Verwaltungsgericht München Beschluss, 10. Juni 2016 - M 16 S 16.2132

published on 10/06/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 10. Juni 2016 - M 16 S 16.2132
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Tenor

I.

Die aufschiebende Wirkung der Klage betreffend den Widerruf der Fahrschulerlaubnis (Az.: 33-1441, 21. April 2014) wird wieder hergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner 2/3, der Antragsteller 1/3.

III.

Der Streitwert wird auf EUR 11.250,00 festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung zweier Bescheide des Antragsgegners. Die Bescheide widerrufen die Fahrlehr- und Fahrschulerlaubnis des Antragstellers.

Mit Bescheid vom 1. Dezember 1993 wurde dem Antragsteller durch den Antragsgegner eine Fahrlehrerlaubnis für die Fahrerlaubnis der Klassen 3 erteilt. Am 5. Juni 1996 erhielt er die Fahrlehrerlaubnis für die Fahrerlaubnis der Klasse 1. Am 19. Dezember 2001 wurde der Fahrlehrerschein auf die neuen Führerscheinklassen umgeschrieben.

Mit Bescheid vom 14. Juli 1998 wurde dem Antragsteller die Erlaubnis für den Betrieb einer Fahrschule erteilt. Am 27. Februar 2003 wurde dem Antragsteller eine Erlaubnis zum Betrieb einer Fahrschulzweigstelle erteilt.

Am 23. September 2015 schilderte eine damals 17 Jahre alte Fahrschülerin des Antragstellers gegenüber einem Polizisten im Beisein ihrer Mutter in der Polizeiinspektion ... einen Vorfall. Am 3. September 2015 habe die Fahrschülerin zwei Stunden Fahrunterricht gehabt, es sollte unter anderem eine Nachtfahrt durchgeführt werden. Schon beim Einsteigen habe der Antragsteller ihr an den Hintern gefasst. Gekleidet gewesen sei die Antragstellerin normal, sie habe einen schulterfreien Pullover (U-Boot Ausschnitt) und Jeans getragen. Nach dem Losfahren habe der Antragsteller die ganze Zeit irgendwie über Sex gesprochen. Er habe sie gefragt, ob sie nachts von ihm träumen würde. Die Fahrschülerin habe versucht diesem Gespräch auszuweichen. Der Antragsteller habe dann angefangen, mit seinem Feuerzeug herumzuspielen. Auf einmal sei das Feuerzeug zwischen ihre Beine gefallen und sei vom Antragsteller von dort zurückgeholt worden. Der Antragsteller habe dies insgesamt geschätzte 10 Mal absichtlich getan. Die Fahrschülerin sei währenddessen die ganze Zeit gefahren. Von diesem Verhalten sei sie etwas geschockt gewesen und habe sich auf das Weiterfahren konzentriert, sie habe nicht gewusst wie sie sich verhalten solle. Auf der Rückfahrt habe der Antragsteller ihr zwischen die Beine in den Genitalbereich gegriffen und seine Hand geschätzt zwei Minuten zwischen ihren Beinen gehabt. Die Fahrschülerin habe nicht gewusst wie sie sich verhalten solle, sie habe zum Antragsteller gesagt, dass sie sich konzentrieren müsse, worauf er schließlich seine Hand zwischen ihren Beinen weggenommen habe. Daraufhin habe der Antragsteller seine linke Hand unter ihrem rechten Arm hindurch geschoben, wieder mit dem Feuerzeug herumgespielt und dabei immer leicht ihre rechte Brust berührt. Nach diesem Vorfall habe der Antragsteller sie nicht mehr berührt. Der Antragsteller habe sie dann unter anderem gefragt, ob sie sich regelmäßig selbst befriedigen würde und dass er sie gerne in die Schulter beißen würde und sie zum „Kommen“ bringen möchte. Er habe weitere Fragen mit sexuellem Bezug gestellt. Die Fahrschülerin habe auf diese Fragen nicht geantwortet, sondern dann immer Fragen zum Straßenverkehr gestellt. Sie habe dann keine weiteren Fahrstunden bei dieser Fahrschule genommen. In einer weiteren Vernehmung am 4. November 2015 führte die Fahrschülerin aus, dass der Antragsteller lediglich ihr Fahrlehrer gewesen sei, der Kontakt habe sich auf den eines Fahrlehrers und einer Fahrschülerin beschränkt.

Am 28. September 2015 wurde der Antragsteller von der Polizei als Beschuldigter vernommen. Er ließ sich zu den Vorwürfen der Fahrschülerin nicht ein.

Das Amtsgericht Freising erließ am 26. November 2015 aufgrund der Zeugenaussage und eines entsprechenden Strafantrags der Fahrschülerin einen Strafbefehl. Gegen den Antragsteller wurde eine Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen zu je EUR 50,00 verhängt, da er sich der Beleidigung gem. §§ 185, 194 StGB strafbar gemacht habe. Der Antragsteller legte keinen Einspruch gegen den Strafbefehl ein.

