Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Aug. 2018 - M 23 S 18.1894

published on 07/08/2018 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Aug. 2018 - M 23 S 18.1894
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.400 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die in … niedergelassene Antragstellerin wendet sich gegen die Verpflichtung zur zwölfmonatigen Führung eines Fahrtenbuchs zum Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen …LU …, dessen Halter die Antragstellerin ist. Bei dem Fahrzeug handelt es sich um einen geschlossenen Kastenwagen.

Am … Juli 2017 um 19:02 wurde mit dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen …GG … auf der … Straße auf Höhe der Hausnummer … in … die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 22 km/h (nach Toleranzabzug) überschritten. Diese Feststellung wurde durch ein Geschwindigkeitsmessgerät und Frontfoto dokumentiert. Mit Schreiben vom 12. Juli 2017 übersandte der Zweckverband … … … (Zweckverband) einen mit dem Frontfoto versehenen Zeugenfragebogen an die Antragstellerin. Hierin wurde der Antragstellerin der Tatvorwurf einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 24 StVG, § 49 StVO gegen den verantwortlichen Fahrer eröffnet. Gleichzeitig wurde die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass gegen sie im Falle erfolgloser Ermittlungen die Auferlegung eines Fahrtenbuchs in Betracht kommt. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet. Erst der weitere Zeugenbefragungsbogen vom 2. August 2017, der am 14. August 2017 von der Antragstellerin unter Berufung auf das Auskunftsverweigerungsrecht unterzeichnet wurde, geriet am 17. August 2017 in Rücklauf. Der Zweckverband versuchte die Antragstellerin am 23. August 2017 - mangels Erreichbarkeit erfolglos - auf das Nichtbestehen eines Auskunftsverweigerungsrecht hinzuweisen und ersuchte das Ordnungsamt des Landratsamts … (Landratsamt) am 24. August 2017 im Rahmen des laufenden Ordnungswidrigkeitenverfahrens um die Vornahme weiterer Ermittlungen zur Fahrerfeststellung. Das Landratsamt teilte dem Zweckverband am 18. September 2017 mit, dass der Außendienst zu unterschiedlichen Zeiten bei der Antragstellerin niemanden habe erreichen können und die Ermittlungen somit erfolglos geblieben seien. Hierauf stellte der Zweckverband das Ermittlungsverfahren aufgrund eingetretener Verjährung am 7. Oktober 2017 ein.

Mit Schreiben vom 15. Februar 2018 kündigte das Landratsamt der Antragstellerin die Auferlegung eines Fahrtenbuchs an und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Bevollmächtigte der Antragstellerin nahm zur Fahrtenbuchauflage mit Schreiben vom 1. März 2018 Stellung.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 15. März 2018 - der Antragstellerin am 19. März 2018 zugestellt - verpflichtete das Landratsamt die Antragstellerin, bis zum 14. März 2019 für das Tatfahrzeug …GG … und etwaige Nachfolgefahrzeuge ein Fahrtenbuch zu führen (Nr. 1 des Bescheids). Weiter verfügte das Landratsamt eine Pflicht zur jederzeitigen Aushändigung (Nr. 2) und ordnete die sofortige Vollziehung der Nummern 1 und 2 an (Nr. 3). Die Kosten des Verfahrens wurden der Antragstellerin auferlegt und eine Gebühr von EUR 170,- festgesetzt (Nr. 4). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten insbesondere im Hinblick auf die Begründung wird auf den Inhalt des Bescheids Bezug genommen.

Ausweislich des Auszugs vom 26. April 2018 aus der Datenbank des Landratsamts wurde das Fahrzeug …GG … zum … April 2018 auf einen anderen Halter umgeschrieben. Mit Ergänzungsbescheid vom 13. April 2018 legte das Landratsamt als Ersatzfahrzeug das Fahrzeug mit amtlichen Kennzeichen …LU … fest. Dieses Fahrzeug - ein geschlossener Kastenwagen - wurde am … März 2013 auf die Antragstellerin zugelassen.

Am 19. April 2018 erhob die Antragstellerin gegen diesen Bescheid Anfechtungsklage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München (M 23 K 18.1893) und stellte gelichzeitig den in der mündlichen Verhandlung am 7. August 2018 aufrechterhaltenen Antrag,

„den sofortigen Vollzug der Bescheide anzusetzen“.

