Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. Feb. 2018 - M 16 S 18.45

published on 06/02/2018 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. Feb. 2018 - M 16 S 18.45
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf Euro 7.500,00 festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen den mit Sofortvollzug verfügten Widerruf ihrer Gaststättenerlaubnis.

Mit Schreiben vom 22. Juli 2015 wurde der Antragsgegnerin eine befristete vorläufige Erlaubnis nach § 11 GastG (Gaststättengesetz) zum Betrieb der Schank- und Speisewirtschaft „Cafe Bar …“ in München erteilt. Mit Bescheid vom 19. Oktober 2015 erteilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin die gaststättenrechtliche Erlaubnis nach § 2 GastG für die streitgegenständliche Gaststätte.

Laut der Behördenakte kam es ab Spätsommer 2015 wiederholt zu Beschwerden von Nachbarn wegen übermäßigen Lärms des Gaststättenbetriebs gegenüber der Antragsgegnerin bzw. gegenüber der Polizei, zu mehreren Polizeieinsätzen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Gaststätte und zahlreichen Verstößen gegen öffentlich-rechtliche Normen, insbesondere gegen das Rauchverbot in Gaststätten. Ferner wurden mehrfach mittlerweile rechtskräftige Bußgelder unter anderem wegen Verstößen gegen das gesetzliche Rauchverbot gegen die Antragstellerin verhängt.

Im Einzelnen:

Zu Nachbarbeschwerden vor allem wegen Lärm und wegen Belästigung durch den Rauch von Zigaretten kam es am 29. August 2015 (Bl. 39 der Behördenakte – BA), am 3. September 2015 (Bl. 39 BA), am 5. September 2015 (Bl. 39 BA); am 10. September 2015 (Bl. 37 BA); am 11. September 2015 (Bl. 159 BA); am 12. September 2015 (Bl. 159 BA); am 20. September 2015 (Bl. 159 BA); am 23. September 2015 (Bl. 79 BA, offensichtlich ist hier der 23. September 2015 und nicht der 28. September 2015 betroffen, siehe auch Bl. 88 BA); am 30. September 2015 (Bl. 159 f. BA); am 9. Oktober 2015 (Bl. 160 BA); am 11. Oktober 2015 (Bl. 160 BA); am 16. Oktober 2015 (Bl. 161 BA); am 17. Oktober 2015 (Bl. 161 BA); am 24. Oktober 2015 (Bl. 89 ff. BA); am 25. Oktober 2015 (Bl. 60 BA); am 8. November 2015 (Bl. 162 BA); am 9. November 2015 (Bl. 162 BA); am 13. November 2015 (Bl. 162 BA); am 15. November 2015 (Bl. 104 ff. BA); am 11. Dezember 2015 (Bl. 163 BA); am 1. Januar 2016 (Bl. 163 BA); am 3. Mai 2016 (Bl. 168 BA); am 11. September 2016 (Bl. 259 BA); am 17. September 2016 (Bl. 259 BA); am 2. Oktober 2016 (Bl. 227 BA); am 28. Februar 2017 (Bl. 260 BA); am 4. März 2017 (Bl. 260 BA); am 18. März 2017 (Bl. 245 ff. BA).

Polizeieinsätze erfolgten unter anderem am 3. September 2015 (Bl. 43, 44 BA); am 23. September 2015 (Bl. 79 BA, offensichtlich ist hier der 23. September 2015 und nicht der 28. September 2015 betroffen, siehe auch Bl. 88 BA); am 24. Oktober 2015 (Bl. 89 ff. BA); am 15. November 2015 (Bl. 104 ff. BA); am 14. Dezember 2015 (Bl. 99 ff.; 114 ff. BA – anwesend war nur der Lebensgefährte der Antragstellerin); am 17. Februar 2016 (Bl. 134 ff. BA); am 18. März 2017 (Bl. 245 ff. BA).

Verstöße gegen das Rauchverbot in der Gaststätte erfolgten am 3. September 2015 (Bl. 43, 44 BA); am 23. September 2015 (Bl. 79 BA, offensichtlich ist hier der 23. September 2015 und nicht der 28. September 2015 betroffen, siehe auch Bl. 88 BA); am 24. Oktober 2015 (Bl. 89 ff. BA);); am 15. November 2015 (Bl. 104 ff. BA); am 14. Dezember 2015 (Bl. 99 ff.; 114 ff. BA); am 17. Februar 2016 (Bl. 134 ff. BA). Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin nach Hinweis auf die Rechtslage und möglichen Konsequenzen – Widerruf der gaststättenrechtlichen Erlaubnis – mit Schreiben vom 13. April 2016 (Bl. 147 f. BA) ermahnt das gesetzliche Rauchverbot einzuhalten. Am 29. April 2016 (Bl. 172 ff. BA); am 12. Mai 2016 (Bl. 176, 181 ff. BA) und am 1. September 2017 (Bl. 286 ff. BA) wurden weitere Verstöße gegen das gesetzliche Rauchverbot festgestellt. Hinsichtlich der Verstöße gegen das Rauchverbot ließ sich die Antragstellerin mehrfach dahingehend ein, dass es sich um geschlossene Gesellschaften handle (Bl. 46, 69, 84, 93, 110, 141 BA). Am 15. Januar 2016 teilte die Antragstellerin mit, dass der Grund für die geschlossenen Gesellschaften ein Nachbar sei, der rauchende Gäste vor der Tür der Gaststätte nicht wünsche und deshalb die Polizei rufe. Nach den Feststellungen in der Behördenakte sei trotz einer angeblich vorhandenen geschlossener Gesellschaft Zutritt zur Gaststätte jedermann gewährt worden. Die jeweiligen Polizisten und Behördenmitarbeitern hätten regelmäßig nicht den Eindruck gehabt, dass die Gäste aus einem Anlass zusammengehören bzw. feiern würden (Bl. 41 ff., 78 ff., 88, 91 ff., 98, 106, 139, 142, 172, 176 BA).