Der Antragsteller wurde aufgrund der vorgenannten Vorfälle mit Schreiben vom 24. Februar 2016 vom Antragsgegner zu einem beabsichtigten Widerruf seiner Fahrlehr- und Fahrschulerlaubnis angehört. Der Antragsteller äußerte sich mit Schreiben vom 24. März 2016. Die im Strafbefehl niedergelegten Behauptungen würden bestritten und seien mangels Hauptverhandlung nicht näher geprüft worden. Bislang sei der Antragsteller nie negativ aufgefallen, weitere Fahrschülerinnen hätten sich bezeichnenderweise nicht beschwert. Der Wahrheitsgehalt der Aussage der Fahrschülerin sei, weil diese sich in psychologischer Behandlung befinde, besonders zu prüfen gewesen.

Mit Bescheiden vom 21. April 2016, jeweils zugestellt am 23. April 2016, wurden dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrschulerlaubnis und die Fahrlehrerlaubnis mit Wirkung zum 1. Juli 2016 widerrufen. Grund für den Widerruf sei jeweils das Verhalten gegenüber der Fahrschülerin am 3. September 2015. Auch wenn es sich um einen einmaligen Vorfall handle, sei der Antragsteller sowohl hinsichtlich der Tätigkeit als Fahrlehrer als auch als Betreiber einer Fahrschule als unzuverlässig anzusehen. Auch dieses einmalige Fehlverhalten könne eine Unzuverlässigkeit begründen, da es schwer wiege. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde jeweils damit begründet, dass der effektive Schutz der Allgemeinheit vor weiteren sexuellen Handlungen an Fahrschülerinnen das Interesse des Antragstellers an der Führung einer Fahrschule und dem Ausüben einer Fahrlehrertätigkeit überwiege.

Gegen den Widerruf der Fahrlehr- und Fahrschulerlaubnis legte der Bevollmächtigte des Antragstellers am 8. Mai 2016 entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung der beiden Bescheide Widerspruch ein. Der Vorwurf der Fahrschülerin sei unzutreffend.

Am 9. Mai 2016 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche. Er habe aus rein prozessökonomischen Erwägungen und zur Vermeidung einer möglichen öffentlichen Hauptverhandlung keinen Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt. Das Berufsverbot des Antragstellers würde zwingend zu dessen Existenzvernichtung führen. Der Antragsteller habe seit ca. 23 Jahren eine Fahrlehrerlaubnis. Während dieser Zeit sei es zu keinerlei dem Vorwurf im Strafbefehl vergleichbaren Beschwerde oder Beanstandung gekommen.

Am 9. Juni 2016 erhob der Antragsteller Klage gegen den Widerruf der Fahrlehr- und der Fahrschulerlaubnis und stellte einen weiteren Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klagen.

Der Antragsteller beantragte zunächst:

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der beiden Bescheide des Landratsamts Freising vom 21.4.2016, zugestellt jeweils am 23.4.2016, wird aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der Widersprüche des Antragstellers und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die beiden Bescheide des Landratsamts Freising jeweils vom 21.4.2016 wird wiederhergestellt.

Der Antragsteller beantragte nunmehr zuletzt hilfsweise:

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der beiden Bescheide des Landratsamts Freising vom 21.4.2016, zugestellt jeweils am 23.4.2016, wird aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 9.6.2016 gegen die beiden Bescheide des Landratsamts Freising jeweils vom 21.4.2016 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zu Begründung verweist der Antragsgegner auf die jeweiligen Bescheide und die Akten.

Zu weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren, die Gerichtsakte im zugehörigen Klageverfahren (M 16 K 16.2605) sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Hauptantrag ist unzulässig, da die eingelegten Widersprüche nicht die statthaften Rechtsbehelfe gegen den Widerruf der Fahrlehr- und Fahrschulerlaubnis sind. Der Antrag ist deshalb abzulehnen.

Der Hilfsantrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alternative Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach noch rechtzeitiger Klageerhebung am 9. Juni 2016 zulässig. Das Gericht konnte ohne weiteres über den Hilfsantrag entscheiden, da er unter einer innerprozessualen Bedingung gestellt wurde. Da der zunächst gegen den Widerruf der Fahrlehr- und Fahrschulerlaubnis erhobene Widerspruch nicht der statthafte Rechtsbehelf ist, kann das Gericht in der Sache nur über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klagen gegen die streitgegenständliche Bescheide entscheiden. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klagen des Antragstellers gegen die gegenständlichen Widerrufsverfügungen des Antragsgegners, jeweils vom 21. April 2016, wiederherzustellen, hat teilweise Erfolg. Hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Widerruf der Fahrschulerlaubnis ist der Antrag begründet, im Übrigen ist der Antrag abzulehnen.

A. Nach § 68 Abs. 1 VwGO sind vor Erhebung der Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es u. a. nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.

Art. 15 Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) bestimmt seit dem1. Juli 2007, dass das Vorverfahren nach § 68 VwGO entfällt, soweit in Art. 15 Abs. 1 AGVwGO nichts Abweichendes geregelt ist. Das in den Bescheiden in der Rechtsmittelbelehrung angegebene Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Juni 2007 (GVBl. S. 390) sieht ein fakultatives Widerspruchsverfahren - soweit hier überhaupt denkbar - gemäß Art. 15 Abs. 1 Nr. 6 AGVwGO nur bei personenbezogenen Prüfungsentscheidungen vor.

