Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Dez. 2015 - M 5 E 15.4548

published on 07/12/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Dez. 2015 - M 5 E 15.4548
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Tenor

I.

Der Antragsteller wird vorläufig von der Verpflichtung zur Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung aufgrund der Untersuchungsanordnung der Immobilien Freistaat Bayern vom 16. September 2015 bis zum rechtskräftigen Abschluss eines (noch durchzuführenden) Hauptsacheverfahrens freigestellt.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der am ... 1956 geborene Antragsteller steht als Regierungsamtmann (Besoldungsgruppe A11) bei der Immobilien Freistaat Bayern in Diensten des Antragsgegners.

Ausweislich einer von der Beschäftigungsdienststelle erstellten Übersicht war der Antragsteller in der Zeit vom ... März bis ... März 2014 sowie ab ... Mai 2014 bis aktuell durchgehend dienstunfähig erkrankt. Die vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bezogen sich zunächst auf einen Zeitraum von vier bis fünf Wochen, der sich aber im Verlauf auf einen Zeitraum von (aktuell) drei Monaten ausweitete.

Mit Schreiben der Immobilien Freistaat Bayern vom 3. August 2015 wurde der Antragsteller über eine beabsichtigte amtsärztliche Untersuchung zur Klärung seiner Dienstfähigkeit und eine möglicherweise in Betracht kommende Ruhestandsversetzung informiert. Er erhielt dabei die Gelegenheit, vorab zu seiner Erkrankung und zur beabsichtigten Untersuchung Stellung zu nehmen. Hierzu teilte der Antragsteller mit Schreiben vom 11. September 2015 mit, dass er an der Wiederherstellung seiner Gesundheit und damit an der Wiedererlangung seiner Dienstfähigkeit arbeite.

Mit Schreiben der Immobilien Freistaat Bayern vom 14. September 2015 wurde die medizinische Untersuchungsstelle der Regierung von Oberbayern (MUS) ersucht, die Dienstfähigkeit des Antragstellers amtsärztlich zu überprüfen. Es werde gebeten, die auf einem beigefügten Formblatt aufgeführten Fragen (Blatt 14 - 19 der Behördenakte) zu beantworten. Es werde weiter gebeten, den Antragsteller so bald wie möglich vorzuladen und den Termin bekanntzugeben. Die Kosten eventuell nötiger Zusatzgutachten würden von der Immobilien Freistaat Bayern übernommen.

Mit (undatiertem) Schreiben der Immobilien Freistaat Bayern wurde der Antragsteller unter Bezugnahme auf das (ohne Anlagen) beigefügte Anschreiben vom 14. September 2015 an die MUS über den erteilten Untersuchungsauftrag informiert und darauf hingewiesen, dass er verpflichtet sei, sich nach Weisung seines Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen zu lassen und an der für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs erforderlichen Klärung seines Gesundheitszustands mitzuwirken.

Mit Schreiben der MUS vom 30. September 2015 wurde der Antragsteller zur Vorbereitung der anstehenden Begutachtung gebeten, einen beigefügten Fragebogen auszufüllen und bis zum 15. Oktober 2015 zurückzusenden. Einen Untersuchungstermin erhalte er entweder mit gleichem Schreiben oder später separat nach Eingang des Fragebogens.

Nachdem die Immobilien Freistaat Bayern eine Aufforderung des Antragstellers, den Untersuchungsauftrag zurückzunehmen, ablehnte, hat der Antragsteller am 13. Oktober 2015 im Rahmen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt,

den Antragsteller vorläufig von der Verpflichtung zur Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung aufgrund der Untersuchungsanordnung der Immobilien Freistaat Bayern vom 16. September 2015 bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens freizustellen.