Ein fehlender Preisaushang am Eingang wurde am 29. April 2016 (Bl. 172 BA) und am 12. Mai 2016 (Bl. 176 BA) festgestellt.

Verstöße gegen die Preisangabenpflicht, gegen lebensmittelrechtliche Hygienevorschriften und die fehlende Kennzeichnung von zulassungspflichtigen Zusatzstoffen sowie ein sondernutzungsrechtlicher Auflagenverstoß wurden am 29. April 2016 (Bl. 201 ff. BA) festgestellt.

Ein Verstoß gegen das Feiertagsgesetz durch den Betrieb von Geldspielgeräten konnte am 26. November 2017 (Totensonntag) festgestellt werden (Bl. 309 ff. BA).

Bußgelder im Zusammenhang mit dem Betrieb der Gaststätte, vor allem wegen wiederholter Verstöße gegen das gesetzliche Rauchverbot, wurden verhängt am 20. Januar 2016 (Bl. 72 BA – rechtskräftig gegenüber der Antragstellerin Bl. 16, 50 ff. BA –Teil 2); am 15. Februar 2016 (Bl. 126 BA – rechtskräftig gegenüber der Antragstellerin Bl. 16, 50 ff. BA –Teil 2); am 7. April 2016 (Bl. 143 BA – rechtskräftig gegenüber der Antragstellerin Bl. 16, 50 ff. BA –Teil 2); am 10. Mai 2016 (Bl. 173 BA); am 19. Juli 2016 (Bl. 216 BA – rechtskräftig gegenüber der Antragstellerin Bl. 16, 50 ff. BA –Teil 2); am 27. April 2017 (Bl. 261 BA – rechtskräftig gegenüber der Antragstellerin Bl. 16, 50 ff. BA –Teil 2); am 14. November 2017 (Bl. 302 BA); am 29. November 2017 (Bl. 305 BA).

Für nähere Einzelheiten zu den aufgelisteten Beanstandungen über den Gaststättenbetrieb der Antragstellerin wird ausdrücklich auf die Behördenakte verwiesen.

Mit Schreiben vom 28. November 2017 wurde die Antragstellerin zu einem beabsichtigen Widerruf ihrer gaststättenrechtlichen Erlaubnis angehört. Eine Stellungnahme seitens der Antragstellerin erfolgte nicht.

