Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. Nov. 2017 - M 18 E 17.4560

published on 06/11/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. Nov. 2017 - M 18 E 17.4560
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

III. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für die einstweilige Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung, dass die Antragsgegnerin verpflichtet wird, das Schuldgeld für das … … in Höhe von … Euro monatlich zu zahlen. Weiter möchte der Antragsteller die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die einstweilige Anordnung auf Zahlung des Schulgeldes.

Der Kläger ist am 22. Juli 1998 geboren und besuchte bis zum Ende der 9. Klasse das …-Gymnasium in … mit ausreichendem Notendurchschnitt. Nach dem Schulzeugnis der 9. Klasse sei der Antragsteller ein ruhiger Schüler und arbeite mit viel Sorgfalt und Umsicht. Sein Verhalten sei stets lobenswert.

Am 29. Juli 2015 beantragte die Mutter des Antragstellers einen Schulbegleiter für das …-Gymnasium. Nach der schulischen Stellungnahme vom 23. September 2015 sei der Antragsteller aktuell von der 10. Klasse wegen Erkrankung abwesend. Er benötige laut Aussage der Mutter einen Schulbegleiter, da er Angst vor seinen Mitschülern habe und Schutz brauche. Im Unterricht komme der Antragsteller gut zurecht, jedoch vor und nach Unterrichtsbeginn, sowie in den Pausen sei er in sozialen Situationen alleine überfordert.

Beim Antragsteller wurden durch die gutachterliche jugendpsychiatrische Stellungnahme von Dr. … vom 16. Oktober 2015 nach dem multiaxialem Klassifikationsschema auf Achse I ein atypischer Autismus, eine mittelgradige depressive Episode, Verdacht auf Zwangsstörungen, auf Achse II eine expressive Sprachstörung, auf Achse III durchschnittliche Intelligenz (IQ 109), auf Achse IV Hyperakusis, auf Achse V Mobbing und auf Achse VI durchgehende soziale Beeinträchtigungen diagnostiziert. Vorstellungsgrund war Schulverweigerung aufgrund aktueller Mobbingerlebnisse. Es wurde empfohlen den Antragsteller zur akuten Entlastung krankzuschreiben. Weiterhin sei ein multimodales Herangehen notwendig. Der Antragsteller solle an den MSD Autismus angebunden werden, ein Einzel- oder Gruppentherapie machen, den bereits aufgenommenen Probeunterricht am …-Institut weiterführen und einen Schulbegleiter und Fahrdienst in die Schule erhalten. Wenn keine Besserung durch die Therapie eintrete, sei eine medikamentöse Behandlung erforderlich.

Mit Schreiben vom 17. November 2015 beantragte die Mutter des Antragsstellers die Übernahme des Schulgelds für das private … Institut. Am 23. November 2015 bat die Antragsgegnerin um Übermittlung diverser Unterlagen und wies darauf hin, dass Schulgeld für eine Privatschule nur in sehr engen Ausnahmefällen übernommen werden könne.

Die städtische Schulberatung Inklusion gab am 18. Dezember 2015 eine Stellungnahme ab. Danach wurde auf Grundlage diverser vorgelegter Unterlagen festgestellt, dass der Antragsteller einen erhöhten Förderbedarf mit dem Förderschwerpunkt emotionale soziale Entwicklung habe und dieser Bedarf aktuell ersatzweise durch das „Kleines Privates Lehrinstitut …“ gedeckt werden könne. Eine kleine Klassengröße und ein pädagogisch angemessenes Eingehen auf die besonderen Bedürfnisse des Antragsstellers wären besonders wichtig.

Mit Email der Antragsgegnerin an die Mutter des Antragstellers vom 4. Februar 2015 wurde der zwischenzeitliche Sachstand bezüglich verschiedener Schulen für den Antragsteller aufgezeigt. Eine Beschulung im Institut … sei aufgrund Platzmangels nicht möglich. Anfragen bei anderen Schulen liefen zu diesem Zeitpunkt, wobei bei vielen Schulen nur Angebote für Wartelisten vergeben wurden.

