Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Apr. 2019 - M 5 E 18.5690

bei uns veröffentlicht am17.04.2019

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller steht als Polizeihauptkommissar in Diensten des Antragsgegners. Die konkrete Dienstverrichtung erfolgt bei der Polizeiinspektion Schubwesen im Bereich des Polizeipräsidiums O. N. (im Folgenden: „Polizeipräsidium“).

Mit Schreiben des Polizeipräsidiums vom 20. September 2018 hatte der Antragsgegner eine amtsärztliche Untersuchung des Antragstellers beim Polizeiarzt der Bayerischen Polizei bei der Bereitschaftspolizei in M. für den 10. Oktober 2018 um 9:00 Uhr angeordnet. Nach Einleitung eines Eilverfahrens durch den Antragsteller (Az.: M 5 E 18.4982) hatte der Antragsgegner diese Anordnung zurückgenommen, sodass das damalige Eilverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt worden war.

Mit Schreiben des Polizeipräsidiums vom 13. November 2018 ordnete der Antragsgegner erneut eine amtsärztliche Untersuchung des Antragstellers beim Polizeiarzt der Bayerischen Polizei bei der Bereitschaftspolizei in M. für den 22. November 2018 um 10:30 Uhr an. Aufgrund eines mit dem Antragsteller am 16. August 2018 geführten Personalgesprächs werde vermutet, dass bei dem Antragsteller eine Alkoholproblematik vorliege. Daher werde der Antragsteller gebeten, sich am 22. November 2018 um 10:30 Uhr beim Ärztlichen Dienst der Bayerischen Polizei bei der Bereitschaftspolizei in M. einer amtsärztlichen Untersuchung durch Herrn Dr. G. - Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Allgemeinmedizin - zwecks Überprüfung seiner Dienst- bzw. Verwendungsfähigkeit zu unterziehen.

Mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 16. November 2018 forderte der Antragsteller den Antragsgegner erfolglos auf, die Untersuchungsanordnung bis zum 19. November 2018 zurückzunehmen.

Mit Schriftsatz vom 21. November 2018, eingegangen bei Gericht am selben Tag um 16:35 Uhr, hat der Antragsteller beantragt,

ihn vorläufig von der Verpflichtung der Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung aufgrund der Untersuchungsanordnung des Antragsgegners vom 13. November 2018 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens über die Feststellung der Verpflichtung des Antragstellers, die Untersuchungsanordnung des Antragsgegners zu befolgen, freizustellen.

Der Antrag auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung sei zulässig - insbesondere bereits vor Erhebung der Hauptsacheklage - und begründet. Die Umstände, aufgrund welcher der Antragsgegner Zweifel an der Dienstunfähigkeit des Antragstellers habe, seien in der Untersuchungsanordnung nicht hinreichend dargelegt, sodass die Anordnung für den Antragsteller nicht nachvollziehbar sei. Darüber hinaus sei die Anordnung auch hinsichtlich Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung zu unbestimmt und unverhältnismäßig. Da der Untersuchungstermin unmittelbar bevorstehe, sei Eile geboten.

Die für den vorliegenden Eilantrag zuständige 5. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts München hat von dem vorliegenden Antrag am 23. November 2018 Kenntnis erlangt. Mit Schreiben vom 26. November 2018 hat das Gericht die Beteiligten darauf hingewiesen, dass der Untersuchungstermin zum Zeitpunkt der Vorlage des Antrags bei der Kammer bereits verstrichen war, und die Beteiligten mit Schreiben vom 21. Januar 2019 aufgefordert, eine prozessbeendende Erklärung bis zum 1. Februar 2019 abzugeben. Mit Schreiben vom 1. Februar 2019, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat sich der Antragsgegner der zu erwartenden Erledigungserklärung des Antragstellers angeschlossen. Dieses Schreiben wurde am 4. Februar 2019 an den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gesandt. Die Antragstellerpartei hat sich nicht mehr zum Verfahren geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unzulässig. Denn der mit der streitgegenständlichen Untersuchungsanordnung festgesetzte Termin zur amtsärztlichen Untersuchung des Antragstellers am 22. November 2018 um 10:30 Uhr ist nunmehr verstrichen, sodass dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

1. Nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) setzt jede an einen Antrag gebundene gerichtliche Entscheidung ein Rechtsschutzbedürfnis voraus. Nur derjenige, der mit dem von ihm angestrengten gerichtlichen Rechtsschutzverfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, hat einen Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung. Fehlt es daran, so ist das prozessuale Begehren als unzulässig abzuweisen (vgl. BVerfG, B.v. 27.10.1998 - BvR 2662/95 - juris Rn. 16). Ein Rechtsschutzbedürfnis ist dann nicht gegeben, wenn der Antragsteller sein Rechtsschutzziel gar nicht (mehr) oder auf andere, einfachere und schnellere bzw. wirksamere Weise erreichen kann (Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: September 2018, § 123 Rn. 121). Es fehlt insbesondere dann, wenn sich der Antrag faktisch erledigt hat, weil die erstrebte gerichtliche Anordnung zu spät käme (Kuhla in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand: 1.7.2018, § 123 Rn. 41).

