Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Nov. 2016 - M 3 E 16.740

published on 14/11/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Nov. 2016 - M 3 E 16.740
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragspartei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragspartei bewarb sich erfolglos um einen Studienplatz an der Hochschule … (im Folgenden: die Hochschule) im Bachelorstudiengang Betriebswirtschaft für das Sommersemester 2016; die Hochschule lehnte ihre Bewerbung mit dem – mit Rechtsbehelfsbelehrung:versehenen – Bescheid vom 28. Januar 2016 ab. Mit Schreiben vom 17. Februar 2016 beantragten die Bevollmächtigten der Antragspartei bei der Hochschule die Zulassung der Antragspartei zum Bachelorstudiengang Betriebswirtschaft außerhalb der festgesetzten Kapazität wegen der Nichtauslastung der festgesetzten Kapazität.

Am 17. Februar 2016 beantragten die Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht München, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, die Antragspartei zum Studium Betriebswirtschaft (Bachelor) im 1. Fachsemester zum Sommersemester 2016 an der Hochschule vorläufig zuzulassen.

Die Antragspartei begehre ihre vorläufige Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität.

Die Bevollmächtigten begründeten den Antrag mit Schriftsatz vom 17. Februar 2016.

Die normativ festgesetzte Zulassungszahl sei nicht kapazitätserschöpfend.

Auf der Lehrangebotsseite seien zu niedrige Lehrdeputate und zu umfangreiche Deputatsreduzierungen angesetzt worden und auf der Lehrnachfrageseite werde andererseits mit einem zu hohen Curricularnormwert und CA-Eigenanteil gerechnet und dadurch sogenannte unerlaubte Niveaupflege betrieben.

Der Dienstleistungsabzug sei nicht ordnungsgemäß normiert und nicht korrekt formell und materiell beschlossen worden.

Die Hochschule hat am 19. April 2016 beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Mit der Satzung über die Zulassungszahlen im Wintersemester 2015/2016 und im Sommersemester 2016 an der Hochschule vom 29. Juni 2015 sei für das Sommersemester 2016 im Bachelorstudiengang Betriebswirtschaft für das erste Fachsemester eine Zulassungszahl von 178 Studienanfängern festgesetzt worden; am 4. April 2016 seien 198 Studierende, am 10. Mai 2016 noch 196 Studierende im ersten Fachsemester immatrikuliert gewesen, die festgesetzte Kapazität sei damit überschritten worden. Weitere Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität stünden im Studiengang Betriebswirtschaft nicht zur Verfügung.

Die zugrunde liegende Kapazitätsberechnung wurde vorgelegt und der Antragspartei übermittelt. Sie bezieht die nicht besetzten Stellen ein und geht (vgl. Übersicht Personalstellen am 1.2.2015) aus von

– 49 Professorenstellen und einer Verminderung des Deputats um insgesamt 72,5 SWS

– 2 Stellen für LbA mit einem Deputat von jeweils 19 SWS

– 2 Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter mit einem Deputat von jeweils 10 SWS

– Dienstleistungsexport: 109,6952 SWS

– Summe Verbrauch aus dem Ausbauprogramm: 87,9352 SWS

– Sb: 777,8696 SWS

– CA: 4,0958 - zp des streitgegenständlichen Studiengangs: 0,7531 - Schwundfaktor: 0,8010, errechnet auf der Grundlage der Zahlen für 5 zurückliegende Semester (Wintersemester 2012/2013 bis Wintersemester 2014/2015).

Auf den Hinweis des Gerichts, dass nach Auskunft der Hochschule München alle Anträge auf außerkapazitäre Zulassung zwischen dem 12. und 15. April 2016 abgelehnt worden seien, seitens der Antragstellerin jedoch keine Klage gegen diesen Bescheid erhoben worden sei, erwiderte der Bevollmächtigte der Antragstellerin, ein Ablehnungsbescheid des außerkapazitären Antrages sei in der Kanzlei bis dato nicht eingegangen. Es liege lediglich ein innerkapazitärer Ablehnungsbescheid vom 28. Januar 2016 vor, gegen den natürlich keine Hauptsacheklage erhoben worden sei. Zur Begründung des Antrages werde auf den Schriftsatz vom 11. November 2014 betreffend die Rechtsverhältnisse des Wintersemesters 2014/2015 Bezug genommen.

Gegen den die Beschwerde des Bevollmächtigten zurückweisenden Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Eilverfahren bezüglich des Wintersemesters 2015/2016 sei Anhörungsrüge erhoben worden, die sich vor allen Dingen mit dem auch hier streitgegenständlichen Lehrdeputatsabzug „Bedarf an Fortschreibung“ befasse, der auch im hiesigen Verfahren einen zentralen Kritikpunkt darstelle.

