Verwaltungsgericht München Beschluss, 22. März 2018 - M 18 S 18.847

published on 22/03/2018 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 22. März 2018 - M 18 S 18.847
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Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 9. Februar 2018, mit dem die Erlaubnis zur Kindertagespflege aufgehoben wurde, wird wiederhergestellt.

II. Der Antragsgegner hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Bevollmächtigten wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Anordnung des Sofortvollzuges des Aufhebungs- und Untersagungsbescheids vom 9. Februar 2018 hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Tagesmutter.

Der am … geborenen Antragstellerin wurde mit Bescheid des Landratsamts … (im Folgenden: Landratsamt) vom 26. Mai 2015 die Erlaubnis zur Tagespflege von Kindern gemäß § 43 SGB VIII ab 1. Juni 2015 erteilt. Die Erlaubnis berechtigte zur Aufnahme von fünf Kindern, wobei die Betreuung auf bis zu vier Tagespflegekindern gleichzeitig aufgrund der Größe der Betreuungs- und Schlafräume beschränkt wurde. Der Bescheid war mit weiteren Auflagen versehen.

Mit Bescheid vom 12. August 2015 wurde dieser Bescheid (fehlerhaft bezeichnet als Bescheid vom 1. Juni 2015) ab 1. Dezember 2015 aufgehoben und der Antragstellerin die Erlaubnis zur Tagespflege ab 1. Dezember 2015 bis 31. Mai 2020 zur Betreuung von bis vier ganztags anwesenden Tagespflegekindern gleichzeitig sowie einem Tageskind mit 14 Wochenstunden an zwei Tagen (E.) gewährt; insgesamt dürften fünf Kinder aufgenommen werden.

Mit Bescheid vom 27. Juni 2016 wurde der Bescheid vom 12. August 2015 für die Zeit vom 1. September 2016 bis maximal 31. August 2017 dahingehend erweitert, dass E. als fünftes Tageskind an drei Tagen pro Woche gleichzeitig zu den vier anderen Tageskindern betreut werden dürfe.

Bei einem Hausbesuch am 30. Mai 2017 bei der Antragstellerin durch eine Mitarbeiterin des Landratsamts und eine Mitarbeiterin des Sozialdienstes … e.V. - Tageseltern-Service (im Folgendem: Tageseltern-Service) wurde abschließend festgestellt, dass aus den Beobachtungen keinerlei Förderung der Kinder entnommen werden könne, weshalb in diesem Jahr ein erneuter Hausbesuch stattfinden solle mit der Vorgabe, dass die Antragstellerin eine Förderaktion der Kinder vorbereite. Es sei keine Kindeswohlgefährdung durch die Betreuung der Antragstellerin gegeben. Die Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit den Erziehungsberechtigten sei nur eingeschränkt gegeben. Es werde dringend eine Fortbildung zum Thema „Elternarbeit“ empfohlen; ein Entzug der Pflegeerlaubnis sei nicht gegeben.

Der Antragstellerin erwiderte hierauf mit Schreiben vom 4. Juni 2017 und bat um ein klärendes Gespräch.

Mit E-Mail vom 9. Juni 2017 teilte die Mitarbeiterin des Tageseltern-Service dem Landratsamt mit, dass man sich unter dem Eindruck des Hausbesuchs und der negativen Rückmeldung von Eltern entschlossen habe, die Antragstellerin derzeit nicht mehr als Tagespflegeperson an Eltern zu empfehlen. Gemäß dem der E-Mail beigefügten Aktenvermerk wurde als Eindruck festgehalten, dass die Entwicklung der Tagespflegestelle negativ sei. Es würden keine Anregungen oder Förderangebote an die Kinder während des Besuchs geben, die Betreuung sei lieblos. Es gäbe viele Verbote, aber keine positive Verstärkung sowie keinen Körperkontakt. Es sei keine Initiative der Antragstellerin zu sehen, die gemeinsame Zeit zu gestalten, sondern sie reagiere auf das Handeln der Kinder. Das Entreißen eines Spielzeug durch die Antragstellerin habe auf ein Tageskind aus der Sicht der Unterzeichnerin einen bedrohlichen Eindruck gemacht.

Mit E-Mail vom 30. August 2017 teilte der Tageseltern-Service dem Landratsamt mit, dass die Antragstellerin ab September wieder vier Tageskinder zur Betreuung habe, nämlich weiterhin ihren Enkel P. und E. wie bisher sowie neu M. und A. in Vollzeit.

Am 6. September 2017 fand ein Gespräch im Landratsamt mit der Antragstellerin statt. Die Antragstellerin äußerte hierbei insbesondere ihre Bitte zur Genehmigung von fünf gleichzeitigen Plätzen. Insoweit wurde angeboten, dies gegebenenfalls nach wohnräumlichen Veränderungen neu zu prüfen. Weiterhin wurde vereinbart, einen erneuten Hausbesuch durchzuführen, um die Betreuung zu beobachten.