Mit Bescheid vom 11. Dezember 2017 wurde die gaststättenrechtliche Erlaubnis der Antragstellerin widerrufen (Nr. 1). Die Einstellung des Geschäftsbetriebs wurde angeordnet. Für die Abwicklung des Geschäftsbetriebs und die Schließung wurde eine Frist bis zum Ablauf des 7. Januar 2017 eingeräumt (Nr. 2). Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 und Nr. 2 des Bescheids wurde angeordnet (Nr. 3). Für den Fall der Nichtbeachtung der unter Nr. 2 verfügten Anordnung wurde die Schließung der Gaststätte im Wege des unmittelbaren Zwangs angedroht (Nr. 4). Die Verfahrenskosten und die Gebühr für den Bescheid wurden der Antragstellerin auferlegt (Nr. 5). Die Antragstellerin sei unzuverlässig, weshalb aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen ihre gaststättenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen sei. In einer Gesamtschau sei festzustellen, dass die Antragstellerin nicht geeignet sei, die streitgegenständliche Gaststätte weiterzuführen. Gegen die Antragstellerin seien mehrere Bußgeldbescheide wegen Verstößen gegen das Rauchverbot ergangen. Trotz Verhängung mehrmaliger sehr hoher Bußgelder wegen ständiger Nichtbeachtung des gesetzlichen Rauchverbots sowie unzulässigen Lärms habe die Antragstellerin fortlaufend das Rauchen in der Gaststätte nicht verhindert und die Musik weiterhin in einer Lautstärke zugelassen, dass Anwohner hierdurch erheblich in ihrer Nachtruhe gestört worden seien. Zudem habe sie am Eingang der Gaststätte eine Kamera anbringen lassen, um bei sogenannten geschlossenen Veranstaltungen bei der Umgehung des Rauchverbots gegen behördliche Besuche gewappnet zu sein. Die Antragstellerin sei als Gastwirtin zum Führen einer Gaststätte mit allen Berufs- und Sorgfaltspflichten nicht geeignet. Die Vielzahl der Verstöße gegen verschiedenste Rechtsvorschriften und die Tatsache, dass wichtigen Verpflichtungen nicht nachgekommen werde, ergebe das Bild einer nicht geeigneten Gewerbetreibenden, die der Rechtsordnung in den gewerberechtlich relevanten Rechtsbereichen größtenteils völlig gleichgültig gegenüber stehe. Die Verhängung von Bußgeldern in empfindlicher Höhe habe nicht dazu beigetragen, eine Änderung im Geschäftsgebaren zu bewirken. Trotz Hinweisen seitens der Polizei und Behördenvertretern habe die Antragstellerin weiterhin versucht, das Rauchverbot mittels einer sogenannten geschlossenen Gesellschaft zu umgehen. Nachbarbeschwerden wegen zu lauter Musik oder wegen zu lauter Gäste habe sie konsequent ignoriert und eine Vielzahl von Polizeieinsätzen verursacht. Der negative Gesamteindruck werde durch weitere Verstöße gegen die Preisangabenverordnung, lebensmittelrechtliche Verstöße und das Bayerische Straßen- und Wegegesetz abgerundet. Die Uneinsichtigkeit und Hartnäckigkeit der Antragstellerin über einen langen Zeitraum hinweg machten deutlich, dass es ihr sowohl an Verständnis als auch an Willen fehle, die Gaststätte ordnungsgemäß im Rahmen der hierfür einschlägigen Vorschriften zu betreiben. Die Anordnung den Gaststättenbetrieb bis zum Ablauf des 7. Januar 2018 einzustellen, sei im Rahmen der erforderlichen Ermessensentscheidung gerechtfertigt. Der Allgemeinheit könne nicht zugemutet werden, dass die Antragstellerin weiterhin Ruhestörungen vornehme oder durch ihre Gäste dulde und Verstöße gegen das gesetzliche Rauchverbot begehe. Finanzielle Interessen der Betreiberin müssten zurückstehen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei im überwiegenden öffentlichen Interesse erforderlich. Durch ihren Hang zur permanenten Nichtbeachtung geltender Vorschriften habe die Betreiberin nicht ansatzweise versucht, ihrer Berufspflicht nachzukommen. Insbesondere die wiederholt verhängten Bußgeldbescheide wegen Verstößen gegen das Rauchverbot, unzulässigen Lärms, Nichtanzeige von öffentlichen Vergnügensveranstaltungen sowie weiterer gewerbe- und lebensmittelrechtlicher Verstöße machten hinreichend deutlich, dass die Antragstellerin nicht willens sei, den Gewerbebetrieb im Einklang mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu führen. Dadurch habe sie Anwohner und Nachbarn zum Teil erheblich in ihrer Nachtruhe und damit Gesundheit beeinträchtigt. Durch das permanente Nichtbeachten des gesetzlichen Rauchverbots habe sie sowohl Vorschriften des Gesundheitsrechts als auch der öffentlichen Ordnung missachtet. Im überwiegenden öffentlichen Interesse könne ein derartiges Verhalten nicht mehr hingenommen werden. Insbesondere gelte es auch zu verhindern, dass ein etwaiger Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung entfalte und damit auch zukünftig mit weiteren Rechtsverstößen gerechnet werden müsse.

Am 5. Januar 2018 erhob der Bevollmächtigte der Antragstellerin Klage (M 16 K 18.34) und stellte einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage, der zunächst mit Schriftsatz vom 5. Januar 2018 und nach erfolgter Akteneinsicht dann mit weiterem Schriftsatz vom 2. Februar 2018 begründet wurde. Gegen die Antragstellerin werde von den deutschen Anwohnern eine Art Kleinkrieg geführt, da diesen die streitgegenständliche, von ausländischen Mitbürgern geführte Gaststätte mit den entsprechenden ausländischen Gästen ein Dorn im Auge sei. Insbesondere habe sich dabei der direkt oberhalb der Gaststätte in einer Eigentumswohnung lebende Hausbewohner als Anführer der Beschwerdeführer hervorgetan. Wie üblich, dürfte ein Schallschutz zwischen der in einem Altbau befindlichen Gaststätte und der darüber liegenden Wohnung, bei der sich um eine sogenannte Wirtewohnung handle, fehlen, da dort nur der Wirt wohne, der sich nicht selbst mit Lärm belästige. Der Antragstellerin könne als Pächterin deshalb nur ein geringerer Vorwurf gemacht werden, da sie sich auf einen ausreichenden Schallschutz im Gebäude verlassen habe. Der Eigentümer der über der Gaststätte liegenden Wohnung kümmere sich nicht um eine technische Lösung des Lärmproblems, wohl auch aus Kostengründen. Bereits der normale Geräuschpegel aus der Gaststätte übertrage sich auf die darüber liegende Wohnung. Es falle auf, dass im Lauf des Jahres 2017 deutlich weniger Beschwerdevorfälle zutage getreten sein. Dies zeige doch, dass die Antragstellerin auf dem besten Weg sei, ihre Geeignetheit und Zuverlässigkeit unter Beweis zu stellen. Die Antragsgegnerin habe über ein Jahr zugewartet und das Verhalten der Antragstellerin toleriert. Nun die sofortige Schließung der Gaststätte seitens der Antragsgegnerin zu verlangen, sei widersprüchlich. Wäre die sofortige Schließung der Gaststätte so wichtig gewesen, hätte die Antragsgegnerin früher reagieren müssen. Die Antragsgegnerin trage die materielle Beweislast für die Verstöße gegen das Rauchverbot. Solche Verstöße habe es jedoch nicht gegeben, es habe sich immer um geschlossen Gesellschaften gehandelt. Die Antragstellerin habe sich nicht gegen die Bußgeldbescheide gewehrt, da sie sonst jedes Mal hätte Einspruch einlegen müssen und die Gäste der geschlossenen Gesellschaften als Zeugen hätte vor Gericht bringen müssen. Die rechtlich nicht erfahrene Antragstellerin habe inzwischen einen rechtlichen Beistand beauftragt, der sich ebenfalls darum bemühen werde, dass keine weiteren Rechtsverletzungen vorkommen würden. Die von der Antragstellerin aufgeführten Gründe für eine sofortige Vollziehung seien deshalb nicht gegeben, vielmehr sei von einer positiven Prognose auszugehen. Es sei zu erwarten, dass die Antragstellerin sich künftig an Vorschriften halte. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage sei für einen wirksamen Rechtsschutz erforderlich.

