Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Jan. 2018 - M 28 S 17.2538

published on 09/01/2018 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Jan. 2018 - M 28 S 17.2538
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Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. April 2017 in der Fassung des Bescheids vom 2. Mai 2017 wird angeordnet.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 3.842,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Heranziehung zu einer Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag. Er ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. 47/5 (nachfolgend stets: Gemarkung W. … … …*), S. 18, im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin.

Das Grundstück des Antragstellers grenzt weder unmittelbar an den S. noch unmittelbar an die W. an. Erschlossen wird es als Hinterliegergrundstück zu dem an der W. anliegenden Grundstück FlNr. 47/2, über das eine tatsächlich angelegte Zufahrt von der W. zum Grundstück des Antragstellers führt. Im Grundbuch des Grundstücks FlNr. 47/2 ist ein Geh- und Fahrtrecht für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks FlNr. 47/5 eingetragen.

Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. April 2017 (redaktionell hinsichtlich der Gemarkungsbezeichnung berichtigt mit Bescheid vom 2. Mai 2017) wurde von dem Antragsteller für das vorgenannte Grundstück zur Finanzierung der erstmaligen Herstellung der W. eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag in Höhe von 15.369,11 € erhoben.

Gegen diesen Bescheid wurde mit anwaltlichem Schriftsatz vom 2. Mai 2017 Widerspruch erhoben, über den - soweit bekannt - noch nicht entschieden wurde. Gleichzeitig wurde die Aussetzung der Vollziehung beantragt.

Die Antragsgegnerin nahm mit Schreiben vom 9. Mai 2017 gegenüber dem Antragsteller zu dem Widerspruch Stellung und lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab.

Am 7. Juni 2017 beantragte die Antragstellerseite beim Verwaltungsgericht München,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Vorausleistungsbescheid der Antragsgegnerin vom 6. April 2017 anzuordnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der Vorausleistungsbescheid sei rechtswidrig. Eine Vorausleistung könne in der Herstellungsalternative nur erhoben werden, wenn die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage innerhalb von 4 Jahren zu erwarten sei. Vorliegend hätten die Bauarbeiten an der Erschließungsanlage spätestens Anfang 2006 begonnen, dies bedeute, dass die Vierjahresfrist in jedem Fall abgelaufen sei und eine Vorausleistung nicht mehr erhoben werden könne.

Die Antragsgegnerin nahm mit Schriftsatz vom 4. Juli 2017 zu dem Antrag Stellung. Die Grundstücke im Gebiet des Bebauungsplans „S. …“ dienten einem Einheimischenmodell der Antragsgegnerin. Beim Verkauf der ersten Grundstücke durch die Gemeinde sei in den Kaufverträgen eine Ablösevereinbarung enthalten gewesen. Jedoch habe die seinerzeitige Erschließungsbeitragssatzung aus dem Jahr 1980 keine Bestimmung zur Ablösung von Erschließungsbeiträgen vorgesehen. Erst nach einer Satzung aus dem Jahr 2014 hätte eine Ablöse des Erschließungsbeitrags erfolgen können. Nach einem städtebaulichen Vertrag aus dem Jahr 2004 ende im Juni 2019 für die Gemeinde die Ankaufsoption für die im Bebauungsplangebiet liegenden Grundstücke. Die Gemeinde sei deshalb bemüht, die Erschließungsanlage innerhalb einer Frist von vier Jahren ab Erlass des Vorausleistungsbescheids fertigzustellen. Begonnen worden sei mit der Herstellung bereits im Jahr 2005.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 14. Juli 2017 wurde die Antragstellerseite darauf hingewiesen, dass die in § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB genannte Frist von vier Jahren nicht vor dem Zeitpunkt des Erlasses des Vorausleistungsbescheids beginne.

Mit Schriftsatz vom 19. Juli 2017 ergänzte die Antragstellerseite die Antragsbegründung. Eine Erschließungsbeitragssatzung, auf deren Grundlage Vorausleistungen erhoben werden könnten, sei erst 2014 erlassen worden. Gegen die Vorausleistungserhebung werde der Einwand der Verwirkung erhoben. Niemand im Baugebiet habe mehr damit gerechnet, dass überhaupt Erschließungsbeiträge anfallen werden. Die Antragstellerseite sei stets davon ausgegangen, dass die Grundstücke im Rahmen des Einheimischenmodells so verkauft werden würden, dass die Neueigentümer die Erschließungsbeiträge wirtschaftlich tragen. So sei dies auch durch den früheren Bürgermeister kommuniziert worden. Die Auffassung, die Vier-Jahres-Frist erst mit Erlass des Vorausleistungsbescheids beginnen zu lassen, widerspreche Sinn und Zweck der Vorausleistungserhebung. Es könne nicht richtig sein, dass eine Gemeinde zwölf Jahre nach Baubeginn mit Vorausleistungsbescheiden Beiträge in einer Höhe festsetze, die wirtschaftlich von der Antragstellerseite nicht geschultert werden könnten. Auch liege eine prüfbare Vier-Jahres-Prognose überhaupt nicht vor, die bloße Behauptung der Fertigstellung genüge nicht.