Im Zwischenbericht des internen psychologischen Fachdienstes der Antragsgegnerin vom 18. Februar 2016 wurde festgehalten, dass aufgrund des hohen und komplexen Förderbedarfs der gesamten Familie eine ambulante Eingliederungshilfe befürwortet werde.

Am 23. Juni 2016 fand eine Ersteinschätzung eines Gefährdungsfalles bezüglich des Antragsstellers durch die Antragsgegnerin statt. Der Antragsteller werde derzeit nicht beschult, sei kurz vor seinem 18. Geburtstag bei weitem nicht selbstständig und psychisch krank. Er verlasse das Haus seit Monaten nur in Begleitung. Die Mutter des Antragstellers führe diesen dennoch keiner psychotherapeutischen oder medikamentösen Behandlung zu und lehne bisher alle notwendigen Hilfen, bis auf finanzielle Hilfen, ab. Termine mit dem Jugendamt und dem Jugendpsychiater seien von der Kindsmutter abgesagt worden. Der Antragsteller habe gegenüber Mitarbeitern der Antragsgegnerin und dem Jugendpsychiater angegeben, dass er sich gerne verselbstständigen wolle. Aufgrund der Gefährdungseinschätzung wurde am 4. August 2016 eine Betreuungsanregung an das Familiengericht übersandt. Der Jugendpsychiater Dr. … nahm am 11. August 2016 insofern Stellung, als er eine rechtliche Betreuung auch befürwortete, da die Kindsmutter sämtliche Therapieoptionen für die aus dem Mobbing entstandene mittelgradige Depression und die Zwangsstörung abgelehnt habe und so der Grund für die Schulverweigerung nicht ausgeräumt werden könne.

Am 17. Juli 2016 stellte die Kindsmutter beim Bezirk Oberbayern einen Antrag auf Übernahme des Schulgeldes für das private …-Institut unter Übermittlung des bereits unterschriebenen Unterrichtsvertrages. Weiterhin beantragte sie die Übernahme der Kosten für einen Schulbegleiter für die Pausen und eines Fahrtdienstes zur Schule. Der Bezirk Oberbayern leitete den Antrag an die zuständige Antragsgegnerin weiter.

Nach Schriftverkehr zwischen den Parteien fand am 5. September 2016 ein persönliches Treffen bei der Antragsgegnerin statt. Diese bat um Erstellung eines aktuellen psychiatrischen Gutachtens und aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Volljährigkeit des Antragstellers um eine Antragstellung durch diesen persönlich. Ziel der Kindsmutter sei, dass der Antragsteller Abitur mache und anschließend studiere.

Mit Schreiben vom 19. September 2016 wiederholte der Antragsteller den Antrag vom 17. Juli 2016 im eigenen Namen. Er habe den Schulplatz an der … bereits angetreten. Seine Mutter betreue ihn in den Pausen und seine Schwester fahre sie zur Schule. Sie benötigten dringend Hilfe, da das Schulgeld nicht finanzierbar sei.

Am 3. November 2016 übersandte das … die Fragebögen zurück. Demnach handelt es sich um eine Schule mit 22 Schülern pro Klasse ohne weitere Betreuungspersonen oder besondere Angebote für Schüler mit emotionalen Förderbedarf. Mit psychiatrischen Gutachten vom gleichen Tag diagnostizierte Dr. … beim Antragsteller einen atypischen Autismus und eine mittelgradige Depression mit Ängsten sowie Anpassungsschwierigkeiten. Sie empfehle die Einrichtung einer Schulbegleitung und eines Fahrdienstes.

