Verwaltungsgericht München Beschluss, 22. Sept. 2016 - M 3 E 16.562

published on 22/09/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 22. Sept. 2016 - M 3 E 16.562
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragspartei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragspartei bewarb sich erfolglos um einen Studienplatz an der Hochschule ... (im Folgenden: die Hochschule) im Bachelorstudiengang Betriebswirtschaft für das Sommersemester 2016; die Hochschule lehnte ihre Bewerbung mit dem – mit Rechtsbehelfsbelehrung:versehenen – Bescheid vom 28. Januar 2016 ab. Mit Schreiben vom 3. Februar 2016 beantragten die Bevollmächtigten der Antragspartei bei der Hochschule die Zulassung der Antragspartei zum Bachelorstudiengang Betriebswirtschaft außerhalb der festgesetzten Kapazität wegen der Nichtauslastung der festgesetzten Kapazität. Die Hochschule hat auch den Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität abgelehnt; über die gegen den Ablehnungsbescheid erhobene Klage (M 3 K 16.1827) ist noch nicht entschieden.

Am 8. Februar 2016 beantragten die Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht München,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig zum Studium im Studiengang Betriebswirtschaft (Bachelor) im 1. Fachsemester, beginnend mit dem Sommersemester 2016, zuzulassen,

hilfsweise, die Antragspartei an einem Losverfahren zur Vergabe entsprechender Studienplätze zu beteiligen und im Falle der Zulosung eines Studienplatzes den Antragsgegner im Sinne des vorstehenden Antrages zu verpflichten.

Die Antragspartei begehre ihre vorläufige Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität.

Die Bevollmächtigten begründeten den Antrag mit Schriftsätzen vom 26. April 2016 und vom 21. Juli 2016.

Die hochschulinternen Beschlüsse über die Lehrdeputatsverminderungen seien nicht beigefügt.

Stellenverlagerungen oder –veränderungen im Vergleich zum vergangenen Berechnungszeitraum mögen mitgeteilt werden.

Der Dienstleistungsexport unterliege diversen Beschränkungen. Unzulässig sei der Dienstleistungsexport in auslaufende Studiengänge ohne neue Studienaufnahme, in zukünftige Masterstudiengänge sowie in reine Wahlfächer des importierenden Studiengangs. Es werde um Aufklärung gebeten, ob in allen Fällen diese Anforderungen erfüllt seien. Insbesondere werde um Mitteilung gebeten, welches Wahlpflichtangebot in den importierenden Studiengängen zur Verfügung stehe. Denn ein Export könne unzulässig sein, wenn Studierenden im importierenden Studiengang ein ausreichendes Wahlpflichtangebot zur Verfügung stehe.

Das Zulassungsverfahren der Hochschule führe mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Überbuchungen und sei vom Ansatz her nicht geeignet, die Zulassungszahl zu treffen.

Die Ausführungen des Antragsgegners hinsichtlich der Verminderungen seien nicht ausreichend, um zu prüfen, ob die gewährten Verminderungen rechtmäßig seien.

Außerdem werde um Auskunft gebeten, ob es im Sommersemester 2016 Nachrückverfahren oder Zulassungen im Losverfahren gegeben habe.

Die Hochschule hat am 19. April 2016 beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Mit der Satzung über die Zulassungszahlen im Wintersemester 2015/2016 und im Sommersemester 2016 an der Hochschule vom 29. Juni 2015 sei für das Sommersemester 2016 im Bachelorstudiengang Betriebswirtschaft für das erste Fachsemester eine Zulassungszahl von 178 Studienanfängern festgesetzt worden; am 4. April 2016 seien 198 Studierende, zum 10. Mai 2016 noch 196 Studierende im 1. Fachsemester immatrikuliert gewesen, die festgesetzte Kapazität sei damit überschritten worden. Weitere Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität stünden im Studiengang Betriebswirtschaft nicht zur Verfügung.

Die zugrunde liegende Kapazitätsberechnung wurde vorgelegt und der Antragspartei übermittelt. Sie bezieht die nicht besetzten Stellen ein und geht (vgl. Übersicht Personalstellen am 1.2.2015) aus von

– 49 Professorenstellen und einer Verminderung des Deputats um insgesamt 72,5 SWS

– 2 Stellen für LbA mit einem Deputat von jeweils 19 SWS

– 2 Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter mit einem Deputat von jeweils 10 SWS

– Dienstleistungsexport: 109,6952 SWS

– Summe Verbrauch aus dem Ausbauprogramm: 87,9352 SWS

– Sb: 777,8696 SWS

– CA: 4,0958 - zp des streitgegenständlichen Studiengangs: 0,7531

- Schwundfaktor: 0,8010, errechnet auf der Grundlage der Zahlen für 5 zurückliegende Semester (Wintersemester 2012/2013 bis Wintersemester 2014/2015).

Es wurde außerdem die Kapazitätsberechnung für den Berechnungszeitraum 2014/2015 übermittelt.