Der Bevollmächtigte der Antragstellerin beantragt sinngemäß:

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. 1 und Nr. 2 des Bescheids vom 11. Dezember 2017 wird wieder hergestellt.

Die Antragsgegnerin beantragt,

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beschwerden seien von mehreren Personen, die in dem Haus wohnen bzw. wohnten, vorgetragen worden. Bei den Erkenntnissen der Polizei handle es sich um objektive Feststellungen vor Ort. Für die Vermeidung von Ruhestörungen durch eine Gaststätte bzw. für die Durchführung von ausreichenden Schallschutzmaßnahmen sei nicht der Bewohner/Eigentümer der über der Gaststätte liegenden Wohnung, sondern der Betreiber/Eigentümer der Gaststätte verantwortlich. Es seien wiederholt Verstöße gegen das Rauchverbot festgestellt worden. Dass es im Jahr 2017 zu weniger Anzeigen gekommen sei, habe lediglich daran gelegen, dass seitens der Polizei weniger Kontrollen durchgeführt worden seien.

Im Übrigen wird auf die vorgelegte Behördenakte und die Gerichtsakte in diesem und im Klageverfahren M 16 K 18.34 verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufsbescheids ist von der Antragsgegnerin in § 80 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) genügender Weise begründet worden. Sie hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung insbesondere auf die Gefährdung des Schutzes der Nachbarn und der öffentlichen Ordnung gestützt. Damit liegt eine einzelfallbezogene Begründung der Vollzugsanordnung vor.

Die vom Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 11. Dezember 2017 und dem Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer hiergegen gerichteten Klage fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Bei dieser Interessenabwägung kommt es zunächst maßgeblich auf die Erfolgsaussichten des von der Antragstellerin in der Hauptsache eingelegten Rechtsmittels an. Darüber hinaus setzt die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis nach § 15 Abs. 2 GastG im Hinblick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG), voraus, dass eine weitere Berufstätigkeit während der Dauer des Rechtsstreits konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt (BayVGH, B.v. 3.5.2013 – 22 CS 13.594 – juris, m.w.N.; BVerfG, B.v. 12.8.2003 – 1 BvR 1594/03 – juris).

Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids überwiegt das private Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Widerrufsverfügung. Nach der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung wird die Klage der Antragstellerin voraussichtlich keinen Erfolg haben, weil Nr. 1 und Nr. 2 des angefochtenen Widerrufsbescheid, hinsichtlich derer die sofortige Vollziehung angeordnet wurde, mit sehr großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig sind. Ferner gefährdet das Verhalten der Antragstellerin – nachhaltige und hartnäckige Verstöße gegen das Rauchverbot und gegen lebensmittelrechtlichen Anforderungen – die menschliche Gesundheit, die zu den besonders wichtigen Gemeinschaftsgütern gehört, so dass auch im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG die Anordnung der sofortigen Vollziehung ausnahmsweise gerechtfertigt ist.

Rechtsgrundlage für Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids ist § 15 Abs. 2 GastG. Danach ist die Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG rechtfertigen würden. Die Erlaubnis ist nach der letztgenannten Vorschrift zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Gastwirt die für den Gaststättenbetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Als unzuverlässig ist im Allgemeinen ein Gewerbetreibender dann anzusehen, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß, d.h. im Einklang mit dem geltenden Recht betreibt. Erforderlich ist eine Prognose aus den vorhandenen tatsächlichen Umständen auf das wahrscheinliche zukünftige Verhalten des Gewerbetreibenden (BVerwG, B.v. 26.2.1997 – 1 B 34/97 – juris). Maßgebend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Gaststättenwiderrufs ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, B.v. 25.1.1994 – 1 B 212/93 – juris).

