Verwaltungsgericht München Beschluss, 03. Juli 2014 - M 16 K 13.5272

published on 03/07/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 03. Juli 2014 - M 16 K 13.5272
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Gericht

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Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 20.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

Die Klagepartei hat am 25. Februar 2014 die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagtenpartei hat der Erledigung am 6. März 2014 zugestimmt.

Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. In der Regel entspricht es billigem Ermessen, demjenigen Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der bei Fortsetzung des Verfahrens voraussichtlich unterlegen wäre (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 161 Rn. 16; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 161 Rn. 16). Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit das Gericht nach Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache vom Gebot, Beweise zu erheben und schwierige Rechtsfragen zu klären (Kopp/Schenke, a.a.O., § 161 Rn. 15). Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nach der Hauptsacheerledigung ist daher nicht statthaft (vgl. BVerwG, B. v. 30.10.1987 – 7 C 87/86 - juris).

Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen. Die Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Beklagten vom 1. Februar 2012 war zum Zeitpunkt der Erledigterklärung teilweise bereits unzulässig, im Übrigen unbegründet.

Mit Bescheid des Landratsamtes Pfaffenhofen a.d. Ilm vom 1. Februar 2012 wurde dem Kläger die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele untersagt, solange er nicht über die hierzu erforderliche Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages verfüge (Nr. 1). Dem Kläger wurde aufgegeben, diese Tätigkeiten mit Ablauf des auf die Zustellung folgenden Tages einzustellen (Nr. 2). Für den Fall der nicht fristgerechten Betriebseinstellung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- EUR angedroht (Nr. 3).

Die Anfechtungsklage gegen die Untersagungsverfügung vom 1. Februar 2012 war zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses wohl bereits unzulässig, soweit sie vergangene Zeiträume betrifft. Eine solche Verfügung erledigt sich als Dauerverwaltungsakt grundsätzlich fortlaufend für die abgelaufenen Zeiträume. Der Betroffene kann grundsätzlich die Aufhebung eines Dauerverwaltungsakts für den gesamten Zeitraum seiner Wirksamkeit, also auch mit Wirkung ex tunc, begehren. Allerdings kann eine Aufhebung für vergangene Zeiträume nur dann begehrt werden, wenn die Klägerin insoweit noch beschwert ist. Dies ist nur dann der Fall, soweit vom Verwaltungsakt noch nachteilige Wirkungen für den Kläger ausgehen, etwa wenn der Bescheid die Rechtsgrundlage für noch rückgängig zu machende Vollstreckungsmaßnahmen bildet (vgl. BVerwG, B. v. 5.1.2012 – 8 B 62/11 – juris Rn. 13 f.; U. v. 20.6.2013 – 8 C 17/12 – juris Rn. 19). Solche nachteiligen Rechtswirkungen gingen hier zum Zeitpunkt der Erledigung des Rechtsstreits von der Untersagungsverfügung nicht aus. Das angedrohte Zwangsgeld war nicht beigetrieben worden.

Das Aufhebungsbegehren ist dagegen zulässig gewesen, soweit es die Wirkung der Untersagungsverfügung ex nunc betrifft. Eine durch den Kläger unter Umständen unter dem Druck des Bescheidserlasses vorgenommene Betriebsschließung und Gewerbeabmeldung würde nicht zur Erledigung des streitgegenständlichen Bescheides für die Zukunft führen (BVerwG, U.v. 20.6.2013 – 8 C 17/12 – juris Rn. 24).

Die Anfechtungsklage war sowohl hinsichtlich der Wirkung der Untersagungsverfügung für die Vergangenheit wie für die Zukunft jedenfalls unbegründet. Die Verfügung war rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Untersagungsverfügung war zum Zeitpunkt des Erlasses § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 Nr. 3 des zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen und bis 31. Dezember 2011 geltenden Glückspielstaatsvertrags; diese Vorschrift blieb gemäß Art. 10 Abs. 2 AGGlüStV auch über dieses Datum hinaus als Landesgesetz in Kraft. Die vorgenannte Ermächtigungsnorm wurde in den zum 1. Juli 2012 in Kraft getretenen Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV; s. Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 des Ersten Staatsvertrags zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 13.7.2012, GVBl S. 318) unverändert übernommen. Danach kann die Behörde die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele untersagen. Auch nach neuer Rechtslage dürfen Sportwetten nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde vermittelt werden. Der Verweis auf den bereits vor Inkrafttreten des neuen Glückspielstaatsvertrages normierten Erlaubnisvorbehalt hinsichtlich der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten rechtfertigt jedenfalls dann den Erlass einer Untersagungsverfügung, wenn die Tätigkeit nicht offensichtlich erlaubnisfähig ist (BVerwG, U. v. 20.6.2013 – 8 C 39/12 – juris Rn. 51 f.).

Die Untersagungsverfügung vom 1. Februar 2012 wurde darauf gestützt, dass der Kläger nicht über die für das Veranstalten und Vermitteln von öffentlichen Glücksspielen in Bayern erforderliche Erlaubnis verfüge. Ob der Kläger mittlerweile die Voraussetzungen für eine Erlaubnis erfülle, könne das Landratsamt nicht abschließend zu beurteilen. Weiter wurde in der Begründung des Bescheides ausdrücklich zugrunde gelegt, dass die Monopolbestimmungen zu öffentlichen Glücksspielen gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstoßen. Die Durchsetzung des Erlaubnisvorbehalts wurde damit unabhängig vom Sportwettmonopol des Staates geprüft, wie dies auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. U.v. 16.5.2013 – 8 C 40/12 – juris Rn. 51 f.). Eine offensichtliche, d.h. ohne weitere Prüfung erkennbare Erlaubnisfähigkeit der untersagten Tätigkeit war hier nicht gegeben. Die Ermessensausübung im Übrigen ist nicht zu beanstanden (Art. 40 BayVwVfG, § 114 Satz 1 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG (vgl. BVerwG, B. v. 26.8.2013 – 8 C 45/12 – juris Rn. 4).


 

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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Annotations

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.