I.
Die Antragspartei hat im vorliegenden Verfahren beim Verwaltungsgericht München beantragt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie zur Zuweisung eines Studienplatzes in der Fachrichtung Zahnmedizin im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2017/18 an der ...-Universität M. an einem vom Gericht anzuordnenden Vergabeverfahren zu beteiligen und zuzulassen,
hilfsweise bis zum kapazitätsbestimmenden Engpaß, falls auf sie ein ermittelter Rangplatz entfällt.
Die Antragspartei lässt vortragen, sie besitze die deutsche Staatsangehörigkeit und die allgemeine Hochschulreife. Eine Bewerbung beim Antragsgegner auf Zuteilung eines Studienplatzes außerhalb festgesetzter Zulassungszahl sei erfolgt. Die Quote der gerichtlich zu verteilenden, normativ verschwiegenen Studienplätze werde nach Vorlage der Kapazitätsberechnung und der vollständigen, aktuellen Kapazitätsunterlagen beziffert.
Die LMU hat in § 1 Abs. 1 ihrer Satzung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die im Studiengang 2017/18 als Studienanfängerinnen und Studienanfänger sowie in höheren Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber (Zulassungszahlsatzung 2017/18) vom 14. Juli 2017 in Verbindung mit der Anlage für das 1. Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin 65 Studienplätze für das Wintersemester 2017/18 und 64 Studienplätze für das Sommersemester 2018 festgesetzt; dies entspricht den Zahlen des Vorjahrs.
Nach der Studierendenstatistik, Stand 30. November 2017, waren im streitgegenständlichen Studiengang im 1. Fachsemester des Wintersemesters 2017/18 65 Studierende immatrikuliert.
Die LMU hat mit Schreiben vom 30. November 2017 beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Es sei kein Zulassungsanspruch glaubhaft gemacht worden. Die Kapazität im Studiengang Zahnmedizin sei bereits ausgelastet bzw. sogar überbucht. Von den im streitgegenständlichen Studiengang im 1. Fachsemester immatrikulierten 65 Studierenden seien zwei Studierende erst zum Wintersemester 2017/18 beurlaubt worden. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs dürften diese daher kapazitätsdeckend berücksichtigt werden (BayVGH, B.v. 21.5.2013 – 7 CE 13.10024), d.h. die festgesetzte Ausbildungskapazität von 65 Studierenden werde in jedem Fall ausgeschöpft.
Das Gericht hat der Antragspartei die Stellungnahme der LMU vom 30. November 2017 übersandt, die den Link zu der im Internet bereitgestellten Kapazitätsberechnung für den Studiengang Zahnmedizin enthält.
Der Bevollmächtigte der Antragspartei wandte hiergegen mit Schriftsatz vom 1. Februar 2018 ein, die zur Verfügung gestellte Kapazitätsberechnung erfülle nicht die minimalsten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kapazitätsberechnung. Die Lehrangebotswerte der einzelnen Abteilungen sowie der Verminderungen seien in keiner Weise substantiiert und plausibel ausgewiesen, so wie dies auch nach dem amtlichen Formular für Kapazitätsberechnungen seit Jahrzehnten bundesweit praktiziert werde und nach dem gebotenen Grundrechtsschutz durch Verfahren bezüglich der zahlenförmigen Normen erforderlich sei, hierzu wurde auf die Entscheidung des BVerfG vom 31. März 2004, NVwZ 2004, 1112 verwiesen.
Die Summe der Stellenzahlen 79,75 sei nicht aufgeschlüsselt auf die einzelnen Abteilungen Kieferchirurgie, Zahnerhaltungen, Prothetik und Kieferorthopädie. Auch die 5 Stellenverminderungen seien nicht nachgewiesen und nicht erläutert.
