Verwaltungsgericht München Beschluss, 26. Jan. 2016 - M 26 S 15.5529

published on 26/01/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 26. Jan. 2016 - M 26 S 15.5529
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 6.250,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehung der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A (79.03, 79.04), A1 (79.03, 79.04), AM, B, BE, C, CE, C1, C1E, L und T.

Der Antragsgegner erhielt im September 2014 Kenntnis von einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller wegen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Heroin). Die anlässlich der vorläufigen Festnahme des Antragstellers am ... August 2014 entnommene Blutprobe vom ... August 2014 ergab nach dem toxikologischen Gutachten des Bayerischen ...-kriminalamts vom ... November 2014 den Nachweis der Aufnahme von Morphin bzw. Heroin. Die vom gleichen Tag stammende Haarprobe erbrachte u. a. den Nachweis von Cocain, Heroin, Methadon und 9-Carboxy-THC. Die Untersuchung der Haarprobe lasse dem Gutachten zu Folge auf die Aufnahme von Cocain (kleine Mengen), Cannabis-Produkten (z. B. Haschisch, Marihuana) (relativ kleine Mengen), Methadon (mittelgroße Mengen) und Heroin (relativ große Mengen) schließen.

Der den Antragsteller betreffende Haftbefehl des Amtsgerichts A. vom ... Mai 2014, der mit Beschluss des Amtsgerichts A. vom ... Dezember 2014 außer Vollzug gesetzt worden war, wurde mit Beschluss vom ... Mai 2015 wegen Verstoßes gegen eine Weisung des Außervollzugsetzungsbeschlusses wieder in Vollzug gesetzt. Dem lag die Mitteilung des Polizeipräsidiums A., Polizeiinspektion ... (B.) an das Amtsgericht A. vom ... Februar 2015 zugrunde, wonach der Antragsteller nach seiner telefonischen Auskunft vom selben Tag die Therapieeinrichtung wegen eines Drogenrückfalls vom ... Februar 2015 mit Heroin habe verlassen müssen.

Im Rahmen einer vom Antragsgegner veranlassten Vorsprache des Antragstellers am ... September 2015 bestritt dieser einen Rückfall mit Heroin. Er habe letztmalig am ... August 2014 Heroin konsumiert. Nach der von ihm am ... Oktober 2015 übermittelten ärztlichen Bescheinigung der A.-klinik vom ... Oktober 2015 habe sich der Antragsteller vom ... Dezember 2014 bis ... Februar 2015 zu einer stationären Entzugsbehandlung wegen Polytoxikomanie in der Klinik befunden. Die Entlassung des Antragstellers sei wegen mehrmaligen Konsums psychoaktiver Substanzen erfolgt. Zuletzt sei der Konsum von Heroin vermutet worden. Ein Urintest sei nicht durchgeführt worden, so dass der Antragsteller auch eine andere Substanz, z. B. Pregabalin konsumiert haben könne. Am ... Oktober 2015 bestätigte der Antragsteller dem Antragsgegner auch telefonisch, dass er Pregabalin entgegen der Anweisung der Klinik wiederholt eingenommen habe und er daher ausgeschlossen worden sei.

Auf die Anhörung des Antragstellers zur vom Antragsgegner beabsichtigten Entziehung seiner Fahrerlaubnis teilte der Bevollmächtigte des Antragstellers am ... November 2015 mit, dass der Drogenrückfall im Juni 2014 auf eine depressive Krise zurückzuführen sei. In der A.-klinik habe sich eine neue Überforderungssituation ergeben. Der Antragsteller habe dem gruppendynamischen Zwang trotz des leichten Zugangs zu harten Drogen wiederstehen können. Er habe von einem Patienten Pregabalin gegen seine Angstzustände zu einer Zeit erhalten, zu der der zuständige Arzt im Urlaub gewesen sei und ein sonstiger Ansprechpartner gefehlt habe. Der Antragsteller befinde sich seit Monaten „im Screening“. Außerdem sei er in psychologischer Behandlung. Der Antragsteller sei im Straßenverkehr nicht in Erscheinung getreten. Er lebe in einer festen Beziehung und habe eine Anstellung als A. in Aussicht, die die Fahrerlaubnis voraussetze. Dem Schreiben war eine hausärztliche Bestätigung vom ... August 2015 über einen Drogentest vom ... Juli 2015 beigefügt, der keinen Nachweis von Amphetaminen, Benzodiazepinen, Kokain, Morphin und THC erbracht habe.

