Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. Nov. 2015 - M 18 S 15.4646
Gericht
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin ... wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die am ... 1915 geborene Antragstellerin lebt seit Januar 2001 in einem Alten- und Pflegeheim in .... Sie ist pflegebedürftig entsprechend Pflegestufe 3.
Ihr Sohn, der über eine Vorsorgevollmacht verfügt, beantragte am 19. Dezember 2002 beim Antragsgegner für die Antragstellerin Sozialhilfe/Hilfe in besonderen Lebenslagen durch Übernahme der ungedeckten Heimkosten. Es wurden als Einkünfte der Antragstellerin Altersruhegeld, Betriebsrente, Witwenrente und eine Hinterbliebenenrente angegeben. Ab Dezember 2002 bewilligte der Antragsgegner die Übernahme der ungedeckten Heimkosten zuzüglich eines monatlichen Barbetrags und einer jährlichen Bekleidungsbeihilfe.
Von der Kriegsopferfürsorgestelle des Landratsamtes ... wurde der Antragsgegner mit Schreiben vom 18. Januar 2007 darauf aufmerksam gemacht, dass die Antragstellerin eine Witwenbeihilfe nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) erhalte, die nicht als Einkommen angerechnet werden dürfe. Auf Nachfrage übersandte das Versorgungsamt den Bescheid vom 6. Juni 2003 über die Bewilligung einer Grundrente in Höhe von damals monatlich ...,-- €. Da die Antragstellerin mittlerweile auch über ein den Freibetrag übersteigendes Vermögen von ca. ...,-- € verfügte, beendete der Antragsgegner die Hilfe zum 28. Februar 2007.
Im Oktober 2007 beantragte der Sohn der Antragstellerin erneut einen Zuschuss zu den Heimkosten. Neben den bereits genannten Einkünften wurde ein Vermögen in Form eines Sparguthabens von nur noch ... € angegeben.
Mit Bescheid vom 6. November 2007 übernahm der Antragsgegner im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach § 26 c BVG ab 1. November 2007 die ungedeckten Heimkosten und gewährte einen monatlichen Barbetrag in Höhe von ... € sowie eine jährliche Bekleidungsbeihilfe von maximal ...,-- €. Die Grundrente wurde nicht mehr als einzusetzendes Einkommen berücksichtigt, das Vermögen lag unter dem Schonbetrag.
Jährlich erfolgte eine Einkommens- und Vermögensüberprüfung mit Aufforderung zur Vorlage von entsprechenden Belegen und dem Hinweis auf die Folgen falscher oder unvollständiger Angaben. Die entsprechenden Unterlagen wurden jeweils vom Sohn der Antragstellerin vorgelegt.
Mit Schreiben vom 7. November 2014 bat der Antragsgegner im Zuge der Überprüfung der finanziellen Verhältnisse erstmals um Mitteilung der Verwendung der Grundrente und des Barbetrags sowie um Vorlage von Taschengeldkontoauszügen und Bankbelegen der letzten drei Monate. Der Sohn der Antragstellerin legte wie in den Vorjahren den Sparauszug vor und gab an, dass kein Taschengeldkonto vorhanden sei, der Barbetrag für persönliche Zwecke wie Fußpflege und Friseur ausgegeben werde und die Grundrente für die Heimkosten aufgewendet werde.
Nach weiteren Nachfragen des Antragsgegners und dem Hinweis, dass die Grundrente bei den Heimkosten nicht berücksichtigt werde, legte der Sohn der Antragstellerin Kontoauszüge vor und bat um die Benennung der Rechtsgrundlage für die geforderte Auskunft über die Verwendung der Grundrente.
Der Antragsgegner berief sich hierzu auf ein Schreiben des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 25. November 2013. In diesem Schreiben wurde der Antragsgegner um Nachprüfung gebeten, ob Grundrenten und Barbeträge zweckentsprechend, d. h. für die Hilfeempfänger eingesetzt würden. Der Antragsgegner bat erneut um Nachweise, auf welche Konten der Barbetrag, die Grundrente und die der Antragstellerin gewährte Kindererziehungsleistung überwiesen würden. Die Überweisungen seien aus ihrem Girokonto nicht ersichtlich.
Die Bevollmächtigte der Antragstellerin wies mit Schreiben vom 24. Februar 2015 darauf hin, dass sie keine Pflicht zu den geforderten Angaben erkennen könne und eine Ausforschung aus Neugier nicht zulässig sei.
