Verwaltungsgericht München Beschluss, 21. Juli 2017 - M 25 K 15.595

published on 21/07/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 21. Juli 2017 - M 25 K 15.595
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Tenor

Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwälte … & Kollegen, …-Str. …, … ohne Ratenzahlung bewilligt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten. In der Hauptsache wendet er sich gegen eine Nebenbestimmung zu seiner bis zum 18. November 2015 befristeten Aufenthaltserlaubnis, wonach bei Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder XII die Wohnsitznahme auf den Landkreis … beschränkt ist.

Der 23-jährige Kläger stammt aus Sierra Leone und reiste im April 2012 in das Bundesgebiet ein. Die Regierung von O. (Regierung) wies den Kläger im Mai 2012 dem Landkreis … zu. Im Mai 2014 ordnete das Amtsgericht … für den Kläger dauerhafte Betreuung an. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) stellte mit bestandskräftigem Bescheid vom 15. Oktober 2014 fest, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen chronischer, posttraumatischer Belastungsstörung vorliegt.

Auf seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen vom 27. November 2014, in dem der Kläger als vorgesehenen Aufenthaltsort die Gemeinde … im Landkreis … angegeben hatte, erteilte die Ausländerbehörde des Beklagten dem Kläger am selben Tag eine bis zum 26. Februar 2015 befristete Duldung mit der Beschränkung des Aufenthalts auf den Freistaat ... und der Gestattung der Wohnsitznahme nur im Landkreis … Deshalb bat der damalige Betreuer des Klägers den Beklagten umgehend mit Telefax vom 2. Dezember 2014, die Auflagen der zu erteilenden Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG so zu gestalten, dass eine Erstwohnsitzanmeldung in … im Landkreis … möglich sei. Er wies unter anderem darauf hin, dass die Unterbringung ausweislich einer amtsärztlichen Stellungnahme des Gesundheitsamts vom 14. Januar 2014 für die Dauer von 24 Monaten für erforderlich gehalten werde. Daraufhin fragte das Landratsamt des Beklagten beim Landratsamt … mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 an, ob dieses mit einem Zuzug des Klägers einverstanden sei. Bis zur Erteilung der bis zum 18. November 2015 befristeten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG am 19. Dezember 2014 erfolgte keine Reaktion des Landratsamts M. Die erteilte Aufenthaltserlaubnis enthält die Nebenbestimmung „Bei Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder XII ist die Wohnsitznahme auf den Landkreis … beschränkt.“

Hiergegen ließ der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 13. Februar 2015, bei Gericht am selben Tag per Telefax eingegangen, Klage erheben und beantragen,

die Nebenbestimmung, dass bei Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder XII ist die Wohnsitznahme auf den Landkreis … beschränkt ist, aufzuheben und dem Kläger unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe vom 8. Februar 2015 wurde vorgelegt.

Die Klage wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Nebenbestimmung sei rechtswidrig und willkürlich; sie verletze den Kläger in seinem Recht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Ausweislich eines Schreibens des Gesundheitsamts des Landratsamts … vom 14. Januar 2014 an die Regierung sei die Unterbringung des Klägers in einer therapeutischen Wohngemeinschaft aus amtsärztlicher Sicht für die Dauer von 24 Monaten erforderlich. Eine vergleichbare Therapiemöglichkeit im Landkreis … bestehe nicht. Dem Beklagten sei genau bekannt, dass eine Therapie des Klägers im Landkreis … während der Befristungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nicht möglich sei. Der Kläger müsse deshalb in einer therapeutischen Übergangswohngemeinschaft im Landkreis … untergebracht werden. Diese Unterbringung sei vom Landratsamt … nach Genehmigung durch die Regierung auch gestattet worden; die Kosten für die Unterbringung trage das Landratsamt …

