Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. Jan. 2015 - M 21 E 14.5455

published on 16/01/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. Jan. 2015 - M 21 E 14.5455
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Beigeladenen konkurrieren um zwei ausgeschriebene Dienstposten bei der Antragsgegnerin.

Der im Jahr 1969 geborene Antragsteller absolvierte ab dem 1. September 1984 eine dreijährige Ausbildung als Kraftfahrzeugmechaniker und war laut einem vorgelegten Arbeitszeugnis der ... Aktiengesellschaft, Niederlassung ..., im Zeitraum vom 4. August 1987 bis zum 31. März 1989 dort als Kfz-Mechaniker beschäftigt. Er steht seit April 1989 - und zwar seit 31. Mai 1996 als Beamter auf Lebenszeit und seit Juni 2003 im Statusamt eines Polizeihauptmeisters (BesGr. A 9mZ) - im Dienst der Antragsgegnerin. Mit Verfügung vom ... August 2009 wurde ihm ein (im Organisations- und Dienstpostenplan für die Bundespolizei mit der Besoldungsgruppe A 8 - 9mZ bewerteter) Dienstposten „Kontroll-/Streifenbeamter“ bei der Bundespolizeiinspektion ... übertragen. Eine erstmals mit Verfügung der Bundespolizeiinspektion ... vom ... Juli 2008 für den Antragsteller ausgesprochene Zuweisung einer Tätigkeit als „Bürosachbearbeiter Verwaltung - Personal“ wurde wiederholt verlängert, nach der dem Gericht vorliegenden Aktenlage zuletzt mit Verfügung vom ... April 2014 bis zum 31. Dezember 2014. In seiner letzten dienstlichen Regelbeurteilung zum Beurteilungsstichtag 1. Oktober 2012 (Beurteilungszeitraum 1. Oktober 2010 bis 30. September 2012) erhielt er als Polizeihauptmeister mit der Funktion „Bürosachbearbeiter Personalwesen“ - bei einer von der Antragsgegnerin angewandten neunstufigen Bewertungsskala - die drittbeste Gesamtnote 7 (= übertrifft die Anforderungen durch häufig herausragende Leistungen).

Der Beigeladene zu 1. bestand ausweislich eines Prüfungszeugnisses der Industrie- und Handelskammer ... vom 10. Februar 1998 die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Energieelektroniker in der Fachrichtung Anlagentechnik (Bl. 16 Unterordner A zur Personalakte des Beigeladenen zu 1.). Er steht seit 2001 - und zwar seit Oktober 2005 als Beamter auf Lebenszeit und seit Februar 2008 im Statusamt eines Polizeiobermeisters (BesGr. A 8) - im Dienst der Antragsgegnerin. Mit Verfügung vom ... August 2009 wurde ihm ein (im Organisations- und Dienstpostenplan für die Bundespolizei mit der Besoldungsgruppe A 8 - 9mZ bewerteter) Dienstposten „Kontroll-/Streifenbeamter“ bei der Bundespolizeiinspektion ... übertragen. Im Zeitraum vom 6. Dezember 2011 bis 15. Oktober 2012 wurde ihm vorübergehend die Aufgabe eines „Bearbeiters Einsatzzentrale“ bei der Bundespolizeiinspektion ... zugewiesen. In seiner letzten dienstlichen Regelbeurteilung zum Beurteilungsstichtag 1. Oktober 2012 (Beurteilungszeitraum 1. Oktober 2010 bis 30. September 2012) erhielt der Beigeladene zu 1. als Polizeiobermeister mit der Funktion „Kontroll- und Streifenbeamter, von 06.12.2011 - 30.09.2012 Bearbeiter PIKUS“ die (viertbeste) Gesamtnote 6 (= entspricht den Anforderungen in jeder Hinsicht, wobei gelegentlich herausragende Leistungen erbracht werden). Nach einem aktuellen Leistungsnachweis vom ... Februar 2014 für den Beurteilungszeitraum 1. Oktober 2012 bis 30. September 2013 erhielt er als Polizeiobermeister mit der Funktion „Kontroll- und Streifenbeamter“ erneut die Gesamtnote 6.

Der Beigeladene zu 2. wurde ausweislich eines Zeugnisses über die Berufsausbildung der Deutschen Demokratischen Republik vom 15. Juli 1984 mit bestandener Facharbeiterprüfung erfolgreich zum Maschinen-und Anlagenmonteur mit der Spezialisierungsrichtung Maschinenbau ausgebildet (Bl. 7 Unterordner A zur Personalakte des Beigeladenen zu 2.). Er steht seit 1992 - und zwar seit Juli 1997 als Beamter auf Lebenszeit und seit Juni 2003 im Statusamt eines Polizeiobermeisters (BesGr. A 8) - im Dienst der Antragsgegnerin. Mit Verfügung vom ... Oktober 2003 wurde ihm ein (im Organisations- und Dienstpostenplan für die Bundespolizei mit der Besoldungsgruppe A 8 - 9mZ bewerteter) Dienstposten „Kontroll-/Streifenbeamter (b)“ bei „BGSAMT ..., BGSI ...“ übertragen (Dienstort ab 1. März 2008: Bundespolizeidirektion ..., Bundespolizeiinspektion ...). Nach einem aktuellen Leistungsnachweis vom ... März 2014 für den Beurteilungszeitraum 1. Oktober 2012 bis 30. September 2013 erhielt er als Polizeiobermeister mit der Funktion „Kontroll- und Streifenbeamter“ die (zweitbeste) Gesamtnote 8 (= übertrifft die Anforderungen durch überwiegend herausragende Leistungen). Eine aktuelle dienstliche Regelbeurteilung zum Beurteilungsstichtag 1. Oktober 2012 (Beurteilungszeitraum 1. Oktober 2010 bis 30. September 2012) ist in der Personalakte des Beigeladenen zu 2. sowie in dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgang zum Auswahlverfahren nicht enthalten.

In einer Stellenausschreibung der Bundespolizeidirektion ... für den gehobenen und mittleren Polizeivollzugsdienst vom ... Januar 2014 wurden - neben einer Vielzahl weiterer Dienstposten - zur Besetzung zwei Dienstposten „BPOLD ... /BPOLI ... Nr. ... /-2- Bearbeiter/-innen W/T/ABC/LusiG bei der BPOLI ... (BesGr A 8-9mZ BBesO /Dienstort ...)“ ausgeschrieben. Die Bewerbungen waren dem Sachbereich ... der Bundespolizeidirektion ... bis zum 14. Februar 2014 auf dem Dienstweg einzureichen. Speziell hinsichtlich der streitgegenständlichen Dienstposten wurde folgendes Aufgabengebiet umschrieben:

„- Sicherstellung der Ausstattung und Versorgung der BPOLI mit FEM, Sach- und Verbrauchsmittel einschließlich AVA/Gerät

- Wartung und Pflege der PT und Sachausstattung

- Überwachung der Einhaltung von turnusmäßigen Prüffristen für FEM

- Belegüberwachung der persönlichen Sachausstattung

- Materialeingang und Kontrolle; Lagerbewirtschaftung für Polizeitechnik

- Führen der Schießleistungsnachweise

- Unterstützung der Leitung der BPOLI bei der Erarbeitung von Dienstanweisungen für das LusiG

- Pflege und Wartung LusiG/Anlagen gem. Wartungs- und Instandhaltungsvertrag

- Überwachung und Einhaltung von Sicherheitsvorschriften“

Ausdrücklich als „obligatorische Anforderungen“ wurden in der Stellenausschreibung für die beiden streitgegenständlichen Dienstposten bezeichnet:

„a) Laufbahnbefähigung für den mPVD

b) mind. Polizeiobermeister/-in

c) mind. 2-jährige Verwendung in einem technischen Bereich der Bundespolizei und/oder abgeschlossene Berufsausbildung in einem technischen Beruf (Maschinenbau oder Elektrotechnik/Elektronik)

d) erfolgreich abgeschlossener Lehrgang zur Verwendung als Bearbeiter/-in Polizeitechnik (Basislehrgang) (Nachrangig werden Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt, welche nicht an der Fortbildung /dem Lehrgang teilgenommen haben. Von ihnen wird eine zügige Teilnahme vorausgesetzt.)

e) erfolgreich abgeschlossener Lehrgang zur Verwendung als Bearbeiter/-in W/T/ABC (Nachrangig werden Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt, welche nicht an der Fortbildung /dem Lehrgang teilgenommen haben. Von ihnen wird eine zügige Teilnahme vorausgesetzt.)

f) uneingeschränkte Kraftfahrtauglichkeit

g) mind. 2-jährige Verwendung im mPVD“

Daneben wurden unter h) bis k) weitere - fakultative - Anforderungen aufgestellt.