Es liege eine Verletzung der Berichts- und Begründungspflicht der kapazitätsrechtlichen Parameter durch die Hochschule vor, indem entgegen § 41 Abs. 1 Satz 2 und 3 HZV keine substantiierte Aufteilung der Curricularanteile nach Veranstaltungstyp, Anrechnungsfaktor und Gruppengröße vorgelegt worden sei. Deswegen seien auch die Vorschriften des § 50 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anlage 7 BayHZV sowie § 50 Abs. 4 BayHZV verletzt. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts München in seiner Entscheidung zum Sommersemester 2013, wonach gegen den auf 6,2378 festgesetzten CAp keine Bedenken bestünden, da die LMU die Curricularanteile der beteiligten Lehreinheiten gemäß § 50 Abs. 4 Satz 2 HZV dergestalt aufeinander abgestimmt habe, dass deren Summe den CNW ergebe, überzeugten nach wie vor nicht.
Maßgeblich für die Kapazitätsberechnung sei der CAp, also der aktuelle Eigenanteil der Zahnmedizin, nachzuweisen jeweils konkret für das aktuelle Studienjahr. Er bedürfe einer genauen Begründung und rechnerischen Ableitung. Es sei aber nicht einmal eine genaue aktuelle Aufstellung des CAp nach der Formel v*f/g vorgelegt worden. Die von der LMU vorgelegte Kapazitätsberechnung sei auch in diesem Punkt unvollständig. Die Universität müsse zwingend die Höhe des Eigenanteils genau quantifiziert nachweisen, da es sich um den maßgeblichen Wert der Lehrnachfrageberechnung handele. Der angesetzte Wert von 6,2378 sei seit Jahren in keiner Weise plausibilisiert. Die neueste CAp-Aufstellung sei wieder nicht vorgelegt worden, der Eigenanteil der Lehreinheit Zahnmedizin mit 6,2378 sei zum Wintersemester 2017/2018 wieder nicht überprüfbar.
Die Auffassung des BayVGH in der Entscheidung vom 3. Mai 2013 – 7 CE 13.10053 u.a. -, wonach für die gerichtliche Prüfung der Kapazitätsberechnung ein quantifizierter Stundenplan nicht von Bedeutung sei, sei nicht richtig. Der quantifizierte Stundenplan sei sehr wohl vorzulegen, d.h. eine Aufstellung der genauen Aufteilung der Curricularwerte, aufgeteilt nach Eigenleistung und Import. Der Curricularwert von 7,8 sei auf das gesamte Studium anzuwenden, der maßgebliche Curriculareigenanteil der Zahnmedizin sei jedoch als der entscheidende Berechnungsparameter für den Lehrnachfragewert genauestens rechnerisch abzuleiten. Der angesetzte CAp sei nicht nachprüfbar plausibel gemacht worden und dürfe vom Verwaltungsgericht nicht ungeprüft angesetzt werden. Durch Festsetzung einer zu geringen Zulassungszahl wegen des Ansatzes eines nicht plausibilisierten, zu hohen Eigenlehranteils der Zahnmedizin mit 6,2378 verstoße der Antragsgegner gegen den gebotenen Grundrechtsschutz.
Seit mindestens dem Wintersemester 2003/2004 habe die LMU München die Prüfungs- und Studienordnung für den Studiengang Zahnmedizin an der LMU München vom 20. Mai 1994 und die folgenden Änderungen stets umgesetzt, indem ein Curriculareigenanteil für die Zahnmedizin von 6,1750 angesetzt worden sei, allerdings sei auch dieser Wert niemals plausibilisiert worden. Bereits damals sei nach der Anlage 1 eine SWS mit 12 Lehrveranstaltungsstunden veranschlagt worden. Diese Berechnungsgrundlage sei nach wie vor nicht plausibel, da die LMU München in Medizin u.a. seit vielen Jahren stets richtigerweise mit einer Semesterdauer von 14,5 Wochen rechne und somit 14,5 SWS für 1 Unterrichtsstunde ansetze. Der Ansatz von nur 12 SWS anstatt 14,5 SWS führe natürlich zu einem höheren CAp und damit zu geringerer Kapazität. Soweit der BayVGH in seiner Entscheidung vom 3. Mai 2013 a.a.O. meine, es sei ohne Belang, wie lange die Vorlesungszeit dauere, irre er.
