Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. Juli 2015 - M 17 S 15.557

published on 06/07/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. Juli 2015 - M 17 S 15.557
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Der Streitwert wird für das Eilverfahren auf 107.950,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, die neben Garten- und Landschaftsbau auch Abbrucharbeiten mit anschließender Entsorgung durchführt, wendet sich gegen die Anordnung des Antragsgegners, kontaminiertes Abbruchmaterial, das sich auf dem Kiesgrubengelände der Beigeladenen befindet, zu beseitigen.

Das Landratsamt Mühldorf am Inn (im Folgenden Landratsamt) erteilte der Beigeladenen mit Bescheid vom 9. Februar 2009 die baurechtliche Genehmigung zum Abbau von Kiesvorkommen mit anschließender Wiederverfüllung u.a. auf den Grundstücken FlNrn. … … … … … … …, Gemarkung … Für die Verfüllung des Kiesgrubengeländes darf gemäß dem Leitfaden des Bayer. Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen vom 9. Dezember 2005 zu den Eckpunkten vom 6. Juni./13. Juli 2001 (nachfolgenden „Eckpunktepapier“) ausschließlich Füllmaterial eingebaut werden, das die Zuordnungswerte bis max. Kategorie Z 1.1 des Eckpunktepapiers erfüllt (vgl. Auflagen im Bescheid vom 9.2.2009; Standortkategorie A/B vgl. Fremdüberwachungsbericht Bl. 25 d.BA, Bd. 1)). Die Antragstellerin führt u.a. Demontage- und Abbrucharbeiten sowie Transporte aus und tritt im Internet als Entsorgungs- und Asbestfachbetrieb auf.

Im Dezember 2013 erhielt die Antragstellerin den Auftrag, einen Gebäudekomplex in der … … … *n der Gemeinde … abzureißen, in dem sich ein altes … befand. Mitte Februar 2014 begann die Antragstellerin mit der Ablieferung des Abbruchmaterials auf dem Kiesgrubengelände … der Beigeladenen in der Gemeinde … Im Frühjahr 2014 erhielt die Antragstellerin einen weiteren Abbruchauftrag in Bezug auf eine Baustelle in der … … … in …; auch hier wurde das Abbruchmaterial auf das Kiesgrubengelände … verbracht. Nach Angaben der Antragstellerin habe sie ca. 11.000 m³ Abbruchmaterial auf das Gelände der Beigeladenen in dem Zeitraum von Mitte Februar bis Mitte Juli 2014 angeliefert. Die Beigeladene stellte hierfür acht Rechnungen über insgesamt rd. € 72.000,-- aus. In diesen ausgestellten Rechnungen wurde das angelieferte Material überwiegend als Ziegelbruch beschrieben (Bl. 36 bis 55 d.BA, Bd. 1).

Im Zuge einer unangekündigten Ortsansicht am 2. Juli 2014 in der Kiesgrube … stellte die technische Gewässeraufsicht des Wasserwirtschaftsamtes … unsortierten Bauschutt - durchzogen mit Fremdstoffen (Kabel, Holz, Stromkabel, Wasserleitung) - fest. Dieser war bereits entlang der Schüttkante eingebaut und teilweise mit Erdaushub überdeckt.

Am 21. Juli 2014 führte der Überwachungs- und Zertifizierungsverein im Beisein der technischen Gewässeraufsicht des Wasserwirtschaftsamtes … eine angekündigte Fremdüberwachung durch. In zwei von drei angelegten Schürfen wurde unsortierter Bauschutt vorgefunden, der mit teerhaltigen Stoffen, Straßenaufbruch und Teerkork durchsetzt war. Aus der mittleren Schürfe wurde eine Probe genommen. Der am 12. August 2014 vorgelegte Fremdüberwachungsbericht (Bl. 25 d.BA, Bd.1) hält fest, dass die zulässigen Z 1.1-Grenzwerte gemäß dem Eckpunktepapier für die Parameter Benzo(a) pyren, Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), pH-Wert und Sulfat deutliche überschritten wurden (pH-Wert 10,9, zulässig 6,5 bis 9; Benzo(a) pyren 1,1 mg/kg, zulässig 0,3 mg/kg; PAK 17,4 mg/kg, zulässig 5 mg/kg; Sulfat 740 mg/l, zulässig 250 mg/l).

Gemäß dem Aktenvermerk des Landratsamts vom 19. August 2014 habe die Beigeladene während des am selben Tage stattgefundenen Ortstermins eine Annahmeerklärung vom 12. Juni 2014 vorgelegt, aus der ersichtlich sei, dass die Antragstellerin das Verfüllmaterial angeliefert habe (Bl. 49 d.BA, Bd.1). Lt. Annahmeerklärung sei dieses Material als unbelasteter Bauschutt deklariert worden. Die Beigeladene sei deutlich darauf hingewiesen worden, dass sie ihren Verpflichtungen im Zuge der Eigenüberwachung als Kiesgrubenbetreiber nicht nachgekommen sei.

Entsprechend der Erstmeldung des Polizeipräsidiums Oberbayern Süd vom 20. August 2014 (Bl. 104 d.BA, Bd. 1) hätten an der Oberfläche noch zahlreiche Teerkorkbrocken festgestellt werden können, obwohl zwischenzeitlich der Bauschutt mit Erdaushub überdeckt und planiert worden sei. Diese Brocken seien in der Regel sehr stark PAK-haltig und als gefährlicher Abfall (krebserregend) einzustufen. Teerkork sei früher zur Isolierung in Kühlhäusern verwendet worden und könnte aus der Kältetechnik der alten … stammen. Das Abbruchgutachten über das ehemalige … in … vom … November 2011 (Bl. 69 bis 86 d.BA, Bd.1) verweise auf erhebliche Schadstoffe. Die Antragstellerin sei kein zertifierter Entsorgungsfachbetrieb und verfüge lediglich über eine Transportgenehmigung für entsprechende Abfälle.

Am 21. August 2014 fand eine Nachbeprobung durch den neu beauftragten Fremdüberwacher, Herrn … … … … - Büro für Baugrund- und Umweltberatung -, statt. Dabei wurden die beiden bestehenden Schürfen untersucht sowie zwei Erkundungsschlitze neu angelegt. Die Analysen des Labors … … … … bestätigten, dass im Verfüllkörper Material eingebaut worden sei, das nicht den Anforderungen im Genehmigungsbescheid entspreche. Die ermittelten Werte überschritten die Zuordnungswerte sowohl in der Feinals auch in der Gesamtfraktion deutlich (Bl. 150 bis 173 d.BA, Bd.1).

Das Wasserwirtschaftsamt verlangte in seiner Stellungnahme vom *. September 2014 (Bl. 208 ff. d.BA, Bd.1) ein umfassendes Ausbaukonzept, um die räumliche Ausdehnung erkunden und eingrenzen zu können. Dabei sei auch die Überwachung des Grundwassers zu integrieren, da eine Gefährdung des Grundwassers zu erwarten sei. Belastetes Material sei vollständig und schnellstmöglich aus der Grube zu entfernen sowie ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Ergebnisse der Probe der Schürfgrube 3 würden Grenzwertüberschreitungen für die Parameter Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW), PAK und Benzo(a) pyren zeigen. Außerdem lägen die Parameter Leitfähigkeit und Sulfat deutlich über den zulässigen Grenzwerten. Sulfat sei leicht wasserlöslich. Erfahrungsgemäß würden insbesondere im Abstrom von Bauschuttverfüllungen mit hohem Sulfatanteil erhöhte Werte im Grundwasser gemessen. PAK würden grundsätzlich als schwer wasserlöslich gelten, in Verbindung mit einer erhöhten Konzentration von MKWs könne es jedoch zur Lösungsvermittlung und zu einer Anreicherung im Grundwasser kommen.

Lt. Aktenvermerk vom 18. September 2014 gab der Geschäftsführer der Beigeladenen in der Besprechung am 17. September 2014 im Landratsamt an, dass ihm bekannt gewesen sei, dass der Bauschutt der Antragstellerin von einem Abriss eines …es stamme.

Im Sanierungskonzept des Büros für Baugrund und Umweltberatung, Dipl. Geologe U. Jung, vom 26. September 2014 wird die betroffene Verfüllung mit ca. 11.000 m³ bei einer Flächengröße von 2.500 m² und eine Verfüllhöhe von bis zu 8 m beschrieben. Zur Erkundung des beanstandeten Verfüllbereichs sei dieser in einem Raster von jeweils 10 x 10 m, bei einer Mächtigkeit der einzelnen Lagen von 1,5 m, einzuteilen. Je Teilfläche solle ein Haufwerk von ca. 150 m³ auf der jeweils benachbarten Rasterfläche gebildet, nach LAGA PN 98 (Länderarbeitsgemeinschaft Abfall - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen) beprobt und auf ausgewählte Verdachtsparameter (PAK, MKW, Leitfähigkeit, Sulfat, Chlorid) gemäß Eckpunktepapier untersucht werden. Entsprechend den Analyseergebnissen sei das belastete Material einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Die Grundwasserfließverhältnisse im Grubenbereich werden aufgrund der Morphologie des Stauhorizonts als unübersichtlich beschrieben.

Das Wasserwirtschaftsamt … nahm mit Schreiben vom 9. Oktober 2014 dazu Stellung. Zur Erkundung der Grundwasserfließverhältnisse und der Überwachung des Grundwassers werde vorgeschlagen, je eine Messstelle mit Betonschachtringen im betroffenen Bereich einzurichten. Alternativ könne der bestehende Brauchwasserbrunnen beprobt werden. Die Grundwasseruntersuchungen seien monatlich durchzuführen. Aufgrund der vorliegenden Untersuchungsergebnisse gehe das Wasserwirtschaftsamt … von einer akuten Gefahr einer Grundwasserverunreinigung aus.

Das Landratsamt setzte daraufhin mit Schreiben vom 15. Oktober 2014 die Antragstellerin und den Bevollmächtigten der Beigeladenen darüber in Kenntnis, dass wegen einer unzulässigen Verfüllung und der damit einhergehenden akuten Grundwassergefährdung beabsichtigt sei, eine Beseitigungsanordnung zu erlassen, welche im Wesentlichen das Sanierungskonzept des Büros für Baugrund und Umweltberatung vom 26. September 2014 und die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes … vom 9. Oktober 2014 zur Grundlage habe. Es werde Gelegenheit gegeben, sich diesbezüglich zu äußern.

Mit Schreiben vom 23. Oktober 2014 teilte der Bevollmächtigte der Antragstellerin mit, dass die Antragstellerin aus zwei Bauvorhaben Bauschutt bei der Beigeladenen angeliefert habe. Dabei handele es sich auch um Material aus dem Abbruch einer alten … … … Es sei gemäß Rechnung der Beigeladenen vom … August 2014 u.a. auch unsortierter Bauschutt angeliefert worden, der mit einem erhöhten Einzelpreis abgerechnet worden sei. Es werde aber bestritten, Fremdstoffe angeliefert zu haben, die beispielsweise Kabel, Holz, Stromkabel oder Wasserleitungen enthielten. Soweit solche Gegenstände angeliefert worden wären, hätte die Beigeladene für die Trennung sorgen müssen. Volumenmäßig dürfte die Anlieferung seitens der Antragstellerin allenfalls zu 20 bis 30% zu verantworten sein. Der weit überwiegende Teil der Auffüllung der Grube sei durch andere Firmen geschehen.

Der Bevollmächtigte der Beigeladenen teilte mit Schriftsatz vom 3. November 2014 (Bl. 51 bis 93 d.BA, Bd. 2) mit, dass die anwaltlichen Ausführungen der Antragstellerin vom 23. Oktober 2014 deren Handlungsstörerschaft bestätigen würden. Es werde eingeräumt, dass die Antragstellerin den Abbruch der alten … … … vorgenommen und entsprechendes Material in der Kiesgrube der Beigeladenen abgeladen habe. Gegenstand der Vereinbarung zwischen der Beigeladenen und der Antragstellerin sei nur die Anlieferung von unbelastetem Material der Klasse Z 0 und - nach Vorlage der Analytik und Überprüfung des Materials - der Klasse Z 1.1 gewesen. Angesichts der vorliegenden Sachverständigengutachten stehe fest, dass das Material von Seiten der Antragstellerin fehldeklariert worden sei. Entsprechend der von der Beigeladenen erstellten Rechnungen stehe fest, dass insgesamt eine Abfallmenge von 10.795 m³ durch die Antragstellerin angeliefert worden sei. Eine solche vertragliche Vereinbarung über eine Abfallsortierung sei niemals geschlossen worden. Dies würden die beiden eidesstattlichen Erklärungen zweier Angestellter der Beigeladenen bestätigen (Bl. 51 und 52 d.BA, Bd. 2). Auf der betreffenden Betriebsfläche fehle es an entsprechenden Sortiergerätschaften. Auch bestehe keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Behandlung von Abfällen. Hinsichtlich des Materials, das zu einem erhöhten Einzelpreis von € 15,--/m³ abgerechnet worden sei, sei festzustellen, dass es sich hier nicht um augenscheinlich belastetes Material gehandelt habe, für das ein höherer Entsorgungspreis zu zahlen gewesen sei. Für die Frage der Handlungsstörereigenschaft sei entscheidend, dass die Antragstellerin das Material angeliefert habe und daher eine Gefahr für Umweltmedien entstanden sei. Angesichts der behördlichen Mengenfeststellungen im Vergleich zu den Lieferscheinen und Rechnungspositionen stehe fest, dass die Antragstellerin nahezu 100% der Materialien auf die betreffende Fläche angeliefert habe.

Die Bevollmächtigten der Antragstellerin und der Beigeladenen gaben am … November 2014 bzw. … November 2014 gegenüber dem Landratsamt die Zusage ab, am 24. November 2014 mit der Umsetzung des Sanierungskonzepts vom 26. September 2014 zu beginnen. Die Antragstellerin erklärte sich bereit, das kontaminierte Material zu beseitigen.

Die Analyseergebnisse der Probenahmen vom 24. November 2014, 26. November 2014 und 27. November 2014 durch die Firma … … … … zeigten Werte, die über dem zulässigen Zuordnungswert Z 1.1 nach Eckpunktepapier liegen. Das Wasserwirtschaftsamt … verdeutlichte im Schreiben vom 3. Dezember 2014 (Bl. 261 bis 262 d.BA, Bd. 2), dass aufgrund der hohen Konzentation an PAK (über Z 2) eine Verwertung in Kiesgruben grundsätzlich ausscheide.

Am 10. Dezember 2014 legte der neu beauftragte Fremdüberwacher die ersten Ergebnisse zu den Haufwerksbeprobungen vor (Bl. 292 d. BA, Bd. 2). Gemäß der Analytik entspreche das Material dem Zuordnungswert RW 2 (wegen Leitfähigkeit).

Der Bevollmächtigte der Antragstellerin bestritt mit E-Mail vom 10. Dezember 2014 die Verunreinigung der Verdachtsfläche mit Teerkork. Das zuständige Gewerbeaufsichtsamt habe die Baustelle der alten … … ausgiebig besichtigt und keine Auflagen hinsichtlich möglicher Schadstoffe erteilt. Es sei nur sauberes Ziegelmaterial zur Kiesgrube … verbracht worden. Die Analytik der Fa. … vom 22. Januar 2014 (S. 269 bis 273 d.BA Band 2) würde das belegen.

Der Bevollmächtigte der Beigeladenen widersprach mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 der Darstellung des Bevollmächtigten der Antragstellerin. Es solle eine Täuschung darüber herbeigeführt werden, dass das Material ausschließlich vom Bauvorhaben der alten … … stamme. Fest stehe, und dies werde von der Antragstellerin auch nicht bestritten, dass sich die Abfallmenge von 10.795 m³ wie folgt zusammensetze: … … 8.206 m³, … … 2.355 m³, … 144 m³, … 84 m³ und … … 6 m³. Der Antragstellerin sei damit kubikmetergenau ein entsprechender Anteil der Baumischabfälle auf der Verdachtsfläche zuzurechnen. Diese Möglichkeit der Zurechenbarkeit rechtfertige die Inanspruchnahme der Antragstellerin, ohne dass es hier weiterer Differenzierungen hinsichtlich der Herkunft des Materials bezüglich der Bauvorhaben bedürfe.

Im Schreiben vom 19. Dezember 2014 vertrat der Bevollmächtigte der Antragstellerin die Auffassung, dass durch den Bericht über die Altlastenbegehung durch die Fa. … … vom … November 2011 nicht erwiesen sei, dass in der alten … … asbesthaltige Baustoffe, MKW und teerhaltige Materialien enthalten gewesen seien.

Gemäß Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes … vom 20. Januar 2015 wurden am 19. November 2014 im vermuteten Abstrom des belasteten Verfüllbereiches zwei neue Grundwassermessstellen (GWM) eingerichtet und am 21. November 2014 erstmals beprobt und analysiert. Es sei nicht nur zur Mobilisierung von leicht löslichen Stoffen aus dem Verfüllkörper gekommen, sondern auch zu einer Mobilisierung der im Allgemeinen als schwer löslich geltenden PAKs. Das Grundwasser im Abstrom des belasteten Verfüllbereiches werde durch die Verfüllung negativ beeinflusst. Zum Schutz des Grundwassers sei das belastete Verfüllmaterial schnellstmöglich und vollständig aus der Grube zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

Mit Schreiben vom 27. Januar 2015 übermittelte das Landratsamt der neu bestellten Bevollmächtigten der Antragstellerin einen kurzen Sachstandsbericht und eröffnete erneut die Gelegenheit, sich zu der geplanten Beseitigungsaufforderung zu äußern.

Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2015 teilte die Bevollmächtigte der Antragstellerin mit, dass es sich bei dem durch die Antragstellerin angelieferten Bauschutt um sortierten Bauschutt ohne auffällige Anhaftungen oder Beimischungen gehandelt habe. Das Bauschuttmaterial aus dem Bauvorhaben … sowie der … … sei ungebrochen und grob gewesen. Das Material sei jeweils abgekippt, vom Laderfahrer der Beigeladenen begutachtet und anschließend mit den übrigen gekippten Materialien über die Kante geschoben worden. Ausweislich der drei beigefügten eidesstattlichen Versicherungen der LKW-Fahrer der Antragstellerin hätten auch Fremdfirmen an derselben Stelle gekippt. Diese Aussagen würden auch durch die Nummerierung der Lieferscheine gestützt. Da der Laderfahrer der Beigeladenen jede Fuhre kontrolliert habe, wäre Material, das eine entsprechende Belastung mit Teerkork aufgewiesen hätte, bei der Sichtprüfung aufgefallen. Die nunmehrige Begutachtung des Dipl.- … … habe ergeben, dass auf Grund der vorliegenden Ergebnisse der eingerichteten Messstellen, Schachtbrunnen GWM 4 und GWM 5, derzeit kein nachteiliger Einfluss der mit PAK und MKW belasteten Verfüllung auf die Grundwasserqualität erkennbar sei.

Mit Bescheid vom 2. Februar 2015 (Bl. 458-470 d. BA, Bd. 2) erließ das Landratsamt folgende Anordnungen:

1a) Die Antragstellerin wird verpflichtet, das von ihr in der Kiesgrube … der Beigeladenen angelieferte und auf den Grundstücken FlNr. … … …, Gemarkung …, Gemeinde … in Oberbayern, abgelagerte Verfüllmaterial, das die maximal zulässigen Zuordnungswerte nach Kategorie Z 1.1 gemäß dem Leitfaden des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen vom 9. Dezember 2005 zu den Eckpunkten vom 21. Juni/13. Juli 2001 überschreitet, auf eigene Kosten entsprechend dem Sanierungskonzept vom 26. September 2014 auszubauen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Mit Ausbau und Entsorgung des kontaminierten Materials muss bis spätestens zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides begonnen werden. Die Probenahme hat gemäß der LAGA-Mitteilung 32-PN 98 zu erfolgen. Die betroffene Abladungsfläche ist im beiliegenden Lageplan im Bereich westlich der Schürfe 1, sowie dem beiliegenden Sanierungskonzept mit zugehörigem Raster gekennzeichnet. Es handelt sich um die nach Norden abfallende Auffüllkante des Grundstückes FlNr. 318 und die nach Osten abfallende Auffüllkante des Grundstückes FlNr. 316. Das Sanierungskonzept von Herrn … … … vom … September 2014, der Lageplan und die Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamtes … vom 9. Oktober 2014 und 20. Januar 2015 werden zum Bestandteil dieses Bescheides erklärt.

1b) Bis zum 30. Juni 2015 hat die Antragstellerin eine Bestätigung eines unabhängigen Sachverständigen darüber vorzulegen, dass in dem ausgewiesenen Verfüllbereich nur noch Material abgelagert ist, das maximal Zuordnungswerte nach Kategorie Z 1.1 gemäß dem Leitfaden des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen vom 9. Dezember 2005 zu den Eckpunkten vom 21. Juni/13. Juli 2001 aufweist.

1c) Sollte die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs wiederhergestellt werden, endet die Frist hinsichtlich des Beginns von Ausbau und Entsorgung (vgl. Ziff. 1a)) nach Ablauf von zwei Wochen ab Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheides, hinsichtlich der Verpflichtung zur Vorlage einer Bestätigung eines Sachverständigen (vgl. Ziff. 1b)) nach Ablauf von 5 Monaten ab Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheides.

2. Die Beigeladene wird verpflichtet, den Ausbau der in Ziff. 1a) genannten Abfälle ab sofort zu dulden.

3. Die Eigentümerin der FlNr. …, Gemarkung …, Gemeinde … in Oberbayern, und der Eigentümer der FlNr. …, Gemarkung …, Gemeinde … in Oberbayern, werden verpflichtet, den Ausbau der in Ziff. 1a) genannten Abfälle ab sofort zu dulden.

4. Die sofortige Vollziehung der Ziff. 1a), 1b), 2) und 3) dieses Bescheides wird angeordnet.

5a) Falls die Antragstellerin die unter Ziff. 1a) genannte Verpflichtung nicht bzw. nicht fristgerecht erfüllt, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 50.000,-- € zur Zahlung fällig.

5b) Falls die Antragstellerin die unter Ziff. 1b) genannte Verpflichtung nicht bzw. nicht fristgerecht erfüllt, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 50.000,-- € zur Zahlung fällig.

6. Falls die Beigeladene der in Ziff. 2. festgelegten Duldungspflicht zuwiderhandelt, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,-- € zur Zahlung fällig.

7. Falls die Eigentümer der FlNr. … … … der in Ziff. 3 festgelegten Duldungspflicht zuwiderhandeln, wird je ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,-- € zur Zahlung fällig.

8. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gebühr für diesen Bescheid wird auf 1.000,-- € festgesetzt. Für die Duldungsanordnungen werden keine Kosten erhoben.

Nach Art. 31 Abs. 1 Bayerisches Abfallgesetz sei die Antragstellerin, die in unzulässiger Weise Abfälle abgelagert habe, verpflichtet, den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Bei den nach Ziff. 1 dieses Bescheides zu beseitigenden kontaminierten mineralischen Materialien handele es sich um Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG. Die Ablagerung sei auch rechtswidrig, da im baurechtlichen Bescheid vom 9. Februar 2009 für die Wiederverfüllung der Grube nur Verfüllmaterial der Kategorie Z 1.1 und niedriger gemäß Eckpunktepapier als zulässig erachtet worden sei. Die Anordnung sei auch geeignet und erforderlich, da eine Gefahr einer Grundwasserverunreinigung, wie sie das Wasserwirtschaftsamt … festgestellt habe, nicht hingenommen werden könne. Die Störerauswahl sei dabei nach pflichtgemäßem Ermessen im Hinblick auf eine effektive und schnelle Gefahrenabwehr erfolgt. Die Antragstellerin habe den rechtswidrigen Zustand durch ihr Zutun unmittelbar verursacht. Insbesondere habe sie gegenüber der Beigeladenen auch für die Geeignetheit des angelieferten Materials zur Verfüllung in der Kiesgrube einstehen wollen. Den Grundstückseigentümern der alten … in … müsse das Altlastengutachten bekannt gewesen sein. Die Antragstellerin als beauftragtes Abbruchunternehmen hingegen habe der Beigeladenen einen unauffälligen Prüfbericht der Fa. … vom 22. Januar 2014 vorgelegt, der über die wahre Schadstoffbelastung des Materials und seine Untauglichkeit zu dem vorgesehenen Einbau in der Kiesgrube … hinweggetäuscht habe. Auf Grund der in den Schürfen 2 und 3 vorgefundenen Korngröße liege außerdem die Vermutung nahe, dass das Material vor der Anlieferung (von der Antragstellerin) bereits gebrochen worden sei, um offensichtlich teerhaltiges Material zu „tarnen“. Die Antragstellerin verfüge als Abbruch- und Transportunternehmen auch über die erforderliche Entsorgungslogistik und kenne insbesondere die entsprechenden Entsorgungswege. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin die Ausbaukosten nicht tragen könne, würden derzeit nicht vorliegen. Die gesetzten Fristen seien angemessen, da in einem vergleichbaren Fall rechtswidrig abgelagertes Material in einer Kiesgrube im Landkreis ebenfalls innerhalb weniger Wochen habe beseitigt werden können. Längere Fristen würden angesichts der latenten Grundwassergefährdung nicht in Betracht kommen. Das Landratsamt halte es in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens für geboten, die sofortige Vollziehung anzuordnen, weil ein dringendes öffentliches Interesse daran bestehe, die kontaminierten Verfüllmaterialien schnellstmöglich entfernen zu lassen, um so eine weitere Gefährdung der Umwelt, insbesondere von Grundwasser und Boden, zu verhindern. Angesichts des Ausmaßes und der Gefährlichkeit der illegalen Ablagerung schätze das Landratsamt nach pflichtgemäßen Ermessen das wirtschaftliche Interesse so hoch ein, dass hinsichtlich des Zwangsgeldes der Antragstellerin gegenüber der Betrag von € 50.000,-- angemessen erscheine.

Die Bevollmächtigte der Antragstellerin übersandte mit Schriftsatz vom 3. Februar 2015 eine Stellungnahme des Sachverständigen Dipl.-Ing. … … vom 2. Februar 2015, wonach anhand der diesem vorgelegten Unterlagen und auf analytisch-technischem Wege im Nachhinein eine Zuordnung von Bauschuttmassen zu einzelnen Lieferanten und damit zu spezifischen Bauvorhaben nicht möglich sei.

Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2015 beantragte die Bevollmächtigte der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Landratsamtes vom 2. Februar 2015, Az.: 14-176-198/14, wiederherzustellen.

Die Antragstellerin habe das von ihr angelieferte Abbruchmaterial nicht zerkleinert, sondern nur grobe Abbruchstücke geliefert. Es sei nicht zutreffend, dass die Antragstellerin der Kiesgrubenbetreiberin einen unauffälligen Prüfbericht (der Fa. … vom 22. Januar 2014) übergeben habe, um die wahre Schadstoffbelastung zu verschleiern. Weder die Beigeladene noch ihr beauftragter Gutachter hätten gegen den Bericht selbst oder das daraufhin angelieferte Abbruchmaterial Einwände erhoben. Auch eine zweite Begutachtung sei nicht angefordert oder durchgeführt worden. Da das Altlastengutachten nicht aussagekräftig gewesen sei, habe der Antragstellerin die Existenz einer Kontaminierung des Aushubs hinsichtlich des …es nicht bekannt gewesen sein müssen. Die Aussage, es seien astbesthaltige Materialien verbaut worden, habe sich im Zuge der behördlichen Ermittlungen nicht bestätigt. Die Antragstellerin sei auch nicht die Einzige gewesen, die im streitgegenständlichen Zeitraum Füllmaterial in die Kiesgrube verbracht habe. Dass der Mitarbeiter der Beigeladenen auf dem Kipp Platz nicht in der Lage gewesen sei, teerhaltiges Material zu entdecken, spreche ebenfalls stark für eine Entlastung der Antragstellerin. Zudem halte der private Sachverständige Herr … im Bericht vom 29. Januar 2015 fest, dass kein nachhaltiger Einfluss auf die Grundwasserqualität erkennbar sei. Die durch die Vermischung entstandene gewaltige Aushubmenge von 32.000 m³ löse Kosten aus, die für die Antragstellerin schlicht existenzgefährdend seien. Eine zumindest anteilige Heranziehung der Beigeladenen sei sinnvoll und absolut angemessen. Ein besonderes öffentliches Interesse an der ausnahmsweise sofortigen Vollziehbarkeit der Beseitigungspflicht bestehe mangels Grundwassergefährdung nicht.

Die Bevollmächtigte der Antragstellerin erhob mit Schriftsatz vom 23. Februar 2015 Klage (M 17 K 15.706) mit dem Antrag, den Bescheid des Landratsamtes vom 2. Februar 2015, Az.: 14-176-198/14, aufzuheben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die Begründung des Eilantrages Bezug genommen.

Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 27. Februar 2015, den Eilantrag abzulehnen.

Im Oktober 2011 habe die Fa. … … die Gebäude auf dem Gelände der alten … (* … … … … … … …*) erkundet und im Bericht vom 7. November 2011 zusammengefasst, dass „Hinweise auf verbaute Asbestprodukte, alte Mineralwolle, PAKs, MKW, PCB und Schwermetalle“ vorlägen. Insbesondere sei vermutet worden, dass sie in Kühlräumen Teerkorkisolierungen im Wandaufbau, PAKs in den alten Rußablagerungen in Kaminen zu finden seien und das Parkett der Kugellaufflächen der Kegelbahn teerverklebt sei (vgl. 293 ff. d.BA Bd. 2). Im Rahmen des Ortstermins an der Kiesgrube … habe der alleinige Gesellschafter und Prokurist der Antragstellerin betont, dass an der Abrissstelle … … …, Teerkork angefallen sei (vgl. Aktenvermerk S. 200 d.BA, Bd. 2). Die von dem ehemaligen Bevollmächtigten der Antragstellerin vorgelegte E-Mail-Nachricht vom 15. Juli 2014 (vgl. S. 46 d.BA, Bd. 2) belege, dass die ursprünglich vereinbarte Anlieferung von sortenreinen Ziegelbruch nicht habe eingehalten werden können. Darüber hinaus sei am 23. Juli 2014 eine Fuhre in … abgewiesen worden. Bei der im Sanierungskonzept vom 26. September 2014 angesetzten Flächengröße von 2.500 m² und einer Verfüllhöhe von 8 m ergebe sich ein Volumen von 20.000 m³. Gehe man von Entsorgungskosten in Höhe von mindestens € 56,-- pro Tonne aus, sei ein Zwangsgeld in Höhe von € 50.000,-- gerechtfertigt. Der Prüfbericht der Fa. … vom 22. Januar 2014 werde als nicht repräsentativ eingestuft. Die anteilige Heranziehung der Beigeladenen sei nicht umsetzbar und nicht zielführend. Der Antragstellerin bleibe es überlassen, auf dem Zivilrechtsweg Schadenersatz von der Kiesgrubenbetreiberin zu fordern. Es sei richtig, dass im Gegensatz zu der Grundwasserbeprobung am 21. November 2014 bei der Beprobung am 20. Januar 2011 keine PAKs nachgewiesen worden seien, und die Konzentration an leicht flüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffen gegenüber der letzten Probe geringfügig niedriger gewesen sei. Dennoch seien die gemäß dem Eckpunktepapier zulässigen Differenzwerte der bauschutttypischen Parameter - Leitfähigkeit, Calcium, Kalium und Sulfat - deutlich überschritten. Das Wasserwirtschaftsamt … betone in der Stellungnahme vom 24. Februar 2015 weiterhin, dass „das Grundwasser im Abstrom der beanstandeten Verfüllung negativ beeinflusst wird“ (vgl. S. 512 ff. d.BA, Bd. 2).

Mit Schriftsatz vom 9. März 2015 teilte der Antragsgegner mit, dass die Kriminalpolizei … am … im Rahmen ihres Ermittlungsverfahrens wegen unerlaubten Umgangs mit Abfällen gemäß § 326 Strafgesetzbuch (StGB) gegen die Antragstellerin festgestellt habe, dass an der Baustelle der alten … … … der Bodenaushub mit Teerkork durchsetzt gewesen sei. Laut einem Wiegeschein vom 5. März 2014 (Bl. 590 d.BA, Bd. 2) habe die Antragstellerin Abfälle in Form von 50% Teerkork und 50% Styropor und einem Gewicht von 15.700 kg bei der Fa. … … angeliefert. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das angelieferte Material mit dem Abfallschlüssel 200307 - Sperrmüll - bezeichnet worden sei. Lägen Analysen vor, wonach die Schadstoffgrenze von 0,1% PAK überschritten werde, hätte das angelieferte Material entsprechend als gefährlicher Abfall gekennzeichnet werden müssen. Darüber hinaus sei an der Baustelle der alten … in … ein Brecher eingesetzt worden. Damit dürften die eidesstattlichen Versicherungen der LKW-Fahrer in Frage zu stellen sein. Diese Beweismittel würden die Annahme bekräftigen, dass die Antragstellerin das kontaminierte Material angeliefert habe.

Die Bevollmächtigte der Antragstellerin ergänzte ihren Vortrag mit Schriftsatz vom 15. März 2015 dahingehend, dass die Antragstellerin zwar sechsmal „unsortierten Bauschutt“ im Zeitraum vom 14. Juli bis 15. Juli 2014 angeliefert habe, dieser sei jedoch unbedenklich gewesen. Es falle auf, dass die Ziffernfolge 170107, die ein Gemisch aus Beton-Ziegeln-Fließen-Keramik bezeichne, in fast allen Fällen mit dem Textzusatz „Ziegelbruch- …“ beschrieben werde. Bei sortenreinen Ziegeln hätte allerdings eigentlich auf den Lieferscheinen die Abfall-Ziff. 170102 erscheinen müssen. Dagegen werde für abgelieferten Betonbruch normalerweise die Ziffernfolge 170101 verwendet. Dies lasse entweder den Schluss zu, dass die Beigeladene die Ziegellieferungen falsch erfasst habe, was nicht erkläre, weshalb sie textlich ab Mitte Juli ausdrücklich die Worte „unsortierter Bauschutt“ verwende und offensichtlich auch materialgenau den Beton zuordne, oder die Antragstellerin habe tatsächlich vor Mitte Juli keinen gemischten, sondern nur sortenreinen Bauschutt, wie Ziegel oder Beton geliefert. Zudem seien neben Teerkorkstücken auch Teerbrocken sowie eindeutig Straßenaufbruchstücke aufgefunden worden (Bl. 51 d.GA, Bl. 172 d.GA). Auch dies belege, dass die Beigeladene ihren Pflichten nicht nachgekommen und Verursacherin der PAK-Werte sei. Für die Entfernung der kontaminierten Materialien sei die Beigeladene ungleich leistungsfähiger als die Antragstellerin. Letztere sei kein Entsorgungsbetrieb, sondern habe lediglich eine Transportgenehmigung für Abfälle. Die Beigeladene unterhalte einen Betrieb für Abbrucharbeiten, Bauschuttentsorgung und -aufbereitung, Erdbau, Fuhrbetrieb und Containerservice, Kanal- und Kabelbau, Kiesgrubenbetrieb und Straßen- und Wegebau. Sie verfüge über die notwendigen technischen Ausrüstungen vor Ort, insbesondere über mehr und größere Geräte, und könne diese schnell ohne vorher anzufragende Subunternehmer beschaffen. Die Betreiberin habe die tatsächliche Sachherrschaft über den kontaminierten Abfall, und die eigentliche Gefahrenschwelle überschritten. Sie habe einen derart desolaten Betriebsablauf, dass sie mittlerweile für Verfüllungen gesperrt sei, und selbst Material in die Grube verbracht bzw. dies Dritten ermöglicht habe.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 16. März 2015 wurde die Betreiberin der Kiesgrube … zum Verfahren beigeladen.

