Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Jan. 2015 - M 5 E 14.5086

published on 14/01/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Jan. 2015 - M 5 E 14.5086
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Tenor

I.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller seine vollen Dienstbezüge (Besoldungsgruppe A 8, Stufe 8) auszubezahlen, bis über die Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom ... Oktober 2014 rechtskräftig entschieden ist.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 8.457,54 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der am ... 1969 geborene Antragsteller steht seit 1. März 2006 als Beamter auf Lebenszeit in Diensten des Antragsgegners, zuletzt als Polizeiobermeister (Besoldungsgruppe A 8).

Mit Bescheid vom ... Oktober 2008 wurde die Polizeidienstunfähigkeit des Klägers festgestellt. Im Rahmen dieses Verwaltungsverfahrens wurde ein Gutachten des ... für Psychiatrie eingeholt. Nach diesem Gutachten vom ... Mai 2013 ist der Antragsteller polizeidienstunfähig, aber für den allgemeinen Verwaltungsdienst dienstfähig und für die Umschulung geeignet; eine dauernde Dienstunfähigkeit liege nicht vor. Es sei davon auszugehen, dass der Beamte nach Wiedereingliederung in den nächsten sechs Monaten wieder voll dienstfähig sein könne. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren wurde hiergegen Klage erhoben (M 5 K 12.269). Dieses Verfahren ruht, da mit Beschluss vom 7. Januar 2014 die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Verwaltungsgericht angeordnet wurde.

Einer Aufforderung zum Dienstantritt am 16. September 2013 zum Zweck der Unterweisung für eine Tätigkeit in eine Laufbahn, für die der Beamte gesundheitlich geeignet sei, kam der Antragsteller nicht nach. Dem polizeiärztlichen Dienst wurde eine nervenärztliche Stellungnahme vom ... September 2013 vorgelegt, wonach der Beamte aktuell noch nicht arbeits- und dienstfähig sei. Der Polizeiärztliche Dienst teilte dem Polizeipräsidium mit Schreiben vom ... September 2013 mit, dass die Beurteilung des behandelnden Facharztes mitgetragen werde, dass der Antragsteller aktuell noch nicht arbeits- und dienstfähig sei. Es könne nach polizeiärztlicher Einschätzung nicht davon ausgegangen werden, dass der Beamte den Dienst in den nächsten sechs Monaten antreten werde. Ein für den ... September 2013 geplantes Gespräch im Rahmen eines beruflichen Eingliederungsmanagements wurde daraufhin abgesagt, da ein zeitnaher Dienstantritt nicht absehbar sei.

Mit Schreiben vom ... Februar 2014 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihn aufgrund Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen. Von Antragstellerseite wurde mitgeteilt, dass mit der Versetzung in den Ruhestand kein Einverständnis bestehe. Vielmehr seien Maßnahmen eines beruflichen Eingliederungsmanagements durchzuführen. Die Beteiligung des Personalrats werde ausdrücklich beantragt.

Vom ... Januar 2014 bis ... April 2014 hielt sich der Beamte in einer Klinik zur stationären Behandlung auf. In der ärztlichen Bescheinigung dieser Klinik vom ... April 2014 sind als Diagnosen aufgeführt: „Posttraumatische Belastungsstörung“ ICD-10 F 43.1 und „rezidivierende depressive Störung, ggw. mittelgradige Episode“ ICD-10 F 33.1. In einer ärztlichen Bescheinigung dieser Klinik zur Vorlage beim Arbeitgeber vom ... April 2014 ist ausgeführt, dass eine Versetzung in eine nicht zur Polizei gehörende Behörde dringend unterstützenswert sei. Aufgrund der Ausbildung als Bauingenieur sei eine Versetzung ins Bauamt besonders empfehlenswert, um längerfristig die Erwerbsfähigkeit zu erhalten. Aus dortiger Sicht werde die Wiedereingliederung an einem entsprechenden Arbeitsplatz sehr nachhaltig unterstützt und eine entsprechende Maßnahme auch prognostisch für aussichtsreich gehalten. Diese Schreiben sowie eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des den Antragsteller behandelnden Facharztes vom ... April 2014 wurden dem polizeiärztlichen Dienst vorgelegt. Die Polizeiärztin teilte mit Schreiben vom ... Mai 2014 mit, dass nach polizeiärztlicher Einschätzung unter Berücksichtigung der privatärztlichen Bescheinigungen vom ... April 2014 und ... April 2014 und der weiterhin attestierten Arbeitsunfähigkeit davon auszugehen sei, dass der Beamte weiterhin dienstunfähig sei und den Dienst in den nächsten sechs Monaten nicht antreten werde.

