Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Aug. 2015 - M 2 S7 15.50680
Gericht
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Die Antragstellerin zu 1) und deren Kinder, die Antragsteller zu 2) und 3), sind syrische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit.
Mit Bescheid vom 30. Januar 2015, zugestellt am 27. Februar 2015, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Asylanträge der Antragsteller als unzulässig ab (Ziffer 1.) und ordnete die Abschiebung nach Ungarn an (Ziffer 2.). Der Asylantrag sei gemäß § 27 a AsylVfG unzulässig, da Ungarn gemäß Art. 18 Abs. 1 b) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin lll-VO) für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei.
Die Antragsteller ließen gegen diesen Bescheid durch ihre Bevollmächtigten am 4. März 2015 Klage zum Verwaltungsgericht München erheben (Az. M 2 K 15.50205), über die noch nicht entschieden ist. Den ebenfalls am 4. März 2015 gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Anordnung der Abschiebung nach Ungarn anzuordnen (Az. M 2 S 15.50206), lehnte das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 10. April 2015 ab. Dieser Beschluss wurde den Bevollmächtigten der Antragsteller am 17. April 2015 und der Antragsgegnerin am 21. April 2015 zugestellt. Zur Begründung führte das Gericht insbesondere aus, das ungarische Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Ungarn wiesen keine systemischen Mängel auf.
Am 27. Juli 2015 ließen die Antragsteller durch ihre Bevollmächtigten beim Bayerischen Verwaltungsgericht München gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO beantragen,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts München
Zur Begründung ließen sie u. a. Folgendes ausführen: Es lägen veränderte Umstände vor, da zwischenzeitlich die sechsmonatige Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin lll-VO abgelaufen sei. Ungarn habe der Rücknahme der Antragsteller am 21. Januar 2015 zugestimmt. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens sei gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin lll-VO mit Ablauf des 21. Juli 2015 auf Deutschland übergegangen. Die Stellung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO, wenn dieser negativ verbeschieden werden, hemme oder unterbreche den Ablauf der Frist nicht. Der Wortlaut des Art. 29 Abs. 1 Dublin lll-VO sei eindeutig. Die Frist beginne ab der Zustimmung eines anderen Mitgliedstaats oder ab der Entscheidung über einen Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung habe. Ein Rechtsbehelf nach § 80 Abs. 5 VwGO habe keine aufschiebende Wirkung. Hieran ändere auch das in § 34 a Abs. 2 S. 2 AsylVfG geregelte Vollzugshemmnis nichts. Deutschland habe von den drei möglichen Varianten des Art. 27 Abs. 3 Dublin lll-VO gerade diejenige gewählt - lit c) -, nach welcher einem Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung zukomme. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Unterbrechung der sechsmonatigen Frist, damit die Antragsgegnerin volle sechs Monate Zeit habe, um die Überstellungsmodalitäten zu regeln, bestehe nicht. Es sei erfahrungsgemäß möglich, eine Überstellung auch in sechs bis acht Wochen zu bewerkstelligen. Nach der Dublin lll-VO bestehe hinsichtlich der Zuständigkeitsbestimmung ein Beschleunigungsgebot. Angeregt werde auch eine Änderung des Beschlusses vom 10. April 2015 von Amts wegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten in den Verfahren M 2 S7 15.50680, M 2 S 15.50206 und M 2 K 15.50205 verwiesen.
II.
Der Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist unzulässig.
Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben. Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Der Änderungsantrag ist nur statthaft, wenn das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO rechtskräftig abgeschlossen ist. Die Zulässigkeit eines Änderungsantrags setzt voraus, dass veränderte oder im vorangegangenen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vorgetragen werden, die ein Abweichen von der ursprünglichen Entscheidung rechtfertigen können (Schmidt in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Auflage 2014, § 80 Rn. 103 m. w. N.). Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO dient nicht in der Art eines Rechtsmittelverfahrens der Überprüfung, ob die vorangegangene Entscheidung formell und materiell richtig ist. Es dient allein der Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen (BVerwG, B. v. 25.8.2008 -2 VR 1/08-juris Rn. 5; vgl. auch Schmidt in Eyermann, a. a. O., § 80 Rn. 101).
