Verwaltungsgericht München Beschluss, 19. Mai 2014 - M 16 S 14.1782
Gericht
Tenor
I.
Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom ... April 2014 wird wiederhergestellt bzw. angeordnet.
II.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 22.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Mit Bescheiden vom ... November 1994 und ... Juli 1999 wurde der Antragstellerin die gaststättenrechtliche Erlaubnis zum Betrieb der Schank- und Speisewirtschaft „...“ in München erteilt.
Mit Bescheid vom ... April 2014 widerrief die Antragsgegnerin die erteilte Erlaubnis (Nr. 1), verfügte die Einstellung des Gaststättenbetriebs und räumte der Antragstellerin zur Abwicklung der Schließung des Betriebes eine Frist bis zum ... Juni 2014 ein (Nr. 2). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 wurde angeordnet (Nr. 3) und ein Zwangsgeld in Höhe von 45.000,- EUR angedroht (Nr. 4). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Erlaubnisinhaberin biete nicht mehr die Gewähr dafür, ihr Gewerbe ordnungsgemäß zu betreiben, da einer ihrer Geschäftsführer unzuverlässig sei. Dieser habe über Jahre hinweg Steuern in Höhe von insgesamt über 1.100.000,- EUR verkürzt und sei wegen Steuerhinterziehung in 36 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und 10 Monaten auf Bewährung sowie zu einer Gesamtgeldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 1.900,- EUR verurteilt worden. Bereits zuvor sei ein Steuerstrafverfahren gegen Zahlung einer Geldbuße von 100.000,- EUR eingestellt worden. Weiter zu berücksichtigen seien die im Gewerbezentralregister für die Person dieses Geschäftsführers erfassten lebensmittelrechtlichen Verfehlungen. Diese bezögen sich zwar nicht nur auf den Betrieb der Antragstellerin, machten aber deutlich, dass der Geschäftsführer nicht in der Lage sei, einen Betrieb lebensmittelrechtlich unbeanstandet zu führen. Außerdem sei es auf dem Oktoberfest 2010 zu einem Körperverletzungsdelikt zum Nachteil eines Mitarbeiters gekommen, das mit einem Strafbefehl über 18.000,- EUR geahndet worden sei. In einer Gesamtschau sei der Geschäftsführer daher zwingend als gaststättenrechtlich unzuverlässig anzusehen. Damit sei auch die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin gegeben, da bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit einer juristischen Person auf das Verhalten der gesetzlich vertretungsberechtigten Person abzustellen sei. Dem stehe nicht entgegen, dass seit ... März 2014 eine weitere einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführerin vorhanden sei, da schon die Unzuverlässigkeit eines Geschäftsführers die Unzuverlässigkeit der juristischen Peron begründe. Hinzu komme, dass der unzuverlässige Geschäftsführer Alleingesellschafter sei und somit maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung ausübe. Die sofortige Vollziehung sei anzuordnen, weil mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass der unzuverlässige Geschäftsführer sein Fehlverhalten auch während des Hauptsacheverfahrens fortsetze.
Am 28. April 2014 hat die Antragstellerin Klage erhoben (M 16 K 14.1780) und im vorliegenden Verfahren beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom ... April 2014 wiederherzustellen bzw. anzuordnen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, die Antragstellerin sei nicht unzuverlässig. Der im angefochtenen Bescheid genannte Geschäftsführer sei zwar mit rechtskräftigem Urteil vom ... März 2014 wegen Steuerhinterziehung in 36 Fällen schuldig gesprochen worden. Die verhängte Freiheitsstrafe sei aber aufgrund einer günstigen Sozialprognose zur Bewährung ausgesetzt worden. Bereits seit dem Jahr 2011 habe die Antragstellerin Compliance-Maßnahmen zur Gewährleistung eines korrekten Betriebsablaufs ergriffen. Keinesfalls seien die Voraussetzungen zur Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben, da die Vollziehung der Grundverfügung zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter nicht notwendig sei. Der Geschäftsführer der Antragstellerin habe sich unstreitig seit dem Jahr 2012 wohlverhalten, er habe sämtliche ausstehenden Steuern beglichen, sei einsichtig und bereue seine Steuerstraftaten.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie führt aus, der Antrag sei zulässig, aber nicht begründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der gaststättenrechtlichen Erlaubnis überwiege das private Interesse der Antragstellerin vorläufig die Gaststätte weiter betreiben zu dürfen. Nach Abwägung der Gesamtumstände des Falles müsse von einer konkreten Gefährdung wichtiger Gemeinschaftsgüter ausgegangen werden. Hieran ändere auch die vom Strafgericht angenommene günstige Sozialprognose nichts. Es sei vielmehr auch während des Hauptsacheverfahrens mit weiteren Unregelmäßigkeiten im Betriebsablauf und Minderzahlungen zulasten der Allgemeinheit zu rechnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig und begründet.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen, im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen.