Der Personalrat stimmte der beabsichtigten Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand am ... Juli 2014 zunächst nicht zu. Auf Stellungnahme des Polizeipräsidiums zu den Einwendungen des Personalrats stimmte der Personalrat am ... August 2014 mehrheitlich der beabsichtigten Versetzung des Beamten in den Ruhestand zu.

Nachdem der Antragsteller mit Wirkung vom ... Juni 2014 durch die Bundesagentur für Arbeit mit Schwerbehinderten gleichgestellt wurde (Bescheid vom ... 2014), wurde die Schwerbehindertenvertretung zur beabsichtigten Ruhestandsversetzung beteiligt. Die Schwerbehindertenvertretung sprach sich am ... Juli 2014 gegen die beabsichtigte Maßnahme aus.

Mit Schreiben vom ... August 2014 wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antragsteller in näherer Zukunft erneut polizeiärztlich untersuchen zu lassen, da die letzte polizeiärztliche Untersuchung zeitlich länger zurückliege. Sollte diese Untersuchung die bereits festgestellte Dienstunfähigkeit bestätigen, werde das Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand fortgesetzt.

Ein Antrag des Beamten auf ein Präventionsverfahren nach dem Schwerbehindertenrecht vom ... September 2014 wurde mit Schreiben des Präsidiums vom ... September 2014 abgelehnt. Über eine hiergegen gerichtete Klage vom 16. September 2014 mit dem Ziel, den Antragsgegner zur Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements zu verpflichten (M 5 K 14.4205) ist noch nicht entschieden.

Mit Schreiben vom ... September 2014 wurde der Antragsteller aufgefordert, den Entlassungsbericht der Klinik, in der er sich von ... Januar 2014 bis ... April 2014 aufgehalten hatte, dem polizeiärztlichen Dienst vorzulegen oder die behandelnden Ärzte dieser Klinik von der Schweigepflicht zu entbinden. Außerdem solle dezidiert angegeben werden, warum der Antragsteller für dienstfähig gehalten werde.

Die Bevollmächtigte des Antragstellers verwies hierzu auf die Begutachtung durch das ..., in dem ausdrücklich die Dienstfähigkeit festgestellt worden sei.

Das Polizeipräsidium bat den Polizeiärztlichen Dienst mit Schreiben ... Oktober 2014 um polizeiärztliche Bestätigung des Prognosezeitraums. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass der angeforderte Entlassungsbericht der Klinik oder eine Schweigepflichtentbindung der behandelnden Ärzte nicht eingegangen sei. Es seien jedoch vom behandelnden Privatarzt des Beamten, einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, weiterhin Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, zuletzt bis zum 14. Oktober 2014, vorgelegt worden. Mit Schreiben vom ... Oktober 2014 teilte die Polizeiärztin mit, dass sich die bereits erfolgte Einschätzung, dass der Antragsteller weiterhin dienstunfähig sei und den Dienst in den nächsten sechs Monaten nicht antreten werde, bestätigt habe. Es lägen auch keine aktuellen ärztlichen Berichte und Befunde vor, aus denen sich ergeben würde, dass bei dem Beamten in absehbarer Zeit mit einem Dienstantritt und einer konstanten Dienstleistung gerechnet werden könne. Daher sei der Beamte nach polizeiärztlicher Beurteilung als dauernd dienstunfähig anzusehen.

Mit Bescheid vom ... Oktober 2014 wurde der Antragsteller mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid zugestellt werde, in den Ruhestand versetzt. Nach den polizeiärztlichen Bewertungen sei von einer dauernden Dienstunfähigkeit des Beamten auszugehen, mit einer Wiedererlangung der Dienstfähigkeit sei in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Auch wenn die Schwerbehindertenvertretung der Maßnahme nicht zugestimmt habe, könne das an der Entscheidung nichts ändern. Es habe auch bereits am ... März 2013 ein Gespräch im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements stattgefunden. Die nicht miteinander zu vereinbarenden Standpunkte zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner hätten dazu geführt, dass dieses Verfahren ergebnislos bzw. nicht erfolgreich im Sinn des Beschäftigten verlaufen sei. Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 27. Oktober 2014 zugestellt.

