Verwaltungsgericht München Beschluss, 23. Juni 2015 - M 17 S7 15.50569

published on 23/06/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 23. Juni 2015 - M 17 S7 15.50569
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Gericht

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Tenor

I.

Unter Abänderung des Beschlusses vom 9. Dezember 2014 (M 17 S 14.50706) wird die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 19. November 2014 angeordnet.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Staatsangehöriger Nigerias. Er reiste nach eigenen Angaben am 14. Mai 2014 unter anderem über Italien auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier am 2. Juni 2014 Asylantrag.

Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 2. Juni 2014 führte der Antragsteller unter anderem aus, dass er in Italien Asyl beantragt habe.

Am 22. Juli 2014 wurde vom Bundesamt ein Übernahmeersuchen nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin lll-VO) an Italien gerichtet. Die italienischen Behörden antworteten nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des Art. 25 Abs. 2 Dublin lll-VO.

Mit Bescheid vom 19. November 2014 erklärte das Bundesamt den Asylantrag für unzulässig (Nr. 1) und ordnete die Abschiebung nach Italien an (Nr. 2).

Zur Begründung führte es insbesondere aus, dass Italien aufgrund des dort gestellten Asylantrags für die Behandlung dieses Antrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin lll-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen im Sinne der Rechtsprechung des EGMR und EuGH lägen in Italien nicht vor. Daher werde der Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland nicht materiell geprüft.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2014, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am selben Tag, Klage (M 17 K 14.50705) und beantragten gleichzeitig, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (M 17 S 14.50706). Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 9. Dezember 2014 abgelehnt.

Ein am 18. Februar 2015 eingegangener Antrag, diesen Beschluss abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (M 17 S7 15.50146), lehnte das Gericht mit Beschluss vom 5. März 2015 ab.

Mit einem Schriftsatz, der auf den 17. November 2014 datiert ist und am 17. Juni 2015 bei Gericht einging, beantragten die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers erneut,

den Beschluss des Gerichts vom 9. Dezember 2014 (M 17 S 14.50706) abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage vom 2. Dezember 2014 (M 17 K 14.50705) anzuordnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zwischenzeitlich die sechsmonatige Überstellungsfrist nach Italien gemäß Art. 20 Abs. 1 Buchst. d Abs. 2 Dublin II-Verordnung abgelaufen sei. Mit der Aufrechterhaltung der rechtswidrig gewordenen Abschiebungsandrohung nach Italien gehe eine Verletzung subjektiver Rechte einher, wie die persönliche Fortbewegungsfreiheit und die allgemeine Handlungsfreiheit. Der EuGH habe für die Auslegung der Dublin II- bzw. III-Verordnung festgestellt, dass eine gezielte Begünstigung des Einzelnen für die Begründung eines subjektiven Rechts nicht erforderlich sei, sondern ein reflexartiger Schutz von Individualinteressen ausreiche. Art. 29 Abs. 2 Dublin HI-Verordnung könne ein subjektives Recht nicht abgesprochen werden, da die Vorschrift insbesondere dazu diene, das Recht des Einzelnen auf ein (zügiges) Asylverfahren zu gewährleisten und dem Einzelnen ab einem bestimmten Zeitpunkt ein gewisses Maß an Rechtssicherheit über seinen weiteren Verbleib und die Prüfung seines Asylbegehrens in einem bestimmten Staat vermitteln solle. Aufgrund des Überstellungsfristablaufs und des Zuständigkeitsübergangs auf Deutschland erfolge der Übergang auf das materielle, nationale Asylverfahren. Auf die Prüfung des Asylantrags bestehe ein subjektives Recht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem und in den Verfahren M 17 K 14.50705, M 17 S 14.50706 und M 17 S7 15.50146 sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig und begründet.