Am 28. September 2017 fand ein weiterer Hausbesuch statt. Zur fachlichen Einschätzung stellte das Landratsamt abschließend fest, dass die Antragstellerin den Kindern gegenüber zugewandter und weniger laut sei als beim letzten Hausbesuch. Hinsichtlich der Räumlichkeiten werde ein Krippenbett für das Schlafzimmer empfohlen, um fünf Kinder gleichzeitig aufnehmen zu können. Da sich die Situation insgesamt verbessert darstelle, werde wieder eine Vermittlung durch den Tageseltern-Service erfolgen. Es bestehe jedoch weiterer Beratungsbedarf.

Gemäß Aktenvermerk des Landratsamts vom 20. Dezember 2017 teilte die Mitarbeiterin des Tageseltern-Service am 20. Dezember 2017 telefonisch mit, dass die Antragstellerin ein weiteres Kind (J.) für zehn Wochenstunden privat betreue. Die Mutter dieses Kindes habe beobachtet, dass die Tagesmutter ihr Kind fest am Arm packe. Ein anderes Kind (A.), welches auf sie zugelaufen sei, habe die Antragstellerin ihr aus dem Arm gerissen und ihm auf die Finger geklopft. Sie bringe ihr Kind nun nicht mehr zur Antragstellerin. Aktuell sei diese bis zum 9. Januar 2018 im Krankenstand.

Daraufhin führte die Mitarbeiterin des Landratsamts Telefonate mit den Eltern der von der Antragstellerin betreuten Kinder.

Die Mutter von J. teilte daraufhin mit, dass die Betreuung gemeinsam mit der Tochter M. einer Freundin angefangen habe. Die Freundin habe den Platz nach vier Wochen wieder gekündigt, nachdem die Antragstellerin ihr berichtet habe, dass die Tochter „fast vors Auto gelaufen wäre“. Die Mutter von J. habe ihren Sohn erstmals in eine fremde Betreuung gegeben und sei der Antragstellerin in den ersten zwei Wochen „hinterher gelaufen“. Aufgefallen sei ihr dabei, dass die Antragstellerin die Kinder anschreie. Sie habe am 19. Dezember 2017 mit der Mutter von A. gesprochen. Dieser käme permanent mit blauen Flecken nach Hause. Sie und die Mutter von M. hätten im September 2017 beobachtet, dass die Antragstellerin A. auf die Finger gehauen habe. Einmal sei A. bei der Abholung von J. auf sie zugelaufen und die Antragstellerin habe ihn ihr aus den Armen gerissen, sodass er geweint habe.

Die Mutter von M., die telefonisch im Haushalt der Mutter von J. erreicht wurde, teilte mit, dass sie beobachtet habe, wie das Tageskind A. am Drehknauf der Heizung gespielt habe und die Antragstellerin ihm „was auf die Finger gegeben“ habe. Die Kinder seien regelmäßig angeschrien worden; ihre Tochter hätte regelmäßig Wunden gehabt, die die Antragstellerin auf Ansprache nicht habe erklären können. Sie hätte eine Wunde am Kopf und öfter blaue Flecken am Bein gehabt.

Der Vater von A. teilte telefonisch mit, dass er am Vortag von der Mutter von J. erfahren habe, dass A. von der Antragstellerin Schläge auf die Hände erhalten habe. Er selbst habe beobachtet, dass die Antragstellerin J., nachdem dieser nicht gefolgt habe, hochgehoben und ins Wohnzimmer „geworfen“ habe. Bei der Antragstellerin sei tägliches Schreien zu vernehmen, sie sei immer ziemlich laut den Kindern gegenüber gewesen. Körperliche Übergriffe gegenüber den Kindern habe er selbst nicht be-obachtet. Sein Sohn habe aber mit Beginn der Betreuung immer wieder blaue Flecken ausschließlich an den Armen gehabt. Man habe daher den Verdacht, dass die Antragstellerin ihn auch an den Armen gepackt habe, könne dies aber nicht beweisen. Er möchte eine Anzeige erstatten und auch sein Sonderkündigungsrecht nutzen.

In einer E-Mail an ihren Vorgesetzten teilte die Sachbearbeiterin des Landratsamts mit, dass sie in den vergangenen Jahren mindestens vier Beschwerden vorliegen habe und das Kindeswohl in der Tagespflegestelle latent gefährdet sehe. Ob es ausreiche, eine Pflegeerlaubnis zu entziehen, wäre zu prüfen. Eine Ausweitung der Erlaubnis auf fünf Tageskinder sei zum jetzigen Zeitpunkt auf keinen Fall gegeben.

Ein Aktenvermerk vom 20. Dezember 2017 enthält eine chronologische Auflistung mit Beschwerden und Feststellungen der Hausbesuche seit August 2015. Die Beschwerden betrafen demnach die räumlichen Verhältnisse sowie das pädagogische Angebot. Hinweise auf körperliche Übergriffe finden sich dort nicht.

Mit Schreiben vom 29. Dezember 2017 kündigten die Eltern von A. mit sofortiger Wirkung den Betreuungsvertrag mit der Antragstellerin. Die Antragstellerin rief am 4. Januar 2018 beim Landratsamt an und berichtete von der Kündigung. Sie sei davon geschockt gewesen. Die Aussage der Eltern würde nicht stimmen, sie sei sich keiner Schuld bewusst.

