Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Juli 2017 - M 26 S 17.2267

published on 04/07/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Juli 2017 - M 26 S 17.2267
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, B, BE, C1, C1E einschließlich Unterklassen (1 und 3 alt).

Dem Antragsgegner wurde aufgrund eines am … November 2012 mangels Strafbarkeit des vorgeworfenen Verhaltens eingestellten Ermittlungsverfahrens wegen Vergehens gegen das Arzneimittelgesetz bekannt, dass dem Antragsteller zur Last gelegt worden war, das Schmerzmittel Tramal (16 Tabletten) von einer anderen Person gekauft und Ärzte in missbräuchlicher Art und Weise zur Ausstellung entsprechender Rezepte veranlasst zu haben.

Das auf Anordnung des Antragsgegners vom … August 2013 vorgelegte ärztliche Gutachten vom 10. Dezember 2013 zur Einnahme von Betäubungsmitteln oder anderer psychoaktiv wirkender Stoffe kam zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller keine Betäubungsmittel, jedoch andere psychoaktiv wirkende Stoffe einnimmt, die die Fahreignung in Frage stellen. Der Antragsteller nehme Tramadol missbräuchlich ein. Zusätzlich nehme er - ärztlich verordnet - Tilidin N (Valoron Nretard Tabletten). Valo-ron Nals Tabletten sei das stärkste Opioid, für das kein Betäubungsmittelrezept erforderlich sei. Dem Gutachten ist weiter zu entnehmen, dass vom … März 2013 bis … März 2013 ein stationärer Krankenhausaufenthalt im …-Klinikum … stattfand, bei dem u.a. die Diagnosen Opioidabhängigkeit und Opioident-zug (ICD 10 F 11.2 und 11.3) gestellt wurden. Ausweislich des dem Antragsgegner übermittelten Entlassberichts sei Valoron Nretard schrittweise ausgeschlichen worden. Der Antragsteller habe deutliche Entzugssymptome gespürt, sei jedoch motiviert gewesen. Die Entlassung sei auf Wunsch des Patienten erfolgt, um am nächsten Tag die Arbeit wieder aufnehmen zu können.

Aus einem vom Antragsteller am … Dezember 2013 dem Antragsgegner vorgelegten hausärztlichen Attest vom 23. Dezember 2013 ergibt sich, dass dieser Tramadol wegen seiner chronischen und schmerzhaften Wirbelsäulenerkrankung des Nachts ärztlich verordnet einnehme. Am … Januar 2014 übermittelte der Antragsteller ein Attest eines weiteren Arztes (Allgemeinarzt/Betriebsarzt) vom 5. November 2013, worin bestätigt wird, dass der Antragsteller Katadolon Slong und Valoron Nretard einnehmen müsse. Der selbe Arzt teilte im Attest vom 20. Februar 2014 mit, das Tramadol retard 100 mg in Mengen von 20 Stück je Kontakt wegen LWS-Beschwerden von einem anderen Arzt und Tilidin retard 50 mg wegen Halswirbelsäulenbeschwerden und Kopfschmerzen verschrieben worden sei. Der Antragsteller habe die Medikamente nicht parallel, sondern abwechselnd eingenommen. Ein signifikantes Suchtpotential bestehe bei Tramadol und Tilidin in retardierter Form nicht. Eine Absprache bezüglich der Medikamenteneinnahme habe zwischen den Ärzten am 20. Februar 2014 stattgefunden. Im Attest vom 23. Mai 2014 führte der betreffende Arzt zudem aus, dass der Antragsteller seinen Analagetikakonsum in den letzten Monaten und Jahren drastisch reduziert habe. Er benötige aktuell aufgrund von starken rezidivierenden Schmerzzuständen ca. 20 Tabletten Valoron N 50/4 mg etwa alle 30 bis 40 Tage.

