Verwaltungsgericht München Beschluss, 26. Okt. 2018 - M 22 E 18.5112

published on 26/10/2018 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 26. Okt. 2018 - M 22 E 18.5112
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Gericht

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Tenor

I. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller zur Behebung der Obdachlosigkeit eine Notunterkunft zuzuweisen und vorläufig bis zum 17. Dezember 2018 zur Verfügung zu stellen.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

IV. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe bewilligt.

Gründe

I.

Der Antragssteller, ein 1995 geborener syrischer Staatsangehöriger, begehrt von der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Zuweisung einer Obdachlosenunterkunft.

Dem Antragsteller war zum 12. Mai 2016 das Anwesen ... im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin als Unterkunft für die Dauer seines Asylverfahrens zugewiesen worden. Nach der Zuerkennung internationalen Schutzes im Juni 2016 blieb er dort - vom für die Unterkunft zuständigen Landratsamt geduldet - als sog. „Fehlbeleger“ wohnen.

Am 31. August 2018 schloss der Antragsteller einen Untermietvertrag für eine Privatwohnung in ... ab. Als Mietbeginn wurde der 3. September 2018 vereinbart. Am 17. September 2018 meldete sich der Antragsteller melderechtlich in ... an. Als Einzugsdatum wurde in der Anmeldebestätigung der 3. September 2018 vermerkt.

Am 15. Oktober 2018 sprach der Antragsteller bei der Antragsgegnerin vor, um sich dort wieder unter der Anschrift seiner ehemaligen Asylverfahrensunterkunft anzumelden.

Der Antragsteller trägt vor, der zunächst für den 3. September 2018 beabsichtigte, später aber mangels Umzugshelfern auf den 17. September 2018 verschobene Umzug nach ... habe tatsächlich nie stattgefunden, weil ihm der Untervermieter entgegen der Vereinbarung im Mietvertrag keine schriftliche Zustimmung des Vermieters in die Untervermietung habe geben können. Das Job-Center habe in der Folge die Mietkosten nicht übernommen und sein Untervermieter ihn ohne Begleichung der Kautions- und Mietzahlung nicht in die ... Wohnung zum Nächtigen einziehen lassen. Er habe dort bis zu einer Klärung nur seine aus der Asylunterkunft geräumten Sachen unterstellen dürfen. Er sei daher mit seinem Auszug aus der Asylbewerberunterkunft zum 17. September 2018 obdachlos geworden und nächtige seither im Wechsel für jeweils zwei bis drei Tage bei Freunden und Bekannten im Großraum München bzw. im Landkreis ... Da er dem Job-Center ... gegenüber seinen Umzug zum 17. September bereits angezeigt hatte, habe dieses die Bewilligung von Leistungen wegen des Zuständigkeitswechsels nach ... mit Bescheid vom 7. September 2018 zum 1. Oktober 2018 aufgehoben. Vom Job-Center in ... erhalte er wegen noch fehlender Unterlagen und der ungeklärten Zuständigkeit im Moment aber ebenfalls keine Leistungen. Der Untervermieter in München habe den Mietvertrag schließlich am 12. Oktober 2018 auch formell gekündigt. Das Job-Center in ... habe ihn auf seine Nachfrage nach einer Unterbringung an die Antragsgegnerin verwiesen.

Die Antragsgegnerin lehnte - nach Rücksprache mit dem für die ehemalige Unterkunft zuständigen Landratsamt ... - eine Unterbringung in ihrem Gemeindegebiet im Rahmen der Vorsprache ab. Aufgrund des Auszugs aus der Unterkunft und des abgeschlossenen Asylverfahrens komme eine erneute Aufnahme in die Unterkunft des Asylverfahrens nicht mehr in Betracht. Für die Unterbringung sei nunmehr die Landeshauptstadt München zuständig.

Am 17. Oktober 2018 wandte sich der Antragsteller an die Rechtsantragsstelle des Verwaltungsgerichts München und beantragte,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, ihm vorläufig eine Notunterkunft zur Verfügung zu stellen.

Darüber hinaus stellte der Antragsteller den Antrag, ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Er macht geltend in ... habe man ihm auf seine Vorsprache hin erklärt, dass man ihm nicht helfen könne und für ihn nach wie vor das Job-Center in ... und die Antragsgegnerin zuständig sei. Zur Glaubhaftmachung seines Vorbingens legte der Antragsteller neben den Unterlagenanforderungen des Job-Centers in ... unter anderem seinen Untermietvertrag für die ... Wohnung sowie die an die Anschrift der ehemaligen Asylunterkunft adressierte Kündigung des Mietverhältnisses vom 12. Oktober 2018 vor, ferner einen Bescheid des Job-Centers ... vom 7. September 2018, mit dem dieses wegen eines zum 17. September 2018 erfolgenden Umzugs nach München die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab 1. Oktober 2018 aufhob.

Mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2018 beantragte die Antragsgegnerin, den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung macht sie geltend, dass die Obdachlosigkeit nicht in ihrem Gemeindegebiet, sondern in ... eingetreten sei. Der Antragsteller habe sich laut Rückmeldung der Stadt ... am 17. September 2018 mit Einzugsdatum 3. September 2018 in ... angemeldet und erst am 15. Oktober 2018 wieder bei der Antragsgegnerin vorgesprochen, um sich erneut unter der Anschrift seiner alten Asylbewerberunterkunft, die er freiwillig verlassen habe, anzumelden. Im Rahmen einer Vorsprache beim Landratsamt ... am 7. September 2018 habe er angegeben, dass er jetzt in München wohne. Abgesehen davon falle die obdachlosenrechtliche Unterbringung anerkannter Asylbewerber einer neueren Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zufolge auch nicht in die Zuständigkeit der Gemeinden.

Auf telefonische Nachfrage teilte Herr S..., ein Mitarbeiter des Landratsamtes ..., dem Gericht mit, der Antragssteller habe am 7. September 2018 bei ihm vorgesprochen und mitgeteilt, dass er eine Wohnung in ... gefunden habe, in die er ziehen könne, er benötige nunmehr für das Job-Center eine Bestätigung über seine bisherige dezentrale Unterbringung. Diese sei am 10. September 2018 an das Job-Center ... geschickt worden. Die Schlüssel für seine Asylunterkunft habe der Antragsteller erst danach abgegeben, mutmaßlich in der Woche des 10. Septembers 2018. Der genaue Zeitpunkt sei allerdings nicht notiert worden.

Der Antragsteller bekräftigte auf Nachfrage des Gerichts, erst zum 17. September 2018 aus seiner Unterkunft im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin ausgezogen und nicht in die Wohnung in ... eingezogen zu sein. Im Rahmen seiner melderechtlichen Anmeldung sei vermutlich das ursprüngliche Einzugsdatum aus dem Mietvertrag, der erst im Nachhinein korrigiert worden sei, übernommen worden.

Der vom Gericht kontaktierte (Unter-)Vermieter des Antragstellers konnte bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht erreicht werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus sonstigen Gründen nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller sowohl den (aus dem streitigen Rechtsverhältnis abgeleiteten) Anspruch, bezüglich dessen die vorläufige Regelung getroffen werden soll (Anordnungsanspruch), wie auch die Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung). Maßgeblich für die Beurteilung sind dabei die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.

2. Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegen hier vor.

a. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch hinreichend glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin ist nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung für die Unterbringung des Antragstellers insbesondere örtlich zuständig. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Die örtliche Zuständigkeit für eine sicherheitsrechtliche Anordnung zur Behebung von Obdachlosigkeit auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) richtet sich gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) danach, wo der entscheidende Anlass für die Amtshandlung hervortritt, also die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden. Die Zuständigkeit für die Behebung der mit einer unfreiwilligen Obdachlosigkeit einhergehenden Gefahr liegt deshalb dort, wo die aktuelle (streitgegenständliche) Obdachlosigkeit entstanden ist oder unmittelbar droht. Maßgeblich ist insoweit nicht, wo der Antragsteller gemeldet ist oder war, oder wo er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte, sondern wo er aktuell obdachlos geworden ist (BayVGH, B.v. 5.12.2016 - 4 CE 16.2297; B.v. 9.10.2015 - 4 CE 15.2102; B.v. 26.4.1995 - 4 CE 95.1023). Indem der Betroffene vom Grundrecht der Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) Gebrauch macht, kann er dabei in gewissem Umfang darauf Einfluss nehmen, wo die Obdachlosigkeit eintritt. Dies liegt in der Regelungsnatur des Sicherheitsrechts begründet, welches darauf gerichtet ist, die Gefahr dort zu bekämpfen, wo sie auftritt. Das Ersuchen ist nur ausnahmsweise als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn sich der Betroffene beispielsweise allein deshalb an einen bestimmten Ort begibt, um dort Obdach zu beantragen. Eine besondere Beziehung zu einer Gemeinde, die es nachvollziehbar macht, dass gerade dort um Unterbringung nachgesucht wird, so dass kein Rechtsmissbrauch vorliegt, kann dabei zu der Gemeinde anzuerkennen sein, in der der Betroffene früher gewohnt oder gearbeitet hat, oder zu der Gemeinde, in der Freunde oder Verwandte wohnen (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 30.7.2012 - 4 CE 12.1576 - juris Rn. 18; B.v. 07.01.2002 - 4 ZE 01.3176 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 26.4.1995, BayVBl 1995, 729/730; Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Stand Juli 2013, Art. 7 Rn. 174, 179).

