I.
Der Kläger (Kl.) ist ausweislich seines aktenkundigen Reisepasses (Bl. 109 des vierten Teilvorgangs der aus insgesamt 10 Teilvorgängen bestehenden Ausländerakte - IV/109) israelischer Staatsangehöriger. Er hielt sich seit dem Jahr 2002 zunächst zu Sprachkurs- und Studienzwecken in der Bundesrepublik Deutschland auf und erhielt in diesem Zusammenhang zunächst Aufenthaltserlaubnisse (Bl. I/65 und Teil IV der Ausländerakte - Kopie der Akte der früheren Ausländerbehörde).
Die Beklagte (Bekl.) erteilte dem Kl. am 15. Dezember 2011 (Bl. I/106) eine bis zum 30. Oktober 2014 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), der eine Nebenbestimmung beigefügt war, wonach dem Kl. eine unselbstständige - nicht aber eine selbstständige - Beschäftigung ausschließlich für einen namentlich genannten Arbeitgeber gestattet war, wobei die Aufenthaltserlaubnis mit Beendigung dieser Beschäftigung erlöschen sollte.
Mit Schreiben vom 14. März 2014 (Bl. VI/8; VI/36) benachrichtigte das Jobcenter ... die Ausländerbehörde der Beklagten, dass der Kl. SGB II-Leistungen in Anspruch nehme.
Am 1. April 2014 beantragte der Kl. die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, wobei als Aufenthaltszweck angekreuzt waren: Familiennachzug, Beschäftigung, Studium (Bl. VII/8).
Mit Schreiben vom 16. April 2014 teilte die Bekl. dem Kl. mit, dass sie beabsichtige, den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abzulehnen (Bl. VI/58); dabei ging die Ausländerbehörde davon aus, dass der Aufenthaltstitel vom 15. November 2011 durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei dem im Titel genannten Arbeitgeber erloschen sei.
Am ... Juni 2014 stimmte die Bundesagentur für Arbeit einer Beschäftigung des Kl. als Fahrer bei einem anderen Arbeitgeber zu (Bl. VII/23).
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom ... Juli 2014 (Bl. VII/26) versah die Bekl. den Aufenthaltstitel (nachträglich) mit folgender - als Auflage bezeichneten - Nebenbestimmung: „Die Aufenthaltserlaubnis erlischt mit dem Bezug von öffentlichen Mitteln“. In der Begründung wurde die Nebenbestimmung als „auflösende Bedingung“ bezeichnet und auf § 12 Abs. 2 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) gestützt.
Der streitgegenständliche Bescheid wurde der Bevollmächtigte des Kl. am 31. Juli 2014 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt (Bl. VII/41).
Mit der am 18. August 2014 eingegangenen Klageschrift vom gleichen Tag beantragte die Klagepartei unter anderem,
den Bescheid der Beklagten vom ... Juli 2014 aufzuheben.
Mit Klageerwiderung vom 24. September 2014 beantragte die Bekl.
Klageabweisung.
Mit Beschluss vom 9. Oktober 2014 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
Mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2014 begründete die Klägerbevollmächtigte die Klage. Dabei wurde unter anderem vorgetragen, der Erlöschenstatbestand „Bezug öffentlicher Mittel“ sei nicht näher erläutert worden; die Nebenbestimmung sei zu unbestimmt. In vergleichbaren Fällen sei noch nie ein Erlöschenstatbestand bei Bezug von öffentlichen Mitteln aufgenommen worden - die Nebenbestimmung widerspreche Art. 3 Grundgesetz (GG). Auch sei der Kl. vor Erlass der Nebenbestimmung nicht angehört worden.
Mit Beschluss vom 11. November 2014 lehnte das Gericht einen Prozesskostenhilfeantrag der Klagepartei wegen Nichtvorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Kl. binnen einer zuvor vom Gericht gesetzten Frist ab.
Mit Änderungsbescheid vom ... Januar 2015 verfügte die Bekl., dass in Ziffer 1 des Auflagenbescheides vom ... Juli 2014 die Worte „von öffentlichen Mitteln“ ersetzt werden durch die Worte: „von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II“.