Mit Schriftsatz vom 14. August 2017 nahm die Antragsgegnerin zur Anforderung von Unterlagen durch das Gericht Stellung. Sie führte u.a. aus: Die Gemeinde werde bis zum Jahr 2019 noch drei Baugrundstücke im Baugebiet erwerben. Bis spätestens 2021 werde die Erschließungsanlage erstmalig endgültig hergestellt sein.

Mit Schriftsatz vom 29. August 2017 beantragten die Bevollmächtigten der Antragsgegnerin, den Antrag abzulehnen, und führten mit weiterem Schriftsatz vom 19. September 2017 aus, dass der angefochtene Vorausleistungsbescheid bei der gebotenen summarischen Überprüfung rechtlich nicht zu beanstanden sei. Insbesondere sei das Recht der Antragsgegnerin, Vorausleistungen zu erheben, auch nicht verwirkt. Eine Verwirkung erfordere auch bei Vorausleistungen neben dem Zeitablauf auch ein Umstandsmoment. Hieran fehle es vorliegend. Die Antragsgegnerin habe zu keiner Zeit zu erkennen gegeben, dass sie Vorausleistungen nicht erheben würde. In den gesamten Verwaltungsakten gebe es hierfür keinen Anhaltspunkt. Es existierten auch keine entsprechenden Gemeinderatsbeschlüsse. Die gegnerische Behauptung, dass derartiges vom früheren Bürgermeister der Antragstellerseite gegenüber kommuniziert worden sei, müsse daher in Abrede gestellt werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

II.

Der Antrag ist zulässig und begründet.

1. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs und einer Anfechtungsklage anordnen oder wiederherstellen, wenn sie gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO kraft Gesetzes oder durch behördliche Anordnung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ausgeschlossen ist. Nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt im vorliegenden Fall dem eingelegten Widerspruch kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zu, weil mit dem angefochtenen Bescheid der Antragsgegnerin ein Erschließungsbeitrag, also eine öffentliche Abgabe, gefordert wird.

§ 80 Abs. 5 VwGO besagt nichts darüber, unter welchen Voraussetzungen die aufschiebende Wirkung anzuordnen ist. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, B.v. 4.4.2007 - 19 CS 07.400 - juris Rn. 30; B.v. 6.2.1996 - 23 CS 94.3550 - juris Rn. 17) und ständiger Rechtsprechung der Kammer ist unter Berücksichtigung der für die Aussetzung der Vollziehung durch die Behörde in § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO enthaltenen Bestimmung bei öffentlichen Abgaben die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs dann anzuordnen, wenn die Vollziehung für den Pflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte oder wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts sind dann anzunehmen, wenn die Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids derart überwiegen, dass ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als sein Unterliegen. Da es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, kann und muss sich das Gericht - vor allem im Hinblick auf die Sachverhaltsermittlung - auf eine geringere Prüfungsdichte als im Klageverfahren beschränken (summarische Prüfung).

2. Zwar ergeben sich aus den von der Antragstellerseite im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich gerügten Aspekten keine ernstlichen Zweifel im vorgenannten Sinne (nachfolgend b)). Jedoch bestehen aus anderen Gründen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids (nachfolgend c)).

a) Der Bescheid beruht auf Art. 5a BayKAG i.V.m. §§ 127 ff. BauGB i.V.m. der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen der Antragsgegnerin vom 18. November 2014 (Erschließungsbeitragssatzung - EBS).

