Verwaltungsgericht München Beschluss, 21. Sept. 2016 - M 2 S 16.2952

published on 21/09/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 21. Sept. 2016 - M 2 S 16.2952
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen die für sofort vollziehbar erklärte Anordnung der Antragsgegnerin, ein Werbemittel in Gestalt einer Eistüte von öffentlichem Verkehrsgrund zu entfernen.

Sie betreibt in der im historischen Ortskern der Antragsgegnerin gelegenen ...-straße (auf Fl.Nr. ... Gemarkung ...) im Gebäude Hausnummer 37 (Fl.Nr. ... Gemarkung ...) ein Eiscafé. Bei der ...-straße handelt es sich in diesem Bereich um eine Fußgängerzone, die straßenrechtlich als „beschränkt-öffentlicher Weg nur für Fußgänger“ gewidmet ist (vgl. Bl. 1a der Behördenakte - BA). Die Pflasterung der ...-straße reicht bis an die Außenwand des Gebäudes heran.

Nach Aktenlage stellte die Antragsgegnerin seit dem Jahr 2010 wiederholt fest, dass im Bereich des Eiscafés ein Werbemittel in Gestalt einer ca. 2 m hohen Eistüte aufgestellt ist (vgl. Bl. 28, 31 - 36, 39, 41, 42b, 43 f., 46a, 48c f., 50b ff., 51 ff. BA). Dabei war die Eistüte teilweise auf einer Bodenplatte befestigt, die auf der Eingangsstufe zum Eiscafé stand (siehe Fotos Bl. 32 b, 33a, 34b, 35, 42b, 43, 48c f., 50c, 51 ff. BA), teilweise war sie auf einen Haken aufgesteckt, der in der Außenwand des Gebäudes befestigt ist (siehe Fotos Bl. 39, 41, 46a). Nach Aktenlage wiesen Mitarbeiter der Antragsgegnerin die Antragstellerin mehrfach mündlich sowie u. a. mit Schreiben vom 24. Juni 2013 darauf hin, dass die Eistüte, die in den öffentlichen Straßengrund hineinrage, nicht aufgestellt werden dürfe und zu entfernen sei.

Nachdem die Antragsgegnerin am 1. Februar 2016 erneut feststellte, dass die Eistüte auf dem Hacken an der Außenwand des Gebäudes aufgesteckt war (Foto Bl. 46a BA), hörte sie die Antragstellerin mit Schreiben vom 4. März 2016 zum Erlass einer Beseitigungsanordnung wegen einer unerlaubten Sondernutzung an. Am 6. Juni 2016 stellte die Antragsgegnerin fest, dass die Eistüte auf der Bodenplatte angebracht war, die auf der Eingangsstufe des Eiscafés stand, wobei die Bodenplatte über die Eingangsstufe hinausragte (Fotos Bl. 48c f. BA).

Daraufhin gab die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit Bescheid vom 6. Juni 2016, zugestellt am 8. Juni 2016, auf, das nicht genehmigte Werbemittel in Form einer Eistüte vor dem Geschäft der Antragstellerin in der ...-straße 37 bis Freitag, 17. Juni 2016 von öffentlichem Verkehrsgrund zu entfernen (Ziffer 1.), ordnete die sofortige Vollziehung der Nummer 1 an (Ziffer 2.), drohte ein Zwangsgeld in Höhe von 150,00 € an (Ziffer 3.) und entschied über die Kosten (Ziffern 4. und 5.). Werde eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt, könnten gemäß Art. 18 a Abs. 1 Satz 1 BayStrWG die zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands erforderlichen Anordnungen erlassen werden, insbesondere die Entfernung der Sondernutzung verlangt werden. Das Aufstellen der Eistüte stelle eine Sondernutzung dar. Durch das Aufstellen der Eistüte könne der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden. Es genüge, dass Fußgänger der aufgestellten Eistüte ausweichen müssten. Eine Sondernutzungserlaubnis für die Eistüte sei nicht beantragt worden und könne gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 2 der Sondernutzungssatzung auch nicht erteilt werden, weil das Stadtbild erhebliche beeinträchtigt werde. Im Rahmen der Ermessensabwägung sei zwischen den privaten Interessen der Antragstellerin, mit der Aufstellung der Eistüte die Attraktivität der Eisdiele bzw. eine Umsatzsteigerung zu erreichen, und den gegensätzlichen öffentlichen Interessen abzuwägen. Gegen eine weitere Duldung sprächen insbesondere Gründe der Leichtigkeit, aber auch der Sicherheit des Fußgängerverkehrs sowie der Schutz des Stadtbildes. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erscheine geboten, da ein eingelegter Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung entfalten würde und somit auch weiterhin die Leichtigkeit des Fußgängerverkehrs sowie das historische Stadtbild unverhältnismäßig beeinträchtigt würden. Dieser Zustand sei den Anwohnern und der Allgemeinheit nicht zumutbar.