Die Zuverlässigkeit eines Gastwirts wird unter anderem in Frage gestellt, wenn er wegen einer Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld belegt worden ist (vgl. Marcks in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Stand August 2017, § 35 GewO Rn. 37). Dies gilt namentlich dann, wenn diese Ordnungswidrigkeiten mit einer Reihe von schwerwiegenderen Rechtsverstößen zusammenfallen, die in ihrer Häufung eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen und für die der betreffende Gastwirt verantwortlich ist (HessVGH, U.v. 17.3.1980 – VIII OE 115/79 – juris Rn. 100 ff.). Daneben können bei der Prüfung der Zuverlässigkeit eines Gastwirts laufende strafrechtliche Ermittlungsverfahren, bloße Anzeigen, Berichte und Beschwerden, die gegen ihn erstattet bzw. erhoben worden sind, berücksichtigt werden (VG Neustadt, B.v. 24.2.2016 – 4 L 109/16.NW – juris Rn. 11). Ferner bietet ein Gastwirt nicht die Gewähr für ein ordnungsgemäßes Betreiben seiner Gaststätte, wenn er nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht willens bzw. nicht in der Lage ist, seinen Betrieb in Übereinstimmung mit den Anforderungen öffentlich-rechtlicher Normen zu führen. Zum ordnungsgemäßen Betrieb einer Gaststätte gehört es u.a., den Lärm, der von dem Gaststättenbetrieb auf die Nachbarschaft einwirkt, zu beherrschen und außerdem andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, wie etwa Rauchverbote nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Gesundheitsschutzgesetz (GSG), zu beachten. Ein Gastwirt ist ferner als unzuverlässig anzusehen, wenn er nicht verhindert, dass der seiner Gaststätte zuzurechnende Lärm zu erheblichen Belästigungen der Nachbarschaft führt (VG Neustadt, B.v. 24.2.2016 – 4 L 109/16.NW – juris Rn. 11 mwN).

Für die Prognose der Unzuverlässigkeit bedarf es keiner überwiegenden Wahrscheinlichkeit, sondern es reichen ernsthafte Zweifel an der ordnungsgemäßen Gewerbeausübung. Da die Prüfung im Rahmen der Gefahrenabwehr erfolgt, ist es unerheblich, ob den Gastwirt bzgl. der die Unzuverlässigkeit begründenden Umstände ein Verschulden trifft. Es ist der Betreiber, der den Charakter eines Lokals bestimmt. Er muss daher erforderlichenfalls die Führung des Betriebes ändern. Der Gastwirt darf einen Betrieb nicht fortführen, der nach seiner objektiven Beschaffenheit mit Wahrscheinlichkeit fortgesetzt zu erheblichen Rechtsverstößen führt (Michel/Kienzle/ Pauly, GastG, 14. Aufl., § 4, Rn. 4 – 6, 8, 24).

Hiervon ausgehend lässt das bisherige Verhalten der Antragstellerin nicht erwarten, dass sie ihre Gaststätte in der Zukunft im Einklang mit der Rechtsordnung betreiben wird. Diese Beurteilung stützt sich auf den Gesamteindruck des bisherigen Verhaltens der Antragstellerin. Um Wiederholungen zu vermeiden, verweist das Gericht insofern auf den streitgegenständlichen Bescheid und folgt dessen Begründung, § 117 Abs. 5 VwGO.

Ergänzend wird ausgeführt:

Der Vortrag des Bevollmächtigten der Antragstellerin, dass es im Jahr 2017 zu einer Besserung im Verhalten der Antragstellerin gekommen sei, ist unbeachtlich. Es mag zwar sein, dass im Jahr 2017 weniger Verstöße gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Gaststättenbetrieb der Antragstellerin aktenkundig geworden sind. Gleichwohl beging die Antragstellerin auch im Jahr 2017 fortlaufend Verstöße gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die für den Betrieb der Gaststätte gelten. Daraus eine positive Prognose abzuleiten, wäre verfehlt. Damit eine solche möglich wäre, hätte die Antragstellerin über einen längeren Zeitraum ihre Gaststätte im Einklang mit der Rechtsordnung betreiben müssen, was sie offensichtlich nicht getan hat.

