Die Klägerin hat am 29. Dezember 2014 die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat der Erledigung am 30. Januar 2015 zugestimmt.
Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei ist das Gericht im Hinblick auf den in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit vom Gebot, Beweise zu erheben und schwierige Rechtsfragen zu klären befreit (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 161 Rn. 15). In der Regel entspricht es billigem Ermessen, demjenigen Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der bei Fortsetzung des Verfahrens voraussichtlich unterlegen wäre (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 161 Rn. 16). Bei Aufhebung eines Bescheides oder sonstiger Klaglosstellung trägt der Rechtsträger der Behörde daher nicht in jedem Fall die gesamte Kostenlast, sondern nur dann, wenn die Klage zulässig und der erledigte Bescheid rechtswidrig waren (vgl. Schmidt in Eyermann, a. a. O., § 161 Rn. 18).
Hier entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens der Klägerin und der Beklagten je zur Hälfte aufzuerlegen.
Streitgegenstand des Verfahrens war der Bescheid der Beklagten vom ... April 2008, mit dem der Klägerin die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung von Sportwetten sowie das Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten im Internet für jede Betriebsstätte in ... untersagt wurde (Nr. 1). Der Klägerin wurde aufgegeben, diese Tätigkeit mit Ablauf des Tages, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, einzustellen (Nr. 2). Für den Fall der nicht fristgerechten Einstellung der unter Nr. 1 bezeichneten Tätigkeiten wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 25.000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedroht (Nr. 3).
Als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung trifft die Untersagungsverfügung eine zeitraumbezogene, unbefristete Regelung, die selbst für den Fall einer Änderung der Sach- und Rechtslage Fortgeltung beansprucht. Ihre Rechtmäßigkeit bestimmt sich nach der Sach- und Rechtslage zum jeweiligen Zeitpunkt innerhalb des Wirksamkeitszeitraums und kann daher zeitabschnittsbezogen geprüft und beurteilt werden (st. Rspr.; vgl. BVerwG, B. v. 17.10.2012 - 8 B 62/12 - juris Rn. 4). Allerdings kann ein Dauerverwaltungsakt nur bei fortbestehender Beschwer für die gesamte Dauer seiner Wirksamkeit angegriffen und damit auch in Ansehung vergangener Zeiträume angefochten werden. Da sich die Untersagungsverfügung grundsätzlich für abgelaufene Zeiträume erledigt, kann eine Aufhebung für vergangene Zeiträume somit nur dann begehrt werden, wenn der Kläger insoweit noch beschwert ist. Dies ist dann der Fall, wenn vom Verwaltungsakt noch nachteilige Wirkungen für ihn ausgehen, etwa wenn der Bescheid die Rechtsgrundlage für noch rückgängig zu machende Vollstreckungsmaßnahmen bildet (vgl. BVerwG, B. v. 5.1.2012 - 8 B 62/11 - juris Rn. 13 f.; U. v. 20.6.2013 - 8 C 17/12 - juris Rn. 19). Entfällt die Beschwer, so kann der Kläger die Aufhebung des Verwaltungsakts „ex nunc“ begehren und zugleich in Ansehung der vergangenen Zeiträume zur Fortsetzungsfeststellungsklage übergehen, wenn hierfür ein Feststellungsinteresse besteht (vgl. BVerwG, B. v. 5.1.2012 - 8 B 62/11 - juris Rn. 13).
Da die Beklagte das hier angedrohte Zwangsgeld nicht beigetrieben hat, gingen im Zeitpunkt der Erledigung des Rechtsstreits von der angegriffenen Untersagungsverfügung bezogen auf vergangene Zeiträume keine nachteiligen Rechtswirkungen mehr aus. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage wäre nicht zulässig gewesen, weil ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der im Hinblick auf vergangene Zeiträume erledigten Untersagungsverfügung nicht gegeben war (vgl. BVerwG, U. v. 20.6.2013 - 8 C 39/12 - juris). Die Klägerin konnte daher zulässig nur die Aufhebung der Untersagungsverfügung für die Zukunft (ex nunc) verlangen.