Die Klage wurde dem Landratsamt am 20. Februar 2015 zugestellt, mit Schreiben vom 25. Februar 2015 übersandte es die „Personalakten“ an das Landratsamt … und erwiderte mit Schriftsatz vom 4. März 2015 auf die Klage, wobei beantragt wurde,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger lebe seit dem 6. Februar 2014 in einer Übergangswohngemeinschaft im Landkreis … Eine Zuweisung in diese Einrichtung sei bisher nicht erfolgt, da es sich um eine vorübergehende Unterbringungsart handele. Die Bitte um Einverständnis mit dem Zuzug des Klägers habe das Landratsamt M. noch nicht beantwortet. Die Nebenbestimmung finde ihre rechtliche Grundlage in § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Die Auflage sei ermessensfehlerfrei ergangen. Sie sei mit Verweis auf den Inhalt der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 12 AufenthG begründet und damit der Sache nach auf eine die Ermessensausübung lenkende Verwaltungsvorschrift bezogen. Nach Punkt 12.2.5.2.2. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum AufenthG sollten gegenüber Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes, die Leistungen nach dem SGB II oder XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, wohnsitzbeschränkende Auflagen erteilt werden. Die besonderen individuellen Interessen des Klägers seien berücksichtigt worden. Die Unterbringung in der Übergangswohngemeinschaft im Landkreis M. werde dem Kläger durch die verfügte Auflage nicht verwehrt. Es handele es sich um einen vorübergehenden bzw. zeitlich befristeten Aufenthalt. Die Begründung eines Hauptwohnsitzes am Ort der Übergangswohngemeinschaft sei für den dortigen Aufenthalt nicht Voraussetzung. Insoweit werde auf die Regelung des Art. 25 Abs. 1 MeldeG Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 4. März 2015 stellte das Gericht das auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gerichtete Verfahren nach Antragsrücknahme ein (M 25 S. 15.596).

Mit weiterem Schreiben vom 9. März 2015 teilte der Beklagte mit, dass die Ausländerbehörde des Landratsamts … mit Schreiben vom 5. März 2015 ihre Zustimmung zur Änderung der wohnsitzbeschränkenden Auflage in Anlehnung an Nr. 12.2.5.2.4.2 AufenthG-VwV und die Zustimmung zur Fortführung des Verwaltungsverfahrens gemäß Art. 3 Abs. 3 BayVwVfG erteilt habe. Der Beklagte werde die wohnsitzbeschränkende Auflage zur Aufenthaltserlaubnis des Klägers insoweit anpassen, dass die Wohnsitzauflage auf den Landkreis M. beschränkt wird. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers teilte auf die gerichtliche Frage, ob im Hinblick darauf eine verfahrensbeendende Erklärung abgegeben werden könne, mit, dass die Auflage mit dem Ziel der Aufhebung angefochten werde. Aus medizinischer Sicht sei bereits heute absehbar, dass der Kläger in eine therapeutische Wohnform wechseln werden müsse, und es sei unwahrscheinlich, dass diese wieder im Landkreis … sei. Übergangswohngemeinschaften würden von Art. 25 Abs. 1 MeldeG nicht erfasst. Die Rechtsgrundlage des § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG eröffne Ermessen, von dem der Beklagte allenfalls defizitär Gebrauch gemacht habe. Es habe allenfalls eine Regelermessensausübung stattgefunden, ohne die Besonderheiten des Einzelfalls zu würdigen. Der vom Beklagten selbst angegebene Zweck habe eine völlig andere Zielrichtung, die beim Kläger nicht greifen könne. Sein Aufenthaltsort liege bereits in einem Ballungsraum. Das Interesse des Klägers an der Aufhebung sei es, bürokratische Hürden für seinen Betreuer bei der ohnehin gesundheitlich komplizierten Situation abzubauen. Es sei nicht erkennbar, welches Interesse der Beklagte daran habe, immer wieder Wohnsitzauflagen ändern zu müssen.

