I.
Die 1997 geborene Antragstellerin begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung, ihre Ausbildung als Polizeimeisteranwärterin fortführen zu dürfen.
Die Antragstellerin wurde am 1. März 2017 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Polizeimeisteranwärterin im 8. Ausbildungsseminar (AS) bei der II. Bereitschaftspolizeiabteilung in … eingestellt. Bis zum 6. Dezember 2017 befand sie sich in ihrem zweiten Ausbildungsabschnitt (seit dem 1.9.2018 zunächst in Klasse … seit dem 26.10.2017 in der Klasse), der regulär am 28. Februar 2018 enden würde.
Wegen mehrerer Vorfälle (insbes. Unpünktlichkeit und Unzuverlässigkeit, Nachlässigkeit im Umgang mit dienstlich zur Verfügung gestellten Gegenständen, unwahrer dienstlicher Meldung) wurde die Antragstellerin mit Schreiben vom 26. Oktober 2017 zur beabsichtigten Entlassung mit (voraussichtlich) Ablauf des 31. März 2018 angehört. Seit diesem Tag erhielt die Antragstellerin ihre Dienstwaffe nur noch zu Ausbildungszwecken ausgehändigt.
Am 24. November 2017 meldeten mehrere Polizeimeisteranwärter einem Ausbilder des AS folgende Äußerungen der Antragstellerin:
Am 23. November 2017 habe diese (auf dem Rückweg von der Kantine nach dem Abendessen) sinngemäß geäußert: „Wenn ich mit einer geladenen Waffe bei K. Schießtraining habe, kann ich schon mal auf andere Gedanken kommen“. Bei anderer Gelegenheit habe die Antragstellerin in Bezug auf einen Herzinfarkt eines anderen Polizeiausbilders sinngemäß gesagt: „Es trifft immer die Falschen und nicht mal die Richtigen, wie zum Beispiel Herrn K.“. Polizeiobermeister (POM) K. war einer der Ausbilder der Antragstellerin, u.a. bei der Schießausbildung.
Lt. Aktenvermerk vom 27. November 2017 wurde daraufhin entschieden, deswegen gegenüber der Antragstellerin kein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte auszusprechen, sondern sie aus der Ausbildung zu nehmen (Bl. 106 der Behördenakte). Der Antragstellerin wurde daraufhin am 6. Dezember 2017 mündlich eröffnet, dass sie außerhalb der Ausbildung im 7. … AS verwendet werde. Die Dienstwaffe der Antragstellerin wurde in Verwahrung genommen.
Am 7. Dezember 2017 hat die Antragstellerin ihren Bevollmächtigten beim Bayerischen Verwaltungsgericht München beantragen lassen:
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO verpflichtet, der Antragstellerin die Fortsetzung der Teilnahme an der Ausbildung im zweiten Abschnitt des ersten Ausbildungsjahres der Polizeimeisteranwärter/innen des 8. Ausbildungsseminars der II. Bereitschaftspolizeiabteilung in … zu ermöglichen, insbesondere ihr die Teilnahme an den am 11., 12., 14., 15. und 19. Dezember 2017 stattfindenden fünf Klausuren des zweiten Ausbildungsabschnitts im ersten Ausbildungsjahr der Polizeimeisteranwärter/innen des 8. Ausbildungsseminars der II. Bereitschaftspolizeiabteilung in … zu ermöglichen, und zwar bis zum rechtskräftigen Abschluss des seitens des Antragsgegners eingeleiteten Verfahrens auf Entlassung der Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf.
Ein mündlicher Verwaltungsakt, unabhängig davon, ob es sich um eine Versetzung, Umsetzung oder Abordnung handele, der dem Betroffenen nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben werde, sei unwirksam. Bereits deswegen könne der Ausschluss von der weiteren Ausbildung aus formalen Gründen keinen Bestand haben. Es fehle auch jegliche Ermessensausübung seitens des Antragsgegners, weshalb sich die Entscheidung ebenfalls als unwirksam darstelle. Zudem solle Beamten und Beamtinnen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen.