Nach diesen Vorschriften erheben die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag. Erschließungsanlagen in diesem Sinne sind u.a. die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Beiträge können gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand ist nach Abzug eines Gemeindeanteils (vgl. § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB i.V.m. § 4 EBS) auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen (§ 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Die Beitragspflicht entsteht für bebaubare Grundstücke i.S.v. § 133 Abs. 1 BauGB gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage. Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB i.V.m. § 10 EBS).

b) Der streitgegenständliche Bescheid steht hinsichtlich der von der Antragstellerseite im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich gerügten Aspekte mit diesen rechtlichen Vorgaben in Einklang.

aa) Die Antragsgegnerin ist rechtlich nicht gehindert, noch im Jahr 2017 eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage „W.“ zu erheben, obwohl mit der Herstellung dieser Erschließungsanlage bereits im Jahr 2005 begonnen wurde.

Die in der Antragsschrift geäußerte Rechtsauffassung, die in § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB genannte Frist von vier Jahren zur endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen knüpfe an den Zeitpunkt des Beginns der Herstellung an, wird nicht geteilt. Diese Frist beginnt vielmehr nicht vor dem Zeitpunkt des Erlasses des Vorausleistungsbescheids; es ist deshalb (unbeschadet einer möglichen Verwirkung der Vorausleistungserhebung, dazu sogleich unter cc)) rechtlich unbedenklich, wenn eine Gemeinde eine Vorausleistung - jedenfalls in der Herstellungsalternative wie hier - erst längere Zeit nach dem Beginn der Herstellung einer Erschließungsanlage fordert (ganz herrschende Auffassung: BayVGH, B.v. 14.8.2008 - 6 ZB 07.841 - juris Rn. 5 m.w.N.; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 21 Rn. 26; Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand Juni 2017, Rn. 1422, 1426a; Hesse, Erschließungsbeitrag, Stand Januar 2017, § 133 BauGB Rn. 64)

bb) Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorausleistungsbescheids bestehen auch nicht im Hinblick auf die Voraussetzung, dass die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

Die Absehbarkeit der endgültigen Herstellung verlangt sowohl für die Genehmigungs- als auch die Herstellungsalternative eine an der satzungsmäßigen Merkmalsregelung und dem einschlägigen Bauprogramm ausgerichtete Prognoseentscheidung der Gemeinde‚ die sich nicht auf das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht‚ sondern allein auf den Abschluss der kostenverursachenden Erschließungsmaßnahmen bezieht. Die Entscheidung darf dabei nicht „ins Blaue hinein“ erfolgen‚ sondern muss auf einer nachvollziehbaren und nachprüfbaren Prognosegrundlage basieren. Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung des Vorausleistungsbescheids ist der Erlass der letzten Behördenentscheidung (BayVGH, U.v. 2.7.2015 - 6 B 13.1386 - juris Rn. 18 f.)

Vorliegend hat die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren schlüssig vorgetragen, dass im Jahr 2019 die ihr vertraglich eingeräumte Möglichkeit zum Erwerb der Grundstücke im Bebauungsplan- und Einheimischenmodellgebiet „S.“ endet, sie bis dahin noch Bauparzellen erwerben und weiterveräußern wolle. Ebenso schlüssig wurden die Planungen der Gemeinde zur Herstellung der Erschließungsanlage dargelegt, die bis spätestens 2021 abgeschlossen werden soll. Anhaltspunkte dafür, dass der Verwirklichung dieser Prognose rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen könnten, wurden weder von der Antragstellerseite ausdrücklich benannt, noch sind solche Anhaltspunkte dem Gericht ersichtlich.

cc) Die Vorausleistungserhebung durch die Antragsgegnerin ist auch nicht verwirkt.

Das Rechtsinstitut der Verwirkung setzt voraus, dass der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat und das verspätete Geltendmachen gegen Treu und Glauben verstößt. Außerdem muss die Gemeinde durch ein positives Verhalten gegenüber dem Beitragspflichtigen zum Ausdruck gebracht haben, dass er den Beitrag nicht mehr schulde oder mit seiner Heranziehung nicht mehr zu rechnen brauche (sog. Umstandsmoment). Allein der bloße Zeitablauf oder ein bloßes Untätigsein, wie das Nichterhebung von Beiträgen, reicht hierfür nicht aus (BayVGH, B.v. 24.11.2015 - 6 ZB 15.1402 - juris Rn. 15; B.v. 12.2.2004 - 6 CS 03.2960 - juris Rn. 19 ff. jeweils m.w.N.).