Mit Schreiben vom 17. März 2015 trug der Betreuer des Klägers vor, dass der Kläger am 21. Januar 2015 seinen alleinigen Wohnsitz in … im Landkreis … angemeldet habe. Der Kläger könne im Landkreis … keinen Wohnsitz anmelden, da er sich eine Wohnung nicht leisten könne und eine Zuweisung in eine Obdachlosenunterkunft voraussetze, dass der Kläger obdachlos sei. Auch mit einer auf den Landkreis M. bezogenen Auflage werde es früher oder später zum gleichen Problem kommen.

Mit Schreiben vom 24. April 2015 hörte das Gericht die Beteiligten im Hinblick auf das Vorabentscheidungsversuchen des Bundesverwaltungsgerichts an den EuGH vom 19. August 2014 (1 C1/14 - juris) zu einer Aussetzung gemäß § 94 VwGO an. Die Beklagte wies darauf hin, dass die Richtlinie auf den Kläger nicht anwendbar sei.

Im Mai 2015 zog der Kläger in eine Übergangswohngemeinschaft in der Landeshauptstadt … um. Die Ausländerbehörde der Landeshauptstadt … verweigerte gegenüber dem Landkreis … ihre Zustimmung zu einem Zuzug nach … und bat darum, den Kläger aufzufordern, sich wieder in dem ihm erlaubten Bereich anzumelden.

Seit 1. Mai 2015 nimmt der Kläger SGB II-Leistungen in Anspruch. Am 2. Juni 2015 meldete sich der Kläger in … an.

Mit Schreiben vom 25. Februar 2016 stellte der Prozessbevollmächtigte „nach Erledigung der Hauptsache die Klage um“ und beantragte festzustellen, dass die Wohnsitzauflage vom 19. Dezember 2014 rechtswidrig war, und den Prozesskostenhilfeantrag auf den geänderten Klageantrag zu erstrecken.

Die Wohnsitzauflage sei Bestandteil eines Verwaltungsakts, der nur bis zum 18. November 2015 befristet erteilt worden war, und sich somit erledigt habe. Vorliegend bestehe aber weiterhin Streit zwischen den Parteien und somit Wiederholungsgefahr. Es bedürfe der beantragten Feststellung, um den Beklagten in Zukunft zu rechtmäßigem Verhalten zu bewegen.

Am 29. Februar 2016 erhob der Kläger Untätigkeitsklage gegen den Beklagten und beantragte dessen Verurteilung zur Ausstellung eines Aufenthaltstitels (M 25 K 16.975). Die Landeshauptstadt … war in diesem Verfahren beigeladen. Der Beklagte führte im dortigen Verfahren aus, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 9. Mai 2011 (19 B 10.2384 - juris) zwischen europarechtlichen und nationalen ausländerrechtlichen Abschiebungsverboten unterschieden und für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG, die sich - wie beim Kläger - auf ein nationales Abschiebungsverbot stützt, eine wohnsitzbeschränkende Auflage aus fiskalpolitischen Gründen für zulässig erachtet habe. Nach jeweiliger Einzelfallprüfung könne eine Änderung der verfügten Wohnsitzauflage angezeigt erscheinen, soweit sich der Kläger auf medizinische Gründe berufe. Ein Anspruch auf eine generelle Befreiung von der Wohnsitzverpflichtung könne hieraus jedoch nicht gefolgert werden. Der Aufgabenkreis des durch gerichtliche Entscheidung bestellten Betreuers umfasse nicht das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Der Kläger sei somit zur - wenn auch aus medizinischer Sicht für erforderlich erachteten - Wohnsitznahme in therapeutischen Einrichtungen nicht verpflichtet, sondern könne hierüber frei entscheiden.

Mit rechtskräftigem Urteil vom 12. Oktober 2016 verpflichtete das Gericht den Beklagten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG zu erteilen (M 25 K 16.975) und bejahte die örtliche Zuständigkeit des Beklagten.

Mit Schreiben vom 27. April 2017 fragte das Gericht unter Hinweis auf den Beschluss des OVG Lüneburg vom 4. April 2017 (8 PA 46/17 - juris) die Beteiligten nach dem aktuellen Sachstand und ob die Aufenthaltserlaubnis des Klägers mittlerweile verlängert und mit einer Wohnsitzauflage versehen worden sei.