Die Bevollmächtigte der Antragstellerin trug ergänzend mit Schriftsätzen vom 19. und 20. März 2015 vor, dass der Sofortvollzug sich als materiell nicht haltbar erweise, da die vom Landratsamt ins Spiel gebrachte Wassergefährdung durch das angeblich der Antragstellerin zuzuordnende Material objektiv nicht zutreffend sei. Von einer objektiven Ausnahmesituation, die für den Sofortvollzug notwendig sei, könne hier nicht die Rede sein. In seiner Stellungnahme gegenüber der Kriminalpolizei … habe das Wasserwirtschaftsamt … mit E-Mail vom 2. März 2015 mitgeteilt, dass eine eindeutige Zuordnung der bestehenden Datenbasis zur Auffüllung der Antragstellerin nicht möglich sei. Zudem liege die GWM 4 nicht im Abstrom der fraglichen Verfüllung, sie sei tatsächlich als Referenzmessstelle für das unbeeinflusste Grundwasser in der Kiesgrube heranzuziehen. Die Messstellen genügten ferner nicht den DIN-Normen. Seit dem Jahr 2000 gebe es verschiedene Messstellen in der Kiesgrube und einer benachbarten Deponie, die zeigen würden, dass die Kiesgrube seit Jahren ein Problem mit erhöhten bauschutttypischen Parametern habe. Der ermittelnde Polizeibeamte ziehe nach alledem in seiner Mitteilung an die zuständige Staatsanwältin vom 2. März 2015 folgerichtig den Schluss, dass hier auch eine gewisse Verunreinigung vorzuliegen scheine, welche der Beigeladenen zuzuordnen wäre. Nach den Ausführungen des Gutachters … vom 29. Januar 2015 und 4. März 2015 (Bl. 589 d.BA, Bd. 3) sei ein nachteiliger Einfluss auf die Grundwasserqualität nicht erkennbar. Demgegenüber treffe das Wasserwirtschaftsamt in seinem Bericht vom 24. Februar 2015 die Aussage, dass das Grundwasser nach wie vor negativ beeinflusst werde. Wenn hinsichtlich der Kiesgrube der Beigeladenen mindestens seit 2008 festgestellt werde, dass die bauschutttypischen Parameter gegenüber dem Eckpunktepapier erhöht seien, müsse man sich fragen, wieso ausgerechnet jetzt eine Gefährdung des Grundwassers gegeben sein solle. Aus der E-Mail des Landratsamtes vom 2. März 2015 (Bl. 571, 573 d.BA, Bd. 3) ergebe sich, dass für die Trinkwasserversorgung von … aufgrund der Benutzung des Tiefengrundwassers jedenfalls keine Gefahr bestehe. Hinsichtlich des Wiegescheines vom 5. März 2014 der Fa. … … … sei es möglich, dass es sich statt um Teerkork um Dachpappe gehandelt habe, teerhaltig oder nicht, und diese falsch auf dem Wiegeschein vom Entsorgungsunternehmen deklariert worden sei. Der bei der Beigeladenen abgelieferte Betonbruch sei nicht mit einem Brecher zerkleinert worden, sondern mit einem Meißel. Es seien auf diese Weise Betonstücke in der Größenordnung Kantenlänge 30 x 50 cm entstanden. Im Gegensatz dazu solle das der Antragstellerin zugeschriebene belastete Material „Korngröße“ gehabt haben (E-Mail des Landratsamtes vom 22.9.2014, Bl. 271 d.BA).

Der Antragsgegner ergänzte seinen Vortrag mit Schreiben vom 7. April 2015 dahingehend, dass die im Zuge der polizeilichen Ermittlungen durchgeführten Vergleiche mit den Bruchstücken, welche sich sowohl in der Kiesgrube … als auch auf dem ehemaligen … in … befanden, übereinstimmend gewesen seien. Hierbei sei festgestellt worden, dass sich ein auffälliges kobaltblaues Fliesenstück in den jeweiligen Untersuchungsbereichen befunden habe. Entscheidend sei das Vorliegen der im Grundwasser nachgewiesenen nicht bauschutttypischen PAK- und LHKW-Werte, die zweifelsohne von den kontaminierten Verfüllmaterialien der Antragstellerin herrührten. Die Schlussfolgerung der Antragstellerin, wonach mangels Gefährdung der Trinkwasserversorgung von … kein sofortiger Handlungsbedarf bestehe, zeuge nur von mangelnder Einschätzung von Gefährdungslagen.

Der Antragsgegner übersandte mit Schreiben vom 29. April 2015 die Protokolle der polizeilichen Zeugenvernehmungen von Bauhelfern der Antragstellerin, aus denen hervorgehe, dass am Bau …, … Teerkork abgebaut und mit Bauschutt vermischt worden sei.

Die Bevollmächtigte des Antragstellers brachte mit Schreiben vom 7. Mai 2015 ergänzend vor, dass das Auffinden von Teerkorkstücken in der Nähe eines kobaltblauen Fliesenstücks nicht die Schlussfolgerung rechtfertige, dass auch der Teerkork von der Lieferung der Antragstellerin stamme. Die letzte Lieferung von Bauschutt durch die Antragstellerin sei am 14. Juli 2014 erfolgt. Am 25. September 2014 sei entdeckt worden, dass der Verfüllbereich nicht mehr abgesperrt sei und von Dritten beschickt werde (Bl. 293 d. BA, Bd. 1). Es sei daher davon auszugehen, dass zwischen dem 15. Juli 2014 bis zum 13. August 2014 Dritte den der Antragstellerin zugeschriebenen Verfüllbereich benutzt hätten. Auch wegen der mangelhaften Eigenüberwachung der Beigeladenen könne von einer Benutzung der Abladebereich von dritter Seite zwischen Mitte Februar 2014 und Mittel Juli 2014 ausgegangen werden. Hinzukomme, dass der Antragsgegner zunächst mit Schriftsatz vom 27. Februar 2014 die Notwendigkeit des Sofortvollzuges gerade mit den erhöhten bauschutttypischen Parametern begründet habe. Der Rückgriff auf diese Werte sei aus behördlicher Sicht entscheidend, da eine Überschreitung anderer Werte, insbesondere der PAK-Werte gerade nicht zu einem nachteiligen Einfluss der Grundwasserqualität führe (Bl. 584 und 570 d.BA, Bd. 3). Im Schriftsatz vom 7. April 2015 sei nun zu lesen, dass es entscheidend auf das Vorliegen der nichtbauschutttypischen PAK- und LHKW-Werte ankäme. Aber genau diese führten nicht zu einer Wassergefährdung.

Der Bevollmächtigte der Beigeladenen beantragte mit Schriftsatz vom 19.Mai 2015, den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.

Die Beigeladene habe sich von Anfang an kooperativ gezeigt. Sehr schnell sei klar geworden, dass die Antragstellerin für die Kontamination auf der Kiesgrube verantwortlich gewesen sei. Diese habe dies auch in einem gemeinsamen Gespräch in den Amtsräumen des Landratsamtes anerkannt. So sei auch mit anwaltlichem Schreiben vom 23. Oktober 2014 eingestanden worden, dass aus zwei Bauvorhaben Material zur Kiesgrube verbracht worden sei. Mit diesem Schreiben stelle die Antragstellerin klar, dass sie Abfallerzeuger und Handlungsstörer sei. Im Rahmen einer Besprechung am 18. November 2014 im Landratsamt habe die Antragstellerin sich umfassend den Forderungen des Antragsgegners unterworfen und damit ihre Störereigenschaft akzeptiert. In seiner Aussage vom 1. April 2015 belege der Zeuge … … … … … … *) anschaulich, dass er selbst kritisches Material separiert habe, das dann vom „Chef“, den Prokuristen der Antragstellerin, mit dem anderen Material offenbar wieder vermischt und als unkritisch der Kiesgrube der Beigeladenen zugeführt worden sei. Aufgrund ihrer Abbruchbarbeiten sei sie sowohl Erstals auch Zweiterzeuger. Somit treffe sie auch die Verantwortung gemäß § 22 KrWG.

Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2015 führte der Antragsgegner ergänzend aus, dass die aktuelle Stellungnahme zum Grundwassermonitoring (Bl. 826 f. BA) zeige, dass erneut Spuren an PAK nachgewiesen werden konnten. Die Konzentration erreiche mit 0,034 µg/l den bisher höchsten Wert seit Beginn der Beprobung. Die Ausführungen der Bevollmächtigten der Antragstellerin im Schriftsatz vom 7. Mai 2015 in Sachen Eilbedürftigkeit seien somit Makulatur. Die vorgelegten Zeugenaussagen (vgl. Bl. 838ff., Bl. 847 d.BA, Bd. 4) belegten eindeutig, dass Teerkork auf der Abbruchbaustelle der alten … vorhanden gewesen sei und es klare Anweisungen gegeben habe, explizit Teerkork gesondert zu entsorgen. Ein Zeuge schildere, dass das mit Teerkork durchsetzte Abbruchmaterial über die gesamte Abbruchfläche noch einmal ausgestreut und händisch durch Mitarbeiter der Klägerin aussortiert worden sei. Selbst mit erheblich mehr Sortierpersonal und mehr Sortierzeit könne nicht garantiert werden, dass der Bauschutt restlos aussortiert und frei von kleinem oder bröseligem Teerkork sei. Entgegen der Behauptung der Antragstellerin lasse das in der Kiesgrube der Beigeladenen vorgefundene und unter anderem mit Teerkork durchsetzte feine Abbruchmaterial seiner Größe nach auf die Vorbehandlung mit einem Brecher schließen. Zudem sei dieses Material durchwegs mit größeren Abbruchbrocken vermischt. Gerade diese einheitliche Zusammensetzung aus feinerem, mit Teerkork durchsetztem Abbruchmaterial und grobem, größeren Abbruchmaterial führe in Verbindung mit den angelieferten Abbruchmaterialmengen, dem am Abbruchort von den Zeugen beschriebenen und vorgefundenen Abbruchmaterialien, der von den Zeugen beschriebenen Vorgehensweise bei dem Abbruch (u.a. auch Brechereinsatz), Sortierung und Abtransport, sowie dem Fehlen ausreichender und nachvollziehbarer Belege für eine ordnungsgemäße Entsorgung zu der Überzeugung und zum Nachweis, dass die Antragstellerin das unter anderem mit Teerkork durchsetzte Material in der Kiesgrube der Beigeladenen unzulässig entsorgt habe. Die Antragstellerin als Lieferant des konterminierten Bauschutts habe durch ihr nachlässiges Verhalten, infolge des erteilten Abbruchauftrages auf weitere Detailerkundungen anhand von Probenahmen zu verzichten, die wesentliche Ursache für die Gefährdungssituation gesetzt. Die Antragstellerin könne das von ihr eingebrachte und belastete Material am schnellsten und effektivsten ausbauen. Sie bezeichne sich selbst auf ihrer Homepage als „zertifizierter Asbestentsorgungsfachbetrieb“. Auch der Einwand, die Antragstellerin sei nicht in der Lage, die Entsorgung vorzunehmen, da sie nur noch zwei LKWs besitze und die restlichen Fahrzeuge veräußert habe, überzeuge nicht. Allein durch die Veräußerung von LKWs verliere die Antragstellerin nicht ihre Eigenschaft, das belastete Material beseitigen zu können. Vielmehr habe die Antragstellerin finanzielle Mittel aus der Veräußerung der Fahrzeuge sowie der Verringerung ihrer bisherigen Tätigkeit erwirtschaftet, sodass nun weiterhin bzw. erst recht freie finanzielle Mittel vorhanden seien. Zudem habe sie den gesamten Vorgang der Abfallentsorgung von der Abfallentstehung bis zur Einlagerung in den Händen gehalten. Die Antragstellerin wisse genau, wonach sie zu suchen und in welchen Mengen sie mit dem belasteten Material zu rechnen habe, da sie wisse, wieviel belastetes Material sie angeliefert habe.

Mit Schreiben vom 12. Juni 2015 übermittelte der Antragsgegner weitere Zeugenvernehmungen der Polizei vom 31. März 2015 sowie vom 28. April 2015.

Mit Schriftsatz vom 15. Juni 2015 und 24. Juni 2015 trug die Bevollmächtigte der Antragstellerin vertiefend vor, dass eine Wassergefährdung objektiv nicht vorläge und damit ein Sofortvollzug nicht gerechtfertigt sei. Bei keiner der dem Wasserwirtschaftsamt seit 21. November 2014 vorliegenden vier beprobten Grundwasserentnahmen seien die maßgeblichen Parameter für PAKs überschritten (Bl. 824 d. BA, Bd. 4). Die erhöhten bauschutttypischen Parameter seien der Antragstellerin nicht zuzurechnen, da diese bereits seit Jahren bestünden, ohne dass die Behörden hiergegen vorgingen. Der Antragsgegner habe sich bis heute nicht damit befasst, welche Materialien welcher Güte durch unstreitig vorhandene Dritte im streitgegenständlichen Verfüllbereich eigentlich abgekippt worden sein. Da die Beigeladene selbst Asphalt produziere, ergäben sich Anhaltspunkte für deren Verantwortlichkeit für PAK-haltiges Material.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bleibt in der Sache ohne Erfolg.

A.

1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage bezüglich Nrn. 3, 4, 6 und 7 des Bescheides vom 2. Februar 2015 ist wegen fehlender Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO analog unzulässig (Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 80, RdNr. 59 m.w.N.). Antragsberechtigt ist nur der von dem mit Sofortvollzug versehenen Verwaltungsakt Betroffene. Die Antragstellerin ist weder Adressatin der Duldungsanordnungen in Nrn. 2 und 3 noch der Zwangsgeldandrohungen in Nrn. 6 und 7 des Bescheides vom 2. Februar 2015.

2. Im Übrigen ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, insbesondere statthaft. Die Antragstellerin hat gegen die Anordnung vom 2. Februar 2015 am 24. Februar 2015 fristgerecht Klage erhoben. Die Klage gegen die Beseitigungsanordnung (Nr. 1a) des Bescheidstenors) und die Anordnung zur Vorlage des Bestätigungsnachweises (Nr. 1b)) entfaltet jedoch aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung (Nr. 4 des Bescheidstenors) gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO, die Klage gegen die Androhung der Zwangsgelder (Nr. 5a und 5b des Bescheidstenors) aufgrund von § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21 a BayVwZVG keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist daher in verständiger Würdigung nach §§ 88, 86 Abs. 1 VwGO analog dahingehend aufzufassen, dass beantragt wird, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin bezüglich Nrn. 1a) und 1b) des Bescheides vom 2. Februar 2015 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Nrn. 5a) und 5b) anzuordnen.

B.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin bezüglich Nrn. 1a) und 1b) des Bescheides vom 2. Februar 2015 wiederherzustellen (1.) bzw. hinsichtlich der Nrn. 5a) und 5b) anzuordnen (2.), ist allerdings unbegründet (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, 4 i.V.m. Abs. 5 S. 1 VwGO, Art. 21 a BayVwZVG).

1. Die Antragstellerin hat nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung keinen Anspruch auf Aussetzung der Vollziehung der von dem Landratsamt gegenüber der Antragstellerin für sofort vollziehbar erklärten Verpflichtung, das von ihr in der Kiesgrube … abgelagerte Verfüllmaterial, das die maximal zulässigen Zuordnungswerte nach Kategorie Z 1.1 überschreitet, auf eigene Kosten entsprechend dem Sanierungskonzept vom 26. September 2014 auszubauen und ordnungsgemäß zu entsorgen (Nr. 1a)) und hierüber eine entsprechende Bestätigung eines unabhängigen Sachverständigen vorzulegen (Nr. 1b)) (§ 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3, Abs. 5 VwGO).

1.1. Die im Bescheid des Antragsgegners vom 2. Februar 2015 unter Nr. 4 erfolgte behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der unter den Nrn. 1a) und 1b) angeordneten Verpflichtungen ist formell rechtmäßig, da die zur Begründung der Sofortvollzugsanordnung angeführten fallbezogenen und nicht lediglich formelhaften Aspekte den gesetzlichen Anforderungen von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO in ausreichender Weise Rechnung tragen. Das in § 80 Abs. 3 VwGO normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung ist nicht nur formeller Natur. Es bedarf einer schlüssigen, konkreten Auseinandersetzung im Einzelfall unter substantiierter Darlegung der wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen, die zur Annahme eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung geführt haben. Die Begründungspflicht soll der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollzugsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes Vollzugsinteresse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 80 Rn. 85). Der Antragsgegner hat im angefochtenen Bescheid die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe angegeben, die ihn dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt der Klage auszuschließen. Das Landratsamt hat unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Wasserwirtschaftsamtes … einzelfallbezogene Gründe genannt, die dafür sprechen, dass mit dem Ausbau und der ordnungsgemäßen Entsorgung des im Bescheid vom 2. Februar 2015 bezeichneten und auf den Grundstücken … … … …, Gemarkung …, Gemeinde … in Oberbayern abgelagerten Verfüllmaterials nicht bis zu einer rechtskräftigen Klärung der Rechtmäßigkeit des Bescheides zugewartet werden kann. Insbesondere wurde auf die Gefährdung der Umwelt, insbesondere von Grundwasser und Boden hingewiesen. Bereits der Hinweis darauf, dass durch den möglichen Austritt von Flüssigkeiten eine Gefährdung der Umwelt zu befürchten sei, ist für die Begründung ausreichend (BayVGH, B.v. 14.5.2013 - 20 CS 13.768 - juris).