Der Antragsgegner entzog dem Antragsteller mit am ... November 2015 zugestelltem Bescheid vom ... November 2015 die Fahrerlaubnis aller Klassen (Nr. 1 des Bescheids). Ihm wurde aufgegeben, seinen Führerschein unverzüglich, spätestens jedoch bis zum ... Dezember 2015 bei der Behörde abzuliefern (Nr. 2). Für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe des Führerscheins wurde ein Zwangsgeld in Höhe von a. EUR angedroht (Nr. 3). Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 und 2 des Bescheids wurde angeordnet (Nr. 4).

Begründet ist der Bescheid im Wesentlichen damit, dass sich der Antragsteller auf-grund des Konsums von Betäubungsmitteln als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe, weshalb ihm seine Fahrerlaubnis zu entziehen gewesen sei. Eine mindestens einjährige Abstinenz sei in Folge der missbräuchlichen Einnahme von Pregabalin in dem insoweit in Frage kommenden Zeitraum nicht nachgewiesen worden. Auf den Inhalt des Bescheids im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).

Mit Schreiben vom ... November 2015, dem Antragsgegner zugegangen am selben Tag, legte der Bevollmächtigte des Antragstellers für diesen Widerspruch gegen den Bescheid vom ... November 2015 ein.

Mit Schriftsatz vom ... Dezember 2015, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am selben Tag, stellte der Bevollmächtigte des Antragstellers für diesen den Antrag,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom ... November 2015 gegen den Bescheid vom ... November 2015 wiederherzustellen.

Zur Begründung wurde ergänzend zum bisherigen Vortrag im Verwaltungsverfahren näher ausgeführt, dass der Antragsteller eine sehr schwere Kindheit gehabt habe. Nachdem er im Alter von a. Jahren in ein Kinderheim gekommen sei, sei er mit Drogen in Kontakt geraten. Ab 2005 oder 2006 sei er einige Jahre „clean“ gewesen, ab 2009 habe er sich, einen Rückfall befürchtend, mit Methadon substituieren lassen. 2014 habe sich eine Unverträglichkeit herausgestellt, was etwa im Juni 2014 zu einer depressiven Krise und zum Rückfall mit Heroin geführt habe. Den sogleich gesicherten Entgiftungsplatz habe er wegen seiner Festnahme nicht antreten können. Der Antragsteller durchlaufe ausweislich der dem Schriftsatz anliegenden hausärztlichen Bescheinigungen vom ... August 2015 und ... November 2015 sowie dem Laborbericht des ... Labors C. vom ... Dezember 2015 ein zweifaches Urinscreening. Außerdem befinde er sich, ebenfalls mit anliegendem ärztlichen Attest bescheinigt (Ärztlich-/psychologisches Attest Dr. A. ... vom ...10.2015), seit Juli 2015 in psychotherapeutischer Einzeltherapie (zwei- bis viermal im Monat).

