Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. März 2018 - M 3 E Z 17.10348

published on 14/03/2018 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. März 2018 - M 3 E Z 17.10348
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragspartei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragspartei hat im vorliegenden Verfahren beim Verwaltungsgericht München beantragt,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig zum Studiengang Zahnmedizin im Wintersemester 2017/18 an der ...-Universität M. (LMU) im 1. Fachsemester zuzulassen.

Der Antragsgegner hat mit Schreiben vom 30. November 2017 beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Es sei kein Zulassungsanspruch glaubhaft gemacht worden. Die Kapazität im Studiengang Zahnmedizin sei bereits ausgelastet bzw. sogar überbucht. Von den im streitgegenständlichen Studiengang im 1. Fachsemester immatrikulierten 65 Studierenden seien zwei Studierende erst zum Wintersemester 2017/18 beurlaubt worden. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs dürften diese daher kapazitätsdeckend berücksichtigt werden (BayVGH, B.v. 21.5.2013 - 7 CE 13.10024), d.h. die festgesetzte Ausbildungskapazität von 65 Studierenden werde in jedem Fall ausgeschöpft.

Das Gericht hat der Antragspartei die Stellungnahme der LMU vom 30. November 2017 übersandt, die den Link zu der im Internet bereitgestellten Kapazitätsberechnung für den Studiengang Zahnmedizin enthält.

Die Bevollmächtigten der Antragspartei wandten hiergegen mit Schriftsatz vom Dezember 2017 ein, die Berechnung des in die Kapazitätsberechnung eingestellten Curricularanteils (im Folgenden: CAp) von 6,2378 sei nicht glaubhaft gemacht worden. Die LMU habe eine Ausfüllberechnung für den CAp an Hand der aktuellen Studienordnung vorzulegen. Die dem Erfordernis einer Ausfüllberechnung widersprechende Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs mit Beschluss vom 21.10.2013, Az. 7 CE 13.10252 u.a., vemöge nicht zu überzeugen. Diese ginge davon aus, dass die CAp-Berechnung immer ausgehend vom Curricularnormwert (im Folgenden: CNW) durch Abzug der Fremdanteile vom CNW zu erfolgen habe, auch wenn dieser durch die tatsächlich auf Grund des Studienplans nachgefragten Studienleistungen nicht ausgefüllt werde. Der BayVGH verkenne, dass zwischen dem CNW als gesetzter Norm und dem CAp als die Ausbildungswirklichkeit widerspiegelnder Rechengröße zu differenzieren sei. Der CAp sei grundsätzlich nach dem Beispielstudienplan zu bilden, der Grundlage für die Entscheidung über den CNW gewesen sei, es sei denn, die Ausbildungswirklichkeit weiche bei besonderen örtlichen Verhältnissen davon ab. Ein vom Beispielstudienplan abweichendes Modell reiche dafür nicht aus; es komme vielmehr auf die Umsetzung in der Hochschulwirklichkeit an. Demzufolge sei der CAp nicht vom CNW durch Abzug der Fremdanteile abzuleiten, sondern anhand der Ausbildungswirklichkeit eigenständig zu ermitteln. Dies ergebe sich aus der aus Art. 12 Abs. 1 GG erwachsenden Verpflichtung des Staates zur Ausnutzung und Auslastung von Kapazitäten (Kapazitätserschöpfungsgebot). Denn liege der nach der Hochschulwirklichkeit ermittelte CAp niedriger als der Wert, der sich aus dem CNW abzüglich der Fremdanteile errechne, und werde bei der Berechnung der Ausbildungskapazität das verdoppelte Lehrangebot gleichwohl - wie von der Hochschule gehandhabt - durch den letzteren abstrahierten Wert geteilt, bleibe tatsächlich ein Teil des Lehrangebots an der LMU München ungenutzt.