Da auf die Anfragen vom 9. Januar 2015, 25. Februar 2015 und 14. April 2015 keine Antwort erfolgte, forderte der Antragsgegner mit Schreiben vom 28. Mai 2015 die Bevollmächtigte der Antragstellerin unter Hinweis auf die Folgen fehlender Mitwirkung auf, die geforderten Angaben bis 15. Juni 2015 zu machen, da nach den vorgelegten Nachweisen sich das Vermögen der Antragstellerin trotz der erheblichen, nicht anrechenbaren Einkünfte vermindert habe und Schenkungsrückforderungsansprüche geprüft werden müssten. Er wies darauf hin, dass das Schreiben auch als Anhörung zu einer möglichen Einstellung der Kriegsopferfürsorgeleistungen wegen fehlender Mitwirkung gelte.
Nachdem erneut keine Reaktion bis zum Ende der gesetzten Frist erfolgte, widerrief der Antragsgegner mit Bescheid vom 18. Juni 2015 den Bescheid vom 6. November 2007 mit Wirkung zum 1. Juli 2015. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei trotz mehrerer Nachfragen nicht geklärt worden, wofür Grundrente und Kindererziehungsleistungen verwendet bzw. auf welches Konto sie überwiesen würden. In Anbetracht der Beträge sei zu vermuten, dass erhebliche Summen verschenkt worden seien. Gemäß §§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG und 66 SGB I könne ein rechtmäßiger Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wobei es sich um eine Ermessensentscheidung handle. Der Antragsgegner benötige die geforderten Angaben, um sich ein Bild von der Vermögenssituation der Antragstellerin zu machen. Nicht anrechenbare Einkünfte seien im Folgemonat Vermögen. Im Fall der Antragstellerin seien dies jährlich ca. ...,-- €. Im Zuge der Gleichbehandlung der Leistungsbezieher seien die Leistungen einzustellen. Die Antragstellerin könne jederzeit durch Nachholung der geforderten Mitwirkung die Wiederaufnahme der Leistungen erreichen.
Die Bevollmächtigte der Antragstellerin wie den Antragsgegner mit Schreiben vom 22. Juni 2015 darauf hin, dass sie eine Mitwirkungspflicht für die Antragstellerin nicht erkennen könne. Da die Grundrente nicht anrechenbar sei, sei die Antragstellerin über deren Verwendung auch keinerlei Rechenschaft schuldig. Mit Schreiben vom 24. Juni 2015 erhob sie Widerspruch gegen den Bescheid vom 18. Juni 2015.
Nachdem die Bevollmächtigte einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht München auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gestellt hatte (M 18 S 15.3266), leistete der Antragsgegner für die Monate Juli und August 2015 weiter.
Er teilte dies der Bevollmächtigten der Antragstellerin mit Schreiben/Bescheid vom 12. August 2015 mit und ordnete zum 1. September 2015 den Sofortvollzug des Bescheides vom 18. Juni 2015 im öffentlichen Interesse an. Auch gegen diesen Bescheid erhob die Bevollmächtigte der Antragstellerin mit Schreiben vom 20. August 2015 Widerspruch.
Mit Widerspruchbescheiden jeweils vom 16. September 2015 wies die Regierung von Oberbayern den Widerspruch gegen den Bescheid vom 18. Juni 2015 als unbegründet und den Widerspruch gegen den Bescheid vom 12. August 2015 als unzulässig zurück.
Das Versorgungsamt teilte dem Antragsgegner auf Nachfrage mit Schreiben vom 13. August 2015 mit, die Grundrente würde auf ein Konto bei der Sparkasse ... überwiesen. Die angegebene Kontonummer ist nicht deckungsgleich mit der Kontonummer des Girokontos der Antragstellerin.
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2015, eingegangen am 19. Oktober 2015, erhob die Bevollmächtigte der Antragstellerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München auf Weitergewährung der Kriegsopferfürsorgeleistung (M 18 K 15.4647). Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragstellerin seien ausreichend nachgewiesen worden. Eine Schenkungsrückforderung komme nicht in Betracht, da die Antragstellerin ihr anrechenfreies Einkommen nach Belieben verwenden und verschenken dürfe.
Mit Schreiben vom 19. Oktober 2015 beantragte sie ferner,
die im Bescheid vom 12. August 2015 angeordnete sofortige Vollziehung des Bescheides vom 18. Juni 2015 aufzuheben und der Antragstellerin Prozesskostenhilfe unter ihrer Beiordnung zu gewähren.
Sie gab an, es seien derzeit monatlich ca. ...,-- € der Heimkosten nicht gedeckt.
Der Antragsgegner beantragte mit Schreiben vom 3. November 2015
den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zurückzuweisen.