Im Rahmen dieser umfassenden Güter- und Interessenabwägung sind zwar in erster Linie die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Allerdings ist beim Widerruf einer berufsrechtlichen Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs nicht schon dann gegeben, wenn sich der Widerruf als voraussichtlich rechtmäßig erweist. Da die sofortige Vollziehung des Widerrufs einem vorläufigen Berufsverbot gleichkommt, erfordert die entsprechende Anordnung im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzip vielmehr die aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls gewonnene zusätzliche Feststellung, dass die sofortige Vollziehbarkeit schon vor der Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter notwendig ist (vgl. BVerfG, B. v. 13.8.2003 - 1 BvR 1594/03 - juris; BVerfG, B. v. 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03 - juris). Effektiver Rechtsschutz ist nur dann gewährleistet, wenn für sofort vollziehbar erklärte Eingriffe in grundrechtlich gewährleistete Freiheiten noch einmal einer gesonderten - über die Beurteilung der zugrundeliegenden Verfügung hinausgehenden - Verhältnismäßigkeitsprüfung unterzogen werden (vgl. BVerfG, B. v. 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03 - juris). Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof legt diese Maßstäbe seiner gewerberechtlichen Rechtsprechung zugrunde (BayVGH, B. v. 11.12.2013 - 22 CS 13.2348 - juris; BayVGH, B. v. 10.11.2011 - 22 CS 11.1928 - juris).
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs einer Gaststättenerlaubnis (§ 15 Abs. 2 GastG) ist als Präventivmaßnahme daher nur dann gerechtfertigt, wenn die begründete Besorgnis besteht, dass der unzuverlässige Gastwirt einen der vielfältigen berechtigten Belange der Allgemeinheit dadurch weiterhin erheblich gefährdet, dass er sein Fehlverhalten im Anschluss an den behördlichen Widerruf seiner Gaststättenerlaubnis auch während des Hauptsacheverfahrens noch fortsetzt (vgl. VGH BW, B. v. 10.12. 2013 - 6 S 2112/13 - juris; OVG LSA, B. v. 12.1.2011 - 1 M 139/10 - juris).
Eine solche negative Prognose vermag die Kammer in Bezug auf die Antragstellerin nicht zu treffen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass es während des Laufs des Hauptsacheverfahrens nicht zu Gefährdungen im dargestellten Sinne kommen wird. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es sich insbesondere bei den vom Geschäftsführer der Antragstellerin begangenen Steuerdelikten und der Körperverletzung um erhebliche Verfehlungen handelt, die er im Rahmen seiner gaststättenrechtlichen Tätigkeit, wenn auch größtenteils außerhalb des Betriebes der Antragstellerin, begangen hat. Es ist aber zu berücksichtigen, dass das Körperverletzungsdelikt im Jahr 2010 und die der jüngsten strafrechtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Steuerstraftaten in den Jahren 2005 bis 2011 begangen wurden und die Steuerschulden beglichen sind. Außerdem wurde von der Antragstellerin glaubhaft vorgetragen, dass in ihrem Betrieb Maßnahmen zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Betriebsführung - wie etwa die vollständige Erfassung des Umsatzes aus dem Verkauf von Bier aus kleinen und mittleren Fässern im Kassensystem und die Führung handschriftlicher Bestandslisten durch Mitarbeiter über den Ein- und Verkauf - ergriffen wurden. Auch die im Gewerbezentralregister eingetragenen lebensmittelrechtlichen Verstöße liegen bereits einige Zeit zurück, wobei die im Betrieb der Antragstellerin zuletzt festgestellten Verstöße auf einer Kontrolle am ... Oktober 2012 beruhen und für sich genommen wohl keinen Widerruf der gaststättenrechtlichen Erlaubnis rechtfertigen könnten.
Unstreitig sind daher seit Ende des Jahres 2012 keine gaststättenrechtlich relevanten Verfehlungen seitens des Geschäftsführers der Antragstellerin festgestellt worden. Die Antragsgegnerin mag zwar mit ihrer Einschätzung richtig liegen, wonach sein an den Tag gelegtes Wohlverhalten unter dem Druck des Strafverfahrens zu sehen und nicht von einer grundlegenden Verhaltensänderung getragen, sondern taktisch motiviert sein könnte. Es ist aber nicht nachzuvollziehen, warum dieses Wohlverhalten nicht auch noch in einem schwebenden Erlaubniswiderrufsverfahren zu erwarten sein sollte, zumal er bei Begehung weiterer Straftaten mit der Vollstreckung der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe zu rechnen hat.
Da somit dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin derzeit größeres Gewicht einzuräumen ist, als dem Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung des streitgegenständlichen Widerrufs der gaststättenrechtlichen Erlaubnis und der Schließungsanordnung, war dem Antrag stattzugeben.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG i. V. m. Nrn. 54.1, 1.5, 1.7.2 Satz 2 des Streitwertkataloges 2013.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 vorlagen.
(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 rechtfertigen würden.
(3) Sie kann widerrufen werden, wenn
- 1.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter die Betriebsart, für welche die Erlaubnis erteilt worden ist, unbefugt ändert, andere als die zugelassenen Räume zum Betrieb verwendet oder nicht zugelassene Getränke oder Speisen verabreicht oder sonstige inhaltliche Beschränkungen der Erlaubnis nicht beachtet, - 2.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Auflagen nach § 5 Abs. 1 nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, - 3.
der Gewerbetreibende seinen Betrieb ohne Erlaubnis durch einen Stellvertreter betreiben läßt, - 4.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Personen entgegen einem nach § 21 ergangenen Verbot beschäftigt, - 5.
der Gewerbetreibende im Fall des § 4 Abs. 2 nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Berufung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt, - 6.
der Gewerbetreibende im Fall des § 9 Satz 3 nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des Stellvertreters den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt, - 7.
die in § 10 Satz 1 und 2 bezeichneten Personen nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Weiterführung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringen.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 Nr. 1, 2 und 4 gelten entsprechend für die Rücknahme und den Widerruf der Stellvertretungserlaubnis.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.