Bei den in den angegriffenen Bescheiden entschiedenen Sachverhalten handelt es sich jedoch nicht um personenbezogene Prüfungsentscheidungen, sondern lediglich um den Widerruf der Fahrlehrerlaubnis und den Widerruf der Fahrschulerlaubnis. Diese Behördenentscheidungen sind keine „personenbezogenen Prüfungsentscheidungen“ im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Nr. 6 AGVwGO. Hierzu zählen nämlich lediglich Behördenentscheidungen, in denen Leistungen, Kenntnisse und Fähigkeiten einer Person festgestellt werden sollen. Prüfungsentscheidungen beruhen auf sogenannten prüfungsspezifischen Wertungen, die einen Beurteilungsspielraum gewähren, da sie der Sache nach die Verwaltung zur eigenen Standardbildung aufrufen. Für einen Fall des Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AGVwGO ist also immer erforderlich, dass ein Mensch einen anderen einem Test, einer forschenden Betrachtung oder einer - wie auch immer gearteten - sonstigen Exploration unterzieht, um ihn aufgrund des so gewonnenen Eindrucks hinsichtlich seiner Eignung, Vertrauenswürdigkeit, Reaktionsfähigkeit etc. beurteilen zu können. Akte reiner Rechtsanwendung fallen nicht unter Art. 15 Abs. 1 Nr. 6 AGVwGO (Oestreicher/Decker in Praxis der Kommunalverwaltung, Bayerische Ausführungsbestimmungen zur Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO), Stand Januar 2016, Art. 15 Rn. 4.2.6). Der Widerruf der Fahrlehr- und Fahrschulerlaubnis stellt nach vorgenannten Kriterien keine Prüfungsentscheidung dar, vielmehr handelt es sich bei den hier entscheidungserheblichen Fragen der „Zuverlässigkeit“ im Sinne des § 8 Abs. 2 und des § 21 Abs. 2 Fahrlehrergesetz (FahrlG) um reine Rechtsanwendung.

Da die Rechtsmittelbelehrungen, die auch den Widerspruch als statthaften Rechtsbehelf benennen, in beiden Bescheiden folglich fehlerhaft sind, beträgt die Klagefrist ein Jahr, § 58 Abs. 2 VwGO, so dass die Klageerhebung am 9. Juni 2016 rechtzeitig erfolgte.

B. Die jeweilige Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Widerrufs der Fahrlehrerlaubnis und der Fahrschulerlaubnisse des Antragstellers ist formell rechtmäßig.

C. Der Antragsgegner hat das besondere öffentliche Interesse für diese beiden Anordnungen in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet. Die Begründung stützt sich entgegen der Rechtsansicht des Antragstellers nicht auf die Gründe des Widerrufs selbst, sondern auf die Gefahr der Wiederholung eines sexuellen Übergriffs. Der Widerruf der beiden Erlaubnisse hingegen wird mit der Unzuverlässigkeit des Antragsstellers begründet.

D. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alternative VwGO vorzunehmende Interessenabwägung führt im Fall der Fahrlehrerlaubnis zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse des Antragstellers, vorläufig von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, überwiegt. Der Widerruf der Fahrlehrerlaubnis begegnet nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keinen rechtlichen Bedenken. Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig. Im Fall des Widerrufs der Fahrschulerlaubnis muss jedoch das öffentliche Vollzugsinteresse hinter das private Interesse des Antragstellers, vorläufig von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, zurücktreten. So ergibt die im Eilverfahren allein mögliche summarische Prüfung, dass die streitgegenständliche Verfügung hinsichtlich des Widerrufs der Fahrschulerlaubnis rechtswidrig sein dürfte.

I.

Rechtsgrundlage für den angeordneten Widerruf der Fahrlehrerlaubnis ist § 8 Abs. 2 FahrlG. Danach ist eine Fahrlehrerlaubnis insbesondere dann zu widerrufen, wenn nachträglich eine für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis in § 2 Nr. 2 und 5 FahrlG genannte Voraussetzungen weggefallen ist, insbesondere wenn der Erlaubnisinhaber unzuverlässig für die Ausübung des Fahrlehrerberufs ist. Unzuverlässig ist er, wenn er nicht die Gewähr dafür bietet, künftig seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben. Das ist nach § 8 Abs. 2 Satz 2 FahrlG insbesondere - aber nicht nur - dann der Fall, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach dem Fahrlehrergesetz oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen. Im Übrigen ist er aber auch unzuverlässig, wenn eine Gesamtschau seines in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens erwarten lässt, dass er künftig seine Pflichten als Fahrlehrer verletzt. Auch ein einmaliges Fehlverhalten kann damit eine Unzuverlässigkeit begründen. Das ist dann der Fall, wenn das Fehlverhalten schwer wiegt und ein sicheres Symptom für eine Gesinnung und eine Lebenseinstellung ist, die eine ordnungsgemäße Ausübung des angestrebten Berufs nicht erwarten lässt.

1. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass sexuelle Übergriffe gegenüber Fahrschülerinnen die Berufspflichten eines Fahrlehrers zur gewissenhaften Ausbildung der Fahrschüler gröblich verletzten (vgl. VG Gelsenkirchen - B.v. 18.3.2002 - 7 L 431/02 - juris Rn. 4 ff. und OVG NW - B.v. 7.6.2002 - 8 B 636/02 - juris Rn. 3 ff.; VG Arnsberg - B.v. 20.9.2005 - 1 L 720/05 - juris Rn. 7 f.; VG Stuttgart - U.v. 3.5.2012 - 8 K 2956/11 - juris Rn. 3, 20, 45; OVG NW - B.v. 28.11.2005 - 8 B 1744/05 - juris Rn. 8 ff.; VG Neustadt - B.v. 14.1.2008 - 4 L 1584/07 - juris Rn. 5 f.)