Das auf Gutachtensanordnung vom … Juni 2014 am … November 2014 vorgelegte ärztliche Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass sich die Einnahme psychoaktiv wirkender Stoffe nicht mehr bestätigen lasse. Es sei auch nicht zu erwarten, dass er die oben genannten Stoffe weiterhin missbräuchlich einnimmt. Gegen die chronischen Schmerzen nehme der Antragsteller inzwischen ein Schmerzmittel ohne Suchtpotential (Arcoxia) ein. Die in der Vergangenheit missbräuchlich eingenommenen psycho-aktiv wirkenden Arzneimittel Valoron (opioide Wirkstoffe Tilidin und Naloxon) und Tramadol, die der Antragsteller längere Zeit parallel eingenommen habe, indem er sich die Rezepte bei verschiedenen Ärzten besorgte, ohne dass diese über die parallele Einnahme von Medikamenten informiert waren, habe der Antragsteller drei Monate zuvor abgesetzt.

Am … Oktober 2015 erfuhr der Antragsgegner, dass der Antragsteller anlässlich einer Verkehrskontrolle am … November 2015 einer Blutuntersuchung unterzogen worden sei, bei der Tramadol, Flupirtin und Etoricoxib nachgewiesen worden seien. Zudem sei die Einnahme von Saroten angegeben worden.

Der Antragsteller legte dem Antragsgegner zwei ärztliche Atteste von im vorausgehenden Verfahren noch nicht in Erscheinung getretenen Allgemeinmedizinern vom 24. Mai 2016 und 31. Mai 2016 vor, wonach beide Ärzte u.a. die Diagnosen Chronisches Schmerzsyndrom stellten und Medikamente (Arcoxia und Saroten retard bzw. Katadolon und Tramadol) verschrieben. Der Katadolon und Tramadol verschreibende Arzt attestierte einen gelegentlichen Mehrverbrauch der verschriebenen Arzneimittel, zurückzuführen auf die Depression.

Mit Schreiben vom … Mai 2016 ordnete der Antragsgegner daraufhin erneut die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zur Frage der missbräuchlichen Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln an.

Nach Vorlage eines ärztlichen Attests vom 23. November 2016 über einen stationären Krankenhausaufenthalt vom … Oktober 2016 bis … Oktober 2016 im … …-Klinikum … wegen durchgeführter und regulär abgeschlossener Entgiftungsbehandlung bei „Abhängigkeit von Opiaten (Tramal) (ICD-10 F 11.2) und hierauf bezogener Anhörung entzog der Antragsgegner dem Antragsteller mit Bescheid vom … Januar 2017 die Fahrerlaubnis aller Klassen (Nr. 1 des Bescheids). Unter Nr. 2 forderte er den Antragsteller auf, den Führerschein spätestens binnen sieben Tagen ab Zustellung abzuliefern. Für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe wurde ein Zwangsgeld von 500,00 EUR angedroht (Nr. 3). Nr. 4 enthält die Anordnung des Sofortvollzugs der Nrn. 1 und 2, Nrn. 5 und 6 enthalten die Kostenentscheidungen. Der Bescheid wurde am 1. Februar 2017 zugestellt.

Die Entziehung wurde auf die beim Antragsteller vorliegende Abhängigkeit von „anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen“ (Tramal mit dem Wirkstoff Tramadol) gestützt.

Am 14. Februar 2017 ging der Führerschein des Antragstellers beim Antragsgegner ein.

Mit Schreiben vom … März 2017 legte der Bevollmächtigte des Antragstellers an diesem Tag Widerspruch ein. Zur Begründung äußerte er mit Schreiben vom … April 2017, dass der Antragsteller das Schmerzmittel Tramal wegen Schmerzen aufgrund einer Hüftgelenksarthrose eingenommen habe. Die diesbezügliche Operation habe am … März 2017 stattgefunden. Der stationäre Krankenhausaufenthalt habe der Entgiftung zur Vorbereitung des operativen Eingriffs gedient. Eine Drogensucht habe nicht bestanden. Die Einnahme von Tramal beruhe auf einer ärztlich verordneten Schmerztherapie. Die Entgiftung sei wegen der Gefahr des Auftretens eines Krampfanfalls stationär erfolgt. Tramal, das ärztlich verordnet am Abend eingenommen wor den sei, habe die Fahrtauglichkeit des Antragstellers über Tag nicht beeinträchtigt. Er sei unfallfrei und auch bei der Verkehrskontrolle am … November 2015 nicht fahruntüchtig gewesen. Der Antragsteller habe Tramal nicht missbräuchlich eingenommen. Die Erwähnung einer Abhängigkeit im krankenhausärztlichen Schreiben belege keinen Missbrauch. Es hätte jedenfalls weiterer Aufklärung bedurft.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom … April 2017 zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz vom … Mai 2017, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am selben Tag, erhob der Bevollmächtigte des Antragstellers Klage mit dem Antrag, den Bescheid vom … Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids aufzuheben. Außerdem beantragte er,

die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen bzw. anzuordnen sowie dem Antragsgegner aufzugeben, den Führerschein wieder an den Antragsteller herauszugeben oder im Fall der Unbrauchbarmachung neu auszustellen.