Der Antragsteller hat gegen den Bescheid vom ... Oktober 2014 am 6. November 2014 Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist (M 5 K 14.4989).

Am 7. November 2014 hat der Kläger Klage erhoben mit dem Ziel, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger über den 1. November 2014 hinaus sein volles Gehalt der Besoldungsgruppe A 8 Stufe 6 zu bezahlen. Über diese Klage, die unter dem Aktenzeichen M 5 K 14.5066 geführt wird, ist noch nicht entschieden.

Mit Schriftsatz vom 11. November 2014, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt beantragt,

den Antragsgegner vorübergehend bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Hauptsacheklage zu verpflichten, dem Antragsteller weiterhin sein volles Gehalt entsprechend Besoldungsgruppe A 8 Stufe 8 zzgl. Familienzuschlag, Polizeizulage und Ballungsraumzulage GB zu bezahlen.

Es bestehe sowohl ein Anordnungsgrund wie ein Anordnungsanspruch. Die Verfügung sei offensichtlich rechtswidrig. Der behandelnde Privatarzt weise in einer Stellungnahme vom ... September 2014 darauf hin, dass der Beamte bei Übertragung einer angemessenen Arbeit und nach Wiedereingliederung dienstfähig sei. Zum Ergebnis der Dienstfähigkeit komme auch das vom Antragsgegner beauftragte ... Der Abschlussbericht der Klinik, in der der Antragsteller vom ... Januar 2014 bis ... April 2014 behandelt worden sei, sei bereits vorgelegt worden; das werde im angefochtenen Bescheid erwähnt. Vor einer Versetzung in den Ruhestand sei auch eine anderweitige Beschäftigung des Beamten nicht ernsthaft geprüft worden.

Das Polizeipräsidium hat für den Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Für den Antrag bestünden weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch. Insbesondere sei die Ruhestandsversetzung nicht offensichtlich rechtswidrig.

Die dauernde Dienstunfähigkeit beruhe auf den Einschätzungen des Ärztlichen Dienstes der Bayerischen Polizei. Neuere Erkenntnisse, die etwas anderes nahelegen könnten, lägen nicht vor. Der vom Antragsteller angeforderte Entlassungsbericht der Klinik, in der sich der Beamte im Frühjahr 2014 aufgehalten habe, sei trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht vorgelegt worden.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird die auf Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag ist begründet.

1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, d. h. ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d. h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Beides muss der Antragsteller glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung/ZPO).

2. Ein Anordnungsanspruch auf Weiterleistung ungekürzter Dienstbezüge ab 1. November 2012 ist glaubhaft gemacht.

a) Die Einbehaltung der das Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach Art. 69 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) übersteigenden Besoldung mit Ausnahme der vermögenswirksamen Leistungen mit dem Ende des Monats, in dem die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand zugestellt wird, bis zu deren Unanfechtbarkeit ist eine gesetzliche Folge der Anfechtung der Ruhestandsversetzung (Art. 66 Abs. 2 Satz 3 des Bayerischen Beamtengesetzes/BayBG). Wird die Versetzung in den Ruhestand unanfechtbar aufgehoben, sind die einbehaltenen Dienstbezüge nachzuzahlen (Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBG). Diesen Nachteil, dass dem Beamten der gegebenenfalls nachzuzahlende Betrag nicht zeitgerecht zur Verfügung steht, mutet das Gesetz dem Beamten grundsätzlich zu. Sinn dieser Regelung ist es, dem Beamten die Möglichkeit zu nehmen, durch die Erhebung von Rechtsmitteln gegen die Versetzung in den Ruhestand einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen, der ihn erst zur Ergreifung von Rechtsbehelfen ermutigt (vgl. OVG NRW, B. v. 11.5.1992 -1 B 1167/92 - DÖV 1992, 932). Nach der Gesetzesregelung hat zwar ein Rechtsbehelf gegen die Ruhestandsversetzung aufschiebende Wirkung. Wegen der unmittelbar aus dem Gesetz folgenden besoldungsrechtlichen Regelung des Einbehalts in Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG lässt ein Rechtsbehelf gegen die Ruhestandsversetzung jedoch nicht den vollen Besoldungsanspruch wieder aufleben (vgl. auch BayVGH, B. v. 23.4.2013 - 3 CE 13.366 - juris).

