Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. Sept. 2016 - M 18 S 16.50549

bei uns veröffentlicht am20.09.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist nach seinen eigenen Angaben am … in D. geboren; seine Staatsangehörigkeit ist ungeklärt. Am 19. Januar 2016 stellte er im Bundesgebiet Asylantrag.

Im Rahmen eines Gesprächs zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens am … 2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gab der Antragsteller u. a. an, er sei über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich nach Deutschland gelangt. Er habe in keinem anderen Staat internationalen Schutz beantragt. In Ungarn und in Griechenland seien ihm Fingerabdrücke abgenommen worden.

Für den Antragsteller wurde ein EURODAC-Treffer in Ungarn (…) ermittelt.

Am 14. März 2016 richtete das Bundesamt ein Wiederaufnahmegesuch an Ungarn. Eine Reaktion der ungarischen Behörden darauf ist in der Behördenakte nicht ersichtlich.

Mit Bescheid vom 15. Juli 2016 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Ungarn an. Auf die Bescheidsbegründung wird Bezug genommen. Der Bescheid wurde dem Antragsteller gegen Postzustellungsurkunde am 20. Juli 2016 zugestellt.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 25. Juli 2016, der am gleichen Tag bei Gericht einging, ließ der Antragsteller Klage gegen den Bescheid vom 15. Juli 2016 erheben (M 18 K 16.50548) und weiter beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung nach Ungarn anzuordnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Asylverfahren in Ungarn leide unter Systemmängeln. Dies gelte im Hinblick auf den Zustand in den Aufnahmeeinrichtungen und auf die Inhaftierung während des Verfahrens. Der Antragsteller habe daher einen Rechtsanspruch, dass die Antragsgegnerin von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch mache. In den ungarischen Aufnahmeeinrichtungen drohten ihm Zustände, die nicht hinnehmbar seien. Weiter sei das Asylverfahren in Ungarn zum 1. August 2015 nochmals entscheidend verschärft worden. Danach gehöre auch Serbien zu den sicheren Drittstaaten. Dieser Einschätzung könne jedoch nicht gefolgt werden. Nach einer Mitteilung des ungarischen Dublin-Referats vom 14. Juni 2016 an das Bundesamt nehme Ungarn ohnehin keine Asylbewerber im Rahmen des Dublin-Regimes mehr zurück.

Das Bundesamt beantragte mit Schreiben vom 4. August 2016,

den Antrag abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Nach § 27a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt, wenn ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylG) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsanordnung sind nach der im Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Überprüfung gegeben. Danach ist Ungarn aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Die ungarischen Behörden haben auf das Wiederaufnahmegesuch vom 14. März 2016 nicht innerhalb der Frist des Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO reagiert, so dass davon auszugehen ist, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wurde. Da für den Antragsteller ein EURODAC-Treffer der Kategorie 1 (vgl. Art. 24 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. Art. 9 Abs. 1 VO (EG) Nr. 603/2013) ermittelt wurde, ist Ungarn nach Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO zuständiger Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers. Somit steht grundsätzlich fest, dass die Abschiebung nach Ungarn durchgeführt werden darf.

Die Überstellung an Ungarn ist auch nicht rechtlich unmöglich im Sinn des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO.

Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 - juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der EU den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte i. S. v. Art. 6 Abs. 1 EUV entspricht. Allerdings ist diese Vermutung nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für die Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtscharta) ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH v. 21.12.2011 a. a. O.). Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. An die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Mängeln ist daher nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - juris).

Ausgehend von diesen Maßstäben und im Einklang mit der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung ist im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller in Ungarn aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. BayVGH v. 9.5.2016 - 20 ZB 16.50034 - juris; SächsOVG v. 1.6.2016 - 1 A 291/15.A - juris). Insoweit ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung, dass sich die genannten obergerichtlichen Entscheidungen ausdrücklich nur auf die Darlegungs-anforderungen im Berufungszulassungsverfahren hinsichtlich des Bestehens systemischer Mängel im Dublin-Verfahren bezüglich Ungarn beziehen. Es kann nämlich nicht unterstellt werden, dass bei erkannten systemischen Mängeln eine Berufungszulassung gleichwohl unter dem rein formalen Aspekt der Darlegung dieser Mängel abgelehnt worden wäre.