Vorliegend trägt der Antragsteller vor, unmittelbar mit dem Auszug aus seiner ehemaligen Unterkunft zum 17. September 2018 obdachlos geworden zu sein, weil er die von ihm angemietete Wohnung in München mangels Miet- und Kautionszahlung nicht beziehen konnte. Dieses Vorbingen erscheint dem Gericht - unter Berücksichtigung der durch den Anordnungsgrund geprägten besonderen Anforderungen an das Verfahren nach § 123 VwGO - auch ohne entsprechende Bestätigung des (Unter-)Vermieters hinreichend glaubhaft. Für die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens und insbesondere der Tatsache, dass der Antragsteller entgegen der ihm ausgestellten Meldebestätigung nicht schon zum 3. September 2018 nach ... umgezogen ist, spricht zum einen, dass der Antragsteller den von ihm vorgelegten Unterlagen zufolge am 3. September 2018 beim Job-Center in ... vorgesprochen und sich von dort mit Wirkung zum 17. September 2018 abgemeldet hat, sowie ferner auch, dass er die Schlüssel zu seiner ehemaligen Unterkunft beim Landratsamt ... nicht bereits bei seiner Vorsprache am 7. September 2018, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt abgegeben hat. Gleiches gilt für die Tatsache, dass der (Unter-)Vermieter in ... die Kündigung des Mietverhältnisses nicht an die ... Anschrift, sondern die Anschrift der Asylunterkunft adressiert hat. Die Tatsache, dass der Antragsteller seine Asylunterkunft - wohl im Vertrauen darauf, die Formalitäten in ... noch regeln zu können - dennoch aus eigenem Entschluss verlassen hat, steht der Annahme einer hinreichenden Glaubhaftmachung dabei nach Ansicht des Gerichts nicht entgegen. Ob und inwieweit der Zustand der Obdachlosigkeit auf einem Verschulden des Antragstellers beruht ist aus sicherheitsrechtlicher Sicht nicht zu prüfen (vgl. BayVGH, B.v. 9.10.2015 - 4 CE 15.2102 - juris).

Die bei der Antragsgegnerin aufgetretene Obdachlosigkeit ist insbesondere auch nicht wieder entfallen. Der Antragsteller hat nach seinem glaubhaften Vorbringen im Anschluss an den Auszug aus der Unterkunft gerade keine zumindest vorübergehend gesicherte Unterkunft gefunden, sondern sich an stetig wechselnden Notschlafplätzen bei Freunden und Bekannten aufgehalten.