Nur in besonderen Ausnahmefällen, etwa wenn die Ruhestandsversetzung ersichtlich rechtsmissbräuchlich ist und nur dem Zweck dient, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen oder wenn die Annahme der Dienstunfähigkeit ohne konkreten Anhaltspunkt aus der Luft gegriffen erscheint, lässt ein Teil der Literatur und der Rechtsprechung unter Bezugnahme auf Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland/GG einen Rechtschutz im Wege einer einstweiligen Anordnung zu (vgl. Plog/Wiedow, BBeamtG, § 44 BBG a. F., Rn. 17 a; OVG NRW, B. v. 17.4.2013 - 1 B 1282/12; B. v. 5.10.2012 -1 B 790/12 - jeweils juris; OVG MV, B. v. 27.2.2003 - 2 M 203/02 - ZBR 2004, 327, offen gelassen; vgl. zum Ganzen auch BayVGH, B. v. 26.2.2014 - 3 CE 13.2573 - juris, offen gelassen; VG Frankfurt, B. v. 21.12.2009 - 9 L 3763/09.F - juris, weitergehend, auch ohne die Annahme eines besonderen Ausnahmefalls). Die gegenteilige Meinung ist der Auffassung, dass die Rechtsfolge der Einbehaltung eines Teils der Besoldung derart zwingend eintrete, dass ein Hinausschieben mittels einstweiliger Anordnung in jedem Falle ausgeschlossen ist (OVG Bremen, B. v. 4.11.1988 - OVG 2 B 136/88 - ZBR 1990, 27; OVG NRW, B. v. 11.5.1992 -1 B 1167/92 - DÖV 1992, 932).

Das erkennende Gericht folgt der Auffassung, dass in besonderen Ausnahmefällen, etwa im Fall offensichtlicher Rechtswidrigkeit der Ruhestandsversetzung, die nur das Ziel hat, die Rechtsfolge der Bezügekürzung eintreten zu lassen oder wenn die Annahme der Dienstunfähigkeit ohne konkreten Anhaltspunkt aus der Luft gegriffen erscheint, dem Beamten die Möglichkeit gegeben sein muss, im Wege einer einstweiligen Anordnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Ruhestandsversetzung die Ausbezahlung seiner vollen Dienstbezüge zu erlangen. Das ist unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes geboten (Art. 19 Abs. 4 GG), da ansonsten trotz einer geradezu handgreiflichen Rechtswidrigkeit der Ruhestandsversetzung erhebliche wirtschaftliche Nachteile hingenommen werden müssten. Das gilt auch mit Blick auf das Beamtenverhältnis als gegenseitiges Dienst- und Treueverhältnis. Dem Beamten muss jedenfalls dann effektiver Rechtsschutz gegen die ruhestandsbedingte Verringerung seiner Bezüge auch in zeitlicher Dimension zur Seite stehen, wenn sich ausnahmsweise die Ruhestandsversetzung als offensichtlich rechtswidrig darstellt.

b) Im vorliegenden Fall liegt eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Ruhestandsversetzung vor, die damit nur das Ziel hat, die Rechtsfolge der Bezügekürzung eintreten zu lassen.

In formeller Hinsicht wurden durch das Polizeipräsidium zwar die gesetzlichen Vorgaben beachtet (Anhörung des Beamten, Mitwirkung des Personalrats, Anhörung der Schwerbehindertenvertretung). Den vom Dienstherrn für alle Behörden in den Grundsätzen für die Überprüfung der Dienstfähigkeit von Beamtinnen und Beamten (Abschnitt 8 Nr. 1 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht/VV-BeamtR, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 13.7.2009, FMBl 2009, 190, zuletzt geändert zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 24. April 2014, FMBl S. 62) vorgegebenen Verwaltungsvorschriften wurde jedoch nicht Rechnung getragen. Dort ist in Nr. 1.3.2 vorgeschrieben, dass der Dienstvorgesetzte bei der Anforderung eines Zeugnisses der Gesundheitsverwaltung den Sachverhalt umfassend darstellt und sämtliche bekannten und für die Abfassung des Zeugnisses wesentlichen Umstände mitteilt. Der Gutachtensauftrag enthält daneben konkrete Fragen an die Begutachtungsärztin oder den Begutachtungsarzt (vgl. Nr. 1.4.2.5). Die Beamtin oder der Beamte erhalten auf Wunsch eine Kopie des Gutachtensauftrags. In Nr. 1.7.1 der Bekanntmachung ist auf das in Anlage 6 enthaltenen Formblatts verwiesen, das in Teil 2 konkrete Fragen an den begutachtenden Ärzt/Ärztin enthält.