Zur Begründung führt die Antragstellerin an, der Verkehrsverstoß sei nicht derart wesentlich, dass dieser eine Fahrtenbuchauflage rechtfertige. Schließlich gehe eine Geschwindigkeitsüberschreitung der vorliegenden Art nicht mit einem Fahrverbot einher. Es seien auch nicht alle Maßnahmen zur Fahrerermittlung unternommen worden. Zwar sei es möglich, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin zum Zeitpunkt der Ermittlungen durch den Zweckverband nicht ortsanwesend gewesen sei. Allerdings hätte ohne weiteres ein Termin mit einem seiner Mitarbeiter oder ihm selbst vereinbart werden können. Es sei nicht vorstellbar und eher ausgeschlossen, dass unter der Firmenanschrift niemand erreichbar gewesen sei. Es entstünde der Eindruck die Fahrtenbuchauferlegung würde als nachträgliche Sanktion gegen die Antragstellerin als „retourkutsche“ für „unkooperatives Verhalten“ genutzt. Dergleichen Verhalten habe die Antragstellerin aber nicht zu Tage gelegt. Vielmehr habe sie ausschließlich von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Somit verstoße die Auferlegung des Fahrtenbuchs gegen ihr Auskunftsverweigerungsrecht. Dem streitgegenständlichen Verkehrsverstoß und dem Verhalten der Antragstellerin fehle es auch an einer besonderen „Typizität“ gegenüber einer Vielzahl vergleichbarer Fälle. Unter Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz habe das Landratsamt nicht nachgewiesen, weshalb gerade gegen die Antragstellerin und nicht in allen anderen vergleichbaren Fällen eine Fahrtenbuchauflage ausgesprochen wird. Die Auferlegung eines Fahrtenbuchs sei auch nicht zur Gefahrenabwehr geeignet. So sei es einem Geschäftsführer einer GmbH, die Halterin mehrerer Fahrzeuge sei, schwerlich möglich die jeweiligen Fahrer von Fahrverstößen abzuhalten. Letztlich hätte sich die Fahrtenbuchauflage auch nicht auf das Fahrzeug „…LU …“ erstrecken dürfen, da es sich hierbei um ein Bestands- und nicht um ein Ersatz- oder Nachfolgefahrzeug handle. In der mündlichen Verhandlung äußerte der Prozessbevollmächtigte Bedenken hinsichtlich des Auswahlermessens des Zweckverbandes. Dieser müsse seine Ermessenserwägungen zur Beantragung einer Fahrtenbuchauflage offenlegen.

Mit Schriftsatz vom 26. April 2018 beantragte der Antragsgegner, den Antrag abzulehnen.

Der Antragsgegner trägt zur Begründung - wie im Wesentlichen bereits im Bescheid - insbesondere vor, der Antragstellerin komme kein doppeltes Recht zu, die Aussage zu verweigern und gleichzeitig trotz fehlender Mitwirkung an der Fahrerfeststellung von einer Fahrtenbuchauferlegung verschont zu bleiben. Auch seien die Ermittlungstätigkeiten ausreichend und darüber hinaus keine weiteren zumutbar gewesen. Da das Fahrzeug „…LU …“ in seiner Bauart mit dem Fahrzeug „…GG …“ vergleichbar sei und am … April 2018 auf die Antragstellerin kein weiteres Fahrzeug gemeldet gewesen sei, handle es sich bei ersterem um ein Ersatzfahrzeug. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass bei § 31a StVZO das besondere öffentliche Vollzugsinteresse im Regelfall mit dem Interesse am Erlass der Fahrtenbuchauflage zusammenfalle. Eine Ausnahmekonstellation habe nicht vorgelegen.

Mit Beschluss vom 12. Juli 2018 hat die Kammer die Streitsache zur Verhandlung und Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Dam 7. August 2018 fand die mündliche Verhandlung statt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakte zu diesem wie auch zum Hauptverfahren (M 23 K 18.1893) und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Weder begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung formellen Bedenken, noch verspricht die Klage in der Hauptsache Erfolg.

Es bestehen keine Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs. So hat der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung in ausreichender Weise gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. Des Weiteren bleibt darauf hinzuweisen, dass im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs in aller Regel auf das sofortige Führen eines Fahrtenbuches nicht verzichtet werden kann. Das besondere öffentliche Vollzugsinteresse fällt hier mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes zusammen (vgl. BayVGH, B.v. 15.5.1999 - 11 CS 99.730 -, juris Rn. 18; OVG Saarland, B. v. 4.5.2015 - 1 B 66/15 - juris). Besondere Umstände, die darauf hindeuten könnten, dass vorliegend die sofortige Vollziehung weniger dringlich als im Normalfall ist, sind nicht ersichtlich.

Die Klage dürfte auch in der Hauptsache ohne Erfolg bleiben.

