Verwaltungsgericht München Beschluss, 02. Sept. 2015 - M 5 E 15.3218

published on 02/09/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 02. Sept. 2015 - M 5 E 15.3218
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der am ... Juni 1950 geborene Antragsteller steht als Institutsrektor (Besoldungsgruppe A 15) als Leiter des Staatsinstituts für die Ausbildung von Förderlehrerinnen und Förderlehrern in F., Abteilung 2, in den Diensten des Antragsgegners.

Mit Schreiben vom ... Januar 2015 wandte sich der Antragsteller an den Antragsgegner mit der Bitte, seine Nachfolge in der ersten Novemberwoche 2015 zu organisieren. Der Antragsgegner teilte mit Schreiben vom ... April 2015 mit, dass für den Antragsteller die Regelung für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen maßgeblich sei und er daher erst mit dem Ende des Schulhalbjahres, in dem er die gesetzliche Altersgrenze erreiche, in den Ruhestand eintrete, mithin zum .... Februar 2016. Die Staatsinstitute nähmen neben den „Schulen besonderer Art“ einen Platz ein. Daher seien die Regelungen für öffentliche Schulen anwendbar. Aufgrund der Schuljahres- sowie der Ferienregelungen und der Tatsache, dass dort Lehrkräfte mit Unterrichtsverpflichtung tätig seien, seien Staatsinstitute dementsprechend zu qualifizieren. Es handle sich infolgedessen um eine Schule und nicht um eine Verwaltungsbehörde. Der Antragsteller könne jedoch einen Antrag auf vorzeitigen Ruhestandseintritt stellen.

Mit Aufforderung durch seine Bevollmächtigten vom ... Mai 2015 bat der Antragsteller um entsprechende Erklärung und wies darauf hin, dass für ihn die Altersgrenze für allgemeine Verwaltungsbeamte greife. Dem trat der Antragsgegner mit Schreiben vom .... Mai 2015 entgegen. Der Lehrgang zur Ausbildung von Förderlehrern sei in Schuljahre gegliedert und demnach ähnlich ausgestaltet wie bei Berufsfachschulen. Auch die eigene Rechtsgrundlage im Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetz/BayEUG dokumentiere, dass für Staatsinstitute eine Stellung parallel zu öffentlichen Schulen gewollt sei. Zudem verdeutliche die Vielzahl von Vorschriften, die auf Staatsinstitute entsprechend anwendbar seien, dies.

Mit Schriftsatz vom 30. Juli 2015, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat der Antragsteller im Wege einer einstweiligen Anordnung beantragt,

festzustellen, dass der Antragsteller mit Ablauf des ... Oktober 2015 in den gesetzlichen Ruhestand trete,

hilfsweise

dem Antragsgegner aufzugeben, dem Antragsteller das Fernbleiben vom Dienst ab dem ...11.2015 bis Ende des Schulhalbjahres 2016 zu gestatten.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei notwendig, da durch ein Zuwarten in der Hauptsache der Rechtsschutz leerlaufe. Dem Antragsteller stünde ein Anordnungsanspruch zu, weil er zum ... November 2015 in den gesetzlichen Ruhestand eintrete. Dafür sprächen auch die Systematik des BayEUG und der Aspekt, dass dort Schulen auch als solche bezeichnet würden. Die Definitionen des Art. 3 Abs. 1 BayEUG sowie die Aufzählung der Schulen in Art. 6 Abs. 2 BayEUG belegten, dass das Staatsinstitut keine Schule sei. Auch die Bezeichnung „Staatsinstitut“ sei vom Gesetzgeber bewusst gewählt worden. Am Institut würden keine Schüler erzogen, sondern Lehrkräfte ausgebildet.

