsgegnerin, vertreten durch die Bundespolizei, im Wege einer einstweiligen Anordnung in Form der Regelungsanordnung nach § 123 Absatz 1 Satz 2 VwGO verpflichtet werden solle, den Antragsteller auf ihre Kosten zurückzuholen und ihm die Einreise in das Bundesgebiet vorläufig zu gestatten. Eine endgültige Aufhebung der Einreiseverweigerung vom 2. Oktober 2018 kann im Wege einstweiligen Rechtsschutzes hingegen nicht begehrt werden.
2. Der so ausgelegte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist statthaft und auch sonst zulässig. Er tritt nicht nach § 123 Abs. 5 VwGO hinter einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 und 3 VwGO zurück, weil das Rechtsschutzziel des Antragstellers die Gestattung seiner vorläufigen Einreise in das Bundesgebiet ist und hierfür in der Hauptsache die Verpflichtungsklage die statthafte Klageart ist (vgl. VG München, B.v. 28.2.2019 - M 25 S 19.383 - juris Rn. 16; B.v. 6.6.2017 - M 24 E 17.2217 - juris Rn. 16).
3. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern (Regelungsanordnung).
Eine derartige einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes aufgrund Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d.h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in einem (etwaigen) Hauptsacheverfahren. Das Vorliegen eines derartigen Anordnungsgrunds und Anordnungsanspruchs ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Aber auch wenn diese Voraussetzungen zum maßgeblichen Zeitpunkt, das ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, vorliegen, ist es dem Gericht regelmäßig verwehrt, mit seiner Entscheidung die Hauptsache vorwegzunehmen. Denn es würde dem Wesen und dem Zweck einer einstweiligen Anordnung widersprechen, wenn einem Antragsteller in vollem Umfang das gewährt würde, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen kann.
Allerdings gilt im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot eines effektiven Rechtsschutzes das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die Ablehnung der begehrten Entscheidung für den Antragsteller mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre und mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Obsiegen in der Hauptsache auszugehen ist.
4. Vorliegend ist der Antrag auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, so dass er keinen Erfolg haben kann.
a) Eine vorläufige Gestattung der Einreise des Antragstellers mit der von ihm bezweckten Folge seiner Weiterleitung an die zuständige Aufnahmeeinrichtung (§ 18 Abs. 1 Asylgesetz / AsylG), einer dortigen Stellung eines Asylantrags und sodann der Durchführung eines Asylverfahrens oder zunächst eines sog. Dublin-Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO) und ggf. Entscheidung über eine Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Dublin III-VO durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) würde im Ergebnis zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen. Denn bereits die Durchführung eines Verfahrens zur Bestimmung eines zuständigen Mitgliedsstaates könnte keine nur vorläufige Maßnahme sein, sondern würde - insbesondere im Hinblick auf die dabei zu wahrenden Fristen z.B. für ein Wiederaufnahmegesuch - zu einem endgültigen Ergebnis führen. Erst recht würde das für die nachfolgende Durchführung eines Asylverfahrens gelten. An einer bloßen Gestattung der Einreise ohne Durchführung dieser Verfahren kann der Antragssteller hingegen schon kein rechtlich schützenswertes Interesse haben.
b) Es ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit in seinem Hauptsacheverfahren obsiegen wird. Der Antragsteller hat nach im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes erforderlicher, aber auch ausreichender summarischer Prüfung gegenüber der Antragsgegnerin nicht mit dem erforderlichen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf Gestattung der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 29 Abs. 3 Dublin III-VO.
Zwar nimmt danach der Mitgliedsstaat, der eine Person an einen anderen Mitgliedsstaat überstellt hat, diese Person unverzüglich wieder auf, wenn sie irrtümlich überstellt wurde oder einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung oder der Überprüfung einer Überstellungsentscheidung nach Vollzug der Überstellung stattgegeben wurde. Aber unabhängig von der Frage, ob diese Norm einen individualschützenden Charakter hat, bietet sie in der zweiten Variante jedenfalls keine Rechtsgrundlage für eine Rückführung in den Mitgliedstaat, der die Überstellung durchgeführt hat, zur dortigen Durchführung eines Rechtsbefehlsverfahrens, sondern setzt ein solches mit erfolgreichem Abschluss voraus. Im Übrigen wurde der Antragsteller auch nicht im Sinne der ersten Variante irrtümlich überstellt, denn sein aktueller Aufenthalt in Griechenland steht im Einklang mit den Regelungen der Dublin III-VO über den zuständigen Mitgliedsstaat im Sinne des Art. 1 Dublin III-VO. Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO sieht vor, dass der Asylantrag von dem Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird.
aa) Die Zuständigkeit der Antragsgegnerin ergibt sich nicht aus Art. 9 Dublin III-VO im Hinblick auf eine in Deutschland lebende Schwester des Antragstellers, weil Geschwister schon nicht zu den Familienangehörigen im Sinne des Art. 2 g) Dublin III-VO gehören.
bb) Vielmehr ist Griechenland für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers originär zuständig.
Gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO ist derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, über dessen Grenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat illegal eingereist ist. Das ist bereits nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers Griechenland. Unabhängig davon belegt der Eurodac-Treffer (GR1…), dass der Antragsteller in Griechenland am 30. April 2018 einen Asylantrag gestellt hat. Die Zuständigkeit Griechenlands ist auch nicht gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO erloschen, da es gem. Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auf die Situation zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung in einem Mitgliedstaat ankommt. Damit ist vorliegend Griechenland der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat.
Darüber hinaus haben die griechischen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch der Bundespolizei stattgegeben, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen (Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO). Darüber liegt zwar in der Akte keine ausdrückliche Bestätigung vor. Es ergibt sich aber aus der E-Mail-Korrespondenz vom 2. bis 5. Oktober 2018, nach der Einigkeit zwischen der Bundespolizei und der griechischen Behörden über die Rückführung des Antragstellers erzielt wurde.
cc) Die Antragsgegnerin wurde auch nicht wegen systemischer Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Griechenland nach Art. 3 Abs. 2 UA 2 und 3 Dublin III-VO vom die Zuständigkeit prüfenden zum zuständigen Mitgliedsstaat.
Nach dem für die Zusammenarbeit der EU-Staaten im Vollzug des europäischen Rechts relevanten Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 - juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtecharta) entspricht.
Zwar ist diese Vermutung nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für den Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 Grundrechtecharta ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 a.a.O.).
Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. An die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Mängeln ist dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-411/10, C-493/10 - juris Rn. 86 ff.; BVerwG, B.v. 19.03.2014 - 10 B 6.14 - juris Rn. 6; VGH BW, U.v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 - juris).
Es sind zwar auch die Lebensumstände in Betracht zu ziehen, die einen nach Abschluss des Asylverfahrens international Schutzberechtigten erwarten würden. Einer Überstellung würde aber nur entgegenstehen, dass für einen Betroffene das Risiko gegeben wäre, sich nach der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not zu befinden (EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 92 ff.)
Dies zugrunde gelegt, ist zur Überzeugung der Kammer nicht zu erkennen, dass konkret der Antragsteller in Griechenland einer menschenunwürdigen Behandlung im vorgenannten Sinne ausgesetzt ist bzw. noch sein wird.
(1) Dies ergibt sich im Allgemeinen aus der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 8. Dezember 2016 an die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Wiederaufnahme der Überstellung nach Griechenland gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013. Die Überstellung von Personen nach Griechenland im Rahmen von Dublin-Rückführungen wurde 2011 von den Mitgliedstaaten zunächst weitgehend ausgesetzt, nachdem in den Urteilen des EGMR vom 21.1.2011 (30696/09, M.S.S./Belgien u. Griechenland a.a.O.) und des EuGH vom 21.12.2011 (C-411/10 und C-493/10 - juris) festgestellt worden war, dass das griechische Asylsystem systemische Mängel aufweise, aufgrund der Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, bei einer Überstellung nach Griechenland der Gefahr einer Verletzung ihrer Menschenrechte ausgesetzt wären. Seitdem verfolgt das Ministerkomitee des Europarats die Lage in Griechenland auf der Grundlage von Fortschrittsberichten, die Griechenland als Nachweis dafür vorlegen muss, dass es dem Urteil Folge leistet, und auf der Grundlage von Informationen von in Griechenland tätigen Nichtregierungsorganisationen und internationalen Organisationen. In der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 8. Dezember 2016 an die Mitgliedstaaten stellt diese fest, dass Griechenland seitdem beträchtliche Fortschritte bei der Schaffung der grundlegenden institutionellen und rechtlichen Strukturen erzielt hat, die für ein ordnungsgemäß funktionierendes Asylsystem erforderlich sind. Die Aussichten seien gut, dass das Land in naher Zukunft über ein voll funktionierendes Asylsystem verfügen werde, sobald die verbliebenen Unzulänglichkeiten in Bezug auf die Aufnahmebedingungen und die Behandlung Schutzbedürftiger, vor allem unbegleiteter Minderjähriger, beseitigt worden seien. Aus diesem Grund sei es angebracht, eine allmähliche Wiederaufnahme der Überstellungen auf der Grundlage von Einzelfallzusicherungen zu empfehlen, wobei die Kapazitäten zur Aufnahme von Asylbewerbern und zur EUrechtskonformen Bearbeitung ihrer Anträge und die gegenwärtig unzulängliche Behandlung bestimmter Personenkategorien (Schutzbedürftige, einschließlich unbegleiteter Minderjähriger) berücksichtigt werden sollten. Damit Griechenland nicht übermäßig belastet werde, sollten diese Überstellungen sich nur auf Asylbewerber erstrecken, die ab dem 15. März 2017 irregulär über eine Außengrenze nach Griechenland gelangten, oder für die Griechenland aufgrund anderer als der in Kapitel III Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 genannten Kriterien ab diesem Zeitpunkt zuständig sei (vgl. VG Regensburg, U.v. 3.1.2019 - RN 11 K 18.31292 - juris Rn. 22).
