Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. Juli 2015 - M 17 E 15.817
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 3.500,-- € festgesetzt
Gründe
I.
II.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. Juli 2015 - M 17 E 15.817
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Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. Juli 2015 - M 17 E 15.817 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
Tenor
I.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 7. Mai 2014 wird geändert.
II.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme wird abgelehnt.
III.
Die Beschwerde des Antragstellers wird verworfen.
IV.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
V.
Der Streitwert für das Antragsverfahren und das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Tenor
I.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 7. Mai 2014 wird geändert.
II.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme wird abgelehnt.
III.
Die Beschwerde des Antragstellers wird verworfen.
IV.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
V.
Der Streitwert für das Antragsverfahren und das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin wendet sich gegen eine abfallrechtliche Untersagungsverfügung bezüglich der Sammlung von Textilien und Schuhen durch Container.
- 2
Die Klägerin übt als Einzelgewerbetreibende die Tätigkeit des Handels mit gebrauchten Textilien aus. Aufgrund von Hinweisen stellte der Beklagte fest, dass seit dem 14. März 2013 in den Ortsgemeinden B. und F. Container zur Sammlung von Textilien und Schuhen aufgestellt wurden. Die Aufschrift der Container lautete: „Betreuung durch K., ...,...“.
- 3
Mit Schreiben vom 19. März 2013 informierte der Beklagte die Klägerin darüber, dass gewerbliche Sammlungen von Abfällen aus privaten Haushalten zur Verwertung spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme anzuzeigen seien. Eine Anzeige liege nicht vor. Sie werde gebeten, die Sammlung unverzüglich einzustellen und die Container zur Sammlung von Textilien und Schuhen abzuziehen. Ferner werde sie bezüglich künftiger Sammlungen im Landkreis Cochem-Zell um eine rechtzeitige Abgabe der Anzeige gebeten. Ein entsprechender Anzeige-Vordruck wurde dem Schreiben beigefügt.
- 4
Die Klägerin teilte mit Schreiben vom 28. März 2013 mit, sie sei nicht Trägerin der Sammlung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Sie sei lediglich von der Firma D. GmbH beauftragt, deren Altkleidercontainer zu betreuen, insbesondere aufzustellen und zu leeren.
- 5
Ein Abzug der Container erfolgte nicht; vielmehr erhielt der Beklagte weitere Mitteilungen über die Aufstellung von Containern im Kreisgebiet durch die Klägerin. Mit Schreiben vom 8. April 2013 wies der Beklagte die Klägerin erneut darauf hin, dass das gewerbliche Sammeln durch Aufstellen von Containern ohne Anzeige bei der Behörde illegal sei. Sie werde erneut aufgefordert, die Sammlung unverzüglich einzustellen und die Container abzuziehen. Es heißt in dem Schreiben weiter: „Sie führen weiter aus, dass Sie durch eine Firma D. beauftragt seien, die Container zu betreuen. Wer ist diese Firma? Dies wird als Schutzbehauptung Ihrerseits gewertet.“ Die Klägerin wurde darüber informiert, dass ein Bußgeldverfahren eingeleitet werde und eine Untersagungsverfügung beabsichtigt sei, ihr werde die Möglichkeit gegeben, bis zum 15. April 2013 zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen.