Gegen die Annahme systemischer Mängel des ungarischen Asylverfahrens im oben genannten strengen Sinn spricht auch der Bericht des UNHCR zur Asylsituation in Ungarn (Hungary as a Country of Asylum) vom Mai 2016. Zusammenfassend äußert der UNHCR insoweit zwar schwerwiegende Bedenken („In conclusion, UNHCR considers that significant aspects of Hungarian law and practice, as described above, raise serious concerns as regards compatibility with international and European law.“). Eine Empfehlung oder gar dringende Empfehlung, von Rückführungen nach Ungarn abzusehen, spricht der UNHCR gleichwohl nicht aus.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. Sept. 2016 - M 18 S 16.50549

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 80 Ausschluss der Beschwerde


Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 34a Abschiebungsanordnung


(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 26a Sichere Drittstaaten


(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt
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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 80 Ausschluss der Beschwerde


Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 34a Abschiebungsanordnung


(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 26a Sichere Drittstaaten


(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Mai 2016 - 20 ZB 16.50034

bei uns veröffentlicht am 09.05.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Zulassungsantrag ble

Referenzen

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war,
2.
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder
3.
der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.

(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) nicht in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügenden Weise dargetan ist bzw. nicht vorliegt.

Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert, dass der Rechtsmittelführer eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufzeigt, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist. Ferner muss dargelegt werden, weshalb der Frage eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a, Rn. 72). Hierfür ist eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts erforderlich (vgl. Berlit in GK-AsylVfG, RdNrn. 592, 607 und 609 zu § 78).

Bei der vom Kläger aufgeworfenen Frage, ob die Gefahr einer Abschiebung nach Serbien gegen das in Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention völkerrechtlich anerkannte Prinzip des Non-Refoulement verstößt, hat der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung nicht dargelegt. Hierbei ist die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu berücksichtigen (U. v. 8.3.2016 - 17.3.2016 - C-695/15 PPU - BeckRS 2016, 80581), dass nach Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 der danach zuständige Mitgliedstaat (Ungarn) das Recht, eine Person, die um internationalen Schutz nachsucht, in einen sicheren Drittstaat (Serbien) zurück- oder auszuweisen, auch ausüben kann, nachdem er im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens anerkannt hat, dass er nach der Verordnung für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, der von einer Person gestellt wurde, die diesen Mitgliedstaat verließ, bevor über ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz in der Sache entschieden worden war. Warum Serbien unter Zugrundelegung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht als sicherer Drittstaat eingestuft werden kann, hat der Kläger jedoch nicht in der erforderlichen Weise dargelegt. Die bloße Bezugnahme auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen und die von diesem zugrunde gelegten tatsächlichen Erwägungen genügt hierfür nicht. Das gilt auch für die weiteren Ausführungen des Klägers in seinem Antrag auf Zulassung der Berufung. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung unter Zugrundelegung der maßgeblichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes das Vorliegen systemischer Mängel im Asylverfahren in Ungarn verneint. Es hat in seiner Entscheidung das ungarische Asylsystem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gewürdigt und hat insbesondere die zum 1. August 2015 in Kraft getretenen Änderungen des ungarischen Asylrechts ausführlich gewürdigt. Dem ist der Kläger im Wesentlichen mit einer im Stile einer Berufungsbegründung gehaltenen Argumentation, warum systemische Mängel vorlägen, und der Nennung einer großen Menge von dies bejahenden Gerichtsentscheidungen entgegen getreten. Durch den bloßen Verweis auf anders lautende Entscheidungen wird jedoch kein grundsätzlicher Klärungsbedarf aufgezeigt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 8.9.2014 - 13 A 1347/14.A - juris Rn. 21; OVG Schleswig-Holstein, B. v. 13.4.2015 - 2 LA 39/15 - juris; BayVGH, B. v. 12.6.2015 - 13a ZB 15.50097 - BeckRS 2015, 48019). Denn mit dem alleinigen Bestreiten der Auffassung des Verwaltungsgerichts in Form einer Berufungsbegründung wird eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt. Bei grundsätzlichen Tatsachenfragen, wie der hier gestellten, muss die Antragsbegründung erkennen lassen, warum das Verwaltungsgericht die tatsächlichen Verhältnisse unzutreffend beurteilt haben soll. Eine hierzu notwendige und ausreichende Auseinandersetzung mit der Begründung des Verwaltungsgerichts fehlt. Es ist aber Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung bestimmter Auskünfte oder sonstiger Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern - mit der Folge der Durchführung eines Berufungsverfahrens - seine gegenteilige Bewertung in dem Antrag zutreffend ist (OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 28.1.2016 - 4 L 16/16 - juris). Damit werden die Anforderungen an die Darlegung des Berufungszulassungsgrundes nicht erfüllt.

