Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. Aug. 2015 - M 2 S 15.31039

published on 25/08/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. Aug. 2015 - M 2 S 15.31039
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die 1986, 1988, 2008 und 2014 geborenen Antragsteller sind albanische Staatsangehörige und gehören der ethnischen Minderheit der Ägypter an (einer ethnischen Minderheit, die sich selbst über einen nicht belegten Mythos als Nachfahren von Ägyptern definiert, vgl. Lagerbericht des Auswärtigen Amts zur Republik Albanien vom 10.6.2015, Seite 6). Sie reisten nach eigenen Angaben am 7. Mai 2015 auf dem Landweg nach Deutschland ein und beantragten hier am 19. Juni 2015 Asyl. Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt ... (Bundesamt) gaben die Antragsteller zu 1) und 2), die Eltern der Antragsteller zu 3) und 4), im Wesentlichen an: Sie würden in Albanien missachtet werden, sie hätten kein Dach über dem Kopf und kein Einkommen, man beleidige sie und behandle sie wegen ihrer Herkunft und wegen ihrer Hautfarbe wie Menschen zweiter Klasse. Vor ihrer Ausreise hätten sie jahrelang in einer Baracke gelebt. Sie hätten keinen Beruf gelernt und ihren Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten, Sammeln von Schrott und Betteln erwirtschaftet. Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse seien sehr schlecht gewesen. Zudem werde ein chronisches Nierenleiden der Antragstellerin zu 2) in Albanien nicht behandelt. Probleme mit Polizei, Ämtern, der Justiz oder anderen staatlichen Stellen hätten sie nicht gehabt. Sie seien auch nicht politisch aktiv gewesen. Für ihre Fahrt nach Deutschland hätten sie 1.200,-- € bezahlt, die sie mit einem Bankdarlehen in Höhe von 1.500,-- €, für das sich eine Tante der Antragstellerin zu 2) verbürgt habe, finanziert. Sie hätten noch zahlreiche Verwandte in Albanien, aber jeder kümmere sich nur um sich selbst und sie würden sich der Antragsteller schämen, sie hätten keinen Kontakt zu ihren Verwandten.

Mit Bescheid vom ... Juli 2015, zugestellt am 23. Juli 2015, lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab; der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt, das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) verneint und die Antragsteller unter Androhung der Abschiebung nach Albanien aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen.

Mit Schriftsatz vom 29. Juli 2015, eingegangen am folgenden Tag, beantragte der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller, den Bescheid des Bundesamts vom ... Juli 2015 in Ziffern 1 sowie 3 bis 5 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz, zuzuerkennen und - weiter hilfsweise - zu der Feststellung zu verpflichten, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und/oder Abs. 7 AufenthG vorliegen (Aktenzeichen des Klageverfahrens: M 1 K 15.31038). Zugleich wurde beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung nach Albanien anzuordnen.

Zur Begründung wurde auf die Ausführungen der Antragsteller bei ihrer Anhörung verwiesen und geltend gemacht, die Antragsteller würden in Albanien zur besonders missachteten Gruppe der sogenannten Ägypter gehören, im Übrigen sei der Antragsteller zu 1) derzeit wegen Rückenproblemen nicht reisefähig.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vom Bundesamt übersandte Verwaltungsakte verwiesen.

II.

Der fristgerecht gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung ist zulässig (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 AsylVfG; § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i. V. m. § 36 Abs. 3 AsylVfG), jedoch unbegründet.

Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (Art. 16 a Abs. 4 Satz 1 GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG). Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird (BVerfGE 94, 166, 194). Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig (§ 36 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG).

Die Androhung der Abschiebung unter Bestimmung einer Ausreisefrist von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung stützt sich auf die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet (§§ 34 Abs. 1 i. V. m. 36 Abs. 1 AsylVfG). Das Gericht hat daher die Einschätzung des Bundesamts, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 AsylVfG), zum Gegenstand seiner Prüfung zu machen. Maßgeblich ist dabei, ob sich diese Einschätzung im Ergebnis als tragfähig und rechtmäßig erweist. Darüber hinaus hat das Gericht gemessen am Maßstab der ernstlichen Zweifel auch zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht das Vorliegen des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylVfG sowie von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG verneint hat (vgl. zum Ganzen: Marx, Kommentar zum AsylVfG, 8. Auflage, § 36 Rdnr. 43, 56 jew. m. w. N.; Funke-Kaiser in GK-AsylVfG, § 36 Rdnr. 68 f. m. w. N.).