Mit Schreiben vom 8. Januar 2015 legte die Bekl. den Änderungsbescheid vom gleichen Tag dem Gericht vor und führte unter anderem aus, die Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs werde im Rahmen des Klageverfahrens nachgeholt. Die Klage habe aufschiebende Wirkung. Über die Anträge der Ehefrau und der gemeinsamen Kinder auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltstitel sei noch nicht entschieden. Sollten die Aufenthaltstitel zum Zweck des Familiennachzugs erteilt werden, so würden auch diese mit entsprechenden Auflagen versehen. Der von der Klagepartei vorgetragene Widerspruch zu Art. 3 GG sei nicht ausgeführt.
Mit weiterem Schreiben vom 8. Januar 2015 legte die Bekl. dem Gericht weitere Unterlagen vor.
Das Gericht hat am 12. Januar 2015 mündlich verhandelt; dabei stellte sich unstreitig heraus, dass die Bekl. dem Kl. zwischenzeitlich eine neue Aufenthaltserlaubnis erteilt hat, die keine Nebenbestimmung wie die vorliegend streitgegenständliche beinhalte. Die Parteien haben den Rechtsstreit zu Protokoll übereinstimmend für erledigt erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsakte Bezug genommen.
II.
1. Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
Die Klagepartei hat in der mündlichen Verhandlung am 12. Januar 2015 die Hauptsache zu Protokoll für erledigt erklärt. Die Beklagtenpartei hat in der gleichen mündlichen Verhandlung zu Protokoll der Erledigungserklärung zugestimmt.
Für die Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens zuständig ist infolge des Übertragungsbeschlusses der Kammer vom 9. Oktober 2014 der Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 VwGO; siehe auch § 87a Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Nr. 3 VwGO).
2. Die Kosten sind der Bekl. aufzuerlegen.
2.1. Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheide; zuständig ist auch insoweit der Einzelrichter (§ 6 VwGO; siehe auch hierzu § 87a Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Nr. 3 VwGO).
2.2. Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten der Bekl. aufzuerlegen.
2.2.1. Entscheidendes Kriterium für die Verteilung der Kosten nach Billigkeit ist in erster Linie, wer aus der Perspektive des insoweit maßgeblichen Zeitpunkts der Erledigung den Rechtsstreit voraussichtlich gewonnen hätte (BVerwG B. v. 24.3.1998 - 1 C 5/96 - juris Rn. 2). Im Fall einer übereinstimmenden Erledigungserklärung ist zu fragen, wer ohne die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache voraussichtlich obsiegt hätte; dabei ist der voraussichtliche Ausgang des Rechtsstreits nach dem Stand, der sich dem Gericht im Zeitpunkt der Erledigung darstellt, zu beurteilen; eine weitere Beweiserhebung ist nicht mehr zulässig (BayVGH B. v. 20.4.1978 - 16 II 78 - BayVBl. 1979, 618 (619)).
Ohne die Erledigung des Rechtsstreits hätte voraussichtlich der Kl. obsiegt; deshalb entspricht es der Billigkeit, die Kosten der Bekl. aufzuerlegen.
Streitgegenständlich ist allein der Bescheid vom ... Juli 2014; den Änderungsbescheid vom ... Januar 2015 hat die Klagepartei vor der Erledigungserklärung nicht zum Gegenstand der Klage gemacht. Dabei hatte sich der Bescheid vom ... Juli 2014 allerdings bereits zuvor - jedenfalls mit dem Ende der Gültigkeitsdauer der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis vom 15. Dezember 2011 zum 30. Oktober 2014 - erledigt (vgl. (vgl. VGH Baden-Württemberg B. v. 11.12.2013 - 11 S 2077/13 - InfAuslR 2014, 42, juris Rn. 26). Bei Erhebung der Klage war dieser Umstand allerdings noch nicht eingetreten.