In der psychologischen Stellungnahme des internen Fachdienstes der Antragsgegnerin vom 8. November 2016 wurde festgehalten, dass die enge Bindung und Überbehütung durch die Mutter eine Verselbstständigung des Antragstellers aktuell verhindere. Unterstützende pädagogische Maßnahmen sowie Therapien seien von der Mutter bisher abgelehnt worden. Eine multimodale Behandlung sei notwendig (Psychotherapie, psychiatrische Behandlung, autismusspezifische Freizeitgestaltung und Sozialkompetenztraining, Ermöglichung außerfamiliärer Entwicklungen). Nur schulische Hilfen alleine seien nicht ausreichend und der Integrationsfachdienst … solle zur Perspektivplanung eingeschalten werden. Eine Antragsbewilligung solle jedoch erfolgen, damit der Kontakt zur Familie nicht abreiße.

In einer internen Email vom 29. November 2016 wurde darauf hingewiesen, dass die Übernahme des Schulgeldes für das …-Institut keine Eingliederungshilfe darstelle, da es mangels besonderer (sozial-)pädagogischer Rahmenbedingungen an der Schule um reine Wissensvermittlung gehe und die Nichtbeschulbarkeit im öffentlichen Schulsystem nicht festgestellt worden sei. Nach einer internen Besprechung der Antragsgegnerin am 13. Dezember 2016 wurden in einer Einzelfallentscheidung ausnahmsweise für ein Jahr bis zum Ende des Realschulabschlusses die Kosten für die Privatschule für den Antragsteller übernommen. Anschließend sei jedoch eine Rückführung in das allgemeine Schulsystem notwendig. Die Familie sei darauf und auf Beratungsangeboten und Therapie- und Förderempfehlungen hinzuweisen.

Mit Bescheid vom 14. Dezember 2016 wurde von der Antragsgegnerin für das Schuljahr 2016/2017 die nicht von einer Stiftung gedeckten Kosten der Privatschule … in Höhe von … Euro monatlich übernommen.

Mit Widerspruch vom 5. Januar 2017 wurde gerügt, dass nur die laufenden Schulgeldkosten und nicht die einmalig anfallenden Gebühren wie beantragt übernommen wurden. Hierzu erging am 21. Februar 2017 ein Abhilfebescheid, mit dem auch die übrigen Kosten wie beantragt übernommen wurden. Auf Seite 4 dieses Bescheids wurde darauf hingewiesen, dass nach Erwerb der mittleren Reife bei weiterem Schulbesuch die Rückführung in das öffentliche Schulsystem bzw. alternativ in das Berufsqualifizierungsangebot von … anzustreben sei. Die frühzeitige Beratung durch … und … wurde unter Angabe der Kontaktdaten empfohlen.

Mit Bescheid vom 4. April 2017 wurden die Kosten für einen Schulbegleiter in den Pausen übernommen. Auch in diesem Bescheid erfolgte ein inhaltsgleicher Hinweis wie im Bescheid vom 21. Februar 2017.

Mit Schreiben vom 30. Mai 2017 lehnte die technische … München eine Aufnahme des Antragstellers für das Schuljahr 2017/2018 ab. Aufgrund der schwerwiegenden motorischen Defizite des Antragstellers sei eine Arbeit an Maschinen nicht zu verantworten. Mit Schreiben vom 2. Juni 2017 wurde eine Aufnahme des Antragstellers an der … mangels freier Plätze abgelehnt.

Laut dem Zeugnis vom 21. Juli 2017 bestand der Antragsteller die mittlere Reife in Physik, Ethik und Geschichte mit der Note 2, in allen anderen Fächern mit der Note 4.

Am 16. August 2017 beantragte der Antragsteller die Kostenübernahme für das Schulgeld an der privaten … FOS für das Schuljahr 2017/2018 sowie die Kostenübernahme für einen Schulbegleiter und den Transport zur o.g. Schule. Eine Anmeldung an der … FOS erfolgte am 19. Juni 2017. Die Aufnahmebestätigung erfolgte am 22. Juni 2017.

Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. August 2017 wurde der Antrag abgelehnt. Die Übernahme des Schulgeldes stelle keine Eingliederungshilfe dar. Dies sei nur ausnahmsweise der Fall, wenn die Schulbehörde schriftlich bestätige, dass im öffentlichen Schulsystem keine geeignete Beschulung erfolgen könne. Eine solche Bestätigung liege nicht vor. Das … biete kein ausgewiesenes sonderpädagogisches Förderangebot an, sodass hier grundsätzlich keine Eingliederungshilfe, sondern reine Wissensvermittlung geleistet werde. Mit Bescheid vom 21. Februar 2017 sei zur Erlangung der mittleren Reife im Rahmen einer Ausnahmeentscheidung das Schulgeld für die … zwar übernommen worden. Es sei jedoch deutlich darauf hingewiesen worden, dass eine Rückführung in das öffentliche Schulsystem bzw. eine geeignete Ausbildung für das kommende Schuljahr angestrebt werden solle und insofern Beratung in Anspruch genommen werden müsse. Eine gezielte Förderung des Autismus sei in der … und auch im … FOS nicht möglich. Eine Milderung der Auswirkungen des Autismus sei daher durch die Übernahme des Schulgelds für das … nicht erreichbar. Eine Aufnahme in die … … sei von vornherein wegen der motorischen Defizite nicht aussichtsreich gewesen und eine Bewerbung für eine …FOS nicht angestrengt worden. Es sei nicht dargelegt, dass eine erneute Schuleignungsuntersuchung durch die Schulbehörde vorgenommen bzw. eine Beratung über mögliche Perspektiven im Schulsystem durch die angegeben Beratungsstellen in Anspruch genommen wurde.

Mit Schriftsatz des Bevollmächtigten des Antragstellers erhob dieser am 22. September 2017 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München (M 18 K 17.4559) mit den Anträgen, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Kosten für die … FOS für das Schuljahr 2017/2018 in Höhe von … Euro monatlich sowie die Kosten für die Schulbegleitung für die … FOS unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 22. August 2017 zu übernehmen sowie Prozesskostenhilfe für die Klage zu bewilligen.

Weiter beantragte der Bevollmächtigte, im Wege der einstweiligen Anordnung die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für den Besuch der Privatschule … FOS in Höhe von … Euro monatlich zu gewähren sowie dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu bewilligen und die Kanzlei … … Rechtsanwälte PartGmbB beizuordnen.

Aufgrund der Verhaltensstörungen und der gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie aufgrund einer sich im Zusammenhang mit sozialen Konflikten entwickelnden depressiven Erkrankung habe der Antragsteller die Regelschule verlassen müssen. Eine Regelbeschulung an einer staatlichen Schule sei nicht möglich gewesen, sodass das Schulgeld für den Privatschulbesuch an der … von der Antragsgegnerin im vergangenen Schuljahr übernommen worden sei. Aufgrund der motorischen und kommunikativen Defizite komme eine betriebliche Ausbildung nicht in Betracht. An der staatlichen FOS … und der …-FOS sei der Antragsteller abgelehnt worden. Eine staatliche FOS mit kleinen Klassen sei dem Antragsteller von der Antragsgegnerin bis jetzt nicht benannt worden, sodass eine Beschulung im öffentlichen Schulsystem nicht möglich sei. § 10 Abs. 1 SGB VIII greife daher nicht. Die …-FOS, die den wirtschaftlichen Neigungen des Antragstellers entspreche, sei aus Sicht des Antragstellers und seiner Mutter aufgrund der kleinen Klassengrößen (12-20 Schüler) und der Zweizügigkeit zur Beschulung des Antragstellers ideal geeignet. Die Anmeldefristen für das begonnene Ausbildungsbzw. Schuljahr seien bereits abgelaufen, sodass eine für das laufende Schuljahr eine andere Beschulung nicht mehr möglich sei. Eine Ermessensreduzierung auf Null sei daher gegeben.

Mit Antragserwiderung vom 24. Oktober 2017 beantragte die Antragsgegnerin, den Antrag abzulehnen.