Bei einem Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO richten sich die Erfolgsaussichten nach einer von dem Gericht vorzunehmenden eigenen Abwägungsentscheidung. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens maßgeblich zu berücksichtigen. Nach der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung bestehen gegen den angefochtenen Bescheid keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Klage wird daher aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben. Das besondere öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung überwiegt demnach das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Die streitgegenständliche Auferlegung eines Fahrtenbuches erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Die Antragstellerin geht zwar richtig in der Annahme, dass es zur Rechtfertigung einer Fahrtenbuchauflage unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei einem einmaligen Verkehrsverstoß eines solchen in nennenswertem Umfang bedarf. Ein derartiger wesentlicher Verkehrsverstoß ist vorliegend aber gerade gegeben, selbst wenn es sich hierbei lediglich um einen einmaligen Verstoß handeln sollte. Denn schon bei einem einmaligen Verstoß ist die Auflage zulässig, wenn es sich um einen nicht unwesentlichen Verstoß handelt, der sich verkehrsgefährdend auswirken kann. Die vorliegende Verkehrsordnungswidrigkeit ist mittels Messprotokoll und Tatfoto nachgewiesen. Konkrete Veranlassung zur Erörterung möglicher Fehlerquellen sind nicht gegeben (vgl. OVG NRW, B.v. 15.5.2018 - 8 A 740/18 - juris Rn. 11 m.w.N). Der Verkehrsverstoß wäre nach dem zum Zeitpunkt der Verfolgung der Ordnungswidrigkeit geltenden Bußgeldkatalog mit einer Geldbuße von 80,00 € (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Bußgeldkatalog-Verordnung - BKatV - i.V.m. Nr. 11.3.4 Tabelle 1 Buchst. c des Anhangs zu Nr. 11 der Anlage zur BKatV) sowie einem Punkt im Verkehrszentralregister geahndet worden (Nr. 3.2.2. der Anlage 13 zu § 40 der Verordnung über die Zulassung von Personen im Straßenverkehr - FeV). Diese sachverständige Bewertung der Verkehrsordnungswidrigkeit durch den Verordnungsgeber belegt, dass es sich auch ohne ein Fahrverbot jeweils um erhebliche Verstöße handelt, unabhängig von einer damit verbundenen Gefährdungslage. Nach ständiger Rechtsprechung reicht auch bereits grundsätzlich ein lediglich mit einem Punkt (bereits nach dem bis zum 30. April 2014 geltenden Punktekatalog) bewerteter Verkehrsverstoß für die Anordnung der Fahrtenbuchauflage aus, ohne dass es auf die Feststellung der näheren Umstände der Verkehrsordnungswidrigkeit und der Gefährlichkeit des Verstoßes ankommt (vgl. BayVGH, B.v. 12.3.2014 - 11 CS 14.176 mit Verweis auf BVerwG, B.v. 9.9.1999 - 3 B 94/99; OVG NRW, U.v. 29.4.1999 - 8 A 699/97 -; B.v. 26.3.2018 - 8 B 233/18 - jeweils juris). Eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 20 km/h kann vor diesem Hintergrund nicht mehr als geringfügig betrachtet werden (VGH BW, B.v. 1.1.1992 - 10 S 2173/92 - juris Rn. 7). Auf die vom Prozessbevollmächtigten geforderte Typizität bzw. besonderen Umstände kommt es daher nicht an. Vor diesem Hintergrund greift auch die Argumentation des Prozessbevollmächtigten, wonach die Auferlegung eines Fahrtenbuchs gegenüber der Antragstellerin eine Verletzung des Gleichheitssatzes begründe, nicht durch. Im Übrigen kann sich die Antragstellerin nicht darauf berufen, dass in vergleichbaren - ohnehin lediglich ins Blaue hinein behaupteten und nicht substantiiert dargelegten - Fällen nicht auch gegen andere Halter vorgegangen werde. Ein Recht auf „Gleichheit im Unrecht“ steht der Antragstellerin gerade nicht zu.

Die in § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO geforderte Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers liegt ebenfalls vor, da die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Für die Beurteilung der Angemessenheit der Aufklärungsmaßnahmen kommt es wesentlich darauf an, ob die zuständige Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Art und Umfang der Tätigkeit der Behörde, den Fahrzeugführer nach einem Verkehrsverstoß zu ermitteln, kann sich an der Erklärung des Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Dies gilt insbesondere dann, wenn es - wie hier - um die Aufklärung von Verkehrsordnungswidrigkeiten geht, die nur einen Sinn hat, wenn der Täter vor Ablauf der dreimonatigen Verjährungsfrist und deren in Betracht kommenden Unterbrechungen so rechtzeitig bekannt ist, dass die Verkehrsordnungswidrigkeit mit Aussicht auf Erfolg geahndet werden kann und die daran anknüpfenden polizeilichen Maßnahmen eingeleitet werden können (BVerwG, U.v. 17.12.1982 - 7 C 3/80 - BayVBl 1983, 310).

Der Antragsgegner ist zu Recht davon ausgegangen sein, dass weitere Ermittlungen in Relation zur Bedeutung der Angelegenheit nicht zu erfolgen brauchten.

Zum einen hat die ermittelnde Behörde ihrer Ermittlungspflicht Genüge getan, da sie den Kraftfahrzeughalter unverzüglich von der mit seinem Kraftfahrzeug begangenen Zuwiderhandlung in Kenntnis gesetzt hat. Die hierzu eingeräumte Anhörungsfrist darf im Regelfall zwei Wochen nicht überschreiten (BVerwG, B.v. 14.5.1997 - 3 B 28/97 - juris; erstmals BVerwG, U.v. 13.10.1978 - VII C 77.74 - NJW 1979, 1054). Dergleichen Überschreiten ist vorliegend nicht der Fall, nachdem der erste - unbeantwortet gebliebene - Zeugenbefragungsbogen das Datum des 12. Juli 2017 aufweist.