Erstmals zum WS 2011/2012 sei der CAp ohne Plausibilisierung auf 6,2172 erhöht worden.
Zum WS 2012/2013 habe die LMU München ohne Begründung einen noch höheren CAp von 6,2378 angesetzt.
Die Ausbildungskapazität an Behandlungsplätzen betrage an der LMU München unstreitig 113 : 0,67 = 168,6567, aufgerundet 169 Erstsemester-Studienplätze pro Studienjahr. In der Vergangenheit sei die personelle Kapazität der Zahnmedizin an der LMU durch Verlagerung von Stellen der Kieferchirurgie zur klinischen Medizin der Unfallchirurgie ergebniskausal zulasten der zahnmedizinischen Kapazität gekürzt worden, wobei diese Stellen angesichts der weit überschießenden Personalkapazität in der Klinik kapazitätsrechtlich dort keinerlei Auswirkungen hätten. Dies stelle einen unzulässigen Willkürakt zur Kapazitätsreduzierung im Fach Zahnmedizin dar, dieser Missstand des Auseinanderklaffens von sehr teurer sächlicher Kapazität an Behandlungsstühlen werde seit Jahren aufrechterhalten und sei evident verfassungswidrig. Die LMU sei verpflichtet, genau darzulegen, welche Stellen der Unfallchirurgie der Medizin mit Zahnmedizinern besetzt seien, um eine Korrekturberechnung vorlegen zu können.
Zur Berechnung des CAp in Höhe von 6,2378, dessen Frage sich bereits zum Vorjahreswintersemester stellte und sich seitdem nicht verändert hatte, nahm der Antragsgegner mit Schreiben vom 22. Februar 2017 ergänzend Stellung. Der BayVGH habe den von der LMU lange verwendeten Wert in Höhe von 0,8567 für den Dienstleistungsexport der Humanmedizin (Vorklinik) in die Zahnmedizin als zu hoch erachtet und stattdessen einen Wert von 0,7939 berechnet im Beschluss vom 29. Juli 2010 – 7 CE 10.10211 u.a. - . Folglich müsse der Anteil der Vorklinik an der Ausbildung im Studium der Zahnmedizin quasi spiegelbildlich der Berechnung der Anteile der einzelnen Lehreinheiten zu Grunde gelegt werden. Da der zwingend zu beachtende CNW für die Zahnmedizin nach der Anlage 7 zur HZV 7,80 betrage, bleibe unter Beachtung eines Anteils der Vorklinik mit 0,7939 für den CAp der Zahnmedizin ein Wert von 6,2378.
Da es sich bei dem CNW um einen per Verordnung festgelegten Normwert handle, der abstrakt einen einheitlichen Lehraufwand für einen Studierenden in einem bestimmten Studium definiere, sei es verfehlt, den kapazitätsrechtlich relevanten Ausbildungsbedarf anhand einer Studienordnung bestimmen zu wollen, weil der in einer höherrangigen Verordnung normierte CNW zwingend bei der Kapazitätsberechnung zu berücksichtigen sei. Bei der Überprüfung der Aufnahmekapazität eines Studiengangs gehe es in erster Linie nicht um den tatsächlich geleisteten Ausbildungsaufwand, sondern darum, den vorgegebenen CNW einzuhalten. Würde der bisherige Eigenanteil von 6,1750 angesetzt und gleichzeitig der vom BayVGH berechnete Anteil der Vorklinik mit 0,7939 angesetzt, ergäbe sich ein Wert von 7,7372, der deutlich unter dem normierten CNW von 7,80 läge und schon deshalb unzulässig wäre, weil die Mindestausstattung des Lehraufwands nicht erreicht würde und damit keine dem festgelegten CNW entsprechend ausreichende Lehrleistung angeboten würde.