- 6
Mit Verfügung des Beklagten vom 29. Mai 2013 wurde die Klägerin in Ziffer I. aufgefordert, unverzüglich, jedoch bis spätestens zwei Wochen nach Vollstreckbarkeit dieser Verfügung, das Sammeln von Textilien und Schuhen durch Container der Firma K. im gesamten Gebiet des Landkreises Cochem-Zell einzustellen. Unter II. wurde für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 200,- € angedroht. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wurde angeordnet und die Verfügung am 1. Juni 2013 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt. Zur Begründung wies der Beklagte darauf hin, dass Voraussetzung für eine gewerbliche Sammlung nach § 17 Abs. 2 Nr. 4 KrWG ein Anzeigeverfahren nach § 18 KrWG sei, durch welches der Behörde die Möglichkeit eröffnet werde, die Rechtmäßigkeit der Sammlung zu prüfen. Die Anzeige nach § 18 Abs. 1 KrWG unterliege einer Frist von drei Monaten. Da die Klägerin dieser Anzeigeverpflichtung nicht nachgekommen sei, sei er gemäß § 62 KrWG befugt, die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen und damit die Unterlassung der Sammlung anzuordnen. Als Zuwiderhandlung gelte jeder illegal im Kreisgebiet aufgestellte Container zum Sammeln von Textilien und Schuhen. In der Verfügung wurden Kosten in Höhe von 88,97 Euro festgesetzt.
- 7
Gegen den Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 12. Juni 2013 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, sie sei nur durch die Firma D. GmbH beauftragt worden, die Altkleidercontainer zu betreuen. Dies gehe aus dem mit der D. GmbH geschlossenen Dienstleistungsvertrag hervor. Damit sei die D. GmbH Träger der Sammlung, welche die Sammlung beim Beklagten auch ordnungsgemäß angezeigt habe.
- 8
Der Beklagte wies die Klägerin darauf hin, dass ihm eine Anzeige der D. GmbH ihm nicht vorliege und forderte den mit der D. GmbH geschlossenen Dienstleistungsvertrag an, den die Klägerin auch vorlegte. Mit weiterem Schreiben vom 17. Januar 2014 legte die Klägerin darüber hinaus ein Schreiben der D. GmbH vor, in welchem diese bestätigt, Träger der im Landkreis Cochem-Zell durchgeführten Altkleidersammlung gemäß § 18 KrWG zu sein. Die Firma der Klägerin sei lediglich mit der Betreuung der Container beauftragt. Sie mache die Container der D. GmbH sauber, leere diese und sei in Eilfällen vor Ort. Für die Verwertung sei die D. GmbH verantwortlich.
- 9
Der Kreisrechtsausschuss des Landkreises Cochem-Zell wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2014 – KRA - W 168/2013 – zurück und führte aus, nach § 62 KrWG könne die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. Ein Rückgriff auf die speziellere Ermächtigungsgrundlage des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG scheide aus, da die Vorschrift nach ihrem Wortlaut nur für die Untersagung angezeigter Sammlungen aus den dort genannten Gründen gelte. Es liege ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht des § 18 Abs. 1 KrWG vor. Die Klägerin und nicht die D. GmbH sei als Trägerin der Sammlung im Sinne des § 18 Abs. 1 KrWG anzusehen. Die Erklärung der D. GmbH vom 17. Januar 2014, sie sei Trägerin der Sammlung gemäß § 18 KrWG, sei nicht geeignet, die Trägerschaft zu begründen. Zwar regele § 2 Abs. 1 des Dienstleistungsvertrages, dass die D. GmbH als Auftraggeberin der Klägerin als Auftragnehmerin die Dienstleistungen Aufstellung, Leerung und Reinigung der Behälter sowie Bereitschaftsdienst übertrage; nach § 2 Abs. 4 des Vertrages bestimme die Klägerin jedoch – einseitig und ohne jegliche Mitwirkung der Auftraggeberin – eigenverantwortlich die Standorte der Behälter im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und führe eigenverantwortlich und ohne Mitwirkung und/oder Information der Auftraggeberin die Aufstellung der Behälter durch. Die Klägerin sei zudem nach § 2 Abs. 7 des Vertrages „vor dem Hintergrund