Am 5. Juli 2016 ließ die Antragstellerin durch ihren Bevollmächtigten beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Anfechtungsklage gegen diesen Bescheid erheben. Über diese Klage, die unter dem Aktenzeichen M 2 K 16.2951 geführt wird, wurde noch nicht entschieden. Zudem ließ sie beantragen,

die aufschiebende Wirkung hinsichtlich Ziffer 1. des Bescheids vom 6. Juni 2016 anzuordnen.

Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, der Bescheid lasse nicht erkennen, welche Maßnahmen die Antragstellerin treffen bzw. unterlassen solle. Auch sei keine ordnungsgemäße Ermessensausübung, insbesondere hinsichtlich der sofortigen Vollziehbarkeit erkennbar. Es entspreche nicht den Tatsachen, dass die Eistüte auf öffentlichem Verkehrsgrund aufgestellt sei. Die Eistüte stehe auf einer Stahlplatte montiert in den Mieträumen der Antragstellerin. Auch am 1. Februar 2016 sei die Eistüte nicht vor der Eisdiele aufgestellt gewesen. Möglicherweise habe sie wegen Reinigungsarbeiten gerade an der Wand gelehnt. Am 6. Juni 2016 habe die Eistüte innerhalb der gemieteten Räume gestanden. Eine Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen der Eistüte innerhalb der gemieteten Räumlichkeiten sei nicht notwendig. Die Eistüte rage nicht in den öffentlichen Verkehrsraum hinein. Der Gemeingebrauch werde durch die Eistüte nicht beeinträchtigt. Nachdem die Antragsgegnerin jegliche Werbung auf der ...-straße verbiete, sei die Antragstellerin darauf angewiesen, in ihren Räumlichkeiten auf den Verkauf von Speiseeis deutlich hinzuweisen. Es erscheine nicht nachvollziehbar, weshalb die Antragsgegnerin meine, den sofortigen Vollzug anordnen zu müssen: Diese habe den Zustand vier Monate lang nicht kontrolliert. Die halbe Sommersaison sei schon vorbei.

Am 29. und 30. Juli 2016 sowie am 2. August 2016 stellte die Antragsgegnerin jeweils fest, dass die Eistüte wiederum auf der Bodenplatte befestigt auf der Eingangsstufe des Eiscafés stand (Bl. 51 ff. BA).

Mit Schreiben vom 10. August 2016 legte die Antragsgegnerin ihre Akten vor und beantragte sinngemäß,

den Antrag abzulehnen.