Mit Schriftsatz vom … Juni 2017 beantragte der Antragsgegner, den Antrag abzulehnen.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten und zum Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im Verfahren M 26 K 17.2266 sowie auf die Behördenakte verwiesen.

II.

Der Antrag ist zum Teil bereits unzulässig, soweit er zulässig ist, ist er unbegründet und hat somit insgesamt keinen Erfolg.

1. Der Antrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, soweit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Nr. 3 des Bescheids vom … Januar 2017 beantragt wurde. Denn der Antragsteller hat seinen Führerschein bereits abgegeben. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Antragsgegner das in Nr. 3 des Bescheids angedrohte Zwangsgeld gleichwohl noch beitreiben wird (s. Art. 37 Abs. 4 Satz 1 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz BayVwZVG).

2. Im Übrigen ist der Antrag zulässig, aber unbegründet.

2.1. Die auf den Fall des Antragstellers bezogene und ausführliche Begründung zur Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 4 des Bescheids vom … Januar 2017 genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. An den Inhalt der Begründung sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43). Im Übrigen ist bei Kraftfahrern, denen die erforderliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt, das Erlassinteresse regelmäßig mit dem Vollzugsinteresse identisch (stRspr, s. z.B. BayVGH, B.v. 14.9.2016 -11 CS 16.1467 - juris Rn. 13; Schmidt, a.a.O. § 80 Rn. 36).

2.2. Hinsichtlich der in Nr. 4 des Bescheids vom … Januar 2017 angeordneten sofortigen Vollziehung war die aufschiebende Wirkung der Klage bezüglich der Nrn. 1 und 2 nicht wiederherzustellen.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Falle des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei der Entscheidung über den Antrag hat das Gericht eine eigenständige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen. Hierbei ist in erster Linie auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache abzustellen.

2.2.1. Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall war der Antrag abzulehnen, weil sich die in Nr. 1 des angegriffenen Bescheids enthaltene Entziehung der Fahrerlaubnis aller Klassen des Antragstellers nach der hier gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung als rechtmäßig darstellt und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt, so dass die hiergegen erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist vorliegend der Zeitpunkt des Erlasses bzw. der Zustellung des Widerspruchsbescheids.

Das erkennende Gericht nimmt zunächst Bezug auf die Gründe des Bescheids des Antragsgegners vom … Januar 2017 und macht sich die darin enthaltenen zutreffenden rechtlichen Ausführungen zur Begründung der vorliegenden Entscheidung zu Eigen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Es ergänzt insbesondere im Hinblick auf die Einwendungen des Antragstellers lediglich wie folgt:

„Abhängigkeit von psychoaktiv wirkenden Stoffen wie etwa Tramadol, welches zur Gruppe der Opioide zählt, führt nach Nr. 9.3 der Anlage 4 der FahrerlaubnisVerordnung - FeV - zum Ausschluss der Eignung oder bedingten Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Wer von psychoaktiven Substanzen abhängig ist, hat grundsätzlich nicht die erforderliche Fähigkeit, den Konsum solcher Stoffe und das Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr zu trennen. Bei insoweit abhängigen Personen besteht krankheitsbedingt jederzeit die Gefahr eines Kontrollverlusts und der Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss psychoaktiv wirkender Substanzen. Eine hinreichend feststehende und nicht überwundene Abhängigkeit hat damit zwangsläufig die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge, ohne dass es hierfür der Abklärung durch ein Fahreignungsgutachten bedarf. Die Anordnung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FeV, ein ärztliches Gutachten beizubringen, ist nur erforderlich, wenn zwar Tatsachen die Annahme einer Abhängigkeit begründen und daher Zweifel hinsichtlich der Fahreignung vorliegen, aber nicht mit hinreichender Gewissheit feststeht, ob der Betreffende tatsächlich abhängig ist.“