allein verantwortlichen Handelns berechtigt, der Auftraggeberin Auskunft über die Standorte der Sammelbehälter zu verweigern". Darüber hinaus sei die Klägerin nach § 2 Abs. 5 des Vertrages unter anderem dazu verpflichtet, die überlassenen Sammelbehälter ausschließlich unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften aufzustellen, und sie trage hierfür die Verkehrssicherungspflicht. Auch wenn die Klägerin nach § 2 Abs. 2 des Vertrages verpflichtet sei, das Sammlungsgut an die D. GmbH zu übergeben, so fehle dieser auf Grund der Vertragsgestaltung jegliche Einfluss- und Einwirkungsmöglichkeit auf die Sammlung. Auch die äußere Gestaltung der aufgestellten Container spreche für eine Trägerschaft die Klägerin. Nach den vorliegenden Lichtbildern befänden sich auf den Containern Aufkleber mit der Aufschrift „Betreuung durch K., Tel. ...". Ein Hinweis auf die D. GmbH sei dort nicht vorhanden. Die Klägerin unterliege als Trägerin selbst der Anzeigepflicht. Da sie dieser nicht nachgekommen sei, sei der Beklagte zur Anordnung von Maßnahmen berechtigt gewesen. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die vollständige Einstellung der Sammlung von Textilien und Schuhen im gesamten Kreisgebiet angeordnet habe. Nicht angezeigte und damit unzulässige gewerbliche Abfallsammlungen zu unterbinden, sei ein legitimer Zweck der Untersagungsverfügung, der durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz abgedeckt sei. Anders als durch eine vollständige Untersagung der Sammlung könne die Erfüllung der in § 18 Abs. 1 KrWG geregelten Anzeigepflicht vor Beginn der Sammlung und die damit der Behörde eingeräumte Frist zur Prüfung, ob die gewerbliche Sammlung den gesetzlichen Anforderungen genüge, nicht wirksam durchgesetzt werden. Mildere, gleich geeignete Mittel stünden nicht zur Verfügung, die Maßnahme sei verhältnismäßig und die Frist von zwei Wochen für die Einstellung der Sammlung angemessen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin trotz entsprechender Hinweise der Anzeigepflicht nicht nachgekommen sei und weiterhin neue Container im Kreisgebiet aufgestellt habe. Keine Bedenken bestünden auch gegen die in Ziffer II. erfolgte Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 200,00 Euro, deren Rechtsgrundlage §§ 61, 62, 64, 66 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – LVwVG – seien. Das Zwangsgeld sei zur Durchsetzung der Anordnung geeignet und in seiner Höhe verhältnismäßig, die Androhung sei auch ausreichend bestimmt. Schließlich sei die Gebührenfestsetzung in Höhe von 88,97 Euro unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes von 2 Stunden eines Beamten im gehobenen Dienst zuzüglich Auslagen (Postzustellungsurkunde) nicht zu beanstanden. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 14. Februar 2014 zugestellt.
- 10
Mit Telefax vom 13. März 2014 hat die Klägerin Klage erhoben und führt zur Begründung aus, § 62 KrWG sei nicht die einschlägige Ermächtigungsgrundlage. Aus § 18 Abs. 2 KrWG ergebe sich keinesfalls, dass Dienstleister, die nur die Container eines Trägers der Sammlung leerten, reinigten und Bereitschaftsdienst anböten, anzeigepflichtig seien. Das Gesetz spreche in § 18 KrWG allein vom Träger der Sammlung und nicht von Sammlern (wie in § 53 KrWG) oder von beauftragten Dritten (wie in § 17 Abs. 3 S. 1 KrWG). Sie, die Klägerin, habe weder Kenntnis davon, wie viel Alttextilien anfielen, noch was mit den Textilien geschehe; der Verwertungsweg sei ihr nicht bekannt. Die D. GmbH sei für die Entsorgung als Träger der Sammlung gemäß § 18 KrWG anzeigepflichtig. Dem sei diese fristgemäß nachgekommen, indem sie mit Schreiben vom 25. August 2012 beim Landkreis Cochem-Zell die