Das Verhalten des Antragstellers ist im Rahmen der summarischen Prüfung als so schwerwiegend einzuordnen, dass auch diese einmalige Verfehlung ausreichend ist, um prognostisch eine Zuverlässigkeit auszuschließen. Aufgrund einer Gesamtwürdigung der Geschehnisse ist von einer schwerwiegenden Verfehlung auszugehen.

Zunächst hat der Antragsteller die Fahrschülerin mehrfach im Intimbereich berührt und seine Hand dort nicht nur rein „zufällig“ hingelegt. Vielmehr verweilte seine Hand für ca. zwei Minuten im Genitalbereich der Fahrschülerin. Darüber hinaus hat er ihr gegenüber Aussagen getätigt und Fragen gestellt, die eindeutigen sexuellen Inhalt hatten. Jedoch wollte die Fahrschülerin laut ihrer Zeugenaussage weder Gespräche über ihre eigene Sexualität führen noch wünschte sie die Berührungen im Intimbereich. Aus der von ihr geschilderten Reaktion lässt sich eindeutig schließen, dass sie an vorgenanntem nicht interessiert war. Zwar sagte sie nicht ausdrücklich „Nein“, sondern versuchte die Gesprächsthemen umzulenken oder durch Fragen zum Straßenverkehr den sexuellen Übergriffen auszuweichen. Daraus wird ersichtlich, dass die Fahrschülerin das Verhalten des Antragstellers nicht wünschte und das auch zu erkennen gab. Trotzdem ließ der Antragsteller nicht von ihr ab.

Weiter ist zulasten des Antragstellers zu beachten, dass die Fahrschülerin dem Antragsteller im Fahrschulwagen nicht ausweichen konnte. Sie war seinen „Avancen“ mehr oder weniger ausgeliefert. Im Fahrschulwagen bestehen keine Fluchtmöglichkeiten. Durch das Steuern des Fahrzeugs sind die körperlichen Abwehrmöglichkeiten der Fahrschülerin zumindest eingeschränkt. Erschwerend kommt hinzu, dass es sich um eine Nachtfahrt handelte, so dass eine - rein hypothetische Flucht nach dem Stoppen des Fahrzeugs - vor dem übergriffigen Verhalten des Antragstellers nochmals erschwert gewesen wäre. Zulasten des Antragstellers ist auch die Dauer des Fehlverhaltens zu werten - nach den Schilderungen der Fahrschülerin dauerte das übergriffige Verhalten des Antragstellers die gesamten zwei Stunden der Fahrstunde an. Zudem wurde die Geschädigte offensichtlich massiv vom Führen des Fahrzeuges abgelenkt, auch der Antragsteller wird wohl dem Straßenverkehr bei seinen Übergriffen nicht die nötige Aufmerksamkeit geschenkt haben.

Die schriftlich festgehaltenen Aussagen der Fahrschülerin erscheinen glaubwürdig. Eine besondere Belastungstendenz ist nicht erkennbar. Auch Anhaltspunkte für ein Erfinden des Sachverhalts bestehen nach Aktenlage nicht. Wieso eine psychologische Behandlung der Fahrschülerin aus familiären Gründen Auswirkungen auf deren Glaubwürdigkeit haben soll, hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Die Zeitspanne von 20 Tagen zwischen Anzeige und übergriffigem Verhalten und das Beisein der Mutter bei der Aussage gegenüber der Polizei sprechen gegen eine unüberlegte Kurzschlusshandlung. Weiter hat sich der Antragsteller bis heute nach der Aktenlage nicht substantiiert zu den Vorwürfen eingelassen. Eine Gegendarstellung oder ein substantiiertes Bestreiten fehlen. Ebenso wenig hat der Antragsteller Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt.

Der Widerruf der Fahrlehrerlaubnis ist auch verhältnismäßig. Der als milderes Mittel in Betracht kommende teilweiser, lediglich die praktische Ausbildung betreffender Widerruf der Fahrlehrerlaubnis ist rechtlich ausgeschlossen. (vgl. OVG NW - B.v. 7.6.2002 - 8 B 636/02 - juris Rn. 4, VG Stuttgart - U.v. 3.5.2012 - 8 K 2956/11 - juris Rn. 53).

2. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung über den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eine eigene, seinem eigenen richterlichen Ermessen überantwortete und das Rechtsverhältnis gestaltende (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO) Interessenabwägung vorzunehmen. Danach war die Anordnung der sofortigen Vollziehung (Nummer 4 des Bescheids) aufrechtzuhalten. Sowohl der Widerruf der Fahrlehrerlaubnis als auch die Anordnung deren sofortiger Vollziehung stellen einen Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) dar. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist nur gerechtfertigt, wenn eine verfassungsrechtlich haltbare Feststellung einer konkreten Gefahr für wichtige Gemeinschaftsgüter durch eine weitere Berufstätigkeit des Antragstellers schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens zu erkennen wäre. Dementsprechend fordert die Rechtsprechung in ähnlich gelagerten Fällen die dringende Gefahr der Wiederholung sexueller Übergriffe gegenüber Fahrschülerinnen, um die sofortige Vollziehung des Widerrufs einer Fahrlehrerlaubnis anzuordnen (VG Arnsberg - B.v. 20.9.2005 - 1 L 720/05 - juris Rn. 13, vgl. auch VG Neustadt - B.v. 14.1.2008 - 4 L 1584/07 - juris Rn. 26). Auf eine Wiederholungsgefahr stellt richtigerweise auch der Antragsgegner ab.

