Verwaltungsgericht München Beschluss, 22. Dez. 2017 - M 28 S 17.3629

published on 22/12/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 22. Dez. 2017 - M 28 S 17.3629
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Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 19. Juli 2017 gegen den Erschließungsbeitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 22. Juni 2017 wird angeordnet.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 676,84 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin gelegenen H. für ihren Miteigentumsanteil an dem Grundstück Fl.Nr. 80 Gemarkung E. Die Antragsgegnerin führte 2016 Baumaßnahmen zur erstmaligen Herstellung der H. (von der Einmündung in die Ki. im Westen bis etwa zum Übergang in die S. im Osten) durch. Die Antragstellerin ist Miteigentümerin zu 1/2 des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Fl.Nr. 80. Dieses Grundstück liegt nicht an der H., sondern an der nördlichen Teilstrecke der B. … an.

Diese nördliche Teilstrecke der B. … zweigt etwa 25 m westlich des östlichen Endes der Baumaßnahmen in nördliche Richtung von der H. ab. Die B. … verfügt auf dieser nördlichen Teilstrecke über kein eigenes Straßengrundstück, sondern verläuft im Wesentlichen auf Teilflächen des an der H. anliegenden Grundstücks Fl.Nr. 84 Gemarkung E. Neben der tatsächlichen Erschließung der sonstigen Teilflächen der Fl.Nr. 84 stellt die nördliche Teilstrecke der B. … u.a. auch die tatsächliche Erschließung des Grundstücks der Antragstellerin sowie der weiteren Baugrundstücke Fl.Nrn. 77 und 83 Gemarkung E. dar. Die nördliche Teilstrecke der B. … verläuft ab der Einmündung in die H. im Wesentlichen geradeaus in nördliche Richtung, bevor sie nach etwa 140 m auf Höhe der Nordgrenze des Grundstücks der Antragstellerin Fl.Nr. 80 nach Westen abknickt. Nach ca. 30 m knickt die Straße wieder in Richtung Norden ab und verläuft anschließend beidseitig im bauplanungsrechtlichen Außenbereich.

Die B. … wurde anlässlich der erstmaligen Anlegung der Bestandsverzeichnisse aufgrund Eintragungsverfügung vom 13. Mai 1966 als „Ortsstraße - E. - B. …“ bzw. „Ortsstraße - E. (U.)“ ins Bestandsverzeichnis für die Gemeindestraßen eingetragen. Im Bestandsverzeichnis ist u.a. als nördlicher Endpunkt der B. … das Anwesen B. … 27 genannt (hierbei handelt es sich um das Grundstück der Antragstellerin Fl.Nr. 80). Ferner ist als Straßenläge 0,386 m eingetragen.

Mit Bescheid vom 22. Juni 2017 setzte die Antragstellerin hinsichtlich des Miteigentumsanteils von 1/2 an dem Grundstück Fl.Nr. 80 für die erstmalige Herstellung der H. einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 2.707,35 € fest. Für den weiteren Miteigentumsanteil erging ein entsprechender Bescheid, der Gegenstand des Parallelverfahrens M 28 S 17.3894 ist.

Mit Schreiben vom 19. Juli 2017, bei der Antragsgegnerin per Telefax eingegangen am 19. Juli 2017, ließ die Antragstellerin durch ihre Bevollmächtigten Widerspruch gegen den Bescheid vom 22. Juni 2017 erheben und die Aussetzung der Vollziehung beantragen. Diesen Aussetzungsantrag lehnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 20. Juli 2017 ab.

Am 3. August 2017 ließ die Antragstellerin durch ihre Bevollmächtigten beim Bayerischen Verwaltungsgericht München beantragen,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Erschließungsbeitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 22. Juni 2017 anzuordnen.

Zur Begründung ließ die Antragstellerin u.a. vortragen, ihr Grundstück werde nicht durch die abgerechnete H. erschlossen. Die B. … sei eine von der H. in nördliche Richtung abzweigende ca. 110 m lange Stichstraße. Eine Sackgasse sei in der Regel als selbstständig zu qualifizieren, wenn sie entweder länger als 100 m ist oder vor Erreichen dieser Länge abknicke oder sich verzweige.

Mit Schreiben vom 16. August 2017 legte die Antragsgegnerin ihre Akten vor und beantragte sinngemäß,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung trug sie u.a. vor, die Erschließungssituation sei im Jahr 2014 mit der Rechtsaufsicht besprochen worden. Es handele sich um eine Zubringerstraße, die keine eigenständige Anlage darstelle und somit der H. zuzuordnen sei. Von einer Sackgasse könne keine Rede sein, wie das Luftbild zeige.

Mit Schriftsatz der Bevollmächtigten vom 28. August 2017 äußerte sich die Antragstellerin ergänzend.