Auf diesen Dienstposten bewarben sich insgesamt 26 Bewerber, darunter auch der Antragsteller und die Beigeladenen.

In einer Stellungnahme der Bundespolizeiinspektion ... (Führungsgruppe - Org-Einheit Verwaltung) vom ... Februar 2014 (Bl. 10 des Verwaltungsvorgangs) wurde vermerkt, dass der Antragsteller die Ausschreibungsanforderung c) [„mind. 2-jährige Verwendung in einem technischen Bereich der Bundespolizei und/oder abgeschlossene Berufsausbildung in einem technischen Beruf (Maschinenbau oder Elektrotechnik/Elektronik)] nicht erfüllt.

Unter dem 22. August 2014 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller zunächst mit, dass seiner Bewerbung nicht entsprochen werden könne. Auf Grundlage der Auswahl nach Eignung, fachlicher Leistung und Befähigung seien die Bewerber „R... 1“ und „R... 2“ ausgewählt worden.

Nachdem die vorgenannten ausgewählten Bewerber gegenüber der Antragsgegnerin ihren Verzicht auf die Bewerbung auf den streitgegenständlichen Dienstposten erklärt hatten (Bl. 35, 36 des Verwaltungsvorgangs), schlug das Personal-Sachgebiet ... der Bundespolizeidirektion ... in einem Vermerk vom ... September 2014 (Bl. 38 ff. des Verwaltungsvorgangs) vor, von den verbliebenen 24 Bewerbern den Beigeladenen zu 1. und den Beigeladenen zu 2. auszuwählen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass alle verbliebenen Bewerber die Ausschreibungsanforderungen „a) Laufbahnbefähigung für den mPVD“, „b) mind. Polizeiobermeister/-in“, „f) uneingeschränkte Kraftfahrtauglichkeit“ und „g) mind. 2-jährige Verwendung im mPVD“ erfüllt hätten. Bewerber, welche die obligatorischen Anforderungskriterien „d) erfolgreich abgeschlossener Lehrgang zur Verwendung als Bearbeiter/-in Polizeitechnik (Basislehrgang)“ und „e) erfolgreich abgeschlossener Lehrgang zur Verwendung als Bearbeiter/-in W/T/ABC“ nicht erfüllten, seien nachrangig zu berücksichtigen. Von den 24 Bewerbern erfüllten 21 - darunter auch der Antragsteller - das obligatorische Anforderungskriterium „c) mind. 2-jährige Verwendung in einem technischen Bereich der Bundespolizei und/oder abgeschlossene Berufsausbildung in einem technischen Beruf (Maschinenbau oder Elektrotechnik/Elektronik)“ nicht. Von den verbleibenden drei Bewerbern, die das Anforderungsmerkmal c) erfüllten - hierunter auch der Beigeladene zu 1. und der Beigeladenen zu 2. -, sei POM B... hinsichtlich eines vorrangigen Dienstpostenwunsches berücksichtigt worden.

Mit Schreiben vom ... Oktober 2014 (Bl. 49 des Verwaltungsvorgangs), dem eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, teilte die Bundespolizeidirektion ... dem Antragsteller mit, dass aufgrund einer Rücknahme der zunächst ausgewählten Bewerber eine Nachauswahl erfolgt sei. Der Bescheid vom ... August 2014 werde hiermit aufgehoben. Der Antragsteller wurde nunmehr erneut darüber informiert, dass seine Bewerbung auf die Stellenausschreibung „Bearbeiter/-in W/T/ABC/LusiG, BesGr A 8-9mZ BBesO“ bei der Bundespolizeidirektion ..., Bundespolizeiinspektion ... im Rahmen der Auswahlentscheidung nicht habe berücksichtigt werden können. Auf Grundlage der Auswahl nach Eignung, fachlicher Leistung und Befähigung seien der Beigeladene zu 1. und der Beigeladenen zu 2. ausgewählt worden.

Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 3. November 2014 (Bl. 53 des Verwaltungsvorgangs) legte der Antragsteller gegen das Schreiben vom ... Oktober 2014 Widerspruch ein. Das Schreiben vom ... Oktober 2014 genüge nicht den Anforderungen, welche die Rechtsprechung an die Benachrichtigung des unterlegenen Bewerbers stelle. Eine der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes genügende Erfüllung dieser Mitwirkungspflicht müsse insbesondere die Auswahlkriterien, die für die Besetzung des Dienstpostens ausschlaggebend gewesen seien, sowie die Mitteilung, aus welchen Gründen die Entscheidung auf den Mitkonkurrenten gefallen sei, enthalten. Anderenfalls würde dem unterlegenen Bewerber zugemutet werden, die ihn belastende negative Auswahlentscheidung auf Verdacht angreifen zu müssen. Dies würde die Anforderungen, die an den unterlegenen Mitbewerber zur Wahrnehmung seiner eigenen Interessen in billiger und zumutbarer Weise gestellt werden könnten, überspannen. Es werde daher um konkretere Mitteilung gebeten, aus welchen tatsächlichen Gründen im Einzelnen die ausgewählten Mitbewerber vorgezogen worden seien.

Mit Schreiben vom ... November 2014 (Bl. 60 des Verwaltungsvorgangs) übermittelte die Antragsgegnerin den Bevollmächtigten des Antragstellers Unterlagen des Auswahlverfahrens und erläuterte die Auswahlentscheidung anhand der Argumente des Auswahlvermerks vom ... September 2014. Der Antragsteller habe nicht berücksichtigt werden können, weil er das obligatorische Anforderungskriterium „c) mind. 2-jährige Verwendung in einem technischen Bereich der Bundespolizei und/oder abgeschlossene Berufsausbildung in einem technischen Beruf (Maschinenbau oder Elektrotechnik/Elektronik)“ nicht erfüllt habe. Demgegenüber verfügten die Beigeladenen über eine entsprechende Ausbildung im Sinne des genannten Anforderungskriteriums, der Beigeladene zu 1. als Energieelektroniker im Bereich Anlagentechnik und der Beigeladene zu 2. als Facharbeiter im Bereich Maschinenbau.

Mit Schriftsatz /Telefax vom 8. Dezember 2014 hat der Antragsteller über seine Bevollmächtigten beim Bayerischen Verwaltungsgericht München einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO gestellt. Er beantragt,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die ausgeschriebenen Stellen „Bearbeiter/-in W/T/ABC/LusiG, BesGr A 8-9mZ BBesO“ (Stellenausschreibung der Bundespolizeidirektion ... „BPOLD ... /BPOLI ... Nr. ...“) bei der Bundespolizeidirektion ..., Bundespolizeiinspektion ..., Dienstort ..., nicht mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers rechtskräftig entschieden worden ist.