In ihrer Ausfüllberechnung habe die Hochschule unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Juli 2010 (7 CE 10.10211), in dem sich der BayVGH mit dem Dienstleistungsexport von der Lehreinheit Vorklinik in die Lehreinheit Zahnmedizin beschäftigt habe, die Zahl der Vorlesungswochen im Semester mit 14,5 und nicht mit lediglich 12 zu berücksichtigen. Da die LMU bei der Berechnung des Dienstleistungsexports von der Vorklinik in die Zahnmedizin weiterhin von 12 SWS ausgegangen sei, könne bis zur Glaubhaftmachung des Gegenteils davon ausgegangen werden, dass der Berechnung der Lehrnachfrage 12 SWS zu Grunde gelegt worden seien. Die Anlagen 1 und 2 zur Studienordnung Zahnmedizin basierten darauf, dass eine SWS mit 12 LVS veranschlagt worden sei. Unter Zugrundelegung eines CAp des Beispielstudienplans von 6,1482 errechne sich eine jährliche Studienanfängerkapazität von 700,0546 : 6,1482 = 113,8633; nach Schwund 113,8633: 0,8707 = 130,7721, also rund 131. Aufgeteilt auf Winter- und Sommersemester ergebe sich eine Kapazität von 66/65, mithin je Semester ein Studienplatz mehr als festgesetzt.

Bezüglich des gleichen, bereits im Vorjahr zum Wintersemester 2016/2017 vorgetragenen Einwands hinsichtlich des unveränderten Curricularanteils hatte die LMU in dem auch den Bevollmächtigten der Antragspartei übermittelten Schriftsatz vom Februar 2017 Stellung genommen. Die LMU verwies darin auf die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in den Beschwerdeverfahren auf Zulassung zum Studiengang Medizin - Vorklinik - vorgenommene Korrektur des von der LMU lange verwendeten Wertes von 0,8567 für den Dienstleistungsexport der Humanmedizin (Vorklinik) und den vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof stattdessen errechneten Wert von 0,7939. Der Anteil der Vorklinik an der Ausbildung im Studium der Zahnmedizin müsse der Berechnung der Anteile der einzelnen Lehreinheiten quasi spiegelbildlich zu Grunde gelegt werden. Da der zwingend zu beachtende CNW für die Zahnmedizin nach der Anlage 7 zur HZV 7,80 betrage, verbleibe für den Eigenanteil der Zahnmedizin ein Wert von 6,2378.

Es handele sich bei dem CNW um einen per Verordnung festgelegten Normwert, der abstrakt einen einheitlichen Lehraufwand für einen Studierenden in einem bestimmten Studium definiere. Es werde also gerade nicht für jede Universität individuell ein eigener CNW berechnet, der der jeweiligen Ausbildungswirklichkeit vor Ort entsprechen würde. Der relevante Ausbildungsbedarf könne daher nicht anhand einer Studienordnung bestimmt werden. Folglich habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, als die Addition aller Anteile der Lehreinheiten einen Wert von 2,432 ergeben habe, der höher lag als der CNW von 2,42, eine proportionale Kürzung der einzelnen Anteile vorgenommen (B.v. 27.8.2010 - 7 CE 10.10278 u.a.). Würde der früher verwendete CAp von 6,1750 beibehalten und der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof errechnete Anteil der Vorklinik mit 0,7939 angesetzt, ergäbe sich ein Wert von 7,7372, der deutlich unter dem normierten CNW von 7,8 läge und schon deshalb unzulässig wäre, weil die Mindestausstattung des Lehraufwands nicht erreicht und damit keine dem festgelegten Curricularnormwert entsprechend ausreichende Lehrleistung angeboten würde; hierzu wurde auf die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14.6.2012 - 7 CE 12.10025 u.a. - sowie vom 1.7.2013 - 7 CE 13.10276 u.a. - verwiesen.

Die LMU hat in § 1 Abs. 1 ihrer Satzung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die im Studiengang 2017/18 als Studienanfängerinnen und Studienanfänger sowie in höheren Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber (Zulassungszahlsatzung 2017/18) vom 14. Juli 2017 in Verbindung mit der Anlage für das 1. Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin 65 Studienplätze für das Wintersemester 2017/18 und 64 Studienplätze für das Sommersemester 2018 festgesetzt; dies entspricht den Zahlen des Vorjahrs.