Nachdem der zweite Zeugenfragebogen unter Inanspruchnahme eines Auskunftsverweigerungsrechts ohne weitere Anmerkungen in Rücklauf geriet, hat die Antragstellerin zum anderen erkennbar jegliche Mitwirkung an den Ermittlungen abgelehnt. Das von der Antragstellerin in Anspruch genommeine Auskunftsverweigerungsrecht führt - ungeachtet der Frage, ob ihr dieses Recht als Gesellschaft mit beschränkter Haftung überhaupt zugesteht - nicht zu einem Nachteil. Es entspricht der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung, dass der Halter eines Kraftfahrzeugs nicht verlangen kann, von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, wenn er von einem Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat (ständige Rspr.; vgl. BayVGH, B. v. 28. 1.2015 - 11 ZB 14.1129; B.v. 23.2.2009 - 11 CS 08.2948; BVerfG, B.v. 7.12.1981 - 2 BvR 1172/81 - jeweils juris, m.w.N.). Ein solches „doppeltes Recht“ widerspräche dem Zweck des § 31a StVZO, nämlich der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen, die auch die Antragstellerin für ihre Fahrzeugführer und für sich als Fahrzeughalterin gegenüber anderen in Anspruch nimmt (BayVGH, B.v. 23.2.2009 - 11 CS 08.2948 - juris Rn. 13 m.w.N.; OVG NRW, B.v. 15.5.18 - 8 A 740/18 - juris Rn. 37). Nachdem der Geschäftsführer der Antragstellerin das Auskunftsverweigerungsrecht in Anspruch nahm, ausweislich des Schreibens des Landratsamts vom 18. September 2017 eine örtliche Kontaktaufnahme nicht möglich war und damit auch die vorgenommenen Umfeldermittlungen - an deren Vornahme trotz fehlender Angaben zum Datum, zur Uhrzeit und zur Anzahl keine begründeten Zweifel bestehen und die Antragstellerin auch keine solchen Zweifel substantiiert dargelegt hat - erfolglos blieben, nachdem bereits zuvor eine telefonische Kontaktaufnahme gescheitert war, versprach eine Kontaktaufnahme mit dem Geschäftsführer persönlich - wie es der Prozessbevollmächtigte als Möglichkeit darstellt - daher aus der Sicht einer verständigen und objektiven Ermittlungsperson keinen realistischen Ermittlungserfolg. Im Übrigen kommt es auch nicht darauf an, ob der Geschäftsführer tatsächlich hätte vor Ort angetroffen werden können oder mit einem Mitarbeiter ein Termin hätte vereinbart werden können. Schließlich war durch die Geltendmachung des Auskunftsverweigerungsrechts hinreichend deutlich, dass vom Geschäftsführer keine Erkenntnisse zu erwarten waren. Im Übrigen hat der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung selbst dargelegt, dass der Geschäftsführer zum Zeitpunkt der Ermittlungen zu Reha-Maßnahmen oder aufgrund eines Italienaufenthalts ortsabwesend gewesen sei. Vor diesem Hintergrund ist es im Rahmen zumutbaren Ermittlungsaufwands nicht zu beanstanden, wenn sich die ermittelnde Behörde im Wesentlichen auf Ermittlungen im Umfeld des Unternehmens beschränkt hat. Dass die Ermittlungen vor Ort ohne Erfolg verblieben, ist amtlich dokumentiert. Hieraus ist erkennbar, dass die Ermittlungsbehörden keine ausreichende Überzeugung von der Täterschaft des Fahrzeugführers gewinnen konnten. Vor dem Hintergrund der Bedeutung der Tat war die Vorgehensweise der Ermittlungsbehörde und der Ermittlungsaufwand daher schlussendlich nicht zu beanstanden.

Schließlich vermag das Gericht auch keinen im Rahmen des § 114 Satz 1 VwGO relevanten Rechtsfehler zu erkennen. Das Gericht überprüft hierbei ausschließlich die Ermessensausübung des Landratsamts als Urheber des Bescheids. Somit kommt es entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten nicht darauf an, ob dem Zweckverband ein Ermessen zusteht, er dieses dem Gleichheitsgrundsatz entsprechend ausgeübt hat und ob er seine Ermessenskriterien zur Beantragung einer Fahrtenbuchauflage an die Landratsämter offen legen muss.

Der Antragsgegner hat von dem ihr bei der Entscheidung über die Anordnung zustehenden Ermessen in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Wie aus den Gründen des angefochtenen Bescheids erkennbar ist, wurde gesehen, dass es sich bei der zu treffenden Entscheidung um eine Ermessensentscheidung handelt. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.

Die Maßnahme ist insbesondere verhältnismäßig. Mit der präventiven Zielsetzung, künftige Verkehrsverstöße dadurch zu vermeiden, dass der jeweilige Fahrer mit einer leichten Aufklärbarkeit des Verstoßes rechnen muss, wird ein legitimer Zweck verfolgt. Die Fahrtenbuchauflage ist hierzu geeignet, erforderlich sowie als angemessene Maßnahme anzusehen. Soweit die Antragstellerin vorbringen lässt, die Auferlegung eines Fahrtenbuchs sei nicht zur Gefahrenabwehr geeignet und daher unverhältnismäßig, da es einem Geschäftsführer einer GmbH, die Halterin mehrerer Fahrzeuge sei, schwerlich möglich sei, die jeweiligen Fahrer von Fahrverstößen abzuhalten, hat sich die Antragstellerin offenbar von einem unrichtigen Verständnis vom Zweck einer Anordnung nach § 31 a StVZO leiten lassen. Mit einer solchen soll in Ergänzung der Kennzeichnungspflicht dafür Sorge getragen werden, dass anders als in dem Fall, der Anlass zur Auferlegung eines Fahrtenbuchs gegeben hat, künftig die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich ist. Die Anordnung richtet sich an den Fahrzeughalter, weil dieser die Verfügungsbefugnis und die Möglichkeit der Kontrolle über sein Fahrzeug besitzt. Gefährdet er die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dadurch, dass er unter Vernachlässigung seiner Aufsichtsmöglichkeiten nicht dartun kann oder will, wer im Zusammenhang mit einer Verkehrszuwiderhandlung zu einem bestimmten Zeitpunkt sein Fahrzeug gefahren hat, darf er durch das Führen eines Fahrtenbuchs zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugnutzung angehalten werden. Es genügt regelmäßig die bei jeder Kraftfahrzeugnutzung nicht auszuschließende Möglichkeit, dass der jeweilige Fahrer Verkehrsvorschriften zuwiderhandelt (vgl. BVerwG, B.v. 23.6.1989 - 7 B 90/89 - juris Rn. 8).