Vorliegend bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffen Bescheids vom ... Juli 2015. Das Bundesamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie auf Asylanerkennung offensichtlich unbegründet sind. Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Bundesamt weder den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, noch das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festgestellt hat. Den Antragstellern droht weder im Hinblick auf die allgemeine Situation in Albanien noch aufgrund besonderer individueller Umstände eine asylerhebliche Bedrohung, Verfolgung oder Gefährdung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG sowie der §§ 3 ff. AsylVfG, § 4 AsylVfG und § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG.

Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem Bescheid des Bundesamts vom ... Juli 2015 verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Ergänzend ist wie folgt auszuführen:

1. Eine allgemeine Benachteiligung und Diskriminierung von Angehörigen der Volksgruppe der Ägypter in Albanien findet zur Überzeugung des Gerichts gemessen an den vorliegenden Erkenntnismitteln (u. a. auch das Lageberichts des Auswärtigen Amts vom 10. Juni 2015) offensichtlich nicht mit einer „Verfolgungsdichte“ statt, welche die Annahme einer asylerheblichen Verfolgung im Sinne des Art. 16 a GG oder der §§ 3 ff. AsylVfG, eines ernsthaften Schadens im Sinne des § 4 AsylVfG oder von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG rechtfertigen könnten. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass der albanische Staat grundsätzlich nicht willens und in der Lage ist, vor Übergriffen Schutz zu bieten bzw. dagegen einzuschreiten oder solchen vorzubeugen (vgl. OVG NW, B. v. 23.2.2015 - 11 A 334/14.A - juris Rn. 8 ff.; VG Regensburg, U. v. 30.6.2015 - RO 6 K 15.30516 - n. v.; VG Aachen, B. v. 14.7.2014 - 1 L 450/14.A - juris Rn. 9 f.).

2. Es bestehen auch offensichtlich keine Anhaltspunkte dafür, dass bei den Antragstellern im Zusammenhang mit ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Ägypter eine individuelle Verfolgung, Bedrohung oder Gefährdung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG sowie der §§ 3 ff. AsylVfG, § 4 AsylVfG und § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen könnten. Hierfür reicht das Vorbringen der Antragsteller nicht aus.

3. Es fehlen auch hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsteller im Falle einer Rückkehr nach Albanien in eine derart schlechte wirtschaftliche Lage kommen könnten, dass ausnahmsweise in ihrem außergewöhnlichen Einzelfall aufgrund schlechter humanitärer Bedingungen bzw. einer mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehenden extremen Gefahrenlage ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG bzw. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Betracht zu ziehen wäre (dazu BVerwG, U. v. 31.1.2013 - 10 C 15/12 - juris Rn. 23 - 26 sowie Rn. 38). Unter Berücksichtigung der derzeitigen humanitären Bedingungen in Albanien (vgl. dazu den Bescheid vom ... Juli 2015 und Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 10. Juni 2015, S. 6 f.) reicht hierfür jedenfalls das nicht weiter substantiierte Vorbringen der Antragsteller nicht aus. Im Übrigen erscheinen ihre Angaben insoweit widersprüchlich, als sie einerseits jegliche Unterstützung durch Verwandte bestreiten und andererseits angeben, eine Tante der Antragstellerin zu 2) habe sich für ein Bankdarlehen in Höhe von 1.500,-- € verbürgt. Auch die geltend gemachten Erkrankungen rechtfertigen aus den im angefochten Bescheid genannten Gründen nicht die Annahme eines Abschiebungsverbots. Sollte das vom Antragsteller zu 1) erstmals im gerichtlichen Verfahren behauptete Rückenleiden seiner Reisefähigkeit entgegenstehen, wäre dies als inlandsbezogenes Abschiebungshindernis gegenüber der Ausländerbehörde geltend zu machen.

Nach alledem war der gemäß § 83 b AsylVfG gerichtskostenfreie Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.

...

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit
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published on 23/02/2015 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1G r ü n d e : 2Der Antrag hat keinen Erfolg. 3Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) wird
published on 14/07/2014 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1Gründe: 2Der sinngemäße Antrag, 3die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 1 K 1247/14.A gegen den Beschei
published on 31/01/2013 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger erstrebt Abschiebungsschutz wegen ihm in Afghanistan drohender Gefahren. 2
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.