Der Bevollmächtigte der Klägerin hat mit Klageschriftsatz vom 2. Mai 2008 einen Aufhebungsantrag ohne nähere zeitliche Bestimmung gestellt. In solchen Fällen ist regelmäßig anzunehmen, dass die Aufhebung des Dauerverwaltungsakts für den gesamten Zeitraum seiner Wirksamkeit begehrt wird (vgl. BVerwG, B. v. 5.1.2012 - 8 B 62/11 - juris Rn. 13). Da der Klageantrag als Inhalt der Klageschrift (§ 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO) zunächst nur der Verdeutlichung des Klagebegehrens gilt und den in der mündlichen Verhandlung (vgl. § 103 Abs. 3 VwGO) zu stellenden Klageantrag lediglich ankündigt, kann spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eine Klarstellung erfolgen (vgl. BVerwG, B. v. 23.5.2013 - 9 B 46/12 - juris Rn. 5). Wenn keine mündliche Verhandlung stattfindet, ist eine entsprechende Konkretisierung bis zur Entscheidung des Gerichts möglich.
Hier kann dem klägerischen Vortrag eine solche klarstellende Beschränkung des Aufhebungsantrags auf gegenwärtige und künftige Zeiträume nicht entnommen werden. Der Bevollmächtigte der Klägerin weist in seinem Schriftsatz vom 23. Dezember 2014 zwar zutreffend darauf hin, dass eine Umstellung in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag nicht vorgenommen worden sei. Bezogen auf das Aufhebungsbegehren setzt er sich aber ausdrücklich mit der Frage der Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung ab Erlass auseinander und macht geltend, dass zeitabschnittsweise darauf abzustellen sei, wie sich die Ordnungsverfügung in der Vergangenheit dargestellt habe. Da somit nicht davon auszugehen ist, dass der Klageantrag lediglich auf Aufhebung der Untersagungsverfügung „ex nunc“ gerichtet war, war die erhobene Anfechtungsklage teilweise unzulässig.
Soweit der Aufhebungsantrag zulässig war, ist für die Beurteilung seiner Erfolgsaussichten auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses abzustellen. Erledigendes Ereignis ist dabei nicht schon die zum 1. Juli 2012 erfolgte Rechtsänderung durch den in Kraft getretenen Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV; s. Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 des Ersten Staatsvertrags zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 13.7.2012, GVBl S. 318), sondern der von den Beteiligten abgeschlossene außergerichtlichen Vergleich vom 10./15. Dezember 2014 (vgl. BayVGH, B. v. 17.2.2015 - 10 BV 14.2841). Erst im Rahmen dieser außergerichtlichen Einigung hat die Beklagte erklärt, aus der angefochtenen Untersagungsverfügung nach dem 1. Juli 2012 keine Rechtswirkungen mehr gegenüber der Klägerin herzuleiten. Noch im Schriftsatz vom 17. Juli 2012, mit dem die Beklagte die Vollziehung des streitgegenständlichen Bescheides ausgesetzt und sich bereit erklärt hat, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen, hat es sich die Beklagte vorbehalten, die Begründung des Bescheides bzw. die Ermessenserwägungen zu ergänzen.
Ob sich aber die vorliegende glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung vom ... April 2008 nach Maßgabe der seit dem 1. Juli 2012 geltenden Bestimmungen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise hätte aufrechterhalten lassen, ist fraglich. Grundsätzlich ist zwar davon auszugehen, dass die Behörde einen Dauerverwaltungsakt für die Zukunft auf neue Ermessenserwägungen stützen kann, um der geänderten Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, U. v. 20.6.2013 - 8 C 47/12 - juris Rn. 33; U. v. 20.6.2013 - 8 C 46/12 - juris Rn. 31). Abgesehen davon, dass eine entsprechende Ergänzung hier nicht erfolgt ist, sondern die Beklagte sich diese Möglichkeit lediglich offen gehalten hat, dürfte eine Anpassung an die nunmehr geltende Rechtslage aber nur dann rechtmäßig möglich sein, wenn schon die ursprüngliche Untersagungsverfügung auf die nicht vorliegende Erlaubnis für das untersagte Handeln gestützt war. Dies trifft auf den vorliegenden Bescheid wohl nicht zu, weil dieser mit der Formulierung, der bayerische Gesetzgeber habe bewusst und gewollt darauf verzichtet, eine das Glücksspiel betreffende Erlaubnisvorschrift für Private zu erlassen, maßgeblich auf das im GlüStV a. F. geregelte staatliche Sportwettmonopol Bezug nimmt.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die streitgegenständliche Untersagungsverfügung für alle Betriebsstätten im Bereich der Beklagten verfügt wurde und insgesamt drei Betriebsstätten betroffen hat. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BayVGH B. v. 17.2.2015 - 10 BV 14.2841) ist - ausgehend von einem (Regel-) Streitwert für eine glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung von 20.000 Euro - der Streitwert für jede weitere betroffene Betriebsstätte um 10.000 Euro pro Betriebsstätte zu erhöhen.