Der Bescheid sei hinreichend bestimmt. Die Antragstellerin solle das nicht genehmigte Werbemittel in Form einer Eistüte vor ihrem Geschäft von öffentlichem Verkehrsgrund entfernen. Zu einer Straße gehöre auch der Luftraum über dem Straßenkörper. Fotos zeigten, dass die Eistüte eindeutig in den öffentlichen Verkehrsraum rage. Im Rahmen der Ermessensabwägung sei im Hinblick auf die Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs insbesondere zu berücksichtigen, dass vor der Eisdiele der Fußgängerverkehr durch die erlaubte Bestuhlung ohnehin schon erheblich eingeschränkt sei. Wie auf dem Foto vom 1. Februar zu sehen sei, sei die Eistüte an der Außenwand des Cafés angebracht gewesen und habe erheblich in die ...-straße hineingeragt. Die Außenwand des Anwesens ...-straße 37 stelle die Grenze zwischen dem Privatgrund und öffentlichem Verkehrsgrund dar. Eine Sondernutzungserlaubnis würde nicht erteilt werden, da sie in der historischen ...-straße aufdringlich und verunstaltend wirke. Sie würde ferner versagt werden, da durch die Eistüte eine nicht vertretbare Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Fußgängerverkehrs zu erwarten sei. Zwischen der Hauswand und der genehmigten Außenschankfläche müsse ein Zwischenraum von 2,50 m frei belieben. Diese Restfläche werde zur Abwicklung eines gesicherten Fußgängerverkehrs in der stark frequentierten ...-straße benötigt. Am 6. Juni 2016 sei die Bodenplatte der Eistüte zwar in den Räumen der Eisdiele am Boden befestigt gewesen, ein Teil der Bodenplatte und der Eistüte hätten aber weiterhin in die öffentliche Verkehrsfläche hineingeragt. Hinsichtlich einer Sondernutzung gebe es keine Bagatellgrenze.

Nach Akteneinsicht äußerte sich die Antragstellerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 21. August 2016 ergänzend u. a. wie folgt: Aus welcher Logik die Antragsgegnerin annehme, die Ladenschwelle sei gleichbedeutend mit der Grundstücksgrenze, sei nicht nachvollziehbar. Messpunkte oder ähnliches seien nicht ersichtlich. Es sei Unsinn, der Eistüte eine Gefährdung des Fußgängerverkehrs zureden zu wollen, wenn Fußgänger 10 cm weiter ein Hindernis (Verkaufsstand bzw. Fahrradständer der nebenan liegenden Apotheke) umgehen müssten.

Mit Schreiben vom 7. September 2016 erwiderte die Antragsgegnerin u. a. wie folgt: Aus dem beigefügten Auszug des Liegenschaftskatasters gehe eindeutig hervor, dass die Außenmauer des Gebäudes ...-straße 37 die Grundstücksgrenze darstelle. Der ebenfalls beiliegenden Flurkarte könnten die Messpunkte entnommen werden. Dabei sei klar zu erkennen, dass der Baukörper südlich geringfügig und im östlichen Bereich sogar ca. 30 cm in das städtische Grundstück hineinrage. Da die Eistüte über die Außenmauer des Gebäudes hinausrage, liege eine unerlaubte Sondernutzung vor.

Mit Beschluss vom 8. September 2016 wurde der Rechtstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte verwiesen.

II.

Die Antragstellerin hat beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 5. Juli 2016 gegen Ziffer 1. des Bescheids vom 6. Juni 2016 wiederherzustellen (§ 88 VwGO). Dieser Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, aber unbegründet.

Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO hat eine Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt nur in den in § 80 Abs. 2 VwGO genannten Fällen, u. a. wenn eine Behörde die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Bei einer solchen Anordnung des Sofortvollzugs ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen.

Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO nach § 80 Abs. 5 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Hinsichtlich der Anordnung des Sofortvollzugs prüft das Gericht zunächst, ob diese formell rechtmäßig war. Im Übrigen trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung: Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Überprüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.