Besondere Umstände im Sinne dieses Umstandsmoments, die ein schutzwürdiges Vertrauen der Antragstellerseite darauf begründen könnten, dass die Antragsgegnerin keine Vorausleistungen mehr erhebt oder gar den Erschließungsbeitrag ihr gegenüber nicht (mehr) geltend machen werde, wurden von der Antragstellerseite weder substantiiert geltend gemacht, noch sind sie dem Gericht aus den im vorliegenden Verfahren zugänglich gemachten Unterlagen erkennbar. Bereits die Darstellung in der Antragsbegründung, erst auf der Grundlage der 2014 erlassenen Erschließungsbeitragssatzung der Antragsgegnerin und mithin neun Jahre nach Baubeginn hätten überhaupt Vorausleistungen erhoben werden können, trifft nicht zu. Bereits die frühere Erschließungsbeitragssatzung aus dem Jahr 1980 sah die Möglichkeit vor, Vorausleistungen zu erheben, mithin war auch schon im Zeitpunkt des Baubeginns (auf den es rechtlich allerdings nicht ankommen dürfte) nach Satzungslage die Möglichkeit der Erhebung von Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag erkennbar. Nicht geregelt war darin allerdings - und gerade - die Möglichkeit, einen Erschließungsbeitrag vor Entstehung der Beitragspflicht abzulösen, weshalb, wie die Antragsgegnerin auch selbst darstellt, die mit den ersten Grundstückserwerbern des Einheimischenmodells getroffenen Ablösungsvereinbarungen unwirksam waren. Es kann unterstellt werden, dass die Antragstellerseite als unmittelbare Nachbarn des Einheimischenmodellgebiets von dieser ursprünglichen, aber aufgegebenen Absicht der Antragsgegnerin Kenntnis hatten, möglicherweise auch - wie von Antragstellerseite behauptet, von der Antragsgegnerin aber bestritten - durch mündliche Äußerungen von Angehörigen der Gemeindeverwaltung. Ein schutzwürdiges Vertrauen der Antragstellerseite konnte sich aber - unbeschadet der Tatsache, dass die objektive und für die Gemeindebürger erkennbare Satzungslage diese Ablösung eben gerade nicht ermöglichte - aus einer derart lediglich begonnenen und sodann abgebrochenen sowie allenfalls formlos kommunizierten gemeindlichen Praxis nicht ergeben. Die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass in den seitens des Gerichts angeforderten Gemeinderatsbeschlüssen zur Entwicklung, Überplanung, Erschließung und Vermarktung des Baugebiets „S.“ keine entsprechende Aussage dokumentiert ist.

c) Jedoch bestehen aus anderen Gründen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids.

aa) Die Antragsgegnerin hat es versäumt, vor Erlass des streitgegenständlichen Vorausleistungsbescheids eine Entscheidung des Gemeinderats über die Vorausleistungserhebung herbeizuführen.

Den Gemeinden ist durch das Gesetz und § 10 EBS lediglich die Möglichkeit eröffnet, Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge zu fordern. Ob eine Gemeinde hiervon Gebrauch machen will oder nicht, liegt in ihrem Ermessen. Erforderlich ist insoweit ein sog. „innerdienstlicher Ermessensakt“, der - wenn auch nicht in den jeweiligen Vorausleistungsbescheiden - zumindest eindeutig in Vermerken, Niederschriften oder Abrechnungsunterlagen dokumentiert sein muss (vgl. Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand Juni 2017, Rn. 1410 m.w.N.). Ob dieser „innerdienstliche Ermessensakt“ ein Geschäft der laufenden Verwaltung darstellt oder er generell in die Zuständigkeit des Gemeinderats (oder eines beschließenden Ausschusses) fällt oder ob nach der Größe der betreffenden Gemeinde zu differenzieren ist, ist nicht unumstritten; gute Argumente sprechen für letztere, differenzierende Auffassung, die bei der Größe der Antragsgegnerin (ca. 1.300 Einwohner) eine Befassung des Gemeinderats erfordern würde (vgl. zum Streitstand: Matloch/Wiens, a.a.O., Rn. 1410, 520 m.w.N.). Vor allem aber bestehen vorliegend Besonderheiten des konkreten Einzelfalls, die der Annahme eines Geschäfts der laufenden Verwaltung entgegenstehen: Mit den Baumaßnahmen an der Erschließungsanlage wurde bereits im Jahr 2005 begonnen. Die Erhebung von Vorausleistungen erfolgte rund 12 Jahre danach, ohne dass im zeitlichen Zusammenhang mit der (erstmaligen) Vorausleistungserhebung aktuell weitere von der Antragsgegnerin vorzufinanzierende Baumaßnahmen veranlasst worden wären. Die Fertigstellung der Erschließungsanlage soll nach den bisherigen schriftsätzlichen Äußerungen der Antragsgegnerin zwischen 2019 und 2021 erfolgen. Diese - wenngleich wie oben dargelegt grundsätzlich rechtmäßige - zeitliche Abfolge unterscheidet sich sachlich derart gravierend und augenfällig vom üblichen Ablauf gemeindlicher Erschließungsmaßnahmen, dass nicht mehr von einer in mehr oder minder regelmäßiger Wiederkehr anfallenden und damit i.S.v. Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayGO „laufenden Angelegenheit“ gesprochen werden kann.