Ein Anordnungsgrund ergebe sich daraus, dass dem Antragsteller im Falle der Besetzung des streitgegenständlichen Dienstpostens ein Rechtsnachteil dadurch drohe, dass die Beigeladenen hierdurch in die Lage versetzt würden, sich auf den Dienstposten zu bewähren. Dies könnte im Falle einer ggf. vorzunehmenden erneuten Auswahl mit Nachteilen für den Antragsteller verbunden sein. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass für die vorzunehmende Auswahlentscheidung erforderliche Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung regelmäßig auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen seien, welche die im Beurteilungszeitraum tatsächlich erbrachten Leistungen des Beamten vollständig erfassen müssten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechneten hierzu grundsätzlich auch die auf einem rechtswidrig erlangten Dienstposten erworbenen Erfahrungen. Der Antragsteller müsse vom unmittelbaren Bevorstehen der Besetzung ausgehen, da in der Ausschreibung kein Besetzungszeitpunkt genannt sei und eine diesbezügliche Nachfrage seiner Bevollmächtigten von der Antragsgegnerin nicht beantwortet worden sei. Ein Anordnungsanspruch ergebe sich aus einer Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs wegen eines unzulässigen Anforderungsprofils. Unter Berücksichtigung des Art. 33 Abs. 2 GG sei nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGv. 20.06.2013, Az. 2 VR 1.13) eine Einengung des Bewerberfeldes anhand der Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens nur ausnahmsweise zulässig. Vorliegend sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund für die streitgegenständlichen Dienstposten eine mindestens zweijährige Verwendung in einem technischen Bereich der Bundespolizei und /oder eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem technischen Beruf (Maschinenbau oder Elektrotechnik /Elektronik) Voraussetzung für die Übernahme der Tätigkeiten sei. Davon abgesehen würde auch der Antragsteller aufgrund seiner Ausbildung zum Kfz-Mechaniker diese Anforderungen erfüllen oder könnte sich zumindest die geforderten Kenntnisse und /oder Fähigkeiten in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung verschaffen. Ferner werde mit Nichtwissen bestritten, dass der Beigeladene zu 1. eine Ausbildung zum Energieelektroniker im Bereich Anlagentechnik und der Beigeladene zu 2. eine Ausbildung zum Facharbeiter im Bereich Maschinenbau vorweisen könnten und dass diese Ausbildungen das Ausschreibungsprofil erfüllten sowie dass diese Ausbildungen die Beigeladenen besser für die Tätigkeiten auf dem streitgegenständlichen Dienstposten qualifizierten als die Kfz-Mechaniker-Ausbildung den Antragsteller. Nach dem verfassungsrechtlich verankerten Leistungsgrundsatz sei bei mehreren Bewerbern die Auswahl für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens in erster Linie auf dienstliche Beurteilungen zu stützen. Dabei komme der letzten und somit aktuellsten Beurteilung besondere Bedeutung zu, da diese den aktuellsten Leistungsstand widerspiegele. Der Antragsteller habe in seiner letzten dienstlichen Beurteilung eine über dem Durchschnitt liegende Bewertung erhalten und bekleide zudem ein höheres Statusamt als die Beigeladenen. Es sei daher nicht auszuschließen, dass nach den Auswahlkriterien von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung dem Antragsteller der Vorzug zu geben wäre.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Es liege schon kein Anordnungsgrund vor. Mit einer Dienstpostenübertragung gehe bei der Bundespolizei nicht automatisch eine Beförderung des ausgewählten Bewerbers einher. Eine etwaige Beförderung der ausgewählten Bewerber - und damit eine endgültige Dienstpostenübertragung - richte sich nach dem Platz in der Beförderungsreihung, die nach Maßgabe der Beförderungsrichtlinien für die Bundespolizei erstellt werde. Bis zu einer tatsächlichen Beförderung nach Dienstpostenübertragung wäre also auch eine Dienstpostenübertragung noch rückgängig zu machen. Es bestehe auch kein Anordnungsanspruch. Der Antragsteller erfülle das nach der Stellenausschreibung obligatorische Anforderungskriterium c) nicht. Er sei seit Abschluss seiner Ausbildung für den Polizeivollzugsdienst am ... eingesetzt worden, zunächst als „Kontroll-/Streifenbeamter“ und in den letzten Jahren in der Funktion eines „Bürosachbearbeiters Verwaltung“. Zwar habe er eine abgeschlossene Berufsausbildung als Kfz-Mechaniker, jedoch erfülle er damit nicht das obligatorische (Teil-) Merkmal „in einem technischen Beruf (Maschinenbau oder Elektrotechnik/Elektronik)“. Demgegenüber erfüllten die ausgewählten Bewerber - als einzige Bewerber - das Anforderungsmerkmal c) der Stellenausschreibung. Die Auswahlentscheidung widerspreche nicht der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum konstitutiven Anforderungsprofil. Das Bundesverwaltungsgericht bestätige vielmehr, dass es in das Organisationsermessen des Dienstherrn falle, welche Fachkenntnisse er zur Erfüllung der mit einem Dienstposten verknüpften Aufgaben für erforderlich halte. Eine Beschränkung der Organisationsgewalt sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur gegeben, wenn mit der Dienstpostenzuweisung Vorwirkungen auf die spätere Vergabe des Amts im statusrechtlichen Sinne verbunden seien und die hierauf bezogene Auswahlentscheidung damit vorweggenommen oder vorbestimmt werde. Diese Bindung könne der Dienstherr vermeiden, wenn er die Dienstpostenvergabe von der Auswahlentscheidung für die Vergabe des Statusamts entkoppele. Genau dies habe die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall getan. Die streitgegenständliche Dienstpostenvergabe habe keine Vergabe eines höheren Statusamts vorweggenommen. Beförderungsentscheidungen würden in der Bundespolizei vielmehr unabhängig von der Dienstpostenvergabe nach den gültigen Beförderungsrichtlinien getroffen. Im streitgegenständlichen Fall eröffne die Dienstpostenbesetzung noch nicht einmal die Chance auf Erreichen eines höheren Statusamts. Denn sowohl dem Antragsteller als auch den beiden Beigeladenen sei derzeit ein Dienstposten „Kontroll-/Streifenbeamter“ übertragen, die im Organisations- und Dienstpostenplan der Bundespolizei mit einer Bündelungsbewertung nach A 8 - 9mZ bewertet seien. Die gleiche Bündelungsbewertung bestehe für den streitgegenständlichen Dienstposten eines Bearbeiters W/T/ABC/DH. In beiden Fällen könne ein Beamter maximal in eine Amtszulage gemäß der Anmerkung zur Anlage 1, Besoldungsgruppe A 9 BBesO i. V. mit der Anlage IX zum BBesG eingewiesen werden. Es liege daher schon kein Fall vor, der vergleichbar wäre mit dem, den das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Beschluss vom 20. Juni 2013 entschieden habe. Im Übrigen lasse das Bundesverwaltungsgericht auch Ausnahmen zu, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetze. Im konkreten Fall handele es sich um die Besetzung eines speziellen Dienstpostens. Dessen Aufgaben umfassten insbesondere auch die Wartung und Pflege der Polizeitechnik und Sachausstattung sowie des Luftsicherheitsgeräts. Bezüglich der hierfür notwendigen speziellen handwerklichen Kenntnisse erfolge in der Laufbahnausbildung des mittleren Polizeivollzugsdienstes keine Ausbildung. Diese könnten nur im Rahmen einer Verwendung in einem technischen Bereich der Bundespolizei oder im Rahmen einer entsprechenden Berufsausbildung, die ein Beamter regelmäßig nur vor seiner Einstellung in das Beamtenverhältnis erwerben könne, erworben werden, diese seien aber gleichzeitig zwingend notwendig, da Wartung und Pflege von Beginn der Aufgabenwahrnehmung an übernommen werden müssten, um einen Mangel an notwendigen Führungs- und Einsatzmitteln zu vermeiden bzw. einem solchen vorzubeugen.