Daran gemessen kommt vorliegend keine Wiedererstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage vom 5. Juli 2016 gegen Ziffer 1. des Bescheids vom 6. Juni 2016 in Betracht: Die Anordnung des Sofortvollzugs in Ziffer 2. dieses Bescheids ist formell rechtmäßig (sogleich 1.). Die Interessenabwägung geht zulasten der Antragstellerin aus, weil ihre Anfechtungsklage gegen Ziffer 1. des Bescheids bei summarischer Prüfung erfolglos bleiben wird (sogleich 2.):

1. Die Anordnung des Sofortvollzugs in Ziffer 2. des Bescheids vom 6. Juni 2016 bezüglich der Anordnung in Ziffer 1. dieses Bescheids ist formell rechtmäßig. Die Antragsgegnerin war als die den Verwaltungsakt erlassende Behörde für die Anordnung des Sofortvollzugs zuständig und hat dabei gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich begründet. Diese Begründung genügt auch den Anforderungen: Insbesondere ist zwar knapp, aber noch hinreichend angegeben, welche Gründe die Antragsgegnerin bezogen auf den konkreten Einzelfall bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen: So wurde dargelegt, dass im vorliegenden Fall ohne Anordnung des Sofortvollzugs die Leichtigkeit des Fußgängerverkehrs sowie das historische Stadtbild weiterhin beeinträchtigt wäre, was nicht mehr zumutbar sei. Die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage, ob die Anordnung des Sofortvollzugs notwendig gewesen sei, obwohl vier Monate nicht kontrolliert worden und der „halbe Sommer“ schon vorbei sei, betrifft nicht den vom Gericht im Rahmen eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO allein zu prüfenden Gesichtspunkt der formellen Rechtmäßigkeit des Sofortvollzugs.

2. Die vom Gericht im Rahmen seiner eigenen Ermessenentscheidung anzustellende Interessabwägung geht zulasten der Antragstellerin aus. Nach der im Rahmen dieses vorläufigen Rechtsschutzverfahrens allein möglichen summarischen Prüfung ist zu erwarten, dass die Anfechtungsklage der Antragstellerin vom 5. Juli 2016 gegen Ziffer 1. des Bescheids vom 6. Juni 2016 erfolglos bleiben wird, weil Ziffer 1. dieses Bescheids rechtmäßig ist und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Einzelnen:

a) Rechtsgrundlage der Ziffer 1. des Bescheids ist Art. 18 a Abs. 1 Satz 1 BayStrWG. Danach kann die Straßenbaubehörde die erforderlichen Anordnungen erlassen, wenn eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis nach Art. 18 BayStrWG benutzt wird. Gemäß Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG bedarf die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, wenn durch die Benutzung der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann.

b) Die Anordnung in Ziffer 1. des Bescheids, das nicht genehmigte Werbemittel in Form einer Eistüte vor dem Geschäft der Antragstellerin in der ...-straße 37 bis 17. Juni 2016 vom öffentlichem Verkehrsgrund zu entfernen, ist hinreichend bestimmt. Die Antragstellerin kann unschwer erkennen, was sie zu tun hat, nämlich ihre Eistüte innerhalb der gesetzten Frist vom öffentlichen Verkehrsgrund der ...-straße wegzuräumen.

c) Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des Art. 18 a Abs. 1 Satz 1 BayStrWG i. V. m. Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG sind erfüllt. Die ...-straße ist eine öffentliche Straße - sogleich aa) -, die durch die Aufstellung der Eistüte, so wie sie von der Antragsgegnerin festgestellt wurde, benutzt wird - sogleich bb). Die für diese Benutzung erforderliche Sondernutzungserlaubnis liegt nicht vor - sogleich cc). Die Anordnung, die Eistüte vom öffentlichen Verkehrsgrund zu entfernen, ist erforderlich - sogleich dd). Im Einzelnen:

aa) Die ...-straße ist im verfahrensgegenständlichen Bereich als „beschränkt-öffentlicher Weg nur für Fußgänger“ gewidmet (vgl. Bl. 1a BA). Mithin handelt es sich bei der ...-straße um eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße, also eine öffentliche Straße im Sinne des Art. 1 Satz 1 BayStrWG.