Hier seien für das Studienjahr 87,9151 SWS an sogenannter Fortschreibung abgezogen worden, obgleich die Stellen nach wie vor vorhanden seien. Außerdem habe man innerhalb dieses Werts 17,3503 SWS in nicht nachvollziehbarer Weise ohne Rechtsgrundlage für das Masterstudium zulasten des Bachelorstudiums zum Sommersemester 2016 abgezogen.

Mit Schreiben vom 24. August 2016 legte die Hochschule die Bewerberakte der Antragstellerin mit dem darin enthaltenen Entwurf des Ablehnungsbescheids über den Antrag auf außerkapazitäre Zulassung der Antragstellerin vor und erläuterte im Weiteren den Bedarf für Fortschreibungen. Die rechtliche Grundlage für diese Fortschreibungen liege in § 40 Abs. 2 HZV. Die Stellen aus der Ausbauplanung dienten der Schaffung zusätzlicher Studienanfängerplätze. Für die Studierenden, die im Wintersemester 2011/2012 und im Sommersemester 2012 begonnen hätten, gelte ebenso wie für die Anfänger in den Jahren 2012/2013 und 2014/2015, dass die im ersten Studiensemester geschaffenen Plätze Kapazitäten in späteren Jahren in höheren Semestern binden würden. Damit werde die Lehrverpflichtung der Professorenstellen voll ausgeschöpft; all jene Kapazität, die nicht für die höheren Semester der Ausbauplanung vorgehalten werden müsse, werde im Rahmen der normalen Kapazitätsrechnung verteilt.

Mit Schriftsatz vom 6. September 2016 versicherte der Bevollmächtigte der Antragstellerin nochmals anwaltlich, dass der Ablehnungsbescheid betreffend den Antrag auf außerkapazitäre Zulassung in seiner Kanzlei nicht eingegangen sei, obgleich in anderen Fällen derartige Ablehnungsbescheide eingegangen seien.

Auch die weiteren kapazitätsrechtlichen Ausführungen der Hochschule seien keineswegs stringent. § 40 Abs. 2 HZV stelle keine Rechtsgrundlage dafür dar, Lehrdeputatsabzüge vorzunehmen, obgleich die betreffenden Personen nach wie vor mit ihrem Lehrdeputat voll vorhanden seien. Dieses Lehrdeputat stehe sehr wohl auch für Studienanfänger zur Verfügung. Etwas anderes könne nur gelten, wenn diese Lehrpersonen ausgeschieden wären.

Wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte und die von der Hochschule vorgelegten Unterlagen zur Kapazitätsberechnung Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung eines bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Die Antragspartei muss demnach sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sog. Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sog. Anordnungsanspruch, glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZivilprozessordnungZPO –).

Die Antragspartei hat zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, d.h. die Dringlichkeit des Begehrens, bereits vor Abschluss eines Hauptsacheverfahrens wenigstens vorläufig zum nächstmöglichen Termin zum Studiengang Betriebswirtschaft an der Hochschule nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2016 zugelassen zu werden.

Das Gericht hat jedoch einen Anspruch auf – vorläufige – Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2016 nicht feststellen können. Hinsichtlich der inhaltlichen Nachprüfung von Kapazitätsberechnungen ist es verfassungsrechtlich geboten, dass die Verwaltungsgerichte bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von ihrem Erkenntnis- und Erfahrungsstand ausgehend die gegebenen Begründungen nachvollziehen, Streitpunkten entsprechend dem Stand der Rechtsprechung und öffentlichen Diskussion nachgehen sowie die Einwände der Prozessbeteiligten würdigen (BVerfG, B. v. 22.10.1991 – 1 BvR 393/85, 1 BvR 61 BvR 610/85 – BVerfGE 85, 36, Rn 77). Dieser Verpflichtung ist das Gericht in dem gebotenen Rahmen nachgekommen. Es hat sämtliche vom Bevollmächtigten des Antragstellers vorgetragenen Einwände gewürdigt. Es besteht jedoch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass auch bei Berücksichtigung dieser Einwände im streitgegenständlichen Studiengang über die von der Hochschule im Sommersemester 2016 bereits zugelassenen 196 Studierenden hinaus noch ein weiterer Studienplatz vorhanden ist, der von der Antragspartei in Anspruch genommen werden könnte (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Satz 2, 294 ZPO).