Zwar sei noch kein Untersuchungstermin bestimmt worden. Zur Vorbereitung einer Untersuchung sei der Antragsteller aber bereits aufgefordert worden, einen Fragebogen zu übersenden, in welchem u. a. auch vorgesehen sei, dass er seine behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbinde. Ein Untersuchungstermin könne jederzeit kurzfristig bestimmt werden. Für den Fall, dass der Antragsteller den Untersuchungstermin wahrnehme, könne er in einem späteren Verfahren sich nicht mehr darauf berufen, die Untersuchungsanordnung sei rechtswidrig gewesen. Vor diesem Hintergrund bestehe ein Anordnungsgrund. Die Behörde dürfe auch nicht nach der Überlegung vorgehen, der Betroffene „werde schon wissen, worum es gehe“. Nachdem der Antragsteller aus der vorliegenden Untersuchungsanordnung nicht entnehmen könne, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen werde, sei die verfahrensgegenständliche Verfügung aus formalen Gründen rechtswidrig. Ferner müsse die Untersuchungsanordnung auch Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde dürfe dies nicht dem Arzt überlassen. Der Dienstherr müsse sich bereits im Vorfeld des Erlasses einer Untersuchungsanordnung nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber im Klaren werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand der Gesundheit des Beamten bestünden und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten seien. Daher bestehe auch ein Anordnungsanspruch für die begehrte einstweilige Anordnung.

Demgegenüber hat die Immobilien Freistaat Bayern für den Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Es fehle an einem Anordnungsanspruch. In dem der Anordnung beiliegenden Abdruck des Untersuchungsauftrags an die MUS seien als Gründe für die bestehenden Zweifel an der Dienstfähigkeit des Antragstellers seine Fehlzeiten dargelegt und begründet worden. Es sei dargelegt worden, dass die vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen keinerlei Aufschluss über die Art der Erkrankung des Antragstellers gäben. Aus dem Zeitraum der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, der sich seit dem Frühjahr 2015 von acht auf zwölf Wochen gesteigert habe, lasse sich nach einer durchgängigen Erkrankung von fast 17 Monaten zum Zeitpunkt des Untersuchungsauftrags entnehmen, dass beim Antragsteller nicht nur kleinere Erkrankungen vorlägen. Mangels weiterer Angaben des Antragstellers zu seiner bisherigen Dienstunfähigkeit könne sich seitens des Antragsgegners nicht näher damit auseinandergesetzt werden.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag ist begründet.

1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, d. h. ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes in Form eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d. h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Der Antragsteller hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen.

2. Es besteht ein Anordnungsgrund.

Zwar ist der Antragsteller nicht Adressat einer explizit an ihn gerichteten Untersuchungsanordnung. Allerdings wurde der Antragsteller vorliegend unter Bezugnahme auf den Untersuchungsauftrag vom 14. September 2015 an die MUS und weiter auf seine Dienstpflicht, sich nach Weisung des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen zu lassen, angehalten, hierbei mitzuwirken. Somit trägt der Antragsteller in gleicher Weise wie bei einer ausdrücklichen Untersuchungsanordnung das Risiko negativer Folgen bei Mitwirkung bzw. Nichtmitwirkung an der vorgesehenen amtsärztlichen Untersuchung. Ebenso ist er in gleicher Weise einem gegebenenfalls rechtswidrigen Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte ausgesetzt. Da die vorgesehene amtsärztliche Untersuchung nach dem Anschreiben der MUS vom 30. September 2015 unmittelbar bevorsteht, besteht ein Bedürfnis für den Antragsteller, wesentliche Nachteile abzuwenden.

3. Es ist auch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, da die dem Antragsteller abverlangte Mitwirkung an der vorgesehenen amtsärztlichen Untersuchung in formeller Hinsicht nicht den einzuhaltenden Rechtmäßigkeitsanforderungen entspricht.

Nach Art. 65 Abs. 2 Satz 1 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) ist die Behörde zu einer Untersuchungsaufforderung berechtigt und damit ein Beamter entsprechend zur Mitwirkung verpflichtet, wenn Zweifel an dessen Dienstfähigkeit bestehen. Aufgrund hinreichend gewichtiger tatsächlicher Umstände muss zweifelhaft sein, ob der Beamte wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, die Dienstpflichten seines abstrakt-funktionellen Amts zu erfüllen. Dies ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig. Der Aufforderung müssen tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als naheliegend erscheinen lassen (vgl. BVerwG, U. v. 30.05.2013 - 2 C68/11 - juris, Rn. 19).