Auch die Dauer des verfügten Fahrtenbuches mit einem Jahr begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Ob die Dauer einer Fahrtenbuchauflage mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang steht, ist mit Blick auf den Anlass der Anordnung und den mit ihr verfolgten Zweck unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. § 31 a StVZO enthält keine Aussage darüber, für welche Zeitspanne die Führung eines Fahrtenbuchs anzuordnen ist. Die Beantwortung dieser Frage bleibt vielmehr dem pflichtgemäßen Ermessen der Behörde überlassen, die hierbei lediglich die zwingenden Vorgaben der Rechtsordnung, insbesondere den Gleichbehandlungs- und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, zu beachten hat. Durch die Fahrtenbuchauflage soll der Fahrzeughalter zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung und zur Mitwirkung im Falle eines erneuten Verkehrsverstoßes angehalten werden. Um dies effektiv zu erreichen, ist eine gewisse Dauer der Führung des Fahrtenbuchs erforderlich, wobei sechs Monate im „unteren Bereich einer effektiven Kontrolle“ liegen (BVerwG U.v. 17.5.1995 - 11 C 12/94 - juris Rn.11). Verlangt eine Behörde vom Halter eines Fahrzeugs die Führung eines Fahrtenbuchs nur für diese Zeitspanne, hat sie damit zum Ausdruck gebracht, dass sie sich insoweit mit der geringstmöglichen Beschwer begnügt (BayVGH, B.v.18.5.2010 - 11 CS 10.357 - NJW 2011, 326). Als Kriterium für ihre zeitliche Bemessung ist vor diesem Hintergrund vor allem das Gewicht der festgestellten Verkehrszuwiderhandlung heranzuziehen. Bei der Festlegung der Dauer einer Fahrtenbuchauflage ist daneben das Verhalten zu würdigen, das der Fahrzeughalter im Zusammenhang mit den Bemühungen der Behörde an den Tag gelegt hat, eine mit seinem Kraftfahrzeug begangene Verkehrszuwiderhandlung aufzuklären. Denn je mehr sich ein Fahrzeughalter darum bemüht, zu der Tataufklärung beizutragen, desto weniger wird unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr Anlass bestehen, ihn hierzu für künftige Fälle durch eine Fahrtenbuchauflage anzuhalten (vgl. BayVGH, B.v. 30.8.2011 - 11 CS 11.1548 - juris). Die Auferlegung eines Fahrtenbuchs für die Dauer von zwölf Monaten für punktbewehrte Verkehrsordnungswidrigkeiten ist anerkanntermaßen als verhältnismäßig anzusehen, selbst wenn der betroffene Halter bisher „verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung“ getreten sein sollte bzw. zuvor keine Verkehrsordnungswidrigkeit aktenkundig geworden sein sollte. (OVG NRW, B.v. 13.1.2016 - 8 A 1030/15 - juris Rn. 15 ff.; B.v. 26.3.2018 - 8 B 233/18 - juris Rn. 10). Gemessen hieran begegnet es vorliegend keinen Bedenken, dass der Antragsgegner der Antragstellerin aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsverstoßes das Führen eines Fahrtenbuchs unter Bezugnahme des Punktsystems und der fehlenden Mitwirkungsbereitschaft der Antragstellerin für zwölf Monate aufgegeben hat. Wie bereits dargelegt wäre dieser Verstoß mit einem Punkt in das Fahreignungsregister einzutragen gewesen.