(2) Zwar wird in der Rechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten, dass das griechische Asylsystem auch aktuell noch systemische Schwachstellen aufweise (VG Düsseldorf, U.v. 19.12.2017 - 12 K 15680/17.A - juris Rn. 22 ff.; VG Dresden, B.v. 16.11.2017 - 6 L 1187/17.A - juris Rn. 22 f.). Die erkennende Kammer teilt diese Auffassung jedoch nicht. Sie schließt sich unter Verweis auf deren ausführliche Begründungen der Auffassung in den aktuelleren Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Regensburg (U.v. 3.1.2019 - RN 11 K 18.31292 - juris Rn. 15 ff), des Verwaltungsgerichts Ansbach (U.v. 20.9.2018 - AN 14 K 18.50495 - juris Rn. 23 ff.) und des Verwaltungsgerichts Köln (B.v. 19.2.2018 - 14 L 4188/17.A - juris Rn. 27 ff.) an, weil keine Erkenntnisse darüber vorliegen, dass sich die Situation in Griechenland seit der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 8. Dezember 2016 - der erhebliches Gewicht zukommt - systemisch wieder signifikant verschlechtert hätte.
(3) Was den Antragsteller im Besonderen betrifft, zeigt sich im Rahmen der summarischen Prüfung anhand seines eigenen Vortrags, dass er konkret und individuell auch nicht von systemischen Schwachstellen betroffen ist.
Die Empfehlung einer Überstellung auf der Grundlage einer Einzelfallzusicherung ist durch den Geschehensablauf vorliegend bereits überholt. Der Antragsteller wurde überstellt und erhielt in Griechenland schon nach seinen eigenen Angaben eine Unterkunft in einem Aufnahmelager in Athen und Zugang zu psychologischer Betreuung und medizinischer Versorgung. So wurde vorgetragen, dass der Antragsteller in einer Situation der Dekompensation am 31. Oktober 2018 eigentlich in eine stationäre Einrichtung hätte gebracht werden müssen und solches auch bereits veranlasst war. Warum genau es dann doch nicht zu dieser Einweisung gekommen ist, wird nicht vorgetragen. Es wird lediglich erklärt, dass eine Verbringung durch uniformierte Polizeibeamte dem Gesundheitszustand des Antragstellers wohl abträglich gewesen wäre. Das lässt den Schluss zu, dass sich letztlich der Antragsteller gegen eine stationäre Aufnahme in einer entsprechenden psychiatrischen Einrichtung entschieden hat. Das ist aber nicht den griechischen Behörden anzulasten. Angaben über angeblich fehlende finanzielle Unterstützung hingegen hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.
(4) Soweit die Europäische Kommission empfahl, die ihrer Ansicht nach zur Zeit der Empfehlung unzulängliche Behandlung bestimmter Personenkategorien (Schutzbedürftige, einschließlich unbegleiteter Minderjähriger) zu berücksichtigen, ist zunächst festzustellen, dass der Antragsteller selbst weder in seiner Vernehmung durch die Bundespolizei am 1. Oktober 2018 noch in seiner Anhörung vor dem Amtsgericht … am 3. Oktober 2018 etwas vortrug, woraus auf seine nun im Antragsverfahren geltend gemachte besondere Schutzbedürftigkeit als vulnerabler Person hätte geschlossen werden können. Gelegenheit hierzu hätte er ausweislich der jeweils erstellten Protokolle gehabt.
