Verwaltungsgericht München Beschluss, 03. Juli 2014 - M 16 K 13.5212

published on 03/07/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 03. Juli 2014 - M 16 K 13.5212
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Gericht

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Tenor

  I. Das Verfahren wird eingestellt.

 II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 20.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

Die Klagepartei hat am 25. Februar 2014 die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagtenpartei hat der Erledigung am 4. März 2014 zugestimmt.

Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. In der Regel entspricht es billigem Ermessen, demjenigen Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung bei nur noch summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage unmittelbar vor Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen wäre (vgl. BVerwG, B.v. 30.4.2010 – 9 B 42/10 – juris Rn. 6; Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 161 Rn. 16; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 161 Rn. 16). Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit das Gericht nach Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache vom Gebot, Beweise zu erheben und schwierige Rechtsfragen zu klären (Kopp/Schenke a.a.O. § 161 Rn. 15). Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nach der Hauptsacheerledigung ist daher nicht statthaft (vgl. BVerwG, B.v. 30.10.1987 – 7 C 87/86, DVBl 1988, 150/151).

Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen, da die Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Beklagten vom 20. Dezember 2011 zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung zum Teil unzulässig und im Übrigen unbegründet war.

Streitgegenstand ist der Bescheid des Beklagten vom 20. Dezember 2011, wonach dem Kläger die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele (insbesondere durch Online-Wettterminals) in den Geschäftsräumen ...-Straße ... in ... untersagt wurde (Nr. 1). Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Nummer 1 dieses Bescheides, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000,- EUR angedroht (Nr. 2).

Hinsichtlich des Zeitraums bis zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses war die Anfechtungsklage unzulässig, da sich die Untersagungsverfügung unabhängig von der Erklärung des Beklagten für die Vergangenheit schon erledigt hatte. Für diesen Teil hat der Kläger die Kosten zu tragen. Die streitgegenständliche Untersagungsverfügung erledigt sich als Dauerverwaltungsakt grundsätzlich fortlaufend für die abgelaufenen Zeiträume. Zwar kann der Betroffene grundsätzlich die Aufhebung eines Dauerverwaltungsakts für den gesamten Zeitraum seiner Wirksamkeit, also auch mit Wirkung ex tunc, begehren. Allerdings kann eine Aufhebung für vergangene Zeiträume nur dann begehrt werden, wenn der Kläger insoweit noch beschwert ist. Dies ist nur dann der Fall, soweit vom Verwaltungsakt noch nachteilige Wirkungen für den Kläger ausgehen, etwa wenn der Bescheid die Rechtsgrundlage für noch rückgängig zu machende Vollstreckungsmaßnahmen bildet (vgl. BVerwG, B.v. 5.1.2012 – 8 B 62/11 – juris Rn. 13 f.; U.v. 20.6.2013 – 8 C 17/12 – juris Rn. 19). Solche nachteiligen Rechtswirkungen gehen vorliegend von der Untersagungsverfügung vom 20. Dezember 2011 nicht aus, da das angedrohte Zwangsgeld nicht beigetrieben wurde.

Im Übrigen ist das Aufhebungsbegehren ex nunc zwar zulässig. Die Anfechtungsklage war aber hinsichtlich der Wirkung der Untersagungsverfügung für die Vergangenheit und für die Zukunft rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Untersagungsverfügung war zum Zeitpunkt des Erlasses § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 Nr. 3 des zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen und bis 31. Dezember 2011 geltenden Glücksspielstaatsvertrages. Diese Regelung ist in den zum 1. Juli 2012 in Kraft getretenen Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (s. Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 des Ersten Staatsvertrags zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 13.7.2012, GVBl 2012 S. 318) unverändert übernommen worden. Danach kann die Behörde die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele untersagen. Auch nach neuer Rechtslage dürfen Sportwetten nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde vermittelt werden. Der Verweis auf den vor Inkrafttreten des neuen Glückspielstaatsvertrages normierten Erlaubnisvorbehalt hinsichtlich der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten rechtfertigt jedenfalls dann den Erlass einer Untersagungsverfügung, soweit die Tätigkeit nicht offensichtlich erlaubnisfähig ist (BVerwG, U.v. 20.6.2013 – 8 C 39/12 – juris Rn. 51 f.).

Die streitgegenständliche Untersagungsverfügung wurde vom Beklagten maßgeblich darauf gestützt, dass der Kläger keine in Bayern gültige Erlaubnis besitzt. Das Landratsamt wies zudem darauf hin, dass der Erlaubnisvorbehalt unabhängig vom staatlichen Sportwettenmonopol Bestand hat und anzuwenden ist, wie es auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. U.v. 16.5.2013 – 8 C 40/12 – juris Rn. 51 f.). Die überdies gemachten Ausführungen des Beklagten zur Unionrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols erfolgten ausschließlich in diesem Kontext. Eine offensichtliche, d.h. ohne weitere Prüfung erkennbare Erlaubnisfähigkeit der untersagten Tätigkeit war vorliegend nicht gegeben.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) (vgl. BVerwG, B.v. 26.8.2013 – 8 C 45/12 – juris Rn. 4).

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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Annotations

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.