Diese öffentliche Straße reicht dabei auch bis unmittelbar an die Außenmauer des Gebäudes heran, in dem sich das Eiscafé befindet: Wie sich aus den von der Antragsgegnerin zuletzt mit Schreiben vom 7. September 2016 vorgelegten Unterlagen (insbesondere Auszug aus dem Liegenschaftskataster, digitale Flurkarte) ergibt, befindet sich die Außenmauer des Gebäudes ...-straße 37 unmittelbar an der Grundstücksgrenze zwischen dem Anliegergrundstück Fl.Nr. ... und dem Straßengrundstück Fl.Nr. ... Genau besehen liegt im westlichen Bereich des Gebäudes ein Teil der Außenmauer sogar auf dem Straßengrundstück Fl.Nr. ... Zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann jedenfalls, dass es zwischen dem gewidmeten Straßengrundstück Fl.Nr. ... und der Außenmauer gleichsam einen Spalt gibt, der schon auf dem Anliegergrundstück Fl.Nr. ... liegt und damit nicht von der Widmung der ...-straße umfasst wäre. Den dahingehenden Einwand der Antragstellerin im Schriftsatz vom 21. August 2016 hat die Antragsgegnerin durch die mit Schreiben vom 7. September 2016 vorgelegten Unterlagen entkräftet.

bb) Da der Luftraum über dem Straßenkörper zur Straße gehört (Art. 2 Nr. 2 BayStrWG), wird eine Straße durch einen in den Luftraum über dem Straßenkörper hineinragenden Gegenstand benutzt. Vorliegend ragt die ca. 2 m hohe Eistüte, wenn sie von der Antragstellerin so aufgestellt wird, wie dies die Antragsgegnerin mit den vorliegenden Fotos dokumentiert hat, in den Luftraum über dem Straßenkörper der ...-straße hinein, benutzt mithin diese Straße:

Nachdem die öffentliche Straße, wie eben dargelegt, bis an die Außenmauer des Gebäudes ...-straße 37 heranreicht, befindet sich die Eistüte vollständig im Luftraum über dem Straßenkörper, wenn sie auf dem Haken aufgesteckt ist, der in der Außenwand des Gebäudes befestigt ist (siehe Fotos Bl. 39, 41, 46a). In einer derartigen Weise hatte die Antragstellerin die Straße u. a. auch am 1. Februar 2016 benutzt (Bl. 46a BA), was Anlass für die Anhörung zum Erlass des verfahrensgegenständlichen Bescheids war. Die Behauptung der Antragstellerin, am 1. Februar 2016 sei die Eistüte nicht vor der Eisdiele aufgestellt gewesen, möglicherweise habe sie wegen Reinigungsarbeiten an der Wand gelehnt, wird durch das in den Akten befindliche Foto (Bl. 46a BA) eindeutig widerlegt.

Die Eistüte ragt auch dann in den Luftraum über dem Straßenkörper hinein, wenn sie so wie von der Antragsgegnerin dokumentiert auf einer Bodenplatte befestigt ist, die auf der Eingangsstufe zum Eiscafé steht (siehe Fotos Bl. 32 b, 33a, 34b, 35, 42b, 43, 48c f., 50c, 51 ff. BA). In einer derartigen Weise hatte die Antragstellerin die Straße u. a. am 6. Juni 2016 benutzt (Bl. 48 c f. BA), was dann zum Erlass des verfahrensgegenständlichen Bescheids geführt hat, ferner nach Erlass des Bescheids u. a. am 29. Juli 2016 (Bl. 51 BA), am 30. Juli 2016 (Bl. 52 BA) sowie am 2. August 2016 (Bl. 53 BA). Wie die Fotos zeigen, reicht die Eistüte aufgrund ihrer sich nach oben hin verbreiternden Gestalt zumindest im ihrem oberen Bereich über die Außenmauer des Gebäudes hinaus einige Zentimeter in den Luftraum über dem Straßenkörper hinein, wenn die Bodenplatte so wie geschehen auf der Eingangsstufe zum Eiscafé aufgestellt ist. Der Hinweis der Antragstellerin, die Eistüte sei nicht auf öffentlichem Verkehrsgrund aufgestellt gewesen bzw. die Eistüte habe auf einer Stahlplatte montiert innerhalb der gemieteten Räume gestanden, greift zu kurz: Entscheidend ist nicht, wo sich die Bodenplatte befindet, sondern dass die Eistüte zumindest in ihrem oberen Bereich in den Luftraum über dem Straßenkörper hineinragt. Die ...-straße würde erst dann nicht mehr benutzt, wenn die Bodenplatte so weit nach innen gerückt wäre, dass die Eistüte selbst in ihrem oberen Bereich nicht mehr den Luftraum über dem bis unmittelbar an die Außenmauer des Gebäudes heranreichenden Straßenkörper berührte.