Anzeige noch unter der alten Firma erstattet habe, da die Umwandlung des N. e.K. in die D. GmbH erst am 10. September 2012 und damit nach der Anzeige stattgefunden habe. Zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung habe die D. GmbH eigenständig ihre Altkleidercontainer vor Ort betreut. Erst im Jahr 2013 habe die D. GmbH mit ihr, der Klägerin, einen Dienstleistungsvertrag abgeschlossen und sie mit der Betreuung der Container beauftragt. Mit Schreiben vom 29. Januar 2014 habe die D. GmbH ihre Anzeige aktualisiert und der unteren Abfallbehörde mitgeteilt, dass die Klägerin die Sammlung vor Ort betreue. Die Gewinne für die verwerteten Abfälle flössen nur der D. GmbH zu. Sie, die Klägerin, werde für ihre Tätigkeit nicht nach der Menge des Sammelguts vergütet, sondern nach der Anzahl der betreuten Container. Das Anbringen ihrer Kontaktdaten auf den Containern der D. GmbH sei eine freiwillige Arbeitserleichterung für sie und für die D. GmbH und dürfe nicht zu ihren Lasten ausgelegt werden. Eine Untersagungsverfügung sei nicht das mildeste Mittel, nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit komme deshalb der behördlichen Durchsetzung der Anzeigepflicht grundsätzlich Vorrang gegenüber der sofortigen Untersagung der Sammlung zu. Eine Zwangsgeldandrohung „für jeden Fall der Zuwiderhandlung" sei nach niedersächsischem Landesrecht als unzulässig anzusehen. Eine ausdrückliche Regelung, die eine Zwangsgeldandrohung „für jeden Fall der Zuwiderhandlung" explizit zulassen würde, existiere im Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz nicht. Außerdem sei es nicht möglich der Untersagung nachzukommen, so dass die rechtliche Erfüllbarkeit der Verpflichtung nicht gegeben sei, denn die Entfernung der Container aus dem Landkreis Cochem-Zell hänge von der Zustimmung der D. GmbH ab. Zudem sei hier kein Unterlassen gefordert, sondern ein Handeln, da sie die Container beseitigen müsse. Soweit darauf abstellt werde, dass sie bereits in formeller Hinsicht gegen § 18 Abs. 2 KrWG verstoßen habe und dieser angeblicher Verstoß den Erlass des Bescheides begründe, werde auf die bereits erstattete Anzeige vom 18. Juli 2014 hingewiesen.
- 11
Die Klägerin beantragt,
- 12
den Bescheid des Beklagten vom 29. Mai 2013 mit dem Aktenzeichen: 71 TN-§ 18 KrWG und den Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2014 mit dem Aktenzeichen: KRA- W168/2013 aufzuheben.
- 13
Der Beklagte beantragt,
- 14
die Klage abzuweisen.
- 15
Er verweist auf den Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, es komme hinsichtlich der Sach- und Rechtslage auf die letzte Behördenentscheidung, hier den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses, an. In diesem Zeitpunkt habe die Klägerin eine Sammlung im Sinne des § 18 KrWG durchgeführt, wie der Kreisrechtsausschuss ausführlich und zutreffend begründet habe. Die Klägerin verweise auf den erst mit der Klagebegründung eingereichten Nachtrag Nr. 1 zum Dienstleistungsvertrag vom 12. Dezember 2012. Dieser sei von der D. GmbH erst nach Erlass der angefochtenen abfallrechtlichen Unterlassungsverfügung unterschrieben worden, von der Klägerin fehle es an einer zeitmäßig zuordenbaren Unterschrift. Im Übrigen beziehe sich die von der D. GmbH übersandte Anzeige einschließlich der Konkretisierung der Standorte und der hierzu ergangene Bescheid vom 17. Dezember 2013 nicht auf die hier betroffenen Standorte F. und B. Die von der D. genannten 16 Container stünden an anderen Standorten. Bei der Zwangsgeldandrohung sei mit der Formulierung „für jeden Fall der Zuwiderhandlung“ der Wortlaut des § 62 Abs. 3 S. 2 LVwVG aufgegriffen worden. Die von der Klägerin übersandte Anzeige vom 18. Juli 2014 sei am 25. Juli 2014 eingegangen. Sie werde innerhalb der gesetzlichen Frist geprüft.
