Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. März 2016 - M 17 M 16.881
Gericht
Tenor
I.
Unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom
Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
II.
Von den Kosten des Verfahrens haben die Antragsgegnerinnen ¾ und der Antragsteller ¼ zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Am
Diese Klage wurde aufgrund mündlicher Verhandlung vom
Mit Schreiben vom
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich auch die Antragsgegnerinnen durch zwei Rechtsanwälte hätten vertreten lassen sowie auf die Bedeutung und Komplexität des Verfahrens hingewiesen, das in rundfunkrechtlicher Hinsicht gänzlich neue Rechtsfragen betroffen und in tatsächlicher Hinsicht einer umfassenden Aufbereitung bedurft habe. Auf eine Entscheidung des OLG Düsseldorf
Die Antragsgegnerinnen erwiderten, dass eine Anreise am selben Tag möglich gewesen wäre, so dass die Erstattungsfähigkeit der Kosten, namentlich der Reise- und Hotelkosten sowie des Tage- und Abwesenheitsgeldes für zwei Anwälte, zu verneinen sei. Dass sich die Antragsgegnerinnen durch zwei Anwälte vertreten ließen, besage für die Erstattungsfähigkeit des Aufwands des Antragstellers nichts. Dieser sei außer durch zwei externe Anwälte auch noch durch eine Vertreterin seiner Rechtsabteilung vertreten gewesen. Nicht nachvollziehbar sei auch der Ansatz von mehr als acht Abwesenheitsstunden am ... Mai 2015, da an diesem Tag ohne Weiteres ein späterer Hinflug nach ... möglich gewesen wäre. Am ... Mai 2015 sei zudem nicht nachvollziehbar, warum der Anwalt des Antragstellers nicht mit dem gleichen, offenkundig günstigeren Flug wie die Anwältin zurückgeflogen sei. Außerdem seien Kosten für die Übernachtung in einem Luxushotel nach der Rechtsprechung nicht zu erstatten. Hier habe es sich um ein 5-Sterne-Hotel gehandelt, während sich in der Nähe dieses Hotels und des Gerichts Hotels mit deutlich günstigeren Zimmerpreisen (199,- € bis 229,- €) fänden. Zudem würden die Taxikosten vom Münchner Flughafen die Kosten für ein S-Bahn-Ticket um ein Vielfaches übersteigen, ohne dass die Innenstadt auf diesem Weg schneller erreicht werden könnte.
Der Antragsteller erwiderte mit Schreiben vom
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Reisekosten eines Rechtsanwalts nur erstattungsfähig seien, wenn er seine Kanzlei am Sitz oder im Bezirk des angerufenen Gerichts oder am Wohnort seines Mandanten oder in dessen Nähe habe. Ansonsten seien die Mehrkosten nur erstattungsfähig, sofern die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig gewesen sei. Hierzu gehöre insbesondere, wenn ein Rechtsanwalt über besondere Fachkenntnisse verfüge oder wenn aufgrund besonderer Umstände, die mit der Streitsache in Zusammenhang stünden, ein besonderes Vertrauensverhältnis bestehe. Derartige Umstände seien vorliegend gegeben, da die Bevollmächtigten den Antragsteller und fünf weitere ARD-Rundfunkanstalten in Verfahren verträten, die zeitgleich und zur gleichen Rechtsfrage bei sechs verschiedenen deutschen Gerichten anhängig seien. Unter Beachtung des Grundsatzes, dass jeder Verfahrensbeteiligte die Pflicht habe, die Kosten im Rahmen des Verständigen nach Möglichkeit niedrig zu halten, werde jedoch die Notwendigkeit der Teilnahme von zwei Anwälten an der mündlichen Verhandlung verneint. Die diesbezüglichen Mehrkosten seien nur dann voll erstattungsfähig, wenn sehr spezielle Kenntnisse auf einem schwierigen Gebiet erforderlich seien. Auch wenn es sich vorliegend um schwierige Rechtsfragen gehandelt habe, sei der Antragsteller neben den Anwälten durch einen Mitarbeiter der internen Rechtsabteilung vertreten gewesen, so dass auch bei der Teilnahme nur eines Anwalts eine adäquate juristische Vertretung gewährleistet gewesen sei. Insbesondere sei nicht die Anzahl der Anwälte der Gegenseite als Maßstab heranzuziehen, da dies zu einem unkalkulierbaren Kostenrisiko führen würde. Es würden daher Flugkosten in Höhe von 264,60 €, Bahnfahrten in Höhe von 12,71 €, Taxikosten in Höhe von 30,84 €, Hotelkosten in Höhe von 220,- € und ein Tage- und Abwesenheitsgeld in Höhe von 120,- € anerkannt. Die Anberaumung der mündlichen Verhandlung um 9:15 Uhr rechtfertige eine Anreise am Vortag, die eine Abwesenheit von acht Stunden erfordert habe. Bei den Übernachtungskosten sei ein angemessener Hotelpreis erstattungsfähig, wozu ein 5-Sterne-Luxushotel nicht zähle. In der näheren Umgebung des Gerichts seien mehrere Hotels mit angemessenem Qualitätsstandard. Unter Berücksichtigung eines Aufschlags zu Messezeiten würden Übernachtungskosten in Höhe von 220,- € als notwendig erachtet.