1.2. Ist die Vollziehungsanordnung formell ordnungsgemäß begründet, hat das Gericht zur Entscheidung der Frage, ob die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen ist, zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage abzuwägen. Dabei sind auch die Erfolgsaussichten des Klageverfahrens in der Hauptsache zu berücksichtigen, soweit sich diese schon überblicken lassen. Lässt sich schon bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage eindeutig feststellen, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, sodass die Hauptsacheklage mit Sicherheit Erfolg haben wird, kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes bestehen. Umgekehrt kann der Bürger kein schutzwürdiges privates Interesse daran haben, von der Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, ohne dass es darauf ankommt, ob der Vollzug dringlich ist oder nicht. Kann keine eindeutige Aussage zu den Erfolgsaussichten der Klage gemacht werden, können die tendenziellen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfes, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt werden soll, berücksichtigt werden. Kann überhaupt keine Aussage über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes gemacht werden, ist eine reine Interessenabwägung erforderlich (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 73 - 77).

Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Beseitigungsanordnung das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage überwiegt. Nach Aktenlage spricht sehr viel dafür, dass sich der Bescheid des Antragsgegners vom 2. Februar 2015 - bei der im einstweiligen Rechtschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung - als rechtmäßig erweisen und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzen wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1.2.1. Der Bescheid vom 2. Februar 2015 ist formell rechtmäßig.

Das Landratsamt war zum Erlass der streitgegenständlichen Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 7 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der Abfallentsorgung (Abfallzuständigkeitsverordnung - AbfZustV) i.d.F. d. Bek. vom 7. November 2005 ermächtigt. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2014 und 27. Januar 2015 wurde die Antragstellerin gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG ordnungsgemäß angehört. Die betroffene Ablagerungsfläche der nach Norden abfallenden Auffüllkante des Grundstücks … … und die nach Osten abfallende Auffüllkante des Grundstücks FlNr. 316 durch die Kennzeichnung in dem Lageplan, der dem Bescheid vom 2. Februar 2015 beigefügt war und zum Bestandteil des Bescheides erklärt wurde, hinreichend bestimmt festgelegt (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG).

1.2.2. Nach summarischer Prüfung erweist sich der Bescheid vom 2. Februar 2015 wohl auch als materiell rechtmäßig.

1.2.2.1. Nr. 1a) des Bescheides findet seine Rechtsgrundlage in Art. 31 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes (BayAbfG) i.d.F. d.Bek. vom 9. August 1996 (GVBl. S. 396), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286).

Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayAbfG kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen erlassen, die zur Durchsetzung der in Abs. 1 der genannten Vorschrift geregelten Verpflichtung erforderlich sind.

Das Verhältnis der Befugnisnormen des Landesabfallrechts und der Befugnisnormen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist höchstrichterlich geklärt (VG Ansbach, U.v. 28.1.2015 - AN 11 K 14.00032 - juris Rn. 34). Die Normen des Landesabfallrechts sind insofern anwendbar, als es nicht primär um die ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung von Abfall geht, sondern Gefahren für die Umwelt, die sich zum Beispiel aus der Lagerung/Ablagerung von Abfällen ergeben, bekämpft werden sollen (BVerwG v. 5.11.2012 - 7 B 25/12 - Rn 10 ff.; BVerwG v. 18.10.1991 - 7 C 2/91 - BVerwGE 89, 138).

In diesem Fall zielt die Beseitigungsanordnung des Landratsamtes nach dem Inhalt des Bescheides primär darauf ab, eine (potentielle) Gefahr für den Wasserhaushalt zu bekämpfen.

Die Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 1 BayAbfG liegen vor, da in der Kiesgrube … auf den Grundstücken … … … …, Gemarkung …, Gemeinde … in Oberbayern Abfall in unzulässiger Weise abgelagert wird.

a. Das betreffende Material erfüllt die Abfalleigenschaft i.S.v. § 3 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) i.d.F. d.Bek. vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324). Es ist als Bauschutt ursprünglich bei Abbrucharbeiten angefallen. Sein Besitzer wollte sich des Materials entledigen, vgl. § 3 Abs. 1 KrWG. Stoffe verlieren ihre Abfalleigenschaft nicht allein dadurch, dass sie an einen zur Verwertung oder Verwendung bereiten Dritten weitergegeben werden können oder tatsächlich weitergegeben werden (Bauschutturteil des BVerwG, U.v. 24.6.1993 - 7 C 11/92 - juris Rn. 18 ff. m.V.a. BVerwG, B.v. 20.8.1987 - 7 B 156.87). Jedenfalls bei unsortiertem Bauschutt handelt es sich um Abfall. Denn nach § 10 Abs. 4 Nr. 3 KrWG sind Abfälle so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, wobei eine solche Beeinträchtigung insbesondere dann vorliegt, wenn Gewässer und Boden schädlich beeinflusst werden. Hierzu reicht eine bloße Gefährdung aus und beeinträchtigt auch unter Abwägungsgesichtspunkten regelmäßig das Gemeinwohl. Eine solche schädliche Beeinflussung von Gewässer und Boden und eine Beeinträchtigung des Allgemeinwohls sind bei der Verwendung unsortierten Bauschutts grundsätzlich anzunehmen, weil ihre Verwendung regelmäßig eine Vorsortierung und Aufbereitung voraussetzt, wobei für ein Beseitigungsgebot durch die zuständige Behörde bereits der Nachweis der unzureichenden Sortierung ausreicht, wie er nach äußerlich leicht erkennbaren Merkmalen der Zusammensetzung des Bauschutts gegeben ist und es eines Nachweises der konkreten Gefährlichkeit für Boden und Grundwasser gar nicht bedarf (OVG RhPf U.v. 3.9.1991 - 7 A 10042/91 - juris, BVerwG, U.v. 24.6.1993 - 7 C 11/92 - juris Rn. 18 ff., VGH BW B.v. 13.1.1995 - 10 S 3057/94 - juris; von Lersner/Wendenburg § 3 KrWG RdNr. 36). Er enthält typischerweise neben unbedenklichem mineralischem Material zahlreiche potentiell schadstoffhaltige Bestandteile, wie Installationsteile, Fußböden, Wand- und Deckenverkleidungen, Baustahlbewehrungen, Holzbaustoffe aller Art, Kunststoffe, Versorgungsleitungen, Fußbodenbeläge, Teerpappen und dergleichen. Insbesondere von den Kunststoffen und den mit Holzschutzmitteln versehenen Holzbauteilen können nachteilige Wirkungen auf Boden und Grundwasser ausgehen.

Das hier in Rede stehende Material ist ersichtlich als unsortierter Bauschutt zu werten. Damit ist die Abfalleigenschaft wegen des im Einzelfall nachgewiesenen Gefährdungspotentials zu bejahen.

Bereits im Rahmen der unangekündigten Ortsansicht am 2. Juli 2014 stellte die technische Gewässeraufsicht des Wasserwirtschaftsamtes … fest, dass in der Kiesgrube … der Beigeladenen unsortierter Bauschutt - durchzogen mit Fremdstoffen (Kabel, Holz, Stromkabel, Wasserleitung) - abgelagert wurde (Bl. 1-5 d. BA Bd. 1). Dies bestätigte die am 21. Juli 2014 vom Überwachungs- und Zertifizierungsverein im Beisein der technischen Gewässeraufsicht des Wasserwirtschaftsamtes … durchgeführte Fremdüberwachung. In zwei von drei angelegten Schürfen wurde unsortierter Bauschutt vorgefunden, der mit teerhaltigen Stoffen, Straßenaufbruch, Teerkork durchsetzt war. Aus der mittleren Schürfe wurde eine Probe genommen, mit deren Analyse die Fa. … … … … beauftragt wurde. Der am 12. August 2014 vorgelegte Fremdüberwachungsbericht (Bl. 25 d.BA. Bd. 1) hält fest, dass die zulässigen Z 1.1-Grenzwerte gemäß dem Eckpunktepapier für die Parameter Benzo(a) pyren, PAK, pH-Wert und Sulfat deutlich überschritten wurden. Bei einem Augenscheintermin des Landratsamtes und des Wasserwirtschaftsamtes … am 19. August 2014 wurde festgestellt, dass in dem beanstandeten Verfüllmaterial Bruchstücke von vermutlich teerhaltigem Altasphalt, Teerkork und Dachpappen enthalten sind. Um eine bessere Qualität und Repräsentativität der Ergebnisse der ersten Beprobung zu erhalten, fand am 21. August 2014 eine Nachbeprobung durch den neu beauftragten Fremdüberwacher Herrn Dipl. Geologen U. Jung - Büro für Baugrund- und Umweltberatung - statt (im Einzelnen Prüfbericht des Büros für Baugrund- und Umweltberatung vom 3. September 2014, Bl. 160-173 d. BA Bd. 1). Die Analysen des Labors görtler analytical services vom 1. September 2014 (Bl. 150-159 d.BA Bd. 1), 24. November 2014 (Bl. 206 ff. d. BA, Bd. 2), 26. November 2014 (Bl. 216 ff. d. BA, Bd. 2) und 27. November 2014 (Bl. 254 ff. d. BA, Bd. 2) bestätigten, dass die zulässigen Z 1.1-Grenzwerte gemäß dem Eckpunktepapier deutlich überschritten wurden.

Nach alledem besteht nach Aktenlage kein Zweifel daran, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Material um Abfall im objektiven Sinn handelt, dessen Gefährdungspotential nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung ausgeschlossen werden kann. Nachdem bei Einbringung des Materials in die Kiesgrube der Beigeladenen die dringende Gefahr besteht, dass die in zu hoher Konzentration enthaltenen PAK-Stoffe auslaugen, ist es auf Grund seines konkreten Zustandes geeignet, gegenwärtig oder zukünftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt zu gefährden, vgl. § 3 Abs. 4 KrWG. Darauf, inwieweit durch das eingebaute kontaminierte Material eine konkrete Gefährdung des Grundwassers verursacht wird, kommt es für die Beurteilung der Abfalleigenschaft jedenfalls nicht an (BayVGH, B.v. 2.4.1993 - 22 CS 93.491 - BayVBl. 1994, 22).

Der rechtswidrige Zustand, dessen Beendigung der Bescheid aufgibt, besteht an.

Durch das Verschieben von unbelastetem Erdreich über die Kippkante verlor das Verfüllmaterial zudem nicht die Abfalleigenschaft nach § 3 KrWG, da noch keine Vermischung und Verwachsung des abgelagerten Materials in einer Weise stattfand, die zum Verlust der Abfalleigenschaft geführt haben könnte. Eine Vermischung von Hausmüll mit Erdreich ändert nichts an der Abfalleigenschaft des entstehenden Gemischs, sondern führt nur dazu, dass auch das beigemischte Material entfernt werden muss ( BayVGH, B.v. 2.4.1993 - 22 CS 93.941 -, BayVBl 1994, 22f.; OVG RhPf, U.v. 26.1.2012 - 8 A 11081/11 - juris Rn. 50 f.). Ein Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 2 KrWG in Abgrenzung zum Anwendungsbereich des Bundes-Bodenschutz-gesetzes scheidet aus, da es sich bei dem streitgegenständlichen Material weder um Böden am Ursprungsort (Böden in situ), einschließlich nicht ausgehobener, kontaminierter Böden und Bauwerke handelt, die dauerhaft mit dem Grund und Boden verbunden sind (§ 2 Abs. 2 Nr. 10 KrWG), noch um nicht kontaminiertes Bodenmaterial und andere natürlich vorkommende Materialien (§ 2 Abs. 2 Nr. 11 KrWG).

b. Die Abfallablagerung in der Kiesgrube … auf den Grundstücken … … … …, Gemarkung …, Gemeinde … in Oberbayern Abfall erfolgte zudem in unzulässiger Weise im Sinne des Art. 31 Abs. 1 BayAbfG.

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 KrWG dürfen Abfälle zum Zweck der Beseitigung (§ 3 Abs. 26 KrWG iVm Anlage 1 D1) nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen behandelt, gelagert oder abgelagert werden. Eine Genehmigung, die die Ablagerung von kontaminierten Abfällen mit erhöhten Schadstoffwerten (über der Kategorie Z 1.1) zuließe, liegt nicht vor. Vielmehr wurde der Einbau von Bodenmaterial und Bauschutt aus belasteten Bereichen für unzulässig erklärt (Auflage Nr. 16 des Bescheides vom 9. Februar 2009 (Bl. 137 d. BA., Bd. 1). Die oben aufgeführten Analyseergebnisse des Überwachungs- und Zertifizierungsvereins und des beauftragten Fremdüberwachers Herrn Dipl. … … … - Büro für Baugrund- und Umweltberatung - belegen die deutliche Überschreitung der zulässigen Z 1.1 - Werte.

c. Die Beseitigungsanordnung entspricht auch den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die vorgenommene Störerauswahl (aa.) als auch im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (bb.).

aa. Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung ist nach bisherigem Stand der Ermittlung des Sachverhalts auch unter Berücksichtigung des zuletzt erfolgten Vortrags der Antragstellerin nicht zu beanstanden, dass diese als Adressatin der Anordnung in die Pflicht genommen wird.

Im Hinblick auf Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayAbfG ist zu beachten, dass diese Befugnis der Durchsetzung der Pflichten nach Art. 31 Abs. 1 BayAbfG dient. Danach ist Verantwortlicher und damit zutreffender Adressat einer Entsorgungsanordnung der Verursacher („wer“) und im Fall des Abs. 2 Satz 2 der abfallrechtlich Pflichtige. Die Störerauswahl ist im Rahmen einer Ermessensentscheidung („kann“) nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayAbfG (BayVGH, B.v. 15.7.2002 - 20 CS 02.1482 - juris Rn. 15) zu treffen. Zwar kann eine Ermessensentscheidung der Verwaltung nur eingeschränkt gerichtlich nachgeprüft werden. Eine solche Nachprüfung ist nach § 114 Satz 1 2. Alt. VwGO aber gerade dann zulässig, wenn von dem eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Ein solcher Ermessensfehlgebrauch oder -missbrauch liegt insbesondere vor, wenn die Behörde von unzutreffenden oder unvollständigen Voraussetzungen ausgeht oder wesentliche Gesichtspunkte außer Acht lässt, die zu berücksichtigen wären (Kopp/Schenke, VwGO 8. Auflage, 2012, § 114 RdNr. 12). Die Auswahl darf nur nicht willkürlich sein, sondern muss sich an sachlichen Gründen orientieren. Bei mehreren abfallrechtlich Pflichtigen ist eine Auswahl des oder der Adressaten vorzunehmen. Dabei können Gesichtspunkte wie Effektivität, Zumutbarkeit, Verursachung und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eine Rolle spielen (vgl. BayVGH B.v. 20.2.2015 - 20 CS 15.56 - juris Rn. 12; B.v. 18.10.2010 - 22 CS 10.439 - juris Rn. 15, BayVBl 2011, 762). Primär ermessensleitender Gesichtspunkt ist dabei die Effektivität der Durchsetzung der Pflicht (Versteyl in ders./Mann/Schomerus, KrWG, 3. Aufl. 2012, § 62 Rn. 8). Daneben kann auch auf das allgemeine Sicherheitsrecht zurückgegriffen werden. Macht nämlich nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (BayRS 2011-2-I) das Verhalten oder der Zustand einer Person Maßnahmen notwendig, so sind diese gegen die Person zu richten, die die Gefahr oder Störung verursacht hat. Macht der Zustand einer Sache Maßnahmen erforderlich, so sind diese nach Art. 9 Abs. 2 Satz 1 LStVG gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten. Als Adressaten der Beseitigungspflicht sind aber in erster Linie der Abfallerzeuger und Abfallbesitzer heranzuziehen, was der Grundpflicht der Abfallbeseitigung nach § 15 KrWG entspricht (VG Ansbach, U.v. 22.6.2006 - AN 11 K 05.01428 - juris Rn. 24 zu § 11 Abs. 1 KrW-/AbfG). Damit wird nämlich abfallrechtlich die Verantwortlichkeit für Abfall bestimmt (Versteyl in ders./Mann/Schomerus, KrWG, 3. Aufl. 2012, § 3 Rn. 45). Um dem Begriff des Abfallerzeugers seine Konturen zu erhalten, muss nach dem Grundsatz effektiver Gefahrenabwehr zwar daran festgehalten werden, dass grundsätzlich derjenige Abfallerzeuger ist, der als Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft die letzte Ursache für die Umwandlung einer Sache in Abfall gesetzt hat. Eine Ausnahme ist aber namentlich mit Blick auf das Verursacherprinzip geboten, wenn aufgrund besonderer Umstände bei wertender Betrachtung ein vorgelagertes Verhalten sich als wesentliche Ursache für die Abfallentstehung darstellt. Dies entspricht der im allgemeinen Ordnungsrecht anerkannten Auffassung, dass eine Person, die eine vorgelagerte Ursache gesetzt hat, ausnahmsweise verantwortlich sein kann, wenn ihre Handlung mit dem Verhalten desjenigen, der die letzte Ursache gesetzt hat, eine natürliche Einheit bildet und dieses objektiv veranlasst hat (BVerwG, U.v. 15.10.2014 - 7 C 1/13 - juris Rn. 25 unter Verweis auf B.v. 12.4.2006 - 7 B 30.06 - juris Rn. 4 m.w.N.). Die Inanspruchnahme des Abfallbesitzers ihrerseits kann sich damit als ermessensfehlerhaft erweisen, wenn ein anderer Verantwortlicher für den rechtswidrigen Zustand vorrangig zu dessen Beseitigung verpflichtet werden kann oder muss, was insbesondere dann der Fall sein kann, wenn bekannt ist oder ermittelt werden kann, wer die Abfälle verbotswidrig abgelagert hat (BVerwG, U.v. 11.12.1997 - 7 C 58/96 - BayVBl 1998,313).

Gemessen an diesen Grundsätzen erscheint die Heranziehung der Antragstellerin als Handlungsstörerin bei der wie dargelegt gebotenen wertenden Einschätzung der bestehenden Verdachtsmomente keinesfalls so fernliegend, dass davon ausgegangen werden könnte, dass der angefochtene Bescheid in einem verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren keinen Bestand haben könnte. Es sind nach summarischer Prüfung vielmehr hinreichende objektive Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die festgestellten Kontaminationen durch die von der Antragstellerin gelieferten Materialien verursacht wurden.

