Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. März 2018 - M 5 E 17.3724

published on 06/03/2018 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. März 2018 - M 5 E 17.3724
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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 14.250,60 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die 1970 geborene Antragstellerin hat 1995 die Befähigung für das Lehramt an Grundschulen erworben. Sie steht als Beamtin auf Lebenszeit im staatlichen Schuldienst des Freistaates Bayern (Besoldungsgruppe A14).

Die … Universität … (… Universität), eine staatlich anerkannte Hochschule in Trägerschaft der kirchlichen „Stiftung … Universität …“ des öffentlichen Rechts (Stiftung), schrieb eine ab 1. September 2017 unbefristet zu besetzende Stelle einer Lehrkraft für besondere Aufgaben in Didaktik der Biologie aus. Bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen könne die Ernennung in das Beamtenverhältnis (Bes.Gr. A 13/A 14) erfolgen. Andernfalls sei die Einstellung in einem Arbeitnehmerbeschäftigungsverhältnis vorgesehen, dessen Vergütung sich nach den Bestimmungen des Tarifvertrages der Länder (TV-L) richten würde.

Hierauf bewarben sich u.a. die Antragstellerin und die 1985 geborene Beigeladene, mit der die ausgeschriebene Stelle besetzt werden soll.

Mit Schreiben vom 25. Juli 2017 teilte die … Universität der Antragstellerin mit, dass sie bei der Besetzung der Stelle nicht habe berücksichtigt werden können. Dagegen ließ die Antragstellerin durch ihre Bevollmächtigte mit Schreiben vom 9. August 2017 bei der …n Universität Widerspruch einlegen. Außerdem hat sie gegen die Stiftung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am 9. August 2017 den Antrag gestellt,

der Antragsgegnerin aufzugeben, die Stelle einer Lehrkraft für besondere Aufgaben in Didaktik der Biologie an der … Universität … nicht zu besetzen, bevor über die Bewerbung der Antragstellerin bestandskräftig entschieden wurde.

Die Antragstellerin strebe im Falle ihrer erfolgreichen Bewerbung eine Verbeamtung bei der Antragsgegnerin im Rahmen eines Dienstherrnwechsels an. Ihr sei im Vorfeld der Bewerbung im Sommer 2016 von der damaligen Präsidentin der …n Universität, Frau G.G., zugesagt worden, dass sie unabhängig von ihrem Alter in den kirchlichen Beamtendienst übernommen werden könne.

Gegen die Auswahlentscheidung seien Rechtsverstöße geltend zu machen, insbesondere sei gegen den Leistungsgrundsatz, weil die ausgewählte Bewerberin nicht das Anforderungsprofil erfülle, und gegen die Dokumentationspflicht verstoßen worden.

Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 1. September 2017 ihre Akten vorgelegt und beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Eine Zusage zur Möglichkeit eines Dienstgeberwechsels trotz des Alters der Antragstellerin sei den Akten nicht zu entnehmen und werde bestritten. Eine solche Zusage hätte schriftlich durch den Stiftungsvorstand als oberste Dienstbehörde erfolgen müssen. Die hierfür notwendige Zustimmung des Landespersonalausschusses sei bislang nicht einmal beantragt worden.

Mit Beschluss vom 4. September 2017 wurde die ausgewählte Bewerberin zum Verfahren beigeladen. Sie hat durch ihren Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 22. September 2017 beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Es ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Auswahlentscheidung. Auch sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass der Antragstellerin schriftlich zugesagt worden wäre, ungeachtet der Altersgrenze einen Dienstherrenwechsel vornehmen zu können.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet und hat daher keinen Erfolg.

1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts der Antragspartei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, d.h. ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d.h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Die Antragspartei hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen.

2. Ein Anordnungsgrund ist vorliegend zu bejahen, da die Antragsgegnerin beabsichtigt, die von der Antragstellerin angestrebte Stelle mit der Beigeladenen zu besetzen und diese unter Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe zur Akademischen Rätin zu ernennen.

Nach herrschender Auffassung in der Rechtsprechung (BVerwG, U.v. 4.11.2010 - 2 C 16/09 - NVwZ 2011, 358 und U.v. 25.8.1988 - 2 C 62/85 - NVwZ 1989, 158; VG München, B.v. 28.4.2014 - M 5 E 14.1466 - juris) ist mit der endgütigen anderweitigen Besetzung einer Stelle das Stellenbesetzungsverfahren grundsätzlich abgeschlossen mit der Folge, dass dem Begehren der Antragstellerin, die Auswahlentscheidung zu ihren Gunsten vorzunehmen, nicht mehr entsprochen werden könnte, da die Antragsgegnerin die Stellenbesetzung mit der Beigeladenen nicht mehr rückgängig machen kann.

