Verwaltungsgericht München Beschluss, 05. Okt. 2015 - M 17 E 15.3058

published on 05/10/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 05. Okt. 2015 - M 17 E 15.3058
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.,

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Aufnahme in den Presseverteiler des Polizeipräsidiums ... Nord.

Der Antragsteller, der zusammen mit Herrn … … das Online-Portal www. …-leben.de betreibt, beantragte am … Juni 2015 sowie bei einem persönlichen Gespräch am … Juni 2015 die Aufnahme in den Presseverteiler des Polizeipräsidiums Oberbayern Nord. An diese Bitte erinnerte er mit E-Mails vom … und … Juli 2015, eine Reaktion des Antragsgegners erfolgte nicht.

Mit Schreiben vom 20. Juli 2015, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am 22. Juli 2015, stellte der Antragsteller „Eilantrag gegen das Polizeipräsidium Oberbayern Nord“.

Zur Begründung führte er aus, dass am Ende des Gesprächs am … Juni 2015 die Aufnahme in den entsprechenden Presseverteiler mündlich bestätigt worden sei. Da mehrfache Nachfragen per Telefon und E-Mail unbeantwortet geblieben seien bzw. ausweichend reagiert worden sei, bitte er um nachhaltige Schaffung von Rechtssicherheit für seine Pressetätigkeit gemäß Art. 4 Bayerisches Pressegesetz (BayPrG). Da es sich um tagesaktuelle Presseinformationen handele, wäre der Zeitverlust bei normalen Verfahren zu groß.

Der Antragsgegner beantragte mit Schreiben vom 26. August 2015, den Antrag abzulehnen.

Im Impressum des Internetauftritts sei der Antragsteller als verantwortlicher Redakteur des Online-Portals www...de eingetragen. Eine Anschrift sei zunächst im Impressum nicht genannt worden, sondern lediglich darauf hingewiesen worden, dass die Anschrift auf Nachfrage mitgeteilt werde. Es sei bislang weder eine endgültige Ablehnung noch eine Bestätigung der Aufnahme in den Presseverteiler des Polizeipräsidiums Oberbayern Nord erfolgt. Eine abschließende Prüfung sei derzeit nicht möglich, insbesondere, weil gegen den Antragsteller als verantwortlichen Redakteur strafrechtliche Ermittlungsverfahren geführt würden. Der Antragsteller habe u.a. das Programm „…“ installiert, in der Absicht, mit diesem Programm behördliche Internetseiten und Internetseiten größerer Unternehmen auf Schwachstellen zu untersuchen und gegebenfalls interne Daten auszulesen. Hiervon sei auch die Internetpräsenz www.polizei.bayern.de betroffen gewesen.