Zwischen den Beteiligten steht außer Streit, dass die Antragstellerin erhebliche Mengen an Bauschutt, überwiegend von der Abbruchbaustelle der alten … in …, auf das Kiesgrubengelände der Beigeladenen verbracht hat. Die Gesamtmenge von ca. 10.795 m³ konnte über die Polizei … mit den entsprechenden Sicherstellungsbescheinigungen über die gesamten Lieferscheine nachvollzogen werden (* … … 8.206 m³, … … 2.355 m³, … 144 m³, Zorneding 84 m³ und … … 6 m³). Nach den Berechnung des Polizeipräsidiums Oberbayern Süd habe der Anteil der Antragstellerin am insgesamt angelieferten Bauschutt ca. 82,36% betragen (Bl. 245 d. BA, Bd. 1). Die Feststellung wird durch die eidesstattliche Versicherung des Herrn … … vom 3. November 2014 (Bl. 52 d. BA, Bd.2) gestützt, wonach die Antragstellerin zu 90% bis 95% Bauschuttmaterialien der Gesamtmenge angeliefert habe. Eine - wie hier - geringfügige Vermischung mit den Materialien anderer Anlieferer - sollte eine solche überhaupt stattgefunden haben - steht einer Inanspruchnahme der Antragstellerin als Handlungsstörerin nicht entgegen (BVerwG v. 28.6.2007 - 7 C 5/07 - juris Rn. 22). Die Behauptung der Antragstellerin, sie habe allenfalls 20 bis 30% der abgelagerten Materialien zu verantworten, wurde zudem weder begründet noch substantiiert dargelegt.

Die Antragstellerin bestreitet unter Vorlage von drei eidesstattlichen Versicherungen der LKW-Fahrer der Antragstellerin (Bl. 447 ff. d. BA, Bd. 2), mit ihrem Bauschuttmaterial überhaupt Fremdstoffe angeliefert zu haben, die beispielsweise Kabel, Holz, Stromkabel oder Wasserleitungen enthielten. Der von der Antragstellerin angelieferte Bauschutt sei nicht mit Teerkork verunreinigt gewesen. Das gesamte Gebäude der alten … sei vorab gesäubert und entkernt gewesen. Zudem seien neben Teerkorkstücken auch Teerbrocken sowie eindeutig Straßenaufbruchstücke aufgefunden worden (Bl. 51 d.GA, Bl. 172 d.GA). Bei der Ortsbesichtigung am 25. September 2014 habe der Antragsgegner selbst festgestellt, dass sich im nicht von der Antragstellerin betroffenen Bereich „Straßenaufbruchmaterial unmittelbar auf der Abbausohle befindet“ und die entsprechende Schürfe vom Kiesgrubenbetreiber selbst vorgenommen worden sei (Bl. 293 d.GA). Da der Laderfahrer der Beigeladenen jede Fuhre kontrolliert hätte, wäre Material, das eine entsprechende Belastung mit Teerkork aufgewiesen hätte, bei der Sichtprüfung auffällig gewesen. Es habe aber keinerlei Beanstandungen bei der Ablieferung gegeben. Da das Altlastengutachten nicht aussagekräftig gewesen sei, habe der Antragstellerin die Existenz einer Kontaminierung des Aushubs hinsichtlich des …es nicht bekannt gewesen sein müssen. Die Aussage, es seien astbesthaltige Materialien verbaut worden, habe sich im Zuge der behördlichen Ermittlungen nicht bestätigt. Zudem sei das Bauschuttmaterial aus dem Bauvorhaben … sowie der … … ungebrochen und grob gewesen. Es seien Betonstücke in der Größenordnung Kantenlänge 30 x 50 cm entstanden. Nur für den wiederverwerteten Beton habe die Antragstellerin vor Ort auf der Baustelle einen Brecher eingesetzt. Der Brecher habe den Beton dabei auf Stücke mit einer Kantenlänge von 10 cm zerkleinert. Der Einsatz des Brechers sei kostenintensiv; Material, das nur entsorgt werde, werde mittels Meißels zerkleinert. Damit sei alles, was die Antragstellerin in die Kiesgrube der Beigeladenen geliefert habe, grober Bauschutt, überwiegend Ziegel, gewesen mit einer Kantenlänge von 30-50 cm. Im Gegensatz dazu soll das der Antragstellerin zugeschriebene belastete Material „Korngröße“ gehabt haben (E-Mail des Landratsamtes vom 22.9.2014, Bl. 271 d.BA). Es seien Betonbruchstücke von mehreren Millimetern gefunden worden, wobei der weitaus überwiegende Teil dieses vergleichsweise „feinen Materials“ deutlich kleiner als 40 mm gewesen sei.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bestehen nach summarischer Prüfung jedoch hinreichende objektive Anhaltspunkte dafür, dass die festgestellten Kontaminationen auf dem Kiesgrubengelände der Antragstellerin zugerechnet werden können.

Zwar ist der Antragstellerin dahingehend zuzustimmen, dass allein durch den Bericht über die Altlastenbegehung durch die Fa. … … vom 7. November 2011 nicht erwiesen ist, dass in der alten … … asbesthaltige Baustoffe, MKW und teerhaltige Materialien enthalten gewesen sind, da in dem Gutachten lediglich vermutet wurde, dass sich PAK in der Schwarzdecke der Freiflächen, in teerhaltigen Dachpappen, in Dampfsperren der Sanitär- und Küchenbereiche, als Beimengungen in den Fehlbodenschüttungen etc. und sich im Wandaufbau der vielen Kühltürme Teerkorkisolierungen befinden können. In der Zusammenschau mit den vorgelegten eidesstattlichen Erklärungen und den mit Schreiben des Antragsgegners vom 29. April 2015 übersandten Protokolle der polizeilichen Zeugenvernehmungen von Bauhelfern der Antragstellerin spricht allerdings alles dafür, dass sich kontaminiertes Material auf dem Gelände der alten … in … befunden hat und Anteile davon auf das Kiesgrubengelände der Beigeladenen durch die Antragstellerin verbracht wurden und die dortige Kontaminierung verursacht haben.

Nach der Zeugenaussage von Herrn … (vgl. Bl. … d.BA) war Teerkork auf der Baustelle der alten … vorhanden:

„(…) Ich habe im Kellerbereich der … gesehen, dass sich dort im Bodenbereich Teerkork befand. Es dürfte sich um den Kühlraum gehandelt haben. (…) Der … … hat mir dies extra gesagt, dass ich hier vorsichtig arbeiten muss, weil eben dieser Teerkork gesondert entsorgt wird. Ich habe da nur so Teile gesehen. Wieviel Teerkork hier ausgebaut wurde, das weiß ich nicht. Beim Teerkork dürfte es sich um Platten gehandelt haben, die ca. 10 cm stark waren. Es war eine braune Masse. Ich selbst habe den Teerkork nicht angelangt. (…)“

Entsprechend führt Herr … in seiner Zeugenaussage vom 15. April 2015 aus (Bl. … d. BA, Bd. *):

„Ein Kellerraum vom Altbau des …geländes war mit Teerkork ausgekleidet. Dieser Teerkork wurde sauber mit dem Greifarm von der Wand getrennt. Die Wand, auf dem der Teerkork befestigt war, war eine Betonwand. Dieser Teerkork wurde mit einem Greifarm immer auf die Seite getan und in einen Container gegeben. Es fiel eine ziemliche Menge von Teerkork an. Es dürften zwischen zehn und dreizehn Kubikmeter Teerkork angefallen sein. Dieser wurde auf alle Fälle gesondert in einem Container entsorgt. Mir ist Teerkork aus meiner langjährigen Tätigkeit bekannt. Ich kann Teerkork eindeutig identifizieren, es ist dieses sehr leichte Material. Bei diesen Teerkorkplatten handelt es sich um Platten, die ca. 15 cm stark waren und eine sehr grobkörnig und bröselige Struktur hatten. Dieser Teerkork wurde, wo man mit den Greifern hinkam, durch den Greifer abgehoben. Die an den Ecken, wo man mit dem Greifer nicht hinkam, wurde dies händisch beseitigt (…).

Die Abbauarbeiten mit dem Teerkork, die Zug um Zug stattfanden, dürften ca. mindestens zwei bis drei Tage gedauert haben. Alle drei Baggerfahrer waren damit beschäftigt, auch diesen Teerkork hier abzubauen. Der Teerkork hatte ein bräunliches Aussehen. Es war nicht so, dass er sehr schwarz aussah. Es war nicht so viel schwarze Masse dabei (…).

Vor dem Beladen wurde der Bauschutt nochmals durchgesehen. Man streut dieses Material aus und die Hilfskräfte stehen umher und sortieren dann nochmal durch. Meiner Meinung war das Material, das auf die Grube zum Ostermeier gefahren wurde, sehr sauber.“

Damit bestätigt die Zeugenaussage von Herrn … die im Altlastengutachten vom 7. November 2011 angestellte Vermutung, dass sich im Wandaufbau der … Teerkork als typisches Dämmmaterial befand. Der mit den Ermittlungen betraute Polizeibeamte folgert daraus, dass es aufgrund der mangelnden Aussortierung zu einer Vermischung von Teerkork und Bauschutt gekommen sei. Die Annahme des Antragsgegners, dass selbst bei allerhöchsten Fähigkeiten des Baggerfahrers eine absolute saubere und vollständige Trennung des Teerkorks vom übrigen Material rein schon aufgrund der Größe des Baggers als Arbeitsmaschine und den Eigenschaften von Teerkork, der selbst bei geringerer Krafteinwirkung in kleine Teile zerbreche und zerbrösele, technisch nicht möglich sei, erscheint plausibel und nachvollziehbar. Zwar wurden offenbar die größeren Teerkorkbrocken und -platten teilweise händisch aussortiert (vgl. Zeugenaussagen des Herrn … vom 23. April 2015 (Bl. … ff. d.BA, Bd. 4 und des Herrn … vom 23. April 2015 (Bl. … d.BA, Bd. 4)) und ordnungsgemäß entsorgt, jedoch ist nach den geschilderten Arbeitsabläufen (insbesondere des Ausstreuens des Materials vor deren händischer Sortierung) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die kleineren, bei der Ablösung entstehenden Teerkorkbrocken und -brösel, mit dem restlichen Bauschutt vermischt haben. Gerade ein derartiges und mit kleineren Teerkorkbrocken durchsetztes Abbruchmaterial findet sich auf dem Kiesgrubengelände der Beigeladenen.

Im Hinblick darauf vermag sich die Kammer auch die Forderung der Antragstellerseite nicht zu eigen zu machen, dass eine Zurechenbarkeit des kontaminierten Materials, insbesondere des Teerkorks aufgrund seiner „Korngröße“ nicht möglich sei. Die im Zuge der polizeilichen Ermittlungen durchgeführten Vergleiche kamen zu dem Ergebnis, dass die Bruchstücke, welche sich sowohl in der Kiesgrube … befinden, mit denen auf dem ehemaligen …gelände in … übereinstimmen. Hierbei sei festgestellt worden, dass sich ein auffälliges kobaltblaues Fliesenstück in den jeweiligen Untersuchungsbereichen befunden habe. In der Nähe dieser Bruchstücke sei jeweils auch Teerkork aufgefunden worden (Bl. 619ff., 662 ff. d.BA, Bd. 3).

Das (anfängliche) Bestreiten der Antragstellerin, auf ihren Baustellen sei kein Teerkork angefallen, wird zudem durch einen Wiegeschein vom 5. März 2014 (Bl. 590 d.BA, Bd. 2) widerlegt, wonach die Antragstellerin Abfälle in Form von 50% Teerkork und 50% Styropor und einem Gewicht von 15.700 kg bei der Fa. AR Recycling anlieferte. Die klägerische Annahme, dass es sich aufgrund einer falschen Deklarierung und des verwendeten Abfallschlüssels bei dem auf dem Wiegeschein bezeichnetem Material statt Teerkork um Dachpappe resp. Styropor gehandelt habe, vermag die Kammer aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Bezeichnung auf dem Wiegeschein nicht zu teilen. Der Wiegeschein führt hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Entsorgung von Teerkork aber nicht zu einer Entlastung der Antragstellerin, da - wie eben dargestellt - nach Aktenlage nicht von einer vollständigen und rückstandslosen Entsorgung von Teerkork, insbesondere des feinkörnigen Materials, durch die Antragstellerin ausgegangen werden kann.

Unabhängig davon, dass die Antragstellerin wohl nicht für die Entsorgung von Bodenbestandteilen des …geländes zuständig gewesen ist, kann als weiteres Indiz dafür, dass bei den Abbrucharbeiten der alten … auch PAK-haltiges Material angefallen ist, die Erkenntnis herangezogen werden, dass dem Landratsamt München Entsorgungskonzepte und Analysen für den dortigen Boden vorliegen, die PAK-haltig waren.

Das Argument der Antragstellerin, dass bisher keine asbesthaltigen Stoffe im Verfüllmaterial nachgewiesen worden seien, kann nicht als Entlastungsnachweis angeführt werden, da bisher ein Bruchteil des angelieferten Materiales beprobt wurde und nicht auszuschließen ist, dass der Nachweis von Asbest zu einem späteren Zeitpunkt erbracht werden kann. Dafür, dass auch anderes kontaminiertes Material auf der Baustelle der alten … in … abgebrochen und auf das Gelände der Kiesgrube des Beigeladenen verbracht wurde, spricht ferner die Zeugenaussage des Herrn … vom 1. April 2015 (Bl. … d.BA, Bd. 4):

„(…) Dann war die Anweisung vom Chef, dem … …, dass ich den Rest so gut es geht mit dem Bagger zusammenhauen solle. Dies wurde dann vom Gruber aus … zum Ostermaier gefahren. Hierbei handelte es sich um die Kellerwände der Nordseite der …, auch die Ost- und Westseite wurde zum … gefahren. Lediglich das Stück des Altbaus, welches nach Süden übersteht, wurde noch in den Brecher gefahren. Genauso verhält es sich mit der Bodenplatte. Die Bodenplatte des Kesselhauses war stark armiert. Sie konnte nicht durch den Brecher gefahren werden. An den Außenwänden Ost, Nord, West, wie vorhin beschrieben, befand sich ein Schwarzanstrich. Ich meldete beim Chef meine Bedenken an. Ich sagte sinngemäß, dass diese Wände separiert werden müssen, weil diese anders beprobt werden müssen. Es handelt sich meist um Bitumen. Der Chef sagte wörtlich: “Ich solle nicht groß reden, ich werde für das Arbeiten bezahlt“. Ich hatte die zerkleinerten Wände bereits separiert und auf ein eigenes Haufwerk geschichtet. Der Chef sagte, ich solle alles so herrichten, dass man es verladen kann und dann wegschicken. Auch das separierte Material wurde von dem Lkw der Fa. … weggefahren. Es wurde dann kein Unterschied mehr gemacht. (…)“

Im Ansatz nicht weiterführend ist der klägerische Vortrag, wonach die Beigeladene für die Trennung von Fremdstoffen hätte sorgen müssen, sollten solche angeliefert worden sein. Dies ergibt sich weder aus dem modifizierten Angebot der Beigeladenen (Email vom 15.7.2014, Bl. 49 d. BA, Bd.2) noch aus einer vertraglichen Grundlage (vgl. eidesstattliche Erklärungen Bl. 51 und 52 d.BA Bd. 2). Geradewegs aus der Email vom 15. Juli 2014 ergibt sich, dass Gegenstand der Vereinbarung zwischen der Beigeladenen und der Antragstellerin nur die Anlieferung von unbelastetem Material der Klasse Z 0 und - nach Vorlage der Analytik und Überprüfung des Materials - der Klasse Z 1.1 war.

Hinsichtlich der Behauptung der Antragstellerin, das zuständige Gewerbeaufsichtsamt habe die Baustelle ausgiebig besichtigt und keine Auflagen hinsichtlich möglicher Schadstoffe erteilt, weist der Antragsgegner glaubhaft darauf hin, dass der Mitarbeiter des Gewerbeaufsichtsamts nicht vor Ort gewesen sei, um Auflagen hinsichtlich möglicher Schadstoffe vorzugeben, sondern um konkreten Nachweisen aus der Bevölkerung über einen unsachgemäßen Abbau von asbesthaltigen Materialien nachzugehen.

Als ebenfalls nicht tragfähig erweist sich der Hinweis der Bevollmächtigten der Antragstellerin, die Analytik der Fa. … vom 22. Januar 2014 (S. 269 bis 273 d.BA Band 2) würde belegen, dass bei dem Bauvorhabens „… … …“ kein kontaminierter Bauschutt mit Teerkork angefallen und kein verunreinigtes Material auf das Gelände der Kiesgrube … verbracht worden sei. Vielmehr geht der Antragsgegner zu Recht davon aus, dass dem Bericht keine fachkundige Probeentnahme zugrunde lag und eine Probemenge von 400 g angesichts eines Gebäudekomplexes der hier vorhandenen Größenordnung nicht als repräsentativ angesehen werden kann.

