Verwaltungsgericht München Beschluss, 22. Juni 2015 - M 18 S 15.1842

published on 22/06/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 22. Juni 2015 - M 18 S 15.1842
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist ein gemeinnütziger Verein, der nach seiner Satzung den Vogelpark ... unterhält. In Volieren, Pavillons, Weiheranlagen und Freigehegen sind dort ca. 500 Vögel aus allen Erdteilen zu sehen (vgl. www. ...de).

Im Rahmen einer tierschutzrechtlichen Kontrolle des Vogelparks stellte das Landratsamt Fürstenfeldbruck am 13. März 2015 fest, dass in einer Weiheranlage für die dort gehaltenen Enten und Gänse Futter in einer großen Wanne angeboten wurde, die auch Wildvögeln zugänglich war. Der erste Vorsitzende des Vereins wurde darauf hingewiesen, dass diese Art der Fütterung gegen Vorschriften der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung - GeflPestV) verstoße, da so das Risiko einer Übertragung der Geflügelpest erhöht werde und dass dies ferner den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfülle.

Am 16. März 2015 wurde durch den Amtstierarzt festgestellt, dass die Fütterung trotz dieser Hinweise unverändert erfolge.

Daraufhin erließ das Landratsamt am 7. April 2015 folgende Anordnung: 1 „Der ... wird hiermit verpflichtet, zu veranlassen, dass ab sofort das in Anlage Nr. 16 des Vogelparks ... gehaltene Geflügel nur noch an solchen Stellen gefüttert wird, die für Wildvögel nicht zugänglich sind und dass das dazu verwendete Futter für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt wird. Alternativ zu einer für Wildvögel unzugänglichen Ausbringung des Futters (z.B. Einnetzung des Freigeheges, Fütterung nur innerhalb von Stallungen) kann das Futter im Freigehege zeitlich beschränkt unter Aufsicht angeboten werden. Durch die Aufsicht ist zu gewährleisten, dass Wildvögel vom Futterangebot ferngehalten werden und das Futter nach Ende der Beaufsichtigung aus dem Freigehege entfernt wird und wieder für Wildvögel unzugänglich verwahrt wird.

Der Sofortvollzug dieser Anordnung wurde angeordnet und für den Fall, dass der Verpflichtung nicht bis 13. April 2015 nachgekommen werde, ein Zwangsgeld in Höhe von 100,00 Euro angedroht.

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antragsteller habe trotz wiederholter mündlicher Hinweise keine Maßnahmen ergriffen, um Wildvögel an der Aufnahme des dem im Vogelpark gehaltenen Geflügel angebotenen Futters zu hindern. Das Friedrich-Löffler-Institut schätze die Möglichkeit des Eintrags von Geflügelpestviren in Geflügelbestände durch Wildvögel als hoch ein. Das Landratsamt habe daher die Anordnung treffen müssen, die dem Antragsteller die Wahl zwischen drei Alternativen zur Abstellung des Gefahrenpotentials ermögliche. Der Sofortvollzug sei anzuordnen gewesen, da das öffentliche Interesse am Schutz vor Tierseuchen das private Interesse des Antragstellers an der möglichen Ausschöpfung des Rechtswegs gegen die Anordnung überwiege.

Mit Schreiben vom *. Mai 2015, eingegangen am 11. Mai 2015, erhob der Antragsteller durch seine Bevollmächtigte Klage zum Verwaltungsgericht München (M 18 K 15.1841) auf Aufhebung des Bescheides vom 7. April 2015 und beantragte,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 7. April 2015 anzuordnen.

Es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides. Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 15. Mai 2015, den Antrag abzulehnen.

Im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit sei eine weitere Anhörung des ersten Vorsitzenden des Vereins unterblieben, dem die Gefahren und Handlungsalternativen am 13. März 2015 aufgezeigt worden seien. Erneute Kontrollen durch den Amtstierarzt am 11. und 12. Mai 2015 hätten ergeben, dass für die Wanne mit dem Futter eine Überdachung und Folienabdeckung geschaffen worden sei, jedoch sei die Fütterung jeweils unbeaufsichtigt erfolgt und das Futter erneut Wildvögeln zugänglich gewesen. Derzeit werde von der Einziehung des angedrohten Zwangsgeldes aufgrund des Eilantrags abgesehen.