Mit Schriftsatz vom 12. Januar 2015 haben die Bevollmächtigten des Antragstellers ergänzend ausgeführt, dass sich die bessere Eignung des Antragstellers nach zwischenzeitlich erfolgter Akteneinsicht bestätigt habe. Unter Berücksichtigung der aktuellen Beurteilungen der Bewerber wäre der Antragsteller auszuwählen gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Für den Erlass einstweiliger Anordnungen gilt nach § 123 Abs. 3 VwGO u. a. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend, d. h. der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen (§ 294 ZPO).

Inwieweit dem Antragsteller ein Anordnungsgrund etwa unter dem Gesichtspunkt eines zu besorgenden Erfahrungs- bzw. Bewährungsvorsprungs der Beigeladenen (vgl. z. B. VG Augsburg v. 19. Dezember 2013, Az. Au 2 E 13.491, Rn. 21 bei juris, m. w. N.) zusteht, lässt das Gericht offen. Der Antragsteller hat jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es ist nach Aktenlage und nach dem Vortrag der Beteiligten im vorliegenden Rechtsstreit nicht ersichtlich, dass die streitgegenständliche Auswahlentscheidung fehlerhaft getroffen wurde und dass der Antragsteller in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf sachgerechte Auswahl verletzt ist.

1. Den aus Art. 33 Abs. 2 GG und dem Laufbahnprinzip abzuleitenden Einschränkungen für konstitutive Anforderungsprofile kommt vorliegend keine Bedeutung zu, weil im zu entscheidenden Fall gerade keine beförderungsrelevante Dienstpostenkonkurrenz im Streit steht.

Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes; dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität sollen gewährleistet werden. Zum andern trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er ein grundrechtsgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet, sog. Bewerbungsverfahrensanspruch (vgl. BVerfG v. 11.05.2011, Az. 2 BvR 764/11, Rn. 9 f. bei juris; BVerfG v. 24.09.2002, Az. 2 BvR 857/02, Rn. 9 bei juris; BVerwG v. 20.06.2013, Az. 2 VR 1.13, Rn. 20 bei juris = BVerwGE 147, 20 ff.; BVerwG v. 04.11.2010, Az. 2 C 16.09, Rn, 21 bei juris = BVerwGE 138, 102 ff.; BVerwG v. 25.11.2004, Az. 2 C 17.03, Rn. 13 bei juris = BVerwGE 122, 237 ff.; BVerwG v. 21.08.2003, Az. 2 C 14.02, Rn. 16 bei juris = BVerwGE 118, 370 ff.).

Die Beigeladene hat mit dem vom Antragsteller angegriffenen Auswahlmerkmal c) der Stellenausschreibung „mind. 2-jährige Verwendung in einem technischen Bereich der Bundespolizei und/oder abgeschlossene Berufsausbildung in einem technischen Beruf (Maschinenbau oder Elektrotechnik/Elektronik)“ ein sog. konstitutives Auswahlmerkmal reglementiert. Wer das konstitutive Anforderungsprofil nicht erfüllt, kommt für die Auswahl von vornherein nicht in Betracht, mag er auch sonst besser dienstlich beurteilt sein. Als konstitutiv einzustufen sind dabei diejenigen Merkmale des Anforderungsprofils, die zwingend vorgegeben und anhand objektiv überprüfbarer Kriterien, insbesondere ohne die ansonsten gebotene Rücksichtnahme auf Wertungsspielräume des Dienstherrn, eindeutig und unschwer festzustellen sind. Durch die Bestimmung von Qualifikationserfordernissen bzw. eines Anforderungsprofils für eine Stelle legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber im Voraus fest. An ihnen werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber gemessen, um eine optimale Besetzung zu gewährleisten.

Es ist zwar im Grundsatz richtig,

- dass das Bundesverwaltungsgericht durch seine aktuelle Entscheidung vom 20. Juni 2013 (Az. 2 VR 1.13) aufgrund der Wertungen des Art. 33 Abs. 2 GG im Falle einer Dienstpostenvergabe, die mit Vorwirkungen auf die spätere Vergabe des Amts im statusrechtlichen Sinne verbunden ist, der Gestaltung sog. konstitutiver Anforderungsprofile, die in der Sache vorab zu einer Einengung des Bewerberfeldes führen, enge (verfassungs-) rechtliche Schranken gesetzt hat und auf einem konstitutiven Anforderungsprofil fußende Auswahlentscheidungen wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Bestenauswahl und Unvereinbarkeit mit dem Laufbahnprinzip als fehlerhaft angesehen hat, wenn nicht ausnahmsweise die Wahrnehmung der Aufgaben des zu besetzenden Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann (BVerwG v. 20.06.2013, Az. 2 VR 1.13, Rn. 23 ff. bei juris = BVerwGE 147, 20 ff.; OVG Münster v. 16.07.2014, Az. 1 B 253/14, Rn. 19 bei juris; OVG Sachsen-Anhalt v. 16.06.2014, Az. 1 M 51/14, Rn. 10 ff. bei juris; Thür. OVG v. 19.03.2014, Az. 2 EO 252/13, Rn.5 bei juris; OVG Hamburg v. 11.04.2014, Az. 1 B 1913/13, Rn. 3 bei juris; VGH Mannheim v. 12.12.2013, Az. 4 S 2153/13, Rn. 2 ff. bei juris; OVG Saarl. v. 25.11.2013, Az. 1 B 414/13, Rn. 7 bei juris; VG München v. 21.08.2014, Az. M 21 K 13.2359; VG München v. 20.06.2014, Az. M 21 E 14.2196; vgl. bereits BVerfG v. 25.11.2011, Az. 2 BvR 2305/11, Rn. 15 bei juris) und - dass im Übrigen die Rechtsprechung im Falle einer Beförderungskonkurrenz innerhalb derselben Laufbahn trotz Anerkennung eines Beurteilungsspielraums des Dienstherrn wegen Art. 33 Abs. 2 GG einen grundsätzlichen Vorrang dienstlicher Beurteilungen, insbesondere den Vorrang der jeweils aktuellen dienstlichen Beurteilungen, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber betont und verlangt (BVerfG v. 10.08.2010, Az. 2 BvR 764/11; BVerwG v. 27.02.2003, Az. 2 C 16.02 = NVwZ 2003, 1397; BVerwG v. 18.10.2007, Az. 1 WB 6/07; BVerwG v. 20.06.2013 a. a. O., Rn. 18 ff.; BVerwG v. 20.06.2013, Az. 2 B 99.11, Rn. 12 bei juris; BayVGH v. 17.05.2013, Az. 3 CE 12.2469, Rn. 30 bei juris; BayVGH v. 17.05.2013, Az. 3 CE 12.2470, Rn. 30 ff. OVG Münster v. 05.10.2012, Az. 1 B 681/12, Rn. 10 bei juris; Thür. OVG v. 16.08.2012, Az. 2 EO 868/11, Rn. 35 bei juris; VG München v. 17.12.2014, Az. M 21 K 12.4365; vgl. auch § 33 Abs. 1 Satz 1 BLV).