1. Nach § 80 Abs. 7 Sätze 1 und 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben; jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

Das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO darf nicht als Rechtsmittelverfahren zu einer vorhergehenden Entscheidung verstanden werden. Es dient allein der Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen. Prüfungsmaßstab für die Entscheidung ist daher allein, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist (vgl. BVerwG, B. v. 25.8.2008 - 2 VR 1/08 - juris; VGH BW, B. v. 16.12.2001 - 13 S 1824/01 - juris; OVG NRW, B. v. 7.2.2012 - 18 B 14/12 - juris). Dasselbe gilt bei einer Veränderung der Prozesslage, etwa aufgrund neuer Erkenntnisse. Darüber hinaus müssen die geänderten Umstände geeignet sein, eine andere Entscheidung herbeizuführen (vgl. VG Augsburg, B. v. 30.9.2013 - Au 5 S 13.30305 - juris, Rn. 10; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 80 Rn. 202 ff. m. w. N.).

2. Hier hat sich die Sach- und Rechtslage zum gegenwärtigen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) maßgeblich zugunsten des Antragstellers geändert, da die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (sog. Dublin lll-VO), mittlerweile abgelaufen ist.

2.1 Nach dieser Vorschrift erfolgt die Überstellung eines Antragstellers aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin lll-VO aufschiebende Wirkung hat.

2.2 Diese sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin lll-VO ist inzwischen auch dann abgelaufen ist, wenn man davon ausgeht, dass diese Frist mit der am 15. Dezember 2014 erfolgten Zustellung des den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ablehnenden Beschlusses vom 9. Dezember 2014 nochmals neu zu laufen begonnen hat. Die Überstellung hätte dann jedenfalls bis zum Ablauf des 15. Juni 2015 erfolgen müssen.

2.3 Wird die Überstellung - wie hier - nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über (Art 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin lll-VO). Ein Tatbestand, der nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin lll-VO ausnahmsweise zu einer Verlängerung der Überstellungsfrist führt, wurde weder von der Antragsgegnerin vorgetragen, noch ist ein solcher ersichtlich.

Der Asylantrag des Antragstellers ist damit nicht mehr nach § 27a AsylVfG wegen Unzuständigkeit der Antragsgegnerin unzulässig.

3. Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamts kann nach der Rechtsprechung auch nicht in eine ablehnende Entscheidung nach § 71a AsylVfG umgedeutet werden, wie dies bisher von der Antragsgegnerin in zahlreichen Verfahren nach Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist vertreten wurde, da die Voraussetzungen des § 47 VwVfG nicht erfüllt sind (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 18.5.2015-11 ZB 14.50053-juris Rn. 17; B. v. 9.2.2015- 13a ZB 14.50081).

4. Ob der Antragsteller den Ablauf der Überstellungsfrist unmittelbar als Rechtsverletzung geltend machen kann (bejahend etwa VG München U. v. 4.11.2014 - M 10 K 13.306, VG Regensburg U. v. 21. Oktober 2014 - RO 9 K 14.30217, VG Augsburg U. v. 11.9.2014 -Au 7 K 14.50016; VG Göttingen B. v. 30.6.2014-2 B 86/14; ablehnend VG Würzburg B. v. 11.6.2014 - W 6 S 14.50065), kann dabei offen bleiben. Denn der Antragsteller kann sich jedenfalls darauf berufen, dass die Voraussetzungen des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht mehr vorliegen, wonach feststehen muss, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Das ist jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht zum maßgeblichen gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr der Fall, weil nicht erkennbar ist, dass Italien, obwohl die Überstellungsfrist abgelaufen und die Bundesrepublik Deutschland zuständig geworden ist, nach wie vor ohne weiteres zur Aufnahme des Antragstellers bereit ist (vgl. a. VG München, B. v. 24.4.2015 - M 22 S7 15.50408; v. 11.3.2015 - M 11 S7 15.50189).

Dem Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können un
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können un
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published on 23/06/2015 00:00

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Gründe 1 Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.

(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.

(4) § 28 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.