Soweit sich die Antragstellerin auf das Auffinden von Straßenaufbruchmaterial und die Stellungnahme des Sachverständigen Dipl.-Ing. … … vom 2. Februar 2015 beruft, wonach anhand der diesem vorgelegten Unterlagen und auf analytisch-technischem Wege im Nachhinein eine Zuordnung von Bauschuttmassen zu einzelnen Lieferanten und damit zu spezifischen Bauvorhaben nicht möglich sei, geht dies ins Leere, da es, jedenfalls im Rahmen der summarischen Prüfung im Eilverfahren, nicht auf eine Kubikmeter genaue Zuordnung der abgelagerten Bauschuttmaterialien ankommt. Zumal eine hypothetische Vermischung mit anderem Bauschutt der Pflichtigkeit der Antragstellerin nach dem insoweit maßgeblichen Effektivitätsgrundsatz nicht entgegensteht. Soweit ein im Vergleich nur geringer Anteil nicht aus dem zugelieferten Bauschuttmaterial der Antragstellerin stammen sollte, ist es aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, die geringe Beteiligung eines anderen Handlungsstörers - sollte ein solcher zweifelsfrei ermittelt werden können - nicht zum Anlass zu nehmen, entweder auch diesen zur Sanierung heranzuziehen oder dessen angeliefertes Material von der angeordneten Auskofferung und Entsorgung durch die Antragstellerin auszunehmen (BayVGH, B.v. 2.4.1993 - 22 CS 93.491 unter Bezugnahme auf den Rechtsgedanken des § 840 BGB).

Dies zusammengenommen spricht alles dafür, dass die Bodenverunreinigungen durch Verbringung verunreinigten Bauschutts durch die Antragstellerin wesentlich verursacht wurden. Da die Befugnisnorm sowohl des Art. 31 Abs. 1 BayAbfG wie auch die des Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BayAbfG im Interesse des Umweltschutzes auf eine rasche und effektive Gefahrenabwehr zielen, setzt ein behördliches Einschreiten nicht zwingend voraus, dass der schadensbegründende Kausalverlauf lückenlos und mit unumstößlicher Gewissheit nachgewiesen wird (BayVGH B.v. 22.9.2003 - 20 ZB 03.1166, 20 ZB 020 ZB 03.1352 - juris Rn. 10). Es genügt, wenn sich aus den objektiv vorliegenden Umständen gewichtige Indizien ergeben, die den Schluss rechtfertigen, dass zwischen dem Verhalten der in Anspruch genommenen Person und der eingetretenen Gefahrenlage ein Ursachenzusammenhang besteht. Für die Pflichtigkeit eines unerlaubt Abfall Ablagernden ist es ausreichend, wenn er einen wesentlichen, erheblichen Beitrag zur Umweltgefährdung geleistet hat (vgl. zur Bodenverunreinigung BayVGH B.v. 4.2.1997 - 22 CS 96.4121 - ZFW 1998, 363). Nur so kann dem Bedürfnis einer effektiven Gefahrenabwehr Rechnung getragen werden und eine sachlich nicht gerechtfertigte Vorrangverantwortung des Zustandsstörers vor dem Verhaltensverantwortlichen vermieden werden. Die von der Antragstellerin aufgestellten Vermutungen hinsichtlich Alternativursachen sowie sie selbst entlastenden Umstände sind aber jedenfalls nicht so zwingend, dass sie die Annahme eines relevanten Verursachungsbeitrags erschüttern würden. Es sind ausreichend objektive Faktoren als tragfähige Indizien vorhanden, die den Schluss auf einen relevanten Ursachenzusammenhang rechtfertigen, so dass es im Ergebnis nicht zu beanstanden ist, die Antragstellerin als potentielle Verursacherin zur Verantwortung zu ziehen.

Ergänzend sei bemerkt, dass die Störerauswahl auch nicht deshalb zu beanstanden ist, weil die Beigeladene nicht anteilig als Zustandsstörer durch den Antragsgegner herangezogen wurde. Zwar sprechen die mangelhafte Eigenüberwachung der Beigeladenen, die Entgegennahme und der Einbau des belasteten Bauschutts entlang der Schüttkante sowie die spätere Entfernung von Absperrbändern für deren Mitverantwortlichkeit. Zudem ist der Antragstellerin dahingehend beizupflichten, dass es rechtsstaatlich durchaus problematisch ist, wenn der Antragsgegner der Beigeladenen als potentieller Störerin den gerichtlichen Schriftwechsel zur Verfügung stellt und die rechtlichen Äußerungen des Bevollmächtigten der Beigeladenen in ihren Stellungnahmen übernimmt. Dies führt aber gleichwohl nicht zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Störerauswahl. Voraussetzung für eine zielführende Umsetzbarkeit einer aufgeteilten Beseitigungspflicht wäre es nämlich, wie der Antragsgegner zutreffend ausführt, dass sich die Antragstellerin und die Beigeladene über die Beseitigung des kontaminierten Verfüllmaterials einig wären. Dies ist allerdings im Hinblick auf die zunächst vereinbarte, dann aber gescheiterte gemeinsame Schadensbehebung, hier gerade nicht der Fall. Werden die Pflichten von mindestens einem Störer bestritten oder nicht in vollem Umfang akzeptiert, wird sich eine zügige und ordnungsgemäße Beseitigung des kontaminierten Materials nicht umsetzen lassen bzw. sich zumindest hinauszögern. Dies stünde einer schnellen und effektiven Gefahrenabwehr entgegen. Insoweit hat die Antragstellerin keinen Anspruch darauf, durch die Heranziehung der Beigeladenen zu Sanierungsmaßnahmen von ihrer eigenen Handlungsstörerhaftung befreit oder teilweise entlastet zu werden (BayVGH, B.v. 2.4.1993 - 22 CS 93.491 - BayVBl 1994, 22).

Soweit darüber hinaus hinsichtlich der Störerauswahl die vermeintlich bessere Leistungsfähigkeit der Beigeladenen in Rede steht, kann darauf hingewiesen werden, dass es sich bei der Antragstellerin entsprechend ihres Internetauftritts um einen Entsorgungs- und Asbestfachbetrieb handelt. Dass die Antragstellerin finanziell nicht in der Lage sei, die Beseitigung durchzuführen bzw. durchführen zu lassen, wurde nicht glaubhaft dargelegt.

bb. Im Rahmen der durch die abfallrechtlichen Befugnisnormen eingeräumten Ermessensentscheidungen hat die Behörde auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. BayVGH, B.v. 2.2.2015 - 20 B 14.1297 - juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 14.7.2004 - 20 CS 04.1179 - juris; BayVGH, B.v. 27.10.2003 - 20 CS 03.2258 - juris).

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bindet grundsätzlich alle staatliche Gewalt, sofern sie subjektive Rechte des Bürgers in irgendeiner Weise beeinträchtigt (vgl. BVerfG, B.v. 15.12.1965, BVerfGE 19, 342, 348 f.). Nicht nur bei Regelungen, sondern auch bei Einzelakten ist die Verhältnismäßigkeit in drei Stufen zu prüfen, nämlich ob erstens ein geeignetes Mittel, zweitens ein erforderliches Mittel und drittens ob weiter Verhältnismäßigkeit in engerem Sinne vorliegt (vgl. BVerfG, B.v. 14.11.1969, BVerfGE 27, 211, 219).

Die streitgegenständliche Anordnung vom 2. Februar 2014 ist zur Herstellung rechtmäßiger Zustände und Beseitigung der Umweltgefahren geeignet. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Geeignetheit der maßgeblichen Beseitigungsanordnung ist der mit ihr angestrebte Zweck. Ziel abfallbehördlichen Handelns gestützt auf Art. 31 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BayAbfG hat es zu sein, Gefahren für die Umwelt, die sich zum Beispiel aus der Lagerung/Ablagerung von Abfällen ergeben, zu beseitigen. Mit der entsprechenden Anordnung zum Ausbau und ordnungsgemäßer Entsorgung des kontaminierten Materials nach dem Sanierungskonzept vom 26. September 2014 wird diesem Ziel Rechnung getragen.

Die Anordnung ist zudem erforderlich. Zur Erforderlichkeit dürfen Einzelakte nicht über das zur Verfolgung des Zweckes notwendige Maß hinausgehen (vgl. dazu BayVGH, B.v. 2.2.2015 - 20 B 14.1297 - juris Rn. 19). Eine Verletzung liegt vor, wenn das gesetzte Ziel auch durch eine andere, gleich wirksame Maßnahme erreicht werden kann, die das betroffene Grundrecht bzw. das subjektive Recht nicht oder in deutlich geringerem Umfang einschränkt. Dabei sind selbstverständlich nur rechtmäßige Alternativen in Betracht zu ziehen (vgl. statt vieler: Kraft in Bengl/Berner/Emmerich, LStVG, Art. 8 (Stand Januar 2011), Rn. 8 m.w.N.d.Rspr. des BVerfG und BayVGH). Mildere und gleich wirksame Mittel zur Abwehr der Gefahr im konkreten Fall sind weder ersichtlich noch wurden solche von der Antragstellerin vorgetragen. Überdies hat der Antragsgegner der Antragstellerin mit der Formulierung des Bescheides Spielräume belassen. Es steht ihr frei, wie sie das kontaminierte Material, nachdem sie es ausgebaut hat, entsorgt, solange dies den abfallrechtlichen Vorgaben entspricht (ordnungsgemäß) und in einer dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage erfolgt. Ausweislich des Sanierungskonzeptes und den Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes … gibt es auch keine gegenüber einem vollständigen Ausbau der unzulässig abgelagerten Abfälle weniger einschneidende Maßnahme, die das dargestellte Gefährdungspotential einer Grundwasserverunreinigung zuverlässig und in gleich wirksamer Weise ausschließen könnte.

Die Beseitigungsanordnung stellt sich nicht als unangemessen dar. Bei der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne muss die belastende Maßnahme in angemessenem Verhältnis zu dem Gewicht und der Bedeutung des betroffenen (Grund-) Rechts stehen (vgl. Kraft in Bengl/Berner/Emmerich, LStVG, a.a.O., Rn. 9). Allein der Umstand, dass das kontaminierte Verfüllmaterial in gewissem (eher geringem) Umfang mit Erdaushub vermischt ist, macht die Anordnung nicht unverhältnismäßig. Angesichts der Tatsache, dass bereits wiederholt erhebliche Grenzwertüberschreitungen der maßgeblichen Schadstoffparameter festgestellt wurden, steht die Anordnung einer Beseitigung und Entsorgung des kontaminierten Materials nicht außer Verhältnis zum Eingriff in das Eigentum der Antragstellerin.

1.2.2.2. Die Verpflichtung zur Vorlage einer Bestätigung eines unabhängigen Sachverständigen, dass in dem ausgewiesenen Verfüllbereich nur noch Material abgelagert ist, das maximal Zuordnungswerte nach Kategorie Z 1.1 gemäß dem Leitfaden des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen vom 9. Dezember 2005 zu den Eckwerten vom 21. Juni/ 13. Juli 2001 aufweist, konnte auf Grundlage von § 51 Abs. 1 Nr. 1 KrWG angeordnet werden. Die Anordnung erweist sich auch im Übrigen als rechtmäßig. Nur durch die Nachweiserbringung ist eine ordnungsgemäße und schadlose Beseitigung sichergestellt.

1.3. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung (Nr. 4 des Bescheides) der Verpflichtung aus Nr. 1a) und 1b) des Bescheids vom 2. Februar 2015 ist nicht zu beanstanden.

Dem von der Antragstellerin geltend gemachten Aussetzungsinteresse steht ein überwiegendes öffentliches Vollzugsinteresse entgegen. Unabhängig davon, ob es durch den Einbau des von der Antragstellerin verbrachten Materials kausal zu einer nachgewiesenen Grundwassergefährdung kam, ist jedenfalls das von der Ablagerung ausgehende Gefährdungspotential nicht beseitigt, so dass das bei Bescheidserlass vorhandene Vollzugsinteresse auch weiterhin besteht. Wegen der vom Antragsgegner im Bescheid und im gerichtlichen Verfahren glaubhaft gemachten Gefahr des Auslaugens schädlicher Stoffe in den Boden und das Grundwasser kann mit der Vollstreckung nicht bis zum Eintreten der Bestandskraft des Bescheids zugewartet werden. Damit kommt es nicht darauf an, wenn in den beprobten Grundwasserentnahmen (lediglich) die bauschutttypischen Parameter - Leitfähigkeit, Calcium, Kalium und Sulfat -, jedoch nicht die Parameter für PAKs überschritten sind. Von einer endgültigen Klärung der Verantwortlichkeit der überschrittenen bauschuttypischen Parameter kann der Vollzug nicht abhängig gemacht werden. Ein weiteres Zuwarten bis zur Unanfechtbarkeit des Bescheides hätte jedenfalls zur Folge, dass der bereits registrierte negative Einfluss durch PAKs und LHKWs auf das Grundwasser im Abstrom des belasteten Verfüllbereichs sowie auch der bauschutttypischen Parameter sich weiter verstärken und schließlich auch zu einem Eintrag ins Tiefengrundwasser führen könnte. Dies müsse laut Beurteilung des Wasserwirtschaftsamtes … auf jeden Fall vermieden werden, das durchgehend zum Schutz des Grundwassers forderte, das belastete Verfüllmaterial schnellstmöglich und vollständig aus der Grube zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Gefährdung der Umwelt ist sofort und effektiv abzuwenden, wohingegen ein finanzieller Ausgleich auch im Nachhinein noch möglich ist.

2. Die Zwangsgeldandrohungen in Nrn. 5a) und 5b) sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Die aufschiebende Wirkung der Klage war auch insoweit nicht anzuordnen. Die grundsätzlich mit Widerspruch und Anfechtungsklage verbundene aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO tritt nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kraft Gesetzes nicht ein, wenn dies durch Bundesgesetz oder für Landesrecht nach Landesgesetz vorgeschrieben ist. Dies ist hier der Fall, da Art. 21a VwZVG vorsieht, dass Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die - wie die Androhung von Zwangsmitteln nach Art. 36 VwZVG - in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden. Das Gericht der Hauptsache kann auch insoweit die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 21 a Satz 2 VwZVG ganz oder teilweise anordnen, wenn entweder die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Grundverfügung wiederhergestellt wird oder die Androhung aus sonstigen Gründen fehlerhaft ist.

Im Hauptsacheverfahren dürften sich die Zwangsgeldandrohungen in Nrn. 5a) und 5b) des Bescheids jedoch als rechtmäßig erweisen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, weshalb schon aus diesem Grund ein überwiegendes öffentliches Interesse an deren sofortiger Vollziehung besteht. Insbesondere liegt eine vollziehbare Grundverfügung gemäß Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG vor. Das Landratsamt hat die sofortige Vollziehung von Nr. 1a) und 1b) des streitgegenständlichen Bescheids gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO in Nr. 4 angeordnet. Gegenüber den Grundstückseigentümern und der Beigeladenen als Betreiberin der Kiesgrube wurde in den Nrn. 2 und 3 des streitgegenständlichen Bescheides jeweils eine Duldungsanordnung erlassen. Damit bliebe die Anordnung zur Beseitigung auch gegen den Willen der Beigeladenen und der Flurstückseigentümer vollziehbar.

Die Beseitigungs- und Nachweisvorlagepflicht (Nr. 1a) und 1b)) des Bescheides vom 2. Februar 2015) sind Handlungspflichten, für deren Durchsetzung als Zwangsmittel gemäß Art. 29 Abs. 2 VwZVG grundsätzlich Zwangsgeld, Ersatzvornahme, Ersatzzwangshaft und unmittelbarer Zwang zur Verfügung stehen. Die Auswahl von Zwangsgeld nach Art. 31 VwZVG als geeignetes und gleichzeitig mildestes Mittel ist nicht zu beanstanden.

Die Zwangsgeldandrohungen stehen auch hinsichtlich ihrer Höhe mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG beträgt das Zwangsgeld mindestens 15,-- € und höchstens 50.000,-- €. Nach Satz 2 dieser Norm soll das Zwangsgeld das wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben der Handlung hat, erreichen, wobei nach Satz 4 der Vorschrift das wirtschaftliche Interesse nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen ist. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles und die persönlichen Verhältnisse des Pflichtigen zu berücksichtigen. Eine Begründung für die geschätzte Höhe des wirtschaftlichen Interesses ist regelmäßig nicht erforderlich (BayVGH, B.v. 16.9.2010 - 1 CS 10.1803 - juris, Rn. 23, m.w.N.). Um den nötigen Nachdruck zu erzielen, soll das Zwangsgeld so bemessen werden, dass der Pflichtige keinen Vorteil aus der Nichterfüllung der Anordnung ziehen kann. Das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin bemisst sich vorliegend ganz wesentlich nach den voraussichtlich anfallenden Beseitigungs- und Entsorgungskosten. Davon ausgehend ergibt sich unter Zugrundelegung der nur von der Antragstellerin angelieferten Materialmenge (10.795 m³) und an Beseitigungskosten in Höhe von 20 €/m3 (orientiert am Streitwertkatalog) bereits ein wirtschaftliches Interesse der Antragstellerin, das über der Höhe des angedrohten Zwangsgeldes von 50.000 EUR liegt. Fehler bei der Ausübung des nach Art. 31 Abs. 2 Satz 4 VwZVG eingeräumten Ermessens sind daher nicht ersichtlich.

C.

Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwerts orientiert sich nach § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG an Nr. 1.5 und Nr. 2.4.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (10.795 m³ x 20,00 EUR x ½).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 20/02/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000,- Euro festgesetzt. Gründe
published on 02/02/2015 00:00

Tenor I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 4. Dezember 2013 wird geändert und der Bescheid des Beklagten vom 6. Februar 2013 mit Ausnahme der dortigen Nr. 4 aufgehoben. II. Der Beklagte hat die Kost
published on 28/01/2015 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter
published on 15/10/2014 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen eine Ordnungsverfügung vom 11. August 2009, mit der ihr die Bezirksregierung Arnsberg die Beseitigung von Löschwasser aufgege
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Annotations

(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.

(2) Eine Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Beseitigung im Sinne der Anlage 1 zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt.

(3) Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen,

1.
die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder
2.
deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen.

(4) Der Besitzer muss sich Stoffen oder Gegenständen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann.

(5) Gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind die Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 48 Satz 2 oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung bestimmt worden sind. Nicht gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle übrigen Abfälle.