Die Begründung des Sofortvollzugs im streitgegenständlichen Bescheid sei derart pauschal erfolgt, dass sie den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO nicht genüge. Zudem überwögen die Interessen des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Der Bescheid sei rechtswidrig. Es habe sich um einen einmaligen Rückfall gehandelt und der Antragsteller sei seitdem völlig abstinent. Das Medikament Pregabalin, das keine psychoaktive Substanz sei, sei nicht regelmäßig, sondern nur ein- oder zweimal eingenommen worden. Es sei fraglich, ob durch dessen Einnahme der Abstinenzzeitraum unterbrochen worden sei. Selbst wenn, rechtfertigten die Umstände es nicht, dem Antragsteller die Möglichkeit der Teilnahme an einem den Vorgaben der Rechtsprechung entsprechenden Drogenkontrollprogramm zu verwehren. Es sei nämlich zu berücksichtigen, dass der Antragsteller genau dieses Medikament nunmehr von der Hausärztin gegen seine generalisierte Angststörung ärztlich verschrieben erhalte. Beeinträchtigungen der Fahrtüchtigkeit in Folge der Einnahme von Pregabalin, wie sie sich aus dem Beipackzettel bzw. aus der Gebrauchsinformation ergäben, seien beim Antragsteller nicht aufgetreten, zumal er eine geringe Dosis einnehme. Es sei nicht von den Interessen der Allgemeinheit gedeckt, dem Antragsteller, der an sich arbeite und kompetente Hilfe annehme, die bisher nachweislich erfolgreiche Bewährung und damit die Berufsausübung zu verbieten. Es sei auch zu beachten, dass das nunmehr betonte öffentliche Interesse von der Behörde rund ein Jahr lang nach Bekanntwerden des BtM-Vorwurfs und ein halbes Jahr nach der Hauptverhandlung nicht zum Anlass für eine Maßnahme genommen worden sei. Der Antragsteller werde seine Bemühungen fortsetzen. In einer Situation, in der er so gründlich behandelt werde wie nie zuvor und zudem in einer festen Beziehung mit einer Krankenpflegerin der ...station des B.Klinikums lebe, die sich seiner annehme, gebe es keinen Anlass hier mit sofortigen Maßnahmen Gefahren vorzubeugen.

Am ... Dezember 2015 ging der Führerschein des Antragstellers beim Antragsgegner ein.

Mit Schriftsatz vom ... Dezember 2015 beantragte der Antragsgegner,

den Antrag abzulehnen.

Er wies darauf hin, dass auch der Methadonkonsum des Antragstellers, der labortechnisch nachgewiesen sei und nun von Antragstellerseite eingeräumt werde, fahreignungsausschließend gewesen sei. Unabhängig von der Bestimmung des Beginns eines Abstinenzzeitraums habe der Antragsteller Pregabalin eingenommen, welches er hinsichtlich seiner psychoaktiven Wirkung nicht habe einschätzen können und welches zu seiner Entlassung aus der Klinik geführt habe. Die unkontrollierte Einnahme durchbreche den Abstinenzzeitraum. Der Antragsteller könne nicht beanspruchen, dass ihm die erforderliche Zeit für die Erbringung ausreichender Abstinenzzeiträume eingeräumt werde. Die vorgelegten Nachweise seien mangels Erfüllung der CTU-Kriterien nicht anerkennungsfähig.

Mit Beschluss vom ... Januar 2015 wurde die Rechtssache zur Entscheidung auf die Einzelrichterin übertragen. Bezüglich des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend auf die Gerichtsakte und die vom Antragsgegner vorgelegte Akte verwiesen.

II.

Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hat keinen Erfolg.

1. Der Antrag ist zulässig, soweit der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom ... November 2015 gegen die in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids vom ... November 2015 enthaltene Entziehung seiner Fahrerlaubnis aller Klassen und gegen die in Nr. 2 des Bescheids ausgesprochene Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins (§ 47 Abs. 1 Satz 2 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV; vgl. BayVGH, B.v. 22.9.2015 - 11 CS 15.1447 - juris Rn. 23) begehrt.

Soweit der uneingeschränkt gestellte Antrag (s. § 88 VwGO) darauf gerichtet ist, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der Nr. 3 des Bescheids des Antragsgegners vom... November 2015 anzuordnen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, Art. 21a Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz - VwZVG), ist er mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Denn der Antragssteller hat seinen Führerschein bereits abgegeben. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsgegner das in Nr. 3 des Bescheids angedrohte Zwangsgeld entgegen § 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG noch beitreiben wird.