Diese - soweit ersichtlich - auch die Polizei bindenden formalen Anforderungen wurden nicht beachtet. Weder das Anschreiben vom ... September 2013 noch das Schreiben vom ... Mai 2014 wie auch das Schreiben vom ... Oktober 2014 an den Polizeiärztlichen Dienst entsprechen diesen Vorgaben auch nur ansatzweise. Auch die Stellungnahmen des Ärztlichen Dienstes der Bayerischen Polizei entsprechen nicht den in Nr. 1.4.2.5 der Bekanntmachung statuierten formellen Vorgaben. So fehlen insbesondere Aussagen zu anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten und zur Frage, ob und wann eine Nachuntersuchung für zweckmäßig gehalten wird.

Auch inhaltlich bilden die amtsärztlichen Stellungnahmen vom ... September 2014, ... Mai 2014 und ... Oktober 2014 keine geeignete Grundlage für die Beurteilung des Dienstherrn, ob der Beamte dienstunfähig ist (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern/Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) i. V. m. Art. 65 Abs. 1 BayBG.

Grundlage für die Entscheidung über die Dienstunfähigkeit ist die ärztliche Untersuchung (Art. 65 Abs. 2 BayBG). Die Verantwortung zur Feststellung der Dienstunfähigkeit hat freilich die Behörde, nicht der Arzt. Sie muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen inhaltlich nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden (vgl. BVerwG, U. v. 21.6.2007 - 2 A 6.06 - juris Rn. 23; B. v. 6.3.2012 - 2 A 5.10 - juris Rn. 2). Die materielle Rechtmäßigkeit einer solchen Prognose und damit die Versetzung des Beamten in den Ruhestand hängt regelmäßig von den Kenntnissen ab, die der zuständigen Behörde im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zur Frage der Dienstunfähigkeit zur Verfügung stehen (BVerwG, U. v. 16.10.1997 - 2 C 7.97 - BVerwGE 105, 267/269; U. v. 26.3.2009 - 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 Rn. 14). Insoweit räumt das Gesetz der Behörde aber keinen gerichtsfreien Beurteilungsspielraum ein. So unterliegt nicht nur der vollen gerichtlichen Kontrolle, ob der Sachverhalt hinreichend sorgfältig ermittelt wurde, sondern im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung auch die Frage, ob der ermittelte Sachverhalt die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit rechtfertigt. Das schließt etwaige Feststellungen oder Schlussfolgerungen im ärztlichen Gutachten grundsätzlich mit ein. Auch diese sind vom Gericht - in den Grenzen der erforderlichen Sachkenntnis - nicht ungeprüft zu übernehmen, sondern selbstverantwortlich zu überprüfen und nachzuvollziehen (BayVGH, U. v. 25.1.2013 - 6 B 12.2062 - juris Rn. 20; OVG NW, U. v. 22.1.2010 - 1 A 2211.07 - juris Rn. 35 ff.).

