I.
Der Antragsteller, der für eine Münchner Brauerei als Ausfahrer tätig ist, begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Antragsgegnerin verpflichtet werden soll, ihm für das bevorstehende Oktoberfest einen sog. personalisierten Zufahrtskontrollbeleg auszustellen, um ihm im Rahmen entsprechender Weisungen seines Arbeitsgebers die Anlieferung von Getränken zu Kunden auf dem Festgelände zu ermöglichen.
Nach § 3 Abs. 2 der Verordnung der Landeshauptstadt München über das Oktoberfest (Oktoberfestverordnung; MüABl. 2016, S. 361) kann für Fahrzeuge, die (u.a.) zur Belieferung der Betriebe dienen, auf Antrag eine widerrufliche Erlaubnis zum Befahren der Wiesn- und Anlieferstraßen erteilt werden. Darüber hinaus bestimmt § 3 Abs. 6 der Oktoberfestverordnung, dass Kraftfahrzeuge die Festwiese nur befahren dürfen, wenn sowohl die Fahrzeugführerin bzw. der Fahrzeugführer als auch die weiteren Insassen sicherheitsrechtlich überprüft und für zulässig befunden wurden (Satz 1). Das Kreisverwaltungsreferat holt hierfür insbesondere eine Stellungnahme der Polizei ein, ob Tatsachen bekannt sind, die die Annahme rechtfertigen, dass Bedenken gegen die Zuverlässigkeit bestehen (Satz 2). Für die Überprüfung ist ein Antrag beim Kreisverwaltungsreferat zu stellen (Satz 3). Die sicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit wird durch einen Zufahrtskontrollbeleg bestätigt (Satz 4).
Mit ausgefülltem Formblattantrag, datiert auf den 23. Juli 2018, beantragte der Antragsteller, ihm einen Zufahrtskontrollbeleg auszustellen.
Das im Rahmen der sicherheitsrechtlichen Überprüfung um Stellungnahme gebetene Polizeipräsidium München teilte dazu mit E-Mail vom 24. August 2018 mit, hinsichtlich des Antragstellers werde dringend um Ablehnung gebeten. Einem gleichfalls auf den 24. August 2018 datierten Schreiben waren die in Bezug genommenen Anlagen („Erkenntnisse laut Anlage“) nicht beigefügt.
Am 10. September 2018 nahm ein Mitarbeiter der Antragsgegnerin telefonisch Kontakt mit der Arbeitgeberin des Antragstellers auf (der Antragsteller hatte im Antrag keine persönlichen Kontaktdaten angegeben) und teilte ohne Nennung von Gründen mit, dass Bedenken gegen die Zulassung des Antragstellers bestünden und die Ausreichung eines Zufahrtskontrollbelegs nicht in Aussicht gestellt werden könne. Der Antragsteller werde gebeten, sich persönlich mit der Antragsgegnerin in Verbindung zu setzen.
Mit Schreiben vom 13. September 2018 (Anlass war eine erneute Nachfrage der Antragsgegnerin) teilte das Polizeipräsidium mit, der Antragsteller sei der Reichsbürgerbewegung zuzuordnen. Er sei bei einem Vorfall am 6. März 2017 aufgefallen. An diesem Tag sei er im Zusammenhang mit einem anderen Delikt zusammen mit einer weiteren Person einer Kontrolle unterzogen worden. Auf die Aufforderung, ihren Personalausweis vorzuzeigen, hätten beide angegeben, lediglich ein „beglaubigtes Ausweisdokument“ zu besitzen, da sie kein Personal der Bundesrepublik Deutschland seien. Zudem sei einer der beiden Polizeibeamten gefragt worden, warum er vor Ort sei, da er für Bürger wie sie gar nicht zuständig sei. Beigefügt waren der Stellungnahme zwei vom Antragsteller unterzeichnete Schreiben: ein Brief an das Landratsamt … („Offiziell und öffentliches Schreiben mit öffentlicher Bekanntmachung“), in dem der Antragsteller den ihm vom Landratsamt übersandten Staatsangehörigkeitsausweis in reichsbürgertypischer Manier „reklamiert“ sowie als Anlage dazu eine „Willensbekundung mit öffentlicher Bekanntmachung“ und „Erklärung für die Menschen von den Menschen“.