Daran gemessen ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO bereits unzulässig, weil die Antragsteller keine veränderten oder im vorangegangenen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vortragen, die ein Abweichen von der ursprünglichen Entscheidung rechtfertigen könnten. Die Antragsteller lassen vorbringen, es lägen veränderte Umstände vor, da zwischenzeitlich die Überstellungsfrist abgelaufen und damit die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens auf Deutschland übergegangen sei. Allerdings ist vorliegend entgegen der Auffassung der Antragsteller die sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin lll-VO noch nicht abgelaufen und damit kein Zuständigkeitswechsel nach Art. 29 Abs. 2 Dublin lll-VO eingetreten. Mithin wurde kein veränderter Umstand vorgetragen, der ein Abweichen von der ursprünglichen Entscheidung rechtfertigen könnte:
1. Gemäß Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin lll-VO erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Absatz 3 Dublin lll-VO aufschiebende Wirkung hat. Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin lll-VO). Diese Frist kann gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin lll-VO höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist. Art. 27 Abs. 3 Dublin lll-VO bestimmt, dass die Mitgliedstaaten zum Zwecke eines Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung oder einer Überprüfung einer Überstellungsentscheidung in ihrem innerstaatlichen Recht Folgendes vorzusehen haben: a) dass die betroffene Person aufgrund des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung berechtigt ist, bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zu bleiben; oder b), dass die Überstellung automatisch ausgesetzt wird und diese Aussetzung innerhalb einer angemessenen Frist endet, innerhalb der ein Gericht, nach eingehender und gründlicher Prüfung, darüber entschieden hat, ob eine aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung gewährt wird; oder c) die betreffende Person hat die Möglichkeit, bei einem Gericht innerhalb einer angemessenen Frist eine Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung zu beantragen; die Mitgliedstaaten sorgen für einen wirksamen Rechtsbehelf in der Form, dass die Überstellung ausgesetzt wird, bis die Entscheidung über den ersten Antrag auf Aussetzung ergangen ist (...).
Im deutschen Recht ist diesbezüglich vorgesehen, dass ein Asylantrag gemäß § 27 a AsylVfG als unzulässig abgelehnt wird, wenn ein anderer Staat u. a. aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Soll der Ausländer in diesen anderen Staat abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann (§ 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Gegen die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig und die Abschiebungsanordnung kann der Asylsuchende Klage erheben, die allerdings wegen § 75 Abs. 1 AsylVfG keine aufschiebende Wirkung hat. Um die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung zu erreichen, muss der Asylsuchende innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe (§ 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG) einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung über diesen Antrag nicht zulässig (§ 34 a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG). Damit realisiert das deutsche Recht die Möglichkeit des Art. 27 Abs. 3 Buchst, c Dublin lll-VO, d. h. der Asylsuchende hat die Möglichkeit, bei einem Gericht innerhalb einer angemessenen Frist eine Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung zu beantragen.
2. Es ist davon auszugehen, dass die grundsätzlich sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Dublin lll-VO in Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein Antrag des Asylsuchenden auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Anordnung der Abschiebung in einen nach der Dublin lll-VO zuständigen Staat gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG erfolglos geblieben ist, mit der gerichtlichen Entscheidung über diesen Antrag neu zu laufen beginnt (str.; so wie hier z. B. VG München, B. v. 5.3.2015 - M 17 S7 15.50146 - n.v.; VG Regensburg, B. v. 21.11.2014 - RN 5 S 14.50276- juris Rn. 15; VG München, B. v. 10.11.2014 - M 7 S7 14.50406 -n.v.; VG München, B. v. 2.10.2014 - M 25 S7 14.50563 - n.v.; VG München, B. v. 25.9.2014 - M 21 S7 14.50562 - n.v.; a.A., nur Hemmung während des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO: VG Würzburg, B. v. 9.4.2015 - W 3 S 15.50067 -juris Rn. 32; jeweils zur Vorgängerregelung in Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 - Dublin ll-VO -: VGH BW, U. v. 29.4.2014 - A 11 S 121/15 - juris Rn. 28; VGH BW, U. v. 27.8.2014 - A 11 S 1285/14 - juris Rn. 58; a.A., weder Neubeginn noch Hemmung durch das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO: OVG NRW, B. v. 8.9.2014 - 13 A 1347/14.A-juris, ebenfalls zur Dublin ll-VO). Vorliegend wurde der Antrag der Antragsteller gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG erst mit Beschluss vom 10. April 2015, der Antragsgegnerin zugestellt am 21. April 2015, abgelehnt, so dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) die sechsmonatige Überstellungsfrist offensichtlich noch nicht abgelaufen ist. Im Einzelnen: 29.4.2014 Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin lll-VO bestimmt, dass die Überstellungsfrist u. a. (neu) beginnt mit „der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.“ Endgültige Entscheidung im Sinne dieser Vorschrift ist auch ein Beschluss, mit dem ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung abgelehnt wird. Eine solche Entscheidung ist endgültig, da gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar, und beendet das gemäß § 34 a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG bis zur gerichtlichen Entscheidung bestehende Hindernis zur Vollstreckung der Abschiebung, beseitigt mithin die durch diese Vorschrift bewirkte aufschiebende Wirkung einer rechtzeitigen Antragstellung nach 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG.
Nur eine solche Auslegung des Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin lll-VO wird den Grundsätzen gerecht, die der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 29. Januar 2009 (Rs. C-19/08
Zu Unrecht meinen die Antragsteller, diesem Ergebnis könne der Wortlaut des Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin lll-VO entgegengehalten werden. Zwar ist es richtig, dass nach deutscher Rechtsterminologie der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG keine „aufschiebende Wirkung“ im Sinne des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat und auch § 34 a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG keine solche „aufschiebende Wirkung“ im Sinne des deutschen Rechts bewirkt. Der Begriff der „aufschiebenden Wirkung“ im Sinne des Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin lll-VO ist aber nicht mit der „aufschiebenden Wirkung“ im Sinne des deutschen Rechts identisch. Vielmehr meint „aufschiebende Wirkung“ im Sinne des Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin lll-VO gemessen an der o.g. Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Sinn und Zweck der Regelung auch das durch einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG gemäß § 34 a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG kraft Gesetzes bewirkte Hindernis zur Vollstreckung der Abschiebung. Erst mit einer ablehnenden Entscheidung über diesen Antrag fällt dieses Hindernis weg und steht fest, dass eine Überstellung erfolgen kann und nur noch die Modalitäten zu regeln sind.