Der Zuständigkeit der Antragsgegnerin steht auch nicht entgegen, dass es sich bei dem Antragsteller um einen international Schutzberechtigten handelt. Der vom 12. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in einem Obiter Dictum im Beschluss vom 16. Mai 2018 (12 N 18.9 - juris) vertretenen Auffassung, auf die sich auch die Antragsgegnerin beruft, wonach Art. 6 LStVG keine generelle Verpflichtung der Kommunen zur Unterbringung obdachloser anerkannter Asylberechtigter begründe (juris Rn. 103) und dies primär Aufgabe des Staates sei - wobei wohl davon auszugehen ist, dass nach Auffassung des Senats Entsprechendes auch für die vorliegende Fallgestaltung anzunehmen wäre -, folgt die Kammer nicht. Die Entscheidungen, auf die der 12. Senat Bezug nimmt (BVerwG, B.v. 30.5.1990 - 9 B 223.89 - und BayVGH, U.v. 22.3.1989 - 4 B 88.2483 - beide in juris), betreffen allein die Unterbringung von Asylbewerbern und nicht auch die Unterbringung von anerkannten Schutzberechtigten bzw. von Ausländern, denen ein Aufenthaltstitel erteilt wurde. Der für Fragen des Obdachlosenrechts zuständige 4. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof hat dazu in Fortführung der Entscheidung vom 22. März 1989 - 4 B 88.2483 - festgestellt, dass die Umstände, die dazu geführt haben, dass die Unterbringung obdachloser Asylbewerber sich nicht als im eigenen Wirkungskreis zu vollziehende Aufgabe der Kommunen darstelle, nicht auch bei Ausländern vorliegen würden, die nach Abschluss des Asylverfahrens in Deutschland verbleiben dürften. Diesen Personen stehe es im Rahmen des ihnen eingeräumten Aufenthaltsrechts grundsätzlich frei, sich niederzulassen und einen Wohnsitz zu nehmen. Insoweit würden sie sich nicht von anderen Personen unterscheiden, die sich zum Zweck der Wohnsitznahme in eine Gemeinde begeben oder sich aus anderen Gründen bereits dort aufhalten. Angesichts dessen sei auch der notwendige örtliche Bezug gegeben, der bei Obdachlosigkeit den Aufgabenbereich der Obdachlosenbehörde eröffne (BayVGH, U.v. 2.4.1993 - 4 B 92.1326 -; B.v. 18.1.1995 - 4 CE 94.3997 - beide in juris, und U.v. 15.2.1995 - 4 B 93.3939 - BayVBl. 1995,503; siehe hierzu auch BVerwG, B.v. 24.2.1993 - 7 B 155/92 - juris). Klarstellend ist anzumerken, dass die angeführten Entscheidungen Fallgestaltungen betrafen, bei denen (teilweise) nach aktuellem Recht eine staatliche Unterbringungsverpflichtung aufgrund der Anwendbarkeit des Asylbewerberleistungsgesetzes besteht. Im Fall des Antragstellers fehlt es hieran aber und dieser ist auch im Besitz eines Aufenthaltstitels, der ein Recht zur Wohnsitznahme im Bundesgebiet begründet, so dass auf ihn die vorstehenden Erwägungen in den Entscheidungen des 4. Senats uneingeschränkt Anwendung finden.

Es ist damit im Rahmen einer summarischen Prüfung bis auf Weiteres von einer sachlichen Zuständigkeit der Antragsgegnerin auszugehen.

Die Antragsteller hat weiterhin auch glaubhaft gemacht, dass er nicht über Mittel verfügt, aufgrund derer es ihm möglich wäre, sich, wenn auch nur vorübergehend, eine Unterkunft anderweitig zu beschaffen.

b. Vor diesem Hintergrund sind auch keine Zweifel am Anordnungsgrund in Gestalt der Eilbedürftigkeit ersichtlich. Das Abwarten einer Hauptsachentscheidung ist dem mittellosen Antragsteller, der ohne die begehrte vorläufige Regelung darauf angewiesen wäre, sich weiterhin von Nacht zu Nacht einen Unterschlupf zu suchen, zumal zur kalten Jahreszeit, nicht zuzumuten. Die Eilbedürftigkeit wird auch durch die zwischen dem Auszug des Antragstellers und seinem Ersuchen um obdachlosenrechtliche Unterbringung verstrichene Zeit nicht in Frage gestellt.

Dem Antragsteller steht somit ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Einweisung in eine Obdachlosenunterkunft zu, der sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände auf einen Unterbringungsanspruch gegen die Antragsgegnerin verdichtet hat. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller daher zur Abwendung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorübergehend eine Unterkunftsmöglichkeit einfacher Art zur Verfügung zu stellen.

Dem Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend wurde die Verpflichtung zur Unterbringung des Antragstellers dabei befristet. Innerhalb des vorgegebenen Zeitraums dürfte eine Abklärung der hinsichtlich des Beweises nach Maßgabe der allgemeinen Regeln (die Glaubhaftmachung im Anordnungsverfahren ersetzt nicht die Feststellung der anspruchsbegründenden Tatsachen im Hauptsacheverfahren) ggf. noch klärungsbedürftiger Fragen - v.a. der Frage, ob der Mietvertrag für die ...straße in ... tatsächlich zu keinem Zeitpunkt gelebt wurde - möglich sein, so dass dann bei Bedarf seitens der Antragsgegnerin auch über einen Antrag auf Verlängerung der Unterbringung rechtzeitig und auf der Grundlage belastbarer Feststellungen zur Sache entschieden werden könnte.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

5. Gemäß § 166 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist Prozesskostenhilfe demjenigen zu gewähren, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen hier, wie oben dargelegt, vor.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

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published on 05/12/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe
published on 16/05/2018 00:00

Tenor I. Die §§ 23 und 24 der Verordnung zur Durchführung des Asylgesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes, des Aufnahmegesetzes und des § 12a des Aufenthaltsgesetzes (Asyldurchführungsverordnung – DVAsyl) vom 16. August 201
published on 09/10/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.

(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.