I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Beseitigung eines Wahlplakates für die bevorstehende Bundestagswahl durch die Antragsgegnerin.
Zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt ließ die Antragstellerin auf einer Grünfläche innerhalb des Stadtgebiets der Antragsgegnerin (an der B 20, in der Nähe gewerblich genutzter Flächen) ein Wahlplakat an einem zu diesem Zweck aufgestellten Großplakatständer anbringen. Auf der Grünfläche befand sich seinerzeit noch ein weiteres Großflächenplakat mit Wirtschaftswerbung. Des Weiteren sind dort Kürbisse zum Verkauf gelagert.
Nachdem die Antragsgegnerin von der Aufstellung des Plakates erfahren hatte, forderte sie die Antragstellerin mit einer an deren Vorsitzenden gerichteten E-Mail vom … August 2017 unter Hinweis auf ihre Plakatierungsverordnung auf, die Wahlwerbung umgehend zu entfernen.
Die Plakatierungsverordnung der Antragsgegnerin vom … Mai 2016 bestimmt, dass Anschläge nur an den hierfür zugelassenen Anschlagsflächen (Plakattafeln und –säulen) angebracht werden dürfen (§ 1 Abs. 1). Für Bundestagswahlen sind diese Anschlagsflächen (ausweislich der Anlage zur Satzung acht Plakatwände und zwei Plakatsäulen) im Zeitraum von sechs Wochen vor dem Wahltermin ausschließlich zur Wahlwerbung bestimmt. Die maximale Größe der Plakate ist auf DIN A 1 beschränkt (§ 4 Abs. 2). Die Verordnung bestimmt weiter, dass anlässlich besonderer Ereignisse im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen von dem Gebot, Anschläge nur an den zugelassenen Anschlagsflächen anzubringen, gestattet werden können (§ 5 Abs. 2).
Die Antragstellerin kam der Aufforderung zur Beseitigung des Plakates nicht nach, wies darauf hin, dass an dem Standort immer wieder großflächige Werbeplakate aufgestellt würden und bat um nähere Erläuterung, weshalb der Standort beanstandet werde (E-Mail vom …08.2017).
Mit E-Mail vom … September 2017 nahm die Antragsgegnerin hierzu Stellung – für die Wahlwerbung stünden die von der Antragsgegnerin vorgehaltenen Plakatwände bzw. –säulen zur Verfügung; eine andere Art der Wahlwerbung sei nicht erlaubt – und forderte die Antragstellerin auf, den Plakatständer spätestens am folgenden Tag bis 11:00 Uhr abzubauen.
In der weiteren E-Mail-Korrespondenz zwischen den Beteiligten vom … September 2017 verwahrte sich die Antragstellerin u.a. gegen die zu kurze Fristsetzung, bat die Antragsgegnerin darum, diverse für die rechtliche Prüfung relevante Fragen zu beantworten, übermittelte eine Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages (Verbot der Aufstellung von Wahlplakaten und Zulässigkeit von Gebühren für das Aufstellen von Wahlplakaten im Wahlkampf vom September 2009) und wies darauf hin, dass eine Entfernung des Plakats Eigentumsrechte verletzen würde. Die Antragsgegnerin nahm u.a. zu den gestellten Fragen Stellung und machte noch einmal deutlich, dass sie die Werbung entfernen werde, wenn die Antragstellerin der Aufforderung, dies selbst zu veranlassen, nicht nachkomme.
Im Verlauf des Tages wurde das Plakat dann auch von Mitarbeitern des Bauhofs der Antragsgegnerin entfernt.
Mit Schreiben vom … September 2017, eingegangen bei Gericht am selben Tage, beantragte die Antragstellerin,
die Antragsgegnerin durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Werbetafel unverzüglich wieder an dem ursprünglichen Standort aufzustellen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, der zeitliche Ablauf des Verfahrens sowie die Rigorosität des Vorgehens der Verwaltung seien inakzeptabel und im Ergebnis sachlich unbegründet. Die Verfahrensweise habe der Antragstellerin jegliche Möglichkeit genommen, sowohl mit dem aufstellenden Unternehmen in Kontakt zu treten als auch eine Rechtsauskunft einzuholen.
Der Umstand, dass sich neben dem entfernten Plakat eine Werbetafel mit kommerzieller Werbung befinde, belege, dass die Antragsgegnerin Wahlwerbung schlechter stelle als kommerzielle Werbung und sie bestätige damit weiter, dass es sich hier offensichtlich um einen der „Ausnahmestandorte“ handele. Es liege in diesem Fall somit eine unrechtmäßige Diskriminierung von Wahlwerbung vor, die der Sonderstellung der Wahlwerbung widerspreche.