Der Bescheid erweist sich auch in Gestalt des Ergänzungsbescheids vom 13. April 2018 als rechtmäßig, wie hierin das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen „…LU …“ als Ersatzfahrzeug festgelegt wird. Der Begriff Ersatzfahrzeug ist weit auszulegen. Im Hinblick auf das Ziel der Regelung in § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO, nämlich zu verhindern, dass sich der Halter durch Veräußerung des mit der Auflage versehenen „Tatfahrzeugs“ der bestehenden Verpflichtung zu entziehen versucht, ist Ersatzfahrzeug i. S. d. § 31a I 2StVZO deshalb nicht nur das (vor oder während der Fahrtenbuchauflage anstelle des veräußerten) neu angeschaffte Fahrzeug, vielmehr zählen dazu auch alle anderen Fahrzeuge des Halters, die im Zeitpunkt der Veräußerung des „Tatfahrzeugs“ von ihm betrieben werden und demselben Nutzungszweck zu dienen bestimmt sind. Denn es ist ohne weiteres einzusehen, dass die Gefährdung der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs, der die Fahrtenbuchauflage begegnen will, mit dem Fortfall eines bestimmten Fahrzeugs nicht ebenfalls fortfällt. (vgl. BVerwG, B. v. 03.02.1989 - 7 B 18/89 - juris). Die Vorschrift soll verhindern, dass sich der Halter durch Veräußerung oder Abmeldung des Tatfahrzeugs der zum Zweck der Gefahrenabwehr bestehenden Verpflichtung zum Führen eines Fahrtenbuchs entziehen kann; der Halter soll diese Verpflichtung nicht umgehen können (vgl. OVG Berlin, B. v. 13.03.2003 - 8 S 330.02 -, juris; Nds. OVG, B.v. 10.06.2011 - 12 ME 40/11 -, juris; VG Hannover, U.v. 30.10.2008 - 9 A 461/08 -, juris). Die Regelung in § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO trägt dazu bei, sicherzustellen, dass es nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften künftig anders als im Anlassfall ohne Schwierigkeiten möglich wird, den Fahrer festzustellen. Durch die Regelung soll daher nicht der Umgang mit einem bestimmten Fahrzeug sichergestellt werden, sondern die Beachtung der einem Kfz-Halter obliegenden Aufsichtspflicht über die von ihm in Verkehr gebrachten Fahrzeuge (OVG Berlin, B.v. 13.03.2003 - 8 S 330.02 -, juris Rn. 3). Für die Frage, ob ein im Rahmen eines Geschäftsbetriebs genutztes Fahrzeug des Halters als Ersatzfahrzeug anzusehen ist, kommt es nicht auf die Sicht des Halters an. Vielmehr ist die Frage nach objektiven Kriterien zu klären, maßgeblich ist also die „objektive Zweckbestimmung“ (ebenso OVG Berlin, B.v. 13.03.2003 - 8 S 330.02 -, juris Rn. 3; VG Hannover, U.v. 30.10.2008 - 9 A 461/08 -, juris Rn. 21; VG Köln, B. v. 26.05.2010 - 18 L 588/10 -, juris). Nur so ist gewährleistet, dass die Fahrtenbuchanordnung den gesetzlichen Zweck der Gefahrenabwehr und der Verhinderung von Umgehungsmöglichkeiten erreichen kann und die behördliche Entscheidung nicht von den von persönlichen Interessen geleiteten Angaben des Halters abhängt. Ob ein Fahrzeug „demselben Nutzungszweck zu dienen bestimmt ist“, hängt davon ab, ob das Fahrzeug in vergleichbarer Weise zu geschäftlichen oder privaten Zwecken eingesetzt wird wie das Tatfahrzeug (vgl. Nds. OVG, B. v. 17.09.2007 - 12 ME 225/07 -, juris). Dabei ist auf die typische Benutzung der Fahrzeuge abzustellen (vgl. Nds. OVG, B. v. 30.04.2015 - 12 LA 156/14 -, juris). Bei geschäftlich genutzten Fahrzeugen ändert sich die Zweckbestimmung nicht dadurch, dass diese von verschiedenen Mitarbeitern genutzt werden. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Fahrtenbuchauflage der Gefahrenabwehr dient und zu diesem Zweck an die Aufsichtspflicht des Halters anknüpft. Die Notwendigkeit, zur Gefahrenabwehr einzuschreiten, ist aber unabhängig davon gegeben, ob das Fahrzeug von einem anderen Mitarbeiter genutzt wird. Denn die Fahrtenbuchauflage ist erforderlich geworden, weil ein mit einem Fahrzeug des Halters begangener Verkehrsverstoß im Bußgeldverfahren trotz Rückgriffs auf den zur Aufsicht verpflichteten Halter nicht aufgeklärt werden konnte. Die Gefahrenlage, die sich aus dem Anlassfall für künftige Fälle von Verkehrszuwiderhandlungen ergibt, entfällt nicht dadurch, dass der Halter ein geschäftlich genutztes Fahrzeug einem anderen Mitarbeiter überlässt als das Tatfahrzeug. Wenn ein Fahrzeug schon deswegen nicht als Ersatzfahrzeug bestimmt werden dürfte, weil es von einem anderen Mitarbeiter genutzt wird als das Tatfahrzeug, hätte es der Halter im Übrigen entgegen dem Regelungszweck des § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO in der Hand, seine Verpflichtungen durch geschäftsinterne Entscheidungen über die Zuordnung von Fahrzeugen zu umgehen.

Für die Beurteilung der Frage, ob die Behörde die Fahrtenbuchauflage auf ein anderes Fahrzeug des Halters als Ersatzfahrzeug für das Tatfahrzeug erstrecken durfte, kommt es nach den für Anfechtungsklagen geltenden allgemeinen Grundsätzen maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Bescheiderlasses an. An den Ermittlungsaufwand der Behörde sind dabei in aller Regel keine hohen Anforderungen zu stellen (vgl. Nds. OVG, B. v. 17.9.2007 - 12 ME 225/07 - juris). Die Ermittlungen der Behörde dürfen sich dann an dem Beitrag orientieren, den der Halter zur Ermittlung des Ersatzfahrzeuges leistet. Wirkt der Halter nicht mit, so darf sich die Behörde bei der Bestimmung des Ersatzfahrzeugs für das veräußerte oder abgemeldete Tatfahrzeug auf die objektiven Kriterien beschränken, die für sie aus den ihr zugänglichen Daten der auf den Halter zugelassenen Fahrzeuge ersichtlich sind und nach denen nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass die zu verfügende Fahrtenbuchauflage tatsächlich ein Ersatzfahrzeug betrifft. Diese eingeschränkte Ermittlungspflicht ist nach dem Sinn und Zweck des § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO geboten. Die Vorschrift soll verhindern, dass sich der Halter durch Veräußerung oder Abmeldung des Tatfahrzeugs der zum Zweck der Gefahrenabwehr bestehenden Verpflichtung zum Führen eines Fahrtenbuchs entziehen kann. Diese Zielsetzung wäre gerade bei größeren Fahrzeugparks nicht erreichbar, wenn der Behörde stets abverlangt würde, die Nutzungszwecke für jedes Fahrzeug im Einzelnen aufzuklären.