Die Antragstellerin hat in der Vergangenheit mehrfach Verstöße gegen das Rauchverbot in Gaststätten begangen. Allein dieser Umstand begründet bereits eine Unzuverlässigkeit der Antragstellerin. Der Schutz von Nichtrauchern durch Passivrauchen, Art. 1 GSG, dient einem wichtigen Rechtsgut, der Gesundheit der Bevölkerung. Die beharrliche Missachtung des Rauchverbots des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 GSG durch die Antragstellerin zeigt, dass ihr der Schutz dieses wichtigen Rechtsgutes offensichtlich gleichgültig ist und sie zudem sogar durch die Verhängung höherer Geldbußen nicht bereit ist, ihr Verhalten zu ändern. Eine solche Hartnäckigkeit und Gleichgültigkeit gegenüber gesetzlichen Vorschriften begründen ernsthafte Zweifel an der künftigen ordnungsgemäßen Gewerbeausübung durch die Antragstellerin. Sofern die Antragstellerin gegenüber Mitarbeitern der Antragsgegnerin bzw. Polizeibeamten darauf abstellte, dass das Rauchen in der Gaststätte erlaubt gewesen sei, weil eine sogenannte geschlossene Gesellschaft vorgelegen habe, überzeugt dies nicht. Es handelt sich hierbei um eine reine Schutzbehauptung. Das gesetzliche Rauchverbot des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 GSG greift zwar nicht, wenn eine sogenannte geschlossene Gesellschaft gegeben ist, die einen abgetrennten Raum oder die gesamte Gaststätte ausschließlich nutzt und bei der die Öffentlichkeit insoweit räumlich ausgeschlossen ist. Bei „echten“ geschlossenen Gesellschaften ist aber der Kreis der Teilnehmer in der Regel von vorneherein auf eine meist kleine Anzahl feststehender, namentlich geladener Personen begrenzt und ein konkreter Anlass (z.B. Familienfeier, Vorstandssitzung einer Gesellschaft) gegeben. Der Zutritt wird grundsätzlich nur diesen, im Vorhinein bestimmten, also nicht beliebig wechselnden Einzelpersonen gewährt (VG München, U.v. 18.2.2015 – M 18 K 14.1019 – juris Rn. 23). Diese Voraussetzungen hat die Antragstellerin nach Aktenlage nicht erfüllt, da trotz angeblich geschlossener Gesellschaft jedermann Eintritt gewährt wurde und zudem die Mitarbeiter der Antragsgegnerin bzw. die ermittelnden Polizeibeamten regelmäßig nicht den Eindruck hatten, dass die anwesenden rauchenden Personen zusammengehören würden und gemeinsam wegen eines konkreten Anlasses vor Ort wären. Zu guter Letzt räumte die Antragstellerin selbst ein, dass die geschlossene Gesellschaft lediglich dazu diene, Nachbarbeschwerden einzudämmen.

Sofern der Bevollmächtige der Antragstellerin vorträgt, dass aus Gründen der materiellen Beweislast die rechtskräftigen Bußgeldbescheide nicht herangezogen werden dürften und die Antragstellerin zudem nur das Rauchen bei geschlossenen Gesellschaften erlaubt habe, überzeugt dies nicht. Ohne substantiierte Angaben zu den einzelnen Vorfällen, bei denen in der Gaststätte geraucht wurde, ist nicht der Schluss gerechtfertigt, die Bußgeldbescheide seien zu Unrecht erlassen worden. Es fehlt sowohl in der Behördenakte als auch in den Schriftsätzen des Bevollmächtigten der Antragstellerin an jeglichem Vortrag, aufgrund welcher Anlässe eine geschlossene Gesellschaft in der Gaststätte zugegen gewesen sei und wer dem geschlossenen Personenkreis angehört habe. Vielmehr wurde seitens der Antragsgegnerin mehrfach – wie bereits ausgeführt – festgestellt, dass offensichtlich rechtswidrig in der Gaststätte geraucht wurde. Darüber hinaus können bei der Prüfung der Zuverlässigkeit der Antragstellerin auch Berichte von Mitarbeitern der Antragsgegnerin sowie von Polizeibeamten berücksichtigt werden, so dass es nicht auf die vom Bevollmächtigten vorgebrachten Gründe ankommt, wieso nicht gegen die Bußgeldbescheide vorgegangen worden sei. Denn Grundlage für die Bewertung, ob die Antragstellerin die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, ist nicht die Tatsache der Bestrafung bzw. des Erlasses eines Bußgeldbescheides an sich, sondern der zugrunde liegende Lebenssachverhalt, Verstöße gegen das Rauchverbot, an denen aus Sicht des Gerichts keine Zweifel bestehen.

Weiterhin erfüllt die Antragstellerin nur dann ihre Pflichten als Gastwirtin, wenn sie dafür Sorge trägt, dass der von ihrem Betrieb ausgehende Lärm die Immissionsrichtwerte der dem Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche dienenden Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA-Lärm – vom 26. August 1998 (GMBl. Nr. 26/1998, Seite 503) einhält.

Dies kann trotz fehlender Lärmmessungen hier jedoch nicht angenommen werden. Zunächst setzt keine einschlägige Rechtsvorschrift voraus, dass der entsprechende Nachweis allein durch Lärmmessungen geführt werden könnte (BayVGH, B.v. 24.5.2012 – 22 ZB 12.46 – juris Rn. 21 ff.). Vielmehr ist ein entsprechender Nachweis auch auf Grund von behördlichen und polizeilichen Feststellungen und Bewertungen denkbar. Eine Beurteilung von nächtlichem Lärm als schädliche Lärmeinwirkung auf die Nachbarschaft an Hand von behördlichen und polizeilichen Feststellungen kann das Ergebnis einer nicht zu beanstandenden behördlichen oder richterlichen Beweiswürdigung sein. In einem solchen Fall kann sich ein Gericht auch ohne weitergehende Beweisaufnahme schon auf Grund der Vielzahl an Nachbarbeschwerden und behördlichen sowie polizeilichen Aufzeichnungen eine Überzeugung dazu bilden, ob ruhestörender Lärm vorliegt (BayVGH, B.v. 24.5.2012 – 22 ZB 12.46 – juris Rn. 21 ff.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Geräusche zur Nachtzeit in besonderem Maße als störend empfunden werden. Ruhestörender Lärm zur Nachtzeit ist zudem geeignet, die Gesundheit der betroffenen Nachbarn zu gefährden. Die „Lebensnotwendigkeit“ ungestörten Schlafes ist in der Rechtsprechung immer wieder betont worden (vgl. BVerwG, U.v. 5.11.1985 – 1 C 14/84 – juris Rn. 19).