2. In dem Umfang, indem der Antrag zulässig ist, ist er jedoch unbegründet. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs war in Bezug auf die in Nr. 4 des Bescheids vom ... November 2015 angeordnete sofortige Vollziehung hinsichtlich der Nr. 1 und 2 des Bescheids nicht wiederherzustellen.

2.1. Die für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nr. 1 und 2 des Bescheids gegebene Begründung entspricht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO (s. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43). Unter Hinweis darauf, welche Gefahren von ungeeigneten Kraftfahrern für andere Verkehrsteilnehmer ausgehen, wird mit Bezug zum konkreten Einzelfall des Antragstellers ausgeführt, die Einnahme von Betäubungsmitteln und sonstigen psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder Stoffen berge die Gefahr, dass dadurch das zum Führen von Kraftfahrzeugen erforderliche Leistungsvermögen in nicht kalkulierbarem Maße beeinträchtigt werden könne. Außerdem könnten die Sehfähigkeit und das Wahrnehmungsvermögen betroffen sein. Als Folge der missbräuchlichen Einnahme psychoaktiv wirkender Arzneimittel werde außerdem befürchtet, dass es zu krankhaften Persönlichkeitsveränderungen mit abnormer Entwicklung der affektiv und emotionalen Einstellung gegenüber der Umwelt wie Selbstüberschätzung, Gleichgültigkeit, Nachlässigkeit, Erregbarkeit, Reizbarkeit und Vergröberung des Verhaltens kommen könne. Außerdem müsse verhindert werden, dass der Antragsteller bei möglichen Kontrollen durch die Polizei durch die Vorlage des Führerscheins vortäuschen könne, noch im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein.

2.2. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Klage ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Es trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Grundlage dieser Entscheidung ist eine Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners, wobei insbesondere die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen sind (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 72 ff.).

2.2.1. Hier überwiegt das Vollzugsinteresse des Antragsgegners, da der Widerspruch des Antragstellers nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erforderlichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die persönlichen Interessen des Antragstellers - auch solche beruflicher Art - müssen deshalb hinter den Interessen der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs zurückstehen.

Nr. 1 des Bescheids ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (s. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist vorliegend der der Entscheidung des Gerichts, da das Verwaltungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz - StVG - i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen, wenn sich der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder - ohne abhängig zu sein - weiterhin Betäubungsmittel einnimmt. Gemäß § 11 Abs. 7 FeV unterbleibt die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i. V. m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist die Fahreignung bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) zu verneinen. Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig die Einnahme sogenannter harter Drogen nachgewiesen wurde oder der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat (s. BayVGH, B.v. 22.9.2015 - 11 CS 15.1447 - juris Rn. 16 m. w. N.).

Der Antragsteller hat seine Fahreignung durch den mit Blut- und Haarprobe vom ... August 2014 nachgewiesenen Konsum von Kokain, Methadon und Heroin verloren. Umstände im Sinne der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 der FeV, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.