Der Bevollmächtigte nahm hierzu bereits in den Verfahren zum Vorjahresintersemester mit Schreiben vom 3. Mai 2017 Stellung. Die Ausführungen der LMU seien nicht schlüssig. Im Curricularnormwert Zahnmedizin mit 7,8 seien neben dem Anteil der Vorklinik mit angesetzten 0,7939 auch die Werte für die klinisch-praktische Medizin, angegeben mit 0,2583, für die klinisch-theoretische Medizin, angegeben mit 0,3000, auch die Fächer Chemie und Physik, angeben mit je 0,1050 enthalten. Es sei zu vermuten, dass der Anteil der klinisch-praktischen Medizin höher sei als angegeben, weil gerade in der Zahnmedizin die Praxis eine enorme Rolle spiele. Die einzelnen Werte einschließlich der naturwissenschaftlichen Lehrimportwerte seien auch innerhalb der Normwerte genauestens abzuleiten, damit der wahre Eigenanteil CAp der Zahnmedizin korrekt ermittelt werden könne. Die Verweigerung dieser Ableitung durch die LMU stelle einen schweren Verstoß gegen die Entscheidung des BVerfG vom 31. März 2014 dar.
Die der Festsetzung der Zulassungszahl zu Grunde liegende Kapazitätsberechnung aufgrund der personellen Ausstattung geht von folgenden Werten aus (in Klammern die entsprechenden Werte des vorangegangenen Studienjahres):
– Gesamtdeputat bei 79,75 (79,8) Stellen vor dem Abzug der Verminderungen: 519,75 SWS (516)
– Deputatsverminderung: 5 (unverändert)
– Lehrauftragsstunden / 2: keine (0,5)
– bereinigtes Lehrangebot Sb (nach Abzug des KVA): 350,0273 (347,6845)
– CAp (Anteil am Curricularnormwert): 6,2378 (unverändert)
– Schwundfaktor: 0,8707 (0,8613)
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, insbesondere den vom Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst überprüften Datensatz für das Studienjahr 2017/18 Bezug genommen.
II.
Der gestellte Antrag nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO ist eine Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Regelung nötig erscheint, um den Antragsteller vor bestimmten Nachteilen zu bewahren. Der Antrag ist somit begründet, wenn insbesondere der prozessuale Anspruch auf Sicherung des Hauptsacheanspruchs besteht. Das ist der Fall, wenn der zu sichernde Anspruch des Antragstellers nach den Vorschriften des materiellen Rechts besteht (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO) gemacht wird. Trotzdem gilt auch in Verfahren nach § 123 VwGO der Amtsermittlungsgrundsatz; dieser kann die Anforderungen an die Glaubhaftmachung reduzieren, wenn sich nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ein Anordnungsanspruch aufdrängt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage, Rn. 24 zu § 123). Für das Vorliegen eines Anordnungsgrunds ist grundsätzlich Voraussetzung, dass dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen, ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung nicht zumutbar ist (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., Rn. 26 zu § 123).
Hinsichtlich der Frage des Vorliegens eines Anordnungsanspruchs hat das Gericht die widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Für diese Abwägung ist in erster Linie entscheidend, ob die Antragspartei mit einem Erfolg in einem Hauptsacheverfahren rechnen könnte. Insbesondere dann, wenn mit einer – sei es auch nur befristeten – Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hauptsache bereits vorweggenommen würde, muss der Erfolg in der Hauptsache jedoch nicht nur wahrscheinlich sein, sondern bejaht werden können.
Die Antragspartei hat zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, d.h. die Dringlichkeit des Begehrens, bereits vor Abschluss eines Hauptsacheverfahrens wenigstens vorläufig zum nächstmöglichen Termin zum Studiengang Zahnmedizin an der LMU nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2017/18 zugelassen zu werden.
