Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. Juli 2015 - M 17 E 15.817

published on 06/07/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. Juli 2015 - M 17 E 15.817
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 3.500,-- € festgesetzt

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Beitreibung von Zwangsgeld.

Nachdem das Landratsamt Starnberg (Landratsamt) erfahren hatte, dass ein Altkleidercontainer des Antragstellers in … aufgestellt war, ohne dass eine entsprechende Anzeige der Sammlung vorlag, untersagte es dem Antragsteller mit Bescheid vom 28. Januar 2014, bis zum Ablauf von drei Monaten nach Eingang einer vollständigen Anzeige nach § 18 KrWG gewerbliche Sammlungen von Altkleidern und -schuhen aus privaten Haushaltungen im Landkreis Starnberg durchzuführen. Der Antragsteller wurde verpflichtet, gewerbliche Sammlungen bis spätestens drei Tage nach Zustellung bzw. (für den Fall der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung) nach Bestandskraft dieses Bescheides einzustellen. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet sowie für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,-- € angedroht.

Mit Schreiben vom 18. Februar 2014 erhob der Antragsteller Klage gegen diesen Bescheid (M 17 K 14.671) und beantragte zugleich mit Schriftsatz vom 25. März 2014, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen (M 17 S. 14.1276). Mit Beschluss vom 11. April 2014 lehnte das Verwaltungsgericht München den Eilantrag ab und stellte das Klageverfahren (M 17 K 14.671) mit Beschluss vom 5. August 2014 ein, nachdem der Antragsteller seine Klage zurückgenommen hatte.

Bei einer Ortsbesichtigung am 11. Februar 2014 stellte das Landratsamt Starnberg fest, dass Container des Antragstellers in …  aufgestellt waren. Daraufhin teilte es dem Antragsteller mit Schreiben vom 11. Februar 2014 mit, dass das im Bescheid vom 28. Januar 2014 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 2.000,- € fällig ist. Gleichzeitig wurde mit Bescheid vom 11. Februar 2014 ein erneutes Zwangsgeld in Höhe von 5.000,-- € angedroht.

Auch gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 11. März 2014 Klage (M 17 K 14.1047) und beantragte zugleich, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen (M 17 S. 14.1051). Das Verwaltungsgericht München lehnte diesen Eilantrag ebenfalls mit Beschluss vom 30. April 2014 ab und stellte das Klageverfahren (M 17 K 14.1047) - wiederum nach Klagerücknahme - mit Beschluss vom 5. August 2014 ein.

Mit weiterem Schreiben vom 27. Februar 2014, zugestellt am 3. März 2014, stellte der Antragsgegner das im Bescheid vom 11. Februar 2014 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- € fällig, nachdem das Landratsamt am 25. Februar 2014 festgestellt hatte, dass in … ein Container mit dem Namen der Firma des Antragstellers „… aufgestellt und bei den Containern in … und … lediglich der Namensaufkleber entfernt worden war. Des Weiteren wurde die Ersatzvornahme angedroht, falls der Antragsteller der Anordnung im Bescheid vom 28. Januar 2014 weiterhin zuwiderhandelt und die gewerblichen Sammlungen von Altkleidern und -schuhen nicht bis spätestens drei Tage nach Zustellung dieses Bescheides einstellt. Der Kostenbetrag der Ersatzvornahme wurde auf vorläufig 300,-- € pro zu entfernenden Container veranschlagt.

Auch hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 24. März 2014 Klage (M 17 K 14.1254) und beantragte gleichzeitig, die aufschiebende Wirkung dieser Klage wiederherzustellen (M 17 S. 14.1260). Das Bayerische Verwaltungsgericht München ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 27. Februar 2014 hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme an und lehnte den Eilantrag im Übrigen ab. Mit Beschluss vom 7. Juli 2014 (20 CS 14.1179) änderte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Beschluss des Verwaltungsgerichts München dahingehend ab, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage auch hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme abgelehnt wurde. Das Verwaltungsgericht München stellte im Anschluss mit Beschluss vom 5. August 2014 das Klageverfahren (M 17 K 14.1254) nach Klagerücknahme ein.