- 16
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze, die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten und die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 29. Juli 2014 verwiesen; sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
- 17
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
- 18
Die Klage ist zulässig, insbesondere besteht noch ein Rechtschutzbedürfnis der Klägerin für den Anfechtungsantrag. Wie von den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend dargelegt, wird der Bescheid vom 29. Mai 2013 zumindest bis zum Ablauf der Drei-Monats-Frist (§ 18 Abs. 1 S. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes – KrWG –), welche frühestens nach Eingang der Anzeige der Klägerin am 25. Juli 2014 zu laufen begonnen hat, Rechtswirkungen entfalten. Erst nach Ablauf der Frist darf die Klägerin eine eigenständige Sammlung beginnen, sofern nicht Maßnahmen nach § 18 Abs. 5 KrWG durch den Beklagten erfolgen oder dieser die Aufnahme früher gestattet. Eine Erledigung der Verfügung ist im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Gerichts noch nicht eingetreten.
- 19
Die Klage ist unbegründet.
- 20
Der Bescheid des Beklagten vom 29. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist hier – entgegen der Auffassung des Beklagten – der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Dies ergibt sich aus dem Regelungscharakter des angefochtenen Bescheides, der sich durch die in die unbestimmte Zukunft wirkende Formulierung der in Ziffer I. verfügten Untersagung als Dauerverwaltungsakt darstellt. Für Dauerverwaltungsakte ist vorbehaltlich einer besonderen Regelung im materiellen Recht nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (vgl. Kopp/Schenke, Komm. zur VwGO, 19. Aufl. 2013, § 113 Rn. 35 ff. m.w.N.) die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zugrunde zu legen. Eine Sonderregelung enthält das Kreislaufwirtschaftsrecht, im Gegensatz etwa zum Gewerberecht (vgl. § 35 Abs. 6 der Gewerbeordnung), nicht.
- 21
Ermächtigungsgrundlage für die hier erfolgte Untersagung einer nicht angezeigten Sammlung im Sinne des § 18 Abs. 1 i.V.m § 17 Abs. 2 Nr. 4 KrWG ist die allgemeine Ermächtigung des § 62 KrWG (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Januar 2014 – 10 S 2273/13 – UPR 2014, 235, m.w.N.). Die Sperrwirkung des § 18 Abs. 5 KrWG kann nach dem Wortlaut und dem Sinn der Vorschrift nur eintreten, wenn die Sammlung überhaupt angezeigt wurde. Dies ist hier erst kurz vor der mündlichen Verhandlung mit Eingang am 25. Juli 2014 (und damit erst mehr als 13 Monate nach Erlass des Bescheides) erfolgt. Auch nach der Anzeige ist die Sammlung frühestens nach Ablauf der in § 18 Abs. 1 KrWG genannten Drei-Monats-Frist legal möglich.
- 22
Die Verfügung ist formell rechtmäßig ergangen. Der Beklagte ist nach § 17 Abs. 5 des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes – LKrWG –, welches zum 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist, als untere Abfallbehörde zuständig für die Durchführung des Anzeigeverfahrens nach § 18 KrWG einschließlich des Erlasses der erforderlichen Anordnungen zu angezeigten und nicht angezeigten Sammlungen. § 17 Abs. 5 LKrWG war auch schon im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 12. Februar 2014, in Kraft, so dass für die vorliegende Entscheidung ausschließlich auf diese Vorschrift abzustellen ist. Die Klägerin wurde mit Schreiben vom 8. April 2013 auch ausreichend im Sinne des § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG – zu der beabsichtigten Untersagung angehört.