Ein Anordnungsanspruch bestehe nicht. Mit den Bewilligungsbescheiden vom 27. Februar und 4. April 2017 sei der Antragsteller bereits darauf hingewiesen worden, dass eine weitere Übernahme der Privatschulkosten für das Schuljahr 2017/2018 nicht bewilligt werden könne. Die Bewilligung sei lediglich ausnahmsweise zur Erlangung eines Schulabschlusses erfolgt, da die Privatschule aufgrund fehlender Förderung bezüglich der psychischen Probleme des Antragstellers als Eingliederungshilfe eigentlich nicht geeignet gewesen sei. Der Antragsteller solle wieder in das öffentliche Schulsystem zurückgeführt werden bzw. eine autistengerechte Ausbildung aufnehmen, da der Privatschulbesuch auf der … FOS keine Förderung und Verbesserung seines psychischen Zustandes und keine Minderung seines Integrationsrisikos bewirke, sondern reine Wissensvermittlung anbiete. Beratungsstellen seien dem Antragsteller benannt worden. Eine Nichtbeschulbarkeit des Antragstellers im öffentlichen Schulsystem liege nicht vor. So habe er sich - ohne weitere Beratung in Anspruch zu nehmen - lediglich bei zwei FOS angemeldet, wobei die Aufnahme auf die … FOS angesichts der bekannten Defizite des Antragstellers von vornherein aussichtslos gewesen sei. Eine Unterstützung des Jugendamtes oder der Schulbehörden beim Auffinden einer Schule im Regelschulsystem sei nicht eingefordert worden. Aus dem Notendurchschnitt des Realschulabschlusszeugnis ergebe sich zudem nicht, dass die FOS die einzig angemessene Schulbildung sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die vorgelegten Behörden- und die Gerichtakte Bezug genommen.

II.

1. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung - vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen - nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete streitige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO). Maß-gebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

1.1 Es ist bereits ein Anordnungsanspruch des Antragstellers nicht glaubhaft gemacht worden.

Maßgebliche Anspruchsgrundlage ist § 36 a Abs. 3 SGB VIII. Nach § 36 a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme von erforderlichen Aufwendungen bei Selbstbeschaffung von Hilfen durch den Leistungsberechtigten nur verpflichtet, wenn

  • 1.der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,

  • 2.die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und

  • 3.die Deckung des Bedarfs (…)

b) bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.

Die vom Antragsteller begehrte Übernahme der Kosten des Schulgeldes für die … FOS stellt wegen des bereits laufenden Besuchs der benannten Schule eine selbstbeschaffte Hilfe nach § 36a Abs. 3 SGB VIII dar.

1.1.1 Ein Anspruch nach § 36a Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII setzt zunächst voraus, dass der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat. Der Antrag muss dabei so rechtzeitig gestellt werden, dass der Jugendhilfeträger zur pflichtgemäßen Prüfung sowohl der Anspruchsvoraussetzungen als auch möglicher Hilfemaßnahmen in der Lage ist. Ein formloser Antrag sowie schlüssiges Verhalten genügt hierbei (OVG NRW, U.v. 22.8.2014, Az. 12 A 3019/11, juris Rn. 40). Dies ist vorliegend nicht geschehen.

Vorliegend hatte der Antragsteller der Antragsgegnerin seinen Hilfebedarf für das Schuljahr 2017/2018 erst mit Antragstellung vom 16. August 2017 mitgeteilt. Der Hilfebedarf ist nach Ansicht des Gerichts hierbei auch nicht derselbe wie im Vorjahr, da mit Erreichen des Realschulabschlusses eine ausbildungstechnische Zäsur entsteht und die für die Beschulbarkeit maßgeblichen psychischen Probleme des Antragstellers sich bei Aufnahme der seit Jahren empfohlenen Behandlung im Zeitraum von April 2017 bis August 2017 hätten verbessern können. Für die Suche einer geeigneten Schule bzw. Berufsausbildung für das Schuljahr 2017/2018 wurde zu keinem Zeitpunkt die Hilfe des Jugendamtes in Anspruch genommen, sodass das Jugendamt der Antragsgegnerin zunächst darauf vertrauen durfte, dass sich der Antragsteller bzw. dessen Mutter an die im Bescheid vom 27. Februar und 4. April 2017 angebotenen Beratungsstellen wenden oder die Schulberatungsstelle Inklusion (wie bereits zum Dezember 2015) einschalten würden.