Nachdem vorliegend vor dem Erlass des streitgegenständlichen Vorausleistungsbescheids keine Beratung und Beschlussfassung des Gemeinderats (oder eines beschließenden Ausschusses) der Antragsgegnerin erfolgte, bestehen ernstliche Zweifel hinsichtlich der Einhaltung der formellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen des streitgegenständlichen Bescheids. Angemerkt sei im Übrigen lediglich noch, dass sich den von der Antragsgegnerin überlassenen Unterlagen auch keine Dokumentation des „innerdienstlichen Ermessensakts“ durch die Verwaltung entnehmen lässt.

Zur Vermeidung von Missverständnissen oder einer nicht gerechtfertigten Erwartungshaltung wird die Antragstellerseite indes ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der eben genannte formelle Verstoß grundsätzlich heilbar ist. Aus sämtlichen bisherigen Ausführungen des Gerichts ergibt sich, dass derzeit kein rechtlicher Grund erkennbar ist, der die Antragsgegnerin dauerhaft hindern könnte, zu gegebener Zeit für die erstmalige und endgültige Herstellung der Erschließungsanlage „W.“ von den Eigentümern der von dieser Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke rechtmäßig Erschließungsbeiträge zu erheben.

bb) Es bestehen ferner ernstliche Zweifel daran, ob die Grundstücke FlNrn. 47 (im Bereich des bestehenden Anwesens S. 22), 47/2 und 47/5, zu denen auch das Grundstück der Antragstellerseite zählt, durch die Erschließungsanlage „W.“ i.S.v. § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen sein werden. Hierfür müssten diese Grundstücke, nachdem sie nicht vom Geltungsbereich des Bebauungsplans „S.“ erfasst werden, prognostisch gesehen im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflichten dieser Erschließungsanlage (vgl. BVerwG U.v. 5.5.2015 - 9 C 14/14 - juris Rn. 22) dem bauplanungsrechtlich unbeplanten Innenbereich i.S.v. § 34 BauGB zuzuordnen sein:

Gemessen an der im April 2017 tatsächlich vorhandenen Bebauung im fraglichen Umfeld (wobei im vorliegenden Eilverfahren allein eine summarische Bewertung nach Aktenlage, insbesondere den dem Gericht vorliegenden Luftbildern und Lageplänen möglich ist) besteht ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil einzeilig beidseits der Straße I. sowie südlich der Kreuzung der Straßen I.A. mit dem S. jedenfalls auf der Nordostseite der A. Bereits fraglich erscheint, ob durch die nicht vorhandene Bebauung zwischen den Gebäuden auf den FlNrn. 37 und 38 und einem insoweit zwischen den Baukörpern bestehenden Abstand von rund 100 Metern im fraglichen Bereich auch südwestlich der A. noch ein Bebauungszusammenhang besteht oder ob die Grundstücke FlNrn. 38/1 und 38/2 bereits dem Außenbereich zuzurechnen sind. Ausschlaggebend für das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist dabei nach allgemeiner Auffassung, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Selbst wenn man dies im Bereich zwischen den FlNrn. 37 und 38 noch bejahen sollte, wird dieser Bebauungszusammenhang südwestlich der Straßen I. und A. jedenfalls allein durch eine einzeilig straßenbegleitende Bebauung geprägt.

Die (zunächst allein) entlang der Westseite des S. auf den Grundstücken FlNrn. 47/5 und 47/2 bestehende Bebauung stellt wohl keine zwanglose Fortsetzung des beschriebenen Bebauungszusammenhangs dar, der mit diesem den Eindruck der Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit erwecken könnte. Neben der spornartigen, nicht organischen Entwicklung dieser Bebauung in die freie Flur hinein ist insoweit vor allem die mangels Bebauung östlich des - wegen seiner geringen Breite sicherlich nicht trennenden - S. fehlende Anbindung an den ohnehin wie dargelegt möglicherweise unterbrochenen Bebauungszusammenhang südöstlich des Gebäudes auf dem Grundstück FlNr. 36 zu betonen. Auch die bislang nur sehr gering und auch noch beidseits der W. auf den FlNrn. 47/7, /8, /9 vorhandene Bebauung im Bereich des Bebauungsplans „S.“ erscheint (noch) nicht geeignet, eine Verklammerung dieser Bebauung mit dem Ortsteil entlang der Straße I. zu bewirken. Die am S. und der W. bislang tatsächlich vorhandene Bebauung stellt sich damit nach vorläufiger Bewertung nicht als Fortsetzung des oben beschriebenen im Zusammenhang bebauten Ortsteils dar.