Aufgrund des Vollstreckungsersuchens des Antragsgegners vom 9. Januar 2015 drohte der Vollziehungsbeamte beim Kreisausschuss des Landkreises Marburg-Biedenkopf mit Schreiben vom 21. Januar 2015 dem Antragsteller die Zwangsvollstreckung an.

Mit Schreiben vom 29. Januar 2015 und 4. Februar 2015 teilte der Bevollmächtigte des Antragstellers mit, dass alle im Schreiben vom 27. Februar 2014 genannten Standorte (… und … in …) kontrolliert und die dort befindlichen Container geräumt worden seien. In dem Bescheid vom 27. Februar 2014 habe der Antragsgegner bereits selbst erklärt, dass der Sammelbehälter in … entfernt worden sei. Nach Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG sei daher die Zwangsvollstreckung sofort einzustellen, da der Antragsteller seiner Beseitigungspflicht nachgekommen sei.

Der Antragsgegner erwiderte mit Schreiben vom 30. Januar 2015, dass von der Vollstreckung der fälligen Zwangsgelder in Höhe von 2.000,-- € und 5.000,-- € nicht abgesehen werden könne, da der Antragsteller einer Unterlassungspflicht nach Art. 37 Abs. 4 Satz 2 VwZVG zuwidergehandelt habe. Der nach wie vor in … stehende Container sei zudem eindeutig dem Antragsteller zuzurechnen.

Mit Schriftsatz vom 2. März 2015 beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers, im Wege der einstweiligen Anordnung den Antragsgegner zu verpflichten, es zu unterlassen, die Zwangsvollstreckung aus den Zwangsgeldfälligstellungsschreiben vom 11. Februar 2014 und 27. Februar 2014 zu betreiben.

Die Container seien vom Antragsteller zunächst versehentlich nach Rechtskraft der Sammlungsuntersagung stehen gelassen worden. Eine Sammlung habe aber nicht mehr stattgefunden. Der Antragsteller sei seiner Beseitigungspflicht zwischenzeitlich nachgekommen. Bei der Sammlungsuntersagung handele es sich nicht um eine Unterlassungspflicht, sondern nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs um eine Handlungspflicht in Form der Containerbeseitigung.

Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 10. März 2015 den Antrag abzulehnen.

Den Akten sei eindeutig zu entnehmen, dass zum Zeitpunkt der Fälligstellung der Zwangsgelder der Sammlungsuntersagung zuwidergehandelt worden sei. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe entschieden, dass die rechtswidrige Sammlung anhalte, solange Sammlungsbehälter tatsächlich aufgestellt seien und es deshalb für den Adressaten einer Sammlung ohne weiteres erkennbar sei, dass er die von ihm aufgestellten Container entfernen müsse. Dass die Sammlungsuntersagung dem Grunde nach aber dennoch eine Unterlassungspflicht bedinge, sei nicht grundsätzlich beurteilt worden. Überdies werde die Sammlungsuntersagung nicht beachtet, da sowohl in … als auch in … Container stehen würden, die dem Antragsteller eindeutig zugerechnet werden könnten. Auch die in … und …- … aufgestellten Behälter dürften dem Antragsteller zuzurechnen sein. Es seien zwar augenscheinlich andere Container, diese stünden aber auf derselben Aufstellungsfläche, was den Verdacht nahe lege, dass der Antragsteller die Sammlungsbehälter nur ausgetauscht habe.

Mit Schreiben vom 9. April 2015, 28. Mai 2015 und 8. Juni 2015 trug der Bevollmächtigte des Antragstellers ergänzend vor, der Antragsteller sei seiner Unterlassungspflicht nachgekommen. Er habe die Container nicht mehr geleert und auch keine neuen Behälter aufgestellt oder umgestellt. Bei den am 9. März 2015 festgestellten Containern (… Straße in …, … Weg in … und in …) sei durch nichts erkennbar, dass es sich um Sammlungsbehälter des Antragstellers handele. Bei den Alttextilcontainern in der … in … und am Bahnhof in … räume der Antragsgegner selbst deren Entfernung ein.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und in den Verfahren M 17 K 14.671, M 17 K 14.1047, M 17 S. 14.1051, M 17 K 14.1254 und M 17 S. 14.1276 sowie auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

II.

Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Gericht legt den Antrag des Antragstellers gemäß §§ 122, 88 VwGO dahingehend aus, dass der Antragsgegner im Rahmen einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO verpflichtet werden soll, gemäß Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG die Zwangsvollstreckung vorläufig einzustellen. Die Einstellung der Vollstreckung ist allgemein und umfassend in Art. 22 VwZVG geregelt, während Art. 37 Abs. 4 VwZVG einen Unterfall behandelt. Zuständig für die Entscheidung über die Einstellung ist die Vollstreckungsbehörde (Giehl/Adolph/Käs, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Oktober 2014, VwZVG, Art. 37, IV.1. und 3.).

2. Nach § 123 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller sowohl die Dringlichkeit einer Regelung (Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Maßgebend hierfür sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.

3. Der Anordnungsgrund liegt dann vor, wenn es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Bei einer Sicherungsanordnung muss die Gefahr glaubhaft gemacht werden, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der Anordnungsgrund ist somit die Sicherung der Rechtsverwirklichung durch den Hauptsacheprozess. Ohne die einstweilige Anordnung müssten dem Antragsteller irreparable oder schwerwiegende Nachteile drohen (BayVGH B.v.18.8.2008 - 9 CE 08.625 - juris).

Der Antragsteller kann schon keinen Anordnungsgrund glaubhaft machen. Er hat nicht glaubhaft dargelegt, dass es für ihn unzumutbar wäre, eine Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Es werden keine Gründe dargelegt, warum es nicht zumutbar sei, das gemäß Art. 37 VwZVG fällig gestellte Zwangsgeld zunächst zu bezahlen und, sollte es sich im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen, gemäß Art. 39 VwZVG wieder zurückzufordern. Es wurde insbesondere nicht geltend gemacht, dass irreparable oder schwerwiegende Schäden drohen.

4. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 VwGO auf Einstellung der Zwangsvollstreckung der mit den Bescheidenvom 28. Januar 2014 (2.000,-- €) und 11. Februar 2014 (5.000,-- €) angedrohten und mit Schreiben vom 11. Februar 2014 (2.000,-- €) und 27. Februar 2014 (5.000,-- €) fällig gestellten Zwangsgeldern ist aber auch deshalb abzulehnen, weil der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Vielmehr hat der Antragsgegner die angedrohten Zwangsgelder zu Recht fällig gestellt und der Antragsteller keinen Anspruch auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Art. 37 Abs. 4 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (BayRS 2010-2-I), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 28 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) - VwZVG -.

4.1. Die Fälligkeitsmitteilungen vom 11. und 27. Februar 2014 sind zu Recht erfolgt. Die Zuwiderhandlungen gegen die Sammlungsuntersagung ergeben sich in eindeutiger Weise aus den Feststellungen des Landratsamts im Rahmen der Ortsbesichtigungen am 11. und 25. Februar 2014. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts München vom 30. April 2014 (M 17 S. 14.1051), vom 7. Mai 2014 (M 17 S. 14.1260) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Juli 2014 (20 CS 14.1179) verwiesen.

4.2. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG.

Ob der Antragsteller zwischenzeitlich seiner Verpflichtung aus dem Ausgangsbescheid unter dem Druck der Vollstreckung der fällig gestellten Zwangsgelder nachgekommen ist‚ ist für die Frage‚ ob die Beitreibung der verwirkten Zwangsgelder einzustellen ist‚ unmaßgeblich (BayVGH B.v. 21.1.2015 - 1 CE 14.2460, 1 CE1 CE 14.2520 - juris Rn. 4).

Zwar ist grundsätzlich die Anwendung eines Zwangsmittels einzustellen‚ sobald der Pflichtige seiner Verpflichtung nachkommt (Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG); hat er jedoch einer Unterlassungspflicht zuwidergehandelt‚ deren Erfüllung durch die Androhung eines Zwangsgeldes erreicht werden sollte (Art. 37 Abs. 4 Satz 2 VwZVG)‚ ist das angedrohte Zwangsgeld auch dann beizutreiben, wenn der Pflichtige seiner Verpflichtung zwischenzeitlich nachgekommen ist. So liegt der Fall hier.

