Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. Okt. 2014 - M 5 E 14.3287

published on 06/10/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. Okt. 2014 - M 5 E 14.3287
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig Einsicht in den Aktenvermerk über das Personalgespräch am ... Mai 2014 zu gewähren.

II.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin steht als Konservatorin (Besoldungsgruppe A 13) als Beamtin in Diensten des Antragsgegners beim Staatlichen Museum für Völkerkunde.

Eine Klage der Antragstellerin gegen die Probezeitbeurteilung vom ... Oktober 2010 mit dem Gesamturteil „noch nicht geeignet“ wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. September 2011 abgewiesen (M 5 K 11.626). Nach Aktenlage ist über den hiergegen gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung (3 ZB 11.2372) derzeit noch nicht entschieden.

Auf die Klage der Antragstellerin gegen die Probezeitbeurteilung vom ... November 2011, die zu dem Ergebnis „nicht geeignet“ kommt, wurde die Beurteilung mit Urteil vom 23. Juli 2013 aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, für die Klägerin eine neue Probezeitbeurteilung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen (M 5 K 13.1435). Nach Aktenlage ist über den hiergegen gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung (3 ZB 13.2243) derzeit noch nicht entschieden. Ebenfalls mit Urteil vom 23. Juli 2013 (M 5 K 13.1434) hob das Verwaltungsgericht den Bescheid vom ... Februar 2012 auf, mit dem die Entlassung der Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe mit Ablauf des ... März 2012 verfügt wurde. Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 27. August 2014 (3 ZB 13.2214) zurückgewiesen. Bereits mit Beschluss vom 28. März 2012 (M 5 S 12.903) hatte das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entlassungsverfügung vom 15. Februar 2012 wieder hergestellt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die hiergegen erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 11. Januar 2013 (3 CS 12.766) zurückgewiesen.

Auf eine E-Mail der Antragstellerin vom ... Mai 2014, in welcher Dringlichkeit und Reihenfolge sie die ihr gestellten Aufgaben bearbeiten solle, fand im Anschluss an eine allgemeine Dienstbesprechung am ... Mai 2014 ein Gespräch statt, an dem neben Frau Dr. St. von der Museumsleitung auch die Antragstellerin sowie vier weitere Mitarbeiter teilnahmen. Hierüber wurde ein vierseitiges Protokoll durch die Museumsleitung erstellt. Die Antragstellerin bat mit E-Mail vom ... Juli 2014 um Übersendung einer Kopie des Protokolls, um die Richtigkeit des Protokolls überprüfen zu können. Denn dieses befände sich nicht bei den Personalakten der Antragstellerin. Mit E-Mail vom ... Juli 2014 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass die gewünschte Kopie nicht zur Verfügung gestellt werden könne. Die Bevollmächtigten der Antragstellerin forderten die Museumsleitung am ... Juli 2014 auf, bis spätestens ... Juli 2014 zu bestätigen, Akteneinsicht hinsichtlich des Protokolls der Dienstbesprechung vom ... Mai 2014 zu gewähren oder hilfsweise eine Kopie des Protokolls zur Verfügung zu stellen. Mit Schreiben vom ... August 2014 wurde darauf hingewiesen, dass das Protokoll der Dienstbesprechung allen Mitarbeitern per E-Mail zugesandt worden sei.

Mit Schriftsatz vom 30. Juli 2014, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt beantragt,

den Antragsgegner zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig Einsicht in den Aktenvermerk über das Personalgespräch vom ... Mai 2014 zu gewähren.

Da es bereits zu mehrfachen gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen der Antragstellerin und der Museumsleitung gekommen sei, sei es der Beamtin nicht zumutbar, den ihr zustehenden Anspruch auf Einsicht in den Vermerk in einem Hauptsacheverfahren durchzusetzen, das längere Zeit beanspruche.

Die Bayerischen Staatsgemäldesammlungen haben für den Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Das Protokoll der allgemeinen Dienstbesprechung vom ... Mai 2014 sei allen Mitarbeitern ohne weiteres zugänglich. Soweit darüber hinaus die Einsicht in das im Anschluss daran stattfindende Gespräch geltend gemacht werde, so fehle es an einem Anordnungsgrund wie an einem Anspruchsanspruch.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag hat in der Sache Erfolg.

1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, d. h. ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d. h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Die Antragstellerin hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen.

2. Gegenstand des vorliegenden Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist die Einsicht in das Protokoll über das sich an die allgemeine Dienstbesprechung anschließende Gespräch zwischen der Antragstellerin und Frau Dr. St. am ... Mai 2014. Das ergibt sich aus der unmissverständlichen Fassung des Antrags. Dem steht nicht entgegen, dass im Schreiben der Bevollmächtigten der Antragstellerin vom ... Juli 2014 an die Museumsleitung die Übersendung des „Protokolls der Dienstbesprechung vom ... Mai 2014“ gefordert wurde. Abgesehen davon, dass diese Formulierung nicht nur zwingend dahin zu verstehen ist, dass damit die allgemeine Dienstbesprechung gemeint ist, sondern auch den Sinngehalt umfasst, dass das im Rahmen des Dienstes geführte Gespräch der Antragstellerin mit Frau Dr. St. erfasst sein könnte, hat die Antragstellerin bereits am ... Juli 2014 per E-Mail um Einsicht in das Protokoll dieses Gespräches gebeten, in dem es um die Priorität der Aufgabenerfüllung ging.