Mit Schreiben vom
den Kostenfestsetzungsbeschluss vom
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Zuziehung eines zweiten Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO notwendig gewesen sei. Die Notwendigkeit mehrerer Bevollmächtigter werde nach der Rechtsprechung bei hoher Komplexität und Schwierigkeitsgrad der Sach- und Rechtsfragen bejaht, wenn sehr spezielle Kenntnisse auf einem schwierigen Gebiet erforderlich seien. Die Komplexität des vorliegenden Rechtsstreits ergebe sich daraus, dass er in den Gesamtzusammenhang des sogenannten Kabelstreits einzuordnen sei. Es gehe um eine ganze Reihe von parallelen verwaltungs- und zivilgerichtlichen Prozessen, die - jedenfalls teilweise - voneinander abhingen. Dabei spiele neben speziellen Fragen des Rundfunkrechts eine vertiefte Grundrechtsprüfung eine Rolle. Zuletzt hätten sich die Antragsgegnerinnen gar auf das Kartellrecht und damit auf Fragen berufen, die derart komplex seien, dass sie bis zum BGH hochgegangen seien und nach erfolgter Rückverweisung immer noch nicht geklärt seien. Daneben weise das Verfahren auch komplizierte Sachfragen auf; so seien für die Frage der Angemessenheit von Einspeiseentgelten betriebswirtschaftliche Zusammenhänge wie etwa die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung zu würdigen. Dass es aufgrund der Abweisung der Klage als unzulässig auf diese Fragen nicht angekommen sei, sei unerheblich, da für die Bewertung der Notwendigkeit zweier Rechtsanwälte die ex-ante-Sicht eines verständigen Beteiligten, der sich bemühe, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, maßgeblich sei. Auch die Zivilgerichte hätten im Kabelstreit durchgängig die Kosten für die Teilnahme von zwei Prozessbevollmächtigten an der mündlichen Verhandlung als erforderlich anerkannt.
Die Kosten für die Taxifahrt vom Münchner Flughafen seien erstattungsfähig, da die Kosten für die Nutzung eines Taxis allgemein für kurze Strecken als angemessen angesehen würden. Der Anwalt dürfe das für ihn bequemste und zeitgünstigste Verkehrsmittel wählen.
Die Kostenbeamtin half der Erinnerung nicht ab und legte sie mit Schreiben vom ... Februar 2016 dem Gericht vor. Auf die Begründung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom
Die Antragsgegnerinnen nahmen hierzu mit Schreiben vom
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im Verfahren M 17 K 13.1925 verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).
II.
Über die Erinnerung entscheidet das Gericht in der Besetzung, in der die zugrundeliegende Kostenentscheidung getroffen wurde (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 165 Rn. 7), hier also durch die Kammer.
Die Kostenerinnerung gemäß §§ 165, 151 VwGO ist zulässig und zum Teil begründet, da im Kostenfestsetzungsbeschluss vom
1. Gemäß § 162 Abs. 1 VwGO sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten erstattungsfähig. Diese Bestimmung enthält den Grundsatz, dass die in einem Rechtstreit unterlegene Partei der obsiegenden Partei die entstandenen Kosten zu erstatten hat, und zwar nur in dem Umfang, wie es zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Der Beschränkung der Erstattungsfähigkeit auf die notwendigen Kosten entspricht das Gebot einer sparsamen, im Gegensatz zu einer optimalen Prozessführung. Danach ist jede Partei gehalten, die Kosten ihrer Prozessführung an der Wahrnehmung des berechtigten prozessualen Interesses auszurichten. Sie ist verpflichtet, ihre Kosten so niedrig zu halten, wie es bei voller Berücksichtigung ihrer Belange, jedoch unter Beachtung einer möglichst wirtschaftlichen Prozessführung möglich ist (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 162 Rn. 3).