Die Behauptung des Antragstellers, seit dem ... August 2014 abstinent zu sein, führt vorliegend nicht zur Notwendigkeit weiterer Aufklärungsmaßnahmen durch die Behörde hinsichtlich der Wiedererlangung seiner Fahreignung vor einer Entziehung der Fahrerlaubnis. Obwohl seit dem Tag, den der Antragsteller als den Beginn der Betäubungsmittelabstinenz angegeben hat (...8.2014), sogar schon bis zum Erlass des Entziehungsbescheids mehr als ein Jahr vergangen war (zur ständigen Rechtsprechung des BayVGH zur verfahrensrechtlichen Einjahresfrist vgl. BayVGH, B.v. 22.9.2015 - 11 CS 15.1447 - juris, B.v. 24.6.2015 - 11 CS 15.802 - juris; B.v. 27.2.2015 - 11 CS 15.145 - juris Rn. 17; B.v. 9.5.2005 - 11 CS 04.2526 - BayVBl 2006), musste der Antragsgegner weiterhin auf die Nichteignung des Antragstellers schließen. Es kann hier dahinstehen, ob das erkennende Gericht der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur verfahrensrechtlichen Einjahresfrist weiterhin folgt (vgl. hierzu VG München, U.v. 9.12.2015 - M 6b K 15.1592); darüber hinaus auch - wozu das Gericht neigt -, ob mit dem Antragsgegner in Folge der Einnahme von Pregabalin die Unterbrechung einer am ... August 2014 begonnenen Betäubungsmittelabstinenz angenommen werden könnte. Denn jedenfalls sind die Anforderungen, die im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit und Nachvollziehbarkeit einer Abstinenzbehauptung regelmäßig zu stellen sind, im Fall des Antragstellers nicht erfüllt (BayVGH, B.v. 22.9.2015 - 11 CS 15.1447 - juris Rn. 18).

Die Behauptung des Antragstellers, seit August 2014 keine Drogen mehr einzunehmen, ist nicht glaubhaft und nachvollziehbar. Vielmehr bestehen Anhaltspunkte dafür, dass er auch in der Zeit danach Betäubungsmittel konsumiert hat und sich folglich nicht auf eine einjährige Betäubungsmittelabstinenz berufen kann. Denn der Antragsteller räumte ausweislich des polizeilichen Schreibens vom ... Februar 2015 an das Amtsgericht A. offen ein, wegen eines Drogenrückfalls mit Heroin am ... Februar 2015 von der Drogentherapie ausgeschlossen worden zu sein. Dem Gericht ist nicht ersichtlich, warum der Antragsteller gegenüber der Polizei, bei der er sich nach Aktenlage aufgrund einer Auflage im Aussetzungsbeschluss des Amtsgerichts A. vom ... Dezember 2014 einmal wöchentlich zu melden hatte, die Einnahme von Heroin als Entlassungsgrund angegeben hat, wenn dieser Sachverhalt nicht den Tatsachen entsprach. Es wäre in Anbetracht der offensichtlichen Bedeutung dieser Frage für die Außervollzugsetzung des Haftbefehls zumindest zu erwarten gewesen, dass er sich dazu, ob und welche Substanzen von ihm eingenommen wurden, näher erklärt hätte. Der Antragsteller bestreitet zwar mittlerweile, während seines Klinikaufenthalts Heroin konsumiert zu haben. Nach der von ihm vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom ... Oktober 2015 erfolgte die Entlassung aus der A.-klinik, in der er sich zu einer Entzugsbehandlung wegen Politoxikomanie befand, jedoch zumindest wegen des mehrmaligen Konsums psychoaktiver Substanzen, auch wenn der zuletzt vermutete Konsum von Heroin nicht nachgewiesen sei. Zu den psychoaktiven Substanzen zählen auch Betäubungsmittel nach Anlage III zum Betäubungsmittelgesetz - BtMG. Jedenfalls die mehrfache, nicht verordnete Einnahme von Pregabalin während einer stationären Entzugsbehandlung wegen Politoxikomanie (F 19 nach ICD 10: schädlicher Gebrauch oder Abhängigkeit, bei der mindestens drei verschiedene Substanzen mit Abhängigkeitspotenzial aus den Substanzgruppen Alkohol, Medikamente und illegale Drogen wahllos konsumiert werden) und entgegen der Anweisung der Klinik, bestätigte der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner. Dies lässt bei der speziellen Drogenproblematik des Antragstellers auch unabhängig von der Frage des Nachweises der Aufnahme von Heroin oder anderer Betäubungsmittel erhebliche Zweifel an der behaupteten Abstinenz seit dem ... August 2014 aufkommen. Pregabalin, das u. a. bei generalisierten Angststörungen eingesetzt wird und dazu geeignet ist, Entzugssymptome von Opiadabhängigen zu reduzieren, kann selbst schwere Entzugssymptome verursachen (s. www.wikipedia.de zu dem Begriff Pregabalin) und als sedierendes oder auch euphorisierendes Rauschmittel missbraucht werden (s. www.pharmawiki.ch zu Suchbegriff Pregabalin und www.pharmazeutische-zeitung/index.php?id=52407). Vorgelegte Bescheinigungen der Hausärztin und ein Laborbericht, die die Behauptung einer Abstinenz von Betäubungsmitteln stützen könnten, betreffen erst die Zeit ab Juli 2015. Auch die Psychotherapie begann im Juli 2015. Die genannten Bescheinigungen der Hausärztin und der Laborbericht lassen im Übrigen nicht erkennen, ob und in welcher Weise den Anforderungen an chemisch-toxikologische Untersuchungen im Sinne von Nr. 6 der Anlage 4a zur FeV Rechnung getragen wurde. Ein zusammenhängender Zeitraum der Abstinenz erschließt sich aus ihnen nicht.