Der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft vorgetragen. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Presseverteiler des Polizeipräsidiums Oberbayern Nord könne sich nicht aus Art. 4 Abs. 1 BayPrG ergeben, da dieser dem Antragsteller lediglich ein Auskunftsrecht auf eine entsprechende Anfrage hin verschaffe, nicht jedoch einen Anspruch auf Belieferung mit Informationen auf Initiative des Polizeipräsidiums hin. Es handele sich vorliegend vielmehr um eine Entscheidung der Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung des Gleichheitssatzes. Derzeit sei noch nicht abschließend geklärt, ob der Antragsteller bzw. die Redaktion des Internetprotals www.schanzer-leben.de dem bisherigen Empfängerhorizont des Presseverteilers vergleichbar sei oder etwa aufgrund eines geringen redaktionellen Umfanges des Internetauftritts oder auch infolge schwacher Besetzung der Redaktion (vgl. VGH BW, U.v. 11.06.1986 - 10 S 705/86) und einer hieraus etwaig resultierenden Gefahr der fehlenden Aufsicht, dass das beanspruchte Informationsmaterial auch tatsächlich pressemäßig ausgewertet werde, ein Verweis auf Einzelfragen nebst Auskunftserteilung nach Art. 4 Abs. 1 BayPrG im vorliegenden Fall als ausreichend erachtet werden müsse, oder aus sonstigen Gründen die Vergleichbarkeit mit dem bisherigen Empfängerkreis des Presseverteilers des Polizeipräsidiums Oberbayern Nord abgelehnt werden müsse. Art. 5 Abs. 2 BayPrG sehe etwa Ausschlusstatbestände für Personen vor, welche als verantwortlicher Redakteur bestellt werden könnten. Eine ordnungsgemäße Überprüfung der Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 2 BayPrG sei zunächst durch die Betreiber des Internetauftritts aufgrund eines mangelhaft geführten Impressums erschwert worden. Dieses habe nicht die nach § 5 Telemediengesetz (TMG) sowie § 55 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) erforderlichen Angaben enthalten. Da strafrechtliche Ermittlungen gegen den Antragsteller geführt würden, die insbesondere einen mutmaßlich rechtswidrigen Angriff auf den Internetauftritt der Bayerischen Polizei beträfen, sei es dem Polizeipräsidium nicht zumutbar, derzeit eine Entscheidung über eine Aufnahme in den Presseverteiler zu treffen und den Antragsteller sowie dessen Redaktion eigeninitiativ mit Informationen zu versorgen. Erst nach rechtskräftigem Abschluss der strafgerichtlichen Verfahren könne abschließend geprüft werden, ob der Antragsteller gemäß Art. 3 Abs. 1 GG in den Presseverteiler aufzunehmen sei oder ob der Antragsteller aufgrund des Verfahrensausgangs dem bisherigen Empfängerkreis nicht vergleichbar sei.

Auch ein Anordnungsgrund sei durch den Antragsteller nicht glaubhaft gemacht worden. Diesbezüglich habe er lediglich pauschal darauf hingewiesen, dass es sich um tagesaktuelle Presseinformationen handele und aufgrund dessen der Zeitverlust bei einem normalen Verfahren zu groß wäre. Jedoch habe er nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein unzumutbarer Nachteil durch das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache entstehen würde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei für einen Journalisten ein Abwarten auf die Hauptsacheentscheidung und die ihm hiermit abverlangte Inkaufnahme der Gefahr einer gewissen Aktualitätseinbuße in Bezug auf seine geplante Berichterstattung allenfalls dann unzumutbar, wenn Vorgänge in Rede stünden, welche unabweisbar einer sofortigen, keinen Aufschub duldenden journalistischen Aufklärung bedürften, etwa weil manifeste Hinweise auf aktuelle schwere Rechtsbrüche staatlicher Stellen vorlägen oder ein unmittelbares staatliches Handeln zur Abwehr von Gemeinwohlgefahren dringend gefordert sein könnte (BVerwG, B.v. 26.11.2013 - 6 VR 3/13). Im Hinblick auf die Aufnahme in den Presseverteiler und die Belieferung mit Presseinformationen auf Initiative des Polizeipräsidiums Oberbayern Nord scheide diese Gefahr jedoch aus. Vielmehr sei zu sehen, dass bei derartigen Sachverhalten die Pressefreiheit des Antragstellers durch sein Auskunftsrecht aus Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayPrG geschützt sei. Ein unzumutbarer Nachteil für den Antragsteller sei daher nicht ersichtlich.

Da der Antragsteller weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht habe, überwiege das öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen und abschließenden Überprüfung, ob der Antragsteller in den Verteiler aufzunehmen sei oder dem Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstünden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) darf nur ergehen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller hat demnach sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sogenannten Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sogenannten Anordnungsanspruch, glaubhaft zu machen (§ 123 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.

1. Ein Anordnungsgrund liegt dann vor, wenn es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Bei einer Sicherungsanordnung muss die Gefahr glaubhaft gemacht werden, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der Anordnungsgrund ist somit die Sicherung der Rechtsverwirklichung durch den Hauptsacheprozess. Ohne die einstweilige Anordnung müssten dem Antragsteller irreparable oder schwerwiegende Nachteile drohen (BayVGH, B.v.18.8.2008 - 9 CE 08.625 - juris).