Eine solche dringende Wiederholungsgefahr ergibt sich bereits aus der Aktenlage. Auch ein einmaliger Vorfall indiziert eine Wiederholung. Es kam seit dem übergriffigen Verhalten am 3. September 2015 zwar nicht zu weiteren Übergriffen. Ebenfalls sind aus der 23-jährigen Tätigkeit des Antragstellers als Fahrlehrer keine weiteren sexuellen Übergriffe gegenüber Fahrschülerinnen bekannt geworden. Dies spricht jedoch nicht gegen eine dringende Gefahr der Wiederholung sexueller Übergriffe. Auch der Antragsteller trägt nicht vor, wieso eine Wiederholung eines übergriffigen Verhaltens ausgeschlossen sein soll. Ist ein sexueller Übergriff bereits erfolgt, kann sich daraus ohne weiteres die Gefahr für weitere Verletzungshandlungen tatsächlich vermuten lassen. Eine solche Sichtweise ist in der zivilrechtlichen Rechtsprechung hinsichtlich der Wiederholungsgefahr im Rahmen von Unterlassungsansprüchen anerkannt (BGH, U.v. 6.2.2014 - I ZR 86/12 - juris Rn. 25) und kann dem Grunde nach auf das Öffentliche Recht übertragen werden. Es ist nicht zumutbar, dass die Allgemeinheit weiterhin mit der Tätigkeit des Antragstellers als Fahrlehrer konfrontiert wird und mögliche weitere Fahrschülerinnen dem Antragsteller schutzlos ausgeliefert sind und in ähnlicher Weise sexuell bedrängt werden.

3. Die übrigen Regelungen des Bescheids unterliegen keinen Bedenken, solche werden auch vom Antragsteller nicht vorgetragen.

II.

Der Widerruf der Fahrschulerlaubnisse beruht auf § 21 Abs. 2 FahrlG. Die Fahrschulerlaubnis ist danach zu widerrufen, wenn nachträglich eine der dort genannten Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 und 2 FahrlG weggefallen ist. Dabei ist die Fahrschulerlaubnis insbesondere zu widerrufen, wenn Tatsachen vorliegen, die nach § 11 Abs. 1 Nr. 1, 2. Halbsatz den Erlaubnisinhaber für die Führung einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen. Nach § 21 Abs. 2 Satz 2 FahrlG ist dabei der Erlaubnisinhaber insbesondere - aber nicht nur - dann unzuverlässig, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen. Ebenso wie im Rahmen der Fahrlehrertätigkeit ist auch beim Führen einer Fahrschule ein einmaliges Fehlverhalten möglicherweise ausreichend, um prognostisch eine Unzuverlässigkeit festzustellen.

Entgegen der Einschätzung des Antragsgegners ist der Antragsteller hinsichtlich seiner Tätigkeit als Leiter einer Fahrschule nicht unzuverlässig. Der Antragsteller wird als Fahrschulinhaber - ohne eine Fahrlehrerlaubnis zu besitzen - selbst keinen praktischen Unterricht durchführen, der es ihm ermöglicht, unter Ausnutzung der sich als Fahrlehrer ergebenden besonderen Macht- und Vertrauensposition zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse auf Fahrschülerinnen zuzugreifen, während diese mehr oder weniger schutzlos mit ihm im Fahrschulwagen sitzen. Dies verkennt der Antragsgegner, wenn er zur Begründung einer Unzuverlässigkeit des Antragstellers auf das Fehlverhalten zurückgreift, das während des praktischen Unterrichts stattfand. Besonders zu beachten ist, dass es sich um einen Vorfall handelt, der bei der typischen Tätigkeit eines Fahrlehrers - dem praktischen Unterricht - unter Ausnutzung der besonderen Gegebenheiten besonderer räumlicher Nähe und fehlender Ausweichmöglichkeiten stattfand.

Daher geht das Gericht davon aus, dass der Antragsteller durchaus noch geeignet ist, eine Fahrschule zu leiten. Die Pflichten, die einem Leiter einer Fahrschule aufgegeben sind und die sich aus den §§ 16 ff. FahrlG ergeben, beinhalten generell keinen Kontakt in Fahrzeugen zu Fahrschülerinnen. Vielmehr geht es vor allem um eine Überwachung der Fahrlehrer und des Fahrschulmaterials (Unterrichtsräume, Lehrmittel, Lehrfahrzeuge) sowie Anzeige- und Aufzeichnungspflichten. Insoweit ist der Antragsteller jedoch nicht als unzuverlässig anzusehen. Weder aus dem Bescheid des Antragsgegners noch aus der Behördenakte ergeben sich weitere Gründe für eine Unzuverlässigkeit.