Bereits am 19. Juni 2017 erfolgte jedoch ohne vorherige Ansprache der Schulbehörde oder des Jugendamtes eine Anmeldung an der … FOS. Die Aufnahmebestätigung erfolgte am 22. Juni 2017, sodass eine Beschaffung des Platzes bereits vor der Information über Probleme, eine passende Schule für den Antragsteller zu finden und vor Herantragen des Bedarfs an die Antragsgegnerin, stattfand.

1.1.2 Auch sind die Voraussetzungen des § 36a Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII nicht gegeben. Ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII liegt dann vor, wenn die seelische Gesundheit von Kindern und Jugendlichen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Das Abweichen der seelischen Gesundheit nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII ist durch die gutachterliche jugendpsychiatrische Stellungnahme von Dr. … vom 16. Oktober 2015 sowie durch das Gutachten von Dr. … vom 3. November 2016 unstreitig festgestellt. Der Antragsteller leidet unter einem atypischen Autismus mit Hyperakusis. Weiter ist beiden Gutachten zu entnehmen, dass der Antragsteller wegen seiner Mobbingerfahrungen in der 9. Klasse unter einer mittelgradige Depression mit Ängsten und Verdacht auf Zwangsstörungen sowie einer Anpassungsstörung leide.

Ein so genanntes „Integrationsrisiko“ gemäß § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII liegt weiter unstreitig vor.

Allerdings stellt die Kostenübernahme der Privatschulkosten für die … FOS keine geeignete Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII dar. Die Übernahme von Schulgeldkosten kann zwar grundsätzlich eine Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII darstellen. Vorliegend sind jedoch die sehr hohen Anforderungen der Rechtsprechung, die eine Übernahme von Schulgeldkosten von Privatschulen im Rahmen der Eingliederungshilfe nur ausnahmsweise zulässt, nicht gegeben. Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, vor allem sollen sie behinderten Kindern und Jugendlichen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht ermöglichen oder erleichtern. Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen geeignet und auch notwendig sind, um das Teilhabedefizit der behinderten Kinder und Jugendlichen abzumildern (BVerwG, U.v. 30.04.1992 - 5 C 1.88 -, Juris, Rd.Ziff. 16). Da die Schulgeldfreiheit in Verbindung mit der Schulpflicht eine Leistung der staatlichen Daseinsvorsorge darstellt und aus übergreifenden bildungs- und sozialpolitischen Gründen eine eigenständige Regelung außerhalb des Sozialgesetzbuches gefunden hat, ist grundsätzlich für einen gegen den Träger der Kinder- und Jugendhilfe gerichteten Rechtsanspruch auf Übernahme der für den Besuch einer Privatschule anfallenden Aufwendungen kein Raum (BVerwG, B.v. 17.02.2015 - 5 B 61/14 -, Juris, Rd.Ziff. 4). Ausnahmen von diesem durch das Verhältnis der Spezialität geprägten Grundsatz sind nur für den Fall in Betracht zu nehmen, dass auch unter Einsatz unterstützender Maßnahmen keine Möglichkeit besteht, den Hilfebedarf des jungen Menschen im Rahmen des öffentlichen Schulsystems zu decken, mithin diesem der Besuch einer öffentlichen Schule aus objektiven oder aus schwerwiegenden subjektiven Gründen unmöglich bzw. unzumutbar ist. Maßstab für die Unzumutbarkeit ist die Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe, die Entwicklung junger Menschen zu fördern (BVerwG, B.v. 17.02.2015 - 5 B 61/14 -, Juris, Rd.Ziff. 4).