Bereits am 11. September 2018 hat der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Er beantragt,
das Kreisverwaltungsreferat zu verpflichten, seinem Arbeitgeber unverzüglich und ausreichend rechtzeitig vor dem 22. September 2018 wirksam auf schnellstmögliche Weise mitzuteilen, dass der Antragsteller die Genehmigung erhält, Bierfässer in gleicher Weise auf das Oktoberfestgelände fahren zu dürfen, wie dies auch in allen anderen von seinem Arbeitgeber beantragten Fällen der Ausfahrerzulassung genehmigt wurde.
Zur Antragsbegründung trägt der Antragsteller vor, es sei eine besondere Dringlichkeit gegeben, da das Oktoberfest am 22. September 2018 beginne. Sein Verdienst während des Oktoberfests sei deutlich höher als während einer vergleichbar langen Periode im Rest des Jahres. Der Mehrverdienst belaufe sich auf bis zu 1.000 Euro.
Die Ablehnung sei nicht nur gegen seinen Willen erfolgt, sondern auch gegen den Willen seines Arbeitsgebers. Dieser würde den Antragsteller als einen seiner besten Ausfahrer ansehen. Er würde auch Bundeswehrkasernen anfahren, wobei er seinen Personalausweis vorzeigen müsse. Dabei habe es noch nie irgendwelche Probleme gegeben. Auch das Tollwood-Gelände beliefere er. Auch dabei sei es noch nie zu Schwierigkeiten gekommen. Außerdem sei er Betriebsratsmitglied und Mitglied der Gewerkschaft NGG. Für die Haltung der Antragsgegnerin gebe es keine durchgreifende Rechtfertigung. Das Verhalten der Antragsgegnerin stelle sich als eklatanter Grundrechtsverstoß dar (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 und Art. 20 Abs. 3 GG).
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie trägt vor, eine schriftliche Entscheidung über den Antrag auf Ausstellung eines Zufahrtskontrollbelegs sei bislang noch nicht getroffen worden. Unter Berücksichtigung der vertieften Informationen des Polizeipräsidiums München halte sie aber an ihrer Auffassung fest, dass konkrete Tatsachen vorliegen würden, die die Annahme rechtfertigen, dass Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers bestünden.
Wesentlich für diese Beurteilung seien der Umstand, dass der Antragsteller sich zur Reichsbürgerbewegung bekenne und insbesondere auch die beiden an das Landratsamt … gerichteten Schreiben sowie das Verhalten des Antragstellers während der polizeilichen Kontrolle am 6. März 2017.
Nach Auffassung der Antragsgegnerin könne die Rechtsprechung zum Widerruf von sog. „Kleinen Waffenscheinen“ in Bezug auf die darin getroffenen Wertungen weitestgehend auf den vorliegenden Fall übertragen werden. In beiden Rechtsgebieten gelte die Feststellung der Unzuverlässigkeit dem besonderen Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit und daher dem Schutz überragender Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der Bevölkerung.
Es könne fraglich sein, ob reine Sympathiebekundungen in Bezug auf die Reichsbürgerbewegung alleine bereits die Prognose einer Unzuverlässigkeit rechtfertigen könnten. Hier lägen aber durchaus Umstände vor, die an der Rechtstreue des Antragstellers Zweifel aufkommen ließen. So habe der Antragsteller mit dem Verhalten gegenüber den Polizeibeamten in prägnanter Weise zum Ausdruck gebracht, dass er diese in ihrer Funktion als Bedienstete des Staates ablehne und nicht willens sei, deren Anordnungen Folge zu leisten, was erhebliche Zweifel an seiner Zuverlässigkeit begründe.
Im Hinblick auf das hohe Sicherheitsbedürfnis des Oktoberfests seien besondere und strenge Maßstäbe an die Zuverlässigkeit der Antragsteller im Rahmen des Antragsverfahrens zu stellen. Insbesondere komme es darauf an, dass alle Personen, die sich im Rahmen eines Antragsverfahrens um eine sicherheitsrechtliche Sondergenehmigung bemühen, gewährleisten würden, dass sie stets und vollumfänglich allen Anforderungen von Polizei und sonstigen Behördenvertretern Folge leisten. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ein im Rahmen der Reichsbürgerbewegung vermehrt begangenes Delikt sei.