- 23
Der Bescheid vom 29. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2014 ist auch materiell rechtmäßig. Dies gilt zunächst bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides auf der Grundlage der mündlichen Erörterung vor dem Kreisrechtsausschuss am 21. Januar 2014 schon aus den Gründen des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2014, denen das Gericht folgt und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO).
- 24
Ergänzend ist insoweit auszuführen, dass die Heranziehung des § 62 KrWG als Ermächtigungsgrundlage bei gänzlich unterbliebener Anzeige nach § 18 Abs. 1 KrWG auch der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 16.01.2014 – 10 S 2273/13 – UPR 2014, 235) und des OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 19.07.2013 – 20 B 476/13 – juris) entspricht. Ebenfalls folgt die Kammer der Auffassung des VGH Baden-Württemberg (a.a.O., S. 237 f.), dass derjenige als Träger der Sammlung im Sinne des § 18 Abs. 1 KrWG anzusehen ist, der eigenverantwortlich und selbständig tätig wird und insbesondere über Umfang und Ort der Sammlung bestimmt. Mithin handelte die Klägerin trotz der vorgetragenen Beauftragung selbständig, da sie nach dem ursprünglichen Dienstleistungsvertrag allein Umfang und Ort der Sammlung bestimmen durfte.
- 25
Im Hinblick auf die von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin und dem Beklagten im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen ist eine andere Beurteilung auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht veranlasst.
- 26
Dies gilt zunächst für die von der Klägerin mit Datum vom 18. Juli 2014 an den Beklagten übersandte Anzeige nach § 18 KrWG, die am 25. Juli 2014 bei dem Beklagten eingegangen ist. Die Anzeige, gegen deren Abgabe die Klägerin sich zuvor im Widerspruchsverfahren und in der Klagebegründung gesträubt hatte, erlaubt – vorbehaltlich einer Maßnahme nach § 18 Abs. 5 KrWG – erst drei Monate nach ihrem Eingang die Durchführung der angezeigten Sammlung. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt die Sammlung – vorbehaltlich einer vorzeitigen und hier nicht vorliegenden Gestattung durch den Beklagten – illegal und damit tauglicher Gegenstand einer Verfügung auf der Grundlage des § 62 KrWG.
- 27
Weiterhin kann die Klägerin nicht damit gehört werden, sie sammele ausschließlich für die D. GmbH und sei nicht selbst Trägerin der Sammlung im Sinne des § 18 Abs. 1 KrWG. Zwar hat die D. GmbH mit Schreiben vom 13. März 2014 gegenüber dem Beklagten angezeigt, dass die Klägerin (auch) für sie die Einsammlung von Altkleidern und Schuhen vornehme. Im Hinblick auf den von der D. GmbH zwischenzeitlich vorgelegten Nachtrag Nr. 1 zum Dienstleistungsvertrag vom 12. Dezember 2012 mit der Klägerin ist auch davon auszugehen, dass die D. GmbH nicht ausschließlich, wie noch der Anzeige der N. e.K. vom 25. August 2012 zu entnehmen war, mit ihrem Firmennamen (zunächst der Name der N. und nach der Umfirmierung im September 2012 der der D. GmbH) gekennzeichnete Container nutzt, sondern auch solche mit der Aufschrift der Klägerin (§ 2 Abs. 4 des 1. Nachtrags zum Dienstleistungsvertrag).