Bei der gegenüber dem Antragsteller unter Nr. 1 des Bescheides vom 28. Januar 2014 angeordneter Untersagung, gewerbliche Sammlungen von Altkleidern und Altschuhen aus privaten Haushaltungen im Landkreis Starnberg durchzuführen, handelt es sich um eine Unterlassungspflicht im Sinne des Art. 37 Abs. 4 Satz 2 VwZVG.

Der Antragsteller hat es - im Wortsinne - zu unterlassen, im Gebiet des Antragsgegners alte Kleider und alte Schuhe zu sammeln. Konsequent knüpfen die in Nr. 2 des Bescheides vom 28. Januar 2014 und Nr. 1 des Bescheides vom 11. Februar 2014 enthaltenen Zwangsgeldandrohungen an die Voraussetzung an, dass der Antragsteller der in Nr. 1 des Bescheides vom 28. Januar 2014 genannten Untersagungsanordnung „zuwiderhandelt“. Andernfalls hätte er ein Zwangsgeld für den Fall androhen müssen, dass der Antragsteller seiner (Handlungs-)Pflicht „nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig“ nachkommt.

Entgegenstehendes ist auch nicht aus dem diesbezüglich zitierten Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Juli 2014 (20 CS 14.1179 - juris Rn. 2) zu entnehmen. Aus dieser Entscheidung ergibt sich vielmehr, dass in der Sammlungsuntersagung des Antragsgegners bei lebensnaher Betrachtungsweise (auch) die Verpflichtung zur Entfernung der vom Antragsteller aufgestellten Container beinhaltet ist. Die rechtswidrige Sammlung hält an, solange die Sammlungsbehälter tatsächlich aufgestellt sind. Deshalb ist es für den Adressaten einer Sammlungsuntersagung ohne weiteres erkennbar, dass er die von ihm aufgestellten Container entfernen muss. Bei weiterhin aufgestellten Containern hat der Pflichtige dem Eindruck des aktiven Sammelns entgegenzuwirken. Dadurch, dass die Sammlungsuntersagung als grundsätzliche Unterlassungspflicht eine Pflicht zum aktiven Handeln (z.B. Entfernung der Container, ggf. Verriegeln oder Verplomben) mitumfasst, wird der Grundcharakter der Anordnung als Unterlassungspflicht nicht in Frage gestellt. So beinhalten Untersagungen, sei es z.B. baurechtliche Nutzungsuntersagungen, Gewerbeuntersagungen oder auch glückspielrechtliche Werbeuntersagungen bei bestehenden Zuwiderhandlungen - wie im vorliegenden Fall - zunächst ein aktives Handlungselement des Verpflichteten, Maßnahmen zu ergreifen, die bisherige rechtswidrige z.B. bauliche Nutzung, Gewerbeausübung oder Werbetätigkeit einzustellen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Schwerpunkt des mittels der Verfügung in Nr. 1 des Bescheides vom 28. Januar 2014 von dem Antragsteller Geforderten in einem Handeln liegen würde. Denn bei der Anwendung der vollstreckungsrechtlichen Regelungen ist auf den Schwerpunkt der Anordnung unter Nr. 1 im Bereich des Unterlassens abzustellen (VG Koblenz, U.v. 29.7.2014 - 4 K 251/14.KO - juris Rn. 31). Die Vorschrift des Art. 37 Abs. 4 Satz 2 VwZVG würde ansonsten bei bestehender Zuwiderhandlung gegen Unterlassungspflichten leer laufen, da in dieser Konstellation denknotwendig zunächst ein aktives Handlungselement, nämlich die Einstellung der Zuwiderhandlung, zur Erfüllung der Unterlassungspflicht notwendig ist.