Letztlich bestand angeblich eine ursprüngliche medizinische Behandlungsbedürftigkeit des Antragstellers als angebliches Folteropfer bereits in Griechenland. Die nunmehr angeblich eingetretene Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, insbesondere in psychischer Hinsicht, ist nach der Überstellung nach Griechenland aufgetreten. In keiner Hinsicht jedoch liegt eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung in - weil die Überstellung bereits erfolgt ist - analoger Anwendung des § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zur Glaubhaftmachung vor.
Aber selbst wenn der Antragsteller nunmehr eine solche qualifizierte ärztliche Bescheinigung vorlegen würde, ergäbe sich nichts anderes. Denn letztlich liegt eine Behandlung und medizinische Versorgung des Antragstellers im Falle einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes in der Verantwortung des griechischen Staates und seiner Behörden. Das ist den Zuständigkeitsregelungen nach der Dublin III-VO immanent. Und auch Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 Grundrechtecharta gewähren grundsätzlich keinen Anspruch auf Verbleib in einem Mitgliedstaat, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren (vgl. VG Regensburg, U.v. 3.1.2019 - RN 11 K 18.31292 - juris Rn. 14). Erst recht vermitteln sie keinen Anspruch auf Überstellung in einen Staat nach Wahl eines Betroffenen, in dem er sich eine bessere Versorgung erhofft als die, die ihm im zuständigen Mitgliedsstaat zuteilwird (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 97).
dd) Aus einem angeblichen Abhängigkeitsverhältnis des Antragstellers zu seiner im Bundesgebiet lebenden Schwester im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO folgt nichts anderes. Diese Norm vermittelt kein Individualrecht und keinen Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts, denn sie richtet sich an die Mitgliedsstaaten („…, so entscheiden die Mitgliedsstaaten in der Regel, …“). Zudem würde hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzung einer schweren Krankheit das oben Gesagte gelten.
ee) Zu einer Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach der Ermessensklausel des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ist die Antragsgegnerin schließlich auch nicht verpflichtet.
Danach kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO jeder Mitgliedsstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Das können aber nur andere Gründe sein als systemische Schwachstellen im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen des an sich zuständigen Mitgliedsstaates, denn diese Fallkonstellation ist bereits in Art. 3 Abs. 2 UA 2 und 3 Dublin III-VO geregelt (hierzu siehe oben).
Vom Antragsteller wurde in dieser Richtung zwar wiederum die angeblich dringend notwendige familiäre Unterstützung durch seine in Deutschland lebende Schwester angegeben. Im Hinblick auf humanitäre Gründe, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, stellt Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO jedoch lediglich die „jederzeit“ gegebene Möglichkeit eines Ersuchens des an sich zuständigen Mitgliedsstaates an einen anderen Mitgliedsstaat zur Verfügung. Diese Norm vermittelt keinen Individualanspruch, wie das Erfordernis der schriftlichen Zustimmung der betroffenen Personen aus Art. 17 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO zeigt.
c) Außerdem ist eine solche Vorwegnahme der Hauptsache nicht erforderlich, um unzumutbare Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Es ist ihm zuzumuten, sein Verfahren von Griechenland aus zu betreiben und die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Für das hiesige Hauptsacheverfahren wird er zur Wahrung seiner Rechte von seinem Bevollmächtigten vertreten. Zur Durchsetzung seiner Rechte im Asylverfahren in Griechenland - auch hinsichtlich angeblich gänzlich fehlender staatlicher finanzieller Unterstützung - kann sich der Antragsteller nach eigenem Bekunden eines dort ansässigen Rechtsanwalts bedienen. Unterkunft hat der Antragsteller nach eigenem Vortrag in einer Einrichtung in Athen ebenso erhalten wie medizinische Versorgung, als sie erforderlich war. Wartezeiten für eine ambulante psychiatrische Behandlung bestehen auch im Bundesgebiet. Sollte eine stationäre psychiatrische Behandlung erforderlich sein, so liegt es am Antragsteller, diese auch wahrzunehmen. Es ist nichts substantiiert dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass in sämtlichen psychiatrischen Kliniken in Griechenland ausnahmslos menschenunwürdige Zustände bestehen würden oder der Antragsteller konkret solchen ausgesetzt sein würde. Auch zu seiner Schwester kann er offensichtlich Kontakt halten.
5. Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.