Die Ausführungen im Bescheid vom 12. August 2015 hätten nach wie vor Gültigkeit, da die angeforderten Nachweise bis heute nicht beigebracht worden seien und daher weiterhin die Gefahr bestehe, dass öffentliche Leistungen zu Unrecht erbracht würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren, dem Verfahren M 18 K 15.4647 und M 18 S 15.3266 sowie auf die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag, der als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 18. Juni 2015 auszulegen ist, ist zulässig, insbesondere statthaft. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem Verwaltungsakt vom 6. November 2007 um einen Dauerverwaltungsakt handelt oder ob er nur Grundlage für eine jeweils aktuelle Bedarfsdeckung war, die, abhängig von den aktuellen Verhältnissen, laufend weiterbewilligt wurde. Durch die Form des Widerrufs hat der Antragsgegner jedenfalls den Rechtsschein eines Dauerverwaltungsakts gesetzt mit der Folge, dass der Widerspruch dagegen gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung entfaltet hat, die erst mit der Anordnung des Sofortvollzugs im öffentlichen Interesse gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO mit dem Bescheid vom 12. August 2015 entfallen ist.
Der damit statthafte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist jedoch nicht begründet.
Nach dieser Vorschrift kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Abs. 2 Nr. 4, in denen die Behörde die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet hat, ganz oder teilweise wiederherstellen.
Das Gericht trifft hierbei eine eigene Ermessensentscheidung, bei der es abzuwägen hat zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem privaten Interesse eines Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei der Abwägung sind insbesondere die Erfolgsaussichten des Hauptsachverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Eilverfahren nur erforderliche und mögliche summarische Prüfung, dass die Klage voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers, vom Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts zunächst verschont zu bleiben, zurück. Erweist sich umgekehrt der Bescheid nach vorläufiger Prüfung als rechtswidrig, wird das Gericht die aufschiebende Wirkung in der Regel anordnen, da kein öffentliches Interesse an der Vollziehung eines voraussichtlich rechtswidrigen Bescheids besteht. Ist der Ausgang des Verfahrens nicht absehbar, bleibt es bei der allgemeinen Interessenabwägung.
Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids das Interesse der Antragstellerin, da nach vorläufiger Prüfung davon auszugehen ist, dass der angefochtene Bescheid vom 18. Juni 2015 sich als rechtmäßig erweisen wird.
Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheids vom 18. Juni 2015 ausreichend begründet. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Erforderlich ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss. Diesen Anforderungen wird der Antragsgegner mit der Begründung des Sofortvollzugs gerecht. Er hat einzelfallbezogen unter Berücksichtigung der finanziellen Situation der Antragstellerin einerseits und des Interesses an einer sparsamen Verwendung von Steuergeldern andererseits eine Abwägung zugunsten des Sofortvollzugs getroffen.
Die Antragstellerin ist auch verpflichtet, die geforderten Angaben über die Verwendung der Grundrente und der Kindererziehungsleistung zu machen.
Ihr wurden vom Antragsgegner Kriegsopferleistungen/Hilfe zur Pflege gemäß § 26 c BVG gewährt, die gemäß § 25 a Abs. 1 BVG nur erbracht werden, soweit der Bedarf nicht aus dem eigenen (anrechenbaren) Einkommen oder dem Vermögen des Hilfesuchenden gedeckt werden kann. Die Hilfe ist also einkommens- und vermögensabhängig.
Wer wie die Antragstellerin Sozialleistungen erhält, hat gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen. Ferner hat er nach § 60 Abs. 1 Nr. 3 SGB I Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Kommt er seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Entsprechend § 66 Abs. 3 SGB I hat der Antragsgegner die Antragstellerin über die Folgen einer fehlenden Mitwirkung belehrt und für die Mitwirkung eine angemessene Frist gesetzt.
Unstreitig ist die der Antragstellerin gewährte Witwengrundrente nach dem BVG nicht als Einkommen einzusetzen, § 25 d Abs. 1 Satz 2 BVG. Dies gilt auch für die Kindererziehungsleistung nach dem Gesetz über Leistungen zur gesetzlichen Rentenversicherung für Kindererziehung für Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 (KEL). Nach § 66 KEL bleibt diese Leistung als Einkommen unberücksichtigt, wenn die Gewährung von Sozialleistungen vom Einsatz abhängig ist.
Die Nichtanrechenbarkeit von Grundrente und Kindererziehungsleistung berechtigt die Antragstellerin grundsätzlich zur freien Verfügung über diese Gelder. Allerdings hat im Rahmen der Kriegsopferfürsorge der Hilfesuchende nicht nur das Einkommen, sondern grundsätzlich auch sein (den Schonbetrag übersteigendes) Vermögen einzusetzen. Zum Vermögen gehört das gesamte verwertbare Vermögen, auch wenn es aus Leistungen angespart worden ist, die als Einkommen nicht anrechenbar sind, § 25 f Abs. 1 Sätze 1 und 2 BVG. Wird also beispielsweise durch Ansparungen der Grundrente Vermögen gebildet, das den Freibetrag übersteigt, ist dieses Vermögen für die Heimunterbringung einzusetzen; es besteht insoweit kein Anspruch auf Leistungen der Kriegsopferfürsorge. Die Möglichkeit, dass einzusetzendes Vermögen besteht, rechtfertigt auch die Nachfragen des Antragsgegners.