Die Antragsgegnerin nahm mit Schreiben vom … September 2017 zur Sache Stellung. Sie ist der Auffassung, dass ihr Vorgehen rechtlich nicht zu beanstanden sei. Einen Antrag hat die Antragsgegnerin nicht gestellt.
Nach Eingang des Antrags bei Gericht hat die Antragsgegnerin die Beseitigung des weiteren auf der Grünfläche aufgestellten Werbeplakats veranlasst.
In weiteren Schreiben (diverse E-Mails) haben die Beteiligten unter Bezugnahme u.a. auf von der CSU und der Bayernpartei angebrachte Plakate zum Vollzug der Plakatierungsverordnung durch die Antragsgegnerin und allgemein zum Umgang mit Plakatwerbung Stellung genommen.
Die Antragstellerin trägt dazu vor, die Antragsgegnerin handle nach wie vor weitgehend willkürlich und reaktiv. Sie lasse im Übrigen für kleinere Parteien praktisch keinen Raum, weil die Wände zu wenig Platz bieten würden.
Die Antragsgegnerin weist den Vorwurf willkürlichen Handelns zurück. Zu dem Vorbringen der Antragstellerin, wonach zu wenig Stellflächen für Wahlwerbung zur Verfügung gestellt würden, führt sie aus, die Wahlplakatwände würden das Anbringen von durchschnittlich je 15 DIN-A-1-Plakaten ermöglichen. Sollte dieser Platz nicht ausreichen, sei es nach Abstimmung mit der Antragsgegnerin zulässig, Ständer mit A-1-Plakaten in unmittelbarer Nähe der Plakatwände aufzustellen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird ergänzend auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ist zulässig, insbesondere bestehen keine Zweifel an der Beteiligungsfähigkeit der Antragstellerin gemäß § 61 Nr. 2 VwGO (zu dieser Problematik in Bezug auf Untergliederungen politischer Parteien vgl. BVerwG, B.v. 10.8.2010 – 6 B 16/10 – juris Rn. 6), bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.
1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Das Gericht kann im Rahmen eines Verfahrens nach § 123 VwGO grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Dieses sog. Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache steht einer Anordnung aber ausnahmsweise dann nicht entgegen, wenn diese zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (BVerwG, U.v. 18.4.2013 – 10 C 9/12 – NVwZ 2013, 1344, Rn. 22).
Da eine stattgebende Entscheidung hier im Ergebnis auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinauslaufen würde, beurteilt sich die Begründetheit des Antrags nach den vorgenannten strengen Voraussetzungen.
2. Ein Anordnungsgrund ist gegeben, da die Sache eilbedürftig ist und effektiver Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht mehr rechtzeitig erlangt werden könnte.
3. Es ist aber kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, denn es ist davon auszugehen, dass die Aufstellung des Großplakats wegen Verstoßes gegen die Plakatierungsverordnung der Antragsgegnerin nicht zulässig war und mit einer Wiederaufstellung erneut rechtswidrige Zustände geschaffen würden. Ungeachtet des Umstandes, dass sich das Vorgehen der Antragsgegnerin bei der Beseitigung der Plakattafel gleichfalls als nicht rechtmäßig darstellte, kann die Antragstellerin daher nicht verlangen, dass die Antragsgegnerin die Plakattafel wieder aufstellt.
3.1 Der Streit der Beteiligten betrifft neben dem Vorgehen der Antragsgegnerin bei der Entfernung des Plakates im Wesentlichen die Frage, ob beim Vollzug der Plakatierungsverordnung der Gleichheitssatz hinreichend beachtet wird, insbesondere ob dort, wo Werbung aller Art zulässig ist, dies auch für Wahlwerbung gelten müsse und dann ggf. eine Ausnahmegenehmigung von den Vorgaben der Plakatierungsverordnung zu erteilen wäre. Im Hinblick hierauf ist zum zulässigen Regelungsgehalt von Plakatierungsverordnungen, den für die Wahlwerbung geltenden Besonderheiten sowie zum Regelungsregime für Wirtschaftswerbung vorab auf Folgendes hinzuweisen:
Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 LStVG können die Gemeinden u.a. zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes durch Verordnung Anschläge, insbesondere Plakate, in der Öffentlichkeit auf bestimmte Flächen beschränken. Die Gemeinden sollen dadurch die Möglichkeit erhalten, ihr Ortsbild als die durch die örtliche Bebauung geprägte Ansicht eines Ortes bzw. Ortsteiles nicht durch unkontrollierte Anschläge („wildes Plakatieren“) beeinträchtigen zu lassen. Eine besondere Schutzwürdigkeit des Orts- oder Landschaftsbilds etwa im Sinne des Naturschutzrechts ist hierfür nicht erforderlich. Die zulässigen Anschläge können auf bestimmte Flächen beschränkt und im Übrigen verboten werden. Dabei müssen die zulässigen Standorte in der Verordnung hinreichend konkret bezeichnet werden. Durch Beschränkungen dürfen öffentliche Anschläge nicht überhaupt unmöglich gemacht werden; ebenso wäre ein vollständiges Verbot unzulässig (vgl. Thum, BayVBl. 2003, 417/420).