(5a) Siedlungsabfälle im Sinne von § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 4, § 30 Absatz 6 Nummer 9 Buchstabe b sind gemischt und getrennt gesammelte Abfälle

1.
aus privaten Haushaltungen, insbesondere Papier und Pappe, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel, und
2.
aus anderen Herkunftsbereichen, wenn diese Abfälle auf Grund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung mit Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.
Keine Siedlungsabfälle im Sinne des Satzes 1 sind
a)
Abfälle aus Produktion,
b)
Abfälle aus Landwirtschaft,
c)
Abfälle aus Forstwirtschaft,
d)
Abfälle aus Fischerei,
e)
Abfälle aus Abwasseranlagen,
f)
Bau- und Abbruchabfälle und
g)
Altfahrzeuge.

(6) Inertabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind mineralische Abfälle,

1.
die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen,
2.
die sich nicht auflösen, nicht brennen und nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch reagieren,
3.
die sich nicht biologisch abbauen und
4.
die andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, nicht in einer Weise beeinträchtigen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen könnte.
Die gesamte Auslaugbarkeit und der Schadstoffgehalt der Abfälle sowie die Ökotoxizität des Sickerwassers müssen unerheblich sein und dürfen insbesondere nicht die Qualität von Oberflächen- oder Grundwasser gefährden.

(6a) Bau- und Abbruchabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen.

(7) Bioabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende

1.
Garten- und Parkabfälle,
2.
Landschaftspflegeabfälle,
3.
Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus privaten Haushaltungen, aus dem Gaststätten-, Kantinen- und Cateringgewerbe, aus Büros und aus dem Groß- und Einzelhandel sowie mit den genannten Abfällen vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und
4.
Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Abfällen nach Art, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften vergleichbar sind.

(7a) Lebensmittelabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/228 (ABl. L 35 vom 10.2.2017, S. 10) geändert worden ist, die zu Abfall geworden sind.

(7b) Rezyklate im Sinne dieses Gesetzes sind sekundäre Rohstoffe, die durch die Verwertung von Abfällen gewonnen worden sind oder bei der Beseitigung von Abfällen anfallen und für die Herstellung von Erzeugnissen geeignet sind.

(8) Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person,

1.
durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder
2.
die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger).

(9) Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.

(10) Sammler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle sammelt.

(11) Beförderer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle befördert.

(12) Händler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Handeln mit Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen in eigener Verantwortung Abfälle erwirbt und weiterveräußert; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(13) Makler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Makeln von Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte sorgt; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(14) Abfallbewirtschaftung im Sinne dieses Gesetzes ist die Bereitstellung, die Überlassung, die Sammlung, die Beförderung sowie die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen; die beiden letztgenannten Verfahren schließen die Sortierung der Abfälle ein. Zur Abfallbewirtschaftung zählen auch die Überwachung der Tätigkeiten und Verfahren im Sinne des Satzes 1, die Nachsorge von Beseitigungsanlagen und die Tätigkeiten, die von Händlern und Maklern durchgeführt werden.

(15) Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage.

(16) Getrennte Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern oder zu ermöglichen.

(17) Eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die durch eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse getragen wird und der Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dient. Um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen handelt es sich auch dann, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach Satz 1 einen gewerblichen Sammler mit der Sammlung beauftragt und dieser den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auskehrt.

(18) Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Die Durchführung der Sammeltätigkeit auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und der privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen steht einer gewerblichen Sammlung nicht entgegen.

(19) Kreislaufwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind die Vermeidung und Verwertung von Abfällen.

(20) Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme, die ergriffen wird, bevor ein Stoff, Material oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist, und dazu dient, die Abfallmenge, die schädlichen Auswirkungen des Abfalls auf Mensch und Umwelt oder den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen zu verringern. Hierzu zählen insbesondere die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, die abfallarme Produktgestaltung, die Wiederverwendung von Erzeugnissen oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer sowie ein Konsumverhalten, das auf den Erwerb von abfall- und schadstoffarmen Produkten sowie die Nutzung von Mehrwegverpackungen gerichtet ist.

(21) Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(22) Abfallentsorgung im Sinne dieses Gesetzes sind Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.

(23) Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Anlage 2 enthält eine nicht abschließende Liste von Verwertungsverfahren.

(23a) Stoffliche Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren mit Ausnahme der energetischen Verwertung und der Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung bestimmt sind. Zur stofflichen Verwertung zählen insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung.

(24) Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(25) Recycling im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.

(25a) Verfüllung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete nicht gefährliche Abfälle zur Rekultivierung von Abgrabungen oder zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden. Abfälle im Sinne des Satzes 1 sind solche, die Materialien ersetzen, die keine Abfälle sind, die für die vorstehend genannten Zwecke geeignet sind und auf die für die Erfüllung dieser Zwecke unbedingt erforderlichen Mengen beschränkt werden.

(26) Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anlage 1 enthält eine nicht abschließende Liste von Beseitigungsverfahren.

(27) Deponien im Sinne dieses Gesetzes sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien). Zu den Deponien zählen auch betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen, in denen ein Erzeuger von Abfällen die Abfallbeseitigung am Erzeugungsort vornimmt.

(28) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(1) Wer unbefugt Abfälle, die

1.
Gifte oder Erreger von auf Menschen oder Tiere übertragbaren gemeingefährlichen Krankheiten enthalten oder hervorbringen können,
2.
für den Menschen krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend oder erbgutverändernd sind,
3.
explosionsgefährlich, selbstentzündlich oder nicht nur geringfügig radioaktiv sind oder
4.
nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind,
a)
nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern oder
b)
einen Bestand von Tieren oder Pflanzen zu gefährden,
außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren sammelt, befördert, behandelt, verwertet, lagert, ablagert, ablässt, beseitigt, handelt, makelt oder sonst bewirtschaftet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer Abfälle im Sinne des Absatzes 1 entgegen einem Verbot oder ohne die erforderliche Genehmigung in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.

(3) Wer radioaktive Abfälle unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten nicht abliefert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist der Versuch strafbar.

(5) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe

1.
in den Fällen der Absätze 1 und 2 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe,
2.
in den Fällen des Absatzes 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(6) Die Tat ist dann nicht strafbar, wenn schädliche Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, Gewässer, die Luft, den Boden, Nutztiere oder Nutzpflanzen, wegen der geringen Menge der Abfälle offensichtlich ausgeschlossen sind.

Die zur Verwertung und Beseitigung Verpflichteten können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen. Ihre Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten bleibt hiervon unberührt und so lange bestehen, bis die Entsorgung endgültig und ordnungsgemäß abgeschlossen ist. Die beauftragten Dritten müssen über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.

(2) Eine Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Beseitigung im Sinne der Anlage 1 zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt.

(3) Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen,

1.
die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder
2.
deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen.

(4) Der Besitzer muss sich Stoffen oder Gegenständen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann.

(5) Gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind die Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 48 Satz 2 oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung bestimmt worden sind. Nicht gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle übrigen Abfälle.

(5a) Siedlungsabfälle im Sinne von § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 4, § 30 Absatz 6 Nummer 9 Buchstabe b sind gemischt und getrennt gesammelte Abfälle

1.
aus privaten Haushaltungen, insbesondere Papier und Pappe, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel, und
2.
aus anderen Herkunftsbereichen, wenn diese Abfälle auf Grund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung mit Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.
Keine Siedlungsabfälle im Sinne des Satzes 1 sind
a)
Abfälle aus Produktion,
b)
Abfälle aus Landwirtschaft,
c)
Abfälle aus Forstwirtschaft,
d)
Abfälle aus Fischerei,
e)
Abfälle aus Abwasseranlagen,
f)
Bau- und Abbruchabfälle und
g)
Altfahrzeuge.

(6) Inertabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind mineralische Abfälle,

1.
die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen,
2.
die sich nicht auflösen, nicht brennen und nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch reagieren,
3.
die sich nicht biologisch abbauen und
4.
die andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, nicht in einer Weise beeinträchtigen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen könnte.
Die gesamte Auslaugbarkeit und der Schadstoffgehalt der Abfälle sowie die Ökotoxizität des Sickerwassers müssen unerheblich sein und dürfen insbesondere nicht die Qualität von Oberflächen- oder Grundwasser gefährden.

(6a) Bau- und Abbruchabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen.

(7) Bioabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende

1.
Garten- und Parkabfälle,
2.
Landschaftspflegeabfälle,
3.
Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus privaten Haushaltungen, aus dem Gaststätten-, Kantinen- und Cateringgewerbe, aus Büros und aus dem Groß- und Einzelhandel sowie mit den genannten Abfällen vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und
4.
Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Abfällen nach Art, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften vergleichbar sind.

(7a) Lebensmittelabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/228 (ABl. L 35 vom 10.2.2017, S. 10) geändert worden ist, die zu Abfall geworden sind.

(7b) Rezyklate im Sinne dieses Gesetzes sind sekundäre Rohstoffe, die durch die Verwertung von Abfällen gewonnen worden sind oder bei der Beseitigung von Abfällen anfallen und für die Herstellung von Erzeugnissen geeignet sind.

(8) Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person,

1.
durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder
2.
die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger).

(9) Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.

(10) Sammler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle sammelt.

(11) Beförderer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle befördert.

(12) Händler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Handeln mit Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen in eigener Verantwortung Abfälle erwirbt und weiterveräußert; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(13) Makler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Makeln von Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte sorgt; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(14) Abfallbewirtschaftung im Sinne dieses Gesetzes ist die Bereitstellung, die Überlassung, die Sammlung, die Beförderung sowie die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen; die beiden letztgenannten Verfahren schließen die Sortierung der Abfälle ein. Zur Abfallbewirtschaftung zählen auch die Überwachung der Tätigkeiten und Verfahren im Sinne des Satzes 1, die Nachsorge von Beseitigungsanlagen und die Tätigkeiten, die von Händlern und Maklern durchgeführt werden.

(15) Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage.

(16) Getrennte Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern oder zu ermöglichen.

(17) Eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die durch eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse getragen wird und der Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dient. Um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen handelt es sich auch dann, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach Satz 1 einen gewerblichen Sammler mit der Sammlung beauftragt und dieser den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auskehrt.

(18) Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Die Durchführung der Sammeltätigkeit auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und der privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen steht einer gewerblichen Sammlung nicht entgegen.

(19) Kreislaufwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind die Vermeidung und Verwertung von Abfällen.

(20) Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme, die ergriffen wird, bevor ein Stoff, Material oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist, und dazu dient, die Abfallmenge, die schädlichen Auswirkungen des Abfalls auf Mensch und Umwelt oder den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen zu verringern. Hierzu zählen insbesondere die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, die abfallarme Produktgestaltung, die Wiederverwendung von Erzeugnissen oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer sowie ein Konsumverhalten, das auf den Erwerb von abfall- und schadstoffarmen Produkten sowie die Nutzung von Mehrwegverpackungen gerichtet ist.

(21) Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(22) Abfallentsorgung im Sinne dieses Gesetzes sind Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.

(23) Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Anlage 2 enthält eine nicht abschließende Liste von Verwertungsverfahren.

(23a) Stoffliche Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren mit Ausnahme der energetischen Verwertung und der Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung bestimmt sind. Zur stofflichen Verwertung zählen insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung.

(24) Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(25) Recycling im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.

(25a) Verfüllung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete nicht gefährliche Abfälle zur Rekultivierung von Abgrabungen oder zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden. Abfälle im Sinne des Satzes 1 sind solche, die Materialien ersetzen, die keine Abfälle sind, die für die vorstehend genannten Zwecke geeignet sind und auf die für die Erfüllung dieser Zwecke unbedingt erforderlichen Mengen beschränkt werden.

(26) Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anlage 1 enthält eine nicht abschließende Liste von Beseitigungsverfahren.

(27) Deponien im Sinne dieses Gesetzes sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien). Zu den Deponien zählen auch betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen, in denen ein Erzeuger von Abfällen die Abfallbeseitigung am Erzeugungsort vornimmt.

(28) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der Pflichten nach § 7 Absatz 2 bis 4, § 8 Absatz 1, der §§ 9 und 9a, insbesondere zur Sicherung der schadlosen Verwertung, erforderlich ist,

1.
die Einbindung oder den Verbleib bestimmter Abfälle in Erzeugnisse/Erzeugnissen nach Art, Beschaffenheit oder Inhaltsstoffen zu beschränken oder zu verbieten,
2.
Anforderungen an die getrennte Sammlung, die Behandlung, die Zulässigkeit der Vermischung sowie die Beförderung und Lagerung von Abfällen festzulegen,
3.
Anforderungen an das Bereitstellen, Überlassen, Sammeln und Einsammeln von Abfällen durch Hol- und Bringsysteme, jeweils auch in einer einheitlichen Wertstofftonne oder durch eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität gemeinsam mit gleichartigen Erzeugnissen oder mit auf dem gleichen Wege zu verwertenden Erzeugnissen, die jeweils einer verordneten Rücknahme nach § 25 unterliegen, festzulegen,
4.
für bestimmte Abfälle, deren Verwertung auf Grund ihrer Art, Beschaffenheit oder Menge in besonderer Weise geeignet ist, Beeintrchtigungen des Wohls der Allgemeinheit, vor allem der in § 15 Absatz 2 Satz 2 genannten Schutzgüter, herbeizuführen, nach Herkunftsbereich, Anfallstelle oder Ausgangsprodukt festzulegen,
a)
dass diese nur in bestimmter Menge oder Beschaffenheit oder nur für bestimmte Zwecke in Verkehr gebracht oder verwertet werden dürfen,
b)
dass diese mit bestimmter Beschaffenheit nicht in Verkehr gebracht werden dürfen,
5.
Anforderungen an die Verwertung von mineralischen Abfällen in technischen Bauwerken festzulegen.

(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 können auch Verfahren zur Überprüfung der dort festgelegten Anforderungen bestimmt werden, insbesondere

1.
dass Nachweise oder Register zu führen und vorzulegen sind,
a)
auch ohne eine Anordnung nach § 51, oder
b)
abweichend von bestimmten Anforderungen nach den §§ 49 und 50 oder einer Rechtsverordnung nach § 52,
2.
dass die Entsorger von Abfällen diese bei Annahme oder Weitergabe in bestimmter Art und Weise zu überprüfen und das Ergebnis dieser Prüfung in den Nachweisen oder Registern zu verzeichnen haben,
3.
dass die Beförderer und Entsorger von Abfällen ein Betriebstagebuch zu führen haben, in dem bestimmte Angaben zu den Betriebsabläufen zu verzeichnen sind, die nicht schon in die Register aufgenommen werden,
4.
dass die Erzeuger, Besitzer oder Entsorger von Abfällen bei Annahme oder Weitergabe der Abfälle auf die Anforderungen, die sich aus der Rechtsverordnung ergeben, hinzuweisen oder die Abfälle oder die für deren Beförderung vorgesehenen Behältnisse in bestimmter Weise zu kennzeichnen haben,
5.
die Entnahme von Proben, der Verbleib und die Aufbewahrung von Rückstellproben und die hierfür anzuwendenden Verfahren,
6.
die Analyseverfahren, die zur Bestimmung von einzelnen Stoffen oder Stoffgruppen erforderlich sind,
7.
dass der Verpflichtete mit der Durchführung der Probenahme und der Analysen nach den Nummern 5 und 6 einen von der zuständigen Landesbehörde bekannt gegebenen Sachverständigen, eine von dieser Behörde bekannt gegebene Stelle oder eine sonstige Person, die über die erforderliche Sach- und Fachkunde verfügt, zu beauftragen hat,
8.
welche Anforderungen an die Sach- und Fachkunde der Probenehmer nach Nummer 7 zu stellen sind sowie
9.
dass Nachweise, Register und Betriebstagebücher nach den Nummern 1 bis 3 elektronisch zu führen und Dokumente in elektronischer Form gemäß § 3a Absatz 2 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzulegen sind.

(3) Wegen der Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 5 bis 7 kann auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen verwiesen werden. Hierbei sind

1.
in der Rechtsverordnung das Datum der Bekanntmachung anzugeben und die Bezugsquelle genau zu bezeichnen,
2.
die Bekanntmachung beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niederzulegen und in der Rechtsverordnung darauf hinzuweisen.

(4) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 4 kann vorgeschrieben werden, dass derjenige, der bestimmte Abfälle, an deren schadlose Verwertung nach Maßgabe des § 7 Absatz 2 und 3, des § 8 Absatz 1, der §§ 9 und 9a auf Grund ihrer Art, Beschaffenheit oder Menge besondere Anforderungen zu stellen sind, in Verkehr bringt oder verwertet,

1.
dies anzuzeigen hat,
2.
dazu einer Erlaubnis bedarf,
3.
bestimmten Anforderungen an seine Zuverlässigkeit genügen muss oder
4.
seine notwendige Sach- oder Fachkunde in einem näher festzulegenden Verfahren nachzuweisen hat.

(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.

(2) Eine Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Beseitigung im Sinne der Anlage 1 zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt.

(3) Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen,

1.
die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder
2.
deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen.

(4) Der Besitzer muss sich Stoffen oder Gegenständen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann.

(5) Gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind die Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 48 Satz 2 oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung bestimmt worden sind. Nicht gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle übrigen Abfälle.

(5a) Siedlungsabfälle im Sinne von § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 4, § 30 Absatz 6 Nummer 9 Buchstabe b sind gemischt und getrennt gesammelte Abfälle

1.
aus privaten Haushaltungen, insbesondere Papier und Pappe, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel, und
2.
aus anderen Herkunftsbereichen, wenn diese Abfälle auf Grund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung mit Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.
Keine Siedlungsabfälle im Sinne des Satzes 1 sind
a)
Abfälle aus Produktion,
b)
Abfälle aus Landwirtschaft,
c)
Abfälle aus Forstwirtschaft,
d)
Abfälle aus Fischerei,
e)
Abfälle aus Abwasseranlagen,
f)
Bau- und Abbruchabfälle und
g)
Altfahrzeuge.