Mit Schreiben des Landratsamts vom 4. Januar 2018 wurde die Antragstellerin gebeten, zu den Vorwürfen der Eltern von A., J. und M., die im Einzelnen aufgeführt wurden, spätestens bis zum 8. Januar 2018 Stellung zu nehmen.

Ebenfalls am 4. Januar 2018 telefonierte die Mitarbeiterin des Landratsamts mit den Eltern der weiteren von der Antragstellerin betreuten Kinder. Die Mutter von E. äußerte, dass sie sehr zufrieden mit der Antragstellerin sei, ihre Tochter gehe gerne dorthin. Sie habe keinerlei Beobachtungen von Gewalt gemacht. Sie wolle ihr Kind dort belassen, bis es im Herbst in den Kindergarten gehe. Die Mutter von P. (Tochter der Antragstellerin) wies die Vorwürfe gegen ihre Mutter ebenfalls zurück. Die Mutter von Z. teilt bei einem Telefonat am 5. Januar 2018 dem Landratsamt mit, dass ihr Kind seit dem 1. November 2017 bei der Antragstellerin sei. Sie sei bis jetzt mit der Antragstellerin immer zufrieden gewesen. Körperliche Verletzungen habe sie nicht festgestellt, auch keine blauen Flecken. Wenn ihre Tochter sich gestoßen habe, nicht geschlafen habe oder etwas gewesen sei, sei sie von der Antragstellerin informiert worden.

Mit Schreiben vom 4. Januar 2018 äußerte sich die Antragstellerin zu den Vorwürfen und wies diese vehement zurück. Sie sei seit 19 Jahren Tagesmutter und habe noch nie einem Kind psychische oder physische Gewalt in welcher Form auch immer angetan. Als Anlage war das Antwortschreiben der Antragstellerin zur Kündigung der Eltern von A. beigefügt. Auch in diesem Schreiben wies die Antragstellerin die Vorwürfe zurück und äußert ihr Bedauern, dass lieber den verleumderischen Geschichten der Mutter von J. Glauben geschenkt werde, anstatt ein Gespräch mit ihr zu suchen. Telefonische Kontaktaufnahme durch sie würden ignoriert werden. Sie werde die fristlose Kündigung nicht akzeptieren, sondern lediglich eine ordentliche Kündigung rückwirkend zum 31. Dezember 2017 bestätigen.

Gemäß einem Telefonvermerk vom 5. Januar 2018 teilte die Mutter von A. dem Landratsamt mit, dass bisher noch keine Strafanzeige gemacht worden sei. Man würde abwarten, würde es aber „im Notfall“ tun, falls die Kündigung nicht akzeptiert werde. Das „Rumwerfen“ und „Anschreien der Kinder“ habe sie selbst mitbekommen. Sie habe immer ein komisches Gefühl gehabt. Sie habe bei A. blaue Flecken am Arm wahrgenommen, sie habe aber gedacht, dass diese vom Spielen kämen.

Das Landratsamt führte am 8. Januar 2018 einen unangemeldeten Hausbesuch bei der Antragstellerin durch. Als Fazit wurde festgestellt, dass Küche komplett vollgestellt sei und eine Beaufsichtigung der Kinder während des Kochens nicht stattfinde. Die Hygiene im Bad sei sehr grenzwertig. Die Antragstellerin biete kein angeleitetes Spiel an und schaffe es nicht, dem häufig provozierenden P. Grenzen aufzuzeigen. Ein Morgenkreis werde nicht durchgeführt. Auffällig sei, dass die Kinder entgegen den gebuchten Zeiten oft nicht da seien sowie, dass die Aussagen der Antragstellerin und der abgebenden Eltern bezüglich des Beginns der Tätigkeit im neuen Jahr nicht zusammen passen würden. Lautes Anschreien und/oder körperliche Gewalt sei nicht beobachtet worden. Als Ergebnis der Nachbesprechung wird festgehalten, dass die Anzeige der Eltern von A. abgewartet werden solle und die Begrenzung auf die derzeitigen drei Tageskinder aufrechterhalten bleiben sowie ein weiterer unangemeldeter Hausbesuch stattfinden solle.

Mit E-Mail vom 12. Januar 2018 übersandte die Mitarbeiterin des Tageseltern-Service ihren Aktenvermerk zum Hausbesuch vom 8. Januar 2018. Als Fazit wird festgestellt, dass der Umgangston die meiste Zeit leise und freundlich gewesen sei; am ehesten habe die Antragstellerin beim eigenen Enkel die Stimme erhoben, der fast immer eine dritte oder vierte Aufforderung oder Ermahnung gebraucht habe. Die Antragstellerin sei hier nicht sehr konsequent und durchsetzungsfähig. Die Antragstellerin mache von sich aus keine Spielangebote oder Förderangebote an die Kinder. Sie greife nur sehr zurückhaltend ein mit Anweisungen. Insgesamt gebe es keine aktive Anregung durch die Tagespflege. Man habe den Eindruck, dass die Antragstellerin schnell die Geduld und die Übersicht verlieren würde, wenn mehrere Kinder da seien. Weitere unangemeldete Hausbesuche zu anderen Betreuungszeiten seien sinnvoll.

