Verwaltungsgericht München Beschluss, 31. Jan. 2017 - M 26 S 16.5721

published on 31/01/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 31. Jan. 2017 - M 26 S 16.5721
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Gericht

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Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid vom 1. Dezember 2016 erhobenen Klage wird hinsichtlich der Nummern 1 und 2 des Bescheides wiederhergestellt.

II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 8.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der im Jahre 19... geborene Antragsteller wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, B, BE, C1, C1E und T (einschließlich Unterklassen) sowie gegen die Rückgabeverpflichtung hinsichtlich seines Führerscheins.

Aufgrund diverser Vorfälle ordnete die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts R. (im Folgenden Fahrerlaubnisbehörde) mit Schreiben vom … August 2016 die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens über die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen an. Dieser Anordnung kam der Antragsteller nach und ließ ein von einem Arzt für Neurologie, Psychiatrie und Verkehrsmedizin erstelltes Gutachten vom … Oktober 2016 vorlegen. Danach habe die psychometrische Testung folgende jeweils mit Prozenträngen bewertete Ergebnisse erbracht: Reaktionstest 0, Konzentrationsleistung 2, Orientierungsleistung 1, Belastbarkeit 1, Aufmerksamkeitsleistung 7. Zusammenfassend kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller auch unter Auflagen bzw. Beschränkungen der Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug nicht mit der geforderten Sicherheit führen könnte. Das kognitive Leistungsvermögen sei in den verkehrsrelevanten Fähigkeiten so weit gemindert, dass es den Antragsteller nicht zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen befähige. Zudem habe der Antragsteller den Gutachter aufgrund der Untersuchungsergebnisse nicht davon überzeugen können, dass die Kompensationsmöglichkeiten ausreichend wären.

Nach vorheriger Anhörung vom … April 2016 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller mit Bescheid vom 1. Dezember 2016 die Fahrerlaubnis aller Klassen (Nr. 1 des Bescheides) und forderte ihn auf, den Führerschein abzuliefern (Nr. 2 des Bescheides). Die Fahrerlaubnisbehörde ordnete jeweils die sofortige Vollziehung an (Nr. 4 des Bescheides).

Zur Begründung der Fahrerlaubnisentziehung verweist die Fahrerlaubnisbehörde ausschließlich auf die sich nach der psychometrischen Testung ergebenden Leistungsdefizite und die vom Gutachter als nicht ausreichend erachtete Kompensationsmöglichkeit.

In der Folge gab der Antragsteller seinen Führerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde ab.

Der Antragsteller hat durch seine Bevollmächtigten am … Dezember 2016 Klage gegen den Bescheid vom 1. Dezember 2016 erhoben und gleichzeitig im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt,

die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage hinsichtlich der Nummern 1 und 2 des Bescheides wiederherzustellen.

Die Antragsgegnerin verteidigt den angegriffenen Bescheid und beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Wegen des weiteren Sachverhalts und zum Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.

II.

Die jeweils nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestellten Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der am

… Dezember 2016 gegen den Bescheid der Fahrerlaubnisbehörde vom 1. Dezember 2016 erhobenen Klage haben Erfolg. Die Anträge sind zulässig und begründet.

1. Nach der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung hat die in der Hauptsache erhobene Klage Aussicht auf Erfolg, da der angefochtene Bescheid voraussichtlich rechtswidrig ist und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die anzustellende Interessenabwägung fällt folglich zugunsten des Antragstellers aus, da kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines voraussichtlich rechtswidrigen Bescheides bestehen kann.

Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Fahrerlaubnisentziehung (1.1.) und Rückgabeverpflichtung (1.2.) ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier also der Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides.

1.1. Erweist sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) zu entziehen. Insofern muss die Fahrungeeignetheit nachgewiesen sein.