Die Behörde muss die tatsächlichen Umstände, auf die sie die Zweifel an der Dienstunfähigkeit stützt, in der Aufforderung angeben. Der Beamte muss anhand dieser Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind. Er muss erkennen können, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird. Die Behörde darf insbesondere nicht nach der Überlegung vorgehen, der Adressat werde schon wissen, „worum es geht“ (vgl. BVerwG, U. v. 30.05.2013, a. a. O., Rn. 20). Genügt die Anordnung nicht diesen Anforderungen, können Mängel nicht nachträglich durch Nachschieben von Gründen geheilt werden (vgl. BVerwG, U. v. 30.05.2013, a. a. O., Rn. 20).

Ferner muss die Anordnung Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Arzt überlassen. Dies gilt (nicht nur, aber) insbesondere, wenn sich der Beamte einer fachpsychiatrischen Untersuchung unterziehen soll. Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene auch nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 23).

Diesen höchstrichterlichen Vorgaben entspricht die dem Antragsteller abverlangte Mitwirkung nicht.

a) Das undatierte Schreiben an den Antragsteller, mit dem er angehalten wird, unter Bezugnahme auf den Gutachtensauftrag vom 14. September 2015 an die MUS an der dort vorgesehenen amtsärztlichen Untersuchung mitzuwirken, enthält selbst keine Angabe der tatsächlichen Umstände, auf die der Antragsgegner seine Zweifel an der Dienstfähigkeit des Antragstellers stützt. Wie ausgeführt darf die Behörde insoweit gerade nicht davon ausgehen, dass der betroffene Beamte schon wisse, worum es gehe. Allerdings ergibt sich aus den Ausführungen im Gutachtensauftrag an die MUS, dass der Antragsgegner aufgrund der durchgehenden Dienstunfähigkeit des Antragstellers seit 5. Mai 2014, belegt mit in zeitlicher Hinsicht sich immer mehr ausdehnenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (anfangs vier bis fünf Wochen, zuletzt zwölf Wochen) - durchaus berechtigt - an der Dienstfähigkeit des Antragstellers zweifelt. Der Gutachtensauftrag war dem an den Antragsteller gerichteten Anschreiben beigefügt, womit dieser die genannten Informationen erhalten hat. Ob die vorstehend beschriebene Verfahrensweise den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach eine Untersuchungsaufforderung aus sich selbst heraus verständlich sein müsse, entspricht, braucht jedoch nicht abschließend entschieden zu werden.

b) Denn auch unter Einbeziehung des Gutachtensauftrags vom 14. September 2015 an die MUS fehlen jedenfalls Angaben zu Art und Umfang der vorgesehenen amtsärztlichen Untersuchung. Wie ausgeführt, darf die Behörde die diesbezügliche Eingrenzung nicht dem Arzt überlassen. Gegebenenfalls muss der Dienstherr im Vorfeld eine sachkundige ärztliche Beratung einholen, um sich zumindest in den Grundzügen darüber klar zu werden, welche ärztlichen Untersuchungen zur Klärung der Dienstfähigkeit eines Beamten geboten sind.

Vorliegend ergibt sich weder aus dem undatierten Schreiben an den Antragsteller, noch aus dem Gutachtensauftrag vom 14. September 2015 an die MUS, welche Untersuchungen beabsichtigt sind. Umgekehrt sichert die Immobilien Freistaat Bayern gegenüber der MUS im Gutachtensauftrag vom 14. September 2015 eine Kostenübernahme für eventuell nötige Zusatzgutachten zu. Damit legt die Anordnungsbehörde Art und Umfang der vorzunehmenden Untersuchung vollständig in die Hände der Untersuchungsstelle. Dies entspricht ersichtlich nicht den höchstrichterlichen Vorgaben zur Rechtmäßigkeit einer Untersuchungsanordnung.

4. Dem Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nur die Hälfte des Wertes eines Hauptsacheverfahrens festzusetzen ist.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.