2. Bevollmächtigt eine Partei mehrere Rechtsanwälte sind demnach grundsätzlich nur die (Reise-)Kosten eines Anwalts erstattungsfähig (BVerwG, B.v. 6.10.2009 - 4 KSt 1009/07 - juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 4.8.1976 - 194 I 73 - BayVBl. 1976, 696; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 162 Rn. 10 m. w. N.). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Sach- und Rechtsfragen des Gerichtsverfahrens eine hohe Komplexität und einen hohen Schwierigkeitsgrad aufweisen, die sehr spezielle Kenntnisse erfordern (vgl. BVerwG, B.v. 6.10.2009 - 4 KSt 1009/07 - juris Rn. 12; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 162 Rn. 12).
Von einer derartigen Komplexität und Schwierigkeit ist in dem dem streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbeschluss zugrundeliegenden Verfahren M 17 K 13.1925 auszugehen. In diesem ging es um die Verpflichtung einer Rundfunkanstalt, an die Betreiber von Kabelnetzen Einspeiseentgelte für die Verbreitung ihres Programms zu zahlen. Der Ausgang des Verfahrens hatte nicht nur für die Beteiligten immense wirtschaftliche Bedeutung, es standen neben technischen und schwierigen verfahrensrechtlichen Fragen auch hochkomplexe europarechtliche, verfassungsrechtliche und rundfunkrechtliche Probleme im Raum, die nicht nur zwischen den Beteiligten, sondern auch in der Literatur heftigst umstritten und höchstgerichtlich noch nicht entschieden waren. Vor Beginn der mündlichen Verhandlung war auch nicht auszuschließen, dass zivilrechtliche Aspekte, insbesondere wettbewerbs- bzw. kartellrechtlicher Art, zu erörtern waren.
Im Hinblick auf diese außerordentliche Komplexität des Verfahrens war die Teilnahme von zwei Rechtsanwälten an der mündlichen Verhandlung durchaus angemessen, auch wenn zusätzlich ein Vertreter der Rechtsabteilung des Antragstellers anwesend war.
3. Von den vom Antragsteller insoweit geltend gemachten Reisekosten des zweiten Rechtsanwalts in Höhe von 1.057,47 € konnten jedoch nur 805,15 € anerkannt werden.
3.1 Aus den im Kostenfestsetzungsbeschluss vom
3.2 Wie bei der Rechtsanwältin Frau ... war auch beim Rechtsanwalt Herr ... ein Tage- und Abwesenheitsgeld in Höhe von 120,- € anzusetzen.
3.3 Als Flugkosten konnten dagegen nur die Kosten für den billigeren Flug (264,60 €), den auch Frau ... nahm, als notwendig angesehen werden. Denn nach eigenen Angaben hat Herr ... den späteren teureren Flug wegen eines „nicht berufsbezogenen Anschlusstermins in München“ genommen. Diese privaten Mehrkosten (84,03 €) können aber nicht der Gegenseite angelastet werden.
3.4 Schließlich sind auch die in München angefallenen Taxikosten nicht erstattungsfähig, da zwischen dem Flughafen München und dem Hauptbahnhof München, in dessen Nähe sowohl das Verwaltungsgericht als auch angemessene Hotels liegen, regelmäßig eine S-Bahn und ein Flughafenbus verkehren, deren Nutzung zumutbar ist. Gründe, warum die Inanspruchnahme eines Pkw unabdingbar war, wurden nicht vorgebracht, vielmehr hat sich der Antragsteller lediglich darauf berufen, dass ein Anwalt das bequemste und zeitgünstigste Verkehrsmittel wählen dürfe. Zum einen wurde aber nicht dargelegt, wie groß die Zeitersparnis aufgrund der Inanspruchnahme des Taxis tatsächlich war. Zum anderen sind die Rechtsanwälte auch bereits am Vortag angereist, so dass keine Zeitnot bestand, die mündliche Verhandlung zu erreichen. Dass der Rechtsanwalt subjektiv die Fahrt im Taxi bequemer findet als diejenige in einem öffentlichen Verkehrsmittel kann - gerade im Hinblick auf die oben dargelegte Verpflichtung zur Kostenminimierung - nicht zulasten der Antragsgegnerinnen gehen.
Damit konnten auch bei Herrn ... - ebenso wie bei Frau ... - nur die Kosten der Taxifahrten in Köln, folglich 72,- €, anerkannt werden.
Nach alledem war der Erinnerung hinsichtlich der zusätzlichen 805,15 € (220,- € + 120,- € + 264,60 € + 72,- € + 19% USt) stattzugeben, im Übrigen war die Erinnerung zurückzuweisen.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).
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(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.
Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.