Nach der Studierendenstatistik, Stand 30. November 2017, waren im streitgegenständlichen Studiengang im 1. Fachsemester 65 Studierende immatrikuliert.

Die der Festsetzung der Zulassungszahl zu Grunde liegende Kapazitätsberechnung aufgrund der personellen Ausstattung geht von folgenden Werten aus (in Klammern die entsprechenden Werte des vorangegangenen Studienjahres):

  • -Gesamtdeputat bei 79,75 (79,8) Stellen vor dem Abzug der Verminderungen: 519,75 SWS (516)

  • -Deputatsverminderung: 5 (unverändert)

  • -Lehrauftragsstunden/2: keine (0,5)

  • -bereinigtes Lehrangebot Sb (nach Abzug des KVA): 350,0273 (347,6845)

  • -CAp (Anteil am Curricularnormwert): 6,2378 (unverändert)

  • -Schwundfaktor: 0,8707 (0,8613)

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, insbesondere den vom Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst überprüften Datensatz für das Studienjahr 2017/18 Bezug genommen.

II.

Der gestellte Antrag nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO ist eine Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Regelung nötig erscheint, um den Antragsteller vor bestimmten Nachteilen zu bewahren. Der Antrag ist somit begründet, wenn insbesondere der prozessuale Anspruch auf Sicherung des Hauptsacheanspruchs besteht. Das ist der Fall, wenn der zu sichernde Anspruch des Antragstellers nach den Vorschriften des materiellen Rechts besteht (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO) gemacht wird. Trotzdem gilt auch in Verfahren nach § 123 VwGO der Amtsermittlungsgrundsatz; dieser kann die Anforderungen an die Glaubhaftmachung reduzieren, wenn sich nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ein Anordnungsanspruch aufdrängt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage, Rn. 24 zu § 123). Für das Vorliegen eines Anordnungsgrunds ist grundsätzlich Voraussetzung, dass dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen, ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung nicht zumutbar ist (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., Rn. 26 zu § 123).

Hinsichtlich der Frage des Vorliegens eines Anordnungsanspruchs hat das Gericht die widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Für diese Abwägung ist in erster Linie entscheidend, ob die Antragspartei mit einem Erfolg in einem Hauptsacheverfahren rechnen könnte. Insbesondere dann, wenn mit einer - sei es auch nur befristeten - Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hauptsache bereits vorweggenommen würde, muss der Erfolg in der Hauptsache jedoch nicht nur wahrscheinlich sein, sondern bejaht werden können.

Die Antragspartei hat zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, d.h. die Dringlichkeit des Begehrens, bereits vor Abschluss eines Hauptsacheverfahrens wenigstens vorläufig zum nächstmöglichen Termin zum Studiengang Zahnmedizin an der LMU nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2017/18 zugelassen zu werden.

Die Antragspartei hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Kammer sieht es aufgrund der im gebotenen Rahmen vorgenommenen Überprüfung der Kapazitätsberechnung nicht als überwiegend wahrscheinlich an, dass an der LMU im Studiengang Zahnmedizin im Wintersemester 2017/18 im 1. Fachsemester über die Zahl der als kapazitätsdeckend vergeben anzuerkennenden 65 Studienplätze hinaus noch ein weiterer Studienplatz zur Verfügung stünde, der von der Antragspartei in Anspruch genommen werden könnte.

Die Vergabe von 65 Studienplätzen im Wintersemester 2017/18 ist als kapazitätsdeckend anzuerkennen. In der Zahl von 65 immatrikulierten Studierenden sind nach Auskunft der LMU, an deren Richtigkeit das Gericht keine Zweifel hat, keine mehrfach im 1. Fachsemester beurlaubten Studierenden mehr enthalten. Abgesehen davon würde sich eine etwa zu Unrecht vorgenommene Überbuchung nur dann entscheidungserheblich auswirken, wenn wenigstens ein Studienplatz außerhalb der festgesetzten Kapazität vorhanden wäre, was hier jedoch - s. unten - nicht der Fall ist.