Mit Schreiben vom 8. Mai 2017, bei Gericht am 9. Mai 2017 eingegangen, erhob der Prozessbevollmächtigte des Klägers bezüglich des Prozesskostenhilfeantrags vom 13. Februar 2015 sowie der Erinnerung hieran vom 2. Dezember 2015 Verzögerungsrüge.

Mit Schreiben vom 8. Mai 2017 teilte der Beklagte mit, dass der Kläger am 24. April 2017 mit seinem (neuen) Betreuer persönlich vorgesprochen habe und ihm die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG bis zum 18. November 2017 verlängert worden sei. Die Aufenthaltserlaubnis sei wiederum mit einer Wohnsitzauflage versehen worden. Mit Schreiben vom 7. Juli 2017, bei Gericht am 11. Juli 2017 eingegangen, ließ der Kläger auch hiergegen durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage erheben (M 25 K 17.3091) und beantragen,

die Nebenbestimmung „Bei Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder XII ist die Wohnsitznahme auf den Landkreis … beschränkt“ zur Aufenthaltserlaubnis vom 2. Juni 2017 aufzuheben.

Mit Schreiben vom 18. Juli 2017 legte der Prozessbevollmächtigte eine aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe vor, verzichtete auf mündliche Verhandlung und erklärte sein Einverständnis mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid.

Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt das Gericht Bezug auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Bevollmächtigten Rechtsanwalts hat Erfolg.

Gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

1. Aus dem Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3,Art. 19 Abs. 4 GG) folgt, dass an das Tatbestandsmerkmal der „hinreichenden Erfolgsaussichten“ als Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. etwa BVerfG, B.v. 14.6.2006 - 2 BvR 626/06 und 2 BvR 656/06 -, juris Rn. 11 ff.; B.v. 27.11.2000 - 2 BvR 2109/99 -, juris Rn. 8; B.v. 13.3.1990 - 2 BvR 94/88 -, BVerfGE 81, 347, juris Rn. 25 ff.). Die Prüfung der Sach- und Rechtslage ist nur summarisch vorzunehmen (vgl. BVerfG, B.v. 26.2.2007 - 1 BvR 474/05 - juris). Insbesondere soll die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vor zu verlagern und dieses dadurch faktisch an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren soll den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Die begehrte Prozesskostenhilfe darf indessen versagt werden, wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.3.1990, a.a.O., Rn. 26). So liegt es hier jedoch nicht.

2. Maßgeblich für die gerichtliche Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch ist grundsätzlich der letzte Erkenntnisstand, also der Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung. Dies gilt uneingeschränkt für die Frage der Bedürftigkeit. Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist hingegen auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife abzustellen, die regelmäßig dann eintritt, wenn die vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen durch den Antragsteller vorgelegt worden sind und der Gegner Gelegenheit gehabt hat, sich innerhalb angemessener Frist zu äußern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.9.2007 - 10 C 39.07 und 10 PKH 10 PKH 16.07 -, juris Rn. 1; OVG NRW, B.v. 28.6.2017 - 13 E 231/17 - juris, Rn. 3), hier mithin am 9. März 2015 (Eingang der Klageerwiderung vom 4. März 2015).

3. Zu diesem Zeitpunkt bestanden - gemessen an den o.g. Maßstäben - hinreichende Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage des Klägers. Denn die Existenz eines Anspruchs des Antragstellers auf Aufhebung der Nebenbestimmung war - zumindest damals und insbesondere unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Dauer der vorübergehenden Unterbringung von 24 Monaten und mithin über die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis hinaus - offen.