Nachdem sich somit die Entziehung der Fahrerlaubnis als rechtmäßig erweist, gilt dies auch für die Nr. 2 des Bescheids vom ... November 2015. Die Verpflichtung, den Führerschein nach der Entziehung der Fahrerlaubnis unverzüglich bei der Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners abzuliefern, ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FeV.

2.2.2. Im Übrigen haben die persönlichen Interessen des Antragstellers - auch diejenigen beruflicher Art - an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs im vorliegenden Fall hinter den Interessen der Allgemeinheit - hier insbesondere an der Sicherheit des Straßenverkehrs - auch dann zurückzutreten, wenn man den Ausgang des Hauptsacheverfahrens in Bezug auf die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund der Einwendungen des Antragstellers als offen ansehen würde. In Folge der Schutzpflicht der öffentlichen Gewalt für die Rechtsgüter Leben und Gesundheit könnte es derzeit nicht verantwortet werden, ihn am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. Seine Fahreignung steht nicht nur wegen des noch ausstehenden Nachweises eines ausreichend langen Zeitraums der Abstinenz von Betäubungsmitteln, einer Entgiftung und Entwöhnung und eines fundierten Einstellungswandels, sondern auch deshalb in Frage, weil er - zunächst eigenmächtig und nunmehr ärztlich verschrieben - einen Wirkstoff zu sich nimmt, der selbst in ärztlich verordneter Dosierung geeignet ist, die Fahreignung in Frage zu stellen bzw. das zum Führen von Kraftfahrzeugen erforderliche Leistungsvermögen unter das erforderliche Maß herabzusetzen (s. Fachinformation, auffindbar unter www.ema.europa.eu zum Suchbegriff Pregabalin). Das vorgelegte hausärztliche Attest vom ... Dezember 2015, wonach die Verträglichkeit gut sei, lässt insoweit keine ausreichenden Rückschlüsse zu. Abgesehen davon lässt es auch nicht erkennen, ob und wie bei der ärztlichen Verordnung Berücksichtigung findet, dass bei Patienten mit Drogenmissbrauch in der Vorgeschichte im Hinblick auf nichtbestimmungsgemäßen Gebrauch, Missbrauchspotential und Abhängigkeit besondere Vorsicht und Überwachung geboten ist (s. Fachinformation, a. a. O.). Immerhin ist der Antragsteller selbst nach seinem eigenen Vortrag zumindest schon einmal drogenrückfällig geworden. Bei dieser Sachlage kann aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht verantwortet werden, dem Antragsteller bis zur endgültigen Klärung der bestehenden Fahreignungszweifel seine Fahrerlaubnis zu belassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - i. V. m. den Empfehlungen in den Nr. 1.5, 46.3 und 46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand November 2013).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 23. März 2015 wird in Nr. I abgeändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Dezember 2014 hinsichtlich
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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.