Auf gerichtliche Anforderung legte die Antragsgegnerin Schreiben vom 6. September 2017 Unterlagen über die Widmung der B. vor, ferner Fotos, welche die nördliche Teilstrecke der B. zeigen.

Mit Beschluss vom 8. September 2017 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig - insbesondere ist § 80 Abs. 6 VwGO erfüllt, da die Antragsgegnerin den mit Schreiben vom 19. Juli 2017 gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit Schreiben vom 20. Juli 2017 abgelehnt hatte - und begründet:

§ 80 Abs. 5 VwGO besagt nichts darüber, unter welchen Voraussetzungen die aufschiebende Wirkung anzuordnen ist. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist unter Berücksichtigung der für die Aussetzung der Vollziehung durch die Behörde in § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO enthaltenen Bestimmung bei öffentlichen Abgaben die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs dann anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Pflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Da es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, kann und muss sich das Gericht - insbesondere im Hinblick auf die Sachverhaltsermittlung - auf eine geringere Prüfungsdichte als im Klageverfahren beschränken. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts sind dann anzunehmen, wenn so erhebliche Bedenken bestehen, dass eine Aufhebung oder Abänderung des Verwaltungsakts mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann. Hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen.

Gemessen hieran bestehen nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ganz erhebliche und damit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Erschließungsbeitragsbescheids vom 22. Juni 2017:

1. Die nördliche Teilstrecke der B. …, an der das Grundstück der Antragstellerin Fl.Nr. 80 anliegt, ist eine öffentliche zum Anbau bestimmte Straße, mithin eine Anbaustraße im Sinne des Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG: Die Eintragung ins Bestandsverzeichnis anlässlich dessen erstmaligen Anlegung aufgrund Eintragungsverfügung vom 13. Mai 1966 umfasst auch diese nördliche Teilstrecke. Dies folgt daraus, dass im Bestandsverzeichnis als nördlicher Endpunkt der B. … das Anwesen B. … 27 genannt ist und es sich hierbei um das am nördlichen Ende der nördlichen Teilstrecke liegende Grundstück der Antragstellerin Fl.Nr. 80 handelt sowie ferner als Straßenläge 0,386 m eingetragen ist und sich eine solche Straßenlänge nur dann ergibt, wenn die gesamte B. …, also sowohl die südliche als auch die nördliche Teilstrecke, umfasst sind. Bei der nördlichen Teilstrecke handelt es sich auch um eine Anbaustraße: Aufgrund der entsprechenden Festsetzungen im Bebauungsplan der Gemeinde E. vom 19. Januar 1977 (Behördenakte) einschließlich der Änderung vom 31. August 1998 (Bl. 11 ff. der Behördenakte) sind die an dieser Teilstrecke anliegenden Grundstücke Fl.Nrn. 84 (TF), 77, 83 und 80 bebaubar.

Dies vorausgeschickt kann letztlich offen bleiben, ob es sich bei der „nördlichen Teilstrecke der B. …“ um einen unselbständigen Bestandteil der abgerechneten Anbaustraße H.e oder um eine selbstständige Anbaustraße handelt:

Im erstgenannten Fall wären die sachlichen Beitragspflichten hinsichtlich der gesamten Erschließungsanlage noch nicht entstanden: Dies setzte neben anderen Voraussetzungen u.a. die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage voraus (Art. 5 a Abs. 9 KAG i.V.m. § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Fotos sind hinsichtlich der nördlichen Teilstrecke der B. … die Merkmale der endgültigen Herstellung gemäß Art. 5 a Abs. 9 KAG i.V.m. § 132 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 8 der Erschließungsbeitragssatzung der Antragsgegnerin vom 25. Februar 1992 (EBS) ganz offensichtlich nicht erfüllt. Insbesondere fehlt es ganz augenscheinlich an einer funktionsfähigen Straßenentwässerung und Beleuchtung.

Handelt es sich hingegen bei der nördlichen Teilstrecke der B. … um einen selbstständige Erschließungsanlage (im Süden beginnend an der Einmündung in die H.*), so ist das Grundstück der Antragstellerin Fl.Nr. 80 nur durch diese Anlage, nicht hingegen (auch) durch die abgerechnete H. im Sinne des Art. 5 a Abs. 9 KAG i.V.m. § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen: Erschlossen in diesem Sinne wird ein Grundstück nämlich nur durch die nächste erreichbare selbständige Erschließungsanlage (vgl. BayVGH, U. v. 30.11.2016 - 6 B 15.1835 - juris Rn. 22). Hingegen wird ein Grundstück nicht zusätzlich auch durch etwaige weitere selbstständige Erschließungsanlagen in der näheren Umgebung erschossen, selbst wenn diese benutzt werden müssen, um die nächste erreichbare selbstständige Erschließungsanlage zu erreichen bzw. von dort zum übrigen Straßennetz zu gelangen. Die von der Antragsgegnerin angeführte „Zubringerfunktion“ der H. für die nördliche Teilstrecke der B. … spielt deshalb keine Rolle. Bei Bestehen eines Funktionszusammenhangs käme allenfalls eine Abrechnung als Erschließungseinheit im Sinne des Art. 5a Abs. 9 KAG i.V.m. § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB in Betracht. Dies ist indes vorliegend nicht erfolgt und käme auch schon deshalb nicht in Betracht, weil ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Fotos hinsichtlich der nördlichen Teilstrecke der B. … - wie schon dargelegt - ganz offensichtlich die Merkmale der endgültigen Herstellung nicht erfüllt sind.