3. Die Antragstellerin hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

a) Einen Rechtsanspruch auf Übertragung der streitgegenständlichen Stelle hat die Antragstellerin ohnehin nicht. Ein solcher lässt sich nach herrschender Rechtsprechung nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten, die sich auf das vom Beamten bekleidete Amt beschränkt und somit amtsbezogen ist.

Die Antragstellerin hat aber einen Bewerbungsverfahrensanspruch, d.h. einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr den Dienstposten unter Berücksichtigung des in Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG), Art. 94 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung für den Freistaat Bayern (BV), § 9 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der Bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG) normierten Leistungsgrundsatzes vergibt und seine Auswahlentscheidung nur auf Gesichtspunkte stützt, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfG, B.v. 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10 - NVwZ 2011, 746 und vom B.v. 2.10.2007 - 2 BvR 2457/04 - NVwZ 2008, 194).

Anhand dieser Vorgaben hat der Dienstherr unter mehreren Bewerbern den am besten Geeigneten ausfindig zu machen. Diese Vorgaben dienen zwar vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Beamtenstellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Ein Bewerber hat daher Anspruch auf rechtsfehlerfreie Anwendung (BVerwG, U. v. 25.8.1988 - 2 C 28/85 - juris; BayVGH, B.v. 25.5.2011 - 3 CE 11.605 - BayVBl 2011, 565; VG München, B.v. 24.10.2012 - M 5 E 12.2637 - juris).

b) Bei einer Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs kann der unterlegene Bewerber aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung nur dann beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, B. v. 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10 - NVwZ 2011, 746; BayVGH, B.v. 8.1.2018 - 3 CE 17.2188 - juris Rn. 1). Das ist vorliegend nicht der Fall.

aa) Der - von der Antragstellerin ausdrücklich allein angestrebten (für ein Begehren gerichtlichen Rechtsschutzes hinsichtlich einer Übernahme in ein Arbeitnehmerbeschäftigungsverhältnis wäre der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben) - Verbeamtung in den kirchlichen Beamtendienst der Antragsgegnerin steht bereits unabhängig vom vorliegend durchgeführten Auswahlverfahren und der Rechtsmäßigkeit der getroffenen Auswahlentscheidung objektiv entgegen, dass sie zum Zeitpunkt ihrer Bewerbung mit Schreiben vom 19. bzw. 20. Oktober 2016 bereits das 46. Lebensjahr vollendet hatte. Denn nach der Höchstaltersgrenze des Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) darf nicht in das Beamtenverhältnis berufen werden, wer bereits das 45. Lebensjahr vollendet hat. Diese gilt im Übrigen nicht nur bei erstmaliger Begründung eines Beamtenverhältnisses (Ernennung i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern - Beamtenstatusgesetz [BeamtStG]), sondern auch bei einem Dienstherrenwechsel von Beamten im Wege der Entlassung aus dem bisherigen Beamtenverhältnis und Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses (Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: November 2017, Art. 23 BayBG Rn. 16).

bb) Das Bayerische Beamtengesetz findet vorliegend auch Anwendung, denn es gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die Beamten und Beamtinnen des Staates, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, Art. 1 Abs. 1 BayBG. Die Verfassung der Stiftung … Universität … erklärt in Art. 11 Abs. 1 Satz 1 die für Beamte des Freistaates Bayern geltenden beamtenrechtlichen Vorgaben für gültig, was auch die Regelung in Art. 23 Abs. 1 Satz 1 BayBG umfasst. Die … Universität … als staatlich anerkannte Hochschule steht unter der Aufsicht des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst (Art. 85 Bayerisches Hochschulgesetz - BayHSchG).

cc) Sollte die Antragstellerin begehren, den Dienstherrenwechsel im Wege einer Versetzung (§ 15 BeamtStG, Art. 48 BayBG) vornehmen zu lassen, so gilt nichts anderes.

(1) Denn so wie ein Dienstherr - auch bei Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen - grundsätzlich nicht verpflichtet ist, eine vom Beamten beantragte Versetzungsverfügung zu erlassen, ist auch der aufnehmende Dienstherr grundsätzlich nicht verpflichtet, sein im pflichtgemäßen Ermessen stehendes Einverständnis zur Übernahme eines einem anderen Dienstherrn unterstehenden Beamten nach Art. 49 Abs. 1 Satz 1 BayBG zu erteilen. Die Versetzung unterliegt als solche zwar nicht der Formenstrenge der Ernennung, gleichwohl hat die Versetzung für den Beamten und den aufnehmenden Dienstherrn ernennungsähnliche Wirkung. Der neue Dienstherr tritt in die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis ein. Deshalb sind auf die Versetzung die Grundsätze anzuwenden, die auch für die erstmalige Begründung eines Beamtenverhältnisses gelten. Aus der obergerichtlichen Rechtsprechung lässt sich deshalb entnehmen, dass das Einverständnis (Einvernehmen) zur Übernahme eines Beamten aus allen Gründen unterbleiben kann, die die Ablehnung einer Einstellung rechtfertigen. Insoweit gelten in prozessualer und materieller Hinsicht im Wesentlichen dieselben Grundsätze wie für die erstmalige Begründung eines Beamtenverhältnisses. Soweit also ein Dienstherr im Rahmen seines Ermessens auf die in Art. 23 Abs. 1 Satz 1 BayBG normierte Altersgrenze abstellt und eine Ausnahme nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 BayBG ablehnt, ist dies rechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. zu all dem: BayVGH, B.v. 23.12.2016 - 3 CE 16.1658 - juris Rn. 26 ff.; unklar im Hinblick auf die Höchstaltersgrenze Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, a.a.O., Art. 23 BayBG Rn. 16: „Die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis [bei einem anderen Dienstherrn] tritt hier an die Stelle einer Versetzung, die von Art. 23 BayBG nicht erfasst würde.“ Der letzte Halbsatz ist irreführend, da bei einem Dienstherrenwechsel im Wege der Versetzung in die Ermessensentscheidung des aufnehmenden Dienstherrn Art. 23 BayBG einfließen darf, vgl. BayVGH, a.a.O.).