Es ist vorliegend nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller nicht im öffentlichen Schulsystem beschulbar ist. Objektive oder schwerwiegende subjektive Gründe, die den Besuch einer öffentlichen Schule unmöglich bzw. unzumutbar machen, sind für das Schuljahr 2017/18 nach summarischer Prüfung nicht gegeben.

Von beiden psychiatrischen Gutachten wird lediglich eine Beschulung in kleineren Klassenverbänden und der Einsatz eines Schulbegleiters sowie eines Fahrdienstes empfohlen. Die Psychiater des Antragsstellers machen hierbei die Schulverweigerungshaltung des Antragstellers an der durch das Mobbing aufgetretenen depressiven Erkrankung mit Zwangs- und Angststörungen verantwortlich. Nicht ausschlaggebend für die Probleme der Beschulung ist der atypische Autismus, was sich schon daraus ersehen lässt, dass der Antragsteller trotz seines Autismus ohne Probleme ein staatliches Gymnasium bis zum Ende der 9. Klasse besucht hatte. Weiter ist auch die Hyperakusis durch die Behandlung mit geräuschdämpfenden Hörgeräten steuerbar, sodass nicht ersichtlich ist, warum aus diesem Grund keine Beschulung im öffentlichen Schulsystem möglich sein solle.

Die Behandlung der für die Schulverweigerung auftretenden depressiven Erkrankung mit ihren Zwangs- und Angstsymptomen sowie der inzwischen aufgetretenen Anpassungsstörung wird jedoch vom Antragsteller und der Mutter des Antragstellers verweigert, sodass eine Besserung der Beschulbarkeit durch Nicht-Mitwirkung der Beteiligten auf Seiten des Antragstellers aktiv verhindert wird. Vorrangige Hilfeleistungen sind daher – wie bereits im Gutachten von Dr. … vom 16. Oktober 2015 und in dessen Stellungnahme in der Betreuungsanregung vom 11. August 2016 dargelegt und wie dem Antragsteller bzw. dessen Mutter von der Antragsgegnerin immer wieder empfohlen wurde – die therapeutischen und pädagogischen Hilfestellungen zur Überwindung der Ursache der Schulverweigerung.

Es wurde nicht glaubhaft dargelegt, dass das öffentliche Schulsystem (unter Inanspruchnahme von vorrangigen Hilfen wie einer Psychotherapie und von ergänzenden Hilfen wie einer Schulbegleitung) den Antragsteller nicht weiter beschulen könnte. Grundsätzlich ist für den Nachweis einer Nichtbeschulbarkeit eine Stellungnahme der Schulbehörde notwendig, in der diese erklärt, dass aufgrund des speziellen sonderpädagogischen Bedarfs des Antragstellers einen Beschulung im öffentlichen Schulsystem nicht möglich ist. Die Stellungnahme der städtischen Schulberatungsstelle vom 18. Dezember 2015, die sich zudem auf einen Realschulbesuch bezog, ist hierfür nicht mehr aktuell genug. Es hätte einer eingehenden Beratung bei der Schulbehörde ggf. unter Einschaltung eines Verfahrens nach Art. 41 Absätze 1, 3 und 5ff BayEUG bedurft, um die fehlende Beschulbarkeit des Antragstellers nachweisen zu können. Weder eine Beratung bei der städtischen Schulberatungsstelle, noch das Aufsuchen einer anderen Beratungsstellen wurde jedoch dargelegt.

Die Ablehnung durch zwei staatliche FOS führt nicht dazu, dass anzunehmen ist, dass der Antragsteller nicht im staatlichen Schulsystem beschult werden könnte. Zumal dem berechtigten Einwand der Antragsgegnerin Rechnung zu tragen ist, dass der Antragsteller sich –entgegen seines angegebenen Interessenschwerpunktes – nicht bei einer …-FOS beworben hatte, sondern bei einer …-FOS, die ihn aufgrund motorischer Defizite ersichtlich nicht hätte aufnehmen können. Erst nach einem Scheitern der Beschulung im öffentlichen Schulsystem unter Zuhilfenahme der möglichen Eingliederungshilfen, ist die Übernahme von Schulgeld einer Privatschule als Eingliederungshilfemaßnahme gerechtfertigt (BVerwG, B.v. 17.2.2015, Az. 5 B 61/14 – juris Rn. 43).