Mit Schreiben vom 16. Januar 2018 teilte die Kriminalpolizeiinspektion … dem Landratsamt mit, dass Ermittlungen gegen die Antragstellerin durchgeführt würden. Drei Familien, deren Kinder bei der Antragstellerin zur Betreuung seien, hätten Anzeige erstattet. Die Antragstellerin solle mit den Kindern „sehr grob“ umgehen. Es würden Straftaten im Bereich Körperverletzung bzw. Misshandlung von Schutzbefohlenen geprüft. Um Vorlage von Akten wurde gebeten, was das Landratsamt mit Schreiben vom 20.1.2018 unter Verweis auf die Notwendigkeit einer richterlichen Anordnung ablehnte.

Mit gleichlautenden Schreiben vom 25. Januar 2018 wurde den Eltern der von der Antragstellerin betreuten Kinder mitgeteilt, dass der Antragstellerin wegen des Verdachts auf Kindeswohlgefährdung die Pflegeerlaubnis mit sofortiger Wirkung entzogen werde. Wegen der weiteren Betreuung solle eine Kontaktaufnahme mit dem Tageseltern-Service erfolgen.

Mit Bescheid vom 25. Januar 2018 hob das Landratsamt den Bescheid vom 26. Mai 2015, geändert am 12. August 2015 und 27. Juni 2016 ab sofort auf (Nr. 1 des Bescheids), untersagte ab sofort die Betreuung von Kindern im Rahmen der Tagespflege (Nr. 2 des Bescheids) und ordnete den Sofortvollzug für Nr. 1 und 2 des Bescheids an (Nr. 3 des Bescheids). Des Weiteren wurde ein Zwangsgeld in Höhe von … * für jeden Tag, an dem ohne Erlaubnis Kinder im Rahmen der Tagespflege betreut würden, angedroht (Nr. 4 des Bescheids).

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (gemeint ist wohl SGB X) ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben sei, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen hätten, eine wesentliche Änderung eintrete. Die im Sachverhalt geschilderten Ereignisse würden belegen, dass die Antragstellerin nicht mehr über die erforderliche Eignung als Tagespflegeperson verfüge. Im Hausbesuch am 30. Mai 2017 habe sich die Antragstellerin wenig achtsam und wertschätzend gegenüber den Kindern gezeigt. Die Eignung der Persönlichkeit und der Sachkompetenz sei bereits zum damaligen Zeitpunkt infrage gestellt worden. Mit den Meldungen der Eltern vom 20. Dezember 2017 und den Strafanzeigen am 16. Januar 2018 werde die notwendige Sachkompetenz und Persönlichkeit seitens des Jugendamtes nicht mehr gesehen. Von entscheidender Bedeutung sei die von den Eltern beschriebene verbale Gewalt gegenüber Kindern in Form von wiederholtem, regelmäßigem Anschreien sowie die Beobachtungen bzw. der Verdacht der körperlichen Gewaltausübung auf die Kinder. An der Richtigkeit der Aussagen der Eltern bestünden keine Zweifel. Die Eltern seien unabhängig voneinander kontaktiert worden. Die getätigten Angaben der Eltern würden belegen, dass die fachliche und persönliche Geeignetheit der Antragstellerin für die Tätigkeit als Tagespflegeperson nicht mehr vorlägen. Erschwerend komme hinzu, dass die Antragstellerin bereits im Gespräch am 5. September 2017 darauf hingewiesen worden sei, ihr Verhalten gegenüber den Kindern zu ändern. Die Meldungen am 20.12.2017 sowie die getätigten Strafanzeigen würden eindeutig belegen, dass die Antragstellerin nicht willens und in der Lage sei, ihr Verhalten gegenüber den Kindern zu ändern. Die geschilderte körperliche Gewalt stelle aus Sicht des Landratsamts eine Gefährdung des Kindeswohls dar. Die Stellungnahme der Antragstellerin könne die Schilderungen der Eltern nicht entkräften. Die Geeignetheit für den Betrieb einer Tagespflegestelle sei somit nicht mehr gegeben.

Des Weiteren würden die festgestellten Verstöße gegen essenzielle Anforderungen des Kinder- und Jugendhilferechts es zwingend gebieten, die sofortige Vollziehung im besonderen öffentlichen Interesse anzuordnen. Eine weitere Betreuung von Kindern könne nicht geduldet werden, da die Erlaubnisvoraussetzungen nicht mehr vorlägen. Aus Sicht des Landratsamts sei die Antragstellerin nicht mehr dazu in der Lage, für eine rechtmäßige, den Schutz der anvertrauten Kinder gewährende Betreuung zu sorgen. Es drohe daher bei einem Abwarten bis zur Bestandskraft der Hauptsache eine weitere Gefährdung für die betreuten Kinder. Ergänzend wird auf den Inhalt des Bescheids Bezug genommen.