Zu der Antragserwiderung hat der Antragsteller mit Schreiben vom 18. September 2018 umfänglich Stellung genommen und darin u.a. ausgeführt, der Vorfall vom 6. März 2017 habe sich nicht so, wie vom Polizeipräsidium mitgeteilt, zugetragen. Weder er noch seine Frau (die weitere Person, von der im Schreiben des Polizeipräsidiums die Rede ist) hätten sich wie behauptet geäußert. Dass er sich zur Reichsbürgerbewegung bekenne, sei unwahr und eine haltlose Unterstellung. Die „Erklärung für die Menschen von den Menschen“ sei nicht staatsgefährdend oder –leugnend. Gleiches gelte für die „Willenserklärung“. Sein Schreiben an das Landratsamt … könne auch nicht so verstanden werden, dass er sich von der BRD distanziert habe. Es sei unzutreffend und unwahr, wenn, wie in der Antragserwiderung geschehen, behauptet werde, der Antragsteller würde die Staatsgewalt ablehnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird ergänzend auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag, der sachgerecht dahin auszulegen war, dass der Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm eine personalisierte Zugangsberechtigung auszustellen, begehrt, ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Das Bestehen des Rechts, dessen Sicherung oder Durchsetzung die Anordnung bezwecken soll (Anordnungsanspruch) und die Umstände, aufgrund derer die Anordnung als nötig erscheint (Anordnungsgrund), sind vom Antragsteller gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.
Der Sache nach liefe eine Antragsstattgabe hier darauf hinaus, dass der Antragsteller so gestellt würde, als hätte er in einem (vorliegend bislang nicht anhängig gemachten) Hauptsacheverfahren obsiegt. Die begehrte Entscheidung im Anordnungsverfahren würde faktisch keiner vorläufigen, sondern einer endgültigen Entscheidung gleichkommen. Eine solche faktische Vorwegnahme der Hauptsache, deren Wirkungen nicht mehr rückgängig gemacht werden können, ist aber nur in Ausnahmefällen zulässig. Hinsichtlich des Anordnungsgrundes ist darzulegen und glaubhaft zu machen, dass bei einer Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes dem Antragsteller schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfG, B.v. 25.10.1988 – 2 BvR 745/88 – NJW 1989, 827) und die Bejahung eines Anordnungsanspruchs setzt in einem solchen Fall voraus, dass ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der in einem Hauptsacheverfahren zu verfolgende Anspruch tatsächlich besteht (vgl. BVerwG, U.v. 18.4.2013 – 10 C 9.12 – juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 7.5.2018 – 10 CE 18.464 – juris Rn. 8).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Ein Anordnungsgrund, der den vorbeschriebenen Anforderungen genügen würde, ist nicht dargetan und glaubhaft gemacht.
Die Nichterteilung des Zufahrtskontrollbelegs hat zur Folge, dass der Arbeitgeber des Antragstellers diesen nicht als Fahrer für Lieferungen auf die Festwiese einsetzen kann. Die Maßnahme hat damit zweifellos (mittelbare) Auswirkungen auf grundrechtlich geschützte Rechtspositionen des Antragstellers, insbesondere die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Allerdings ist der Eingriff als nicht besonders gravierend zu werten, da dieser keine rechtlichen Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis zwischen dem Antragsteller und seinem Arbeitgeber hat, die faktischen Auswirkungen sich auf einen relativ kurzen Zeitraum beschränken und auch nicht ersichtlich ist, dass die Nichterteilung des Zufahrtskontrollbelegs den Antragsteller an einer vollumfänglichen Erbringung der dem Arbeitgeber geschuldeten Leistung hindern würde oder der Arbeitgeber den Sachverhalt möglicherweise zum Anlass für eine arbeitsrechtliche Sanktion nehmen könnte. Im Wesentlichen verbleibt es danach bei dem Nachteil des Entgangs zusätzlichen Arbeitslohns für Lieferfahrten auf das Oktoberfest (nach den Angaben des Antragstellers ca. 1.000 Euro). Im Hinblick auf nachteilige Folgen behördlicher Maßnahmen, die sich auf die wirtschaftliche Betätigung des davon Betroffenen auswirken, ist nach der Rechtsprechung eine Vorwegnahme der Hauptsache aber in der Regel nur dann geboten, wenn hierdurch die soziale, berufliche oder wirtschaftliche Existenz gefährdet würde (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 11.6.2010 – 11 ME 583/09 – juris Rn. 38; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 198). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Hinsichtlich des finanziellen Schadens käme im Übrigen auch eine nachträgliche Kompensation durch die Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche in Betracht, so dass es insoweit auch an dem für die Bejahung eines Anordnungsgrundes notwendigen Erfordernis, dass eine nachträgliche Beseitigung des Nachteils nicht mehr möglich ist, fehlen würde.