Der Umstand, dass die Nachbarn unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen seitens der Gaststätte der Antragstellerin ausgesetzt sind, ergibt sich ausweislich der umfangreichen Behördenakten der Antragsgegnerin schon aus der Vielzahl der Nachbarbeschwerden und den Berichten der Polizei. Diese Berichte lassen allein den Schluss zu, dass die uneinsichtige Antragstellerin zum Betreiben ihrer Gaststätte unzuverlässig ist. Sofern der Bevollmächtigte der Antragstellerin meint, dass vor allem ein Nachbar sich wegen des Lärms der Gaststätte bei der Antragsgegnerin beschwere, ist das zutreffend. Dies ändert aber nichts an dem Umstand, dass Polizeibeamte mehrfach festgestellt haben, dass der Lärm der streitgegenständlichen Gaststätte offensichtlich zu laut ist. Darüber hinaus wohnt der besagte Nachbar schon länger über den Räumlichkeiten der Gaststätte. Die Beschwerden über Lärm des Gaststättenbetriebs sind nach Aktenlage vor allem aufgetreten, nachdem die Antragsstellerin den Betrieb der Gaststätte übernommen hatte. Vollkommen unerheblich ist der Einwand des Bevollmächtigten, dass es sich bei der Wohnung des Nachbarn um eine Wirtewohnung handelt. Lärmgrenzwerte müssen unabhängig von der Bausubstanz eines Gebäudes eingehalten werden. Unabhängig davon war der vom Gaststättenbetrieb verursachte Lärmpegel nach den aktenkundigen Feststellungen der Polizeibeamten auch andernorts zu hoch.

Zur Durchsetzung des Widerrufs der gaststättenrechtlichen Erlaubnis hat die Antragsgegnerin rechtmäßig die in Nr. 2 des Bescheids getroffene Anordnung der Betriebsschließung gemäß § 31 GastG i. V. m. § 15 Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO) verfügt, um die unverzügliche Betriebseinstellung zu erreichen.

Nach alledem bestehen an der Rechtmäßigkeit der Nr. 1 und Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids keine vernünftigen Zweifel.

Der Widerruf der gaststättenrechtlichen Erlaubnis, mit dem der Antragstellerin die aktuell ausgeübte gewerbliche Betätigung untersagt wird, ist in seiner das Grundrecht der Berufswahl, Art. 12 Abs. 1 GG, beschränkenden Intensität einem Berufsverbot vergleichbar (BayVGH, B.v. 11.12.2013 – 22 CS 13.2348 – juris mit Bezug auf BVerfG, B.v. 24.10.2003 – 1 BvR 1594/03 – juris). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Widerrufs einer Gaststättenerlaubnis erfordert im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtstaatsprinzip daher die aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls gewonnene zusätzliche Feststellung, dass die sofortige Vollziehbarkeit schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr von Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter notwendig ist (VG Regensburg, B.v. 5. April 2017 – RN 5 S 17.190 – juris Rn. 43; BayVGH, B.v. 28.4.2014 – 22 CS 14.182 – juris Rn. 19; siehe auch OVG NW, B.v. 2.11.2017 – 4 B 1058/17 – juris Rn. 15). Die menschliche Gesundheit gehört zu den besonders wichtigen Gemeinschaftsgütern. Die Antragstellerin hat mehrfach hartnäckig und nachhaltig über mehrere Jahre hinweg gegen das Rauchverbot in ihrer Gaststätte verstoßen. Damit hat es die Antragstellerin billigend in Kauf genommen, dass sowohl ihre Gäste als auch ihre Mitarbeiter der großen Gesundheitsgefahr des Passivrauchens ausgesetzt werden. Die Antragstellerin steht offensichtlich der dem Gesundheitsschutz dienenden Regelung des Art. 3 GSG gleichgültig gegenüber, sogar durch die Verhängung von hohen Bußgeldern änderte die Antragstellerin ihr Verhalten nicht. Weiterhin legte sie mit der Installation einer Kamera, um offenbar bei Behördenbesuchen das Rauchen in der Gaststätte schnell unterbinden zu können, eine gewisse kriminelle Energie an den Tag, um weiterhin ungestraft Verstöße gegen Art. 3 GSG begehen zu können und die Gesundheit der Passivraucher zu schädigen. Darüber hinaus ist die Antragstellerin nach den Feststellungen der Antragsgegnerin auch nicht gewillt, die dem Schutz ihrer Gäste dienenden lebensmittelrechtlichen Anforderungen im Hinblick auf Hygiene und Sauberkeit im Umgang mit Lebensmitteln und in Bezug auf die Räumlichkeiten, in denen Lebensmittel gelagert und verarbeitet werden, einzuhalten. Zusammengefasst zeigen die in der Behördenakte geschilderten bisherigen jahrelangen Erfahrungen mit der Gaststättenführung durch die Antragstellerin, dass der Antragstellerin die Einsicht und/oder die Fähigkeit fehlt, entsprechend der für sie geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu handeln, das Rauchen in der Gaststätte zu unterbinden und die gebotene Hygiene und Reinlichkeit in ihrer Gaststätte zu gewährleisten. Der hieraus folgenden konkreten Gefährdung der menschlichen Gesundheit kann nur durch den sofortigen Vollzug der angefochtenen Entscheidung wirksam begegnet werden.