Da das Studium im streitgegenständlichen Studiengang sowohl im Wintersemester, als auch im Sommersemester aufgenommen werden kann, und da die LMU die jährliche Aufnahmekapazität auf diese beiden Termine gleichmäßig verteilt, wobei bei ungerader Zahl für das Wintersemester ein Studienplatz mehr festgesetzt wird, würde es im vorliegenden Fall für einen Erfolg des Antrags (wohl) nicht ausreichen, wenn für das Wintersemester 2017/18 ein noch unbesetzter, 66. Studienplatz und - unter Beibehaltung der für das Sommersemester festgesetzten Zulassungszahl von 64 Studienplätzen - für das Studienjahr eine Aufnahmekapazität von dann 130 Studienplätzen festgestellt würde. Denn damit würde die LMU zu einer sich im weiteren Studienverlauf fortsetzenden Mehrbelastung des Wintersemesters verpflichtet, die in Widerspruch stünde zu der von ihr im Rahmen der ihr zustehenden Lehrfreiheit vorgenommenen gleichmäßigen Verteilung der jährlichen Aufnahmekapazität. Es spricht daher viel dafür, dass der vorliegende Antrag nur dann Erfolg hat, wenn für das aktuelle Studienjahr eine Aufnahmekapazität von 131 Studienplätzen festgestellt werden könnte. Die mindestens erforderliche Kapazität von 131 Studienplätzen ergibt sich jedoch nicht. Vielmehr entspricht - soweit dies bei der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens gebotenen Überprüfung von Amts wegen erkennbar ist - die festgesetzte Zulassungszahl von 65 Studienplätzen im Wintersemester bei 64 Studienplätzen im Sommersemester den rechtlichen Vorgaben und der tatsächlich vorhandenen jährlichen Aufnahmekapazität von 129 Studienplätzen.

Das Gericht hat im Rahmen seiner - auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bestehenden - Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO) die der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde liegende Kapazitätsberechnung angefordert und der Antragspartei - nebst der von der LMU hierzu abgegebenen Stellungnahme - zugänglich gemacht und den von der Antragspartei erhobenen Einwand des nicht konkret nachgewiesenen Curriculareigenanteils der Lehreinheit Zahnmedizin überprüft, jedoch trotzdem keinen im Wintersemester 2017/18 frei gebliebenen Studienplatz festgestellt.

Eine weitere Sachaufklärung hat das Gericht nicht vorgenommen. Das Gericht würde nur dann seine Aufklärungspflicht verletzen, wenn die Antrags- oder Klagepartei auf die Vornahme einer bestimmten Sachverhaltsaufklärung hingewirkt hätte, das Gericht sie aber gleichwohl unterlassen hätte, oder aber, wenn das Gericht eine weitere Sachaufklärung unterlassen hätte, obwohl sie sich ihm auch ohne Hinwirken der Partei hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, B.v. 6.3.2015 - 6 B 41/14 - juris Rn. 26). Hingegen gibt es keine fallübergreifende, allgemeingültige Antwort auf die Frage, welchen Vortrag das Verwaltungsgericht vom Studienplatzkläger erwarten darf, bis es in eine Amtsprüfung eintritt oder die Darlegungslast der Hochschule auferlegt; dies hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (BVerwG, B.v. 6.3.2015 - 6 B 41/14 - juris Rn. 30). Das bedeutet, dass das Gericht zu einer umfassenden, unabhängig von der konkreten Fallgestaltung und dem konkreten Vorbringen vorzunehmenden Überprüfung der der Festsetzung der Zulassungszahl zu Grunde liegenden Kapazitätsberechnung und ihrer Parameter auch unter dem Gesichtspunkt der Gewährung eines dem Art. 19 Abs. 4 GG genügenden Rechtsschutzes nicht verpflichtet ist. Hinsichtlich der inhaltlichen Nachprüfung von Kapazitätsberechnungen ist es vielmehr verfassungsrechtlich (nur) geboten, dass das Gericht auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von seinem Erkenntnis- und Erfahrungsstand ausgehend die gegebenen Begründungen nachvollzieht, Streitpunkten entsprechend dem Stand der Rechtsprechung und öffentlichen Diskussion nachgeht sowie die Einwände der Prozessbeteiligten würdigt (BVerfG, B.v. 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 61 BvR 610/85 - BVerfGE 85, 36, Rn. 77). Das Gericht muss daher die Kapazitätsunterlagen anfordern, der Antragspartei zugänglich machen und konkreten Hinweisen der Antragspartei auf eine zu gering berechnete Kapazität nachgehen (vgl. BVerfG, B.v. 31.3.2004 - 1 BvR 356 - BayVBl 2005, 240, Rn. 6). Dies ist hier geschehen.