Nicht vergleichbar ist die Konstellation, die einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt (VG Neustadt - B.v. 14.1.2008 - 4 L 1584/07 - juris Rn. 5 ff.) zugrunde lag und in der das Verwaltungsgericht den Widerruf der Fahrschulerlaubnis durch die Behörde bestätigte. Der betroffene Inhaber einer Fahrschulerlaubnis hatte über fünf Jahre hinweg verschiedene Fahrschülerinnen im Intimbereich angefasst. Hinzu kamen Äußerungen sexuellen Inhalts gegenüber den Fahrschülerinnen. Aufgrund dessen war der Inhaber der Fahrschulerlaubnis generell nicht mehr geeignet, die Verantwortung für die Führung einer Fahrschule zu übernehmen. Denn auch wenn der dortige Antragsteller als Fahrschulinhaber selbst keinen theoretischen oder praktischen Unterricht durchführen müsste, der es ihm ermöglichte, unter Ausnutzung der sich als Fahrlehrer ergebenden besonderen Macht- und Vertrauensposition zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse auf Schülerinnen zuzugreifen, so müsse von ihm doch auch erwartet werden, dass er gegebenenfalls derartigen Missständen von anderen Fahrlehrern in seinem Fahrschulbetrieb wirksam entgegentreten würde. Dieses könne vom dortigen Antragsteller, der selbst so wenig Respekt vor dem sexuellen Ehrgefühl seiner Fahrschülerinnen gezeigt habe, gerade nicht erwartet werden. Hier kann aufgrund des einmaligen Fehlverhaltens des Antragstellers nicht davon ausgegangen werden, dass er ein solches Verhalten durch andere Fahrlehrer, die bei ihm künftig gegebenenfalls angestellt werden, dulden wird.

Darüber hinaus bedingt der bislang nicht unanfechtbare und nicht rechtskräftige Widerruf der Fahrlehrerlaubnis nicht den Widerruf oder das Erlöschen der Fahrschulerlaubnis. In § 21 Abs. 2 Satz 1 FahrlG, der die Gründe für einen zwingenden Widerruf der Fahrschulerlaubnis benennt, ist § 11 Abs. 1 Nr. 3 FahrlG nicht aufgeführt. § 11 Abs. 1 Nr. 3 FahrlG regelt, dass ein Antragsteller für die Erteilung der Fahrschulerlaubnis als Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis eine entsprechende Fahrlehrerlaubnis benötigt. Demnach bedingt der Widerruf der Fahrlehrerlaubnis nicht den Widerruf der Fahrschulerlaubnis. Dieses Ergebnis bestätigt § 20 Abs. 2 Satz 1 FahrlG. Nach dieser Vorschrift erlischt die Fahrschulerlaubnis einer natürlichen Person erst, wenn die Fahrlehrerlaubnis unanfechtbar widerrufen wird. Im Umkehrschluss ist es einem Inhaber einer Fahrschulerlaubnis erlaubt, von dieser Erlaubnis Gebrauch zu machen, bis der Widerruf seiner Fahrlehrerlaubnis rechtskräftig festgestellt worden ist bzw. der entsprechende Bescheid unanfechtbar geworden ist. Eine dem § 21 Abs. 1 Satz 1 aE FahrlG vergleichbare, für den Fall der Anordnung des sofortigen Vollziehung geschaffene Regelung, fehlt für das Verhältnis zwischen Widerruf der Fahrlehrerlaubnis unter der Anordnung der sofortigen Vollziehung einerseits und das Erlöschen bzw. das Ruhen der Fahrschulerlaubnis andererseits. § 21 Abs. 1 Satz 1 aE FahrlG bezieht sich lediglich auf die Fahrerlaubnis - gerade nicht die Fahrlehrerlaubnis - und deren Entziehung im Verwaltungsverfahren unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und der fehlenden Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs. Aufgrund dieser eindeutigen Regelungen des Gesetzgebers in § 21 Abs. 1 Satz 1 aE FahrlG und § 22 Abs. 2 Satz 1 FahrlG kann ein Inhaber eine Fahrschulerlaubnis, dem unter Anordnung der sofortigen Vollziehung bei gleichzeitig fehlender Wiederherstellung der aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs die Fahrlehrerlaubnis widerrufen wurde, von seiner Fahrschulerlaubnis solange Gebrauch machen, bis die Fahrlehrerlaubnis unanfechtbar widerrufen wurde. Dann erlischt die Fahrschulerlaubnis des Antragstellers nach § 22 Abs. 2 Satz 1 FahrlG.

D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und entspricht dem Verhältnis des gegenseitigen Obsiegens und Unterliegens.

E. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V. mit den Empfehlungen in den Nrn. 1.5 Satz 1, 54.2.1 und 54.3.3 analog des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1127 ff.). Danach ist der Widerruf der Fahrschulerlaubnis zu bewerten wie eine Gewerbeuntersagung, die mit 15.000 Euro, der Widerruf der Fahrlehrerlaubnis wie eine Gesellenprüfung, die mit 7.500 Euro zu veranschlagen ist. Da es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, ist der sich somit ergebende Betrag von 22.500 Euro zu halbieren. Es ergibt sich ein Streitwert von 11.250 Euro (vgl. BayVGH, B.v. 30.5.2011 - 11 CS 11.982 - juris Rn. 35). Maßgeblich ist der Streitwert des Hauptantrags. Eine Addition von Haupt- und Hilfsantrag ist gem. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht vorzunehmen, da derselbe Gegenstand betroffen ist.