Im Fall des Antragstellers ergibt sich das Vorliegen einer Abhängigkeit von „anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen“ mit hinreichender Gewissheit aus dem krankenhausärztlichen Attest vom 23. November 2016, in dem eine Abhängigkeit von Opiaten (Tramal) nach ICD-10 F 11.2 und eine abgeschlossene Entgiftungsbehandlung des Antragstellers mitgeteilt wurden. Dem Attest ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass beim Antragsteller eine Abhängigkeit von dem Opioid Tramadol, dem aktiven Wirkstoff des Medikaments Tramal, diagnostiziert wurde, auch wenn im Attest von Opiatabhängigkeit die Rede ist. Opioid ist ein Sammelbegriff für eine chemisch heterogene (uneinheitliche) Gruppe natürlicher und synthetischer Substanzen, die morphinartige Eigenschaften aufweisen und an Opioidrezeptoren wirksam sind. Der Begriff Opiat bezeichnet hingegen an sich nur die natürlicherweise im Opium vorkommenden Opioide, wobei der Begriff Opiat oft aber auch synonym zu Opioid verwendet wird (s. z.B. www.wikipedia.de oder www.pharmawiki.ch, de.drogen.wikia.com zu den Suchbegriffen Opioid, Opiat bzw. Opiatabhängigkeit).

Nach den Begutachtungsleitlinien für Kraftfahreignung (Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch Gladbach, Abschnitt 3.14.1 i.V.m. 3.13.2), die insoweit der Definition des Begriffs der „Abhängigkeit“ in der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10) folgen, soll die sichere Diagnose „Abhängigkeit“ nur gestellt werden, wenn irgendwann während des letzten Jahres drei oder mehr der dort genannten sechs Kriterien gleichzeitig vorhanden waren (starker Wunsch oder eine Art Zwang, psychotrope Substanzen zu konsumieren; verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich des Beginns, der Beendigung und der Menge des Konsums; körperliches Entzugssyndrom bei Beendigung oder Reduktion des Konsums; Nachweis einer Toleranz; fortschreitende Vernachlässigung anderer Interessen zugunsten des Substanzkonsums; anhaltender Substanzkonsum trotz des Nachweises eindeutig schädlicher Folgen, die dem Betroffenen bewusst sind).

Auch wenn das ärztliche Attest vom 23. November 2016 zum stationären Aufenthalt in einem Klinikum des Bezirks … nicht näher ausführt, welche dieser Kriterien hier erfüllt waren, ist die Diagnose als ausreichend gesichert anzusehen. Bei den bayerischen Bezirkskliniken handelt es sich um Einrichtungen, die nach Art. 48 Abs. 3 Nr. 1 der Bezirksordnung für den Freistaat Bayern unter anderem der Betreuung von Suchtkranken dienen. Das Angebot des …Klinikums … gilt für Abhängigkeitserkrankungen von Alkohol, Medikamenten und Drogen (s. www. …*). Dieses Fachkrankenhaus verfügt deshalb über einen hohen Grad an Spezialisierung auf Suchterkrankungen. Attestiert eine Bezirksklinik einer Person, die sich dort mehr als drei Wochen lang stationär aufgehalten hat, eine Abhängigkeitssymptomatik, kommt einer solchen Diagnose ein hoher Grad an Verlässlichkeit zu. Denn eine so lange Befassung mit einem Patienten verschafft den behandelnden Ärzten ein ausreichend tiefgehendes Bild von Lebensgewohnheiten und Lebenseinstellungen, der psychischen Verfassung und weiteren Faktoren, die für die Diagnose einer Abhängigkeit von Bedeutung sind (vgl. zur Alkoholabhängigkeit BayVGH, B.v. 16.11.2016 - 11 CS 16.1957 - juris). Deshalb ist nach den für die Begutachtungsstellen entwickelten Beurteilungskriterien (Urteilsbildung in der Fahreig-nungsbegutachtung, herausgegeben von der Deutschen Gesellschaft für Verkehrspsychologie [DGVP] und der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin [DGVM], 3. Auflage 2013) die Tatsache, dass eine Abhängigkeit bereits extern diagnostiziert wurde, ein Kriterium für deren Vorliegen, insbesondere wenn die Diagnose von einer suchttherapeutischen Einrichtung mehrfach gestellt oder eine Entgiftung durchgeführt wurde (Kriterium A 1.1 N, S. 97, 119).