cc) Für diese Benutzung ist auch eine Sondernutzungserlaubnis nach Art. 18 BayStrWG erforderlich, da sie über den Gemeingebrauch hinausgeht (also eine Sondernutzung darstellt) und durch sie der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann. Eine solche Sondernutzungserlaubnis liegt nicht vor.

Die Benutzung des Luftraums über einer öffentlichen Straße durch ein Werbemittel wie die Eistüte gehört nicht mehr zum Gemeingebrauch, da eine solche Benutzung nichts mit einer Benutzung zu Verkehrszwecken zu tun hat (BayVGH, U. v. 27.5.1958 - 111 IV 54 - BayVBl. 1958, 281, 285; vgl. auch: BayVGH, U. v. 22.11.2006 - 8 BV 05.1918 - juris Rn. 38; BayVGH, B. v. 29.12.2008 - 8 CS 08.1371 - juris Rn. 14). Mithin stellt auch die von der Antragsgegnerin dokumentierte Benutzung der ...-straße durch die Eistüte eine Sondernutzung dar.

Durch eine solche Sondernutzung kann auch der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden. Dies folgt allein daraus, dass der durch die Sondernutzung beanspruchte Bereich nicht mehr für den Verkehr zur Verfügung steht und somit zumindest im Sinne einer abstrakten Gefahr dessen Sicherheit und Leichtigkeit beeinträchtigt ist. Dem steht nicht entgegen, dass vorliegend „nur“ der Fußgängerverkehr betroffen ist: Erst ab einer Höhe von 3 m über der Straßenoberfläche kann davon ausgegangen werden, dass das Hineinragen in den Luftraum den Fußgängerverkehr nicht mehr behindert und deshalb der Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt ist (vgl. BayVGH, U. v. 22.11.2006 - 8 BV 05.1918 - juris Rn. 39). Vorliegend ragt die Eistüte indes bereits in einer Höhe von ca. 1 - 2 m in den Luftraum über der ...-straße hinein. Zu Recht weist die Antragsgegnerin ferner darauf hin, dass es keine „Bagatellgrenze“ gibt, unterhalb der infolge der Geringfügigkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Straße keine gemeingebrauchsbeeinträchtigende Sondernutzung vorliegt (BVerwG, B. v. 10.5.1996 - 11 B 29.96 - juris Rn. 4; Wiget in Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Stand Oktober 2015, Art. 18 Rn. 15 m. w. N.). Eine Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs kann deshalb vorliegend nicht mit dem Argument verneint werden, die Eistüte rage jedenfalls dann, wenn sie mittels der Bodenplatte auf der Eingangsstufe zum Eiscafé aufgestellt ist, nur einige Zentimeter in den Luftraum hinein. Unbehelflich ist schließlich auch der Hinweis der Antragstellerin darauf, dass in der unmittelbaren Umgebung des Eiscafés weitere Hindernisse wie der Verkaufsstand und die Fahrradständer der nebenan liegenden Apotheke vorhanden seien, weshalb mit der Eistüte keine tatsächliche Gefährdung des Fußgängerverkehrs verbunden sei. Zum einen ist jede zusätzliche, weitergehende Verschlechterung gesondert zu betrachten. Die Antragstellerin kann sich deshalb nicht darauf berufen, dass der Gemeingebrauch bereits durch andere Hindernisse beeinträchtigt sei (vgl. dazu Wiget in Zeitler, a. a. O.). Zum andern ist für den Tatbestand des Art. 18 BayStrWG keine konkrete, sondern eine abstrakte Gefährdung des Gemeingebrauchs ausreichend. Die Notwendigkeit für Fußgänger, einem Hindernis ausweichen zu müssen, stellt deshalb zwingend auch dann eine Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs dar, selbst wenn sie nach der gesamten Sachlage als unbedeutende, ganz geringfügige Umwelteinwirkung anzusehen sein sollte (vgl. Wiget in Zeitler, a. a. O., m. w. N.).