Die vom Gericht vorgenommene Überprüfung der Kapazitätsberechnung im gebotenen Rahmen hat jedoch keinen noch freien Studienplatz im Wintersemester 2017/18 erkennen lassen.

Im vorliegenden Berechnungszeitraum hat sich die Ausbildungskapazität des streitgegenständlichen Studiengangs gegenüber dem vorangegangenen Berechnungszeitraum nicht verändert und weist nach wie vor 129 Studienplätze aus.

Tatsächlich hat sich das Lehrangebot sogar erhöht: Das Lehrangebot hat sich trotz eines Abfalls von 0,05 in der Stellenzahl (Wintersemester 2016/17 = Vorjahr: 79,8; streitgegenständliches Wintersemester 2017/18: 79,75) um ein Deputat von 3,75 SWS erhöht, nämlich von 516 SWS (vor Abzug der Verminderungen) auf 519,75 SWS. Die Erhöhung erfolgte, obwohl die LMU auf der Grundlage des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Lehrverpflichtungsverordnung - LUFV - für den nicht hauptberuflichen Dekan Prof. H... eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung von 4 SWS und für den Studiendekan Prof. E... auf der Grundlage des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LUFV eine Minderung der Lehrverpflichtung von 1 SWS bewilligt hat; die Erhöhung hat jedoch wegen des ungünstigeren Schwundfaktors zu keiner höheren Aufnahmekapazität geführt. Dieser ist gegenüber dem Vorjahr von 0,8613 auf 0,8707 gestiegen, was von der LMU jedoch nicht steuerbar ist. Ein Anstieg des Schwundausgleichsfaktors, der auf der Grundlage der Studierendenzahlen der vorangegangenen mindestens fünf Semester errechnet wird und allein auf dem von der Universität nicht beeinflussbaren Studierverhalten beruht, führt zu einer Verringerung der Kapazität des 1. Fachsemesters, die keiner Rechtfertigung seitens der Hochschule bedarf.

Auch der Curriculareigenanteil der Lehreinheit Zahnmedizin (CAp) von 6,2378 ist gegenüber dem Vorjahr unverändert geblieben und wurde vom Gericht nicht beanstandet (z.B. B.v. 2.2.2017 - M 3 E Z 16.10364). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich das erkennende Gericht anschließt, entscheiden die Hochschulen im Rahmen des ihnen zustehenden Organisationsermessens eigenverantwortlich, welche Lehreinheiten in welchem Umfang an der Ausbildung der Studenten im jeweiligen Studiengang zu beteiligen sind; die Aufteilung des Curricularnormwertes auf die an der Ausbildung der Studierenden beteiligten Lehreinheiten ist vom Studienbewerber hinzunehmen und vom Gericht nicht zu beanstanden, solange der Curricularnormwert für einen Studiengang in der Summe nicht überschritten wird (BayVGH, B.v. 14.6.2012 - 7 CE 12.10004 - juris Rn. 11). Der Curricularnormwert für den Studiengang Zahnmedizin von 7,80 (Ziffer I. der Anlage 7 zur HZV) wird auch bei Ansatz des auf die Lehreinheit Zahnmedizin aktuell entfallenden Eigenanteils (CAp) von 6,2378 in der Summe nicht überschritten.