Vorliegend handelt es sich bei dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen …LU … um ein Ersatzfahrzeug für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen …GG … So erschöpfte sich das Kontingent möglicher Ersatzfahrzeuge ausschließlich auf das Fahrzeug …LU … als einzig noch von der Antragstellerin gehaltenes Fahrzeug, wie es der Vertreter des Landratsamts in der mündlichen Verhandlung bestätigte. Wie sich aus dem Auszugs vom 26. April 2018 aus der Datenbank des Landratsamts überdies ergibt, handelt es sich bei beiden Fahrzeugen um Fahrzeuge, die in ihrer Fahrzeugklasse und Aufbauart identisch als „LKW GESCHL.KASTEN“ beschrieben sind. Diese Fahrzeuge sind auch in ihrem Nutzungszweck bzw. ihrer typische Benutzung gleichwertig. So hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, dass beide Fahrzeuge zweckgleich verwendet werden. Demnach war auch die Erstreckung der Fahrtenbuchauflage auf das Ersatzfahrzeug rechtmäßig.

Das Gericht folgt im Übrigen den zutreffenden Feststellungen und der zutreffenden Begründung des streitgegenständlichen Bescheids.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die Empfehlungen im Streitwertkatalog 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Nr. 1.5, 46.11).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 28/01/2015 00:00

Tenor I. Soweit die Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahre
published on 12/03/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.200 Euro festgesetzt. Gründe
published on 13/01/2016 00:00

Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 27. März 2015 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf
published on 07/12/2015 00:00

Tenor Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. August 2015 wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 1j Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 6, § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c oder d, Nummer 2, 3, 5, 6 Buchstabe a, Nummer 8 bis 16 oder 17, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 oder 7, nach § 6e Absatz 1 Nummer 1 bis 5 oder 7 oder nach § 6g Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, 5, 7 oder 9 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2
a)
Nummer 1 Buchstabe a bis e oder g,
b)
Nummer 1 Buchstabe f, Nummer 2 oder 3 Buchstabe b,
c)
Nummer 3 Buchstabe a oder c oder
d)
Nummer 4,
jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a oder c, Nummer 4, 5 oder 7 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
2.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 1
a)
Buchstabe a,
b)
Buchstabe b,
c)
Buchstabe c oder
d)
Buchstabe d
genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 Nummer 2 geahndet werden können.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen

1.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe d mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
2.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro,
3.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro,
4.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
5.
des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro
geahndet werden.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten anzuwenden.

(5) Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungen, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 10 oder eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Satz 1 bezieht, können eingezogen werden.