Ein Anordnungsgrund liege vor, weil wegen der anstehenden Klausuren höchste Eilbedürftigkeit gegeben sei. Der Antragstellerin drohten auch unzumutbare Nachteile für die weitere Ausbildung und den weiteren beruflichen Werdegang. Hingegen sei nichts dafür ersichtlich, dass durch die weitere Teilnahme der Antragstellerin an der Ausbildung die Belange des Antragsgegners negativ beeinflusst werden könnten.
Nach einer eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin vom 7. Dezember 2017 sei ihr vom Seminarleiter H. und der stellvertretenden Seminarleiterin F. am 6. Dezember 2017 im Rahmen eines am Morgen des selben Tages anberaumten Personalgesprächs mündlich eröffnet worden, dass sie aufgrund „aktueller Vorfälle“ mit sofortiger Wirkung von der Ausbildung ausgeschlossen werde. Eine weitergehende inhaltliche Begründung oder eine Rechtsmittelbelehrungseien nicht erfolgt. Sie werde seitdem beim 7. AS mit Hilfsarbeiten beschäftigt, die mit ihrer Ausbildung nichts zu tun hätten und dieser auch nicht förderlich seien.
Am 8. Dezember 2017 teilte das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei (Präsidium) dem Bevollmächtigten der Antragstellerin mit, dass diese zu der Teilnahme an den fünf Klausuren ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bezüglich ihrer weiteren Verwendung zugelassen werde.
Das Präsidium hat mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2017 für den Antragsgegner die Behördenakte vorgelegt und beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die begehrte Fortsetzung der Ausbildung würde eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellen. Die Antragstellerin habe aber keine Gründe dargelegt, dass ihr ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung unzumutbare Nachteile drohten. Zum einen sei beabsichtigt, sie wegen charakterlicher Nichteignung zum 31. März 2018 zu entlassen. Insofern könnten ihr durch die Nichtteilnahme an der Ausbildung keine Nachteile entstehen. Auch in dem Fall, dass doch keine Entlassungsverfügung ausgesprochen würde, wären keine unzumutbaren Nachteile erkennbar. Vielmehr würde die Antragstellerin ihre Ausbildung fortsetzen könne. Durch die Wiederholung des zweiten Ausbildungsabschnitts und eine Verzögerung der Ausbildung würden ihr keine unzumutbaren Nachteile entstehen. Ferner würde die Antragstellerin nicht im Hauptsacheverfahren obsiegen.
Daher bestehe auch kein Anordnungsanspruch. Die dienstliche Anordnung vom 6. Dezember 2017 und die Verwendung der Antragstellerin außerhalb der Ausbildung im 7. AS seien rechtmäßig. Diese sei ein innerdienstlicher Organisationsakt und kein Verwaltungsakt. Die dienstliche Anordnung sei ihr gegenüber im Gespräch vom 6. Dezember 2017 begründet worden. Die Weisung zur nicht ausbildungsförderlichen Verwendung sei zulässig. Die Ausbildung für den Polizeivollzugsdienst der 2. Qualifizierungsebene sei keine Zugangsvoraussetzung für eine anderweitige Berufsmöglichkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes. Der Vorbereitungsdienst für diese Laufbahn sei nicht als allgemeine Ausbildungsstätte zu qualifizieren.