Das setzt voraus, dass ärztliche Gutachten zur Frage der Dienstunfähigkeit hinreichend und nachvollziehbar begründet sind. Das Gutachten muss sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d. h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, enthalten als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, sein abstrakt-funktionelles Amt weiter auszuüben. Wie detailliert die Ausführungen sein müssen, ist im Hinblick auf die Funktion des Gutachtens zu beantworten. Eine (amts-)ärztliche Stellungnahme im Zwangspensionierungsverfahren soll dem Dienstherrn die Entscheidung darüber ermöglichen, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist und gegebenenfalls welche Folgerungen aus einer bestehenden Dienstunfähigkeit zu ziehen sind. Zugleich muss das Gutachten es dem Beamten ermöglichen, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Arztes und mit der darauf beruhenden Entscheidung des Dienstherrn auseinanderzusetzen und sie gegebenenfalls substantiiert anzugreifen. Deshalb darf sich das Gutachten nicht auf die bloße Mitteilung einer Diagnose und eines Entscheidungsvorschlages beschränken, sondern muss die für die Meinungsbildung des Arztes wesentlichen Entscheidungsgrundlagen erkennen lassen. Wie detailliert eine amtsärztliche Stellungnahme danach jeweils sein muss, kann allerdings nicht abstrakt beantwortet werden, sondern richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls (BVerwG, B. v. 20.1.2011 - 2 B 2.10 - juris Rn. 5). Bei der Prüfung nach Art. 65 Abs. 1 BayBG muss insbesondere plausibel sein, dass keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist (BayVGH, U. v. 25.1.2013 - 6 B 12.2062 - juris Rn. 21; OVG NW, B. v. 3.2.2012 - 1 B 1490.11 - juris Rn. 8; vgl. zum Ganzen: BayVGH, B. v. 13.8.2014 - 6 ZB 14.50 - juris; zur Plausibilität: BayVGH, B. v. 19.9.2014 - 3 C 13.2642 - juris).

Die angefochtene Ruhestandsverfügung wegen Dienstunfähigkeit des Antragstellers ist offensichtlich rechtswidrig, da die ihr zugrunde gelegten ärztlichen Stellungnahmen des Polizeiärztlichen Dienstes vom ... September 2014, ... Mai 2014 und ... Oktober 2014, gefertigt durch die Fachärztin für Psychiatrie - Psychotherapie - Frau Dr. K., nicht den Mindestanforderungen für eine amtsärztliche Aussage zur dauernden Dienstunfähigkeit genügen. Sie erschöpfen sich jeweils in der Aussage, dass aufgrund der permanent vorgelegten privatärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die von der Polizeiärztin mitgetragen würden (Schreiben vom ...9.2013), von einer dauernden Dienstunfähigkeit ausgegangen werde und auch nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beamte in den nächsten sechs Monaten den Dienst wieder antreten werde. Im weiteren Verlauf (Schreiben vom ...5.2014 und ...10.2014) wird diese Bewertung mit dem Hinweis (Schreiben vom ...10.2014) wiederholt, dass keine aktuellen ärztlichen Berichte und Befunde vorlägen, aus denen sich etwas anderes ergäbe. Es mangelt an den oben skizzierten grundlegenden Inhalten für eine amtsärztliche Begutachtung der dauernden Dienstunfähigkeit. Es fehlen die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, wie auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, sein abstrakt-funktionelles Amt weiter auszuüben. Auf die Frage einer anderen oder sonstigen Verwendungsmöglichkeit wie auch, ob und wann eine Nachuntersuchung für zweckmäßig erachtet wird, wird nicht ebenfalls nicht eingegangen. Auf die entsprechenden Vorgaben in den bereits genannten Grundsätzen für die Überprüfung der Dienstfähigkeit von Beamtinnen und Beamten wird verwiesen.