Der entlang des S. und der W. vorhandenen Bebauung kommt - jedenfalls bislang - aber auch nicht isoliert hiervon die Eigenschaft eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils zu, selbst wenn die Anzahl von 11 - 12 zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden insoweit grundsätzlich ein ausreichendes Gewicht besitzen könnte. Entscheidend hierfür erscheint, dass die entlang der W. vorhandene Bebauung einerseits und die sich entlang des S. ab dem Anwesen S. 22 in Richtung Südwesten entwickelnde Bebauung andererseits optisch eher regellos gleichsam in unterschiedliche Richtungen „auseinanderstrebt“ und damit gerade nicht als Ausprägung einer organischen Siedlungsstruktur in einer städtebaulichen Einheit angesehen werden kann. Ob und ggf. inwieweit sich dieser Eindruck durch die topographische Höhenentwicklung sogar noch verstärken könnte, worauf einzelne dem Gericht vorliegende Lichtbilder hindeuten, ließe sich nur durch einen Augenschein klären. Diese Bebauung stellt damit aber deutlich eher zwei nicht zusammenhängende Bebauungssplitter als einen eigenständigen im Zusammenhang bebauten Ortsteil dar.

Auch bei gebotener prognostischer Berücksichtigung der weiteren tatsächlichen baulichen (und möglicherweise auch bauplanungsrechtlichen) Fortentwicklung im fraglichen Bereich bestehen - unbeschadet der Notwendigkeit, die konkreten Verhältnisse für eine abschließende Entscheidung vor Ort in Augenschein zu nehmen - ernstliche Zweifel daran, ob die Grundstücke FlNrn. 47 (im Bereich des bestehenden Anwesens S. 22), 47/2 und 47/5 im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflichten durch die Erschließungsanlage „W.“ i.S.v. § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen sein werden:

Zwar erscheint es durchaus möglich, dass jedenfalls die Grundstücke FlNrn. 47/2 und 47/5 im Fall einer Verwirklichung der durch den Bebauungsplan „S.“ nordöstlich der W. auf den FlNrn. 47/11 bis 47/15 vorgesehenen Bebauung dem bauplanungsrechtlichen Innenbereich zuzurechnen sein werden, weil diese Bauzeile dann geeignet erscheint, auch die bestehende Bebauung auf den Grundstücken FlNrn. 47/2, /5 und /9 mit dem eingangs beschriebenen Bebauungszusammenhang zu „verklammern“. Auch die bauplanungsrechtliche Bewertung des an der Erschließungsanlage „W.“ anliegenden Anwesens S. 22 auf FlNr. 47 bedarf dann einer bauplanungsrechtlichen Neubewertung.

Die - soweit sie dem Gericht bekannt ist - bisherige Entwicklung der Bebauung im Bebauungsplangebiet „S.“ lässt es jedoch nicht zu, diese Möglichkeit eines „Hineinwachsens“ der Grundstücke FlNrn. 47/2 und 47/5 sowie ggf. auch FlNr. 47 (S. 22) bereits prognostisch der vorliegenden Entscheidung zu Grunde zu legen. Maßgeblich ist hierfür, dass trotz des Erlasses des Bebauungsplans „S.“ bereits im Jahr 2005 in den vergangenen zwölf Jahren wohl erst drei von zwölf Bauparzellen entlang der W. tatsächlich bebaut wurden. Damit fehlt es bei summarischer Bewertung bislang an hinreichenden Anhaltspunkten, um bis zum Zeitpunkt der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage schon eine Innenbereichslage der genannten Grundstücke prognostizieren zu können.

Dem Antrag war somit mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs (1/4 des Hauptsachestreitwerts).

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published on 24/11/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 21. Mai 2015 - Au 2 K 14.1828 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu trage
published on 05/05/2015 00:00

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Erhebung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag. 2
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Annotations

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Soweit Anlagen nach § 127 Absatz 2 von dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm auf Grund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.

(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.