Die von der Antragspartei gegen die Höhe des in die Kapazitätsberechnung eingestellten Curriculareigenanteils erhobenen Einwände führen zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung.

Zu der von der Antragspartei geforderten Vorlage einer „Ausfüllberechnung für den CNW anhand der aktuellen Studienordnung“ ist die LMU nicht verpflichtet. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist bei Vorgabe von Curricularnormwerten nur deren Höhe für die Kapazitätsberechnung maßgeblich, nicht jedoch ein von der jeweiligen Hochschule tatsächlich betriebener Ausbildungsaufwand (z.B. BayVGH, B.v. 11.5.2016 - 7 CE 16.10025 - juris Rn. 7). Für die Kapazitätsberechnung ist auch unerheblich, wie die Studienordnung den Begriff einer „Semesterwochenstunde“ definiert; maßgeblich ist nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, von der abzuweichen das Gericht keinen Anlass sieht, die jeweilige Lehrverpflichtung der Lehrpersonen, deren Umfang in LVS ausgedrückt wird (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 LUFV); wie lange die Vorlesungszeit des Semesters dauert, ist demgegenüber nicht rechtserheblich (BayVGH, B.v. 14.6.2012 - 7 CE 12.10025 u.a. - juris Rn. 13).

Das Gericht kann den Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs die von der Antragspartei behauptete Billigung einer Überschreitung des CNW im Einzelfall, woraus die Antragspartei folgert, auch eine kapazitätsgünstige Unterschreitung des CNW müsse anerkannt und berücksichtigt werden, tatsächlich nicht entnehmen (vgl. dazu VG München, B.v. 27.3.2017 - M 3 E Z 16.10394 -). In der von der Antragspartei zitierten Entscheidung vom 21.10.2013 - 7 CE 13.10252 - stellt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof unmissverständlich klar:

„Der Curricularnormwert für den Studiengang Zahnmedizin ist nach der Anlage 7 zu § 50 HZV mit dem Wert 7,80 festgesetzt. Der Curricularnormwert bestimmt den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (§ 50 Abs. 1 Satz 1 HZV). Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität sind die in Anlage 7 aufgeführten Curricularnormwerte anzuwenden (§ 50 Abs. 1 Satz 2 HZV). Zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten wird der Curricularnormwert auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt (Bildung von Curricularanteilen). Die Angaben für die beteiligten Lehreinheiten sind aufeinander abzustimmen (§ 50 Abs. 4 Sätze 1 und 2 HZV). Die Summe der auf die beteiligten Lehreinheiten entfallenden Curricularanteile hat dem Curricularnormwert zu entsprechen (Satz 2 der Anlage 5 zu § 43 HZV).

Die Curricularnormwerte, die sich an der maximalen Auslastung der Hochschulen orientieren, sind abstrakte Normwerte, die aus vielen konkreten Studienplänen abgeleitet wurden (vgl. Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl. 2003, § 13 Kapazitätsverordnung Rn. 2 ff.). Sie abstrahieren im Interesse einer gleichmäßigen Auslastung der Hochschulen den Ausbildungsaufwand des jeweiligen Studiengangs und sind für die Kapazitätsberechnungen der einzelnen Hochschulen verbindlich. Die Studienbewerber haben deshalb auch keinen Anspruch auf Unterschreitung des festgesetzten Curricularnormwerts und damit auf eine Erhöhung der Ausbildungskapazität (Anzahl der Studienplätze) zu Lasten der an eine ordnungsgemäße Ausbildung der Studierenden zu stellenden Anforderungen. Für die Berechnung der Aufnahmekapazität und die gerichtliche Prüfung der Kapazitätsberechnung kommt es daher bei Vorgabe eines Curricularnormwerts - anders als bei der normativen Vorgabe lediglich einer „Bandbreite“ möglichen Ausbildungsaufwands eines Studiengangs - auf die von der jeweiligen Hochschule gewählte studiengangspezifische Organisation der Ausbildung und die Vorlage „quantifizierter Stundenpläne“ nicht (mehr) an.