Nach Ansicht der Kammer ist im vorliegenden Auswahlverfahren der verfassungsrechtliche Schutzbereich des Art. 33 Abs. 2 GG aber schon von vornherein nicht eröffnet (vgl. insbesondere: BVerfG v. 28.11.2007, Az. 2 BvR 1431/07, Rn. 8 ff. bei juris; BayVGH v. 03.07.2008, Az. 3 CE 08.1538 Rn. 31 ff. bei juris). Soweit eine Auswahlentscheidung hinsichtlich mehrerer Bewerber um einen konkreten Dienstposten nicht die Übertragung eines neuen Statusamts (Beförderung) zum Gegenstand hat oder hierauf in der Sache gerichtet ist, sondern sich der Dienstherr nach seinem Organisationsermessen dafür entschieden hat, den zu besetzenden Dienstposten nicht mit Beförderungsbewerbern zu besetzen, so dass sich für alle Interessenten oder potenziell Betroffenen die Dienstpostenvergabe lediglich als Abordnung, Umsetzung oder Versetzung auswirken würde, ist der Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG jedenfalls grundsätzlich nicht eröffnet und damit auch eine hieran ausgerichtete verfassungskonforme „Aufladung“ einfachgesetzlicher Auswahlregelungen wie §§ 9, 22 BBG, § 33 BLV nicht indiziert. Interessenten für einen Dienstposten, auf den sie ohne Statusänderung umgesetzt oder versetzt werden wollen, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gemäß Art. 33 Abs. 2 GG. Denn aus der Organisationsfreiheit des Dienstherrn folgt sein Recht, zwischen Umsetzung, Versetzung und Beförderung zu wählen. Die Ausübung dieses Rechts steht im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Der im Verfahren um die Besetzung einer reinen Versetzungs- oder Umsetzungsstelle unterlegene Konkurrent kann daher durch die Auswahl des ausgewählten Bewerbers nicht in seinen Rechten aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt sein (BVerfG v. 28.11.2007 a. a. O.; BVerwG v. 25.11.2004, Az. 2 C 17.03, Rn. 15 ff. bei juris = BVerwGE 122, 237 ff., Rn. 15 ff. bei juris; BayVGH v. 03.07.2008 a. a. O.; ebenso: OVG Sachsen v. 07.07.2010, Az. 2 B 59/10, Rn. 9 bei juris; OVG Hamburg v. 22.05.1996 Az. Bs I 13/96, Rn. 5 bei juris; BayVGH v. 24.06.2014, Az. 3 ZB 13.1066, Rn. 3 bei juris; BayVGH v. 14.03.2014, Az. 3 ZB 13.1194, Rn. 4 f. bei juris; VG München v. 15.04.2014, Az. M 5 K 13.4617, Rn. 17 bei juris; VG Ansbach v. 09.05.2008, Az. AN 1 E 07.03356, Rn. 47 ff. bei juris; im Soldatenrecht: BVerwG v. 30.01.2014, Az. 1 WB 1.13, Rn. 32 bei juris, m. w. N.). Die getroffene Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen muss dann - nur - den Anforderungen an die Ausübung des pflichtgemäßen (aber sehr weit gespannten) Ermessens genügen und darf nicht willkürlich sein (BVerfG v. 28.11.2007 a. a. O., Rn. 11 ff. bei juris; BayVGH v. 24.06.2014 a. a. O., Rn. 6 bei juris; BayVGH v. 14.03.2014 a. a. O., Rn. 5 bei juris; BayVGH v. 03.07.2008 a. a. O., Rn. 36 bei juris; OVG Sachsen v. 07.07.2010 a. a. O., Rn. 9 bei juris; VG München v. 15.04.2014 a. a. O., Rn. 17 bei juris; VG Ansbach v. 09.05.2008 a. a. O., Rn. 52 ff. bei juris).

Nur dann, wenn sich der Dienstherr im Rahmen seines Organisationsermessens für ein Auswahlverfahren entscheidet, an dem sowohl Beförderungsbewerber als auch „reine“ Umsetzungs- oder Versetzungsbewerber unterschiedslos teilnehmen, beschränkt er durch diese „Organisationsgrundentscheidung“ seine Freiheit, die Stellen durch Versetzungen oder Umsetzungen zu besetzen, und ist aus Gründen der Gleichbehandlung gehalten, die sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Auswahlkriterien nicht nur auf die Beförderungsbewerber, sondern auf sämtliche Bewerber anzuwenden (BVerwG v. 25.11.2004 a. a. O., Rn. 18 bei juris; BayVGH v. 14.03.2014 a. a. O., Rn. 5 bei juris; OVG Saarl. v. 05.09.2013, Az. 1 B 343/13, Rn. 8 bei juris; VG München v. 15.04.2014 a. a. O., Rn. 17 bei juris). Denn für Bewerber, die ein im Vergleich zu der Bewertung des zu besetzenden Dienstposten rangniedrigeres Statusamt innehaben, handelt es sich dann um einen Beförderungsdienstposten, der im Hinblick auf diesen Bewerberkreis ohnehin nach dem Leistungsgrundsatz zu besetzen ist. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn die Dienstpostenbesetzung automatisch mit der Beförderung verknüpft ist, sondern auch dann, wenn zunächst nur ein im Vergleich zum aktuellen Statusamt höher bewerteter Dienstposten vergeben wird, diese Entscheidung aber für eine sich anschließende Beförderung vorprägend ist, weil mit ihr eine Vorauswahl für die Vergabe eines höheren Statusamts der (nächst-) höheren Besoldungsgruppe verbunden ist. Die Verbindlichkeit des in Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsunmittelbar angeordneten Maßstabs gilt m.a.W. nicht nur für die unmittelbare Vergabe eines Amtes im statusrechtlichen Sinne, sondern auch für vorgelagerte Auswahlentscheidungen, durch die eine zwingende Voraussetzung für die nachfolgende Ämtervergabe vermittelt und die Auswahl für die Ämtervergabe damit vorweggenommen oder vorbestimmt wird (BVerwG v. 20.06.2013, Az. 2 VR 1.13, Rn. 14 bei juris; VGH Mannheim v. 12.12.2013, Az. 4 S 2153/13, Rn. 2 bei juris - jeweils m. w. N.).

Vorliegend geht es aber nicht um eine Vorwirkung in dem Sinne, dass ein höherwertiger Dienstposten übertragen wird, der über eine Erprobung gem. § 22 Abs. 2 BBG die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine spätere Beförderung schafft und hierdurch dem einzelnen Bewerbern im niedrigeren Statusamt eine konkrete Beförderungschance vermittelt. Bei der hier zu entscheidende Fallkonstellation geht es um eine reine Dienstpostenvergabe mit ausschließlicher Versetzungs- bzw. Umsetzungswirkung ohne Beförderungsbezug. Die Stellenausschreibung richtete sich ausschließlich an Beamte mit dem Mindeststatus „Polizeiobermeister/-in“. Damit waren ausschließlich Kandidaten ab der Besoldungsgruppe A 8 zur Bewerbung auf den streitgegenständlichen Dienstposten, der als sog. gebündelter Dienstposten in „A 8-9mZ“-Bewertung beschaffen ist, aufgefordert (mit dem durch Gesetz vom 11. Juni 2013 - BGBl. I S. 1514 - mit Wirkung vom 1. Januar 2013 neu geregelten § 18 Satz 2 BBesG, wonach eine Funktion bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden kann, ist die Zulässigkeit sog. gebündelter Dienstposten durch den Gesetzgeber nunmehr bestätigt worden; vgl. auch: BayVGH v. 10.12.2013, Az. 6 ZB 13.312; BayVGH v. 30.04.2014, Az. 6 ZB 12.1005; OVG Koblenz v. 14.10.2014, Az. 2 B 10624/14, Rn. 15 bei juris). Tatsächlich haben sich auch ausschließlich Kandidaten beworben (und kamen demgemäß auch in die Auswahl), die - entweder im Statusamt eines Polizeiobermeisters /einer Polizeiobermeisterin oder im Statusamt eines Polizeihauptmeisters /einer Polizeihauptmeisterin stehend - selbst bereits einen „A 8-9mZ“-bewerteten gebündelten Dienstposten innehaben. Es ist daher - worauf die Antragsgegnerin zu Recht hingewiesen hat - nicht ersichtlich, dass das Ausschreibungsverfahren auf Beförderungen ausgerichtet war oder dass allein eine entsprechende Dienstpostenbesetzung mit einem Bewerber für eine Beförderung hätte vorprägend sein können. Eine Beschränkung für konstitutive Anforderungsprofile unter den Gesichtspunkten des Art. 33 Abs. 2 GG und des Leistungsprinzips besteht daher nicht. Mit Blick auf das der Behörde insofern zustehende weite Organisationsermessen prüft das Gericht (nur), ob insofern Ermessensfehler vorliegen, § 114 Satz 1 VwGO (s. o.).