Von Seiten der Antragspartei wurde der Antrag trotz wiederholter Aufforderung durch das Gericht nicht begründet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogene Behördenakte und die Gerichtsakten verwiesen.

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig, aber nicht begründet.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen die Behörde, die einen Verwaltungsakt erlassen hat, im öffentlichen Interesse die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wieder herstellen. Das Gericht trifft seine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO aufgrund einer eigenen Interessenabwägung, ausgehend von den Erfolgsaussichten der Klage, soweit sie sich in der im Eilverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung feststellen lassen. Wird danach die Klage voraussichtlich erfolgreich sein, wird es die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs wieder herstellen. Andererseits besteht in der Regel kein Interesse des Antragsstellers, vom Sofortvollzug eines voraussichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakts verschont zu bleiben. Ist der Verfahrensausgang völlig offen, ist eine reine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug und dem privaten Interesse des Antragstellers erforderlich.

Nach Maßgabe dieser Grundsätze war der Antrag abzulehnen, da die Klage gegen den Bescheid vom 7. April 2015 voraussichtlich erfolglos sein wird.

Gemäß § 3 Nrn. 1 und 3 GeflPestV hat derjenige, der Geflügel nicht ausschließlich in Ställen hält, sicher zu stellen, dass die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für Wildtiere nicht zugänglich sind und dass Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden. Hintergrund dieser Regelung ist, dass Wildvögel ein Reservoir für die Erreger der leicht übertragbaren Geflügelpest darstellen und es daher besonders wichtig ist, jeden direkten oder indirekten Kontakt zwischen Geflügelhaltungen und Wildtieren möglichst auszuschließen (vgl. LGL Bayern, Merkblatt für Geflügelhalter, www.lgl.bayern.de). Dass sich der Antragsteller über die Gefahren der Geflügelpest grundsätzlich bewusst ist, zeigt auch ein in den Akten enthaltenes Zeitungsinterview mit der damaligen zweiten Vorsitzenden des Antragstellers im ... vom ... 2014 Der Antragsgegner hat wiederholt beobachtet, dass die Fütterung des Geflügels in der Anlage Nr. 16 des vom Antragsteller betriebenen Vogelparks nicht diesen gesetzlichen Vorgaben entspricht und das offen dargebotene Futter auch Wildvögel tatsächlich anzieht. Bei bisher fünf Kontrollen konnten keine vom Antragsteller durchgeführten erfolgreichen Schutzmaßnahmen festgestellt werden. Die vom Antragsgegner angeordneten Maßnahmen waren daher erforderlich, um einen gesetzeskonformen Zustand im Vogelpark herzustellen und eine mögliche Infizierung des Geflügelbestandes durch Wildvögel bestmöglich zu verhindern. Es bestehen keine Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der Anordnung. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller drei Alternativen aufgezeigt, mit denen er den notwendigen Schutz vor einer Virenübertragung erreichen kann. Zumindest die Beaufsichtigung einer zeitlich begrenzten Fütterung lässt sich dabei schnell und ohne großen Aufwand umsetzen.

Der Antragsteller auch nicht vorgetragen, dass bzw. warum ihm keine der aufgezeigten Schutzmaßnahmen zumutbar wäre.

Im Übrigen genügt die Anordnung des Sofortvollzugs den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Sie wurde schriftlich und mit der gebotenen, auf den konkreten Einzelfall abgestellten Begründung versehen.

Auch die Zwangsgeldandrohung wird sich voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. Nach Art. 29 Abs. 1 BayVwZVG können Verwaltungsakte, mit denen unter anderem die Herausgabe einer Sache oder die Vornahme einer sonstigen Handlung gefordert werden, mit Zwangsmitteln vollstreckt werden, zu denen gemäß Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, Art. 31 BayVwZVG auch Zwangsgeld als mildestes Mittel gehört. Gegen die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes bestehen keine Bedenken.

Der Antrag war daher insgesamt mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Der Streitwert ergibt sich aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 11/07/2018 00:00

Gründe 1 Der Antrag der Antragstellerin, 2 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 22. Mai 2018 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11. Dezember 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.