Hinsichtlich der neuen Verwendung im 7. AS sei Ermessen ausgeübt worden. Zunächst sei insbesondere aufgrund des Sachverhalts vom 23. November 2017 der Erlass eines Verbotes der Führung der Dienstgeschäfte geprüft worden. Durch die Äußerungen der Antragstellerin sei die vertrauensvolle Zusammenarbeit in der Ausbildung zerrüttet worden. Daher sei die weitere Teilnahme der Antragstellerin an der Ausbildung insbesondere für die Ausbilder nicht mehr zumutbar. Die Herausnahme aus der Ausbildung stelle sich im Ergebnis der Ermessenausübung bezüglich eines Verbotes der Führung der Dienstgeschäfte als milderes Mittel dar. Ein noch milderes, gleich wirksames Mittel, um den Zweck (ungestörte Fortsetzung des Ausbildungsbetriebes) zu erreichen, sei nicht ersichtlich. Die nicht ausbildungsförderliche Verwendung der Antragstellerin im 7. AS sei angemessen und stehe nicht außer Verhältnis zum verfolgten Ziel. Die ungestörte Fortsetzung des Ausbildungsbetriebs diene auch der Sicherheit der Allgemeinheit. Der Antragstellerin hingegen entstünden durch die Nichtteilnahme keine schweren Nachteile. Gegebenenfalls würde sie den zweiten Ausbildungsabschnitt wiederholen können.
Die Antragstellerin ließ, gestützt auf eine eidesstattliche Versicherung vom 12. Dezember 2017, mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2017 insbesondere noch vortragen, dass der Vorfall, den der Antragsgegner auf den 23. November 2017 datiere, ihrer Erinnerung nach am 20. November 2017 anlässlich einer Schießübung unter Leitung von POM K. stattgefunden habe und irreführend und inhaltlich unzutreffend dargestellt worden sei. Es habe sich nur um „ein lautes Nachdenken“ über die Maßnahme, dass sie ihre Dienstwaffe nur zu Ausbildungs- und damit auch zu Schießzwecken erhalte und nicht wie andere ungeladen mit in ihr Zimmer nehmen dürfe, gehandelt. POM K. habe sie nur exemplarisch genannt. Auch entspreche es schlicht nicht der Wahrheit, dass sie POM K. gewünscht hätte, dass ihn ein Herzinfarkt treffen solle. Ihre Äußerungen seien anscheinend bewusst missverstanden worden.
Das Präsidium entgegnete hierauf am 19. Januar 2018, dass die Aussagen der anderen Beamten über die Äußerungen der Antragstellerin in den Akten dokumentiert seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
1. Die mündliche Verfügung vom 6. Dezember 2017 stellt keinen Verwaltungsakt im Sinn des Art. 35 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) dar. Denn die Zuweisung der Antragstellerin vom 8. AS in das 7. AS zur weiteren Dienstverrichtung ist eine Umsetzung, da die Antragstellerin auch während der Ausbildung Angehörige des Präsidiums ist und durch die Zuweisung zur Dienstverrichtung im 7. AS die Organisationseinheit Präsidium nicht verlassen hat. Durch die Maßnahme ist nur das konkret-funktionelle Amt berührt (vgl. Baßlsperger in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: November 2017, Art. 48 BayBG Rn. 15 f.).
Bei einer rechtswidrigen Umsetzung hat der Beamte einen Rechtsanspruch auf Rückumsetzung auf seinen alten Dienstposten. Entsprechend wird vorläufiger Rechtsschutz bei einer Umsetzung für den Fall, dass diese rechtswidrig ist, nach § 123 Abs. 1 VwGO gewährt (Baßlsperger, a.a.O., Art. 48 BayBG Rn. 22).
2. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht - ggfs. auch schon vor Klageerhebung - eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts der Antragspartei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, d.h. ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d.h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Die Antragspartei hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen.
Aber auch wenn diese Voraussetzungen zum maßgeblichen Zeitpunkt, das ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, vorliegen, ist es dem Gericht regelmäßig verwehrt, mit seiner Entscheidung die Hauptsache vorwegzunehmen. Denn es würde dem Wesen und dem Zweck einer einstweiligen Anordnung widersprechen, wenn der Antragspartei in vollem Umfang das gewährt würde, was sie nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen kann.
Allerdings gilt im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot eines effektiven Rechtsschutzes das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die Ablehnung der begehrten Entscheidung für die Antragspartei mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre und mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Obsiegen in der Hauptsache auszugehen ist.