Die Antragspartei hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Kammer sieht es aufgrund der im gebotenen Rahmen vorgenommenen Überprüfung der Kapazitätsberechnung nicht als überwiegend wahrscheinlich an, dass an der LMU im Studiengang Zahnmedizin im Wintersemester 2017/18 im 1. Fachsemester über die Zahl der als kapazitätsdeckend vergeben anzuerkennenden 65 Studienplätze hinaus noch ein weiterer Studienplatz zur Verfügung stünde, der von der Antragspartei in Anspruch genommen werden könnte.
Das Gericht hat im Rahmen seiner – auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bestehenden – Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO) die der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde liegende Kapazitätsberechnung angefordert und der Antragspartei – nebst der von der LMU hierzu abgegebenen Stellungnahme – zugänglich gemacht, das Gericht ist der von der Antragspartei geforderten Überprüfung der Studienplatzvergabe nachgegangen und hat darüber hinaus die Kapazitätsberechnung im gebotenen Rahmen überprüft. Das Gericht hat aber keine höhere als die festgesetzte Kapazität festgestellt, diese ist vollständig besetzt, sodass im Wintersemester 2017/18 kein frei gebliebener Studienplatz festgestellt werden konnte.
Die Vergabe von 65 Studienplätzen im Wintersemester 2017/18 ist als kapazitätsdeckend anzuerkennen. In der Zahl von 65 immatrikulierten Studierenden sind nach Auskunft der LMU, an deren Richtigkeit das Gericht keine Zweifel hat, keine mehrfach im 1. Fachsemester beurlaubten Studierenden mehr enthalten. Abgesehen davon würde sich eine etwa zu Unrecht vorgenommene Überbuchung nur dann entscheidungserheblich auswirken, wenn wenigstens ein Studienplatz außerhalb der festgesetzten Kapazität vorhanden wäre, was hier jedoch – s. unten – nicht der Fall ist.
Da das Studium im streitgegenständlichen Studiengang sowohl im Wintersemester, als auch im Sommersemester aufgenommen werden kann, und da die LMU die jährliche Aufnahmekapazität auf diese beiden Termine gleichmäßig verteilt, wobei bei ungerader Zahl für das Wintersemester ein Studienplatz mehr festgesetzt wird, würde es im vorliegenden Fall für einen Erfolg des Antrags (wohl) nicht ausreichen, wenn für das Wintersemester 2017/18 ein noch unbesetzter, 66. Studienplatz und - unter Beibehaltung der für das Sommersemester festgesetzten Zulassungszahl von 64 Studienplätzen - für das Studienjahr eine Aufnahmekapazität von dann 130 Studienplätzen festgestellt würde. Denn damit würde die LMU zu einer sich im weiteren Studienverlauf fortsetzenden Mehrbelastung des Wintersemesters verpflichtet, die in Widerspruch stünde zu der von ihr im Rahmen der ihr zustehenden Lehrfreiheit vorgenommenen gleichmäßigen Verteilung der jährlichen Aufnahmekapazität. Es spricht daher viel dafür, dass der vorliegende Antrag nur dann Erfolg hat, wenn für das aktuelle Studienjahr eine Aufnahmekapazität von 131 Studienplätzen festgestellt werden könnte. Die mindestens erforderliche Kapazität von 131 Studienplätzen ergibt sich jedoch nicht. Vielmehr entspricht - soweit dies bei der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens gebotenen Überprüfung von Amts wegen erkennbar ist - die festgesetzte Zulassungszahl von 65 Studienplätzen im Wintersemester bei 64 Studienplätzen im Sommersemester den rechtlichen Vorgaben und der tatsächlich vorhandenen jährlichen Aufnahmekapazität von 129 Studienplätzen.
Die vom Gericht vorgenommene Überprüfung der Kapazitätsberechnung im gebotenen Rahmen hat keinen noch freien Studienplatz im Wintersemester 2017/18 erkennen lassen. Im vorliegenden Berechnungszeitraum hat sich die Ausbildungskapazität des streitgegenständlichen Studiengangs gegenüber dem vorangegangenen Berechnungszeitraum nicht verändert und weist nach wie vor 129 Studienplätze aus.