Diese Sichtweise wird durch die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt, das - worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist - in seiner grundlegenden Entscheidung zum konstitutiven Anforderungsprofil aus dem Jahr 2013 klargestellt hat, dass es die Organisationsgewalt des Dienstherrn zur Regelung konstitutiver Anforderungsprofile nur dann aufgrund der Bindungen des Art. 33 Abs. 2 GG als beschränkt ansieht, wenn es auch tatsächlich um eine Beförderungskonkurrenz geht bzw. wenn mit der Dienstpostenzuweisung zumindest Vorwirkungen auf die spätere Vergabe eines Amts im statusrechtlichen Sinne verbunden sind und die hierauf bezogene Auswahlentscheidung damit vorweggenommen oder vorbestimmt wird. Der Dienstherr kann nach dem ausdrücklichen Hinweis des Bundesverwaltungsgerichts die Bindungen und Einschränkungen des Art. 33 Abs. 2 GG hinsichtlich konstitutiver Anforderungsmerkmale für eine Stellenbesetzung vermeiden, wenn er die Dienstpostenvergabe von der Auswahlentscheidung für die Vergabe des Statusamts entkoppelt (BVerwG v. 20.06.2013 a. a. O., Rn. 26; ebenso VGH Mannheim v. 12.12.2013, Az. 4 S 2153/13, Rn. 2 bei juris). Genau dies hat aber die Antragsgegnerin mit der streitgegenständlichen Ausschreibung umgesetzt. Sie hat im vorliegenden Eilverfahren zu Recht darauf verwiesen, dass das Auswahlverfahren von vornherein nicht auf die Vorwegnahme der Vergabe eines höheren Statusamts ausgerichtet war, weil die Vergabe des Dienstpostens ganz unabhängig von einer späteren Beförderung erfolgte (s. o.).

Soweit - wie in der Rechtsprechung zum Teil vertreten wird (OVG Münster v. 29.11.2013, Az. 6 B 1193/13, Rn. 13 ff. bei juris; OVG Münster v. 13.10.2009, Az. 6 B 1232/09, Rn. 5 ff. bei juris) - das Prinzip der Bestenauslese aus Art. 33 Abs. 2 GG entgegen den voranstehenden Ausführungen aufgrund einer durch Selbstbindung der Verwaltung beschränkten Organisationsfreiheit auch dann Geltung beanspruchen sollte, wenn in das Auswahlverfahren für die Übertragung eines Dienstpostens - ohne jegliche Beförderungskonkurrenz - ausschließlich Umsetzungs-, Abordnungs- und /oder Versetzungsbewerber einbezogen sind und der zu besetzende Dienstposten - wie hier - zwecks Durchführung eines entsprechenden Auswahlverfahrens ausgeschrieben worden ist, würde im Übrigen dasselbe gelten. Die hier etwa vom OVG Münster angenommene verbleibende Bindung an Art. 33 Abs. 2 GG könnte schon wegen der bei BVerwG v. 20.06.2013 a. a. O. ausdrücklich anerkannten „Entkoppelungsmöglichkeit“ dann jedenfalls nicht die - schon im Rahmen der Ausschreibung erfolgte - Einschränkung des Bewerberfeldes in Form konstitutiver Anforderungsprofile, sondern nur die der Ausschreibung „nachfolgende Auswahl“ betreffen, die dann begrenzt auf das verbleibende Bewerberfeld maßgeblich durch einen Leistungsvergleich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden müsste (in diesem Sinne i. E. auch OVG Münster v. 29.11.2013 a. a. O., Rn. 13, 20 bei juris).

Hier lag es mithin - ohne den Bindungen des Art. 33 Abs. 2 GG unterworfen zu sein - im Rahmen des weiten Organisationsermessens der Antragsgegnerin, wenn sie gemäß Anforderung c) in der Ausschreibung ein dienstliches Bedürfnis dafür sah, die Besetzung der beiden streitgegenständlichen Dienstposten mit Blick auf das erforderliche technische Know-how zur Aufgabenerfüllung auf dem konkreten Dienstposten an besondere technische Berufserfahrung in der Bundespolizei oder an eine spezielle technische Ausbildung zu knüpfen. Entgegen dem unsubstantiierten Bestreiten im Antragsschriftsatz ergibt sich aus den Personalakten der Beigeladenen eindeutig, dass diese über entsprechende Ausbildungen im Sinne des Anforderungsprofils gem. Buchstabe c) der Stellenausschreibung verfügen. Laut der Aufgabenbeschreibung für die zu besetzenden Dienstposten in der Stellenausschreibung vom ... Januar 2014 handelt es sich um wahrzunehmende Funktionen, deren Erledigung auch im Sicherheitsinteresse besonderer technischer Fähigkeiten bedarf. In der Stellungnahme der Antragsgegnerin, die insofern nicht von der Antragstellerseite substantiiert in Frage gestellt wurde, werden als besondere, mit den beiden streitgegenständlichen Dienstposten verbundene Aufgaben, die unter Sicherheitsaspekten von Beginn der Wahrnehmung an besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzen, zusammenfassend die Wartung und Pflege der Polizeitechnik und der Sachausstattung sowie des Luftsicherheitsgeräts hervorgehoben. Demgegenüber hat der Antragsteller, der über seine Antragsteller pauschal auf seine Ausbildung und seine berufliche Erfahrung als Kfz-Mechaniker verwiesen hat, nicht im Ansatz näher dargelegt oder gar glaubhaft gemacht, dass er mit seiner konkreten handwerklichen Ausbildung ebenso effizient und im Sicherheitsinteresse ebenso schnell (d. h. ohne entsprechende verlängerte Einarbeitungsphase) die mit dem Dienstposten verbundenen Aufgaben erledigen kann wie ein Konkurrent, der über eine abgeschlossene Berufsausbildung speziell im technischen Bereich des Maschinenbaus oder der Elektrotechnik /Elektronik bzw. über eine zumindest zweijährige Berufserfahrung in einem technischen Bereich der Bundespolizei verfügt, und dass deshalb die diesbezügliche konstitutive Anforderung zu seinen Lasten willkürlich wäre oder zumindest willkürlich sein könnte.