Es muss dabei vorliegend nicht abschließend geklärt werden, ob bereits die Möglichkeit einer nachträglichen Verkürzung der Befristung der Aufenthaltserlaubnis bei Wegfall wesentlicher Voraussetzungen (§ 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) gegen die Möglichkeit einer auflösenden Bedingung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 AufenthG spricht (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg B. v. 6.7.2006 - OVG 11 S 33.06 - OVGE BE 27, 135, juris Rn. 14; VGH Baden-Württemberg B. v. 11.12.2013 - 11 S 2077/13 - InfAuslR 2014, 42, juris Rn. 19; VG Berlin U. v. 27.10.2014 - 11 K 331.14 - juris Rn. 19). Nicht geklärt werden muss auch, inwieweit eine auflösende Bedingung, die das Erlöschen mit dem Bezug von Sozialleistungen vorsieht, überhaupt möglich ist (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg B. v. 6.7.2006 - OVG 11 S 33.06 - OVGE BE 27, 135, juris Rn. 14) oder ob - wie bei einer auflösenden Bedingung, die an die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses anknüpft - eine angemessene Übergangsfrist vorgesehen sein muss, innerhalb derer der Ausländer seine Ausreise vorbereiten oder gegebenenfalls einen Antrag auf Erteilung eines weiteren bzw. anderen Aufenthaltstitels oder einer Duldung stellen kann (vgl. VGH Baden-Württemberg B. v. 11.12.2013 - 11 S 2077/13 - InfAuslR 2014, 42, juris Rn. 23 m. w. N.).
Denn im vorliegenden Fall ergibt sich die Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheides - selbst dann wenn derartige Nebenbestimmungen nicht prinzipiell ausgeschlossen sein sollten - bereits daraus, dass die auflösende Bedingung erst „nachträglich“ der Aufenthaltserlaubnis vom 15. Dezember 2011 beigefügt wurde, wobei dieser Aufenthaltstitel aus dem Jahr 2011 keine entsprechende Nebenbestimmung enthielt. Es ist zu sehen, dass § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nur für Auflagen die Möglichkeit einer nachträglichen Verbindung ermöglicht, während der hier einschlägige § 12 Abs. 2 Satz 1 AufenthG dies für (auflösende) Bedingungen nicht vorsieht, so dass insoweit ein Umkehrschluss nahe liegt (vgl. Dienelt, in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage (2013), AufenthG, § 12 Rn. 5; Müller, in: Hofmann/Hoffmann, HK-AuslR, 1. Auflage (2008), AufenthG, § 12, Rn. 7).
Es kann dabei dahinstehen, ob ein derartiger Umkehrschluss dazu führt, dass die „nachträgliche Einfügung einer auflösenden Bedingung“ per se ausgeschlossen ist, oder ob daraus nur folgt, dass (anders als bei nachträglichen Auflagen gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) für eine nachträgliche Modifizierung eines bestehenden Aufenthaltstitels durch nachträgliche auflösende Bedingungen - über die in § 12 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorgesehenen Voraussetzungen hinaus - zusätzlich noch die Anforderungen der einschlägigen Korrekturvorschriften (in Bayern Art. 48 ff. Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG) vorliegen müssen, weil in der nachträglichen Einfügung einer Nebenbestimmung der Sache nach eine (teilweiser) Aufhebung liegt (vgl. allgemein Tiedemann, in: Bader/Ronellenfitsch, Beck’scher Online-Kommentar VwVfG, § 36 Rn. 24 m. w. N.).
Denn selbst wenn Letzteres zutreffend sollte, also die nachträgliche Modifizierung im Wege (Teil-)Korrektur möglich sein und ein solcher (Teil-)Widerruf auch „konkludent“ vorgenommen werden können sollte, läge dieser (Teil-)Wiederruf in jedem Fall im Ermessen der Verwaltung und müsste dementsprechend in den Gründen des Bescheides, mit dem die nachträgliche auflösende Bedingung eingefügt wird, mit hinreichender Deutlichkeit entsprechend begründet werden; dabei ist zu sehen, dass gerade an auflösende Bedingungen wegen der mit ihnen verbundenen automatischen Konsequenzen erhöhte Begründungsanforderungen zu stellen sind (vgl. VGH Baden-Württemberg B. v. 11.12.2013 - 11 S 2077/13 - InfAuslR 2014, 42, juris Rn. 20-22 mit Hinweis unter anderem auf Nr. 12.2.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz vom 26.10.2009 - AVwV-AufenthG). Derartige Erwägungen finden sich im streitgegenständlichen Bescheid aber nicht. Es liegt deshalb selbst dann, wenn man aus § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG keinen strengen Umkehrschluss zieht und die nachträgliche Einfügung auflösender Bedingungen prinzipiell (im Wege der Korrektur) für möglich hält, jedenfalls im vorliegenden Fall hinsichtlich der Korrektur keine ordnungsgemäße Ermessensausübung vor.