Die Verordnungsermächtigung gilt allerdings nicht für Werbeanlagen, die von der Bayerischen Bauordnung (BayBO) erfasst werden (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 LStVG). Werbeanlagen im Sinne der Bayerischen Bauordnung sind ortsfeste Anlagen der Wirtschaftswerbung (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayBO), also ortsfeste Anlagen, die der gewerblichen oder beruflichen Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen. Vom Anwendungsbereich des Art. 28 LStVG erfasst wird danach primär die Werbung mit nicht gewerblicher Zielrichtung, also freiberuflicher, ideeller, insbesondere auch politischer Zielrichtung (Partei- und Wahlwerbung).
Die Zulässigkeit ortsfester Anlagen der Wirtschaftswerbung bestimmt sich dagegen allein nach den einschlägigen bauplanungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Bestimmungen. Aus dem Vorhandensein dem Baurecht unterfallender Werbeanlagen in einem Bereich, in dem nach einer Plakatierungsverordnung das Anbringen von Anschlägen nicht zulässig ist, kann folglich nicht geschlossen werden, dass diese nicht sachgerecht vollzogen würde, da sich derartige Verordnungen gerade nicht auf Anlagen der Wirtschaftswerbung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayBO beziehen. Mit Blick auf den Schutzzweck einer Plakatierungsverordnung verbietet sich auch die Wertung, hierin liege eine Diskriminierung der Wahlwerbung gegenüber sonstiger Werbung. Auch in Gebieten, in denen nach dem Baurecht Anlagen der Wirtschaftswerbung zulässig sind, kann wildes Plakatieren durchaus störende Wirkung entfalten.
Weiter ist zu beachten, dass sich bezüglich der Wahlwerbung aus der besonderen Stellung der Parteien im demokratischen Rechtsstaat spezifische Anforderungen hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung einer Plakatierungsverordnung ergeben. Die besondere verfassungsrechtliche Stellung der Parteien begründet dabei zwar keinen uneingeschränkten Anspruch auf Werbemöglichkeiten. Parteien können auch nicht beanspruchen, Werbung an bestimmten Orten anbringen zu können. Sie können aber verlangen, dass ihnen angemessene Werbemöglichkeiten (in zeitlicher Hinsicht wie auch flächenmäßig) eingeräumt werden. In Plakatierungsverordnungen muss daher der Werbung für politische Parteien durch geeignete Regelungen hinreichend Raum gegeben werden. Dabei ist es grundsätzlich auch zulässig, dass die Gemeinde das Anbringen von Wahlwerbung wie im vorliegenden Fall auf von ihr zur Verfügung gestellte besondere Anschlagsflächen für Wahlwerbung beschränkt. Das Netz der Standorte muss aber hinreichend dicht sein, um den Parteien den notwendigen Raum zur Selbstdarstellung zu gewähren. Die Abwägung, ob bei einer Beschränkung auf gemeindeeigene Anschlagtafeln in ausreichendem Umfang Raum für die Darstellung der Parteien besteht, hat sich dabei am Einzelfall zu orientieren. Gegebenenfalls muss von der in der Verordnung notwendig vorzusehenden Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht werden, um den betroffenen Parteien eine Werbung in angemessenem Umfang zu ermöglichen (vgl. Schenk in Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Stand September 2015, Art. 28 Rn. 61 ff.; VG München, B.v. 26.5.2006 – M 22 E 06.1484 – juris).
Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass für Anschläge und Plakatierungen, die dem Art. 28 LStVG unterfallen und damit auch die Wahlwerbung, sich gegebenenfalls weitere Anforderungen aus sonstigen Rechtsvorschriften ergeben können. Zu nennen ist hier insbesondere das Straßenrecht. Zu der Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages vom September 2009, auf die die Antragstellerin wiederholt Bezug genommen hat, ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass sich aus dieser nichts dafür entnehmen lässt, dass Wahlwerbung notwendig auch außerhalb der in einer Plakatierungsverordnung dafür vorgesehenen Flächen zuzulassen wäre. Die Ausarbeitung befasst sich in der Hauptsache mit den Voraussetzungen für die Erteilung einer etwa erforderlichen straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis. In ihr wird aber ausdrücklich auch darauf hingewiesen, dass Regelungen zum wilden Plakatieren, gemeint sind damit Plakatierungsverordnungen, den Anspruch der Parteien auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis begrenzen und Anzahl und Aufstellungsort der Wahlplakate von der zuständigen Behörde bestimmt werden können (Seite 6, dritter Absatz; siehe zum Ganzen auch die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 13.02.2013 – IC2-2116.1-0 – AllMBl. 2013, S. 52 zur Werbung auf öffentlichen Straßen aus Anlass von allgemeinen Wahlen, Volksbegehren, Volksentscheiden, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden).
3.2 Auf der Grundlage der im Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung begegnet die Plakatierungsverordnung der Antragsgegnerin (mit Ausnahme der Regelung in § 6 Satz 2, siehe dazu unten 3.4) keinen durchgreifenden Bedenken, da davon auszugehen ist, dass die vorstehend dargelegten Anforderungen bei ihrem Erlass hinreichend berücksichtigt wurden. Die Verordnung hält sich im Rahmen der Ermächtigung des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 LStVG, indem sie das Anbringen von Anschlägen in der Öffentlichkeit u.a. zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes auf bestimmte von der Antragsgegnerin zugelassene Anschlagsflächen beschränkt (§ 1 Abs. 1). Unter anderem für Bundestagswahlen bestimmt § 4 Abs. 2 der Verordnung, dass die bestehenden Anschlagsflächen im Zeitraum von sechs Wochen vor dem Wahltermin ausschließlich für Wahlwerbung genutzt werden dürfen. Die Festlegung zur maximalen Größe der Plakate auf DIN A 1 ist vor dem Hintergrund des Konzepts der Konzentrierung der Wahlwerbung (wie auch der sonstigen der Verordnung unterfallenden Anschläge) auf von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellte Plakattafeln nicht zu beanstanden. Es ist weiter auch nicht erkennbar, dass die zur Verfügung stehenden Flächen (an zehn Standorten) evident ungenügend wären, um den Parteien, die tatsächlich eine Wahlwerbung im Gebiet der Antragsgegnerin beabsichtigen, eine angemessene Werbung zu ermöglichen. Sollte dieser Fall doch einmal eintreten, käme im Übrigen die Gestattung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 2 der Verordnung in Betracht. Die Antragsgegnerin hat hierzu vorgetragen, dass im Bedarfsfalle die Aufstellung von Plakatständern in unmittelbarer Nähe der zur Verfügung gestellten Plakatwände und –säulen zugelassen würde.
3.3 Die Aufstellung des Wahlwerbeplakats auf der Grünfläche durch die Antragstellerin stand danach nicht im Einklang mit den Regelungen der Plakatierungsverordnung und stellte sich als rechtswidrig dar, denn mit der Beschränkung der Wahlwerbung auf die zur Verfügung gestellten Plakattafeln und –säulen ist in der Sache gleichzeitig auch bestimmt worden, dass Anschläge an anderen Orten unzulässig sind, wenn hierfür nicht eine Ausnahmegenehmigung nach § 5 Abs. 2 der Verordnung erteilt wird. Eine solche liegt aber nicht vor und könnte auch nicht erteilt werden, weil zum einen nicht dargetan ist, dass die vorhandenen Stellflächen nicht ausreichend für eine angemessene Plakatierung durch die Antragstellerin sind und zum anderen der Aufstellungsort des Plakates soweit ersichtlich auch nicht in unmittelbarer Nähe einer der für Wahlwerbung vorgesehenen Plakatwände oder –säulen liegt.