Unzutreffend ist auch die Auffassung der Antragsteller, Deutschland habe von den drei möglichen Varianten des Art. 27 Abs. 3 Dublin lll-VO mit der Variante c) gerade diejenige gewählt, nach der einem Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung (im Sinne des Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin lll-VO) zukomme. Dass dies nicht richtig sein kann, zeigt schon der Wortlaut des Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin lll-VO: Dort ist ausdrücklich von einer aufschiebenden Wirkung „gemäß Artikel 27 Absatz 3“ die Rede, eine Beschränkung auf einzelne Buchstaben dieser Vorschrift findet nicht statt. Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin lll-VO verweist somit schon nach seinem Wortlaut auch auf die in Art. 27 Abs. 3 Buchst, c) Dublin lll-VO umschriebene Rechtsschutzvariante, die im deutschen Recht durch § 75 Abs. 1 AsylVfG, § 80 Abs. 5 VwGO und § 34 a AsylVfG realisiert ist. Dieser Wortlaut belegt neben Sinn und Zweck der Regelung des Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin lll-VO zusätzlich, dass auch das in § 34 a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG normierte Hindernis zur Vollstreckung der Abschiebung eine „aufschiebende Wirkung“ im Sinne des Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin lll-VO darstellt.
Nicht weiterhelfen kann den Antragstellern auch ihr Argument, es bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis für die Unterbrechung der sechsmonatigen Frist, damit die Antragsgegnerin volle sechs Monate Zeit habe, um die Überstellungsmodalitäten zu regeln, erfahrungsgemäß sei eine Überstellung in sechs bis acht Wochen möglich. Entscheidend ist, dass der Normgeber in Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin lll-VO eine Überstellungsfrist von sechs Monaten (und nicht etwa nur von sechs bis acht Wochen) vorgesehen hat, die den Mitgliedstaaten gemäß der o.g. Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in vollem Umfang zur Verfügung stehen soll und erst dann zu laufen beginnt, wenn verbindlich geklärt ist, dass eine solche Überstellung erfolgten kann.
Unbehelflich sind schließlich auch die Ausführungen der Antragsteller hinsichtlich eines Beschleunigungsgebots für die Zuständigkeitsbestimmung. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem o.g. Urteil vom 29. Januar 2009 (Rs. C-19/08
Abschließend sei noch auf Folgendes hingewiesen: Nicht zu folgen vermag das Gericht dem in der Rechtsprechung vertretenen Ansatz, die vorliegende Fallgestaltung, in der ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG erfolglos geblieben ist, sei in der Dublin lll-VO nicht geregelt, es liege deshalb eine planwidrige Regelungslücke vor, diese sei nach Maßgabe eines Interessenausgleichs zu schließen, danach sei für die Zeit des vorübergehenden Vollstreckungshindernisses des § 34 a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG eine bloße Ablaufhemmung anzunehmen (so aber VG Würzburg, B. v. 9.4.2015 - W 3 S 15.50067-juris Rn. 32; VGH BW, U. v. 29.4.2015-A 11 S 121/15-juris Rn. 28; VGH BW, U. v. 27.8.2014 -A 11 S 1285/14 - juris Rn. 58). Vielmehr ist auch die Fallgestaltung des erfolglosen Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG von der Regelung in Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin lll-VO umfasst, wie eine Auslegung dieser Vorschrift nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck - siehe dazu im Einzelnen schon oben - ergibt. Es liegt demnach schon kein planwidrige Regelungslücke vor. Auf die weiteren Fragen, ob eine solche Regelungslücke wirklich nach Maßgabe eines Interessensausgleichs geschlossen werden könnte und ob dieser dann quasi als „Mittellösung“ zu einer im Gesetz nicht vorgesehenen Ablaufhemmung führen würde, kommt es deshalb nicht mehr an.
Anlass zu einer Änderung des Beschlusses vom 10. April 2015 von Amts wegen (§ 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO), wie von den Antragstellern angeregt, besteht nicht. Wie dargelegt, ist die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin lll-VO noch nicht abgelaufen. Das Gericht sieht gegenwärtig auch keinen Grund, von seiner Einschätzung, in Ungarn bestünden keine systemischen Mängel hinsichtlich des ungarischen Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber (so jetzt auch BayVGH, B. v. 12.6.2015 - 13a ZB 15.50097-juris) abzurücken.
Nach alldem war der gemäß § 83 b AsylVfG gerichtskostenfreie Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
§§ 19 bis 33 gelten für die ehrenamtlichen Richter bei dem Oberverwaltungsgericht entsprechend, wenn die Landesgesetzgebung bestimmt hat, daß bei diesem Gericht ehrenamtliche Richter mitwirken.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.