Mit Schreiben vom 18. Mai 2016 nahm die Hochschule zu den Einwänden der Antragspartei Stellung. Sie legte Aufstellungen der Dienstleistungsexporte sowie der Lehrdeputatsverminderungen der Lehreinheit Betriebswirtschaft vor sowie einen Auszug aus dem Protokoll des Präsidiums der Hochschule ... vom 22. Juli 2014 und erläuterte den Dienstleistungsexport.

Mit Schreiben vom 4. August 2016 nahm die Hochschule nochmals detailliert zu den Überbuchungen Stellung sowie zu den Deputatsverminderungen, bei denen sie im Einzelnen auf ihre im Klageverfahren zwischen den Parteien ergangene Stellungnahme vom 29. Juni 2016 Bezug nahm.

Wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte und die von der Hochschule vorgelegten Unterlagen zur Kapazitätsberechnung Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung eines bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Die Antragspartei muss demnach sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sog. Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sog. Anordnungsanspruch, glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZivilprozessordnungZPO –).

Die Antragspartei hat zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, d.h. die Dringlichkeit des Begehrens, bereits vor Abschluss eines Hauptsacheverfahrens wenigstens vorläufig zum nächstmöglichen Termin zum Studiengang Betriebswirtschaft an der Hochschule nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2016 zugelassen zu werden.

Das Gericht hat jedoch einen Anspruch auf – vorläufige – Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2016 nicht feststellen können. Hinsichtlich der inhaltlichen Nachprüfung von Kapazitätsberechnungen ist es verfassungsrechtlich geboten, dass die Verwaltungsgerichte bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von ihrem Erkenntnis- und Erfahrungsstand ausgehend die gegebenen Begründungen nachvollziehen, Streitpunkten entsprechend dem Stand der Rechtsprechung und öffentlichen Diskussion nachgehen sowie die Einwände der Prozessbeteiligten würdigen (BVerfG, B. v. 22.10.1991 – 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 – BVerfGE 85, 36, Rn. 77). Dieser Verpflichtung ist das Gericht in dem gebotenen Rahmen nachgekommen. Es hat sämtliche vom Bevollmächtigten der Antragstellerin vorgetragenen Einwände gewürdigt. Es besteht jedoch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass auch bei Berücksichtigung dieser Einwände im streitgegenständlichen Studiengang über die von der Hochschule im Sommersemester bereits zugelassenen 196 Studierenden hinaus noch ein weiterer Studienplatz vorhanden ist, der von der Antragspartei in Anspruch genommen werden könnte (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Satz 2, 294 ZPO).

Die von der Hochschule im Sommersemester 2016 im streitgegenständlichen Studiengang vergebenen 196 Studienplätze sind nach der ständigen Rechtsprechung als kapazitätsdeckend vergeben anzuerkennen. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Zulassungspraxis, d.h. für eine Zulassungspraxis, die sich an anderen Kriterien als dem Zweck, die vorhandene Kapazität möglichst zeitnah auszuschöpfen, orientiert hätte (vgl. BayVGH, B. v. 12.8.2013 – 7 CE 13.10109). Angesichts des erheblich schwankenden und nicht konstant verlaufenden Annahmeverhaltens der Studienbewerber vermag das Gericht das Zulassungsverfahren der Hochschule und deren Intention, möglichst ohne viele Nachrückverfahren am ersten Vorlesungstag den Studienbetrieb mit allen Studierenden zu beginnen, nicht als ungeeignet oder rechtswidrig zu beurteilen. Insbesondere ist aus der von der Hochschule vorgelegten Tabelle der Kapazitäten, Zulassungen und Immatrikulationen vom Wintersemester 2012/2013 bis Sommersemester 2016 ersichtlich, dass sich im Sommersemester 2015 trotz einer geringeren Zahl von Zulassungen (Sommersemester 2015: 370; Sommersemester 2016: 422) mehr Immatrikulationen ergeben hatten als im Sommersemester 2016 (Sommersemester 2015: 199; Sommersemester 2016: 196) bei auch höherer Kapazität. Somit bestand im Sommersemester 2016 keine Veranlassung, die Zulassungen zu vermindern.

Die Hochschule hat mitgeteilt, dass von den 196 immatrikulierten Studierenden keiner beurlaubt ist.

Das Gericht hat keinen Anlass, an den Angaben der Hochschule über die Anzahl der im Bachelorstudiengang Betriebswirtschaft eingeschriebenen Studierenden zu zweifeln, weswegen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine Vorlage einer Belegungsliste der im 1. Fachsemester Immatrikulierten mit Matrikelnummer verlangt wird.

