Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Mai 2015 - M 4 K 13.31078

published on 04/05/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Mai 2015 - M 4 K 13.31078
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Gericht

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Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt.

II.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

III.

Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe gewährt und die Rechtsanwältin ... beigeordnet.

Gründe

Die Klagepartei hat mit Schreiben vom 9. Februar 2015, bei Gericht eingegangen am 9. Februar 2015, die Hauptsache für erledigt erklärt, die Gegenpartei hat mit Schreiben vom 3. Februar 2015, eingegangen bei Gericht am 5. Februar 2015, vorab einer Erledigung zugestimmt. Das Verfahren war daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

Über die Kosten des Verfahrens war gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.

Bei der Entscheidung ist zunächst auf die Erfolgsaussichten der Klage abzustellen; es ist zu fragen, wer den Prozess voraussichtlich gewonnen hätte, wenn das erledigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Das Gericht muss hierzu den gesamten Prozessstoff heranziehen, der ihm im Zeitpunkt des Erlasses der Kostenentscheidung zur Verfügung steht. Außerdem ist von Bedeutung, inwieweit die Erledigung durch einen Beteiligten herbeigeführt worden ist. Wer sich freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begibt, dem dürfen ohne nähere Prüfung der Erfolgssausichten die Kosten auferlegt werden. Dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn das „Nachgeben“ der Behörde auf einem außerhalb des Einflussbereichs der Beteiligten liegenden Ereignis beruht oder durch eine Handlung der Klägerseite veranlasst ist. In diesen Fällen rechtfertigt allein das Nachgeben der Behörde eine Kostenbelastung nicht. Insbesondere gibt es keinen allgemeinen Grundsatz, dass der klaglos stellenden Behörde die Verfahrenskosten aufzuerlegen seien. Nur wenn die Behörde trotz im Wesentlichen unveränderter Sach- und Rechtslage erkennbar ihren Rechtsstandpunkt räumt, gibt dieses Verhalten Anlass, sie mit den Kosten zu belasten (Clausing in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 26. EL 2014, § 161 Rn. 22 u. 24; Zimmermann-Kreher in Posser/Wolff, Beck’scher Online-Kommentar VwGO, Stand 2014, § 161 Rn. 14 u. 15; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 161 Rn. 18; BVerwG, B.v. 1.8.1991 - 7 C 27/90 - NJW 1991, 2920, juris-Rn. 3; BayVerfGH, E.v. 18.9.2001 - Vf. 51-VI-99 - BayVBl 2002, 143, juris-Rn. 27).