Es fehlt auch jede Auseinandersetzung mit der Bewertung des ... vom ... Mai 2013, nach dem der Beamte zwar polizeidienstunfähig, aber für den allgemeinen Verwaltungsdienst dienstfähig und für die Umschulung geeignet sei. Dort wird ausdrücklich angegeben, dass eine dauernde Dienstunfähigkeit nicht vorliege. Das gilt auch für die ärztliche Bescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber der Klinik St. I. vom ... April 2014, in der der Antragsteller im Frühjahr 2014 zur Behandlung war. Dort ist festgehalten, dass eine stufenweise Wiedereingliederung an einem entsprechenden Arbeitsplatz sehr nachhaltig unterstützt und eine entsprechende Maßnahme prognostisch für aussichtsreich gehalten werde. Andererseits wurde der Antragsteller von seinem behandelnden Arzt, einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, durchgängig seit längerer Zeit als arbeitsunfähig angesehen. Es ist unumgänglich und als Entscheidungsgrundlage für den Dienstherrn essentiell, dass sich der Amtsarzt bei der Frage der dauernden Dienstunfähigkeit mit diesen zeitnah ergangenen Bewertungen von Fachärzten, dass keine dauernde Dienstunfähigkeit vorliege, auseinandersetzt. Denn andererseits wurden über einen längeren Zeitraum durchgängig Atteste des den Beamten behandelnden Facharztes vorgelegt, die die Arbeitsunfähigkeit des Antragstellers begründen. Daraus leitet die Polizeiärztin ihr Urteil ab, dass der Antragsteller dauernd dienstunfähig sei. Zur Begründung dieser Einschätzung muss aber eine Auseinandersetzung mit den anderslautenden fachärztlichen Gutachten und Attesten erfolgen. Denn es gehört zum Kern der Aufgabe des Amtsarztes, dem Dienstherrn, dem die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit obliegt, die entsprechende fachliche Einschätzung zu geben. Dazu gehört die Erörterung der vorhandenen, insbesondere abweichender oder gar divergierender fachärztlicher Bewertungen des Gesundheitszustands eines Beamten (vgl. BayVGH, B. v. 30.6.2014 - 3 ZB 12.2666 - juris, zur besonderen Bedeutung des amtärztlichen Einschätzung). Die Schreiben des Polizeiärztlichen Dienstes kommen einem lediglich formblattmäßigen Ankreuzen gleich (vgl. BayVGH, B. v. 13.8.2014 - 6 ZB 14.50 - juris), da jegliche sich aufdrängende Auseinandersetzung zum Gesundheitszustand fehlt. Die Angabe im Schreiben des Polizeiärztlichen Dienstes vom ... Mai 2014, dass unter Einbeziehung der privatärztlichen Bescheinigungen vom ... April 2014 und ... April 2014 (gemeint sind die oben zitierten Bescheinigungen der Klinik St. I.) sowie der weiterhin attestierten Arbeitsunfähigkeit durch den behandelnden Privatarzt davon auszugehen sei, dass der Beamte weiterhin dienstunfähig sei und den Dienst in den nächsten sechs Monaten nicht antreten werde, stellt keine hinreichende Auseinandersetzung mit den zitierten Stellungnahmen dar. Denn es fehlt jede konkrete medizinische Auseinandersetzung mit den verschiedenen fachärztlichen Verlautbarungen, die nicht miteinander kongruent sind. Es ist auch nicht ansatzweise ersichtlich, aus welchen Gründen die Polizeiärztin den Gutachten und Bescheinigungen nicht folgt, die dem Antragsteller grundsätzlich Dienstfähigkeit attestieren und andererseits für ihre Bewertung wohl auf die durchgängig erfolgte Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit abstellt.

Hinzu kommt, dass die Polizeiärztin den Antragsteller vor der Abfassung der drei Stellungnahmen nicht einmal untersucht hat. Auch wenn in Art. 65 Abs. 2 BayBG von einer amtsärztlichen Untersuchung die Rede ist, kann diese Bewertung im Einzelfall auch nach Aktenlage ergehen. Es kann jedoch nicht angehen, dass vor der äußerst weitreichenden Entscheidung, ob ein Beamter dienstunfähig ist, angesichts divergierender fachärztlicher Aussagen vom Polizeiarzt nicht untersucht wird. Zwar enthalten auch die zitierten Verwaltungsvorschriften - soweit ersichtlich - hierfür keine zwingende Vorgabe (vgl. OVG MV, B. v. 27.2.3003 - 2 M 203/02 - ZBR 2004, 327). Jedoch ist es in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem abweichende fachärztliche Gutachten und Verlautbarungen hinsichtlich der Dienstfähigkeit vorliegen, geboten, dass sich der Amtsarzt einen persönlichen Eindruck vom Gesundheitszustand eines Beamten als Grundlage für die Beurteilung der Dienstfähigkeit macht. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Polizeiärztin in ihrem Schreiben vom ... Oktober 2014 angibt, dass keine aktuellen Berichte und Befunde vorlägen, aus denen sich ergeben würde, dass in absehbarer Zeit mit einem Dienstantritt und einer konstanten Dienstleistung gerechnet werden könne. Andererseits liegen nach Aktenlage eindeutige fachärztliche Stellungnahmen, die den Beamten als dauernd dienstunfähig ansehen, auch nicht vor. Vor diesem Hintergrund ist es zwingend, dass eine Untersuchung stattfindet, damit sich die Polizeiärztin einen aktuellen Eindruck über den Gesundheitszustand des Beamten verschaffen kann. Nach Aktenlage fand die letzte Untersuchung durch den Ärztlichen Dienst der Bayerischen Polizei am ... Mai 2010 statt.