Dieser Bescheid wurde mit Postzustellungsurkunde mit einer falschen Namensnennung an die Antragstellerin versandt und kam am 9. Februar 2018 beim Landratsamt als unzustellbar zurück.

Gemäß Aktenvermerk vom 26. Januar 2018 teilten die Eltern von P., Z. und E. im Zusammenhang mit Telefonaten hinsichtlich der zukünftigen Betreuungsmöglichkeiten mit, dass sie eine weitere Betreuung durch die Antragstellerin wünschen.

Mit Schreiben vom 1. Februar 2018 mandatierte sich der Bevollmächtigte der Antragstellerin in Bezug auf die Einstellung von Pflegezahlungen.

Die Eltern von E. baten mit Schreiben vom 1. Februar 2018 an das Landratsamt darum, die weitere Betreuung ihrer Tochter durch die Antragstellerin zu erlauben, was das Landratsamt mit E-Mail vom 2. Februar 2018 ablehnte.

Nach Kenntnis des fehlenden Zugangs des Ursprungsbescheids vom 25. Januar 2018 erließ das Landratsamt am 9. Februar 2018 einen gleichlautenden neuen Bescheid und stellte diesen persönlich durch Einwurf in den Briefkasten der Antragstellerin am 9. Februar 2018 zu.

Mit Schreiben vom 20. Februar 2018 legte der Bevollmächtigte der Antragstellerin beim Landratsamt Widerspruch gegen den Bescheid vom 9. Februar 2018 ein.

Ebenfalls mit Schreiben vom 20. Februar 2018, eingegangen am 22. Februar 2018, und Richtigstellung mit Schreiben vom 5. März 2018 nach gerichtlichem Hinweis beantragte der Bevollmächtigte beim Verwaltungsgericht München,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 20.2.2018 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 9.2.2018 wiederherzustellen.

Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass die Antragstellerin die Vorwürfe von Anfang an zurückgewiesen habe. Der strafrechtliche Grundsatz der Unschuldsvermutung gelte auch für die Antragstellerin. Es sei nicht hinnehmbar, dass die Strafanzeigen zum Nachweis der fehlenden Sachkompetenz und Persönlichkeit dienen sollten. Die Ausführungen in der Begründung des Bescheids seien unschlüssig. Das Jugendamt habe im Zusammenhang mit dem Hausbesuch am 30. Mai 2015 die Eignung der Persönlichkeit und Sachkompetenz als ausreichend angesehen. Die genannten Verstöße würden sich auf den Verdacht aufgrund von Meldungen beschränken, tatsächliche Feststellungen lägen nicht vor.

Des Weiteren wurde beantragt,

der Antragstellerin Prozesskostenhilfe zu gewähren sowie den Bevollmächtigten beizuordnen.

Der Antragsgegner beantragte mit Schreiben vom 8. März.2018, den Antrag zurückzuweisen.

Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass entscheidend für die Aufhebung der Erlaubnis die telefonischen Meldungen von drei Eltern am 20. Dezember 2017 gewesen seien. Die Eltern hätten unabhängig voneinander von regelmäßigem Anschreien sowie körperlichen Übergriffen berichtet, sowie den Verdacht der Überforderung geäußert. Nach der schriftlichen Vorlage der Vorwürfe sowie der Mitteilung, dass alle drei Eltern Strafanzeige gestellt hätten bzw. dass die Kriminalpolizei … entsprechende Ermittlungen eingeleitet hätte, hätten aus Sicht des Landratsamts ausreichend begründete gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vorgelegen. Für die Annahme einer Kindeswohlgefährdung komme es weder auf die Verwirklichung eines Straftatbestandes noch auf einen strafrechtlichen Schuldnachweis an, die Unschuldsvermutung gelte hier nicht. Da die Geeignetheit der Antragstellerin als Tagespflegeperson nicht mehr gegeben sei, habe es trotz des hiermit verbundenen Eingriffs in die Berufsfreiheit keiner weiteren Verhältnismäßigkeitsprüfung bedurft.

Die Behördenakten gingen bei Gericht am 5. März 2018 ein.

Der Bevollmächtigte der Antragstellerin wurde durch das Gericht telefonisch am 16. März 2018 darauf hingewiesen, dass die Angaben in dem Antrag auf Prozesskostenhilfe unvollständig erscheinen würden. Gemäß den vorliegenden Angaben stelle sich das Einkommen derzeit als zu hoch für die Gewährung von Prozesskostenhilfe dar. Um gegebenenfalls umgehend ergänzende Vorlage wurde gebeten.

Mit Schreiben vom 19. März 2018 äußerte sich der Bevollmächtigte ergänzend und teilte mit, dass die Eltern von P., E. sowie Z. weiterhin eine Betreuung durch die Antragstellerin wünschen würden.