Nach diesen Grundsätzen entspricht es im vorliegenden Fall billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben (§ 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat dem Kläger mit Bescheid vom 3. Februar 2015 „vor dem Hintergrund der aktuellen Lage im Irak“ die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Der ablehnende Bescheid vom 8.10.2013 war nach summarischer Prüfung ursprünglich rechtmäßig. Insbesondere konnte der Kläger eine individuelle Verfolgungsgeschichte nicht glaubhaft machen. Der Kläger hat in seiner Anhörung selbst angegeben, keine persönliche Verfolgung durch staatliche Organisationen erlebt zu haben. Er habe einen Asylantrag gestellt, damit er hier eines Tages Arbeit haben könne und seine Familie nachziehen könne. Des Weiteren trug er lediglich vor, dass unbekannte Araber ihn bedroht hätten, sein von ihm betriebenes Geschäft in Brand gesetzt hätten und seinen - muslimischen - Mitarbeiter erschossen hätten. Wie der Bescheid zu Recht hervorhebt, sind diese Ausführungen unsubstantiiert (z. B. wisse er kein genaues Datum, wann er als Erstes von den Arabern bedroht worden sei; auf Nachfragen zum vorgetragenen Brandanschlag antwortet der Kläger nicht oder ausweichend), wenig stringent (Vorfall wird nicht bei der Polizei angezeigt) und wirken konstruiert. Dass der Brandanschlag auf den Betrieb des Klägers aus religiösen Motiven erfolgte, ist letztlich eine reine Behauptung. Gegen diesen Grund spricht jedoch, dass die Araber den muslimischen Mitarbeiter erschossen haben. Dies und die Tatsache, dass während der Schließung des Betriebs keine weitere Bedrohung des Klägers erfolgte, spricht mehr für das Motiv, dass ein wirtschaftlicher Konkurrenzbetrieb beseitigt werden sollte. Diesen Grund trägt auch die Bevollmächtigte des Klägers im Schriftsatz vom 9.12.2013 auf Seite 3 vor: „Wie der Kläger bereits in seiner Anhörung dargelegt hat ist er mehrfach wegen seiner Tätigkeit des Betreibens einer Werkstatt für Ölwechsel in ... von ihm unbekannten Personen, die er selbst als Terroristen bezeichnet, bedroht worden und letztlich sogar mit einer Waffe dahingehend bedroht worden, dass, wenn man ihn nochmal beim Betreiben seiner Werkstatt sehen würde, würde man ihn umbringen.“ Diesbezüglich und soweit sich der Kläger auf eine Verfolgung durch die Familie seines getöteten Mitarbeiters bezieht handelt es sich um private wirtschaftliche Motive beziehungsweise Rachemotive und nicht um eine Verfolgung aus den Gründen des § 60 Abs. 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz -AufenthG-, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Asylverfahrensgesetz -AsylVfG-. Auch eine Gruppenverfolgung von Yeziden aus dem Herkunftsgebiet des Klägers (... war zum damaligen Zeitpunkt des streitgegenständlichen Bescheids zu verneinen. Die Flüchtlingsanerkennung erfolgte aufgrund später eingetretener Ereignisse, nämlich des Vormarsches von ISIS bzw. IS im Raum Mosul und im Sindjar-/Shingal-Gebiet und der hiervon ausgehenden Bedrohungslage für Yeziden in der Herkunftsregion des Klägers.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, da die Klage jedenfalls ab Sommer 2014 Aussicht auf Erfolg hatte (§ 166 VwGO i. V. m. §§ 114, 121 ZPO). Der Gewährung von Prozesskostenhilfe steht nicht entgegen, dass das Verfahren durch übereinstimmende (Hauptsache-)Erledigterklärung beendet worden ist (vgl. BayVGH, Beschluss v. 8.10.2014, Az. 10 C 13.1302, Rn. 4 m. w. N. -juris-). In diesem Fall ist zwar grundsätzlich maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Zeitpunkt der Bewilligungs- oder Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags, also regelmäßig nach Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlage sowie nach Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme (BayVGH, Beschluss v. 11.2.2014, Az. 10 C 11.1680, Rn. 3 -juris-; BayVGH, Beschluss v. 8.10.2014, Az. 10 C 13.1302, Rn. 3, 5 -juris-; OVG Weimar, NVwZ 1998, 866, 867; vgl. auch BayVGH, NVwZ-RR 1997, 500 f., wonach die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht von der Zufälligkeit abhängen dürfe, ob das Gericht über den entscheidungsreifen Prozesskostenhilfeantrag früher oder später befinde, wenn - neben ordnungsgemäßen und vollständigen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe samt Klageschrift - die weiteren Voraussetzungen des § 114 ZPO vorlägen). Vorliegend wurde die vollständige und ordnungsgemäße Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zusammen mit der Klageschrift am 18.10.2013 bei Gericht eingereicht. Nachdem die Ergänzung der Klagebegründung am 9.12.2013 bei Gericht eingegangen ist, lag Ende 2013 Entscheidungsreife vor. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klage nach den obigen Ausführungen zwar keine Aussicht auf Erfolg. Dies änderte sich jedoch mit dem Vormarsch von ISIS bzw. IS im Raum Mosul und im Sindjar-/Shingal-Gebiet und der damit einhergehenden Bedrohungslage für Yeziden in der Herkunftsregion des Klägers. Bei einer nachträglichen Änderung der Tatsachenlage zugunsten des Klägers ist diese für die Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe zu berücksichtigen, wenn wie hier der Kläger alles Erforderliche zur Entscheidung seines Antrags unternommen hat. Denn zum einen hat es der Kläger nicht in der Hand, wann das Gericht über den Antrag auf Prozesskostenhilfe entscheidet. Zum anderen wäre es dem Kläger unbenommen gewesen, in dem Fall, dass sein Antrag im Zeitpunkt der Entscheidungsreife Ende 2013 abgelehnt worden wäre, ab Sommer 2014 einen neuen Antrag zu stellen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re
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published on 08/10/2014 00:00

Tenor Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 3. Juni 2013 wird dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt J. Sch., H.-H1-Str. ..., M., beigeordnet. Gründe Die z
published on 11/02/2014 00:00

Tenor Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 4. Juli 2011 wird dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Martin Eilhardt, Schleiermacherstraße 26, 64283 Darmstadt, unter den Bedingung
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Annotations

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind. Für den Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllen sie die Passpflicht auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2).

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von der Passpflicht zulassen.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.