Der Antragsteller kann hier keinen Anordnungsgrund glaubhaft machen. Er begehrt mit der Aufnahme in den Presseverteiler keine vorläufige Maßnahme, sondern eine Vorwegnahme der Hauptsache. Diese ist aber nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Es müssten hier konkret Vorgänge in Rede stehen, die unabweisbar einer sofortigen, keinen Aufschub duldenden journalistischen Aufklärung bedürften, etwa weil manifeste Hinweise auf aktuelle schwere Rechtsbrüche staatlicher Stellen vorliegen oder ein unmittelbares staatliches Handeln zur Abwehr von Gemeinwohlgefahren dringend gefordert sein könnte (vgl. BayVGH, B.v. 17.2.2014 - 7 CE 13.2514 - juris Rn. 8; BVerwG, B.v. 26.11.2013 - 6 VR 3/13 - juris Rn. 5; jew. zum presserechtlichen Auskunftsanspruch).

Der Antragsteller hat weder glaubhaft dargelegt, dass schwere Rechtsbrüche staatlicher Stellen oder Gemeinwohlgefahren vorliegen, noch, dass das Abwarten einer Hauptsacheentscheidung für ihn schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Es wurde insbesondere nicht geltend gemacht, dass irreparable oder schwerwiegende Schäden drohen, sondern lediglich pauschal und unsubstantiiert behauptet, dass es sich um tagesaktuelle Presseinformationen handele, so dass der Zeitverlust bei normalen Verfahren zu groß wäre. Selbst nach Zustellung der Antragserwiderung vom 26. August 2015, in der auf diese Problematik ausführlich eingegangen wurde, machte der Antragsteller hierzu keine weiteren Ausführungen.

Es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass der Antragsteller seine journalistischen Aufgaben ohne Aufnahme in den Presseverteiler gegenwärtig nur unter schweren und unzumutbaren Nachteilen erfüllen könnte, zumal er Pressemeldungen des Polizeipräsidiums Oberbayern Nord online abrufen (www.polizei.bayern.de/oberbayern_nord/news/presse/index.html) und gegebenenfalls gezielte Auskünfte bei der Pressestelle dieses Polizeipräsidiums einholen kann (vgl. VG Regensburg, B.v.1.9.2015 - RN 4 E 15.1136; VG Würzburg, B.v. 22.4.2014 - W 7 E 14.259 - juris Rn. 20ff.).

2. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 VwGO ist auch deshalb abzulehnen, weil der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat.

2.1 Der Antragsteller stützt seinen Antrag auf Art. 4 BayPrG. Abgesehen davon, dass fraglich ist, ob diese Vorschrift auf Online-Zeitungen überhaupt anwendbar ist, beinhaltet diese auch nur das Recht auf Auskunft. Es kann somit allein die Beantwortung konkreter anlassbezogener Anfragen beansprucht werden (vgl. OVG Bremen, U.v. 25.10.1988 - 1 BA 32/88 - juris Rn. 38 zum insoweit vergleichbaren Pressegesetz Bremens), während es dem Antragsteller vorliegend um die Übermittlung sämtlicher Pressemitteilungen ohne konkrete Anfrage geht.

Aus dem gleichen Grund kann der Antragsteller sein Begehren auch nicht auf § 9a Abs. 1 RStV stützen, der gemäß § 55 Abs. 3 RStV zwar für Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, entsprechend gilt, aber ebenfalls nur ein Auskunftsrecht vorsieht.