Die von der Hochschule im Sommersemester 2016 im streitgegenständlichen Studiengang vergebenen 196 Studienplätze sind nach der ständigen Rechtsprechung als kapazitätsdeckend vergeben anzuerkennen. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Zulassungspraxis, d.h. für eine Zulassungspraxis, die sich an anderen Kriterien als dem Zweck, die vorhandene Kapazität möglichst zeitnah auszuschöpfen, orientiert hätte (vgl. BayVGH, B. v. 12.8.2013 – 7 CE 13.10109). Auch von der Antragspartei wird die Anerkennung der vergebenen Studienplätze als kapazitätsdeckend vergeben nicht in Zweifel gezogen. Die Hochschule hat mitgeteilt, dass von den 196 immatrikulierten Studierenden keiner beurlaubt ist.

Das Gericht hat keinen Anlass, an den Angaben der Hochschule über die Anzahl der im Bachelorstudiengang Betriebswirtschaft eingeschriebenen Studierenden zu zweifeln, weswegen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine Vorlage einer Belegungsliste der im ersten Fachsemester Immatrikulierten mit Matrikelnummer verlangt wird.

Auch geht das Gericht in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich von der Vollständigkeit der von den Hochschulen gemachten Angaben zur Stellenbesetzung und zum vorhandenen Lehrangebot einschließlich der anzusetzenden Lehrauftragsstunden aus (vgl. BayVGH, B. v. 21.5.2013 – 7 CE 13.10024 – juris Rn 10, sowie B. v. 2.8.2013 – 7 CE 12.10150 – juris Rn 17, wonach keine Verpflichtung der Hochschule zur generellen Vorlage von Dienstverträgen besteht).

In Orientierung an seiner Rechtsprechung (VG München, z.B. B. v. 27.4.2015 – M 3 E 14.3853 und B. v. 11.12.2003 – M 3 E 03.20469 - m.w.N.) erkennt das Gericht bei der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vorgenommenen überschlägigen Überprüfung Deputatsverminderungen an für die Tätigkeit

– des Dekans im Umfang von 9 SWS (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 LUFV: bis zu 50 v.H. = 9 SWS),

– des Studiendekans im Umfang von 3 SWS (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 LUFV: bis zu 25 v.H.)

– der Studienberatung im Umfang von insgesamt 6 SWS (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 LUFV: bis zu 25 v.H. = 4,5); insoweit war eine SWS aufgrund von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 LUFV zu streichen, da je Studiengang insgesamt nicht mehr als 2 LVS gewährt werden sollen; auch das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 23. Oktober 2007 vermag nicht die Regelung der LUFV zu ändern.

– für die Tätigkeit der Frauenbeauftragten der Fakultät: 1 SWS (vgl. VG München, B. v. 11.12.2003, unter Bezugnahme auf BayVGH, B. v. 12.2.1997 – 7 CE 96.10046 - zur Angemessenheit der Verminderung des Deputats um 2 SWS für die Tätigkeit als Frauenbeauftragte) insgesamt 19 SWS.

Auch hinsichtlich der Deputatsverminderungen gemäß § 7 Abs. 5 LUFV hat die Hochschule detailliert und nachvollziehbar sowohl in Bezug auf die für die Durchführung anwendungsbezogener Forschungs- und Entwicklungsaufgaben gewährter Verminderungen als auch bezüglich der für die Wahrnehmung von weiteren dienstlichen Aufgaben und Funktionen gewährten Verminderungen dargestellt, dass die wahrgenommenen Aufgaben und Funktionen den Vorgaben des § 7 Abs. 5 LUFV entsprechen. Auch die Höchstgrenze von 7% wurde ebenso wenig überschritten wie die Aufteilung auf anwendungsbezogene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben und weitere dienstliche Aufgaben und Funktionen (§ 7 Abs. 5 Satz 2 LUFV). Auch besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass insoweit die entsprechenden Ermessenserwägungen angestellt wurden (vgl. auch BayVGH, B. vom 05.07.2016, 7 CE 16.10139).

Es ist keinerlei Grund ersichtlich, warum Deputatsstunden aus den Ausbauprogrammen nicht zur Ermittlung des Gesamtdeputats und damit auch bei der Berechnung der 7%-Grenze herangezogen werden könnten, solange diese Deputate zur Verfügung stehen.

Somit konnten insgesamt 71,5 SWS Verminderungen anerkannt werden.