So liegt der Fall hier. Der durch die streitgegenständliche Untersuchungsanordnung festgesetzte Untersuchungstermin am 22. November 2018 ist bereits verstrichen und hat sich damit erledigt. In der Folge hat sich die streitgegenständliche Untersuchungsanordnung insgesamt erledigt, da dort Untersuchungsanordnung und Terminsbestimmung sprachlich und semantisch untrennbar miteinander verbunden sind, sodass sich ihr Regelungsgehalt in der Anordnung des o.g. Termins erschöpft. Von der streitgegenständlichen Anordnung gehen daher - anders als im Fall einer Untersuchungsgrundanordnung mit einer getrennt davon ergehenden Terminsfestsetzung (vgl. BayVGH, B.v. 28.1.2013 - 3 CE 12.1883 - juris Rn. 29) - mit Ablauf des festgesetzten Termins keine weiteren Rechtswirkungen aus (vgl. VG München, B.v. 5.10.2018 - M 5 E 18.2275 - juris Rn. 4 ff.), gegen die sich der Antragsteller im Wege gerichtlichen Eilrechtschutzes schützen müsste bzw. könnte.

2. Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG), wobei im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nur die Hälfte des Wertes eines Hauptsacheverfahrens festzusetzen ist.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Apr. 2019 - M 5 E 18.5690

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Apr. 2019 - M 5 E 18.5690

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Apr. 2019 - M 5 E 18.5690 zitiert 5 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 05. Okt. 2018 - M 5 E 18.2275

bei uns veröffentlicht am 05.10.2018

Tenor I. Es wird festgestellt, dass sich das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erledigt hat. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf EUR 2.500,- festgesetzt.

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass sich das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erledigt hat.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf EUR 2.500,- festgesetzt.

Gründe

1. Nachdem die Antragstellerin das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit Schriftsatz vom 25. Juni 2018 für erledigt erklärt hat, die Antragsgegnerin der Erledigungserklärung jedoch mit Schriftsatz vom 16. Juli 2018 widersprochen hat und sich das Verfahren tatsächlich erledigt hat, ist die Erledigung von der Kammer festzustellen.

Die Entscheidungszuständigkeit des Berichterstatters nach § 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), wonach „bei“ Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache im vorbereitenden Verfahren der Berichterstatter entscheidet, betrifft nur die Kostenentscheidung gem. § 161 Abs. 2 VwGO nach beidseitiger Erledigungserklärung und nicht die Entscheidung über die Erledigung, wie sie bei bloß einseitiger Erledigungserklärung zu treffen ist. Die Entscheidungskompetenz des Berichterstatters im vorbereitenden Verfahren bezieht sich nur auf Nebenentscheidungen, nicht auf Sachentscheidungen über den Streitgegenstand selbst (vgl. SächsOVG, B.v. 8.5.2015 - 5 B 12/15 - m. w. N., juris Rn. 1).

a) Erklärt allein die Antragstellerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, dann ist das Verfahren als Streit über die Erledigung fortzusetzen. Mit der einseitig bleibenden Erledigungserklärung nimmt die Antragstellerin von ihrem bisherigen Begehren Abstand und begehrt stattdessen die gerichtliche Feststellung, dass die Hauptsache erledigt sei. An die Stelle des durch den ursprünglichen Antrag bestimmten Streitgegenstands tritt der Streit über die Behauptung der Antragstellerin, ihrem Begehren sei durch ein nachträgliches Ereignis die Grundlage entzogen worden. Dieser Austausch des Begehrens führt zu einer Änderung des Streitgegenstands und stellt damit der Sache nach eine zulässige Antragsänderung dar. Für den Erfolg des Feststellungsantrags kommt es nicht darauf an, ob der ursprünglich erhobene Antrag begründet war. Diese Grundsätze über die Behandlung der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung sind auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anwendbar (vgl. SächsOVG, a.a.O., juris Rn. 3).

b) Hier hat sich das von der Antragstellerin betriebene Eilverfahren erledigt.

Das Begehren der Antragstellerin zielte nach ihrem Antrag vom 14. Mai 2018 darauf ab, vorläufig von der Verpflichtung der Durchführung einer Zusatzbegutachtung im neurologisch-psychiatrischen Fachbereich aufgrund der Untersuchungsanordnung der Antragsgegnerin vom 22. März 2018 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens über die Feststellung der Verpflichtung der Antragstellerin, die Untersuchungsanordnung der Antragsgegnerin zu befolgen, freigestellt zu werden.

Die Untersuchungsanordnung vom 22. März 2018 selbst enthielt den - ursprünglichen - Untersuchungstermin 19. April 2018, 9.30 Uhr. Dieser wurde mit Schreiben vom 11. April 2018 auf den 15. Mai 2018, 9.00 Uhr geändert, weswegen dieser neue Termin wiederum Bestandteil der Untersuchungsanordnung selbst wurde. Indem dieser Termin verstrich, ohne dass die Antragstellerin ihn wahrnahm, trat Erledigung ein.