3.1. Eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen darf auf der Grundlage des § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG grundsätzlich mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage versehen werden. Ein Ausnahmefall, in dem die Erteilung einer Wohnsitzauflage von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. etwa zu wohnsitzbeschränkenden Auflagen für Asylberechtigte BVerwG, U.v. 15.1.2013 - 1 C 17.12 - juris; anerkannte Flüchtlinge BVerwG, U.v. 15.1.2008 - 1 C 17.07 - juris; und subsidiärer Schutzberechtigte EuGH, U.v. 1.3.2016 - C-443/14 u.a. - juris) liegt hier nicht vor. Der Kläger ist insbesondere nicht subsidiär schutzberechtigt im Sinne des § 4 AsylG. Für den Kläger wurde lediglich ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Sierra Leone festgestellt.

3.2. Die Betätigung des nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG eröffneten Ermessens ist nach§ 114 Satz 1 VwGO gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten wurden und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Dabei ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn sich die Ausländerbehörde auf generelle Regelungen in Verwaltungsvorschriften bezieht, wie sie sich für die Erteilung einer Wohnsitzauflage in Nummern 12.2.5.2.1.1 ff. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum AufenthG - AVwV AufenthG - vom 26. Oktober 2009 (GMBl. S. 877) finden. Danach wird die Wohnsitzauflage erteilt und aufrechterhalten bei Inhabern von Aufenthaltserlaubnissen nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des AufenthG, soweit und solange sie Leistungen nach dem SGB II oder XII oder dem AsylbLG beziehen (Nr. 12.2.5.2.2 Satz 1 AVwV AufenthG). Die hierdurch bewirkte Ermessensbindung findet ihre Grenze allerdings dort, wo wesentlichen Besonderheiten des Einzelfalls nicht mehr hinreichend Rechnung getragen wird, wobei Ausnahmen auf atypische Sachverhalte beschränkt bleiben dürften (BayVGH, U.v. 9.5.2011 - 19 B 10.2384 - juris Rn. 19). Die Ermessenslenkung dient ersichtlich dem Zweck, Wohnsitzwechsel zu verhindern, die den Finanz- und Verwaltungsaufwand vor allem der Sozialleistungsträger erhöhen und durch keine schutzwürdigen Gründe motiviert sind (vgl. BayVGH, U.v. 9.5.2011, a.a.O., juris Rn. 21). Die Ausländerbehörde hat die ihr bekannten oder erkennbaren Belange des Ausländers, die einer bestimmten Beschränkung der Wohnsitznahme im Einzelfall entgegenstehen, von Amts wegen bereits bei der Entscheidung über die Auflagenerteilung zu berücksichtigen (Nr. 12.2.5.1.2 AVwV AufenthG). Ob dies im vorliegenden Fall hinreichend beachtet wurde, mithin die Ermessensausübung ermessensgerecht ist, erscheint fraglich, die Erfolgsaussichten der Klage waren im Zeitpunkt der Entscheidungsreife zumindest als offen zu betrachten.

Es bestehen vorliegend begründete Zweifel daran, dass der Beklagte die ihm bekannten Belange des Ausländers bereits bei der Entscheidung über die Auflagenerteilung mit dem ihnen zukommenden Gewicht angemessen berücksichtigt hat. Dem Beklagten war bekannt, dass der Kläger im Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis aus medizinischen Gründen seinen Wohnsitz nicht im Landkreis … wird nehmen können. Der Wunsch des Klägers, von einer Auflage abzusehen bzw. diese so zu gestalten, dass eine Erstwohnsitzanmeldung in einem anderen Landkreis möglich ist, stellt einen schutzwürdigen Belang dar.

4. Antragsgemäß war dem Kläger auch ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beizuordnen, da die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint (§ 166 VwGO,§ 121 Abs. 2 ZPO).

Die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag ergeht kostenfrei, Auslagen werden nicht erstattet.

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Aufenthaltsgesetz - AufenthG
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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published on 12/10/2016 00:00

Tenor I. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG zu erteilen. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten
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published on 12/10/2016 00:00

Tenor I. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG zu erteilen. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten
published on 27/05/2016 00:00

Tenor I. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller einstweilen bis zur Entscheidung über seinen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis eine Fiktionsbescheinigung auszustellen. II. Der Antragsgegner hat d
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der Aufenthaltstitel wird für das Bundesgebiet erteilt. Seine Gültigkeit nach den Vorschriften des Schengener Durchführungsübereinkommens für den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien bleibt unberührt.