Hinsichtlich des „Bedarfs für Fortschreibung Ausbau 11/12 bzw.12/13 bzw. 14/15“ hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass die Vorgehensweise der Hochschule korrekt ist, weil das Ausbauprogramm – mit einer daraus folgenden Erhöhung des Lehrangebots – lediglich zum Ausgleich zusätzlicher Belastungen in den Vorjahren („zusätzliche Studienplätze zur Bewältigung des prognostizierten ‚Studierendenberges‘/doppelten Abiturientenjahrgangs“; vgl. Unterlage „3.b Berechnung Anlage“ der Kapazitätsberechnung) geschaffen wurde und bei der Feststellung der („regulären“) Aufnahmekapazität somit unberücksichtigt bleibt; die entsprechenden Maßnahmen wurden dementsprechend auch gesondert ausgewiesen (vgl. § 40 Abs. 2 HZV). Weil die Erhöhung des Lehrangebots aus dem Ausbauprogramm nicht nur den seinerzeitigen (vermehrten) Studienanfängern im ersten Fachsemester, sondern diesen Studierenden während ihrer gesamten Hochschulausbildung zur Verfügung stehen muss, stellt die Hochschule zu Recht – dem Studienverlauf folgend – das aus dem Ausbauprogramm resultierende zusätzliche Lehrangebot vorrangig für die fortgeschrittenen Fachsemester (und nunmehr erstmals auch für Studienanfänger des Masterstudiengangs) zur Verfügung. Das Lehrangebot aus dem Ausbauprogramm steht für gegenwärtige Studienanfänger somit nur noch in dem Umfang zur Verfügung, als es nicht bereits für die weitere Ausbildung der mittlerweile fortgeschrittenen Studierenden „verbraucht“ ist (BayVGH, B. v. 05.07.2016, 7 CE 16.10139).

Beim Dienstleistungsexport in die Studiengänge Wirtschaftsinformatik (Bachelor), Wirtschaftsinformatik (Master) und Personalmanagement (Master) hat die Hochschule den jeweiligen CA für die einzelnen Studiengänge nachgewiesen. Auch hinsichtlich des Kooperationsstudienganges mit der Hochschule Augsburg bestehen insoweit keine Bedenken, nachdem dieser vom Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst zugelassen wurde (vgl. BayVHG, B. vom 05.07.2016, 7 CE 16.10139).

Auch ist nicht zu beanstanden, dass die Hochschule auf den Mittelwert der tatsächlichen Studienanfängerzahlen aus den beiden vorangegangenen Semestern abgestellt hat. Es ist nicht ersichtlich, dass sie dabei erkennbare, einer absehbaren Entwicklung zuwiderlaufende Ausreißer außer Acht gelassen hätte (vgl. BayVGH, B. v. 12.04.2012, 7 CE 11.10764 – juris RN 17 f -).

Eine Korrektur des zp für den streitgegenständlichen Studiengang im aktuellen Berechnungszeitraum, den die Hochschule nach ihrem Vortrag anteilig gemäß den Studienanfängerzahlen der Vorjahre (nach der amtlichen Statistik) festgesetzt hat, ist nicht veranlasst, da diese Festsetzung sachgerecht erscheint.

Somit ergibt sich folgende Berechnung des bereinigten Lehrangebots Sb:

Gesamtdeputat der Gruppe der Professoren Ansatz von 49 Stellen, 882,0000 SWS Abzüglich Deputatsverminderungen - 71,5000 SWS

Wiss. MA + 20,0000 SWS

LbA à 19 SWS + 38,0000 SWS

Zuzüglich Lehrauftragsstunden/2 + 108,0000 SWS

Abzüglich Dienstleistungsexport - 109,6952 SWS

Abzüglich Summe Verbrauch - 87,9352 SWS

bereinigtes Lehrangebot Sb 778,8696 SWS

jährliche Aufnahmekapazität Ap des der Lehreinheit Betriebswirtschaft zugeordneten Studiengangs Betriebswirtschaft (Bachelor): Ap = (2 x Sb)/CA x z p

Ap = 1557,7392 : CA (= 4,0958)  380,3260

x zp (= 0,7531)  286,4235

: SF (= 0,8010)  357,5824

gerundet 358 Studienplätze als jährliche Aufnahmekapazität für den Berechnungszeitraum 2015/2016. Bei der hälftigen Aufteilung auf Wintersemester und Sommersemester ergibt dies für das Wintersemester 2015/2016 und das Sommersemester 2016 jeweils eine Kapazität von 179 Studienplätzen.

Da die Hochschule im streitgegenständlichen Sommersemester bereits 196 Studienplätze kapazitätsdeckend vergeben hat, besteht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein eines weiteren Studienplatzes, so dass der Antrag abzulehnen war.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO

Streitwert: §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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published on 05/07/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Gründe
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.