Verwaltungsgericht München Beschluss, 05. Mai 2015 - M 2 S 15.1097

published on 05/05/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 05. Mai 2015 - M 2 S 15.1097
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte und mit der Androhung der Ersatzvornahme verbundene Anordnung der Antragsgegnerin vom ... Februar 2015, wonach er die von seinem Grundstück in den angrenzenden Eigentümerweg ragenden Äste und Zweige zurückzuschneiden hat.

Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. ... und zu 1/33 Miteigentümer des Wegegrundstücks FlNr. ... der Gemarkung .... Sein Wohngrundstück liegt mit der Nordseite an der ...straße und mit der West- und Südseite an dem namenlosen Eigentümerweg auf FlNr. ... an. Dieser Weg ist Teil der inneren Erschließung einer um 1980 errichteten Reihenhaussiedlung.

Die Antragsgegnerin hatte den Antragsteller mit Schreiben vom 6. Juli 2012, 28. November 2013, 19. Dezember 2013 und 30. Januar 2014 unter Hinweis auf eine Beschwerde aufgefordert, die von seinem Grundstück in den öffentlichen Verkehrsraum ragenden Pflanzen so weit zurückzuschneiden, dass Verkehrsteilnehmer ungehindert passieren können. Nachdem der Antragsteller diesen formlosen Aufforderungen nicht nachgekommen war, hatte ihn die Antragsgegnerin mit Bescheiden vom ... Februar 2014 und vom ... März 2014 jeweils unter Anordnung der sofortigen Vollziehung zum Rückschnitt verpflichtet. Den am 1. April 2014 bei Gericht eingegangenen Antrag, die aufschiebende Wirkung der gleichzeitig erhobenen Klage anzuordnen, hat das Gericht mit Beschluss vom 3. Juni 2014, Az. M 2 S 14.1381, abgelehnt, die hiergegen erhobene Beschwerde wurde zurückgenommen (Einstellungsbeschluss des BayVGH vom 15.7.2014, Az. 8 CS 14.1381). Die Klage wurde mit rechtskräftigem Urteil vom 16. September 2014, Az. M 2 K 14.1380, abgewiesen. Nachdem die Antragsgegnerin den Kläger mit Schreiben vom 19. Januar 2015 wiederum formlos und ergebnislos aufgefordert hatte, den Rückschnitt bis zum 7. Februar 2015 vorzunehmen, verpflichtete sie mit Bescheid vom ... Februar 2015 den Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung der Ersatzvornahme erneut, den in den öffentlichen Verkehrsraum ragenden Pflanzenwuchs bis an die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden. Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 19. Februar 2015 zugestellt. Nachdem der Antragsteller der Anordnung bis zu dem gesetzten Termin (4. März 2015) nicht nachgekommen war, wurde am 6. März 2015 im Auftrag der Beklagten von einem Garten- und Landschaftsbauunternehmen der Rückschnitt durchgeführt und das Schnittgut entfernt.

Der Antragsteller erhob am 19. März 2015 Anfechtungsklage und beantragte zugleich, der Antragsgegnerin den sofortigen und auch späteren Vollzug der im angegriffenen Bescheid angedrohten Maßnahmen und Kosten zu untersagen.

Zur Begründung führte der Antragsteller sinngemäß unter anderem aus, die Anordnung des Pflanzenrückschnitts sei rechtswidrig und die Durchführung der Ersatzvornahme sei unzulässig gewesen und habe sein Eigentum und sein Selbstbestimmungsrecht verletzt.

Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 10. April 2015, die Klage abzuweisen und den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen.

Der Eilantrag sei dahingehend zu verstehen, dass nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Androhung der Ersatzvornahme einschließlich der damit einhergehenden Festsetzung vorläufiger Kosten verfolgt werde und nicht auch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Anordnung des Pflanzenrückschnitts. Sollte sich der Antrag jedoch auch auf die Rückschnittsanordnung beziehen, wäre er unzulässig, da die Verpflichtung zur Beschneidung des Pflanzenwuchses bereits mit bestandskräftigen Bescheiden vom ... Februar 2014 und ... März 2014 verfügt worden sei und der Bescheid vom ... Februar 2015 insoweit lediglich eine klarstellende Wiederholung und nicht eine neue Verfügung enthalte. Der Antrag sei unzulässig, da die angedrohte Ersatzvornahme vor Klageerhebung bereits durchgeführt und eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung daher unmöglich sei. Infolge des irreversiblen Vollzugs der Rückschnittsanordnung fehle es an der Statthaftigkeit des Eilantrags. Hilfsweise wurde ausgeführt, dass der Antrag auch nicht begründet sei, da die erhobene Klage bei summarischer Prüfung erfolglos bleiben werde.