- 28
Dies gilt jedoch nicht für sämtliche im Kreisgebiet des Beklagten aufgestellten Container der K. Jedenfalls die von der Klägerin in B. und F. aufgestellten Container sind der D. GmbH nicht zuzurechnen. Die D. GmbH hat die Zahl der von ihr aufgestellten und zur Aufstellung geplanten Container und den jeweiligen, auf die Gemeinden konkretisierten Standort dem Beklagten in Ergänzung Ihrer Anzeige vom 25. August 2012 (noch unter dem Namen N.) am 17. Dezember 2013, demnach acht Monate nach der in der Verwaltungsakte dokumentierten Aufstellung der Container durch die Klägerin in B. und F., mitgeteilt. Die Zahl der Container und der jeweilige Standort sind in dem gegenüber der D. GmbH (für diese bindend) erlassenen Bescheid des Beklagten vom 17. Dezember 2013 aufgeführt. Im Hinblick auf § 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG ist zu Gunsten der D. GmbH davon auszugehen, dass sie damit den größtmöglichen Umfang der Sammlung korrekt dargelegt hat. Entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin können die Angaben in dem Telefax vom 17. Dezember 2013 auch nicht so interpretiert werden, dass hier lediglich die Zuordnung der Container zu den Verbandsgemeinden erfolgen sollte. Ein beachtlicher Teil der von der D. GmbH aufgeführten Gemeinden sind lediglich Ortsgemeinden (so D., Ma., Mö. und G.) und nicht gleichzeitig Sitz einer Verbandsgemeinde (wie die in der Anzeige genannten Städte C., K., U. und Z. und – bis zum 30. Juni 2014 – die Ortsgemeinde T.). Es wurden z.T. auch mehrere Gemeinden innerhalb einer Verbandsgemeinde benannt, darunter immer auch die Sitzgemeinde der Verbandsgemeinde. Damit ist davon auszugehen, dass die D. GmbH sehr wohl über die Verwaltungsstrukturen im Landkreis Cochem-Zell informiert ist und präzise die von ihr beabsichtigten bzw. bereits genutzten Container-Standorte benannt hat. Zudem wollte die D. GmbH erkennbar auch auf den Ihr gegenüber ergangenen Beschluss der Kammer vom 12. September 2013 – 4 L 855/13.KO – reagieren, und bezogen auf einzelne Gemeinden den Standort der Container angeben, um einer Maßnahme nach § 18 Abs. 5 S. 2 KrWG zuvorzukommen.
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Wurden demnach von der D. GmbH die Containerstandorte in B. und F. nicht genannt und sind – wovon ebenfalls auszugehen ist - die von der D. GmbH angegebenen Standorte der Container korrekt, so können die von der Klägerin in B. und F. aufgestellten Container nur der Klägerin allein zugerechnet werden. Damit ist und bleibt die Klägerin bezüglich dieser von ihr aufgestellten und mit ihren Kontaktdaten versehenen Container selbst Trägerin der Sammlung im Sinne des § 18 KrWG (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Mai 2014 – 7 ME 28/14 – juris unter Hinweis auf den Rechtsgedanken des § 164 Abs. 2 BGB, nach dem bei nicht erkennbarer Kundgabe der Vertretereigenschaft die Willenserklärung dem Erklärenden zugerechnet wird). Unabhängig davon, ob dem Dienstleistungsvertrag in der Gestalt der Nachtragsvereinbarung nunmehr ausreichend zu entnehmen sein könnte, dass die Klägerin (auch) für die D. GmbH die Betreuung und Beförderung des Sammelgutes aus (deren) Containern im Bereich des Beklagten übernommen hat, hat sie für diese beiden Sammelorte die Vermutung ihrer Trägerschaft nicht widerlegt. Ist die Sammlung damit – wie hier – illegal, so rechtfertigt dies in der Regel die Untersagung der Sammlung und die Androhung von Zwangsmaßnahmen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 09. Mai 2014 – 7 ME 28/14 – juris, Rn. 9). Dies gilt erst recht für den hier vorliegenden Fall, in dem sich die Klägerin als Aufstellerin der Container mehr als 16 Monate geweigert hat, überhaupt eine Anzeige nach § 18 KrWG abzugeben. Ein milderes Mittel in der Form einer durch Verfügung auferlegten Pflicht zur Erstattung einer Anzeige kam hier nicht in Betracht. Es wäre im Hinblick auf die von der Klägerin schon im Telefax vom 28. März 2013 geäußerte und bis zum 17. Juli 2014 aufrechterhaltene Weigerungshaltung ungeeignet gewesen. Da – wie dargelegt – die Wirkung der kurz vor der mündlichen Verhandlung erstatteten Anzeige vom 18. Juli 2014 frühestens am 25. Oktober 2014 eintritt, beeinträchtigt diese auch nicht die Rechtmäßigkeit der hier angefochtenen Verfügung im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, sondern allenfalls ihre zukünftige Aufrechterhaltung über den genannten Zeitpunkt hinaus.