Die LMU hat die genannten normativen Vorgaben beachtet. Sie hat den Curricularnormwert von 7,80 auf die am Studiengang Zahnmedizin beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt und dabei den Curricularnormwert in der Summe erreicht (beteiligte Lehreinheiten sind neben der Lehreinheit Zahnmedizin mit 6,2378 die Lehreinheiten Vorklinische Medizin mit 0,7939, Klinisch-praktische Medizin mit 0,2583, Klinisch-theoretische Medizin mit 0,3000, Chemie mit 0,1050 und Physik mit 0,1050 = Summe: 7,80). Solange die LMU - wie vorliegend der Fall - den Curricularnormwert für den Studiengang Zahnmedizin in der Summe nicht überschreitet, ist ihre Aufteilung des Curricularnormwerts auf die an der Ausbildung der Studenten beteiligten Lehreinheiten von den Antragstellern hinzunehmen und auch vom Gericht nicht zu beanstanden.“

Die dem vorgenannten Beschluss zugrundeliegenden Zahlen entsprechen den von der LMU für das Wintersemester 2017/18 zugrunde gelegten Zahlen, sodass kein Anlass zur Beanstandung besteht. Im Übrigen kann ein Widerspruch zwischen der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof getroffenen Aussage, dass es sich bei den Curricularnormwerten um „abstrakte Normwerte“ handelt und den von der Antragsseite zitierten Literatur (Wolfgang Löwer, Rechtsfragen der Einführung eines Curricularwertes, 2010, Beiheft 20 zum Wissenschaftsrecht), dass der CNW eine „gesetzte Norm“ sei, nicht erkannt werden.

Da die LMU keinerlei in ihrem Ermessen stehende, kapazitätsmindernde Entscheidungen getroffen hat, musste sich dem Gericht eine weitere Sachaufklärung einzelner, der Kapazitätsberechnung zu Grunde liegender Parameter im Hinblick auf die stattgefundene Erhöhung des Lehrangebots nicht aufdrängen.

Die Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität des Studiengangs Zahnmedizin aufgrund der personellen Ausstattung mit 129 Studienplätzen ist nach der Formel II. der Anlage 5 zur HZV zutreffend erfolgt:

Ap = (2 · Sb)/CA · zp;

da der Lehreinheit Zahnmedizin keine anderen Studiengänge zugeordnet sind, entspricht der Wert CAp dem Wert CA

Ap = 350,0273 × 2 → 700,0546

: CAp (= 6,2378)

112,2278

: SF (= 0,8707)

128,8938

aufgerundet 129 Studienplätze als jährliche Aufnahmekapazität für den Berechnungszeitraum 2017/18. Die Ausweisung von 65 Studienplätzen für das Wintersemester 2017/18 (bei 64 für das Sommersemester 2018 ausgewiesenen Studienplätzen) war daher vom Gericht nicht zu beanstanden.

Da die aufgrund der personellen Ausstattung errechnete Kapazität deutlich geringer ist als die ausstattungsbezogene Aufnahmekapazität (§ 56 Abs. 1 Satz 2 HZV), die laut der vorgelegten Berechnung (Blatt 5 der vorgelegten Kapazitätsberechnung) gerundet 170 Studienplätze beträgt, ist gemäß § 56 Abs. 2 HZV dieses niedrigere Berechnungsergebnis der Festsetzung der Zulassungszahl zu Grunde zu legen; eine weitere Aufklärung war diesbezüglich nicht geboten.

Da im Studiengang Zahnmedizin im Wintersemester 2017/18 kein freier Studienplatz mehr vorhanden war, der von der Antragspartei hätte in Anspruch genommen werden können, war der Antrag abzulehnen.

Soweit hilfsweise die auf eine Anzahl von Semestern beschränkte Zulassung beantragt wurde, war dieser Hilfsantrag ebenfalls abzulehnen, da der Studiengang nicht in einzelne Studienabschnitte, zu denen eine gesonderte Zulassung erfolgt, unterteilt ist.

Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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published on 11/05/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten ihres Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe
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Annotations

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.