Im letztgenannten Fall muss auch nicht näher erwogen werden, ob das Grundstück der Antragstellerin Fl.Nr. 80 womöglich als Hinterlieger der nicht für die B. … genutzten, an der H. anliegenden Teilflächen des Grundstücks Fl.Nr. 84 von der abgerechneten H. erschlossen sein könnte. Eine solche Betrachtungsweise scheidet schon allein deshalb aus, weil das Grundstück Fl.Nr. 80 unmittelbar an der nördlichen Teilstrecke der B. … als eigenständige Anbaustraße anliegt, es sich mithin in Bezug auf die H. allenfalls um ein sog. nicht gefangenes Hinterliegergrundstück handeln könnte. Vorliegend sind indes insbesondere aus den vorliegenden Plänen, Fotos und Luftbildern keinerlei Anhaltspunkten dafür ersichtlich, die den Schluss erlaubten, die H. werde über das Anliegergrundstück - also die nicht für die B. … genutzten Teilflächen der Fl.Nr. 84 - vom Hinterliegergrundstück Fl.Nr. 80 aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an die nördliche Teilstrecke der B. … als „eigene“ Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B. v. 29.4.2016 - 6 CS 16.58 - juris Rn. 10 m.w.N.)

2. Im Hinblick auf etwaige künftige Abrechnungen sei noch Folgendes angemerkt: Gemessen an der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur Anlagenabgrenzung nach natürlicher Betrachtungsweise (vgl. nur BayVGH, U. v. 13.4.2017 - 6 B 14.2720 - juris Rn. 20; BayVGH, U. v. 30.11.2016 - 6 B 15.1835 - juris Rn. 23) dürfte es sich bei der gemäß den vorliegenden Plänen und Fotos nahezu rechtwinklig in die H. einmündenden nördlichen Teilstrecke der B. … schon aufgrund der Straßenführung um eine selbstständige Erschließungsanlage handeln. Die nördliche Teilstrecke der B. … dürfte auch nicht als unselbstständige Stichstraße und damit als ein unselbstständiger Bestandteil der H. zu verstehen sein (vgl. dazu BayVGH, U. v. 13.4.2017 - 6 B 14.2720 - juris Rn. 22; BayVGH, U. v. 30.11.2016 - 6 B 15.1835 - juris Rn. 17 ff.): Auch wenn im Zusammenhang mit der Abgrenzung zwischen erschließungsbeitragsrechtlich selbstständigen und unselbstständigen Verkehrsanlagen eine Gesamtwürdigung vorzunehmen ist und insbesondere auch die von der Antragstellerin erwähnte 100-m-Regel keine starre Längenvorgabe darstellt (vgl. dazu BayVGH, U. v. 30.11.2016, a.a.O., Rn. 20), übersteigt doch die Länge der Teilstrecke mit ca. 140 m bis zur Nordgrenze des Grundstücks der Antragstellerin Fl.Nr. 80 bzw. sogar ca. 170 m bis zum beidseitigen Eintritt in den Außenbereich die 100-m-Marke so deutlich, dass schwerlich von einer zufahrtsähnlichen Situation die Rede sein kann. Bei diesem Ergebnis käme es dann auch nicht mehr darauf an, ob es sich - was die Antragsgegnerin offenbar verneinen möchte - auch dann um eine Stichstraße (Sackgasse) im Sinne der erschließungsbeitragsrechtlichen Rechtsprechung handeln kann, wenn eine Anbaustraße wie vorliegend durch den beidseitigen Eintritt in den bauplanungsrechtlichen Außenbereich endet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 und 3.1 des Streitwertkatalogs.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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published on 29/04/2016 00:00

Tenor I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin werden der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 18. Dezember 2015 - M 2 S 15.4825 - abgeändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Vorau
published on 30/11/2016 00:00

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 8. Juli 2014 - M 2 K 14.123 - wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
published on 13/04/2017 00:00

Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 26. Februar 2013 - M 2 K 12.5476 - abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 5. November 2009 und der Widerspruchsbescheid des Landratsam
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

Die Gemeinden regeln durch Satzung

1.
die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129,
2.
die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes,
3.
die Kostenspaltung (§ 127 Absatz 3) und
4.
die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen festzusetzen.

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden. Abschnitte einer Erschließungsanlage können nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z. B. Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten) gebildet werden. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.