(6) Inertabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind mineralische Abfälle,

1.
die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen,
2.
die sich nicht auflösen, nicht brennen und nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch reagieren,
3.
die sich nicht biologisch abbauen und
4.
die andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, nicht in einer Weise beeinträchtigen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen könnte.
Die gesamte Auslaugbarkeit und der Schadstoffgehalt der Abfälle sowie die Ökotoxizität des Sickerwassers müssen unerheblich sein und dürfen insbesondere nicht die Qualität von Oberflächen- oder Grundwasser gefährden.

(6a) Bau- und Abbruchabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen.

(7) Bioabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende

1.
Garten- und Parkabfälle,
2.
Landschaftspflegeabfälle,
3.
Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus privaten Haushaltungen, aus dem Gaststätten-, Kantinen- und Cateringgewerbe, aus Büros und aus dem Groß- und Einzelhandel sowie mit den genannten Abfällen vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und
4.
Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Abfällen nach Art, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften vergleichbar sind.

(7a) Lebensmittelabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/228 (ABl. L 35 vom 10.2.2017, S. 10) geändert worden ist, die zu Abfall geworden sind.

(7b) Rezyklate im Sinne dieses Gesetzes sind sekundäre Rohstoffe, die durch die Verwertung von Abfällen gewonnen worden sind oder bei der Beseitigung von Abfällen anfallen und für die Herstellung von Erzeugnissen geeignet sind.

(8) Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person,

1.
durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder
2.
die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger).

(9) Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.

(10) Sammler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle sammelt.

(11) Beförderer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle befördert.

(12) Händler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Handeln mit Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen in eigener Verantwortung Abfälle erwirbt und weiterveräußert; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(13) Makler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Makeln von Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte sorgt; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(14) Abfallbewirtschaftung im Sinne dieses Gesetzes ist die Bereitstellung, die Überlassung, die Sammlung, die Beförderung sowie die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen; die beiden letztgenannten Verfahren schließen die Sortierung der Abfälle ein. Zur Abfallbewirtschaftung zählen auch die Überwachung der Tätigkeiten und Verfahren im Sinne des Satzes 1, die Nachsorge von Beseitigungsanlagen und die Tätigkeiten, die von Händlern und Maklern durchgeführt werden.

(15) Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage.

(16) Getrennte Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern oder zu ermöglichen.

(17) Eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die durch eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse getragen wird und der Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dient. Um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen handelt es sich auch dann, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach Satz 1 einen gewerblichen Sammler mit der Sammlung beauftragt und dieser den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auskehrt.

(18) Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Die Durchführung der Sammeltätigkeit auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und der privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen steht einer gewerblichen Sammlung nicht entgegen.

(19) Kreislaufwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind die Vermeidung und Verwertung von Abfällen.

(20) Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme, die ergriffen wird, bevor ein Stoff, Material oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist, und dazu dient, die Abfallmenge, die schädlichen Auswirkungen des Abfalls auf Mensch und Umwelt oder den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen zu verringern. Hierzu zählen insbesondere die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, die abfallarme Produktgestaltung, die Wiederverwendung von Erzeugnissen oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer sowie ein Konsumverhalten, das auf den Erwerb von abfall- und schadstoffarmen Produkten sowie die Nutzung von Mehrwegverpackungen gerichtet ist.

(21) Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(22) Abfallentsorgung im Sinne dieses Gesetzes sind Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.

(23) Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Anlage 2 enthält eine nicht abschließende Liste von Verwertungsverfahren.

(23a) Stoffliche Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren mit Ausnahme der energetischen Verwertung und der Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung bestimmt sind. Zur stofflichen Verwertung zählen insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung.

(24) Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(25) Recycling im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.

(25a) Verfüllung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete nicht gefährliche Abfälle zur Rekultivierung von Abgrabungen oder zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden. Abfälle im Sinne des Satzes 1 sind solche, die Materialien ersetzen, die keine Abfälle sind, die für die vorstehend genannten Zwecke geeignet sind und auf die für die Erfüllung dieser Zwecke unbedingt erforderlichen Mengen beschränkt werden.

(26) Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anlage 1 enthält eine nicht abschließende Liste von Beseitigungsverfahren.

(27) Deponien im Sinne dieses Gesetzes sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien). Zu den Deponien zählen auch betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen, in denen ein Erzeuger von Abfällen die Abfallbeseitigung am Erzeugungsort vornimmt.

(28) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für

1.
die Vermeidung von Abfällen sowie
2.
die Verwertung von Abfällen,
3.
die Beseitigung von Abfällen und
4.
die sonstigen Maßnahmen der Abfallbewirtschaftung.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für

1.
Stoffe, die zu entsorgen sind
a)
nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770) in der jeweils geltenden Fassung, soweit es für Lebensmittel, Lebensmittel-Zusatzstoffe, kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte gilt,
b)
nach dem Tabakerzeugnisgesetz vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) in der jeweils geltenden Fassung,
c)
nach dem Milch- und Margarinegesetz vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 33) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
d)
nach dem Tiergesundheitsgesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324),
e)
nach dem Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), das zuletzt durch Artikel 278 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie
f)
nach den auf Grund der in den Buchstaben a bis e genannten Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen,
2.
tierische Nebenprodukte, soweit diese nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, nach den zu ihrer Durchführung ergangenen Rechtsakten der Europäischen Union, nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), das zuletzt durch Artikel 279 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach den auf Grund des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen abzuholen, zu sammeln, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden, zu beseitigen oder in Verkehr zu bringen sind, mit Ausnahme derjenigen tierischen Nebenprodukte, die zur Verbrennung, Lagerung auf einer Deponie oder Verwendung in einer Biogas- oder Kompostieranlage bestimmt sind,
3.
Stoffe, die
a)
bestimmt sind für die Verwendung als Einzelfuttermittel gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1; L 192 vom 22.7.2011, S. 71), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1903 (ABl. L 310 vom 6.12.2018, S. 22) geändert worden ist, und
b)
weder aus tierischen Nebenprodukten bestehen noch tierische Nebenprodukte enthalten,
4.
Körper von Tieren, die nicht durch Schlachtung zu Tode gekommen sind, einschließlich von solchen Tieren, die zur Tilgung von Tierseuchen getötet wurden, soweit diese Tierkörper nach den in Nummer 2 genannten Rechtsvorschriften zu beseitigen oder zu verarbeiten sind,
5.
Fäkalien, soweit sie nicht durch Nummer 2 erfasst werden, Stroh und andere natürliche nicht gefährliche land- oder forstwirtschaftliche Materialien, die in der Land- oder Forstwirtschaft oder zur Energieerzeugung aus einer solchen Biomasse durch Verfahren oder Methoden verwendet werden, die die Umwelt nicht schädigen oder die menschliche Gesundheit nicht gefährden,
6.
Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe im Sinne des Atomgesetzes oder des Strahlenschutzgesetzes,
7.
Abfälle, die unmittelbar beim Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten sowie bei der damit zusammenhängenden Lagerung von Bodenschätzen in Betrieben anfallen, die der Bergaufsicht unterstehen und die nach dem Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 237 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und den auf Grund des Bundesberggesetzes erlassenen Rechtsverordnungen unter Bergaufsicht entsorgt werden,
8.
gasförmige Stoffe, die nicht in Behältern gefasst sind,
9.
Stoffe, sobald sie in Gewässer oder Abwasseranlagen eingeleitet oder eingebracht werden,
10.
Böden am Ursprungsort (Böden in situ), einschließlich nicht ausgehobener, kontaminierter Böden und Bauwerke, die dauerhaft mit dem Grund und Boden verbunden sind,
11.
nicht kontaminiertes Bodenmaterial und andere natürlich vorkommende Materialien, die bei Bauarbeiten ausgehoben wurden, sofern sichergestellt ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden,
12.
Sedimente, die zum Zweck der Bewirtschaftung von Gewässern, der Unterhaltung oder des Ausbaus von Wasserstraßen sowie der Vorbeugung gegen Überschwemmungen oder der Abschwächung der Auswirkungen von Überschwemmungen und Dürren oder zur Landgewinnung innerhalb von Oberflächengewässern umgelagert werden, sofern die Sedimente nachweislich nicht gefährlich sind,
13.
die Erfassung und Übergabe von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen, soweit dies auf Grund internationaler oder supranationaler Übereinkommen durch Bundes- oder Landesrecht geregelt wird,
14.
das Aufsuchen, Bergen, Befördern, Lagern, Behandeln und Vernichten von Kampfmitteln sowie
15.
Kohlendioxid, das für den Zweck der dauerhaften Speicherung abgeschieden, transportiert und in Kohlendioxidspeichern gespeichert wird, oder das in Forschungsspeichern gespeichert wird.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nach Maßgabe der besonderen Vorschriften des Strahlenschutzgesetzes und der auf Grund des Strahlenschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen auch für die Entsorgung von Abfällen, die infolge eines Notfalls im Sinne des Strahlenschutzgesetzes radioaktiv kontaminiert sind oder radioaktiv kontaminiert sein können.

(1) Abfälle dürfen zum Zweck der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden. Abweichend von Satz 1 ist die Behandlung von Abfällen zur Beseitigung auch in solchen Anlagen zulässig, die überwiegend einem anderen Zweck als der Abfallbeseitigung dienen und die einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfen. Die Lagerung oder Behandlung von Abfällen zur Beseitigung in den diesen Zwecken dienenden Abfallbeseitigungsanlagen ist auch zulässig, soweit diese nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz auf Grund ihres geringen Beeinträchtigungspotenzials keiner Genehmigung bedürfen und in einer Rechtsverordnung nach § 23 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder in einer Rechtsverordnung nach § 16 nichts anderes bestimmt ist. Flüssige Abfälle, die kein Abwasser sind, können unter den Voraussetzungen des § 55 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung mit Abwasser beseitigt werden.

(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall unter dem Vorbehalt des Widerrufs Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen, wenn dadurch das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Beseitigung bestimmter Abfälle oder bestimmter Mengen dieser Abfälle außerhalb von Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 zulassen, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht und eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu besorgen ist. Sie können in diesem Fall auch die Voraussetzungen und die Art und Weise der Beseitigung durch Rechtsverordnung bestimmen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden übertragen.

(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.

(2) Eine Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Beseitigung im Sinne der Anlage 1 zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt.

(3) Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen,

1.
die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder
2.
deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen.

(4) Der Besitzer muss sich Stoffen oder Gegenständen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann.

(5) Gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind die Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 48 Satz 2 oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung bestimmt worden sind. Nicht gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle übrigen Abfälle.

(5a) Siedlungsabfälle im Sinne von § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 4, § 30 Absatz 6 Nummer 9 Buchstabe b sind gemischt und getrennt gesammelte Abfälle

1.
aus privaten Haushaltungen, insbesondere Papier und Pappe, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel, und
2.
aus anderen Herkunftsbereichen, wenn diese Abfälle auf Grund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung mit Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.
Keine Siedlungsabfälle im Sinne des Satzes 1 sind
a)
Abfälle aus Produktion,
b)
Abfälle aus Landwirtschaft,
c)
Abfälle aus Forstwirtschaft,
d)
Abfälle aus Fischerei,
e)
Abfälle aus Abwasseranlagen,
f)
Bau- und Abbruchabfälle und
g)
Altfahrzeuge.

(6) Inertabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind mineralische Abfälle,

1.
die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen,
2.
die sich nicht auflösen, nicht brennen und nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch reagieren,
3.
die sich nicht biologisch abbauen und
4.
die andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, nicht in einer Weise beeinträchtigen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen könnte.
Die gesamte Auslaugbarkeit und der Schadstoffgehalt der Abfälle sowie die Ökotoxizität des Sickerwassers müssen unerheblich sein und dürfen insbesondere nicht die Qualität von Oberflächen- oder Grundwasser gefährden.

(6a) Bau- und Abbruchabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen.

(7) Bioabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende

1.
Garten- und Parkabfälle,
2.
Landschaftspflegeabfälle,
3.
Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus privaten Haushaltungen, aus dem Gaststätten-, Kantinen- und Cateringgewerbe, aus Büros und aus dem Groß- und Einzelhandel sowie mit den genannten Abfällen vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und
4.
Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Abfällen nach Art, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften vergleichbar sind.

(7a) Lebensmittelabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/228 (ABl. L 35 vom 10.2.2017, S. 10) geändert worden ist, die zu Abfall geworden sind.

(7b) Rezyklate im Sinne dieses Gesetzes sind sekundäre Rohstoffe, die durch die Verwertung von Abfällen gewonnen worden sind oder bei der Beseitigung von Abfällen anfallen und für die Herstellung von Erzeugnissen geeignet sind.

(8) Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person,

1.
durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder
2.
die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger).

(9) Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.

(10) Sammler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle sammelt.

(11) Beförderer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle befördert.

(12) Händler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Handeln mit Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen in eigener Verantwortung Abfälle erwirbt und weiterveräußert; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(13) Makler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Makeln von Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte sorgt; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(14) Abfallbewirtschaftung im Sinne dieses Gesetzes ist die Bereitstellung, die Überlassung, die Sammlung, die Beförderung sowie die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen; die beiden letztgenannten Verfahren schließen die Sortierung der Abfälle ein. Zur Abfallbewirtschaftung zählen auch die Überwachung der Tätigkeiten und Verfahren im Sinne des Satzes 1, die Nachsorge von Beseitigungsanlagen und die Tätigkeiten, die von Händlern und Maklern durchgeführt werden.

(15) Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage.

(16) Getrennte Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern oder zu ermöglichen.

(17) Eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die durch eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse getragen wird und der Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dient. Um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen handelt es sich auch dann, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach Satz 1 einen gewerblichen Sammler mit der Sammlung beauftragt und dieser den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auskehrt.

(18) Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Die Durchführung der Sammeltätigkeit auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und der privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen steht einer gewerblichen Sammlung nicht entgegen.

(19) Kreislaufwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind die Vermeidung und Verwertung von Abfällen.

(20) Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme, die ergriffen wird, bevor ein Stoff, Material oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist, und dazu dient, die Abfallmenge, die schädlichen Auswirkungen des Abfalls auf Mensch und Umwelt oder den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen zu verringern. Hierzu zählen insbesondere die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, die abfallarme Produktgestaltung, die Wiederverwendung von Erzeugnissen oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer sowie ein Konsumverhalten, das auf den Erwerb von abfall- und schadstoffarmen Produkten sowie die Nutzung von Mehrwegverpackungen gerichtet ist.

(21) Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(22) Abfallentsorgung im Sinne dieses Gesetzes sind Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.

(23) Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Anlage 2 enthält eine nicht abschließende Liste von Verwertungsverfahren.

(23a) Stoffliche Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren mit Ausnahme der energetischen Verwertung und der Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung bestimmt sind. Zur stofflichen Verwertung zählen insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung.

(24) Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(25) Recycling im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.

(25a) Verfüllung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete nicht gefährliche Abfälle zur Rekultivierung von Abgrabungen oder zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden. Abfälle im Sinne des Satzes 1 sind solche, die Materialien ersetzen, die keine Abfälle sind, die für die vorstehend genannten Zwecke geeignet sind und auf die für die Erfüllung dieser Zwecke unbedingt erforderlichen Mengen beschränkt werden.

(26) Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anlage 1 enthält eine nicht abschließende Liste von Beseitigungsverfahren.

(27) Deponien im Sinne dieses Gesetzes sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien). Zu den Deponien zählen auch betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen, in denen ein Erzeuger von Abfällen die Abfallbeseitigung am Erzeugungsort vornimmt.

(28) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(1) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, sind verpflichtet, diese zu beseitigen, soweit in § 17 nichts anderes bestimmt ist. Durch die Behandlung von Abfällen sind deren Menge und Schädlichkeit zu vermindern. Energie oder Abfälle, die bei der Beseitigung anfallen, sind hochwertig zu nutzen; § 8 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Abfälle sind so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Eine Beeinträchtigung liegt insbesondere dann vor, wenn

1.
die Gesundheit der Menschen beeinträchtigt wird,
2.
Tiere oder Pflanzen gefährdet werden,
3.
Gewässer oder Böden schädlich beeinflusst werden,
4.
schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Lärm herbeigeführt werden,
5.
die Ziele oder Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung nicht beachtet oder die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege sowie des Städtebaus nicht berücksichtigt werden oder
6.
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung in sonstiger Weise gefährdet oder gestört wird.

(3) Soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist, sind Abfälle zur Beseitigung getrennt zu sammeln und zu behandeln. § 9 Absatz 2 und 3 und § 9a gelten entsprechend.

(4) Die Ablagerung von Siedlungsabfällen auf Deponien darf spätestens ab dem 1. Januar 2035 höchstens 10 Gewichtsprozent des gesamten Siedlungsabfallaufkommens betragen.

(1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 831, 832 zum Ersatz des von einem anderen verursachten Schadens verpflichtet ist, auch der andere für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der andere allein, im Falle des § 829 der Aufsichtspflichtige allein verpflichtet.

(3) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 833 bis 838 zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, ein Dritter für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Dritte allein verpflichtet.

(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer, Händler, Makler oder Entsorger von Abfällen, jedoch ausgenommen private Haushaltungen,

1.
Register oder Nachweise zu führen und vorzulegen oder Angaben aus den Registern mitzuteilen haben, soweit Pflichten nach den §§ 49 und 50 nicht bestehen, oder
2.
bestimmten Anforderungen entsprechend § 10 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sowie 5 bis 8 nachzukommen haben.
Durch Anordnung nach Satz 1 kann auch bestimmt werden, dass Nachweise und Register elektronisch geführt und Dokumente in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzulegen sind.

(2) Ist der Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer, Händler, Makler oder Entsorger von Abfällen Entsorgungsfachbetrieb im Sinne des § 56 oder auditierter Unternehmensstandort im Sinne des § 61, so hat die zuständige Behörde dies bei Anordnungen nach Absatz 1, insbesondere auch im Hinblick auf mögliche Beschränkungen des Umfangs oder des Inhalts der Nachweispflicht, zu berücksichtigen. Dies umfasst vor allem die Berücksichtigung der vom Umweltgutachter geprüften und im Rahmen der Teilnahme an dem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) erstellten Unterlagen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.