Zu den von der Antragstellerin erhobenen Vorwürfen im Zusammenhang mit dem Vollzug der Plakatierungsverordnung ist anzumerken, dass es an belastbaren Anhaltspunkten dafür fehlt, dass die Antragsgegnerin dabei ermessensfehlerhaft handeln würde und insbesondere eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der verschiedenen Parteien festzustellen sei. Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, dass sie gegen Wahlwerbung, die den Vorgaben der Verordnung nicht entspricht, nachdem sie hiervon Kenntnis erlangt hat, vorgeht und zeitnah auf eine Beseitigung der beanstandeten Werbung hinwirkt. Sie hat weiter ausgeführt, dass sie sonstige Werbung, die unter die Regelungen der Plakatierungsverordnung fällt, während der Zeit, in der die Plakattafeln für Wahlwerbung reserviert ist, im Ausnahmewege an anderen Standorten zulässt. Da auch in dieser Zeit ein Bedürfnis für die Anbringung von Plakaten und Anschlägen, die nicht der Wahlwerbung dienen, besteht, ist diese Vorgehensweise zweifellos sachgerecht. Was schließlich ortsfeste Anlagen der Wirtschaftswerbung angeht (wie etwa den Plakatständer mit Wirtschaftswerbung auf der Grünfläche, auf der auch die Plakatwerbung der Antragstellerin stand), so geht der Vorwurf der Ungleichbehandlung schon deswegen fehl, weil diese Anlagen nicht der Plakatierungsverordnung unterfallen und insoweit Anordnungen nicht von der Antragsgegnerin, sondern der zuständigen Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt) zu treffen wären.
3.4 Allerdings hat die Antragsgegnerin bei der Beseitigung des Plakates die einschlägigen rechtlichen Vorgaben nicht beachtet, da sie von dem gebotenen Erlass einer Beseitigungsanordnung abgesehen hat.
Die Antragsgegnerin hat ihr Vorgehen augenscheinlich auf § 6 Satz 2 der Verordnung gestützt. Danach ist die Antragsgegnerin berechtigt, Plakate, Plakatständer oder Plakattafeln, die unter Nichtbeachtung der Verordnung angebracht oder aufgestellt wurden, zu beseitigen, wenn der Verpflichtete (der Plakatierer oder der Verantwortliche) einer Aufforderung zur Beseitigung nicht unverzüglich nachkommt.
Nach Auffassung der Kammer findet diese Bestimmung, wonach eine Beseitigung also ohne vorherigen Erlass einer verbindlichen Beseitigungsanordnung zulässig ist, in Art. 28 LStVG aber keine Rechtsgrundlage und ist daher als nichtig zu werten. Mit der Verordnungsermächtigung wird der Gemeinde allein ermöglicht, Flächenbeschränkungen für das Anbringen von Anschlägen festzulegen (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 LStVG und insbesondere § 1 Abs. 1 der Verordnung) und Verstöße hiergegen als Ordnungswidrigkeit einzustufen (Art. 28 Abs. 2 LStVG und § 7 der Verordnung). Hinsichtlich des Vollzugs der Verordnung ergibt sich aus der Verordnungsermächtigung aber keine Befugnis dazu, die Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes bei unzulässiger Plakatierung abweichend von den insoweit einschlägigen gesetzlichen Vorgaben (Erlass einer Einzelfallanordnung bzw. unmittelbare Ausführung nach Art. 7 Abs. 2 oder 3 LStVG) zu regeln.
Die Antragsgegnerin wäre mithin gehalten gewesen, auf der Rechtsgrundlage des Art. 7 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Art. 28 Abs. 2 LStVG und § 7 Nr. 3 der Verordnung – die Aufstellung von Wahlplakaten außerhalb der zugelassenen Flächen ohne Ausnahmegenehmigung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar – eine Beseitigungsanordnung zu erlassen und diese dann ggf. nach Anordnung der sofortigen Vollziehung mit den Mitteln des Verwaltungszwangs zu vollstrecken.
3.5 Ungeachtet des Umstandes, dass das Vorgehen der Antragsgegnerin bei der Beseitigung des Plakats rechtswidrig war, kann die Antragstellerin aber nicht beanspruchen, dass die Antragsgegnerin das Plakat wieder aufstellt. Eine entsprechende Verpflichtung der Antragsgegnerin käme nur in Betracht, wenn hierdurch rechtmäßige Zustände hergestellt würden. Das ist aber nicht der Fall. Wie oben unter 3.3 ausgeführt, verstieß die Antragstellerin mit der Aufstellung des Plakats gegen die Vorgaben der Plakatierungsverordnung und ist weiter davon auszugehen, dass die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 5 Abs. 2 der Verordnung nicht in Betracht kommt. Durch eine Wiederaufstellung des Plakats würde damit erneut ein rechtswidriger Zustand geschaffen werden. Angesichts dessen verbietet sich der Erlass der begehrten Anordnung.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.