Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Jan. 2019 - M 22 M 17.49678

published on 14/01/2019 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Jan. 2019 - M 22 M 17.49678
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Gericht

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Tenor

I. Die Kostenerinnerung wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Das Gericht hat mit Gerichtsbescheid vom 2. Oktober 2017, rechtskräftig seit 31. Oktober 2017, im Verfahren M 22 K 16.32442 die Antragsgegnerin verurteilt, dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Antragsteller hat im Verfahren M 22 K 16.32442 somit vollständig obsiegt.

Mit Schreiben vom 16. Oktober 2017 beantragte der Antragsteller unter anderem die Festsetzung einer 1,2 Terminsgebühr in Höhe von 363,60 Euro.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts vom 13. November 2017 wurden die zu erstattenden Aufwendungen auf insgesamt 492,54 Euro festgesetzt. Dabei kam eine 1,3 Verfahrensgebühr sowie eine Auslagenpauschale zum Ansatz. Die beantragte 1,2 Terminsgebühr wurde mit der Begründung nicht festgesetzt, dass es im Falle des vollständigen Obsiegens einer Partei zu keiner mündlichen Verhandlung komme, da es schlicht an der Erforderlichkeit einer solchen fehle. Voraussetzung für die Zuerkennung der Terminsgebühr sei, dass eine mündliche Verhandlung zulässigerweise beantragt werden könne. Auf die Entscheidung des VG Wiesbaden vom 28. August 2017 - 3 O 359/17 - BeckRS 2017, 127198 werde verwiesen.

Mit am 20. November 2017 bei Gericht eingegangenem Schreiben des Bevollmächtigten des Antragstellers beantragte dieser die Entscheidung des Gerichts. Zur Begründung wird ausgeführt, der Antragsteller hätte durch einen entsprechenden Antrag eine mündliche Verhandlung erzwingen können. Die Terminsgebühr entstehe auch bei einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid. Im Übrigen sei auch auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet worden.

Die Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Streitsache dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens M 22 K 16.32442 Bezug genommen.

II.

Die Kostenerinnerung (§ 165 VwGO i.V.m. § 151 VwGO) ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.

Die Entscheidung über die Kostenerinnerung erfolgt vorliegend durch die Kammer, da die insoweit maßgebliche Kostenlastentscheidung in der Hauptsache ebenfalls durch die Kammer getroffen worden ist und das Gericht über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss in der Besetzung entscheidet, in der die zugrunde liegende Kostenentscheidung getroffen worden ist (vgl. Kaufmann in BeckOK, VwGO, 47. Edition, Stand: 1.7.2018, § 151 Rn. 2).

Die Urkundsbeamtin hat im Beschluss vom 13. November 2017 zu Recht keine Terminsgebühr festgesetzt. Nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) entsteht die Terminsgebühr auch, wenn nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann.

Zwar ist hier durch Gerichtsbescheid entschieden worden. Da der Kläger aber obsiegt hat, konnte er mangels Beschwer in zulässiger Weise keine mündliche Verhandlung beantragen (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 84 Rn. 21; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 84 Rn. 37). Aus dem Wortlaut „beantragt werden kann“ folgt, dass der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch zulässig sein muss. Wäre nämlich das Wort „kann“ hier im rein faktischen Sinne (und nicht im Sinne eines rechtlichen Dürfens) zu verstehen, könnte ausnahmslos in allen Fällen, in denen durch Gerichtsbescheid entschieden wurde, mündliche Verhandlung beantragt werden. Denn niemand ist gehindert, auch einen unzulässigen Antrag zu stellen. Bei einem solchen Verständnis der Norm wäre aber der letzte Halbsatz von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG ersichtlich überflüssig. Eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG fällt daher nicht an, wenn der betreffende Beteiligte - wie im vorliegenden Fall der Antragsteller - in dem durch Gerichtsbescheid beendeten Klageverfahren in vollem Umfang obsiegt hat und daher mangels erforderlicher Beschwer von vornherein einen Antrag auf mündliche Verhandlung in zulässiger Weise nicht stellen kann (vgl. insgesamt hierzu: NdsOVG, B.v. 16.8.2018 - 2 OA 1541/17 - juris; VG Regensburg, B.v. 1.8.2018 - RN 5 M 18.1069 - BeckRS 2018, 19483; VG Berlin, B.v. 7.9.2017 - 14 KE 29.17 - juris; VG Wiesbaden, B.v. 28.8.2017 - 3 O 359/17.WI.A - BeckRS 2017, 127198)

Unerheblich ist ferner, ob die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet haben. Entscheidend ist vielmehr, wie das Gericht im vorliegenden Fall konkret entschieden hat. Insofern werden die Entscheidungsformen ohne mündliche Verhandlung (Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1) und durch Gerichtsbescheid (Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2) im Vergütungsverzeichnis klar unterschieden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 01/08/2018 00:00

Tenor I. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 04.06.2018, Az. RN 5 K 16.1973 wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
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Annotations

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.