Tatsächlich hat sich das Lehrangebot sogar erhöht: Das Lehrangebot hat sich trotz eines Abfalls von 0,05 in der Stellenzahl (Wintersemester 2016/17 = Vorjahr: 79,8; streitgegenständliches Wintersemester 2017/18: 79,75) um ein Deputat von 3,75 SWS erhöht, nämlich von 516 SWS (vor Abzug der Verminderungen) auf 519,75 SWS. Die Erhöhung erfolgte, obwohl die LMU auf der Grundlage des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Lehrverpflichtungsverordnung - LUFV - für den nicht hauptberuflichen Dekan Prof. H. eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung von 4 SWS und für den Studiendekan Prof. E. auf der Grundlage des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LUFV eine Minderung der Lehrverpflichtung von 1 SWS bewilligt hat; die Erhöhung hat jedoch wegen des ungünstigeren Schwundfaktors zu keiner höheren Aufnahmekapazität geführt. Dieser ist gegenüber dem Vorjahr von 0,8613 auf 0,8707 gestiegen, was von der LMU jedoch nicht steuerbar ist. Ein Anstieg des Schwundausgleichsfaktors, der auf der Grundlage der Studierendenzahlen der vorangegangenen mindestens fünf Semester errechnet wird und allein auf dem von der Universität nicht beeinflussbaren Studierverhalten beruht, führt zu einer Verringerung der Kapazität des 1. Fachsemesters, die keiner Rechtfertigung seitens der Hochschule bedarf.
Für die Kapazitätsberechnung ist auch unerheblich, wie die Studienordnung den Begriff einer „Semesterwochenstunde“ definiert; maßgeblich ist nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, von der abzuweichen das Gericht keinen Anlass sieht, die jeweilige Lehrverpflichtung der Lehrpersonen, deren Umfang in LVS ausgedrückt wird (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 LUFV); wie lange die Vorlesungszeit des Semesters dauert, ist demgegenüber nicht rechtserheblich (BayVGH, B.v. 3.5.2013 – 7 CE 13.10053 u.a.; BayVGH, B.v. 14.6.2012 – 7 CE 12.10025 u.a. – juris Rn. 13).
Der Curriculareigenanteil der Lehreinheit Zahnmedizin (CAp) von 6,2378 ist gegenüber dem Vorjahr unverändert geblieben und wurde vom Gericht nicht beanstandet (z.B. B.v. 2.2.2017 – M 3 E Z 16.10364). Die von der Antragspartei gegen die Höhe des in die Kapazitätsberechnung eingestellten Curriculareigenanteils erhobenen Einwände führen zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Zu der von der Antragspartei geforderten Vorlage einer „Ausfüllberechnung für den CNW anhand der aktuellen Studienordnung“ ist die LMU nicht verpflichtet. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist bei Vorgabe von Curricularnormwerten nur deren Höhe für die Kapazitätsberechnung maßgeblich, nicht jedoch ein von der jeweiligen Hochschule tatsächlich betriebener Ausbildungsaufwand (z.B. BayVGH, B.v.11.5.2016 – 7 CE 16.10025 – juris Rn. 7). Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich das erkennende Gericht anschließt, entscheiden die Hochschulen im Rahmen des ihnen zustehenden Organisationsermessens eigenverantwortlich, welche Lehreinheiten in welchem Umfang an der Ausbildung der Studenten im jeweiligen Studiengang zu beteiligen sind; die Aufteilung des Curricularnormwertes auf die an der Ausbildung der Studierenden beteiligten Lehreinheiten ist vom Studienbewerber hinzunehmen und vom Gericht nicht zu beanstanden, solange der Curricularnormwert für einen Studiengang in der Summe nicht überschritten wird (BayVGH, B.v. 28.9.2017 – 7 CE 17.10112 u.a.; BayVGH, B.v.14.6.2012 – 7 CE 12.10004 – juris Rn. 11). Dasselbe gilt für den Einsatz von Lehrpersonal; auch hier hat ein Studienbewerber um einen bestimmten Studiengang keinen Anspruch darauf, dass die Hochschule das zur Verfügung stehende Lehrpersonal gerade in der Weise einsetzt, dass sich der Einsatz für den beantragten Studiengang kapazitätsfreundlich auswirkt. Aktuell wurde das Lehrangebot gegenüber dem vorangegangenen Studienjahr gerade nicht vermindert; welche konkreten Verminderungen, die kapazitätsrechtlich nicht hätten anerkannt werden dürfen, in der Vergangenheit vorgenommen wurden, hat die Antragspartei nicht dargelegt.