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über

1.
das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Absatz 2,
2.
die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach § 2 Absatz 1 bis 3a, Absatz 4 Satz 1, 4, 5 oder 6 oder Absatz 5,
3.
die Geschwindigkeit nach § 3,
4.
den Abstand nach § 4,
5.
das Überholen nach § 5 Absatz 1 oder 2, Absatz 3 Nummer 1, Absatz 3a bis 4a, Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 oder 7,
6.
das Vorbeifahren nach § 6,
7.
das Benutzen linker Fahrstreifen nach § 7 Absatz 3a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 3b, Absatz 3c Satz 3 oder den Fahrstreifenwechsel nach § 7 Absatz 5,
7a.
das Verhalten auf Ausfädelungsstreifen nach § 7a Absatz 3,
8.
die Vorfahrt nach § 8,
9.
das Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren nach § 9 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder 3, Absatz 3 bis 6,
10.
das Einfahren oder Anfahren nach § 10 Satz 1 oder Satz 2,
11.
das Verhalten bei besonderen Verkehrslagen nach § 11 Absatz 1 oder 2,
12.
das Halten oder Parken nach § 12 Absatz 1, 3, 3a Satz 1, Absatz 3b Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Absatz 4a bis 6,
13.
Parkuhren, Parkscheine oder Parkscheiben nach § 13 Absatz 1 oder 2,
14.
die Sorgfaltspflichten beim Ein- oder Aussteigen nach § 14,
15.
das Liegenbleiben von Fahrzeugen nach § 15,
15a.
das Abschleppen nach § 15a,
16.
die Abgabe von Warnzeichen nach § 16,
17.
die Beleuchtung und das Stehenlassen unbeleuchteter Fahrzeuge nach § 17 Absatz 1 bis 4, Absatz 4a Satz 1, Absatz 5 oder 6,
18.
die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen nach § 18 Absatz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 bis 11,
19.
das Verhalten
a)
an Bahnübergängen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3, Satz 2, Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 3 bis 6 oder
b)
an und vor Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen nach § 20,
20.
die Personenbeförderung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 oder 4, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1, 4 oder 6 oder Absatz 3 Satz 1 bis 3,
20a.
das Anlegen von Sicherheitsgurten, Rollstuhl-Rückhaltesystemen oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystemen nach § 21a Absatz 1 Satz 1 oder das Tragen von Schutzhelmen nach § 21a Absatz 2 Satz 1,
21.
die Ladung nach § 22,
22.
sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach § 23 Absatz 1, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 4, Absatz 1c, Absatz 2 erster Halbsatz, Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1,
23.
das Fahren mit Krankenfahrstühlen oder anderen als in § 24 Absatz 1 genannten Rollstühlen nach § 24 Absatz 2,
24.
das Verhalten
a)
als zu Fuß Gehender nach § 25 Absatz 1 bis 4,
b)
an Fußgängerüberwegen nach § 26 oder
c)
auf Brücken nach § 27 Absatz 6,
25.
den Umweltschutz nach § 30 Absatz 1 oder 2 oder das Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 Absatz 3 Satz 1 oder 2 Nummer 7 Satz 2,
26.
das Sporttreiben oder Spielen nach § 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 3,
27.
das Bereiten, Beseitigen oder Kenntlichmachen von verkehrswidrigen Zuständen oder die wirksame Verkleidung gefährlicher Geräte nach § 32,
28.
Verkehrsbeeinträchtigungen nach § 33 Absatz 1 oder 2 oder
29.
das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach § 34 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 5 oder Nummer 6 Buchstabe b – sofern in diesem letzten Fall zwar eine nach den Umständen angemessene Frist gewartet, aber nicht Name und Anschrift am Unfallort hinterlassen wird – oder nach § 34 Absatz 3,
verstößt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Führer eines geschlossenen Verbandes entgegen § 27 Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden,
1a.
entgegen § 27 Absatz 2 einen geschlossenen Verband unterbricht,
2.
als Führer einer Kinder- oder Jugendgruppe entgegen § 27 Absatz 1 Satz 4 diese nicht den Gehweg benutzen lässt,
3.
als Tierhalter oder sonst für die Tiere Verantwortlicher einer Vorschrift nach § 28 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
4.
als Reiter, Führer von Pferden, Treiber oder Führer von Vieh entgegen § 28 Absatz 2 einer für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregel oder Anordnung zuwiderhandelt,
5.
(weggefallen)
6.
entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt oder als Veranstaltender entgegen § 29 Absatz 2 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass die in Betracht kommenden Verkehrsvorschriften oder Auflagen befolgt werden, oder
7.
entgegen § 29 Absatz 3 ein dort genanntes Fahrzeug oder einen Zug führt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4, oder entgegen § 36 Absatz 5 Satz 4 oder § 36a Satz 1 ein Zeichen, eine Weisung oder eine Anweisung nicht befolgt,
2.
einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen oder beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 38 Absatz 1, 2 oder 3 Satz 3 blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht verwendet oder entgegen § 38 Absatz 1 Satz 2 nicht sofort freie Bahn schafft,
4.
entgegen § 41 Absatz 1 ein durch Vorschriftzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 2 Spalte 3 nicht befolgt,
5.
entgegen § 42 Absatz 2 ein durch Richtzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 3 Spalte 3 nicht befolgt,
6.
entgegen § 43 Absatz 3 Satz 2 eine abgesperrte Straßenfläche befährt oder
7.
einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die nach § 45 Absatz 4 zweiter Halbsatz bekannt gegeben worden ist, zuwiderhandelt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
dem Verbot des § 35 Absatz 6 Satz 1, 2 oder 3 über die Reinigung von Gehwegen zuwiderhandelt,
1a.
entgegen § 35 Absatz 6 Satz 4 keine auffällige Warnkleidung trägt,
2.
entgegen § 35 Absatz 8 Sonderrechte ausübt, ohne die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen,
3.
entgegen § 45 Absatz 6 mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient,
4.
entgegen § 46 Absatz 3 Satz 1 eine vollziehbare Auflage der Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt,
5.
entgegen § 46 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4, die Bescheide, Ausdrucke oder deren digitalisierte Form nicht mitführt oder auf Verlangen nicht aushändigt oder sichtbar macht,
6.
entgegen § 48 einer Vorladung zum Verkehrsunterricht nicht folgt oder
7.
entgegen § 50 auf der Insel Helgoland ein Kraftfahrzeug führt oder mit einem Fahrrad fährt.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1, § 24a Absatz 1 bis 3 und § 24c Absatz 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes, die in der Anlage zu dieser Verordnung (Bußgeldkatalog – BKat) aufgeführt sind, ist eine Geldbuße nach den dort bestimmten Beträgen festzusetzen. Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes, bei denen im Bußgeldkatalog ein Regelsatz von bis zu 55 Euro bestimmt ist, ist ein entsprechendes Verwarnungsgeld zu erheben.

(2) Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze. Sie gehen von gewöhnlichen Tatumständen sowie in Abschnitt I des Bußgeldkatalogs von fahrlässiger und in Abschnitt II des Bußgeldkatalogs von vorsätzlicher Begehung aus.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.