2.2 Dass der Beklagte dadurch, dass er über den Antrag des Antragstellers auf Aufnahme in den Presseverteiler bisher nicht entscheiden hat, gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG) bzw. gegen den diesen konkretisierenden § 9a Abs. 3 RStV (vgl. Hartstein/Ring u.a., Rundfunkstaatsvertrag, Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, Stand Juli 2015, § 9a RStV Rn. 23) verstoßen hat, wurde vom Antragsteller nicht geltend bzw. glaubhaft gemacht:

a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nur, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Eine Differenzierung nach sachlichen Gesichtspunkten ist somit zulässig (vgl. Hartstein/Ring u.a., Rundfunkstaatsvertrag, Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, Stand Juli 2015, § 9a RStV Rn. 23). Aus der Bindung an den Gleichheitssatz folgt, dass die öffentliche Hand sich bei der Erteilung von Informationen von sachgerechten Erwägungen leiten lassen muss und nicht willkürlich verfahren darf. Sie hat im Hinblick auf die Gewährleistung der Pressefreiheit Informationen, wenn sie sich zu deren Veröffentlichung entschließt, grundsätzlich allen interessierten Pressevertretern ohne Rücksicht auf sachliche oder persönliche Qualifikationen in gleicher Weise zugänglich zu machen. Versorgt eine Behörde ein oder mehrere Presseorgane einmal bzw. fortlaufend mit Informationen, löst dies für andere Presseorgane aus Gründen der Gleichbehandlung und zur Wahrung der Pressefreiheit einen Anspruch aus, in gleicher Weise am „Informationsfluss“ beteiligt zu werden, es sei denn, zwingende sachliche Gründe gebieten eine Beschränkung des Adressatenkreises (vgl. OVG Bremen, U.v. 25.10.1988 - 1 BA 32/88 - juris Rn. 41 m.w.N.).

Besteht allerdings z.B. wegen des geringen redaktionellen Umfangs eines Pressorgans oder infolge zahlenmäßig schwacher Besetzung der Redaktion keine Aussicht, dass das beanspruchte Informationsmaterial tatsächlich pressemäßig ausgewertet wird, so ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde den betreffenden Pressevertreter insoweit auf Einzelfragen verweist (VGH BW, B.v. 11.6.1986 - 10 S 705/86).

b) Hier wurde vom Antragsteller nicht dargelegt, dass seine Online-Zeitung insbesondere im Hinblick auf den redaktionellen Umfang mit den auf dem Presseverteiler des Polizeipräsidiums Oberbayern Nord befindlichen Presseorgangen vergleichbar ist.

Auch ist zu berücksichtigen, dass zumindest bis 27. Juli 2015 (vgl. Bl. 5 der Behördenakten) entgegen § 5 TMG und § 55 Abs. 2 RStV im Impressum keine Anschrift angegeben war, was die Überprüfung der Aufnahme in den Presseverteiler des Polizeipräsidiums erschwerte, wenn nicht sogar unmöglich machte.

Nicht zuletzt sprechen aber auch die strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, in denen dem Antragsteller insbesondere zur Last gelegt wird, sich unbefugt Zugang zu Daten u.a. der Polizei verschafft zu haben, dafür, dass das Aussetzen der Entscheidung über die Aufnahme in den Presseverteiler bis zum Abschluss der Ermittlungsverfahren gegenwärtig nicht zu beanstanden ist. Die Situation des Antragstellers ist unter diesem Aspekt gerade nicht mit derjenigen der Herausgeber anderer Presseorgane vergleichbar.

Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 17/02/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen selbst. III. Der Streitwe
published on 26/11/2013 00:00

Gründe I. 1 Der Antragsteller, Redakteur bei einer deutschen Tageszeitung, beschäftigt
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Annotations

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

1.
den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
2.
Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
3.
soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4.
das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
5.
soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a)
die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b)
die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c)
die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
6.
in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
7.
bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber,
8.
bei audiovisuellen Mediendiensteanbietern die Angabe
a)
des Mitgliedstaats, der für sie Sitzland ist oder als Sitzland gilt sowie
b)
der zuständigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden.

(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.