Sofern der Bevollmächtigte der Antragstellerin meint, dass eine jahrelanges Zuwarten seitens der Antragstellerin im Widerspruch zu der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der gaststättenrechtlichen Erlaubnis stehe, verkennt er, dass dieses Zuwarten ein Entgegenkommen gegenüber der Antragstellerin darstellt. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin nach Hinweis auf die Rechtslage und möglichen Konsequenzen mit Schreiben vom 13. April 2016 (Bl. 147 f. BA) nochmals die Möglichkeit gegeben, durch eine nachhaltige Verhaltensänderung einem möglichen Widerruf der gaststättenrechtlichen Erlaubnis zu entgehen. Diese Chance hat die Antragstellerin nicht genutzt. Die Antragstellerin hat – trotz Hinweis seitens der Antragsgegnerin – weiterhin das Rauchen in der Gaststätte nicht unterbunden und darüber hinaus am 29. April 2016 zudem noch gegen lebensmittelrechtliche Hygienevorschriften verstoßen. Aus diesen und den bereits ausgeführten Gründen erweist sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung hier als rechtmäßig.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und erfolgt in Anlehnung an Ziffer 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Im Eilverfahren ist der Streitwert von Euro 15.000,00 um die Hälfte zu reduzieren.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 28/04/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt. Gründe
published on 18/02/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 18 K 14.1019 Im Namen des Volkes Urteil vom 18. Februar 2015 18. Kammer Sachgebiets-Nr. 540 Hauptpunkte: Zwangsgeld; Rauchverbot;
published on 05/04/2017 00:00

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 30.01.2017 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 17.01.2017 (Az.: 41-3/8231) wird hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 wiederhergestellt. II. Der Antragsgegner t
published on 24/02/2016 00:00

Diese Entscheidung zitiert Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt. Gründe 1 Das vorläufige Rechtsschutzgesuch des Ant
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Annotations

(1) Personen, die einen erlaubnisbedürftigen Gaststättenbetrieb von einem anderen übernehmen wollen, kann die Ausübung des Gaststättengewerbes bis zur Erteilung der Erlaubnis auf Widerruf gestattet werden. Die vorläufige Erlaubnis soll nicht für eine längere Zeit als drei Monate erteilt werden; die Frist kann verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Erteilung einer vorläufigen Stellvertretungserlaubnis.

(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden.

(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
alkoholfreie Getränke,
2.
unentgeltliche Kostproben,
3.
zubereitete Speisen oder
4.
in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
verabreicht.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 vorlagen.

(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 rechtfertigen würden.

(3) Sie kann widerrufen werden, wenn

1.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter die Betriebsart, für welche die Erlaubnis erteilt worden ist, unbefugt ändert, andere als die zugelassenen Räume zum Betrieb verwendet oder nicht zugelassene Getränke oder Speisen verabreicht oder sonstige inhaltliche Beschränkungen der Erlaubnis nicht beachtet,
2.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Auflagen nach § 5 Abs. 1 nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt,
3.
der Gewerbetreibende seinen Betrieb ohne Erlaubnis durch einen Stellvertreter betreiben läßt,
4.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Personen entgegen einem nach § 21 ergangenen Verbot beschäftigt,
5.
der Gewerbetreibende im Fall des § 4 Abs. 2 nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Berufung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt,
6.
der Gewerbetreibende im Fall des § 9 Satz 3 nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des Stellvertreters den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt,
7.
die in § 10 Satz 1 und 2 bezeichneten Personen nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Weiterführung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringen.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 Nr. 1, 2 und 4 gelten entsprechend für die Rücknahme und den Widerruf der Stellvertretungserlaubnis.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 vorlagen.

(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 rechtfertigen würden.

(3) Sie kann widerrufen werden, wenn

1.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter die Betriebsart, für welche die Erlaubnis erteilt worden ist, unbefugt ändert, andere als die zugelassenen Räume zum Betrieb verwendet oder nicht zugelassene Getränke oder Speisen verabreicht oder sonstige inhaltliche Beschränkungen der Erlaubnis nicht beachtet,
2.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Auflagen nach § 5 Abs. 1 nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt,
3.
der Gewerbetreibende seinen Betrieb ohne Erlaubnis durch einen Stellvertreter betreiben läßt,
4.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Personen entgegen einem nach § 21 ergangenen Verbot beschäftigt,
5.
der Gewerbetreibende im Fall des § 4 Abs. 2 nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Berufung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt,
6.
der Gewerbetreibende im Fall des § 9 Satz 3 nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des Stellvertreters den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt,
7.
die in § 10 Satz 1 und 2 bezeichneten Personen nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Weiterführung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringen.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 Nr. 1, 2 und 4 gelten entsprechend für die Rücknahme und den Widerruf der Stellvertretungserlaubnis.

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe finden die Vorschriften der Gewerbeordnung soweit Anwendung, als nicht in diesem Gesetz besondere Bestimmungen getroffen worden sind; die Vorschriften über den Arbeitsschutz werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.

(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.