Vorliegend kommt hinzu, dass der Antragsteller bereits 2012 wegen des Kaufs von Tramal-Tabletten und des Verdachts, sich entsprechende Rezepte durch Mehrfachverschreibungen zu verschaffen, in Erscheinung trat. 2013 erhielt er von Seiten desselben Klinikums die auf einem stationären Aufenthalt beruhenden Diagnosen Opioi-dabhängigkeit (ICD 10 F 11.2) und Opioidentzug (ICD-10 F 11.3). Seinerzeit wurden deutliche Entzugssymptome festgestellt, Valoron Nretard, ebenfalls ein Schmerzmittel aus der Gruppe der Opioide, wurde ausgeschlichen. Außerdem ist der Akte des Antragsgegners zu entnehmen, dass dem Antragsteller nach dem Klinikaufenthalt in den Jahren 2013/2014 zeitgleich Medikamente aus der Gruppe der Opioide (Valoron bzw. Tilidin und Tramadol von verschiedenen Ärzten verschrieben wurden. Erst im nach hinein kam es zur Offenlegung der parallelen Behandlungsproblematik gegenüber den beteiligten Ärzten (so auch ärztliches Gutachten vom 21.11.2014, S. 3 bzw. Bl. 124 der Behördenakte). Zu einer gleichzeitigen Behandlung der Schmerzsymptomatik durch verschiedene Ärzte kam es erneut im Jahr 2016. Einer der betreffenden Ärzte verschrieb Tramadol und attestierte gelegentlichen Mehrverbrauch.

Die neuerliche Diagnose der Abhängigkeit ist stimmige Fortsetzung all dieser Auffälligkeiten, während die Einlassung des Antragstellers, der Krankenhausaufenthalt hät te der Entgiftung zur Vorbereitung seiner bevorstehenden Hüftoperation gedient, nicht ansatzweise die gestellte Diagnose nach ICD 10 F 11.2 zu erklären vermag. Die auf die Anhörung zur Entziehung der Fahrerlaubnis angekündigte Vorlage von ärztlichen Unterlagen, die die Richtigkeit der Abhängigkeitsdiagnose wiederlegen, hat der Antragsteller nicht in die Tat umgesetzt. Auch von der Möglichkeit, den oder die behandelnden Ärzte im Klinikum von der Schweigepflicht zu entbinden, hat der Antragsteller nicht Gebrauch gemacht.

Der Antragsteller hat die Abhängigkeit von psychoaktiv wirkenden Stoffen auch noch nicht überwunden. Nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV und Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung ist die Fahreignung erst wieder gegeben, wenn die Abhängigkeit - in der Regel nach einer erfolgreichen Entwöhnungsbehandlung -nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist. Der Einstellungswandel und die Verhaltensänderung müssen als hinreichend gefestigt und stabil einzuschätzen sein. Der Nachweis, dass die Verhaltensänderung stabil und motivational gefestigt ist, ist mittels eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu führen (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV). Die ärztlich bestätigte Entgiftungsbehandlung, die noch kein Jahr zurückliegt, genügt somit nicht, um von der Wiederherstellung der Fahreignung bzw. vom Vorliegen der Voraussetzungen für eine medizinischpsychologische Abklärung ausgehen zu können. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass im Fall des Antragstellers ausnahmsweise von dem Erfordernis einer Entwöhnungsbehandlung und danach nachgewiesener einjähriger Abstinenz abgewichen werden könnte, sind nicht ersichtlich.

2.2.2. Da somit die sofortige Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis der summarischen gerichtlichen Überprüfung standhält, verbleibt es auch bei der in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids enthaltenen Verpflichtung, den Führerschein abzuliefern. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FeV. Des halb kann auch der auf Herausgabe des Führerscheins gerichtete Antrag keinen Erfolg haben.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - i.V.m. den Empfehlungen in den Nrn. 1.5 Satz 1, 46.1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand November 2013).

3.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 16/11/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.250,- Euro festgesetzt. Gründ
published on 14/09/2016 00:00

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 28. Juni 2016 wird in Nr. I abgeändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid vom 17. Mai 2016 wird hinsichtlich der Nummern 1 un
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.