Der Curricularnormwert für den Studiengang Zahnmedizin von 7,80 (Ziffer I. der Anlage 7 zur HZV) wird auch bei Ansatz des auf die Lehreinheit Zahnmedizin aktuell entfallenden Eigenanteils (CAp) von 6,2378 in der Summe nicht überschritten. Abgesehen davon würde sich auch der Ansatz des in vorangegangenen Studienjahren zugrunde gelegten CAp von 6,2172 nicht entscheidungserheblich auswirken (siehe unten).
Da die LMU keinerlei in ihrem Ermessen stehende, kapazitätsmindernde Entscheidungen getroffen hat, musste sich dem Gericht eine weitere Sachaufklärung einzelner, der Kapazitätsberechnung zu Grunde liegender Parameter im Hinblick auf die stattgefundene Erhöhung des Lehrangebots nicht aufdrängen.
Die Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität des Studiengangs Zahnmedizin aufgrund der personellen Ausstattung mit 129 Studienplätzen ist nach der Formel II. der Anlage 5 zur HZV zutreffend erfolgt:
Ap = (2 · Sb)/CA · zp;
da der Lehreinheit Zahnmedizin keine anderen Studiengänge zugeordnet sind, entspricht der Wert CAp dem Wert CA
aufgerundet 129 Studienplätze als jährliche Aufnahmekapazität für den Berechnungszeitraum 2017/18. Die Ausweisung von 65 Studienplätzen für das Wintersemester 2017/18 (bei 64 für das Sommersemester 2018 ausgewiesenen Studienplätzen) war daher vom Gericht nicht zu beanstanden.
Selbst der Ansatz eines CAp von 6,2172, der der Kapazitätsberechnung des Studienjahres 2014/15 zugrunde lag, würde sich nicht entscheidungserheblich auswirken:
gerundet 129 Studienplätze als jährliche Aufnahmekapazität, entsprächen somit der tatsächlich verfügbaren jährlichen Aufnahmekapazität.
Da die aufgrund der personellen Ausstattung errechnete Kapazität deutlich geringer ist als die ausstattungsbezogene Aufnahmekapazität (§ 56 Abs. 1 Satz 2 HZV), die laut der vorgelegten Berechnung (Blatt 5 der vorgelegten Kapazitätsberechnung) gerundet 170 Studienplätze beträgt, ist gemäß § 56 Abs. 2 HZV dieses niedrigere Berechnungsergebnis der Festsetzung der Zulassungszahl zu Grunde zu legen; eine weitere Aufklärung war diesbezüglich nicht geboten.
Da im Studiengang Zahnmedizin im Wintersemester 2017/18 kein freier Studienplatz mehr vorhanden war, der von der Antragspartei hätte in Anspruch genommen werden können, war der Antrag abzulehnen.
Die hilfsweise bis zum kapazitätsbestimmenden Engpass beantragte Zulassung, war ebenfalls abzulehnen, da der Studiengang nicht in einzelne Studienabschnitte, zu denen eine gesonderte Zulassung erfolgt, unterteilt ist.
Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.