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Annotations

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Die Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt. Ist die Tat in einer Versammlung oder dadurch begangen, dass ein Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verletzte als Angehöriger einer Gruppe unter der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verfolgt wurde, diese Gruppe Teil der Bevölkerung ist und die Beleidigung mit dieser Verfolgung zusammenhängt. In den Fällen der §§ 188 und 192a wird die Tat auch dann verfolgt, wenn die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Die Taten nach den Sätzen 2 und 3 können jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn der Verletzte widerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden. Stirbt der Verletzte, so gehen das Antragsrecht und das Widerspruchsrecht auf die in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen über.

(2) Ist das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, so steht das Antragsrecht den in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen zu. Ist die Tat in einer Versammlung oder dadurch begangen, dass ein Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verstorbene sein Leben als Opfer der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verloren hat und die Verunglimpfung damit zusammenhängt. Die Tat kann jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn ein Antragsberechtigter der Verfolgung widerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden.

(3) Ist die Beleidigung gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Richtet sich die Tat gegen eine Behörde oder eine sonstige Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so wird sie auf Antrag des Behördenleiters oder des Leiters der aufsichtführenden Behörde verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern und für Behörden der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

(4) Richtet sich die Tat gegen ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder eine andere politische Körperschaft im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes, so wird sie nur mit Ermächtigung der betroffenen Körperschaft verfolgt.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der Bewerber für die Fahrlehrerlaubnis muss durch die Fahrlehrerprüfung den Nachweis erbringen, dass er über die fachliche und pädagogische Kompetenz zur Ausbildung von Fahrschülern verfügt.

(2) Die Prüfung besteht aus einer fahrpraktischen Prüfung, einer Fachkundeprüfung mit einem schriftlichen und einem mündlichen Teil sowie für die Fahrlehrerlaubnisklasse BE aus je einer Lehrprobe im theoretischen und im fahrpraktischen Unterricht.

(1) Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn

1.
der Bewerber das 21. Lebensjahr vollendet hat,
2.
der Bewerber geistig und körperlich geeignet ist,
3.
der Bewerber fachlich und pädagogisch geeignet ist,
4.
gegen den Bewerber keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen,
5.
der Bewerber mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt,
6.
der Bewerber im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse ist, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll,
7.
der Bewerber seit mindestens drei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B und, sofern die Fahrlehrerlaubnis zusätzlich für die Klasse A, CE oder DE erteilt werden soll, jeweils auch zwei Jahre die Fahrerlaubnis der Klasse A2, CE oder D besitzt,
8.
der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre vor Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 7 zum Fahrlehrer ausgebildet worden ist,
9.
der Bewerber eine Prüfung nach § 8 bestanden hat und
10.
der Bewerber über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Unzuverlässig im Sinne des Satzes 1 Nummer 4 ist der Bewerber insbesondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegen.

(2) Des zweijährigen Besitzes einer Fahrerlaubnis der Klasse CE oder D bedarf es nicht, wenn der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder DE sechs Monate lang hauptberuflich – als Angehöriger der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei überwiegend – Kraftfahrzeuge der beantragten Klasse geführt oder sich nach Erwerb der Fahrerlaubnis einer 60 Fahrstunden zu 45 Minuten umfassenden Zusatzausbildung in einer Fahrschule auf solchen Kraftfahrzeugen unterzogen hat.

(1) Der Bewerber für die Fahrlehrerlaubnis muss durch die Fahrlehrerprüfung den Nachweis erbringen, dass er über die fachliche und pädagogische Kompetenz zur Ausbildung von Fahrschülern verfügt.

(2) Die Prüfung besteht aus einer fahrpraktischen Prüfung, einer Fachkundeprüfung mit einem schriftlichen und einem mündlichen Teil sowie für die Fahrlehrerlaubnisklasse BE aus je einer Lehrprobe im theoretischen und im fahrpraktischen Unterricht.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Ein Bewerber um eine Fahrschulerlaubnis, der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrlehrerlaubnis, die in diesem Staat zur selbstständigen Fahrschülerausbildung berechtigt, oder eines in einem anderen Staat ausgestellten Nachweises über die Befähigung zur selbstständigen Fahrschülerausbildung ist, wird abweichend von § 18 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 die Fahrschulerlaubnis der beantragten Fahrlehrerlaubnisklasse erteilt, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis der seiner Fahrlehrerlaubnisklasse oder seinem Befähigungsnachweis entsprechenden Fahrlehrerlaubnisklasse nach diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfüllt sind. § 3 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, 4 und 6 sowie § 18 mit Ausnahme seines Absatzes 1 Nummer 3 bis 5 gelten entsprechend. Im Rahmen des § 3 Absatz 2 und 3 bestimmen sich die für die Aufnahme der selbstständigen Fahrlehrertätigkeit im Inland vorgeschriebenen Anforderungen und die hierfür geforderte Ausbildung nach § 18 Absatz 1 Nummer 3 bis 5. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist mit Ausnahme des § 17 nicht anzuwenden.

(1) Der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis muss seine Eignung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 alle fünf Jahre, beginnend mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Fahrlehrerlaubnis erteilt wurde, der nach Landesrecht zuständigen Stelle durch Vorlage eines Zeugnisses oder eines Gutachtens über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an die körperliche und geistige Eignung und eine Bescheinigung oder ein Zeugnis über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an das Sehvermögen, die bei Vorlage nicht älter als ein Jahr sind, nachweisen.

(2) Der Nachweis nach Absatz 1 kann auch durch einen Führerschein mit den gültigen und nach dem 31. Dezember 1998 erworbenen Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erbracht werden, sofern diese Fahrerlaubnis vor nicht mehr als fünf Jahren erworben oder die Geltungsdauer mindestens einer dieser Fahrerlaubnisklassen innerhalb der letzten fünf Jahre verlängert wurde.