3. Ein Anordnungsgrund - das Bedürfnis für eine eilige Entscheidung des Gerichts -ist glaubhaft gemacht. Denn die Einsicht in das Protokoll über das Gespräch zwischen der Antragstellerin, Dr. St. sowie weiteren vier Mitarbeitern dient auf Seiten der Antragstellerin dazu festzustellen, ob der Inhalt des Gesprächs auch nach Auffassung der Antragstellerin richtig festgehalten wurde. Da darin die Prioritäten der Arbeitsaufträge besprochen wurden, ist das für die Tätigkeit der Beamtin von großer Bedeutung. Der Abgleich des Eindrucks der Antragstellerin mit dem Inhalt des Protokolls ist auch in der Weise dringlich, dass weiterer Zeitablauf zu einem Verblassen der Erinnerung - selbst durch unterstützende Notizen - führt, so dass der Abgleich mit fortlaufender Zeit immer schwerer wird. Angesichts der Vielzahl der gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen der Beamtin und der Leitung ihrer Dienststelle ist auch zu besorgen, dass der Gegenstand des streitgegenständlichen Protokolls zum Anlass neuer Streitigkeiten führen könnte. In dieser besonderen Lage ist es erforderlich, dass sich die Antragstellerin alsbald Gewissheit über den Inhalt des Protokolls über das Gespräch vom ... Mai 2014 verschaffen kann.

4. Auch ein Anordnungsanspruch - das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs - ist glaubhaft gemacht. Selbst wenn man der Auffassung des Antragsgegners folgen würde, dass das Protokoll über das Gespräch vom ... Mai 2014 nicht zu den Personalakten gehöre und damit ein Akteneinsichtsrecht nicht auf Art. 107 Abs. 1 BayBG gestützt werden könne, folgt ein Recht auf Einsicht in das Gesprächsprotokoll aus Art. 107 Abs. 2 BayBG.

Nach Art. 107 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes/BayBG haben Beamte und Beamtinnen ein Recht auf Einsicht auch in andere Akten, die personenbezogene Daten über sie enthalten und für ihr Dienstverhältnis verarbeitet oder genutzt werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies gilt nicht für Sicherheitsakten. Diese Bestimmung enthält eine über das eigentliche Personalaktenrecht hinausgehende Regelung über die Einsichtnahme in Sachakten, soweit dort personenbezogene Daten über den Beamten enthalten sind (Zängl in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Mai 2014, Art. 107 BayBG Rn. 53).

Für den geltend gemachten Anspruch ist es unerheblich, ob das streitgegenständliche Aktenteil bereits als Personalakte angesehen wird. Selbst wenn man das Protokoll nicht als Personalakte im materiellen Sinn ansieht (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 15.10.1970 - 2 C 36.66 - BVerwGE 36, 134/138: Personalakten im materiellen Sinn sind alle von der Dienstbehörde aktenmäßig festgehaltenen, sich auf die persönlichen und (oder) dienstlichen Verhältnisse des Beamten beziehenden Urkunden und Vorgänge (ausschließlich der Prüfungsakten), soweit sie in einem inneren Verhältnis zum Beamtenverhältnis stehen), stellt die dem Gericht vorgelegte Akte betreffend die Konkretisierung der Aufgabenerfüllung durch die Klägerin im Frühjahr/Sommer 2014 eine Sachakte dar. In dem Gesprächsprotokoll sind personenbezogene Daten der Antragstellerin enthalten (Zängl in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Mai 2014, Art. 107 BayBG Rn. 54, Art. 102 Rn. 4), da darin Einzelangaben über sachliche Verhältnisse - Angaben über konkrete Aufgabenerfüllung - der Beamtin enthalten sind. Dieser Inhalt wird auch für das Dienstverhältnis der Antragstellerin genutzt. Ein Ausschluss des Einsichtsrechts in diese Akte durch besondere gesetzliche Bestimmungen ist nicht ersichtlich. Es besteht auch kein Anhalt dafür, dass es sich um Sicherheitsakten handeln könnte oder die Daten der betroffenen Beamtin mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht-personenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist (Art. 107 Abs. 2 Satz 2 BayBG). Der Antragsgegner hat sich auf die ausdrückliche Bitte des Gerichts um Mitteilung, welche Gründe der Gewährung von Akteneinsicht entgegenstehen, nicht veranlasst gesehen, hierzu weiter sachlich Stellung zu nehmen.

5. Der Antragsgegner hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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published on 27/08/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 27.631,24 € festgesetzt.
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.