Die mithin erforderliche Sondernutzungserlaubnis liegt unstreitig nicht vor. Die der Antragstellerin für ihre Außengastronomie erteilte Sondernutzungserlaubnis umfasst nicht auch die Aufstellung der Eistüte.

dd) Bei der Anordnung, die Eistüte bis 17. Juni 2016 von öffentlichem Verkehrsgrund zu entfernen, handelt es sich auch um eine erforderliche Anordnung: Diese Anordnung ist geeignet und notwendig, um die unerlaubte Sondernutzung wirksam zu unterbinden. Mildere Mittel sind nicht ersichtlich. Die Anordnung ist auch angemessen. Insbesondere ist die gesetzte Frist nicht zu kurz: Die Antragstellerin kann die Eistüte ohne große Mühe in kürzester Zeit entfernen, da diese lediglich auf einen Haken oder eine Bodenplatte aufgesteckt ist.

d) Ermessensfehler sind nicht ersichtlich: Die Antragsgegnerin hat erkannt, dass es sich bei Art. 18 a Abs. 1 Satz 1 BayStrWG um eine Ermessenvorschrift handelt. Auch sonst ist das Ermessen rechtmäßig ausgeübt: Insbesondere hat die Antragsgegnerin die privaten Interessen der Antragstellerin (Werbung für das Eiscafé, Umsatzsteigerung) gesehen. Es ist nicht zu beanstanden, dass sie diesen im Vergleich zu den öffentlichen Interessen kein höheres Gewicht zugemessen hat: Das Sondernutzungs(erlaubnis)recht ist wirtschafts- und wettbewerbsneutral. Es ist nicht Aufgabe der Straßenbaubehörde Wirtschaftsförderung zu betreiben. Auch ist das Interesse an einer Gewinnmaximierung kein besonders und vorrangig zu berücksichtigender Belang (vgl. zum Ganzen im Zusammenhang mit der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen: OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 1.7.2014 - 11 A 1081/12 - juris Rn. 10). Nichts einzuwenden ist auch dagegen, dass die Antragsgegnerin bei den öffentlichen Interessen neben der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auch den Schutz des historischen Stadtbildes der ...-straße maßgeblich hat sein lassen: Genauso wie bei der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen städtebauliche Belange wie der Schutz eines bestimmten Straßen- oder Ortsbilds berücksichtigt werden dürfen (BayVGH, B. v. 3.11.2011 - 8 ZB 11.1457 - juris Rn. 20 m. w. N.; vgl. auch BayVGH, B. v. 17.4.2012 - 8 ZB 11.2785 - juris Rn. 13 m. w. N.; OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 1.7.2014 - 11 A 1081/12 - juris Rn. 8 f.; Wiget in Zeitler, a. a. O., Art. 18 Rn. 26 m. w. N.), können diese auch bei der Unterbindung unerlaubter Sondernutzungen in die Ermessensausübung eingestellt werden.

Nachdem Ziffer 1. des Bescheids vom 6. Juni 2016 auch sonst keine Rechtsfehler erkennen lässt, wird bei summarischer Prüfung die Anfechtungsklage insoweit erfolglos bleiben. Das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin hat deshalb schon aus diesem Grund hinter dem öffentlichen Vollzugsinteresse zurückzutreten.

Nach alldem war der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 01/07/2014 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e : 2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, hat in de
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Annotations

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.