Auch geht das Gericht in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich von der Vollständigkeit der von den Hochschulen gemachten Angaben zur Stellenbesetzung und zum vorhandenen Lehrangebot einschließlich der anzusetzenden Lehrauftragsstunden aus (vgl. BayVGH, B. v. 21.5.2013 – 7 CE 13.10024 – juris Rn 10, sowie B. v. 2.8.2013 – 7 CE 12.10150 – juris Rn 17, wonach keine Verpflichtung der Hochschule zur generellen Vorlage von Dienstverträgen besteht).

In Orientierung an seiner Rechtsprechung (VG München, z.B. B. v. 27.4.2015 – M 3 E 14.3853 und B. v. 11.12.2003 – M 3 E 03.20469 - m.w.N.) erkennt das Gericht bei der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vorgenommenen überschlägigen Überprüfung Deputatsverminderungen auf der Grundlage des § 7 Abs. 1 LUFV bzw. Art. 4 Abs. 3 BayHSchG an für die Tätigkeit

– des Dekans im Umfang von 9 SWS (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 LUFV: bis zu 50 v.H. = 9 SWS),

– des Studiendekans im Umfang von 3 SWS (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 LUFV: bis zu 25 v.H.)

– der Studienberatung im Umfang von insgesamt 6 SWS (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 LUFV: bis zu 25 v.H. = 4,5); insoweit war eine SWS aufgrund von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 LUFV zu streichen, da je Studiengang insgesamt nicht mehr als 2 LVS gewährt werden sollen; auch das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 23. Oktober 2007 vermag nicht die Regelung der LUFV zu ändern.

– für die Tätigkeit der Frauenbeauftragten der Fakultät: 1 SWS (vgl. VG München, B. v. 11.12.2003, unter Bezugnahme auf BayVGH, B. v. 12.2.1997 – 7 CE 96.10046 - zur Angemessenheit der Verminderung des Deputats um 2 SWS für die Tätigkeit als Frauenbeauftragte)

insgesamt 19 SWS.

Auch hinsichtlich der Deputatsverminderungen gemäß § 7 Abs. 5 LUFV im Umfang von 52,5 SWS hat die Hochschule detailliert und nachvollziehbar sowohl in Bezug auf die für die Durchführung anwendungsbezogener Forschungs- und Entwicklungsaufgaben gewährter Verminderungen als auch bezüglich der für die Wahrnehmung von weiteren dienstlichen Aufgaben und Funktionen gewährten Verminderungen dargestellt, dass die wahrgenommenen Aufgaben und Funktionen den Vorgaben des § 7 Abs. 5 LUFV entsprechen. Auch die Höchstgrenze von 7% wurde ebenso wenig überschritten wie die Aufteilung auf anwendungsbezogene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben und weitere dienstliche Aufgaben und Funktionen (§ 7 Abs. 5 Satz 2 LUFV). Auch besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass insoweit die entsprechenden Ermessenserwägungen angestellt wurden (vgl. auch BayVGH, B. v. 5.7.2016 - 7 CE 16.10139).

Es ist keinerlei Grund ersichtlich, warum Deputatsstunden aus den Ausbauprogrammen nicht zur Ermittlung des Gesamtdeputats und damit auch bei der Berechnung der 7%-Grenze herangezogen werden könnten, solange diese Deputate zur Verfügung stehen.

Somit konnten insgesamt 71,5 SWS Verminderungen anerkannt werden.

Beim Dienstleistungsexport in die Studiengänge Wirtschaftsinformatik (Bachelor), Wirtschaftsinformatik (Master) und Personalmanagement (Master) hat die Hochschule den jeweiligen CA für die einzelnen Studiengänge nachgewiesen. Auch hinsichtlich des Kooperationsstudienganges mit der Hochschule ... bestehen insoweit keine Bedenken, nachdem dieser vom Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst zugelassen wurde (vgl. BayVGH, B. v. 5.7.2016 - 7 CE 16.10139).

Auch ist nicht zu beanstanden, dass die Hochschule auf den Mittelwert der tatsächlichen Studienanfängerzahlen aus den beiden vorangegangenen Semestern abgestellt hat. Es ist nicht ersichtlich, dass sie dabei erkennbare, einer absehbaren Entwicklung zuwiderlaufende Ausreißer außer Acht gelassen hätte (vgl. BayVGH, B. v. 12.4.2012-7 CE 11.10764 – juris Rn 17 f -).

Somit ergibt sich folgende Berechnung des bereinigten Lehrangebots Sb:

 

gerundet 358 Studienplätze als jährliche Aufnahmekapazität für den Berechnungszeitraum 2015/2016. Bei der hälftigen Aufteilung auf Wintersemester und Sommersemester ergibt dies für das Wintersemester 2015/2016 und das Sommersemester 2016 jeweils eine Kapazität von 179 Studienplätzen.

Da die Hochschule im streitgegenständlichen Sommersemester bereits 196 Studienplätze kapazitätsdeckend vergeben hat, besteht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein eines weiteren Studienplatzes, so dass der Antrag abzulehnen war.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO

Streitwert: §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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published on 05/07/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Gründe
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.