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Auch die Zwangsmittelandrohung ist entgegen der Auffassung der Klägerin nach der durch den Kreisrechtsausschuss erfolgten Konkretisierung und in sachgerechter Auslegung der angefochtenen Verfügung rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Zwangsgeldandrohung für jeden Fall der Zuwiderhandlung ist nach dem rheinland-pfälzischen Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – LVwVG – grundsätzlich zulässig, weil dieses im Gegensatz zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes eine ausdrückliche Regelung hierzu in § 62 Abs. 3 S. 2 LVwVG enthält (vgl. BVerwG, Gerichtsbescheid vom 26. Juni 1997 – 1 A 10.95 –, juris, Rn. 33f.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. Juli 2014 – 7 B 10257/14.OVG –). Besondere Umstände für eine Unzulässigkeit im Einzelfall sind nicht ersichtlich.
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Die Zwangsgeldandrohung ist ausreichend bestimmt. Im Zusammenhang mit der Verfügung zu I. und der Begründung zu der Zwangsgeldandrohung ist als Gegenstand der Unterlassungspflicht das Unterlassen des Sammelns von Textilien und Schuhen durch Container anzusehen. Wie in der Verfügung und im Widerspruchsbescheid klargestellt, stellen nach Auffassung des Beklagten die Beibehaltung der Containerstandorte über die in Ziffer I. der Verfügung genannte Zwei-Wochen-Frist hinaus, demnach ab der dritten Woche nach Zustellung der für sofort vollziehbar erklärten Verfügung, die Leerung der Container und die Neuaufstellung von Containern jeweils ebenfalls ab Beginn der dritten Woche nach Zustellung Verstöße gegen die Unterlassungspflicht dar. Dann ist sie gehalten, bei weiterhin aufgestellten Containern dem Eindruck des aktiven Sammelns entgegenzuwirken. Dem genügt auch, dass die Container versiegelt werden oder durch von der Klägerin oder Dritten aufgebrachte Aufkleber einem anderen Träger, der eine ausreichende Anzeige nach § 18 KrWG abgegeben hat, zuzuordnen sind. Dies ist vergleichbar der Situation einer baurechtlichen Nutzungsuntersagung, wenn die bauliche Anlage bereits genutzt wird. Auch in diesem Falle ist eine Aufgabe der Nutzung erforderlich. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Schwerpunkt des von der Verfügung zu Ziffer I. von der Klägerin Geforderten in einem Handeln liegt. Denn bei der Anwendung der vollstreckungsrechtlichen Regelungen ist auf den Schwerpunkt der Anordnung unter Ziffer I. im Bereich des Unterlassens abzustellen. Die Klägerin ist auch nicht durch etwaige (Eigentums-) Rechte der D. GmbH an den Containern gehindert, diese von den derzeitigen Standorten zu entfernen. Bei sachgerechter Auslegung des § 2 Abs. 2 S. 4 des Nachtrags zur Dienstleistungsvereinbarung führt die Klägerin die Aufstellung der Container eigenverantwortlich durch und darf diese auch eigenverantwortlich entfernen (vgl. ebenso: OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Mai 2014 – 7 ME 28/14 – juris, zu einer gleichlautenden Vertragsformulierung).
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Die Festsetzung von Verwaltungsgebühren durch die Beklagte ist aus den zutreffenden Gründen des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2014 nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat insoweit auch keine Rügen erhoben.
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Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.
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Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,- € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG). Bei der Wertfestsetzung hat sich die Kammer von Nr. 2.4.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169) leiten lassen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.