Bereits wegen dieser Nicht-Ausübung des Korrekturermessens, die auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht hätte nachgeholt werden können, wäre der streitgegenständliche Bescheid im Zeitpunkt der Erledigung aufzuheben gewesen (§§ 114, 113 Abs. 1 VwGO).
Vor diesem Hintergrund entspricht es der Billigkeit, die Kosten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO der Beklagten aufzuerlegen, weil diese voraussichtlich unterlegen gewesen wäre, wenn sich der Rechtsstreit nicht durch das Ende der Gültigkeitsdauer der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis auf dem Jahr 2011 erledigt hätte.
2.2.2. Gründe, die dafür sprechen könnten, die Kosten anders zu verteilen, sind nicht ersichtlich.
Zwar können im Zusammenhang mit § 161 Abs. 2 VwGO auch andere Kriterien als die voraussichtlichen Erfolgsaussichten herangezogen werden, insbesondere der Umstand, ob und aus welchen Gründen ein Verfahrensbeteiligter das zur Erledigung führende Ereignis bewirkt hat; für diesen Gesichtspunkt der Verantwortlichkeit für die Erledigung des Rechtsstreits ist auch erheblich, ob die Gründe für das Handeln der Behörde ausschließlich in ihrer Sphäre gelegen haben (vgl. BVerwG B. v. 26.11.1991 - 7 C 16/89 - NVwZ 1992, 787 (788/789)).
Vorliegend sind allerdings keine Gründe ersichtlich, die dafür sprechen könnten, die Kosten dem Kl. aufzuerlegen. Es kann dabei offen bleiben, ob die streitgegenständliche Nebenbestimmung von Anfang an ins Leere ging, weil die ursprüngliche Aufenthaltserlaubnis vom 15. Dezember 2011 bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheides vom ... Juli 2014 nicht mehr bestand infolge einer Beendigung der Tätigkeit des Kl. für den im Aufenthaltstitel aus dem Jahr 2011 genannten früheren Arbeitgeber. Denn selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, so wäre es nicht der Klagepartei anzulasten, gegen den gleichwohl erlassenen Bescheid vom ... Juli 2014 verwaltungsprozessual vorgegangen zu sein. Vielmehr hätte in diesem (unterstellten) Fall die Bekl. den Rechtsstreit letztlich dadurch ausgelöst, dass sie dann die streitgegenständliche Nebenbestimmung auf einen bei Erlass nicht mehr existierenden Aufenthaltstitel bezogen hätte. Nicht geklärt werden muss auch, ob und vor allem zu welchem Zeitpunkt (auch) durch die Aushändigung des neuen Aufenthaltstitels, den die Bekl. dem Kl. zwischenzeitlich unstreitig ohne eine Nebenbestimmung wie die vorliegende erteilt hat, eine Erledigung eingetreten ist. Denn in jedem Fall wäre in einem solchen Fall das erledigende Ereignis dann der Bekl. zuzurechnen, was wiederum dafür spräche, die Kosten nach Billigkeit der Bekl. aufzuerlegen.
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Nr. 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - dass eine auflösende Bedingung „automatisch“ zum Verlust des mit ihr verbundenen Aufenthaltstitels führt, spricht dafür, sie vom Streitwert her wie den Aufenthaltstitel selbst zu bewerten (vgl. VG Berlin U. v. 27.10.2014 - 11 K 331.14 - juris Rn. 21).