3. Ein Anordnungsgrund wurde glaubhaft gemacht, da die Antragstellerin mit Wirkung ab dem 6. Dezember 2017 vom 8. AS abgezogen und dem 7. AS nicht zur Ausbildung, sondern zur anderweitigen, nicht ausbildungsförderlichen Verwendung und Dienstverrichtung, zugewiesen wurde. Dort kann sie an den Ausbildungseinheiten des 8. AS nicht mehr teilnehmen. Deswegen ist ein Ausbildungsrückstand zu besorgen, der eine erfolgreiche Fortsetzung der bereits begonnenen Ausbildung der Antragstellerin gefährden kann.
4. Die Antragstellerin hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Die im Rahmen dieses Verfahrens gebotene, aber auch ausreichende summarische Prüfung ergibt, dass die Umsetzung der Antragstellerin rechtmäßig ist; sie hat damit keinen Anspruch auf Rückumsetzung.
a) Anders als etwa die Abordnung oder die Versetzung ist eine Umsetzung eine bloße innerorganisatorische Maßnahme ohne Verwaltungsaktsqualität. Daraus folgt, dass die Antragstellerin gegen sie rechtlich nur in beschränktem Maße vorgehen kann. Der Beamte muss eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung oder andere organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinn hinnehmen. Danach kann der Dienstherr aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich des Beamten verändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt. Die Ermessenserwägungen des Dienstherren können daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Allgemeinen nur daraufhin überprüft werden, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt sind (vgl. BVerwG vom 13.11.1986, a.a.O.; BayVGH vom 26.2.2010, 3 CE 10.167; vom 9.9.2009, 3 CE 09.790; VG München vom 1.3.2011, M 5 E 10.5854; Baßlsperger, a.a.O., Art. 48 BayBG Rn. 19).
b) Nach diesen Grundsätzen ist die streitgegenständliche Umsetzung der Antragstellerin durch sachliche Gründe gerechtfertigt.
aa) Zwar stellt die Annahme einer charakterlichen Ungeeignetheit der Antragstellerin und die Absicht, sie zum nächst möglichen Zeitpunkt zu entlassen, für sich genommen keinen sachlichen Grund für die Zuweisung eines anderen Dienstpostens dar. Denn eine beabsichtigte Entlassung hat keinen Bezug dazu, dass ein sachliches Bedürfnis dafür besteht, einem Beamten ab Einleitung des Entlassungsverfahrens einen anderen Dienstposten zuzuweisen. Das gilt besonders in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Antragstellerin sofort aus der Ausbildungsstelle genommen wurde, womit der Dienstherr eine Fortsetzung der Ausbildung unterbinden wollte, was auch die Gefahr einer disziplinierenden Wirkung der Maßnahme in sich birgt (vgl. VG München, B.v. 14.3.2011 - M 5 E 11.1198 - juris Rn. 21).
bb) Hier liegt jedoch ein besonders schwerwiegendes innerdienstliches Fehlverhalten der Antragstellerin vor, das einen unmittelbaren Bezug zur Ausbildung hat.
(1) Nach Aktenlage steht auf Grundlage der dienstlichen Äußerungen von drei Polizeimeisteranwärtern des 8. AS (Klasse) vom 24. November 2017 fest, dass die Antragstellerin am 23. November 2017(auf dem Rückweg von der Kantine nach dem Abendessen) in Bezug auf einen ihrer Ausbilder (POM K.) sinngemäß geäußert hat: „Wenn ich mit einer geladenen Waffe bei K. Schießtraining habe, kann ich schon mal auf andere Gedanken kommen“.
Solch eine Äußerung ist bei einer Polizeimeisteranwärterin absolut inakzeptabel. Sie zerstört das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen Polizeiausbilder und Auszubildender und ist höchst unkameradschaftlich. Offensichtlich haben auch die anderen Polizeimeisteranwärter die Äußerungen der Antragstellerin als durchaus massiv drohend und aggressiv empfunden, sonst hätten sie dies nicht sogleich gemeldet, anstatt die Antragstellerin „zu decken“. Von einem Polizeibeamten ist aber zu erwarten, dass er auch im innerdienstlichen Bereich deeskalierend und besonnen auftritt (BayVGH, B.v. 12.5.2016 - 6 CE 16.371 - juris Rn. 8).