Das vornehmliche Regelungsziel des Landratsamtes liegt darin, dass nach Einstellung der bisherigen Sammlungstätigkeit auch in Zukunft der Antragsteller keine Sammlung von Alttextilien und Altschuhen im Landkreis, z.B. durch das Aufstellen neuer Behälter, durchführt. Würde man hingegen in der Sammlungsuntersagung eine alleinige Handlungspflicht sehen, hätte der Antragsgegner bei tatsächlicher Erfüllung der Entfernungsresp. Verriegelungsverpflichtung keinerlei Beugemittel mehr zur Verfügung, ein Zuwiderhandeln gegen die Unterlassungspflicht, z.B. durch neu aufgestellte Container, zu unterbinden. Art. 37 Abs. 4 Satz 2 VwZVG dient aber gerade dazu, die sofortige Durchsetzung von Duldungs- und Unterlassungspflichten zu erleichtern (effektive Verwaltungsvollstreckung), die sonst durch Zwangsgelder kaum erzielbar wäre (BayVGH, B.v. 10.10.1991 - 7 CS 91.2523 - juris, BayVBl 1992, 22; OVG NRW, U.v. 21.12.1988 - 7 A 2555/87 - juris, DVBl 1989, 889; Giehl/Adolph/Käs, Oktober 2014, VwZVG, Art. 37, IV.2). Im Fall einer auf Dauer geltenden Unterlassungsverfügung (wie vorliegend) würde die Androhung als zeitnah wirkendes psychologisches Druckmittel versagen, wenn der Pflichtige die berechtigte Erwartung haben könnte, einer Zwangsmittelbeitreibung im Falle des bloßen Abbruchs der Zuwiderhandlung vor der tatsächlichen Vollstreckung nicht mehr ausgesetzt zu werden (VG Ansbach, B.v. 24.11.2009 - AN 4 E 09.01669 - juris Rn. 22; unter Bezugnahme auf VG Würzburg U.v.11.10.2000 - W 6 K 99.1203 - juris; OVG NRW U.v. 21.12.1988 - 7 A 2555/87 - BauR 1989, 724) und bis dahin auch nach Ablauf der Frist nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG die Früchte aus dem rechtswidrigen Handeln ziehen zu können. Derjenige, der möglichst lange seine Sammlungsbehälter nicht entfernt und zur Sammlung von Alttextilien nutzt, würde im Vergleich zu demjenigen begünstigt, der sich umgehend rechtstreu verhält und seine Sammelbehälter stante pedem beseitigt.

Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Antragsteller nun tatsächlich alle seine Container, wie er behauptet, aus dem Landkreis entfernt hat und er damit zumindest seiner diesbezüglichen Handlungspflicht nachgekommen ist.

4.3. Ein Anspruch auf Einstellung der Zwangsvollstreckung kann auch nicht auf Art. 37 Abs. 4 Satz 2 VwZVG gestützt werden. Danach kann die Vollstreckungsbehörde von der Beitreibung absehen, wenn weitere Zuwiderhandlungen nicht mehr zu befürchten sind, und diese eine besondere Härte darstellen würde.

Es sind keine Umstände dafür ersichtlich noch wurden solche vorgetragen, dass die Beitreibung der Zwangsgelder für den Antragsteller eine besondere Härte darstellen würde. Zudem konnte der Antragsgegner - nach dem bisherigen Verhalten des Antragstellers - nicht davon ausgehen, dass weitere Zuwiderhandlungen nicht mehr zu befürchten seien. Damit scheidet erst recht eine Ermessensreduzierung des Antragsgegners auf Null im Hinblick auf ein Absehen von der Beitreibung der Zwangsgelder aus.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

6. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Nach dem Streitwertkatalog für Verwaltungsgerichtsbarkeit ist ein Streitwert von 7.000,-- € festzusetzen, der vorliegend noch zu halbieren war, da es sich um ein Eilverfahren handelt (Nrn. 1.5, 1.7.1 Streitwertkatalog).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 07/07/2014 00:00

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 7. Mai 2014 wird geändert. II. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme wird abgelehnt. III.
published on 21/01/2015 00:00

Tenor I. Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden werden zurückgewiesen. II. Die Antragsteller tragen die Kosten der Beschwerdeverfahren als Gesamtschuldner. III. Der Streitwert wird auf insgesamt 8.000‚- Eu
published on 29/07/2014 00:00

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin
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published on 19/11/2015 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
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Annotations

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.