Mit dem der Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde ausschließlich zugrunde gelegten Gutachten wird dieser Nachweis voraussichtlich nicht gelingen. Dieses ist hinsichtlich der vom Gutachter festgestellten fehlenden Kompensationsmöglichkeiten nicht verwertbar und insofern nicht ausreichend, um eine fehlende Fahreignung festzustellen. Ohne jedoch die Frage nach bestehenden Kompensationsmöglichkeiten abschließend durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu klären, ist die Fahrerlaubnisbehörde ihrer Amtsermittlungspflicht aus Art. 24 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) nicht hinreichend nachgekommen.

Die von Seiten des Gutachters durchgeführte psychometrische Testung weist zwar in sämtlich untersuchten verkehrsrelevanten Bereichen erhebliche beim Antragsteller bestehende Leistungsdefizite auf. Die Frage danach, ob die Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen derart beeinträchtigt und dadurch unter dem erforderlichen Maß liegt, (vgl. Nr. 9.6.2. der Anlage 4 zur FeV), erfordert neben einer ärztlichen Untersuchung jedoch auch eine psychologische Bewertung, da psychologische Testverfahren durchzuführen und gegebenenfalls auch Kompensationsmöglichkeiten zu prüfen sind (vgl. BayVGH, B.v. 4.1.2017 - 11 ZB 16.2285 -, B.v. 22.3.2016 - 11 ZB 15.2700 -; VG München B.v. 25.5.2016 - M 26 S. 16.1225 - juris Rn. 21 f.). Darum erfolgt die Prüfung der psycho-physischen Leistungsfähigkeit nach Nr. 2.5. der Begutachtungsleitlinien für Kraftfahreignung regelmäßig im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Begutachtung. Gerade die Folgefrage nach Kompensationsmöglichkeiten im Anschluss an im Wege psychologischer Testverfahren ermittelter Leistungsmängel unterliegt einer psychologischen Beurteilung, zumal im Hinblick auf die zu erwägende Verhaltensanpassung auch vorausschauende Elemente zu berücksichtigen sind. Ein ärztliches Gutachten ist für die Beantwortung solcher Fragen nicht geeignet (BayVGH, B.v. 22.3.2016 - 11 ZB 15.2700; VG München, B.v. 25.5.2016 - M 26 S. 16.1225 - juris Rn. 21).

Nachdem der Gutachter jedoch keine psychologische Qualifikation nach Anlage 14 der FeV Abs. 2 Nr. 1 lit. b aufweist, durfte er vorliegend Feststellungen, welche einer psychologischen Bewertung folgen, nicht treffen. Es hätte vielmehr einer medizinisch-psychologischen Begutachtung bedurft.

Ergänzend führt das Gericht aus: Soweit der Gutachter ein leichtgradiges organisches Psychosyndrom diagnostiziert, lässt das Gutachten nicht erkennen, inwiefern hierdurch die Fähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und 2 ausgeschlossen sein soll. Nach Nr. 7.2.1. der Anlage 4 zur FeV kann selbst bei einer leichten Erscheinungsform einer solchen Krankheit die Fahreignung ausgeschlossen sein. Dies hängt im Rahmen der Gruppe 1 jedoch maßgeblich von der Art und Schwere dieser psychischen Störung ab, wohingegen hinsichtlich der Gruppe 2 nur ausnahmsweise die Fahreignung gegeben ist. Nachdem sich das Gutachten jedoch nicht substantiiert hinsichtlich der vorgenannten Erkrankung mit der Fahreignung des Antragstellers auseinandersetzt, reicht das Gutachten nicht aus, um eine fehlende Eignung anzunehmen.

2.2. Nachdem - wie unter 1. festgestellt - die Entziehung der Fahrerlaubnis voraussichtlich rechtswidrig war, ist ebenso hinreichend absehbar, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren hinsichtlich der in Nummer 2 des Bescheides angeordneten Rückgabeverpflichtung obsiegen wird, § 47 Abs. 1 FeV.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.1, 46.3, 46.5 sowie 46.9 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 04/01/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.500,- Euro festgesetzt.
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.