Die vom Bevollmächtigten des Antragstellers zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist wegen eines anderen Sachverhalts nicht übertragbar. In dieser Entscheidung (Urteil v. 18. Oktober 2012, Az. 5 C 21/11) handelt es sich um eine Eingliederungshilfe in Form eines Schulbegleiters, die nach Leitsatz 1 (jurisRn. 26) unabhängig von einer verweigerten Mitwirkung der Eltern des dortigen Klägers an anderen (notwendigen) Maßnahmen als Teilbedarfsdeckung bewilligt werden muss.

Insofern ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass Eingliederungshilfe im Form von Schulgeld von vornherein unter dem engen Vorbehalt der Nichtbeschulbarkeit im öffentlichen Schulsystem steht und somit auch als Teilleistung nicht gedeckt werden muss, wenn die Nichtbeschulbarkeit nicht glaubhaft gemacht wird bzw. feststeht.

Weiter trägt das Gericht dahingehend Bedenken, ob der Besuch einer FOS für den Antragsteller eine geeignete Hilfe insbesondere hinsichtlich der Erlangung einer angemessenen Schulbildung nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII darstellt. So ist aus den vorgelegten Zeugnissen nicht ersichtlich, dass der Antragsteller zu einer angemessenen Persönlichkeitsentwicklung unbedingt eine FOS und (nach dem Willen der Mutter) die Fachuniversität besuchen sollte. Die Noten des Realschulabschlusszeugnisses sind trotz der Beschulung auf einer kleinen Privatschule mit weniger Schülern größtenteils „ausreichend“. Auch aus dem Zeugnis der abgeschlossenen 9. Klasse ergibt sich ein Notenbild, das zwischen ausreichend und befriedigend schwankt und ausweislich der Behördenakte benötigte der Antragsteller bereits in der 5. Klasse Nachhilfe. Möglicherweise ist im Hauptsacheverfahren festzustellen, dass eine Ausbildung für den Antragsteller die besseren Entwicklungsmöglichkeiten bieten könnte. Jedenfalls ist dem Gericht nicht ersichtlich, wie der Klägerbevollmächtigte – ohne Vortrag eines Beratungsergebnisses der … … … oder durch … – eine betriebliche Ausbildung rundheraus als offensichtlich unmöglich ablehnen kann. Erst nach einer therapeutischen Behandlung des Antragstellers wird sich weiter feststellen lassen, ob die akuten psychischen Erkrankungen den Antragsteller bezüglich seiner schulischen Leistungen behindern.

Der Antrag konnte daher keinen Erfolg haben.

2. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Nach den unter 1. vorgebrachten Gründen bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach Ansicht des Gerichts keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, sodass der Antrag auf Prozesskostenhilfe für die einstweilige Anordnung auch abzulehnen ist.

3. Die Kostenentscheidung des nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreien Verfahrens ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Rechtsmittelbelehrungzu den Ziffern I. und II. des Tenors:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayer Straße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwig Straße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelas Platz 1, 91522 Ansbach eingeht.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.

Die Beschwerde ist nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- nicht übersteigt.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Über die Beschwerde entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 22/08/2014 00:00

Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 28. Juli 2010 dazu verpflichtet, die Kosten des Besuchs der Privatschule E.    durch die Klägerin in den Schuljahren 2010/2011 und 201
published on 18/10/2012 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt vom beklagten Landkreis als Träger der Jugendhilfe den Ersatz der Kosten für eine selbst beschaffte Schulbegleitung im Schuljahr 2008/200
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.