Wollte man dem nicht beitreten, so ist Erledigung jedenfalls dadurch eingetreten, dass die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 7. Juni 2018 erklärte, auf Basis der Untersuchungsanordnung vom 22. März 2018 werde sie keinen neuen Untersuchungstermin ansetzen, „da die Terminierung hier Teil der Untersuchungsanordnung war“ (Seite 3 oben).

c) Ein schutzwürdiges Interesse der Antragsgegnerin, hier ungeachtet der Erledigung der Hauptsache im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes eine Sachentscheidung herbeizuführen, also feststellen zu lassen, dass der Antrag von vornherein unbegründet gewesen sei (Schriftsatz vom 16.7.2018, Seite 2 oben), ist nicht ersichtlich.

Hierzu führt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14. April 1989 (4 C 22/88, juris Rn. 14) aus:

Hat nämlich der Beklagte ein schutzwürdiges Interesse daran, trotz der eingetretenen Erledigung ein klageabweisendes Urteil zu erstreiten, dann darf das Gericht sich in seinem Ausspruch nicht auf die Feststellung der Erledigung beschränken, sondern hat zu klären, ob die Klage bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses begründet war und dies gegebenenfalls - auf Antrag des Beklagten - festzustellen (BVerwG, st. Rspr.: Urteil vom 14. Januar 1965 - BVerwG 1 C 68.61 - a.a.O.; Urteil vom 27. Februar 1969 - BVerwG 8 C 37 u. 38.67 - a.a.O.; Urteil vom 20. März 1974 - BVerwG 4 C 48.71 - a.a.O.; Urteil vom 18. April 1986 - BVerwG 8 C 84.84 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 69). Besteht ein solches schutzwürdiges Interesse nicht, so hat der Beklagte es in der Hand, durch eine korrespondierende Erledigungserklärung die Kostenfolge des § 161 VwGO herbeizuführen. Die danach vom Gericht zu treffende Billigkeitsentscheidung kann im Falle einer verschleierten Klagerücknahme nicht anders ausfallen, als § 155 Abs. 2 VwGO für den Fall der echten Klagerücknahme vorsieht (BVerwG, Beschluss vom 27. September 1973 - BVerwG 2 C 12.70 - Buchholz 310 § 161 Abs. 2 VwGO Nr. 41; vgl. auch für den umgekehrten Fall, daß der Beklagte die angefochtene Verfügung aufhebt: BVerwG, Beschluss vom 31. März 1971 - BVerwG 6 C 74.65 - Buchholz 310 § 161 Abs. 2 VwGO Nr. 34).

Diese Entscheidung erging ersichtlich zu einem Klageverfahren, da von einem „Urteil“ die Rede ist. Eine vergleichbare Interessenlage ist für die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren einstweiligen Rechtschutzes nicht gegeben. Denn Gegenstand des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes ist eine vorläufige Regelung zur Sicherung des Hauptsacheanspruchs (Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 123 Rn. 2). Die Klärung der Frage, ob eine Gutachtensanordnung rechtmäßig ist, kann ohne weiteres in einem Hauptsacheverfahren erfolgen (vgl. auch den Wortlaut des Antrags vom 14.5.2018).

d) Hinsichtlich der von der Antragsgegnerin vorgebrachten Thematik der Stellung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erst kurz vor einem festgesetzten Untersuchungstermin ist folgendes anzumerken:

aa) Zunächst ist es nicht völlig ausgeschlossen, dass ein Verwaltungsgericht über einen - wie hier - per Telefax an einem Tag, 16.47 Uhr, eingegangenen Antrag bis zu einem Untersuchungstermin am nächsten Tag zumindest eine Zwischenverfügung treffen kann (vgl. den Beschluss vom 20.9.2018 im Antragsverfahren der Antragstellerin M 5 E 18.2275 auf deren dortigen Antrag vom 19.9.2018 - Fax um 16.46 Uhr - hin), auch wenn sich wohl in den meisten Fällen eine frühere Antragstellung bewerkstelligen ließe.

bb) Aber auch im Falle eines Verstreichens des Termins vor einer gerichtlichen Entscheidung führt eine Hauptsacheerledigungserklärung der Antragspartei nicht in jedem Fall zu einer Kostenlast für die Antragsgegnerin. Denn bei einer einvernehmlichen Hauptsacheerledigung und Kostenentscheidung nach billigem Ermessen nach § 161 Abs. 2 VwGO hätte das Gericht nicht nur den - von der Antragsgegnerin für solche Konstellationen bestrittenen - Anordnungsgrund zu prüfen, sondern auch das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs. Wäre ein solcher nicht glaubhaft gemacht worden, würde die Kostenentscheidung zu Lasten der Antragspartei ausfallen.

cc) Schließlich könnte die vorliegende Konstellation der Erledigung durch Verstreichen eines Untersuchungstermins vermieden werden, wenn die Terminsbestimmung nicht bereits untrennbarer Teil der Untersuchungsanordnung selbst wäre, sondern separat erginge.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, weil die Antragsgegnerin im Erledigungsstreit unterlegen ist.

3. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nur die Hälfte des Wertes eines Hauptsacheverfahrens festzusetzen ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.