Soweit der Dienstherr im Bescheid vom ... Oktober 2014 davon ausgeht, dass aufgrund der offensichtlich fehlenden Mitwirkungsbereitschaft des Antragstellers eine ohnehin überobligatorische erneute polizeiärztliche Untersuchung entbehrlich sei, kann dem nicht gefolgt werden. Soweit die Vorlage des Entlassungsberichts der Klinik, in der sich der Kläger im Frühjahr 2014 aufgehalten hat, oder die Entbindung der dortigen Ärzte von der Schweigepflicht verlangt wird, ist nicht dargetan, welchen weitergehenden Erkenntniswert über die ärztliche Bescheinigung dieser Klinik vom ... April 2014 hinaus in Zusammenschau mit der Bescheinigung vom ... April 2014, in der die Diagnosen genannt werden, der geforderte Entlassungsbericht bzw. Auskünfte der Ärzte haben sollen. Zudem ist offen, ob das Vorlageverlangen hinreichend klar abgefasst wurde, da die Antragstellerseite darauf verweist, mit der Übersendung des genannten Berichtes der Klinik vom ... April 2014 bereits den geforderten Bericht vorgelegt zu haben. Angesichts der oben dargestellten Attest- und Gutachtenlage drängt sich eine Untersuchung durch den Amtsarzt geradezu auf. Hinzu kommt, dass das Polizeipräsidium noch mit Schreiben vom ... August 2014 ausdrücklich eine weitere polizeiärztliche Untersuchung als beabsichtigt dargestellt hat. Warum eine solche Untersuchung bei gleichbleibender Beurteilungsgrundlage hinsichtlich der fachärztlichen Verlautbarungen wenige Monate später als nicht erforderlich dargestellt wird, erscheint unschlüssig.

Angesichts der eklatanten Mängel bei der Feststellung der Dienstunfähigkeit des Antragstellers stellt sich die Ruhestandsversetzung als offensichtlich rechtswidrig dar, die nur dem Ziel dient, die Rechtsfolge der Bezügekürzung eintreten zu lassen.

Da die Ruhestandsversetzung ausschließlich mit der Dienstunfähigkeit des Antragstellers begründet wird, kommt es auf die Frage nicht an, ob der Dienstherr seiner Pflicht zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung des Beamten hinreichend nachgekommen ist (BVerwG, B. v. 6.11.2014 - 2 B 97.13 - juris - IÖD 2015, 2; U. v. 26.3.2009 - 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297).

3. Es ist auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Im Fall der vorliegend auf die Bewahrung des „status quo“ gerichteten Sicherungsanordnung (vgl. Happ in Eyermann, 14. Auflage 2014, § 123 VwGO Rn. 21) dürfen bei Vorliegen eines Anordnungsanspruchs keine überzogenen Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes gestellt werden. Da die Leistung der Beamtenbezüge der Bestreitung des laufenden Lebensunterhalts dienen und der Antragsteller mit der Vorlage seiner Bezügemitteilung dargelegt hat, dass seine monatlichen Bezüge aus dem aktiven Dienstverhältnis um 1.409,59 EUR über den Ruhestandsbezügen liegen, geht es um erhebliche Mittel, die dem Beamten nicht mehr zur Verfügung stehen. Damit ist die Dringlichkeit des Antrags hinreichend glaubhaft gemacht hat.

4. Der Antragsgegner hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem mit dem vorliegenden Eilantrag geltend gemachten Anspruch nicht um einen dauerhaften, sondern um einen zeitlich begrenzten handelt, bis über die Ruhestandsversetzung rechtskräftig entschieden ist. Insoweit erscheint es angemessen, den sechsmonatigen Differenzbetrag zwischen den vollen Bezügen aus dem aktiven Beamtenverhältnis und den Ruhestandsbezügen (monatliche Differenz nach den vorgelegten Angaben 1.409,59 EUR) für die Bemessung des Streitwerts zugrunde zu legen (BayVGH, B. v. 29.8.2013 - 3 CE 13.1255 - juris).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 19/09/2014 00:00

Tenor Unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 14. November 2013 wird der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Herr Rechtsanwalt F. G. beigeordnet. Gründe I.
published on 13/08/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 13. November 2013 - RO 1 K 13.553 - wird abgelehnt. II. Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens
published on 26/02/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 17.442,84 Euro festgesetzt. Gründe
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.