Wenn die Antragstellerin in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 12. Dezember 2017 diesbezüglich ausführt, „der Vorfall, den der Dienstherr auf den 23.11.2017 datiert, wird irreführend und inhaltlich unzutreffend dargestellt“, so stellt sie diesen bei genauer Betrachtung nicht in Abrede. Sie versucht im Weiteren nur, die Deutungshoheit über ihre Äußerung zu erlangen und diese anders zu interpretieren bzw. zu bagatellisieren.
Soweit die Antragstellerin sodann von einer Schießübung unter Leitung von POM K. am - „ihrer Erinnerung nach“ - 20. November 2017 berichtet, bei dem ihre „missverständliche Äußerung“ gefallen sein soll, kann dies im Grunde nicht anders aufgefasst werden, als dass sie eingesteht, dass sie sich bereits bei dieser Gelegenheit - und damit auch schon vor dem 23. November 2017 - in gleicher Art und Weise geäußert hat. Das verbessert ihre Situation in keiner Weise. Solch eine Äußerung nicht nur auf dem Rückweg von der Kantine nach dem Abendessen außerhalb einer Unterrichtseinheit getätigt zu haben, sondern auch während einer Schießübung, bei der der Antragstellerin ihre Waffe zuvor zu Ausbildungszwecken wieder ausgehändigt worden war, wirft angesichts diverser Amokläufe der Vergangenheit mit illegal oder legal zugänglichen Schusswaffen im In- und Ausland ein katastrophales Bild auf den Charakter der Antragstellerin.
(2) Nach Aktenlage steht auf Grundlage der dienstlichen Äußerungen von zwei Polizeimeisteranwärtern des 8. AS (Klasse) vom 24. November 2017 ebenfalls fest, dass die Antragstellerin in „dieser Woche“ sinngemäß gesagt hat, „es trifft immer die Falschen und nicht mal die Richtigen, wie zum Beispiel Herrn K.“, und zwar im Hinblick auf den Herzinfarkt eines anderen Polizeiausbilders.
Auch diese Äußerung spricht für sich selbst und ist völlig inakzeptabel. Soweit die Antragstellerin auch dies mit ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 12. Dezember 2017 zu entkräften versucht, kann das als reine Schutzbehauptung betrachtet werden.
cc) Das Präsidium hat in seinem Schriftsatz vom 11. Dezember 2017 ausführlich die Ermessenserwägungen dargestellt, die der mündlich ausgesprochenen Umsetzung vom 6. Dezember 2017 zu Grunde lagen. Gegen diese ist rechtlich nichts zu erinnern.
dd) Aus § 23 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) ergibt sich für die vorliegend streitige Umsetzung nichts anderes.
Nach dieser Norm soll Beamtinnen und Beamten auf Widerruf, die eigentlich entlassen werden sollen, die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden. Das wäre grundsätzlich auch bei einer Entscheidung über eine Umsetzung aus einem Ausbildungsverbund im Rahmen der Ermessensausübung mit erheblichem Gewicht zu berücksichtigen (vgl. VG München, B.v. 14.3.2011 - M 5 E 11.1198 - juris Rn. 21).
Diese Regelung schränkt die Entlassbarkeit eines Beamten auf Widerruf aber nur dort ein, wo der Vorbereitungsdienst eine Zugangsvoraussetzung auch für Berufe außerhalb des Beamtenverhältnisses bildet, wenn also die beamtenrechtliche Ausbildung noch weitere Berufsmöglichkeiten eröffnet. Diese Einschränkung greift vorliegend, nachdem es sich um die spezifische Ausbildung für den Polizeivollzugsdienst handelt, nicht (BayVGH, B.v. 12.12.2011 - 3 CS 11.2397 - juris Rn. 34; vgl. auch BayVGH, B.v. 9.7.2013 - 3 CS 13.302 - Rn. 14 [Justizvollzugsdienst]; B.v. 13.11.2014 - 3 CS 14.1864 - juris Rn. 21 [Steuerdienst]).