Mit Schreiben vom 10. August 2015 hat der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Es liege eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache vor, da dem Antragsteller durch Zuwarten keine unzumutbaren Nachteile drohten. Überdies bestünde keine hohe Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache. Dem Antragsteller stünde auch kein Anordnungsanspruch zu, da der Lehrgang am Staatsinstitut in Schuljahre gegliedert sei und zum Schuljahresanfang beginne. Zwar sei das Staatsinstitut nicht in Art. 6 Abs. 2 BayEUG erwähnt, es gehöre aber zu den beruflichen Schulen und sei aufgrund seiner Struktur, den Aufnahmevoraussetzungen, der Ausbildungsdauer, der Art der Abschlussprüfung und der Berechtigungen, die er bei erfolgreichem Bestehen der Abschlussprüfung verleihe, der Schulart der Berufsfachschulen zuzuordnen. Allein durch die Stellung innerhalb des Gesetzes und den Status der staatlichen Trägerschaft sei dokumentiert worden, dass eine Stellung seitens des Gesetzgebers wie eine öffentliche Schule gewollt gewesen sei. Gestützt werde dies durch den Aspekt, dass im Gegensatz zu einer Behörde die Lehrkräfte, die den Unterricht dort hielten, unterschiedlichen Regelungen in Bezug auf Arbeitszeit, Urlaub und Dienstbefreiungen unterlägen. Auch aus dem Sinn und Zweck von Art. 62 Satz 2 BayBG ergebe sich, dass abweichend vom allgemeinen Bereich der Verwaltungsbeamten eine Sonderregelung gerade für solche Institutionen geschaffen werden sollte, deren Besonderheiten im Ablauf des Betriebs so groß seien, dass dem mit abweichenden Ruhestandszeitpunkten Rechnung getragen werden müsse. Dies sei vorliegend für öffentliche Schulen deshalb der Fall, weil durch die Gliederung in Schuljahre und die Notwendigkeit der Unterrichtsversorgung ein Ausscheiden während des Schuljahres Folgen für die Unterrichtsversorgung nach sich ziehen würde.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung - vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen - notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund), als auch einen Anordnungsanspruch voraus, das heißt die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache.

2. Ein Anordnungsgrund besteht aufgrund des bevorstehenden Überschreitens der Altersgrenze für den gesetzlichen Ruhestandseintritt.

3. Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Sein Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand erfolgt nach Art. 62 Satz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes/BayBG i.V.m Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG zum Ende des ersten Schulhalbjahres 2015/2016, mithin zum... Februar 2016.

a) Altersgrenze für den gesetzlichen Ruhestandseintritt ist nach Art. 62 Satz 1 BayBG das Ende des Monats, in dem Beamte und Beamtinnen das 67. Lebensjahr vollenden. Abweichend von Satz 1 liegt die Altersgrenze für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen im Ende des Schulhalbjahres, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden. Nach Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG gilt als Altersgrenze für Beamte und Beamtinnen, die nach dem 31. Dezember 1946 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, abweichend von Art. 62 Satz 2 BayBG, das in der Tabelle aufgeführte Alter. Für den Antragsteller ergibt sich daher 65 Jahre und vier Monate. Dieses Alter erreicht er am 11. Oktober 2015.

b) Der Antragsteller übt seine Tätigkeit beim Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern und damit bei einer Art Schule aus. Dies ergibt sich aus einer Betrachtung der Aufgaben sowie einem Vergleich der Organisation des Dienstbetriebs mit staatlichen Schulen im Sinne des Art. 6 Abs. 2 BayEUG.

Aufgabe des Staatsinstituts für die Ausbildung von Förderlehrern (Art. 125 Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen/BayEUG) ist, gemäß § 2 der Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern (Förderlehrerstudienordnung/FölSO) vom 24. Juni 2008, den Studierenden die fachliche und pädagogisch-didaktische Ausbildung zu vermitteln. Dass das Institut nicht im Katalog der Schulen nach Art. 6 Abs. 2 BayEUG aufgezählt ist, ändert an dessen Qualifikation als Art der öffentlichen Schule nichts. Es handelt sich um eine „neue“ Schulart (Lindner/Stahl, Das Schulrecht in Bayern, Stand Juni 2015, Art. 125 BayEUG, Erläuterung 1). Das Staatsinstitut stellt hingegen keine Behörde im Sinne des Art. 1 Abs. 2 des Bayerischen Verwaltunsgverfahrensgesetzes/BayVwVfG dar, da dort keine materiellen Aufgaben der Verwaltung nach den Regeln des VwVfG durchgeführt werden sollen (Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage 2014, § 1 Rn. 230).