(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Eignung oder Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers begründen. § 4 Absatz 3 Satz 2 bis 4 und Absatz 4 gilt entsprechend.

(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein Führungszeugnis nach Maßgabe des § 4 Absatz 5 verlangen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers begründen.

Ein Bewerber um eine Fahrschulerlaubnis, der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrlehrerlaubnis, die in diesem Staat zur selbstständigen Fahrschülerausbildung berechtigt, oder eines in einem anderen Staat ausgestellten Nachweises über die Befähigung zur selbstständigen Fahrschülerausbildung ist, wird abweichend von § 18 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 die Fahrschulerlaubnis der beantragten Fahrlehrerlaubnisklasse erteilt, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis der seiner Fahrlehrerlaubnisklasse oder seinem Befähigungsnachweis entsprechenden Fahrlehrerlaubnisklasse nach diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfüllt sind. § 3 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, 4 und 6 sowie § 18 mit Ausnahme seines Absatzes 1 Nummer 3 bis 5 gelten entsprechend. Im Rahmen des § 3 Absatz 2 und 3 bestimmen sich die für die Aufnahme der selbstständigen Fahrlehrertätigkeit im Inland vorgeschriebenen Anforderungen und die hierfür geforderte Ausbildung nach § 18 Absatz 1 Nummer 3 bis 5. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist mit Ausnahme des § 17 nicht anzuwenden.

(1) Der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis muss seine Eignung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 alle fünf Jahre, beginnend mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Fahrlehrerlaubnis erteilt wurde, der nach Landesrecht zuständigen Stelle durch Vorlage eines Zeugnisses oder eines Gutachtens über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an die körperliche und geistige Eignung und eine Bescheinigung oder ein Zeugnis über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an das Sehvermögen, die bei Vorlage nicht älter als ein Jahr sind, nachweisen.

(2) Der Nachweis nach Absatz 1 kann auch durch einen Führerschein mit den gültigen und nach dem 31. Dezember 1998 erworbenen Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erbracht werden, sofern diese Fahrerlaubnis vor nicht mehr als fünf Jahren erworben oder die Geltungsdauer mindestens einer dieser Fahrerlaubnisklassen innerhalb der letzten fünf Jahre verlängert wurde.

(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Eignung oder Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers begründen. § 4 Absatz 3 Satz 2 bis 4 und Absatz 4 gilt entsprechend.

(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein Führungszeugnis nach Maßgabe des § 4 Absatz 5 verlangen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers begründen.

Der Inhaber einer Fahrschulerlaubnis kann Teile der Ausbildung an eine oder mehrere kooperierende Fahrschulen nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 übertragen, ohne dass für die Kooperation eine Fahrschulerlaubnis erforderlich ist. Auftrag gebende und Auftrag nehmende Fahrschule müssen die Fahrschulerlaubnis für den übertragenen Ausbildungsteil besitzen. Die Auftrag gebende Fahrschule hat den Fahrschüler bereits vor Abschluss des Ausbildungsvertrages oder vor einer Änderung des abgeschlossenen Ausbildungsvertrages unter Angabe der Auftrag nehmenden Fahrschule darüber zu informieren, welche Ausbildungsteile von der Auftrag nehmenden Fahrschule ausgebildet werden.

(1) In dem Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis hat der Bewerber den Namen und die Anschrift der Fahrschule mitzuteilen und anzugeben, für welche Fahrschulerlaubnisklasse nach § 17 Absatz 2 die Fahrschulerlaubnis erteilt werden soll. Dem Antrag sind beizufügen:

1.
eine amtlich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Fahrlehrerscheins,
2.
Unterlagen über die Tätigkeit als Fahrlehrer nach § 18 Absatz 1 Nummer 4,
3.
eine Bescheinigung des Trägers eines fahrschulbetriebswirtschaftlichen Lehrgangs nach § 18 Absatz 1 Nummer 5 über die erfolgreiche Lehrgangsteilnahme,
4.
eine Erklärung, ob und von welcher Behörde bereits eine Fahrschulerlaubnis erteilt worden ist,
5.
ein maßstabgerechter Plan der Unterrichtsräume mit Angaben über ihre Ausstattung,
6.
eine Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfügung stehen,
7.
eine Aufstellung über Anzahl und Art der Lehrfahrzeuge,
8.
ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister, der nicht älter als drei Monate ist,
9.
eine Bestätigung der zuständigen Finanzbehörde über die Erfüllung der steuerlichen Pflichten.
Der Bewerber hat ferner ein Führungszeugnis im Sinne des § 30a Absatz 1 Nummer 1 des Bundeszentralregistergesetzes nach Maßgabe des § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen, das nicht älter als drei Monate sein darf.

(2) Ist der Bewerber eine juristische Person oder Personengesellschaft, sind die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 9, ein beglaubigter Auszug aus dem Handelsregister oder aus dem Vereinsregister und für die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person zusätzlich die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 beizufügen. Ferner ist zu erklären, welche beruflichen Verpflichtungen für die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person sonst noch zu erfüllen hat. Für die zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesellschaft berechtigten Personen und für die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend.

(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Angaben in den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 5 bis 7 an Ort und Stelle zu prüfen. § 51 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.