2. Die Kammer weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass nach Aktenlage und dem insofern unkonkreten Vortrag des Antragstellers Vieles dafür spricht, dass selbst bei Anwendung des Art. 33 Abs. 2 GG als Maßstab und der hieraus abzuleitenden strengen Anforderungen an ein konstitutives Anforderungsprofil im Falle einer Beförderungskonkurrenz ein besonderer Ausnahmefall vorliegen dürfte, wovon nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (s. o.) dann auszugehen ist, wenn die Wahrnehmung der Dienstaufgaben des ausgeschriebenen Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Dies kann etwa der Fall sein, wenn der zu vergebende Dienstposten spezielle Eignungsanforderungen stellt, die nicht durch den Inhalt der dienstlichen Beurteilung umfassend abgedeckt sind, etwa wenn ein Dienstposten eine bestimmte (Fach-) Ausbildung voraussetzt, um den ausgeschriebenen Dienstposten ordnungsgemäß ausfüllen zu können (zum Ganzen: BVerwG v. 20.06.2013 a. a. O.). Die Antragsgegnerin hat insofern vorgetragen und näher ausgeführt, dass hinsichtlich der mit einer ordentlichen Wahrnehmung der Pflege- und Wartungsaufgaben verbundenen speziellen handwerklichen Kenntnisse in der Laufbahnausbildung des mittleren Polizeivollzugsdienstes keine Ausbildung erfolge und dass diese dennoch von Beginn der Aufgabenwahrnehmung vorhanden sein müssten, um einen Mangel an notwendigen Führungs- und Einsatzmitteln zu vermeiden bzw. diesem vorzubeugen. Dem hat der Antragsteller im Eilverfahren nichts Substantielles entgegengesetzt.

3. Abschließend ist festzustellen, dass - selbst bei Anwendung des strengen Maßstabes des Art. 33 Abs. 2 GG - vom Antragsteller keine relevanten formalen Fehler im Auswahlverfahren glaubhaft gemacht worden sind. Insbesondere liegt - entgegen den Ausführungen der Antragstellerseite im Widerspruchsschreiben vom ... November 2014 - kein Verfahrensfehler vor, weil die sog. Konkurrentenmitteilung - d. h. das Schreiben der Bundespolizeidirektion ... vom ... Oktober 2014 an den Antragsteller, in dem ihm mitgeteilt wurde, dass seiner Bewerbung nicht habe entsprochen werden können - nicht den erforderlichen Mindestinhalt gehabt hätte. Die Rechtsprechung hat aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. mit Art. 19 Abs. 4 GG Vorgaben für das Verwaltungsverfahren herausgearbeitet, das hiernach nicht so ausgestaltet sein darf, dass es den sich erst anschließenden gerichtlichen Rechtsschutz vereitelt oder unzumutbar erschwert (BVerfG v. 09.07.2007, Az. 2 BvR 206/07, Rn. 17 ff. bei juris; OVG Sachsen-Anhalt v. 16.06.2014, Az. 1 M 51/14, Rn. 6 bei juris; OVG Koblenz v. 23.12.2013, Az. 2 B 11209/13, Rn. 4 f. bei juris; OVG Münster v. 08.09.2008, Az. 1 B 910/08, Rn. 18 ff. bei juris; OVG Münster v. 26.11.2008, Az. 6 B 1416/08, Rn. 2 ff. bei juris; VG München v. 20.06.2014, Az. M 21 E 14.2221; VG Wiesbaden v. 30.12.2008, Az. 8 L 1178/08.WI, Rn. 26 ff. bei juris; VG Düsseldorf v. 15.03.2010, Az. 2 L 137/10, Rn. 10 ff. bei juris; VG Düsseldorf v. 25.09.2013, Az. 13 L 1104/13, Rn. 30 ff. bei juris).

Diesen Anforderungen wurde seitens der Antragsgegnerin Genüge getan: Die Konkurrentenmitteilung vom ... Oktober 2014 enthielt die Information, dass nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens die beiden Beigeladenen die ausgewählten Bewerber für die zu besetzenden Dienstposten sind. Die Antragsgegnerin hat keine umgehenden Ernennungen durch Aushändigung der Urkunde vorgenommen, sondern sogar im laufenden gerichtlichen Eilverfahren im Schriftsatz vom 17. Dezember 2014 zugesichert, die streitgegenständlichen Stellen bis zur Entscheidung des Gerichts über die gestellten Eilanträge nicht zu besetzen. Schließlich hat der Dienstherr die wesentlichen Auswahlerwägungen in den Akten hinreichend dokumentiert. Dass die Konkurrentenmitteilung vom 14. Oktober 2014 nicht - in ähnlichem Umfang wie der Auswahlvermerk vom 6. August 2014 - alle Einzelheiten der Auswahlentscheidung enthielt, ist unter dem Blickwinkel von Art. 33 Abs. 2 GG i. V. mit Art. 19 Abs. 4 GG unschädlich. Auch das Bundesverfassungsgericht hebt hervor, dass es für die Wahrnehmung effektiven Rechtsschutzes genügt, wenn sich der unterlegene Bewerber die Kenntnis der schriftlichen fixierten Auswahlerwägungen durch Akteneinsicht verschaffen kann (BVerfG v. 09.07.2007 a. a. O., Rn. 21 bei juris; ebenso: OVG Münster v. 08.09.2008 a. a. O., Rn. 18 bei juris; OVG Münster v. 16.02.2010, Az. 1 B 1483/09, Rn. 9 bei juris; VG München v. 20.06.2014 a. a. O.; VG Düsseldorf v. 10.02.2010, Az. 2 L 2019/09, Rn. 15 bei juris). Selbst wenn sich eine Konkurrentenmitteilung inhaltlich lediglich darauf beschränkt, dass namentlich genannten Mitbewerbern der Vorrang eingeräumt worden ist und weitere sachliche Ausführungen gänzlich fehlen, folgt hieraus kein Formverstoß wegen Vereitelung eventuellen Rechtschutzes, solange der Betroffene - angestoßen durch die Konkurrentenmitteilung - über die Geltendmachung seines Anspruchs auf Akteneinsicht in die Lage versetzt wird, über die Erfolgsaussichten eines (Eil-) Rechtsbehelfs sachgerecht befinden zu können. Eine Verpflichtung, dass der Dienstherr von sich aus oder aber zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa gleichzeitig mit der Bekanntgabe der Nichtberücksichtigung an einen Bewerber - diesem seine Auswahlerwägungen quasi automatisch und umfassend zuzuleiten hat, besteht nicht (OVG Münster v. 16.02.2010 a. a. O., Rn. 9 bei juris; VG München v. 23.06.2010, Az. M 21 E 10.1662; VG München v. 06.07.2012, Az. M 21 E 12.610; VG München v. 20.06.2014 a. a. O.). Auch im Übrigen ist eine Vereitelung eventuellen Rechtschutzes nicht feststellbar, zumal die Antragsgegnerin im laufenden Widerspruchsverfahren mit Schreiben an die Bevollmächtigten des Antragstellers vom ... November 2014 unter Vorlage von Behördenunterlagen umfassend über die Auswahlerwägungen referiert hat.

4. Im Ergebnis ist sonach festzuhalten, dass weder Rechtsfehler hinsichtlich der Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin noch Rechtsverletzungen des Antragstellers ersichtlich sind. Ein Anordnungsanspruch scheidet daher aus, so dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in der Sache keinen Erfolg haben konnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladenen keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwertes fußt auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. mit § 52 Abs. 2 GKG, wobei der Streitwert im Einklang mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschl. v. 17.04.2013, Az. 6 CE 13.119) auch im Eilverfahren mit dem vollen Regelstreitwert zu bemessen ist.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 24/06/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das
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Tenor I. Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom .... Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom .... August 2012 rechtswidrig ist. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Di
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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe I. In einer Stellen
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Frühere Beurteilungen sind zusätzlich zu berücksichtigen und vor Hilfskriterien heranzuziehen. Zur Überprüfung der Erfüllung von Anforderungen, zu denen die dienstlichen Beurteilungen keinen oder keinen hinreichenden Aufschluss geben, können eignungsdiagnostische Instrumente eingesetzt werden. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn erstmals Leitungs- oder Führungsaufgaben übertragen werden sollen. Die §§ 8 und 9 des Bundesgleichstellungsgesetzes sind zu beachten.