Auch wenn es, weil schon ein Anordnungsgrund nicht vorliegt, hierauf für die Entscheidung in der Sache nicht mehr ankommt, sei gleichwohl angemerkt, dass auch ein Anordnungsanspruch nach Auffassung der Kammer nicht gegeben ist, denn auf der Grundlage des Sachverhalts, so wie dieser sich nach Aktenlage darstellt, kann nicht angenommen werden, es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller die Ausstellung eines Zufahrtskontrollbelegs beanspruchen könne. Dazu ist auf Folgendes hinzuweisen:
Durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der auf die Ermächtigungsgrundlage des Art. 19 Abs. 6 Nr. 2 LStVG gestützten Regelung des § 3 Abs. 6 der Oktoberfestverordnung vermag die Kammer nicht zu erkennen. Es liegt auf der Hand, dass angesichts der komplexen Anforderungen zur Gewährleistung eines sicheren Betriebs des Oktoberfests eine Zuverlässigkeitsüberprüfung der Personen, die die Festwiese mit Fahrzeugen befahren wollen, eine geeignete und auch im Übrigen verhältnismäßige Vorkehrung ist, um relevanten Gefahrenlagen (bezüglich der einschlägigen Schutzgüter siehe Art. 19 Abs. 4 LStVG) zu begegnen.
Weiter ist auch nichts gegen die Auffassung der Antragsgegnerin zu erinnern, dass besondere und strenge Maßstäbe an die Zuverlässigkeitsprüfung im Rahmen des Verfahrens zu stellen sind und daher bei der Bewertung auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse zum Verhalten des jeweiligen Antragstellers und sonstiger für die Frage der Zuverlässigkeit beachtlicher Umstände ein negatives Urteil zur Frage der Zuverlässigkeit dann gerechtfertigt ist, wenn bei verständiger Würdigung davon ausgegangen werden kann, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Betroffene ein die Sicherheit des Festbetriebs gefährdendes Verhalten an den Tag legen könnte.
Dabei ist hier in erster Linie auf das Szenario einer Störung des laufenden Betriebs durch renitentes Verhalten gegenüber Anordnungen von Polizei und sonstigen Behördenvertretern abzustellen, da auch hierdurch Gefahrensituationen entstehen oder verschärft werden können bzw. die Beseitigung bereits eingetretener Störungen behindert werden kann.
Ob bereits die Zugehörigkeit zur sog. Reichsbürgerszene (die sich keineswegs einheitlich darstellt) bzw. eine Affinität des jeweiligen Antragstellers für reichsbürgertypischen Auffassungen – insbesondere die Bestreitung der Staatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland mit der Folge, dass deren Gesetze keine Geltung beanspruchen können – für sich allein hinreichend ist, eine Unzuverlässigkeit im Sinne des § 3 Abs. 6 der Oktoberfestverordnung annehmen zu können – wovon die Antragsgegnerin unter Hinweis auf die Rechtsprechung zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit von Reichsbürgern ausgeht (vgl. hierzu etwa BayVGH, B.v. 15.1.2018 – 21 CS 17.1519 – juris) –, erscheint allerdings zweifelhaft, da sich zum einen die Maßstäbe und Bewertungen hinsichtlich der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung nicht ohne weiteres auf das allgemeine Sicherheitsrecht übertragen lassen und zum anderen das damit einhergehende Ausblenden der sonstigen für die Beurteilung der Zuverlässigkeit regelmäßig relevanten Umstände sich als rechtlich bedenklich darstellen dürfte. Insbesondere ist hier die Fallgestaltung in den Blick zu nehmen, dass der Betroffene zwar reichsbürgertypische Auffassungen vertritt, sich dies bislang aber über Meinungsäußerungen hinaus nicht in entsprechenden Handlungen manifestiert hat. Auch in einem solchen Fall stellt das sich zu eigen machen von Auffassungen, die als reichbürgertypisch zu werten sind, insbesondere wenn diese gegenüber Behörden zum Ausdruck gebracht werden, aber ein beachtliches Indiz für eine möglicherweise anzunehmende Unzuverlässigkeit dar. Es ist dann weiter zu prüfen, ob Umstände gegeben sind (die vom Betroffenen darzulegen wären), aufgrund derer die sich hieraus ergebenden Zweifel an der Zuverlässigkeit ausgeräumt werden können.
Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen ist eine abschließende Bewertung dazu, wie die Frage der Zuverlässigkeit des Antragstellers zu beurteilen ist, danach nicht möglich. Dass der Antragsteller zumindest eine gewisse Affinität zu Auffassungen der Reichsbürgerszene hat, steht für das Gericht aber außer Frage. Hinsichtlich der beiden Schreiben an das Landratsamt … ist dem Antragsteller zwar zuzugestehen, dass diese nach ihrem Wortlaut nicht in dem Sinne verstanden werden müssen, dass der Verfasser die Verbindlichkeit der deutschen Rechtsordnung gegenüber seiner Person bestreitet und die diesbezügliche Argumentation in der Antragserwiderung überzogen erscheint. In Bezug auf das als Reklamation bezeichnete Schreiben ist eine solche Wertung angesichts der darin geübten abwegigen Fundamentalkritik an behördlichem Handeln aber zumindest nicht fernliegend. Weiter ist festzustellen, dass die beiden an das Landratsamt … gerichteten Schreiben offenkundig nach Duktus und Inhalt dem Muster reichsbürgertypischer Verlautbarungen entsprechen (es handelt sich wohl auch um Musterschreiben aus der Reichsbürgerszene) und dies dem Antragsteller sicherlich bewusst ist. Von daher erscheint auch die Distanzierung des Antragstellers von der Reichsbürgerszene im Schreiben vom 18. September 2018 wenig glaubhaft.
Was den Vorfall vom 6. März 2017 angeht, der, wenn er sich denn tatsächlich so zugetragen hat, wie in der Stellungnahme des Polizeipräsidiums dargestellt, darauf hindeuten würde, dass der Antragsteller sich auch die wesentlichen Standpunkte der Reichsbürger – die Verneinung der Existenz der Bundesrepublik und daraus folgend die Unverbindlichkeit ihrer Rechtsordnung – zu eigen gemacht hat, so hat er nachdrücklich bestritten, dass er sich wie behauptet eingelassen hat. Insoweit bedürfte es ggf. einer weiteren Sachaufklärung.
Bezüglich sonstiger Umstände, die für die Bewertung von Bedeutung sein könnten, etwa im Hinblick auf den Vortrag des Antragstellers, dass es bei seiner Fahrertätigkeit bislang nie zu Beanstandungen gekommen sei, fehlt es an Nachweisen, die dies belegen würden (etwa in Gestalt einer vom Antragsteller beizubringenden Bestätigung seines Arbeitsgebers).
Im Ergebnis bleibt damit festzuhalten, dass durchaus Indizien vorliegen, die auf eine Unzuverlässigkeit des Antragstellers hindeuten, allerdings auch nicht ausgeschlossen erscheint, dass Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers noch ausgeräumt werden könnten, wobei es wesentlich Sache des Antragstellers wäre, entsprechende Umstände darzutun und belastbare Belege hierfür beizubringen. Es wäre vorliegend damit im Hinblick auf ein Hauptsacheverfahren gegenwärtig von offenen Erfolgsaussichten auszugehen, was für die Annahme eines Anordnungsanspruchs, da es um eine Vorwegnahme der Hauptsache geht, nicht ausreicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Empfehlung in Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.