Dem folgt die erkennende Kammer weiterhin, auch wenn das Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein - ausdrücklich entgegen der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - der Ansicht ist, dass § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG die Möglichkeit der Entlassung auch bei einer bedarfsorientierten Ausbildung als Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung und damit als Zugangsvoraussetzung für ein öffentliches Amt im Sinne des Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) zu beachten sei. Denn der Entscheidung, ob jemand einen einmal begonnenen Vorbereitungsdienst vollenden und mit der Laufbahnprüfung abschließen könne, komme unter dem Aspekt der Art. 12 Abs. 1 GG und des Art. 33 Abs. 2 GG Grundrechtsbezug zu (B.v. 5.1.2018 - 14 MB 2/17 - juris Rn. 4 ff., 7).
Ohnehin ist auch das Oberverwaltungsgericht der Ansicht, dass Personen, die nach leistungsbezogener Auswahl in den (bedarfsorientierten) Vorbereitungsdienst eingestellt wurden, nur dann ein Rechtsanspruch auf Ableistung des Vorbereitungsdienstes nach Maßgabe der geltenden Vorschriften erwachsen kann, soweit keine Umstände auftreten oder (nachträglich) bekannt werden, die sie für den Vorbereitungsdienst und die spätere Beamtenlaufbahn als ungeeignet erscheinen lassen (a.a.O., juris Rn. 8). Solches ist aber bei der Antragstellerin gerade der Fall, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt.
5. Die - gegenüber einer Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und -anspruch nochmals erhöhten - Anforderungen an eine Vorwegnahme der Hauptsache liegen - für sich selbständig tragend - ebenfalls nicht vor.
a) Die von der Antragstellerin erstrebte vorläufige Fortführung ihrer Ausbildung unter Aufhebung der Umsetzung würde eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellen. Denn sie würde jedenfalls für die Gültigkeitsdauer der begehrten einstweiligen Anordnung das erlangen, was sie in einem Hauptsacheverfahren anstreben müsste, insbesondere auch die weitere Teilnahme an der Waffen- und Schießausbildung.
b) Diese Vorwegnahme der Hauptsache ist jedoch nicht erforderlich, um unzumutbare Nachteile für die Antragstellerin abzuwenden. Es trifft zu, dass der Antragstellerin bei Verzögerung der Ausbildung, ggfs. auch einer Wiederholung des zweiten Ausbildungsabschnitts, später Laufbahnnachteile erwachsen könnten. Dies ist jedoch sehr hypothetisch, denn das Fortkommen im Dienst hängt auch von vielen anderen Faktoren, nicht zuletzt der vom Betreffenden im Dienst gezeigten Leistung. Wie sich diese bei der Antragstellerin gestalten würde, ist derzeit nicht prognostizierbar.
c) Zudem ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin in einem Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen würde. Dabei ist es im Falle einer Vorwegnahme der Hauptsache erforderlich, dass ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (BayVGH, B.v. 22.12.2016 - 6 CE 16.2303 - juris Rn. 20 unter Verweis auf die st. Rspr. des BVerwG). Das ist hinsichtlich der strittigen Umsetzung gerade nicht der Fall, was sich schon aus den Ausführungen zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs ergibt.
6. Die Antragstellerin hat als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
7. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei trotz eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nicht nur die Hälfte des Streitwerts eines Hauptsacheverfahrens anzusetzen war, weil das Rechtsschutzbegehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist (Nr. 1.5 Satz 1 und 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, Anh. § 164 Rn. 14; BayVGH, B.v. 22.12.2016 - 6 CE 16.2303 - juris Rn. 22).