Die Antragstellerin bezieht neben dem Barbetrag von ca. ...,-- € monatlich ...,-- € Grundrente und ... € Kindererziehungsleistung als nicht anrechenbares Einkommen. Damit verfügt sie monatlich über ca. ...,-- €, die sie nicht für Unterbringung, Verpflegung, Pflege, Ernährung und Kleidung benötigt. Nachvollziehbar erklärt wurde die Verwendung des Barbetrags von ...,-- € monatlich entsprechend seinem Zweck für persönliche Bedürfnisse der Antragstellerin wie Friseur und Fußpflege. Damit verbleibt ein nicht unerheblicher Betrag von ...,-- € monatlich, dessen Verwendung im Hinblick auf die Tatsache, dass der Lebensunterhalt der in Pflegestufe 3 befindlichen Antragstellerin gedeckt ist, darzulegen ist.
Die geforderten Angaben und Nachweise über die Verwendung der Gelder sind daher für die Leistung des Antragsgegners erheblich, um sicherzustellen, dass kein einzusetzendes Vermögen gebildet wird oder Schenkungen getätigt werden, die ggf. nach § 528 BGB zurückgefordert werden können. Auch solche Ansprüche gehören im Übrigen zum einzusetzenden Vermögen.
Dass die Antragstellerin die Gelder frei verwenden kann, wie ihre Bevollmächtigte zu Recht vorträgt, steht dem Verlangen des Antragsgegners nicht entgegen. Auch ihre Verfügungsbefugnis wird durch das Verlangen nicht eingeschränkt. Der Antragsgegner verlangt keine detaillierte Aufstellung über die Verwendung der Gelder, will sich auch keine Kontrolle über die Gelder verschaffen, sondern benötigt zur Überprüfung des Anspruchs der Antragstellerin eine plausible, nachvollziehbare Erklärung über den Verbleib. Da sich aus den vorgelegten Kontoauszügen nichts ergibt, ist zunächst das Konto bzw. sind die Konten an zugeben, auf die die Grundrente und die Kindererziehungsleistung fließen. So wird nach der Auskunft des Versorgungsamtes die Grundrente auf ein Konto überwiesen, das nach dem Abgleich der Kontodaten nicht das Girokonto der Antragstellerin ist.
Das Auskunfts- und Nachweisverlangen des Antragsgegners ist somit rechtmäßig und nicht zu beanstanden. Die geforderte Mitwirkung ist für die Antragstellerin auch zumutbar.
Der Antragsgegner hat im Bescheid vom 18. Juni 2015 das ihm eingeräumte Ermessen ausgeübt. Es sind im Rahmen der summarischen Überprüfung keine Ermessensfehler ersichtlich, die Entscheidung hält sich im gesetzlichen Rahmen und ist unter sachgerechter Abwägung der widerstreitenden Interessen erfolgt.
Die vorläufige Versagung der Weitergewährung der Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung durch den Antragsgegner ist somit rechtmäßig, so dass der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen war. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Bevollmächtigten war wegen fehlender Erfolgsaussichten des Antrags ebenfalls abzulehnen, § 167 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO. Insoweit wird auf die oben genannten Ausführungen verwiesen.
Rechtsmittelbelehrung zu Ziff. I. u. II.:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.
Die Beschwerde ist nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- nicht übersteigt.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Über die Beschwerde entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Rechtsmittelbelehrung zu Ziff. III.:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
eingeht.
Der Beschwerde sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Die Beschwerde ist nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- nicht übersteigt.
moreResultsText
Annotations
(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.
(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.
(4) § 28 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat
- 1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen, - 2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen, - 3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.
(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.
(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.
(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.
(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.
(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:
- 1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung, - 2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt, - 5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.
(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung
- 1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis, - 2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung, - 3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle, - 4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder - 5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften einer Person mit Befähigung zum Richteramt gleich:
- 1.
§ 6 Abs. 2 Satz 1 und § 7 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, - 2.
§ 78 Absatz 2 und § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung, - 3.
§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 4.
§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 5.
§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes, - 6.
§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 7.
§ 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, - 8.
§ 97 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Patentgesetzes, - 9.
§ 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Markengesetzes.