(2) Vorliegend ist auch keine Ermessensbindung festzustellen. Denn bereits dadurch, dass in der Stellenausschreibung auf das notwendige „Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen“ für eine Ernennung in das Beamtenverhältnis hingewiesen wurde, war ersichtlich, dass die Höchstaltersgrenze des Art. 23 Abs. 1 Satz 1 BayBG zu beachten ist. Und dass eine - allein dann wirksame (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG) - schriftliche Zusicherung des zuständigen Organs der Stiftung oder der …n Universität erteilt worden wäre, hat die Antragstellerin nicht behauptet.

(3) Nach dem zuletzt gemachten Vortrag der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 12. Februar 2017, dass die nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 BayBG erforderliche Zustimmung des Landespersonalausschusses noch nicht einmal beantragt worden sei, wird ersichtlich, dass die Antragsgegnerin an einer Weiterbeschäftigung der Antragstellerin auf der strittigen Stelle in einem kirchlichen Beamtenverhältnis (auf Lebenszeit) kein Interesse hat. Einen dahingehenden Anspruch hat die Antragstellerin nach alledem jedenfalls nicht.

4. Die Antragstellerin hat als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Ihr waren aus Billigkeit auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese einen Sachantrag gestellt und sich damit wegen § 154 Abs. 3 VwGO einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 162 Abs. 3 VwGO.

5. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4, Sätze 1 bis 3, § 40 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Maßgeblich sind zunächst die für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge im angestrebten Amt mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen. Im bayerischen Landesbeamtenrecht ist dabei die jährliche Sonderzahlung nach Art. 82 ff. Bayerisches Besoldungsgesetz / BayBesG (in Höhe von 65 v.H. bei einem Amt der Besoldungsgruppe A 14) mit zu berücksichtigen (anders im Bundesbesoldungsrecht, das eine jährliche Sonderzahlung wegen deren Einarbeitung in die Grundgehaltstabelle seit dem 1. Januar 2012 nicht mehr vorsieht). Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr, wobei für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend ist, die den Rechtszug einleitet. Der so ermittelte Betrag ist sodann in einem beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren zu vierteln (BayVGH, B.v. 22.1.2018 - 3 CE 17.2440; B.v. 8.1.2018 - 3 CE 17.2188; B.v. 24.10.2017 - 6 C 17.1429 - juris).

Bei der vorliegenden Antragstellung am 9. August 2017 ist daher das Kalenderjahr 2017 maßgeblich, woraus sich für das von der Antragstellerin angestrebte Amt der Besoldungsgruppe A 14 in der Stufe 5 nach den ab 1. Januar 2017 geltenden Grundgehaltssätzen der Besoldungsordnung A ein Betrag von monatlich 4.506,12 EUR ergibt. Die fiktiven Jahresbezüge inkl. jährlicher Sonderzahlung belaufen sich somit auf 57.002,42 EUR, wovon ein Viertel 14.250,60 EUR beträgt.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 23/12/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das
published on 24/10/2017 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 23. Dezember 2016 – M 21 E 16.3698 – geändert und der Streitwert fü
published on 08/01/2018 00:00

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 12. Oktober 2017 wird aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rech
published on 22/01/2018 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. In Abänderung des erstinstanzlichen Beschluss
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Einer Ernennung bedarf es zur

1.
Begründung des Beamtenverhältnisses,
2.
Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4),
3.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder
4.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung, soweit das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein

1.
bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“, „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung,
2.
bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Wörter nach Nummer 1 und
3.
bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.

(3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.

(4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.

(1) Beamtinnen und Beamte können auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes in ein Amt einer Laufbahn versetzt werden, für die sie die Befähigung besitzen.

(2) Eine Versetzung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Versetzung auch ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt. Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts.

(3) Die Versetzung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Beamtenverhältnis wird mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.