Die Kriminalpolizeiinspektion … teilte dem Gericht am 19. März 2018 auf gerichtliche Nachfrage mit, dass nur eine Strafanzeige vorläge mit der Nennung von drei Geschädigten. Eine Mutter eines geschädigten Kindes sei bisher nicht bereit, bei einer Vernehmung vorzusprechen. Die Ermittlungsunterlagen seien daher vollständig an die Staatsanwaltschaft München II abgegeben worden. Auf telefonische Nachfrage wurde von dort mitgeteilt, dass eine Aktenvorlage an das Verwaltungsgericht München nicht erfolgen könne, da er die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

I. Der zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat Erfolg.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen sowie im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der Bescheid bei dieser Prüfung dagegen als rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessensabwägung.

Das Gericht hat nach summarischer Prüfung zumindest Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids, unabhängig von mindestens formalen Mängeln des Verfahrens sowie des Bescheides ( z.B. fehlerhaft bzw. unklare Datumsangaben von Bescheiden, Anhörung der Antragstellerin, Zustellungsmängel). Zumindest im Rahmen der Interessenabwägung überwiegt das Interesse der Antragstellerin.

Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Die Erlaubnis zur Kindertagespflege gemäß § 43 Abs. 1 SGB VIII ist eine solche Erlaubnis mit Dauerwirkung (vgl. BayVGH, B.v. 16.1.2015 - 12 C 14.2846 - juris Rn. 13 m.w.N.).

Nach § 43 Abs. 1 SGB VIII bedarf eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als fünf Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, der Erlaubnis. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet in diesem Sinne sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen (§ 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII) und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen (§ 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII). Sie sollen zudem über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Tagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben (§ 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII). Der Begriff der Eignung der Tagespflegeperson ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung der vollen gerichtlichen Prüfung unterliegt (vgl. BayVGH, B.v. 16.1.2015 - 12 C 14.2846 - juris Rn. 15 m.w.N.).

Eine solche Eignung der Antragstellerin wurde durch das Landratsamt mehrfach und letztmalig aufgrund des Hausbesuchs vom 28. September 2017 angenommen, wenn auch regelmäßig weiterer Beratungsbedarf der Antragstellerin gesehen wurde. Diese Einschätzungen des Landratsamtes erscheinen aufgrund der vorliegenden Aktenvermerke, insbesondere über die Hausbesuche, nachvollziehbar.

Ist die Erlaubnis zur Kindertagespflege allerdings einmal erteilt, so ist die Hürde für den Entzug entsprechend hoch, weil bei Erteilung der Erlaubnis die Eignung ausdrücklich festgestellt wurde. Eine Aufhebung ist - sofern ein Widerruf nicht ausdrücklich im Erlaubnisbescheid vorbehalten wurde, was vorliegend nicht der Fall ist - nur unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X möglich. Zudem muss der Entzug der Erlaubnis zur Kindertagespflege im Lichte des damit verbundenen erheblichen Eingriffs in die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) stets das letzte Mittel bleiben. Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist deshalb zunächst zu prüfen, ob nicht andere (etwa Beratungs- und Unterstützungs-) Maßnahmen oder die Erteilung nachträglicher Auflagen analog § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ausreichen, um der befürchteten Gefahrenlage wirksam zu begegnen. In jedem Fall muss die Nichteignung positiv feststehen und durch konkret nachweisbare Tatsachen begründet werden. Bloße Zweifel genügen nicht (stRspr., vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 16.1.2015 - 12 C 14.2846 - juris Rn. 19f m.w.N.).

Von einer solchen gesicherten Feststellung der fehlenden Eignung der Antragstellerin kann derzeit nicht ausgegangen werden.

Gemäß der Rechtsprechung des BayVGH ist hinsichtlich der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Aufhebung einer Pflegeerlaubnis grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen; eine evidente Wiederherstellung der Zuverlässigkeit der Pflegeperson während eines laufenden Gerichtsverfahrens sei indes gleichwohl zu beachten (vgl. insbesondere BayVGH, B.v. 18.10.2012 - 12 B 12.1048 - juris Rn. 35 m.w.N.). Da sich im vorliegenden Fall die Sachlage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nicht wesentlich geändert hat, bedarf es keiner weiteren Klärung des entscheidungsrelevanten Zeitpunkts. Allerdings weist das Gericht darauf hin, dass insoweit zumindest Bedenken gegen die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof herangezogene Analogie zu insbesondere gewerblichen Untersagungen bestehen. Denn im Rahmen gewerblicher Untersagungsverfahren sieht das Gesetz gesonderte Wiedergestattungsverfahren vor, sodass sich der Betroffene darauf verweisen lassen muss, etwaige nachhaltige Verbesserungen in der Sach- und Rechtslage zu seinen Gunsten in einem dem Untersagungsverfahren nachfolgenden gesonderten Wiedergestattungsverfahren geltend zu machen (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - juris Rn. 15; VG München, U.v. 6.7.2016 - M 23 K 16.315 - juris Rn. 38). Eine solche Sonderregelung existiert im vorliegenden Fall jedoch nicht, sodass das Gericht zu der Auffassung neigt, dass grundsätzlich auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen sein dürfte.