(2) Das Visum und die Aufenthaltserlaubnis können mit Bedingungen erteilt und verlängert werden. Sie können, auch nachträglich, mit Auflagen, insbesondere einer räumlichen Beschränkung, verbunden werden. Insbesondere kann die Aufenthaltserlaubnis mit einer räumlichen Beschränkung versehen werden, wenn ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 oder 1a besteht und dies erforderlich ist, um den Ausländer aus einem Umfeld zu lösen, welches die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten begünstigt.

(3) Ein Ausländer hat den Teil des Bundesgebiets, in dem er sich ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde einer räumlichen Beschränkung zuwider aufhält, unverzüglich zu verlassen.

(4) Der Aufenthalt eines Ausländers, der keines Aufenthaltstitels bedarf, kann zeitlich und räumlich beschränkt sowie von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden.

(5) Die Ausländerbehörde kann dem Ausländer das Verlassen des auf der Grundlage dieses Gesetzes beschränkten Aufenthaltsbereichs erlauben. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn hieran ein dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Der Ausländer kann Termine bei Behörden und Gerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen erforderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der Aufenthaltstitel wird für das Bundesgebiet erteilt. Seine Gültigkeit nach den Vorschriften des Schengener Durchführungsübereinkommens für den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien bleibt unberührt.

(2) Das Visum und die Aufenthaltserlaubnis können mit Bedingungen erteilt und verlängert werden. Sie können, auch nachträglich, mit Auflagen, insbesondere einer räumlichen Beschränkung, verbunden werden. Insbesondere kann die Aufenthaltserlaubnis mit einer räumlichen Beschränkung versehen werden, wenn ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 oder 1a besteht und dies erforderlich ist, um den Ausländer aus einem Umfeld zu lösen, welches die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten begünstigt.

(3) Ein Ausländer hat den Teil des Bundesgebiets, in dem er sich ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde einer räumlichen Beschränkung zuwider aufhält, unverzüglich zu verlassen.

(4) Der Aufenthalt eines Ausländers, der keines Aufenthaltstitels bedarf, kann zeitlich und räumlich beschränkt sowie von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden.

(5) Die Ausländerbehörde kann dem Ausländer das Verlassen des auf der Grundlage dieses Gesetzes beschränkten Aufenthaltsbereichs erlauben. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn hieran ein dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Der Ausländer kann Termine bei Behörden und Gerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen erforderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der Aufenthaltstitel wird für das Bundesgebiet erteilt. Seine Gültigkeit nach den Vorschriften des Schengener Durchführungsübereinkommens für den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien bleibt unberührt.

(2) Das Visum und die Aufenthaltserlaubnis können mit Bedingungen erteilt und verlängert werden. Sie können, auch nachträglich, mit Auflagen, insbesondere einer räumlichen Beschränkung, verbunden werden. Insbesondere kann die Aufenthaltserlaubnis mit einer räumlichen Beschränkung versehen werden, wenn ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 oder 1a besteht und dies erforderlich ist, um den Ausländer aus einem Umfeld zu lösen, welches die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten begünstigt.

(3) Ein Ausländer hat den Teil des Bundesgebiets, in dem er sich ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde einer räumlichen Beschränkung zuwider aufhält, unverzüglich zu verlassen.

(4) Der Aufenthalt eines Ausländers, der keines Aufenthaltstitels bedarf, kann zeitlich und räumlich beschränkt sowie von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden.

(5) Die Ausländerbehörde kann dem Ausländer das Verlassen des auf der Grundlage dieses Gesetzes beschränkten Aufenthaltsbereichs erlauben. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn hieran ein dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Der Ausländer kann Termine bei Behörden und Gerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen erforderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.