Verwaltungsgericht München Beschluss, 24. Apr. 2017 - M 17 V 17.34460

published on 24/04/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 24. Apr. 2017 - M 17 V 17.34460
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Das Verfahren betrifft die Vollstreckung des Einzelrichterurteils vom 2. Mai 2016 (Az.: M 17 K 16.30740), das die Antragsgegnerin verpflichtete, über den Asylantrag des Antragstellers vom 28. Februar 2014 innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft des Urteils zu entscheiden, die am 24. Juni 2016 (24:00 Uhr) eingetreten ist.

Nach Aktenlage hat die Antragsgegnerin bislang über den Asylantrag des Antragstellers noch nicht entschieden.

Mit Antrag vom 3. März 2017, bei Gericht eingegangen am 9. März 2017, beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers unter Angabe des Aktenzeichens M 17 K 16.30740 die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg (richtig: München) vom 2. Mai 2016.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 14. März 2017 bat das Gericht die Klagepartei um Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils vom 2. Mai 2017 bis spätestens 1. April 2017. Dem kam die Klagepartei bis zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht nach. Mit Kammerbeschluss vom 24. April 2017 wurde das vorliegende Vollstreckungsverfahren zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Vollstreckungsverfahrens und des zugrundeliegenden Klageverfahrens sowie auf die vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag bleibt erfolglos, weil im maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) die allgemeine Vollstreckungsvoraussetzung einer „vollstreckbaren Ausfertigung“, also einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (§ 724 Zivilprozessordnung - ZPO - i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO), nicht erfüllt ist.

Im Vollstreckungsverfahren gemäß § 172 VwGO ist der jeweilige Antragsteller im Rahmen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vom Erfordernis einer Vollstreckungsklausel (§ 724 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO) entbunden, weil § 171 VwGO von seinem Wortlaut her gerade für § 172 VwGO keine Ausnahme vom Erfordernis einer vollstreckbaren Ausfertigung vorsieht (vgl. VG München, B.v. 22.12.2016 - M 24 V 16.32962; BayVGH, B.v. 06.10.2003 - 11 C 03.1965 - juris Rn. 12 und BayVGH, B.v. 26.02.2013 - 11 C 13.32 - VD 2013, 280, juris Rn. 22; a.A. OVG NW, B.v. 23.06.2010 - 8 E 555/10 - NWVBl 2011, 191, juris Rn. 4; so auch OVG Saarland, B.v. 21.12.2010 - 2 E 291/10 - NVwZ 2011, 698, juris Rn. 4). Insbesondere der eindeutige Wortlaut des § 171 VwGO, der § 172 VwGO gerade nicht erwähnt, spricht gegen ein für eine Analogie erforderliche Regelungslücke und deshalb dafür, dass (im Umkehrschluss) eine Vollstreckung gemäß § 172 VwGO die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (Titel, Klausel, Zustellung) komplett voraussetzt.

Nachdem das Gericht im Schreiben vom 14. März 2017 die Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils vom 2. Mai 2016 erbeten hatte, die Antragspartei eine solche aber in dem gemäß § 77 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt dem Gericht noch nicht vorgelegt hatte, ist der Vollstreckungsantrag schon aus diesem Grund abzulehnen.

Der im Vollstreckungsverfahren gemäß § 172 VwGO vollständig unterlegene Antragsteller hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten dieses Vollstreckungsverfahrens zu tragen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 02/05/2016 00:00

Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet, das Asylverfahren des Klägers fortzusetzen und über seinen Asylantrag vom 28. Februar 2014 innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft des Urteils zu entscheiden. II. Die Beklagt
published on 21/12/2010 00:00

Tenor Unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21. September 2010 – 5 N 580/10 – wird dem Vollstreckungsschuldner ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,-- Euro für den Fall angedroht, dass er bis zum 15.
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Annotations

(1) Die Zwangsvollstreckung wird auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt.

(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges erteilt. Ist der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig, so kann die vollstreckbare Ausfertigung auch von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.

(1) Die Zwangsvollstreckung wird auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt.

(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges erteilt. Ist der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig, so kann die vollstreckbare Ausfertigung auch von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

In den Fällen der §§ 169, 170 Abs. 1 bis 3 bedarf es einer Vollstreckungsklausel nicht.

Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.

In den Fällen der §§ 169, 170 Abs. 1 bis 3 bedarf es einer Vollstreckungsklausel nicht.

Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.