In der mündlichen Verhandlung erklärte der Antragsteller, dass sich sein Eilantrag auch auf die Anordnung des Pflanzenrückschnitts beziehe.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, die von der Antragsgegnerin vorgelegte Verwaltungsakte und die den Beteiligten bekannten Entscheidungen des Gerichts vom 3. Juni 2014, Az. M 2 S 14.1381, und vom 16. September 2014, Az. M 2 K 14.1380, verwiesen.

II.

Über den Eilantrag kann entschieden werden, obwohl der Antragsteller gegen Ende der mündlichen Verhandlung erklärt hat, er halte diejenigen Mitglieder der Kammer für befangen, die für die Ablehnung seines Antrags auf Einräumung einer Schriftsatzfrist gestimmt hätten. Nach dem Hinweis des Gerichts, dass ihm die betreffenden Mitglieder der Kammer wegen des Beratungsgeheimnisses (§§ 43, 45 Abs. 1 Deutsches Richtergesetz) nicht benannt werden können, war der Erklärung des Klägers nicht weiter nachzugehen. Soweit sie als Ablehnungsgrund zu verstehen war, war sie als rechtsmissbräuchlich abzulehnen.

Der Eilantrag bezieht sich nach der ausdrücklichen Erklärung des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung auch auf die Anordnung des Pflanzenrückschnitts in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids und nicht nur auf die Androhung der Ersatzvornahme und die dafür veranschlagten Kosten. Der Antrag ist daher dahin zu verstehen, dass gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage wieder hergestellt werden soll, soweit sie sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Rückschnittsanordnung richtet und die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß Art. 21 a VwZVG i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO angeordnet werden soll, soweit sie sich gegen die Androhung der Ersatzvornahme richtet.

Der Eilantrag ist unzulässig, weil der Antragsteller kein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der Wiederherstellung und der Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage in den Fällen, in denen die Klage kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat, ganz oder teilweise anordnen, und in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet wurde, ganz oder teilweise wieder herstellen. Wie jedes gerichtliche Verfahren erfordert auch die Zulässigkeit des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO das Vorliegen eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses. Dieses ist nicht gegeben, wenn kein Bedürfnis für die Anrufung des Gerichts besteht (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage, § 80 RdNr. 66). Am Rechtsschutzinteresse fehlt es unter anderem, wenn ein Verwaltungsakt bereits vollzogen ist, eine Rückgängigmachung der Vollziehung offensichtlich ausgeschlossen ist und der Eintritt der aufschiebenden Wirkung dem Antragsteller auch sonst keinen Vorteil bringt (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage, 2014, § 80 RdNr. 136). Dies ist hier der Fall.

Der Antragsteller hat einstweiligen Rechtsschutz erst mit dem am 19. März 2015 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz beantragt, wohingegen die in Ziffer 1 des Bescheids vom ... Februar 2015 angeordnete Maßnahme bereits am 6. März 2015 im Wege der in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids angedrohten Ersatzvornahme durchgeführt worden war. Die nachträglich beantragte Anordnung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage würde ins Leere gehen, da der Rückschnitt des Pflanzenüberwuchses und die Entsorgung des Schnittguts nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Es sind auch keine sonstigen Vorteile ersichtlich, die der Eintritt der aufschiebenden Wirkung dem Antragsteller bringen könnte.

Hinsichtlich der Kosten der Ersatzvornahme besteht ebenfalls kein Rechtsschutzbedürfnis für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung, weil diese noch gar nicht festgesetzt, sondern nur veranschlagt worden sind (die insoweit missverständliche Formulierung in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheids wurde von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 2015 berichtigt). Ein Ausnahmefall, in dem bereits vor Erlass einer Verwaltungsentscheidung (hier: Geltendmachung der Kosten der Ersatzvornahme) vorbeugender Rechtsschutz zulässig wäre, liegt nicht vor, da bei Erlass eines Kostenbescheids nachgängiger Rechtsschutz ausreichen würde, um wesentliche Nachteile abzuwenden (vgl. Happ in Eyermann a. a. O. § 123 RdNr. 37).

Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Streitwertfestsetzung: § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 05/05/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 2 K 15.1096 Im Namen des Volkes Urteil 5. Mai 2015 2. Kammer Sachgebiets-Nr. 1040 Hauptpunkte: Straßenrecht; Rückschnitt von Sträuchern;
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.