Die bisher und auch im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung vorliegenden Erkenntnisse dürften jedoch die Feststellung der Unzuverlässigkeit der Antragstellerin nicht tragen. Die persönliche Eignung für die Kindertagespflege fehlt nur dann, wenn ein festgestellter Mangel an persönlicher Integrität und Zuverlässigkeit negative Auswirkungen von nicht unerheblichem Gewicht auf die betreuten Kinder konkret befürchten lässt (vgl. BayVGH, B.v. 18.10.2012 -12 B 12.1048 - juris Rn. 37). Das Landratsamt hat es insoweit unterlassen, sich zumindest über den Inhalt der konkreten Strafanzeigen zu informieren, sodass es fehlerhaft davon ausging, dass drei Strafanzeigen vorliegen, während tatsächlich lediglich eine Strafanzeige sowie eine weitere Zeugenaussage vorliegen. Des Weiteren hat das Landratsamt unberücksichtigt lassen, dass die vorliegende Strafanzeige von den anzeigenden Eltern selbst in Zusammenhang mit der Akzeptanz der außerordentlichen Kündigung durch die Antragstellerin gestellt wurde. Für das Gericht erscheint es insoweit irritierend, dass, sofern tatsächlich erhebliche Vorwürfe gegen die Antragstellerin vorliegen, diese nicht umgehend zur Strafanzeige gebracht werden. Darüber hinaus teilt das Gericht nicht die Beurteilung des Landratsamts, das im vorliegenden Fall von drei voneinander unabhängigen Schilderungen von Eltern auszugehen ist. Vielmehr ergibt sich sowohl aus der Chronologie als auch den Aussagen der Eltern, dass diese sich untereinander besprochen haben und teilweise lediglich berichtete Erlebnisse wiederum von anderen Elternteilen weitergeben sowie Freundschaften zwischen den Eltern bestehen. Insbesondere im Hinblick auf die erstmalig aufgetretenen Vorwürfe von körperlichen Übergriffen durch die Tagesmutter wird dies lediglich von einer Mutter als tatsächlich wahrgenommenes Erlebnis geschildert. Der Inhalt der Strafanzeige sowie der Zeugenaussage ist derzeit unbekannt, aufgrund der Formulierung in dem Schreiben der Kriminalpolizeiinspektion vom 16. Januar 2018 („Sie soll mit den Kindern „sehr grob“ umgehen“), geht das Gericht jedoch davon aus, dass dort keine eindeutigen Körperverletzungen bzw. Misshandlungen benannt wurden. Auch liegen keinerlei Feststellungen des Landratsamtes hinsichtlich möglicher Spuren auf den Körpern der Kinder, wie zum Beispiel Fotografien der blauen Flecken, vor. Darüber hinaus bleibt festzustellen, dass die Vorwürfe ausschließlich von Eltern erhoben wurden, deren Kindern erst seit kurzem bei der Antragstellerin betreut werden, während die Eltern, deren Kinder bereits seit einem langen Zeitraum bei der Antragstellerin betreut sind, kein Verständnis für die Kritik geäußert haben und eine weitere Betreuung durch die Antragstellerin wünschen. Schließlich weist auch die Antragstellerin selbst die Vorwürfe vehement zurück. Entgegen der Einschätzung des Landratsamtes erscheint es dem Gericht daher zumindest im Rahmen der summarischen Prüfung nicht als ausreichend nachgewiesen, dass die von Teilen der Elternschaft erhobenen Vorwürfe tatsächlich zutreffen. Schließlich erscheinen die von den Eltern getroffenen Aussagen zum Teil als sehr vage und unklar („Rumwerfen“) und wurden offenbar von dem Landratsamt nicht weiter hinterfragt; zumindestens wurde hierzu nichts dokumentiert. Der Vorwurf des wohl tatsächlich zum Teil sehr barschen Umgangstons der Antragstellerin mit den Kindern besteht hingegen schon seit langem, ohne dass das Landratsamt bisher insoweit bereits von einer Unzuverlässigkeit der Antragstellerin ausgegangen ist, was im Übrigen auch sachgerecht erscheint. Vielmehr erscheint insoweit eine weitere Beratung und gegebenenfalls die Erteilung von Auflagen als milderes Mittel.

Insbesondere im Hinblick darauf, dass die Aufhebung der Erlaubnis für die Antragstellerin einem Berufsverbot gleichkommt und ihr damit jegliches Einkommen entzogen wird, überwiegen die Interessen der Antragstellerin im vorliegenden Fall die Interessen des Antragsgegners. Zwar mag es Anhaltspunkte für eine Kindswohlgefährdung geben, diese sind jedoch nicht hinreichend belegt, um den Sofortvollzug zu begründen. Hierbei ist auch zu beachten, dass die Antragstellerin im Fall der Aufhebung des Bescheids im Hauptsacheverfahren erhebliche Mühe haben wird, andere Eltern zu finden, die ihr ihre Kinder anvertrauen, nachdem ihr für geraume Zeit die Tätigkeit untersagt war.

Das Gericht weist jedoch darauf hin, dass es dem Landratsamt frei steht und gegebenenfalls obliegt, sofern sich weitere Anhaltspunkte für ein erhebliches fehlerhaftes Verhalten der Antragstellerin ergeben, einen Antrag gemäß § 80 Abs. 7 VwGO bei Gericht zu stellen.