Darüber hinaus ist das Staatsinstitut von der Art des Dienstbetriebs wie eine Schule ausgestaltet, weil nach Art. 125 Abs. 4 BayEUG i. V. m. Art. 5 BayEUG das Jahr auch dort in Schulhalbjahre und Ferien unterteilt wird. Das Staatsinstitut wird von Studierenden besucht, auf die jedoch die Vorschriften über Schüler Anwendung finden (Art. 125 Abs. 4 BayEUG i. V. m. Art. 56 BayEUG); beschäftigt sind dort Lehrkräfte (Art. 125 Abs. 4 BayEUG i. V. m. Art. 59 BayEUG). Diese unterliegen hinsichtlich ihrer Arbeitszeiten und der Urlaubsregelungen denselben Vorgaben wie Lehrer an staatlichen oder kommunalen Schulen. Darüber hinaus haben die dort beschäftigten Lehrkräfte nach Art. 125 Abs. 4 BayEUG i. V. m. Art. 59 Abs. 1 Satz 1 BayEUG den Bildungs- und Erziehungsauftrag sowie die Lehrpläne und Richtlinien für den Unterricht und die Erziehung zu beachten.

Aus der Gesamtschau der übrigen Normen, die der Verweis des Art. 125 Abs. 4 BayEUG umfasst, wird dies ebenfalls deutlich. Aus alledem ergibt sich, dass das Staatsinstitut zumindest im Hinblick auf den Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand der Lehrkräfte einer Schule gleichzustellen ist.

c) Die Regelung des Ruhestandseintritts für Lehrer zum Schulhalbjahr nach Art. 62 Satz 2 BayBG trägt den organisatorischen und pädagogischen Bedürfnissen der Arbeit und den besonderen Umständen der Schulbetriebe Rechnung (Summer, in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Art. 62 BayBG, Rn. 5). Lehrer im Sinne dieser Vorschrift sind Beamtinnen und Beamte in einer Lehramtslaufbahn. Angehörige einer solchen Laufbahn sind aber nur dann Lehrer im Sinne des Art. 62 Satz 2 BayBG, wenn sie zum Zeitpunkt, zu dem sie die Altersgrenze erreichen, eine schuljahresbezogene Tätigkeit ausüben, d. h. wenn für sie die Arbeitszeit- und Urlaubsregelungen für Lehrer und nicht für Verwaltungsbeamte maßgeblich sind (Summer, a. a. O. Rn. 6). Daher muss die Einordnung des Beamten anhand des konkret-funktionellen Amtes im Schuldienst erfolgen. Der Antragsteller ist als Lehrer im Sinne des Art. 62 Satz 2 BayBG einzuordnen, weil nach Art. 125 Abs. 4 BayEUG i. V. m. Art. 57 Abs. 1 Satz 1 BayEUG mit der Schulleitung des Staatsinstituts eine Person betraut ist, die zugleich Lehrkraft an der Schule ist. Das Ausscheiden des Antragstellers während des laufenden Schuljahres würde sowohl für die Studierenden als auch die Beschäftigten des Staatsinstituts einen Lehrer- und Leitungswechsel bedeuten, der aus legitimen pädagogischen und schulorganisatorischen Gründen möglichst zu vermeiden ist (vgl. LT-Drs. 16/3200, S. 576).

Die Einordnung des Staatsinstituts als Schulart wird dem Sinn und Zweck des Art. 62 BayBG auch gerecht, weil der besonderen Situation im Schulbereich Rechnung getragen wird. Der Umstand, dass einzelne Lehrkräfte damit ggf. „eine gewisse Zeit“ (d. h. maximal sechs Monate) über die allgemeine Regelaltersgrenze hinaus Dienst zu leisten haben, wird überdies durch Zuschläge beim Ruhegehalt berücksichtigt (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 571; BayVGH, U. v. 11.11.2014 - 3 BV 12.1195 - juris).

4. Mangels Vorliegens eines Anordnungsanspruchs kommt es für die Entscheidung auf das Problem der Vorwegnahme der Hauptsache nicht an.

5. Der Antrag war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Ge-richtskostengesetzes/GKG, wobei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes lediglich die Hälfte des Streitwerts eines Hauptsacheverfahrens anzusetzen war.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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published on 11/11/2014 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicher
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.