Die vom Kläger weiter aufgeworfene Frage, „ob das Urteil rechtmäßig ohne Beteiligung eines Rechtsanwalts an der mündlichen Verhandlung ergangen ist, weil das Verwaltungsgericht dem Kläger den Zugang zum Rechtsmittel Klage durch die Ablehnung der Prozesskostenhilfeanträge verwehrt hat“, ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Es ist bereits nicht ersichtlich, welche grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung diese Frage haben soll. Tatsächlich stellt der Kläger vielmehr mit seiner Rüge den grundsätzlichen Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG infrage. Diese Entscheidung des Gesetzgebers, den Beschwerdeweg einzuschränken, ist jedoch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 - BVerfGE 94, 166 <189 ff>). Warum hierin auch ein Verstoß gegen die Grundsätze des rechtlichen Gehörs liegen soll, hat der Kläger nicht in der nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG erforderlichen Weise dargelegt. Die Rüge, das rechtliche Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) sei verletzt, erfordert regelmäßig, dass substantiiert dargelegt wird, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägungen gezogen haben soll (BVerwG B. v. 27.10.1998 - 8 B 132.98 - NJW 1999, 1493) oder zu welchen entscheidungserheblichen Tatsachen oder Beweisergebnissen der Kläger sich nicht hat äußern können. Sie erfordert außerdem, dass substantiiert dargelegt wird, was der Kläger vorgetragen hätte, wenn ihm ausreichendes Gehör gewährt worden wäre, und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (BVerwG B. v. 9.10.1984 - 9 B 138.84 - InfAuslR 1985, 83; B. v. 19.8.1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328). Diese Anforderungen sind hier offensichtlich nicht erfüllt.

Soweit der Kläger die Frage aufwirft, ob Dublin-Rückkehrer nach mehr als neun Monaten Aufenthalt in einem Mitgliedstaat (hier: Deutschland) in Ungarn ein Asylverfahren durchlaufen, welches eine materiell-rechtliche Prüfung des Asylvorbringens enthält, kann letztlich dahinstehen, ob der Kläger damit eine klärungsfähige Frage überhaupt ordnungsgemäß formuliert hat. Nach der Rechtsprechung des EuGH (U. v. 8.3.2016 - 17.3.2016 - C-695/15 PPU - BeckRS 2016, 80581) ist Art. 18 Abs. 2 der Verordnung Nr. 604/2013 jedenfalls dahin auszulegen, dass er im Fall der Wiederaufnahme einer Person, die um internationalen Schutz nachsucht, nicht vorschreibt, dass das Verfahren zur Prüfung ihres Antrags in dem Stadium wieder aufgenommen wird, in dem es eingestellt worden war. (amtlicher Leitsatz).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.