Ebenso erscheint es möglich, dass das Landratsamt im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten mildere Maßnahmen wie zum Beispiel eine weitere Begrenzung der Zahl der gleichzeitig zu betreuenden Kinder als Auflage in Erwägung zieht, § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII analog (vgl. BayVGH, B.v. 16.1.2015 - 12 C 14.2846 - juris Rn. 19f). Insoweit weist das Gericht darauf hin, dass - zumindest nach den vorgelegten Aktenauszügen - bisher keine Beschränkung auf die Betreuung von lediglich drei Kindern gegenüber der Antragstellerin erfolgt sein dürfte.

Die Kostenentscheidung des Verfahrens beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.

II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Bevollmächtigten war abzulehnen.

Gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 f. ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage der Bedürftigkeit ist der Zeitpunkt der Entscheidung (Geiger in Eyermann, VWGO, 13. Auflage, § 166 Rn.41 m.w.N.).

Gemäß den dem Gericht vorliegenden Angaben der Antragstellerin sind die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozesskostenhilfe nicht gegeben. Aus den Angaben der Antragstellerin ergibt sich eine einzusetzende monatliche Rate von 739.- €. Gemäß § 115 Abs. 4 ZPO wird Prozesskostenhilfe nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen. Hiervon ist für das vorliegende gerichtskostenfreie Eilverfahren nicht auszugehen. Im Rahmen des gerichtskostenfreien Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz übersteigen die Kosten der Prozessführung (vgl. § 52 GVG i.V.m. Nr. 21.5 und 1.5 des Streitwertkatalogs i.V.m. § 13 RVG) nicht vier der von der Antragstellerin zu leistenden Monatsraten, sodass der Antrag unabhängig von den Erfolgsaussichten des Eilantrags abzulehnen war.

Die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag ist gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 06/07/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherhe
published on 16/01/2015 00:00

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 25. November 2014 - RN 7 K 13.2116 - wird aufgehoben. II. Der Klägerin wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin ... au
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Annotations

(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die

1.
sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und
2.
über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Kindertagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt.

(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.

Die zuständige Behörde kann dem Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung die weitere Beschäftigung des Leiters, eines Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiters ganz oder für bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er die für seine Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die

1.
sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und
2.
über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Kindertagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt.

(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann nicht, wenn er
1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,
2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder
3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag

1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie
2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.

(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.

(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.

(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann nicht, wenn er
1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,
2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder
3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag

1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie
2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.

(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.

(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.

(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

(1) Ein Schöffe ist von der Schöffenliste zu streichen, wenn

1.
seine Unfähigkeit zum Amt eines Schöffen eintritt oder bekannt wird, oder
2.
Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorhandensein eine Berufung zum Schöffenamt nicht erfolgen soll.
Im Falle des § 33 Nr. 3 gilt dies jedoch nur, wenn der Schöffe seinen Wohnsitz im Landgerichtsbezirk aufgibt.

(2) Auf seinen Antrag ist ein Schöffe aus der Schöffenliste zu streichen, wenn er

1.
seinen Wohnsitz im Amtsgerichtsbezirk, in dem er tätig ist, aufgibt oder
2.
während eines Geschäftsjahres an mehr als 24 Sitzungstagen an Sitzungen teilgenommen hat.
Bei Hauptschöffen wird die Streichung nur für Sitzungen wirksam, die später als zwei Wochen nach dem Tag beginnen, an dem der Antrag bei der Schöffengeschäftsstelle eingeht. Ist einem Ersatzschöffen eine Mitteilung über seine Heranziehung zu einem bestimmten Sitzungstag bereits zugegangen, so wird seine Streichung erst nach Abschluß der an diesem Sitzungstag begonnenen Hauptverhandlung wirksam.

(3) Ist der Schöffe verstorben oder aus dem Landgerichtsbezirk verzogen, ordnet der Richter beim Amtsgericht seine Streichung an. Im Übrigen entscheidet er nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und des beteiligten Schöffen.

(4) Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

(5) Wird ein Ersatzschöffe in die Hauptschöffenliste übertragen, so gehen die Dienstleistungen vor, zu denen er zuvor als Ersatzschöffe herangezogen war.

(6) Hat sich die ursprüngliche Zahl der Ersatzschöffen in der Ersatzschöffenliste auf die Hälfte verringert, so findet aus den vorhandenen Vorschlagslisten eine Ergänzungswahl durch den Ausschuß statt, der die Schöffenwahl vorgenommen hatte. Der Richter beim Amtsgericht kann von der Ergänzungswahl absehen, wenn sie in den letzten sechs Monaten des Zeitraums stattfinden müßte, für den die Schöffen gewählt sind. Für die Bestimmung der Reihenfolge der neuen Ersatzschöffen gilt § 45 entsprechend mit der Maßgabe, daß die Plätze im Anschluß an den im Zeitpunkt der Auslosung an letzter Stelle der Ersatzschöffenliste stehenden Schöffen ausgelost werden.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

165


Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.

(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.

(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.