(2) Erfolgreich absolvierte Tätigkeiten in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, in der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union während einer Beurlaubung nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung sind besonders zu berücksichtigen. Langjährige Leistungen, die wechselnden Anforderungen gleichmäßig gerecht geworden sind, sind angemessen zu berücksichtigen.

(2a) Beamtinnen und Beamte, die zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit bei einer Fraktion des Deutschen Bundestages, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments beurlaubt sind, sind in entsprechender Anwendung des § 21 des Bundesbeamtengesetzes von der Fraktion zu beurteilen. § 50 Absatz 2 findet in diesen Fällen keine Anwendung. Der Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung richtet sich nach dem Regelbeurteilungsdurchgang der beurlaubenden Dienststelle.

(3) Liegt keine aktuelle dienstliche Beurteilung vor, ist jedenfalls in folgenden Fällen die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten fiktiv fortzuschreiben:

1.
bei Beurlaubungen nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit, wenn die Vergleichbarkeit der Beurteilung der öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union mit der dienstlichen Beurteilung nicht gegeben ist,
2.
bei Elternzeit mit vollständiger Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit und
3.
bei Freistellungen von der dienstlichen Tätigkeit wegen einer Mitgliedschaft im Personalrat, als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder bei Entlastungen als Gleichstellungsbeauftragte, wenn die dienstliche Tätigkeit jeweils weniger als 25 Prozent der Arbeitszeit beansprucht.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 sollen für die fiktive Fortschreibung auch Beurteilungen der aufnehmenden Stelle herangezogen werden.

(4) Haben sich Vorbereitungsdienst und Probezeit um Zeiten verlängert, in denen ein Dienst nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 abgeleistet worden ist, sind die sich daraus ergebenden zeitlichen Verzögerungen angemessen auszugleichen. Zu diesem Zweck kann während der Probezeit befördert werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 32 vorliegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für eine Person, die einen der in § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Dienste abgeleistet und

1.
sich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstes um Einstellung beworben hat,
2.
im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb des Abschlusses um Einstellung beworben hat,
3.
im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und im Anschluss an den Erwerb des berufsqualifizierenden Abschlusses eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat oder
4.
im Anschluss an den Dienst eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat
und auf Grund der Bewerbung eingestellt worden ist. Nicht auszugleichen sind Zeiten eines Dienstes nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, wenn diese als Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn oder nach § 20 des Bundesbeamtengesetzes berücksichtigt oder auf die Probezeit angerechnet worden sind.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber richtet sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität. Dem stehen gesetzliche Maßnahmen zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung im Erwerbsleben, insbesondere Quotenregelungen mit Einzelfallprüfung sowie zur Förderung schwerbehinderter Menschen nicht entgegen.

(1) Für Beförderungen gelten die Grundsätze des § 9. Erfolgt die Auswahlentscheidung auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen, darf das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegen.

(2) Beförderungen, die mit einer höherwertigen Funktion verbunden sind, setzen eine mindestens sechsmonatige Erprobungszeit voraus.

(3) Ämter, die nach der Gestaltung der Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.

(4) Eine Beförderung ist unzulässig vor Ablauf eines Jahres

1.
seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder
2.
a)
seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder
b)
seit der letzten Beförderung,
es sei denn, das bisherige Amt musste nicht regelmäßig durchlaufen werden.

(5) Der Bundespersonalausschuss kann Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 zulassen, wenn sie die Bundesregierung nicht durch Rechtsverordnung regelt.

(1) Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Frühere Beurteilungen sind zusätzlich zu berücksichtigen und vor Hilfskriterien heranzuziehen. Zur Überprüfung der Erfüllung von Anforderungen, zu denen die dienstlichen Beurteilungen keinen oder keinen hinreichenden Aufschluss geben, können eignungsdiagnostische Instrumente eingesetzt werden. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn erstmals Leitungs- oder Führungsaufgaben übertragen werden sollen. Die §§ 8 und 9 des Bundesgleichstellungsgesetzes sind zu beachten.

(2) Erfolgreich absolvierte Tätigkeiten in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, in der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union während einer Beurlaubung nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung sind besonders zu berücksichtigen. Langjährige Leistungen, die wechselnden Anforderungen gleichmäßig gerecht geworden sind, sind angemessen zu berücksichtigen.

(2a) Beamtinnen und Beamte, die zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit bei einer Fraktion des Deutschen Bundestages, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments beurlaubt sind, sind in entsprechender Anwendung des § 21 des Bundesbeamtengesetzes von der Fraktion zu beurteilen. § 50 Absatz 2 findet in diesen Fällen keine Anwendung. Der Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung richtet sich nach dem Regelbeurteilungsdurchgang der beurlaubenden Dienststelle.

(3) Liegt keine aktuelle dienstliche Beurteilung vor, ist jedenfalls in folgenden Fällen die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten fiktiv fortzuschreiben:

1.
bei Beurlaubungen nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit, wenn die Vergleichbarkeit der Beurteilung der öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union mit der dienstlichen Beurteilung nicht gegeben ist,
2.
bei Elternzeit mit vollständiger Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit und
3.
bei Freistellungen von der dienstlichen Tätigkeit wegen einer Mitgliedschaft im Personalrat, als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder bei Entlastungen als Gleichstellungsbeauftragte, wenn die dienstliche Tätigkeit jeweils weniger als 25 Prozent der Arbeitszeit beansprucht.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 sollen für die fiktive Fortschreibung auch Beurteilungen der aufnehmenden Stelle herangezogen werden.

(4) Haben sich Vorbereitungsdienst und Probezeit um Zeiten verlängert, in denen ein Dienst nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 abgeleistet worden ist, sind die sich daraus ergebenden zeitlichen Verzögerungen angemessen auszugleichen. Zu diesem Zweck kann während der Probezeit befördert werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 32 vorliegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für eine Person, die einen der in § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Dienste abgeleistet und

1.
sich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstes um Einstellung beworben hat,
2.
im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb des Abschlusses um Einstellung beworben hat,
3.
im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und im Anschluss an den Erwerb des berufsqualifizierenden Abschlusses eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat oder
4.
im Anschluss an den Dienst eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat
und auf Grund der Bewerbung eingestellt worden ist. Nicht auszugleichen sind Zeiten eines Dienstes nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, wenn diese als Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn oder nach § 20 des Bundesbeamtengesetzes berücksichtigt oder auf die Probezeit angerechnet worden sind.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Für Beförderungen gelten die Grundsätze des § 9. Erfolgt die Auswahlentscheidung auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen, darf das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegen.

(2) Beförderungen, die mit einer höherwertigen Funktion verbunden sind, setzen eine mindestens sechsmonatige Erprobungszeit voraus.

(3) Ämter, die nach der Gestaltung der Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.

(4) Eine Beförderung ist unzulässig vor Ablauf eines Jahres

1.
seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder
2.
a)
seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder
b)
seit der letzten Beförderung,
es sei denn, das bisherige Amt musste nicht regelmäßig durchlaufen werden.

(5) Der Bundespersonalausschuss kann Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 zulassen, wenn sie die Bundesregierung nicht durch Rechtsverordnung regelt.

(1) Die Funktionen der Beamten und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Bei Soldaten gilt dies in der Laufbahngruppe der Mannschaften für alle Dienstgrade und in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für bis zu vier Dienstgrade.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 kann in der Bundesbesoldungsordnung B jede Funktion nur einem Amt zugeordnet werden. Für die Zuordnung zu einem Amt der Bundesbesoldungsordnung B, das eine Grundamtsbezeichnung trägt, bedarf die zuständige oberste Bundesbehörde des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.